Drucksache - VII-0558  

 
 
Betreff: Beschluss über die Planreife für eine Teilfläche des Bebauungsplanentwurfs XIX-48b im Bezirk, Ortsteil Französisch Buchholz
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
25.09.2013 
17. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzB BA 17. BVV am 25.09.13
VzB BA Lageplan, 17. BVV am 25.09.13

Siehe Anlage

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                                2013

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                            Drucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

für die Bezirksverordnetenversammlung

 

 

 

1.  Gegenstand der Vorlage

 

Beschluss über die Planreife

für eine Teilfläche des Bebauungsplanentwurfs XIX-48b im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz

 

 

2.  Beschlussentwurf

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Die Planreife nach § 33 Abs. 1 BauGB für 15 beantragte Einfamilienhäuser im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XIX-48b im 1. Bauabschnitt westlich der Planstraße C wird beschlossen.

 

 

3.  Begründung

 

15 Bauanträge, für ein ein- und 14 zweigeschossige Einfamilienhäuser, wurden von der HELMA Wohnungsbau GmbH (Antragstellerin) am 19.08.2013 gestellt. Die zweigeschossigen Stadtvillen entsprechen in ihrem äußeren Erscheinungsbild dem derzeit nachgefragten italienischen Stil und haben Zeltdächer. Die Lage und die Parzellennummern der Grundstücke sind der Anlage zu entnehmen. Die Zulassung der 15 Vorhaben soll noch während der Planaufstellung bewirkt werden. Die Antragstellerin hat das Bezirksamt Pankow von den Fristen gemäß der Bauordnung Berlin befreit.

 

Die Grundstücke liegen in einem Bereich, für den das Bezirksamt Pankow von Berlin am 18. Dezember 2007 die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung XIX-48b (ABl. vom 04.01.2008, S. 37) beschlossen hat.

 

§ 33 Abs. 1 BauGB regelt einen Rechtsanspruch auf die Zulassung von Vorhaben schon vor der Rechtskraft des Bebauungsplans bei "formeller" und "materieller" Planreife. Da der Bebauungsplan XIX-48b noch nicht in Kraft getreten ist, war zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die planungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten Vorhaben vorliegen:

 

Gemäß § 33 Abs. 1 BauGB ist in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben zulässig, wenn

  1. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 BauGB durchgeführt worden ist,

 

  1. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
  2. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtnachfolger schriftlich anerkennt und
  3. die Erschließung gesichert ist.

Das Stadtentwicklungsamt/Fachbereich Stadtplanung hat nach eingehender Prüfung festgestellt, dass die genannten Voraussetzungen für die beantragten Vorhaben erfüllt sind:

 

 

Zu 1.

Der Arbeitsstand des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans XIX-48b erfüllt die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Zulässigkeit der Vorhaben während der Planaufstellung.

Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Mai 2008 und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde vom 09.06.2008 bis einschließlich 23.06.2008 durchgeführt. Die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte im November 2010. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 17.06.2013 bis einschließlich 16.07.2013 statt. Parallel dazu wurde eine erneute Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die in den eingegangenen Stellungnahmen aufgeführten öffentlichen und privaten Belange wurden untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen. Die Ergebnisse der Abwägung dieser beiden Beteiligungen hat das Bezirksamt von Pankow am 17.09.2013 beschlossen. Sie hatten keine Auswirkungen auf die Planinhalte.

 

Die Durchführung der beiden Beteiligungen der Öffentlichkeit wurde ortsüblich bekannt gegeben. Zusätzlich wurden während der Auslegungszeiträume die zu den jeweiligen Zeitpunkten vorliegenden Planunterlagen und umweltbezogenen Informationen sowie Gutachten im Internet präsentiert.

 

 

Zu 2.

