Drucksache - VII-0542  

 
 
Betreff: Bebauungsplanentwurf XIX-48b für das Gelände zwischen Dr.-Markus-Straße, Parkgraben, Ferdinand-Buisson-Straße, Bahnhofstraße und Berliner Straße, Teilflächen des Grundstücks Dr.-Markus-Straße 11 und des Parkgrabens westlich der Straße 160 sowie die Dr.-Markus-Straße zwischen Berliner Straße und Parkgraben im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
25.09.2013 
17. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BA, 17. BVV am 25.09.13

Siehe Anlage

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                            2013

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                        Drucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:              Bebauungsplanentwurf XIX-48b

für das Gelände zwischen Dr.-Markus-Straße, Parkgraben, Ferdinand-Buisson-Straße, Bahnhofstraße und Berliner Straße, Teilflächen des Grundstücks Dr.-Markus-Straße 11 und des Parkgrabens westlich der Straße 160 sowie die Dr.-Markus-Straße zwischen Berliner Straße und Parkgraben im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz

 

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 17.09.2013 beschlossen:

 

  1. Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der erneuten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu den geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanentwurfs XIX-48b vom 04.04.2013 wird zugestimmt.

 

  1. Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf XIX-48b vom 04.04.2013 wird zugestimmt.

 

 

Begründung

 

Zu I.

Da der Entwurf des Bebauungsplans XIX-48b nach der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB inhaltlich geändert und ergänzt wurde, waren gemäß § 4a Abs. 3 BauGB von den Behörden und den Trägern öffentlicher Belange erneut Stellungnahmen einzuholen. Die erneute Beteiligung der Behörden wurde parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Da die Grundzüge der Planung von den Änderungen und Ergänzungen nicht berührt werden, wurde die Einholung der Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB auf die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt.

 

 

Mit Schreiben vom 12.06.2013 wurden insgesamt 12 Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zu den geänderten und ergänzten Teilen aufgefordert.

 

Von insgesamt neun Behörden liegen Stellungnahmen vor. Bei den restlichen drei ist gemäß Anschreiben davon auszugehen, dass deren Belange nicht berührt werden, da sie sich nicht geäußert haben.

 

Das Ergebnis der Abwägung der erneuten Behördenbeteiligung hat keine Auswirkungen auf die Planinhalte.

 

Detaillierte Ausführungen zum Ergebnis der Auswertung und Abwägung der erneuten Beteiligung der Behörden sind der Anlage 1 zu entnehmen.

 

 

Zu II.

Der Entwurf des Bebauungsplans XIX-48b vom 04.04.2013 lag gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung sowie den vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 17.06.2013 bis einschließlich 16.07.2013 im Bezirksamt Pankow von Berlin (Stadtentwicklungsamt) öffentlich aus. Innerhalb der Frist hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den Bebauungsplanentwurf, die Begründung, die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen sowie die Gutachten zu Altlasten, zum Arten- und Schallschutz und zur Niederschlagsentwässerung einsehen und Stellungnahmen dazu abgeben konnte.

 

Die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 25 vom 07.06.2013, Seite 1106 f und darüber hinaus in der Tagespresse "Berliner Zeitung" ortsüblich bekannt gegeben. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Zusätzlich wurden während des Auslegungszeitraums die Planunterlagen, alle vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen sowie Gutachten im Internet präsentiert und der Landespressedienst informiert. Die Berliner Morgenpost berichtete am 12.06.2013 in einem kleinen Artikel über die Auslegung des Bebauungsplans und die Planungsziele.

 

Die gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 06.06.2013 über die Auslegung benachrichtigt.

 

Ca. 20 Personen nahmen die Gelegenheit wahr und informierten sich direkt im Stadtentwicklungsamt über die Planung.

Insgesamt gingen 35 Stellungnahmen ein, davon fünf von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange. Anlieger der Bahnhofstraße 7 beteiligten sich mit einem gemeinsamen Schreiben an der Planung, ebenso Anlieger der Dr.-Markus-Straße. 15 Anlieger der Straße 166 äußerten sich ebenfalls, jedoch mit einem inhaltlich gleich lautenden Schreiben (Serienbrief).

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat keine Auswirkungen auf die Planinhalte.

 

Detaillierte Ausführungen zum Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Öffentlichkeitsbeteiligung sind der Anlage 2 zu entnehmen.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Die haushaltsmäßigen Auswirkungen wurden bereits zum Beschluss des Bezirksamts, den Bebauungsplan XIX-48b öffentlich auszulegen (BA-Beschluss VII-0523/2013), und in der Drucksache VII-0459 der BVV dargelegt. Hierzu haben sich keine Änderungen ergeben. Aufgrund des am 04.09.2012 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrags gemäß § 11 BauGB zwischen dem Land Berlin und dem Investor der Bauvorhaben auf der ehemaligen Gärtnereifläche sind für das Land Berlin bei der Umsetzung der Planung keine Kosten, die haushaltsmäßige Auswirkungen haben, zu erwarten.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Anlage 3

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die geplante Sicherung von allgemeinen Wohngebieten für die Errichtung von Einfamilienhäusern sowie einer öffentlichen Parkanlage mit einem Spielplatz wird sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien auswirken.

 

 

Anlage 1:              Ergebnis der Auswertung und Abwägung der erneuten Beteiligung der Behörden

Anlage 2:              Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 3:              Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                                      Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                                                        Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 

                                                                                                                                                                        Anlage 1

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

Stadtentwicklungsamt

 

 

 

Vermerk

 

 

Ergebnis und Abwägung

 

der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

 

 

 

Bebauungsplan XIX-48b

 

für das Gelände zwischen Dr.-Markus-Straße, Parkgraben, Ferdinand-Buisson-Straße, Bahnhofstraße und Berliner Straße, für Teilflächen des Grundstücks Dr.-Markus-Straße 11 und des Parkgrabens westlich der Straße 160 sowie für die Dr.-Markus-Straße zwischen Berliner Straße und Parkgraben im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz

 



 

1.              Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

 

1.1              Verfahren

 

Der Entwurf des Bebauungsplans XIX-48b wurde nach der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB geändert. Daher wurden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut eingeholt.

