Drucksache - VII-0560  

 
 
Betreff: Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Dietzgenstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
25.09.2013 
17. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Verkehr und öffentliche Ordnung federführender Ausschuss
05.11.2013 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und öffentliche Ordnung vertagt   
26.11.2013 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und öffentliche Ordnung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
11.12.2013 
19. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
29.01.2014 
20. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
21.05.2014 
23. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Fraktion der CDU, 17 BVV am 25.09.2013
Beschlussempfehlung Ausschuss öOrd 19. BVV am 11.12.13
VzK§13 BA ZB, 20. BVV am 29.01.14
VzK§13 BA, SB 23. BVV am 21.05.14

Das Bezirksamt Pankow von Berlin (BA) wird ersucht, die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom 30 km/h in der Dietzgenstraße zwischen Blankenburger Straße und Kuckhoffstraße zu veranlassen

 

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

Die Dietzgenstraße ist auch aufgrund ihrer Verbindungsfunktion in das Brandenburger Umland, ihres Querschnitts, der Tatsache, dass sowohl Busse als auch Straßenbahnen auf ihr verkehren und der sonstigen baulichen Gegebenheiten ausgesprochen schwer zu que

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                              .05.2014

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                        Drucksache-Nr.:

 

In Erledigung der

Drucksache Nr.: VII-0560

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

Schlussbericht

 

 

Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Dietzgenstraße

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 19.Tagung der BVV am 11.12.2013 angenommenen

Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache VII-0560:

 

"Das Bezirksamt Pankow von Berlin (BA) wird ersucht, die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom 30 km/h in der Dietzgenstraße zwischen Blankenburger Straße und Kuckhoffstraße zu veranlassen.

Hierzu wird dem BA empfohlen, sich mit den zuständigen Stellen der Senatsverwaltung und der VLB ins Benehmen zu setzen, um dieses Anliegen der BVV möglichst zügig umzusetzen."

 

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:

 

Die Zuständigkeit für straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen im übergeordneten Straßennetz mit Einfluss auf den fließenden Verkehr obliegt, gemäß dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Nr. 35 Absatz 2 ZustKatOrd) als Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) der für das übergeordnete Straßennetz zuständigen Straßenverkehrsbehörde Verkehrslenkung Berlin, VLB B 51, Tempelhofer Damm 45, 12101 Berlin. Die VLB wurde zum aufgeworfenen Sachverhalt über Staatssekretär Gaebler um Stellungnahme gebeten. Die Antwort liegt vor.

 

Die Verkehrslenkung Berlin hat geantwortet:

 

"Mit o. a. BVV-Beschluss wird zur Sicherung und Erleichterung von Fußgängerquerungen eine unbefristete Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im Streckenabschnitt der Dietzgenstraße zwischen Ossietzkyplatz und Kuckhoffstraße gefordert.

 

 

Nach § 45 Abs. 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo es wegen der besonderen Umstände zwingend geboten ist, das heißt nur wenn auf Grund der besonderen örtlichen Umstände des Einzelfalls eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.

 

Eine solche besondere Gefahrenlage ist aber nach eigenen Beobachtungen aktuell nicht gegeben. Bei der Beurteilung, ob Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderlich sind, ist die aktuelle Situation maßgeblich.

 

Durchaus habe ich Verständnis für den Wusch nach einer optimalen Sicherung des Fußgängerverkehrs über die Dietzgenstraße, insbesondere für Kinder. In der Dietzgenstraße zwischen der Wackenbergstraße und Dietzgenstraße 43 (ggü. H-Nr. 44), wurde daher im Bereich des Max-Delbrück-Gymnasiums, eine zeitlich befristete          Geschwindigkeitsreduzierung eingerichtet.

 

Darüber hinaus konnten von mir während der Verkehrsbeobachtung zu unterschiedlichen Tageszeiten und an verschiedenen Tagen vor Ort, keine Schwierigkeiten der Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn beobachtet werden. Durch die vorhandenen Ampeln Dietzgen- /Platanen- /Beuthstr. und Dietzgen- /Blankenburger Str. (Ossietzky-platz) werden in regelmäßigen Abständen (ca. alle 30 - 40 Sekunden) Lücken im Fließverkehr geschaffen. Diese Lücken sind regelmäßig so groß, dass auch ältere Menschen und Mütter mit kleinen Kindern an der Hand die Fahrbahn der Dietzgenstraße, auch in den Zeiten mit verstärktem Kraftfahrzeugverkehr, sicher überqueren konnten.

 

Ergänzend zu meinen eigenen Beobachtungen habe ich die Polizei gebeten, mir eine Aufstellung über die Unfälle mit Beteiligung von Fußgängern für einen Zeitraum der vergangenen letzten drei Jahre für den Bereich Dietzgenstraße zw. Ossietzkyplatz und Kuckhoffstraße zu übersenden.

Nach der mir übersandten Aufstellung wurde in diesem Zeitraum kein Unfall mit Fußgängerbeteiligung im o.g. Streckenabschnitt polizeilich  registriert.

 

Die vorhandene beidseitige Radverkehrsanlage bietet darüber hinaus den Vorteil, dass Fußgänger bei ihrer Querung nicht unmittelbar die Fahrspur des motorisierten Verkehrs betreten müssen.

 

Ein zwingendes verkehrliches Erfordernis, als Voraussetzung für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), vermag ich aus vorgenannten Gründen folglich nicht zu erkennen."

 

Das Bezirksamt nimmt die Stellungnahme der VLB zur Kenntnis. Aufgrund fehlender Zuständigkeit kann das Bezirksamt im Sinne des Antrages nicht selbst tätig werden.

 

Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

             

keine

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

Matthias Köhne              Dr. Torsten Kühne

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz,

              Kultur, Umwelt und Bürgerservice

 

 
 

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