Alle 15 Grundstücke der beantragten Vorhaben liegen im geplanten allgemeinen Wohngebiet WA6. Der Bebauungsplanentwurf XIX-48b sieht Folgendes vor:

  • Als Maß der Nutzung sollen eine Grundflächenzahl (GRZ) 0,2 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) 0,4 und darüber hinaus sollen zwei Vollgeschosse zulässig sein.
  • Im Abstand von 3,0 m zu den öffentlichen Straßenflächen soll eine Baugrenze festgesetzt werden.
  • Gemäß Textfestsetzung 5 dürfen die Dächer bei Gebäuden mit zwei Vollgeschossen eine Dachneigung von 25 Grad nicht überschreiten.
  • Gemäß Textfestsetzung 6 dürfen die Baukörper eine Länge von 20,0 m nicht überschreiten und zulässig sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand.
  • Gemäß Textfestsetzung 8 sollen auf den nichtüberbaubaren Flächen (d.h. zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze) Stellplätze und Garagen nicht zulässig sein.
  • Gemäß Textfestsetzung 12 ist pro 300 m² Grundstücksfläche mindestens ein hochstämmiger einheimischer Laub- oder Obstbaum zu pflanzen und auf      10 % der Grundstücksfläche sind flächige Gehölzpflanzungen oder mehrreihige, mindestens 3,0 m breite Hecken anzulegen.

 

Die beantragten Vorhaben stehen den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans XIX-48b nicht entgegen.

 

 

Zu 3.

Für jedes der 15 Vorhaben liegt eine schriftliche Erklärung vom 20.08.2013 vor, dass die Antragstellerin für sich als Bauherrin und Eigentümerin und ihre Rechtsnachfolger die Festsetzungen des Bebauungsplans XIX-48b unwiderruflich anerkennt.

 

 

Zu 4.

Die Erschließung der beantragten Bauvorhaben ist aus planungsrechtlicher Sicht gesichert. Am 04.09.2013 wurden sowohl ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB als auch ein Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB mit dem privaten Vorhabenträger/Erschließungsträger abgeschlossen, in denen die Planung, die Herstellung sowie die kostenfreie Übertragung der im Bebauungsplan XIX-48b geplanten öffentlichen Straßen an das Land Berlin sowie weitere erforderliche Details geregelt sind. Nach Abstimmung mit dem Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt soll die Erschließung des 1. Bauabschnitts, in dem die 15 beantragten Vorhaben liegen, über die Planstraßen B, C und D erfolgen. Als Baustellenzufahrt soll der Betonplattenweg genutzt werden, der bereits innerhalb der geplanten Verkehrsfläche der Planstraße B vorhanden ist und früher als Zufahrt zur ehemaligen Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft diente.

Damit ist gesichert, dass die Erschließung bis zur Herstellung der beantragten Vorhaben funktionsfähig angelegt und auf Dauer zur Verfügung stehen wird.

 

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die beantragten 15 Vorhaben den planungsrechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 1 BauGB entsprechen. Nach dem BVV-Beschluss über die Planreife ist gemäß § 7 AGBauGB i.V.m. den Ausführungsvorschriften der AV Unterrichtungsverpflichtung, die trotz ihres formellen Außerkrafttretens 2004 weiterhin zu handhaben ist, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt über die Absicht, von § 33 Abs. 1 BauGB Gebrauch zu machen, zu unterrichten. Des Weiteren bedarf gemäß § 21 AGBauGB die Herstellung der Erschließungsstraßen i. S. des § 127 Abs. 2 BauGB vor Festsetzung des Bebauungsplans der Zustimmung der Senatsverwaltung.

Die planungsrechtliche Bestätigung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB durch das Stadtentwicklungsamt kann somit erst erfolgen, wenn die entsprechenden Stellungnahmen der Senatsverwaltung vorliegen.

 

 

4.  Rechtsgrundlagen

§ 33 Abs. 1 BauGB

§ 6 und § 7 AGBauGB i.V.m. AV Unterrichtungsverpflichtung

§ 12 Abs. 2 Nr. 11, § 15 und § 36 Abs. 2 b und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz

 

 

5.  Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

 

 

6.  Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

 

 

7.  Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

 

 

8.  Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

 

 

Anlage: Lageplan

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                                      Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                                                        Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 

 
 

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