 

Da die Grundzüge der Planung von den Änderungen und Ergänzungen nicht berührt werden, wurde die Einholung der Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB auf die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt. Mit Schreiben vom 12.06.2013 wurden insgesamt 12 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt werden kann, gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zu den vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs XIX-48b einschließlich der Begründung innerhalb eines Monats gebeten.

 

Insgesamt liegen 9 Schreiben vor, die Bestandteil dieser Abwägung sind.

 

Die Reihenfolge der Bearbeitung der Stellungnahmen sowie die vorgenommenen Kürzungen im Text haben keine Auswirkung auf die Abwägungsinhalte.

 

Übersicht:

 

              Beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange              12

              davon:              keine Äußerung              3

                            Äußerung ohne Hinweise und Anregungen              5

                            Hinweise, Äußerung von Anregungen              4

 

 

1.2              Zusammenfassung

 

Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:

 

-          Altlasten

-          Biotope / Artenschutz und übergeordnete Grünverbindungen

-          Querung des Parkgrabens (Wasserrecht)

-          Ökologie (Auswirkungen auf Grundwasser und Oberflächengewässer)

-          Verkehrsemissionen

 

Das Ergebnis der Abwägung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat keine Auswirkungen auf die Planinhalte.

 

Es wird die folgende redaktionelle Änderung der Planzeichnung ohne Auswirkungen auf die Planung vorgenommen:

 

-           Entfernung der Kennzeichnung für Böden, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belasten sind.

 

 

 

Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird in folgenden Punkten ergänzt, korrigiert oder geändert:

 

-           Fortschreibung der Erkenntnisse zur Altlastensituation

-           Aktualisierung der rechtlichen Grundlagen im Umweltbericht

-           Ergänzung des Themas Gewerbeentwicklung, Aktualisierung der Bestandsbeschreibung

1.3              Auswertung

 

              Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich nicht zur Planung geäußert, so dass gemäß Anschreiben davon auszugehen ist, dass ihre Belange nicht berührt werden:

 

-          Bezirksamt Pankow, Abteilung Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice, Ordnungsamt

-          Der Regierende Bürgermeister von Berlin, Senatskanzlei, Kulturelle Angelegenheiten

-          Berliner Feuerwehr

 

 

              Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, äußerten keine Bedenken oder erklärten ihre Belange für nicht berührt:

 

-          Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt, TieLa 5 (vom 15.07.2013)

-          Abt. Jugend und Facility Management, SE Facility Management, Grundstücksrechtsverkehr (vom 02.07.2013)

-          Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt I B 21 (vom 28.06.2013)

-          Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VII B 43 (vom 12.07.2013)

-          Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 8 (vom 04.07.2013)

 

 

              Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gaben Hinweise zur Planung oder äußerten Anregungen zur Planung:

 

1.              Bezirksamt Pankow, Abt. Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice, Umwelt- und Naturschutzamt UmNat 1 (vom 19.07.2013)

 

Äußerung 1

Immissionsschutz: Keine Stellungnahme erforderlich.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen

 

Äußerung 2

Boden/Altlasten

Das Grundstück Berliner Str. 41, (Flurstück 362) ist in Teilen der altlastenverdächtigen Fläche 9096 zuzuordnen. Die durchgeführten Untersuchungen (Feld 1) belegten, dass die Prüfwerte der BBodSchV hier für den Pfad Boden-Mensch sicher eingehalten sind. Eine Kennzeichnung ist somit nicht erforderlich.

 

Abwägung

Dem Hinweis wird gefolgt, die Kennzeichnung wird aus der Planzeichnung entfernt.

 

Äußerung 3

lm Bereich der zukünftigen öffentlichen Flächen waren Belastungen im Randbereich des Feldes 12, dem zukünftigen Grünbereich am Parkgraben so, dass punktuell (P1) Überschreitungen der Beurteilungswerte der Berl. Liste für den Pfad Boden-Grundwasser, Flurabstand < 5m, für die Polyaromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) festgestellt worden sind. Hier wurde durch ein Gutachten belegt, dass es sich um eine lokale Belastung handelt, die durch den Aushub und die korrekte Entsorgung des kontaminierten Bodens beseitigt wurden.

Die an anderen Sondierpunkten ebenfalls lediglich punktuell festgestellten Überschreitungen von Prüfwerten der Berliner Liste für den Pfad Boden-Grundwasser müssen für die Betrachtung der Gesamtsituation nicht herangezogen werden, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt von Grundwasserschäden nicht zu befürchten ist. ...

Relevant bleibt lediglich die festgestellte Belastung um den Probenahmepunkt 1 des Feldes 13 (Flur 29, Flurstück 644 ), der baubegleitend saniert werden muss.

Die Begründung zum B-Plan kann wie folgt geändert werden: Die im Bereich des Feldes 12 festgestellten Belastungen, dem zukünftigen Grünbereich am Parkgraben, sind im Rahmen einer Nachuntersuchung eingegrenzt und die Belastungen sind entfernt worden. Eine entsprechende Dokumentation belegt die Sanierung der Belastungen im Feld 12 durch den Aushub und die korrekte Entsorgung des kontaminierten Bodens.

 

Abwägung

Den Hinweisen wird gefolgt. Die Begründung wird entsprechend geändert.

 

Äußerung 4

Naturschutz, Landschaftsplanerische und naturschutzfachliche Belange

Die relevanten Ergänzungen und redaktionellen Änderungen wurden im Umweltbericht vorgenommen. Es ergeben sich somit keine Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Umweltbericht aktuelle Leitfäden (hier: Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin mit Stand Juni 2012) und Gesetze (hier: Berliner Naturschutzgesetz) anzuwenden sind. Der Umweltbericht ist dementsprechend zu aktualisieren und anzupassen.

 

Abwägung

Kenntnisnahme. Die Begründung wird entsprechend aktualisiert.

 

Äußerung 5

Spielplatzplanung: Keine Stellungnahme erforderlich.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

 

 

2.              Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt I E 14 (vom 19.06.2013)

 

Äußerung

Zu der o.g. Planung nehme ich für die übergeordnete Freiraumplanung wie folgt Stellung: Gegen die Planungen bestehen erhebliche Bedenken, da sie nicht das übergeordnete Grünverbindungsnetz wiederspiegeln.

