Drucksache - VII-0673  

 
 
Betreff: Null Toleranz gegen Rechtsextremisten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
02.04.2014 
22. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BA, 22. BVV am 02.04.2014

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin              .03.2014

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache-Nr.:
VII - ... /2014

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Null Toleranz gegen Rechtsextremisten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am    .03.2014 beschlossen, das im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten bestehende Instrumentarium zur
außerordentlichen Kündigung eines VOB/B-Vertrages aus wichtigem Grunde oder wegen Verletzung von vertraglichen Neben- und Rücksichtnahmepflichten des Auftragnehmers (AN) § 314 (2) BGB konsequent in Anwendung zu bringen.

 

Begründung

 

Mit dem Schlussbericht zur BVV-Drucksache VII-0518/2013 "Null Toleranz gegen Rechtsextremisten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge" vom 18.02.2014 wurde der BVV unter Punkt 2 berichtet, dass mit Schreiben vom 23.01.2014 der Senator der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gebeten wurde, die Möglichkeit der Umsetzung des Ersuchens der BVV in Ergänzung der Musterbauverträge zu prüfen. Mit Antwortschreiben vom 25.02.2014 liegt hierzu eine Positionierung seitens o. g. Senatsverwaltung zum Sachverhalt vor, die sich sinngemäß wie folgt dazu geäußert hat:

 

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 23.01.2009 wurden EU-Vergaberechtsrichtlinien in nationales Recht umgesetzt, mit denen die öffentliche Hand bei der Auftragserteilung vergabefremde Aspekte berücksichtigen und damit zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer stellen kann. Zu den vergabefremden Aspekten zählen Kriterien, die auf die gesellschaftliche Verantwortung setzen. Dies können beispielsweise soziale oder umweltbezogene Anforderungen sein und müssen im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und in der jeweiligen Leistungsbeschreibung enthalten sein.

 

Berlin hat hierzu entsprechende Regelungen im Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (AVG Berlin) festgeschrieben. Im Falle eines Falles müssten die Gründe, welche zu einer Kündigung aus wichtigem Grunde führen würden, den Bietern bereits mit den Vergabeunterlagen bekanntgegeben werden.

 

Eine Kündigung aus wichtigem Grund auf der Grundlage eines hier vergabefremden Aspekts kann demnach nur erfolgen, wenn

 

  • Umstände, welche diese Vorgehensweise rechtfertigen, bereits in den Vergabeunterlagen veröffentlicht wurden,
  • Ereignisse während der Baudurchführung eintreten, welche eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit der Vertragspartner unmöglich machen.

 

Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass eine allgemeine verbindliche Festschreibung von weiteren Kündigungsgründen in den Musterbauverträgen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt unter den gegebenen Umständen als nicht erforderlich angesehen wird. Das Bezirksamt Pankow hat im Rahmen der Vertragsfreiheit dennoch die Möglichkeit, in seinen besonderen oder zusätzlichen Vertragsbedingungen die Vereinbarung zu treffen, dass unter bestimmten Umständen, die weder von § 8 oder 9 der VOB/B erfasst werden, der Bauvertrag gekündigt werden kann.

 

Abschließend ist anzumerken, dass eine Kündigung eines Bauvertrages aus wichtigem Grunde immer zulässig ist, sobald das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern durch einen Partner so empfindlich gestört ist, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist und dem betroffenen Teil die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob Haupt- oder Nebenpflichten verletzt wurden.

Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grunde muss dem Auftraggeber bewusst sein, dass dies einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Abwicklung eines wirksam geschlossenen Bauvertrages zur Folge haben kann.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

keine

 

 

 

Matthias Köhne                                                                      Christine Keil                           

Bezirksbürgermeister                                                        Bezirksstadträtin für Jugend

und Facility Management

 

 
 

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