Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Drucksache - VII-0996
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Entgeltverhandlungen für die Eingliederungshilfen nach § 53 und 54 SGB XII unterstützen
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Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der Sitzung am 08.07.2015 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VII-0996
Dem Bezirksamt Pankow wird empfohlen, sich beim Rat der Bürgermeister*innen (RdB), bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, bei der Senatsverwaltung für Soziales und bei der Senatsverwaltung für Finanzen dafür einzusetzen, dass für die Hilfen nach § 53 und 54 SGB XII eine Rahmenleistungsbeschreibung erarbeitet und eine Entgeltverhandlung zwischen der Liga der Wohlfahrtsverbände und der Senatsverwaltung für Soziales unverzüglich zu beginnen und bis zum 31.12.2015 abzuschließen ist, da bis heute für diesen Leistungsbereich der Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen keine einheitlichen Vereinbarungen nach § 75 ff SGB XII in Berlin bestehen.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird das Recht der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung aus dem bisherigen Kontext des Rechts der Sozialhilfe herausgelöst und in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eingefügt. Diese neue Rechtsmaterie korrespondiert mit geänderten Zuständigkeiten für den Leistungsbereich der Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche. Im Rahmen der Umsetzung des BTHG im Land Berlin hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBJF) die bisher auf zwei Verwaltungen (SenBJF und Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales) gesplitterte Zuständigkeit für den gesamten Bereich der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen übernommen. § 112 SGB IX regelt Leistungen zur Teilhabe an Bildung (bisher § 54 SGB XII). Bis zum 31. Dezember 2019 gilt noch das Vertragsrecht des SGB XII. Ab dem Entsprechende Vereinbarungen sowie Rahmen- und Leistungsverträge werden zurzeit seitens der SenBJF geprüft, verhandelt und neu auf den Weg gebracht. Da die Verhandlungen über den 31.12.2019 hinaus andauern werden, wird an den aktuellen Kostensätzen der Eingliederungsförderung (EGF) vorerst festgehalten. Die bestehenden Einzelvereinbarungen nach § 75 (4) SGB XII werden durch Einzelvereinbarungen nach § 123 (5) SGB IX ersetzt und sichern so den rechtlichen Rahmen für die Übergangszeit. Es wird gebeten, die Drucksache als erledigt zu betrachten.
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Haushaltsmäßige Auswirkungen
nicht bezifferbar
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
Durch transparente Regelungen im Bereich SGB IX können die Jugendämter den spezifischen Bedürfnissen von behinderten Kindern und Jugendlichen besser gerecht werden.
Vollrad Kuhn | Rona Tietje |
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