Im Bereich des o.g. B-Plans ist im Flächennutzungsplan und im Landschaftsprogramm eine überörtliche Grünverbindung in Ost-West-Richtung dargestellt, die den Landschaftsraum des Naturpark Barnim mit der Parklandschaft Barnim verbindet. Diese Darstellungen sind in den vorliegenden Planungen nicht berücksichtigt, da der geplante Fuß- und Radweg an der Dr.-Markus-Straße auch bei Berücksichtigung von Straßenbegleitgrün einer solchen überörtlichen Bedeutung nicht gerecht werden kann.

 

Abwägung

Kenntnisnahme, der Anregung wird nicht gefolgt.

Eine öffentliche Grünfläche als Ost-West-Grünvernetzung parallel zur Dr.-Markus-Straße kann aus folgenden Gründen nicht festgesetzt werden: Die Dr.-Markus-Straße ist im Bereich des Plangebiets beidseitig bebaut. Zur Umsetzung einer Grünverbindung wären Flächenankäufe von den privaten Grundstückseigentümern erforderlich. Diese Planung hätte massive Eingriffe in die Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer zur Folge, für die kein zwingendes städtebauliches Erfordernis gesehen wird, da über die Straßenverkehrsfläche der Dr.-Markus-Straße ebenfalls eine Vernetzung in Ost-West-Richtung gewährleistet werden kann. Unter Beachtung der Bestandsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 GG soll eine unverhältnismäßige Belastung der Eigentümer vermieden werden und die Privatnützigkeit des Eigentums erhalten bleiben.

Neben den o. g. eigentumsrechtlichen Erwägungen hat das Land Berlin auch keine finanziellen Mittel zum Erwerb der benötigten Flächen zur Verfügung gestellt.

Die für den Flächennutzungsplan zuständige Behörde hat zuletzt mit Schreiben vom 28.06.2013 bestätigt, dass die Planung aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist. Die Realisierung der durch den Bebauungsplan XIX-48b ermöglichten Wegeverbindungen wird somit als ausreichend eingeschätzt, um die Vernetzung zwischen dem Naturpark Barnim und der Parklandschaft Barnim zu ermöglichen.

 

 

 

 

 

 

 

3.              Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VIII D 25 (vom 24.07.2013)

 

Äußerung 1

Zu dem o. g. B-Planentwurf nehme ich für die Wasserbehörde des Landes Berlin (Referat VIII D) wie folgt Stellung: Gegen die Planungsziele des vorliegenden B-Planentwurfs bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Entwässerung und Altlastensituation:

Von den Grundstücken und den Zufahrten ist keine Niederschlagswasserübernahme in die öffentlichen Systeme durch den Entwässerungsplanaufsteller in Abstimmung mit dem Investor vorgesehen. Allerdings ist eine Annahme einer Drosselniederschlagswassermenge von 10 l/s ha von diesen Flächen möglich.

Gleichzeitig sind im Plangebiet mehrere Altlastenflächen bekannt, die einen großen Flachenanteil des Geltungsbereichs des B-Planes einnehmen. Hinsichtlich der Belange des Bodenschutzes befinden sich diese Katasterflächen sowie die übrigen Grundstücke des B-Plangebietes in der Zuständigkeit des bezirklichen Umweltamtes. An fünf Bereichen des Plangebietes wurden Überschreitungen der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung festgestellt. Ich weise darauf hin, dass die Sanierung der Bodenbelastungen eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung der vorgesehenen Niederschlagsversickerung auf den geplanten Baufeldern darstellt.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Mittlerweile wurde die Bodenkontamination im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage durch Aushub und Entsorgung beseitigt. Die Kennzeichnung, dass die Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, wird entfernt und die Begründung zum Bebauungsplan wird geändert. Hinsichtlich der noch nicht sanierten Bodenbelastungen wurde inzwischen durch die zuständige Behörde festgestellt, dass eine Grundwassergefährdung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (siehe Stellungnahme Nr. 1 von UmNat). Die einzige noch relevante punktuelle Belastung auf dem Flurstück 644 kann baubegleitend saniert werden, so dass die Voraussetzung zur Versickerung von Niederschlagswasser gegeben ist.

 

Äußerung 2

Darüber hinaus mache ich darauf aufmerksam, dass der geplante Geh- und Radweg nicht als Durchlass sondern als kreuzende Brücke über den Parkgraben zu führen ist. Unter der Brücke wird eine Befestigung. z.B. mit Gabionenmatten, wobei das Füllmaterial zur Maschenweite passen muss, erforderlich werden. Für die Brücke selbst ist eine wasserbehördliche Genehmigung zwingend erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Wahl der geeigneten Querung war Gegenstand umfangreicher Abstimmungen mit den zuständigen Stellen im Zuge der Planungsentscheidungen im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Berücksichtigt wurden sowohl Belange der Gewässerunterhaltung als auch Belange des Naturschutzes. Dem Ergebnis dieser Abstimmungen entsprechend wurde entschieden, keine Brücke über den Graben, sondern einen Durchlass zu bauen. Die Umsetzung der Planung ist in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Investor und dem Land Berlin vereinbart.

 

Äußerung 3

Zum Umweltbericht - Schutzgut Wasser

Anhand des vorliegenden Planmaterials ist nicht erkennbar, dass die Belange der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) berücksichtigt wurden. Für die Panke und ihre Nebengewässer gilt nach EG-(WRRL) das Verschlechterungsverbot, für den Mündungsabschnitt des Parkgrabens in die Panke Spree ist der gute ökologische Zustand zu erreichen (Richtlinie 2000/60/EG, § 4). Für das Einzugsgebiet der Panke wird aktuell ein Gewässerentwicklungskonzept umgesetzt. Auf Grund der Lage von 11 ha Plangebietsfläche im Außenbereich nach § 35 BauGB sind bei der Gestaltung der Grünflächen entlang des Parkgrabens die Anforderungen des § 38 (4) Wasserhaushaltsgesetz zu berücksichtigen, wonach Gewässerrandstreifen u.a. der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen dienen. Ich empfehle daher bei der Gestaltung der öffentlichen Parkanlage entlang des Parkgrabens eine enge Abstimmung mit den Anforderungen der EG-WRRL. Bei der Neugestaltung des Umfeldes des Parkgrabens sollten ufernahe Strukturen naturnah gestaltet und dem Charakter eines Niederungsgewässers angepasst werden. Es ist zu prüfen inwieweit im Rahmen der Anlage des Ufergrünzugs eine naturnähere Gestaltung (z. B. Förderung von Schilf und Ufergehölz, Ersatz von hartem Uferverbau, Übergangsbereiche für semiaquatische Fauna) möglich ist. Es sind standortgerechte Gehölze anzupflanzen. Naturnahe Gehölze (Weide, Erle, Ulme) sollten bevorzugt, Neophyten vermieden werden. Wechselnde Beschattung der Wasserfläche fördert die aquatische Vielfalt im Einzugsgebiet der Panke und verbessert den Sauerstoffhaushalt des Parkgrabens im Sommer.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Anregungen zur Gestaltung der öffentlichen Parkanlage entlang dem Parkgraben sind nicht im Detail in einem Bebauungsplan regelbar. Sie betreffen die Ausführungsplanung, die im Grundsatz bereits im Erschließungsvertrag vereinbart wurde. Zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen des Gewässerrandstreifens sollen die im Bebauungsplan geplanten Maßnahmen- und Erhaltungsbindungsflächen i.V.m. den textlichen Festsetzungen 14 und 15 dienen. Bei Anwendung der beiden Textfestsetzungen wird die Verwendung von Pflanzlisten empfohlen, diese sehen u. a. auch Weiden, Erlen und Ulmen vor. Die zugrunde gelegte Entwurfsplanung zur Gestaltung der Grünfläche entlang dem Parkgraben berücksichtigt die ökologischen Belange. Das Ziel, die ökologische Qualität des Uferstreifens zu erhöhen, wurde umgesetzt. Daneben waren in der Fläche aber noch die Belange der Gewässerunterhaltung und die Verbindungsfunktion (Fuß- und Radweg) zu beachten.

Da noch keine Ausführungsplanung für die öffentliche Parkanlage vorliegt, wurde die Stellungnahme zuständigkeitshalber dem Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt zur Kenntnis gegeben.

 

4.              Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IX C 34 (vom 21.06.2013)

 

Äußerung 1

Hinweise zur Luftreinhalteplanung sind entbehrlich.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

 

 

 

Äußerung 2

Zum Schutz gegen verkehrsbedingte Lärmimmissionen werden folgende Anregungen gegeben: Mit der Gebietsausweisung MI zwischen den Lärmemittenten und dem im Kern vorgesehenen Wohngebiet sind i.V.m. den textlichen Festsetzungen 2, 10 und 11 Maßnahmen zur Konfliktlösung ergriffen. Da von dem neuen Wohngebiet selbst nur in geringfügigem Umfang Emissionen ausgehen, erhalten Sie nachfolgend Anregungen, um die Wohnnutzung gegen bestehende Lärmquellen zu schützen.

Anzuregen ist eine Baukörperstellung, die eine Abschirmung gegen die westlich gelegene Bahnhof- und Berliner Straße bewirkt. So lassen sich hohe Pegelminderungen erreichen, was an dem folgenden Beispiel veranschaulicht werden soll: An der straßenzugewandten Fassade des Gebäudes Berliner Straße Nr. 53 werden mit L den = 72 dB(A) und L night = 64 dB(A) die Schwellenwerte des Lärmaktionsplans (70/60), ab denen vordringlich Handlungsbedarf besteht, überschritten. Im gleichen Gebäude werden hofseitig mit L den = 53 dB(A) und L night = 46 dB(A) aber die städtebaulichen Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete eingehalten und selbst die für allgemeine Wohngebiete nahezu erreicht. Falls eine Verdichtung des Bestandes auf den Grundflächen entlang der Bahnhof- bzw. Berliner Straße nicht möglich ist, könnte eine geschlossene Zeilenbebauung der ersten Baureihe im neuen Baugebiet hierzu geeignet sein. In Betracht zu ziehen ist dabei auch, dass ggf. von einigen der gewerblich genutzten Grundflächen im Mischgebiet auch Gewerbelärm ausgehen könnte, was bislang störungsfrei in Ermangelung einer sensiblen Nachbarschaft geblieben war. Zukünftig würden diese Geräusche jedoch auf neue Wohngebäude einwirken. Durch eine abschirmende geschlossene Zeile am westlichen Rand des Baugebietes würde eine mögliche Unverträglichkeit nach TA-Lärm nicht umgangen, jedoch das mögliche Störpotential für die dahinter liegende Bebauung verringert.

 

Abwägung

Den Anregungen wird nicht gefolgt.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen entlang der Berliner Straße und der Bahnhofstraße eine straßenbegleitende Bebauung, die im Sinne des Lärmaktionsplans als "lärmrobust" gelten kann. Es ist jedoch aufgrund der Eigentumsverhältnisse i.V.m. den Regelungen des § 6 der BauO Bln nicht davon auszugehen, dass eine straßenbegleitende geschlossene Bebauung entstehen wird. Dies ist, wie von der Senatsverwaltung beispielhaft ausgeführt wird, auch nicht nötig, da in der heutigen Struktur gute Minderungen erreichbar sind.

Die Festsetzung von zwingenden abschirmenden Zeilenbebauungen in den allgemeinen Wohngebieten, die an die Mischgebiete entlang der Berliner Straße und Bahnhofstraße grenzen, soll aus städtebaulichen Gründen nicht erfolgen: Eine Zeilen- oder Reihenhausbebauung würde sich nicht aus den baulichen Strukturen der Umgebung ableiten lassen, die abseits der Hauptverkehrsstraßen durch freistehende Gebäude gekennzeichnet ist. Es entstünde der Charakter einer eigenständigen abgeschlossenen Siedlung.

Eine Erforderlichkeit für eine schallabschirmende Zeilen- bzw. Reihenhausbebauung zur Reduzierung von potenziellen Gewerbelärm besteht ebenfalls nicht: Schon heute müssen gewerbliche Nutzungen in den Mischgebieten entlang der Berliner Straße bzw. der Bahnhofstraße den Schutzanspruch der umgebenden Wohnnutzungen berücksichtigen. Dabei kann im Einzelfall eine geringe Überschreitung der DIN 18005 im allgemeinen Wohngebiet nicht ausgeschlossen werden, da für Mischgebiete höhere Werte gelten. Ungesunde Wohnverhältnisse entstehen jedoch nicht, da die gewerbliche Schallbelastung auf das allgemeine Wohngebiet nicht über denen des Quellgebietes (Mischgebiet) liegen kann, in dem ebenfalls Wohnungen zulässig sind.

 

Äußerung 3

Es ist zu empfehlen, mit dem Straßenbaulastträger den möglichen Einsatz eines lärmarmen Fahrbahnbelages auf der Bahnhof- bzw. Berliner Straße für den nächsten Sanierungszyklus der Straße zu prüfen.

 

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Festsetzung von Fahrbahnbelägen ist im Bebauungsplan nicht möglich, dies obliegt dem Träger der Straßenbaulast. Die Anregung wird dem Tiefbauamt zur Kenntnis gegeben.

 

Äußerung 4

Es wird darauf hingewiesen, dass die vormals nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlage in der Bahnhofstraße 10 in 13127 Berlin (Reisswolf GmbH & Co. Betriebs KG) am 31.12.2012 stillgelegt wurde. Informationen darüber, welche Nachnutzungen zwischenzeitlich dort realisiert wurden, liegen hier nicht vor. Die weiteren außerhalb der geplanten Gewerbegebiete gelegenen gewerblichen Anlagen werden ausweislich des Lärmgutachtens lediglich durch einen pauschalen Ansatz (aus der Vorbelastung resultieren Immissionen die 3 dB unterhalb des gebietsbezogenen Immissionsrichtwerts liegen) berücksichtigt. Warum auf eine Vorgehensweise entsprechend 3.2.1 TA Lärm verzichtet wurde, ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Gleichzeitig finden sich auch keine Anhaltpunkte, dass der Bestand tatsächlich die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte einhält (Verweis auf entsprechende Verwaltungsvorgänge). Die berechneten und festzusetzenden Emissionskontingente lassen nur einen eingeschränkten Betrieb auf den Grundstücken zu. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum keine Zusatzkontingente festgelegt wurden. Hierdurch wären beispielsweise in südlicher Richtung zusätzlich ca. 6 dB möglich.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Begründung wird geändert (Kap. Bestand im Geltungsbereich).

Damit die Aussagen des 2008 erstellten Schallgutachtens auch bei veränderten gewerblichen Nutzungen innerhalb des Gewerbegebiets Gültigkeit behalten, wurden pauschale Annahmen über die schalltechnischen Auswirkungen der dortigen Betriebe formuliert. Aus diesem Grund wurde auf die Erhebung des damals konkret vorliegenden Betriebsablaufs (Prüfung gemäß 3.2.1. TA Lärm) verzichtet. Diese Vorgehensweise wird aus heutiger Sicht als sinnvoll eingeschätzt: Hätte das Schallgutachten die konkreten Betriebsabläufe der mittlerweile stillgelegten Reisswolf GmbH berücksichtigt, wären die Ergebnisse aus heutiger Sicht nur noch eingeschränkt verwendungsfähig, da die konkreten Erkenntnisse über diesen Betrieb möglicherweise nicht Allgemeingültigkeit für ein Gewerbegebiet mit dem darin zulässigen Spektrum an gewerblichen Nutzungen, die sich von der Reisswolf GmbH deutlich unterscheiden könnten, besitzen.

Eine Ergänzung des Schallkontingents um Zusatzkontingente soll nicht erfolgen. Die Festsetzung solcher Zusatzkontingente (sowie der entsprechenden Richtungssektoren) ist zwar möglich, aber für eine Fortsetzung der Gewerbenutzung nicht zwingend erforderlich. Sofern im Einzelfall eine Erhöhung der Kontingente erforderlich ist, die städtebauliche Vertretbarkeit nachgewiesen wurde und der Nachweis der nachbarlichen Verträglichkeit gegeben ist, kann ggf. eine Zulässigkeitsentscheidung unter Beachtung der sonstigen Regelungen des § 31 Abs. 2 BauGB für den Einzelfall erfolgen.

 

 

Berlin, den 30.08.2013

 

 

gez. Carrasco

Leiterin Fachbereich Stadtplanung


                                                                                                                                                                 Anlage 2

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

Stadtentwicklungsamt

 

 

 

 

Vermerk

 

 

Ergebnis und Abwägung

 

der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

 

 

Bebauungsplan XIX-48b

 

für das Gelände zwischen Dr.-Markus-Straße, Parkgraben, Ferdinand-Buisson-Straße, Bahnhofstraße und Berliner Straße, für Teilflächen des Grundstücks Dr.-Markus-Straße 11 und des Parkgrabens westlich der Straße 160 sowie für die Dr.-Markus-Straße zwischen Berliner Straße und Parkgraben im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz

 

 


1.              Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

1.1              Verfahren

 

Für den Entwurf des Bebauungsplans XIX-48b wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 17. Juni bis einschließlich 16. Juli 2013 durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 7. Juni 2013 auf Seite 1106 f des Amtsblatts für Berlin Nr. 25/2013 sowie durch Anzeige in der Tagespresse ("Berliner Zeitung") ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus wurde der Landespressedienst informiert. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung - Stadtentwicklungsamt - "Storkower Bogen", Zimmer 232, Franz-Jacob-Straße 4 B, 10369 Berlin statt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums im Internet einzusehen. Hierauf wurde auch in der Anzeige der Tagespresse hingewiesen.

 

Innerhalb der Frist hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den Entwurf des Bebauungsplans, die Begründung, alle verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen sowie Gutachten zu Schall, Artenschutz, Altlasten und Entwässerung einsehen und Stellungnahmen dazu abgeben konnte.

 

Die nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB mit Schreiben vom 6. Juni 2013 über die Auslegung unterrichtet.

 

Seitens der Öffentlichkeit wurden 30 schriftliche Äußerungen eingereicht, die im Folgenden anonymisiert wurden. Darüber hinaus haben 5 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit eine Stellungnahme abgegeben.

 

Die Reihenfolge der Bearbeitung stellt keine Priorität dar. Die Stellungnahmen wurden teilweise leicht gekürzt. Änderungen am Inhalt wurden nicht vorgenommen.

 

 

2.2              Zusammenfassung

 

Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:

 

-          Verkehrserschließung, insbesondere Planstraße A (Grunderwerb, Interimslösung)

-          Belastungen durch Verkehrsentwicklung

-          Auswirkungen aus der Realisierung der Planstraße B

-          Maß der baulichen Nutzung / Bebaubarkeit

-          Ökologie / Artenschutz

-          Regenentwässerung

-          Schulversorgung

 

Das Ergebnis der Abwägung der Öffentlichkeitsbeteiligung hat keine Auswirkungen auf die Planinhalte.

 

Es wird die folgende redaktionelle Änderung der Planzeichnung ohne Auswirkungen auf die Planung vorgenommen:

 

-           Entfernung der Kennzeichnung einer Fläche, deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist

 

Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird in folgenden Punkten ergänzt, korrigiert oder geändert:

 

-           Ergänzung hinsichtlich der Bereitschaft der Eigentümer zur durchgehenden Realisierung der Planstraße A (für die noch nicht in der Verfügung des Landes Berlin stehenden Grundstücke)

-           Fortschreibung der Erkenntnisse zur Altlastensituation

-           Fortschreibung der durchgeführten Untersuchungen zum Artenschutz und Schlussfolgerungen für die Planung

-           Änderung der Pflanzlisten

-           Darstellung der schulischen Bedarfe

 

Nach der Abwägung aller vorgebrachten Stellungnahmen und der Feststellung, dass weitere Überarbeitungen an den Planinhalten nicht erforderlich sind, kann das Aufstellungsverfahren abgeschlossen und das Festsetzungsverfahren eingeleitet werden.

 

 

1.3              Auswertung

 

              Stellungnahme Nr. 1 (vom 17.06. und vom 15.07.2013)

 

Äußerung 1

In dem ausgelegten Bebauungsplan wird unter Punkt 8. festgelegt, dass auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze und Garagen unzulässig sind. Wir möchten Sie bitten, diesen Punkt zu streichen, da die geplanten Grundstücke bereits schon sehr klein sind und bei einer Grundflächenzahl von 0,2 schon kaum mit einem normalen Haus bebaubar sind. Alternativ möchten wir Sie bitten, die GRZ auf 0,25 festzusetzen. Bei der Entstehung von Eigenheimen sollte doch wenigstens die Errichtung eines Carports möglich sein

 

Abwägung

Den Anregungen wird nicht gefolgt.

Die aus der umgebenden Bebauung abgeleitete geplante textliche Festsetzung Nr. 8 wird beibehalten. Sie betrifft lediglich geringe Teilflächen des Geltungsbereichs (straßen-, grünflächen- und parkgrabenbegleitend) und soll vor allem dazu dienen, das Straßenbild durch Vorgartenbereiche in der ortstypischen Weise zu prägen. Des Weiteren soll es aus stadtgestalterischen und ökologischen Gründen ausgeschlossen werden, dass direkt an die geplanten Grünflächen oder den Parkgraben angebaut wird. Durch die bauliche Beschränkung auf i.d.R. 3 m Tiefe wird die mögliche Nutzbarkeit der Baugrundstücke nicht beeinträchtigt.

Es soll auch keine Erhöhung der zulässigen GRZ erfolgen. Der Bebauungsplan trifft keine Regelungen künftiger Grundstücksgrößen. Innerhalb der bestehenden Siedlungsstrukturen zeigen die vorhandenen Grundstücksverhältnisse, dass mit einer GRZ von 0,2 gute Grundstücksnutzungen erzielbar sind. Die neuen Siedlungsgebiete sollen sich daran orientieren und nicht durch eine sichtbar erhöhte Ausnutzung vom bestehenden Siedlungsgebiet abgehoben sein. Zukünftige Parzellierungen sind von den Grundstückseigentümern in Kenntnis der geplanten Festsetzungen vorzunehmen. Dabei kann berücksichtigt werden, dass gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO z.B. für die Errichtung von Nebenanlagen, Garagen und Stellplätzen eine Überschreitung der festgesetzten GRZ um 50 % zulässig ist.

 

 

Äußerung 2

Im Punkt 12 schreiben Sie die Bepflanzung mittels eines Baumes fest. Bezieht sich dies auf das gesamte Baugebiet, so dass diese Bäume auch an der Straße entstehen können, oder bezieht sich dieser Punkt auf die entstehenden Grundstücke? Auf Grund der geringen Grundstücksflächen bitten wir hiervon abzusehen.

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die textliche Festsetzung 12 bezieht sich auf die Grundstücksfläche. Das bedeutet, dass jedes Grundstück in Abhängigkeit von seiner Größe an einer vom Eigentümer selbst gewählten Stelle mit einer entsprechenden Anzahl Bäumen zu bepflanzen ist. Z.B. wären Grundstücke mit der Größe von 300 - 599 m² mit einem Baum zu bepflanzen, Grundstücke mit 600 m² - 899 m² mit zwei Bäumen. Eine Pflanzung außerhalb des Grundstücks (z.B. im öffentlichen Straßenraum) ist nicht vorgesehen. Da auch bei vollständiger Ausnutzung des zulässigen Nutzungsmaßes ca. 70 % der Grundstücksfläche gärtnerisch anzulegen sind, wird keine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Baugrundstücke durch die geplante Festsetzung zur Pflanzung von Bäumen gesehen.

 

Äußerung 3

Ich möchte noch zu bedenken geben, dass bitte auch in den neu zu planenden Straßen genügend Stellplätze vorhanden sind. In den jetzigen Wohngebieten in Französisch Buchholz sind die Straßen kaum noch passierbar, da dort die Straßen auf ganzer Länge zugeparkt werden.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche (z.B. Anordnung von Stellplätzen bzw. Einrichtung von Park- und Halteverbotszonen) ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Dies obliegt der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, die diese Stellungnahme zur Kenntnis erhalten hat.

 

 

              Stellungnahme Nr. 2 (vom 03.07.2013 - 1 Schreiben von 13 Personen unterzeichnet)

 

Äußerung 1

Es wird ausgesagt, dass das vorhandene Verkehrsnetz ausreichend dimensioniert ist, sowie negative Entwicklungen nicht zu erwarten sind. Dem müssen wir auf das Entschiedenste widersprechen. Die Bahnhofstraße und die Berliner Straße sind in hohem Maße vom Durchgangsverkehr geprägt. Nicht nur, dass durch die neuen Anlieger und die Ver- und Entsorgungsfahrzeuge die oben genannten Straßen benutzt werden, hauptsächlich werden diese Straßen durch den Umgehungsverkehr der Kreuzung Bahnhofstraße/Berliner Straße belastet werden. In der Bahnhofstraße staut sich nahezu täglich der Verkehr an der genannten Kreuzung. Viele Autofahrer würden mit hoher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit der Umfahrung dieser stark frequentierten Kreuzung durch das Wohngebiet nutzen.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Einschätzung des Bürgers wird nicht geteilt. Die Nutzung der Planstraßen zur Umgehung des Kreuzungsbereiches führt zu Umwegen, die alle wieder zurück auf die Berliner Straße führen, an der die Vorfahrt - wie an der Bahnhofstraße auch - zu beachten wäre, jedoch mit dem Unterschied, dass Lücken im Verkehrsfluss zuerst von Fahrzeugen aus der Bahnhofstraße genutzt werden können. Zudem wird die Fahrbahn der künftigen Planstraßen mit 5,5 m Gesamtbreite (vereinbart im Erschließungsvertrag) nicht den Eindruck einer zügigen Straßenverbindung erwecken. Nennenswerter Durchgangsverkehr durch das Plangebiet wird daher nicht erwartet.

 

Äußerung 2

Weiterhin ist davon auszugehen, dass sich bei einer zukünftigen Bebauung im Bereich Ludwig-Quidde-Straße (Pläne XIX-48a und 48c) das Verkehrsaufkommen weiter stark erhöht.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die genannte Entwicklung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens XIX-48b und zum gegebenen Zeitpunkt in der Bearbeitung der Bebauungspläne XIX-48a und XIX-48c zu beachten.

 

Äußerung 3

Die dadurch entstehenden Gefährdungen durch Lärm, Staub und die Unfallgefahr insbesondere für Kinder und ältere Bürger können von uns nicht hingenommen werden.

Wir fordern daher eine Zone 30 für das gesamte Gebiet, eine Tonnagebegrenzung auf 2,8 t und wo möglich und sinnvoll die Errichtung physikalischer Verkehrsberuhigungsmaßnahmen zur Begrenzung der Durchfahrtsgeschwindigkeit.

Wir bitten Sie dringend, diese Punkte noch bei der Straßenplanung zu berücksichtigen.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche sowie die Anordnung verkehrsordnender Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Festsetzung. Dies obliegt der zuständigen Straßenverkehsbehörde, die von diesem Schreiben Kenntnis erhalten hat.

Mit der Entstehung ungesunder oder gefährlicher Wohnverhältnisse ist nicht zu rechnen.

 

 

Stellungnahme Nr. 3 (vom 02., 03., 04., 05., 09. und 15.07.2013 - insgesamt 15 Stellungnahmen)

 

Äußerung

Im Rahmen der Auslegung des Bebauungsplans XIX-48b für das Gebiet Französisch Buchholz möchte ich gegen das Bauvorhaben folgende Einwendungen zu Protokoll geben:

1. verfehlte Verkehrspolitik

2. Einschränkung der Gesundheit

3. Verkehrslärm

4. Recht auf Eigentum

 

In den vergangenen Jahren sind alle Versuche, eine befestigte Straße zu bekommen gescheitert. Durch das neue Wohngebiet erhöht sich die Anzahl der Fahrzeuge, die durch unsere Straße fahren. Diese Fahrzeuge verursachen Lärm und Staub. Dadurch sehe ich mein Recht auf Unversehrtheit der Gesundheit beeinträchtigt. Die Staubelastung in den Sommermonaten ist extrem. Die ständig vorhandenen tiefen Löcher im Weg führen zu einer erhöhten Geräuschkulisse. Neben den Belastungen, die durch den Flugverkehr und die Nähe der Autobahn bereits vorhanden sind, stellt die Durchführung dieses Bauvorhabens eine weitere Lärmbelästigung dar. Verbunden mit den Baumaßnahmen muss also mindestens der Ausbau unserer Straße mit einem festen Belag (Asphalt) erfolgen oder die Verkehrsströme so gelenkt werden, dass keine erhöhte Belastung in unserer Straße entsteht.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die ca. 500 m nördlich der Dr.-Markus-Straße gelegene Straße 166 steht in keinem verkehrlichen Zusammenhang mit der Planung für den Geltungsbereich, messbare verkehrliche Auswirkungen für die Straße 166 sind nicht zu erwarten. Der Ausbau der Straße 166 ist daher nicht Gegenstand der Abwägung zum Bebauungsplan XIX-48b. Die Entscheidung darüber muss außerhalb des Bebauungsplanverfahrens getroffen werden, die zuständige Behörde wurde über die Stellungnahme informiert.

 

 

 

 

              Stellungnahme Nr. 4 (Eingang 04.07.2013)

 

Äußerung 1

Ich bin Eigentümer eines Grundstückes in der Dr.-Markus-Straße. Der Bebauungsplan hat massive Auswirkung auf mein Grundstück. Das Grundstück ist 488 m² groß und ich soll ca. 120 m² abgeben. Meine einzige größere Grünfläche ist ca. 8x20 m angrenzend an die Planstraße A, davon soll ich einen 1,5 m breiten Streifen für die Planstraße A abgeben. Es bleibt ein 6,5x20 m Streifen.

 

Abwägung

Kenntnisnahme, der Sachverhalt ist im Grundsatz richtig. Allerdings ist die Angabe, dass das Grundstück 120 m² "abgeben" muss, nicht korrekt. Gemäß den geplanten Festsetzungen der Bebauungsplans werden ca. 91 m² Grundstücksfläche als Teil der öffentlichen Verkehrsflächen benötigt, von denen aber 86 m² bereits heute schon als Verkehrsfläche genutzt werden. Das Grundstück wird von zwei Flurstücken gebildet, von denen eins die 86 m² große Verkehrsfläche ist.

 

Äußerung 2

Das Grundstück ist so nicht mehr voll nutzbar. Insbesondere weil die Geschossflächen und die Grundflächenzahl herabgesetzt wird. Ich kann keine Wege, Terrassen und PKW-Stellplätze mehr errichten.

 

Abwägung

Kenntnisnahme, die Einschätzung wird nicht geteilt.

Mit einer zukünftigen Grundstücksfläche von ca. 397 m² (anstelle der derzeit nutzbaren 402 m²) ist das Grundstück auch weiterhin als Baugrundstück nutzbar. Alle vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück verfügen über Bestandsschutz. Erst im Falle der Neubebauung sind die Festsetzungen des Bebauungsplans maßgeblich und zu beachten. Damit ist auch die Errichtung von Wegen, Terrassen und Stellplätzen zulässig.

Im Vergleich mit der derzeit vorhandenen baulichen Auslastung wird die zukünftige Nutzungsmöglichkeit reduziert. Dies weicht jedoch nicht von der geltenden Einschätzung des Planungsrechts ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB) ab. Das erst durch eine Grundstücksteilung (s. Äußerung 3) erzeugte hohe Nutzungsmaß auf dem Grundstück fügt sich nicht in die Umgebung ein. Im Fall einer Neubebauung gemäß § 34 BauGB wäre daher auch das jetzige Grundstück nicht mehr in dem ausgeübten Maß bebaubar.

 

Äußerung 3

Das Grundstück verliert massiv an Wert. Deswegen schlage ich Ihnen einen Grundstückstausch vor.

Ich gebe Ihnen die benötigten Teilflächen. Und ich bekomme die Flächen an der südlichen Grundstücksseite. Die Flächen gehörten bis in den 60ern zur Dr.-Markus-Str.10. Es waren die Hofgebäude und Gewächshäuser auf dem Gelände.

Es sind unter dem Abschnitt Abwasserleitungen (Hofentwässerung von Dr.-Markus-Str. 12, ehemalige verfüllte Keller und versiegelte Betonflächen. Geräumt oder die dreifache Menge ungeräumt.

Es hat kaum Auswirkung auf die Volksbühne, es müssen nur 2 Container verschoben werden. Ich würde die Benutzung der Teilfläche für einige Jahre durch die Volksbühne dulden.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Bei der Inanspruchnahme von 86 m² Verkehrsfläche für die Dr.-Markus-Straße handelt es sich bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt um eine gewidmete und genutzte Verkehrsfläche, die bisher von Berlin noch nicht erworben wurde (rückständiger Grunderwerb). Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans verursachen hier demnach keinen Eingriff in eine ausgeübte Privatnutzung, sondern stellen lediglich die bestehende Straßensituation dar. Eine Wertminderung liegt nicht vor.

Eine Reduzierung des privat nutzbaren Grundstücks soll insofern lediglich im Bereich der ca. 5 m² großen Eckabschrägung im Kreuzungsbereich zur Planstraße A erfolgen. Ein Flächentausch zum Ausgleich dieser Inanspruchnahme ist nicht Gegenstand der Festsetzungen, sondern der Planungsumsetzung.

 

Äußerung 4

Alternativ können sie die Planstrasse A in ihrer vollen Länge ca. 25 m nach Osten verschieben.

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Zur Vermeidung unnötiger und erheblich größerer Eingriffe in privates Eigentum soll die Planstraße A unter Inanspruchnahme eines landeseigenen Flurstücks entwickelt werden. Die Verlegung der Planstraße würde zudem alle anderen Grundstücke in zwei Teile zerschneiden.

 

 

              Stellungnahme Nr. 5 (vom 15.07.2013)

 

Äußerung 1

Mein Grundstück wird westlich durch die "Planstraße A" begrenzt, die sich laut Planung zum Teil über mein Grundstück erstreckt. Gemäß dem städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 und dem Erschließungsvertrag wurde der Vorhabenträger u.a. zur Herstellung der Planstraße A verpflichtet. In den Begründungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB wird dagegen die Errichtung eines Wendehammers geduldet, weil u.a. auch mein Grundstück dem Vorhabenträger nicht zur Verfügung stehen soll (siehe 4.12, S. 73f). Diese Aussage entspricht nicht den Tatsachen! Der Vorhabenträger hat zu keinem Zeitpunkt die Inanspruchnahme oder den Erwerb der betreffenden Flächen begehrt. lm Gegenteil: Trotz meines Angebotes zeigte er keinerlei Interesse an meinem Grundstück.

Ich stelle hiermit dem Vorhabenträger ab sofort und zu den üblichen Bedingungen von meinem Grundstück jenen Grundstücksteil zur Verfügung, der für die Herstellung der Planstraße A erforderlich ist.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Dass die für den Bau der Planstraße A erforderliche Fläche derzeit nicht durchgehend zur Errichtung einer Straße zur Verfügung steht, ist unstrittig. Demzufolge ist die Planstraße A durch einen provisorischen Wendehammer abzuschließen, der solange bestehen muss, bis der Endausbau möglich ist.

Das Angebot, dass die zum Endausbau der Planstraße A u.a. benötigte Teilfläche des Flurstücks des Einwenders erworben werden kann, wurde an die zuständige Stelle des Bezirksamts Pankow von Berlin weitergeleitet. Das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt als Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 31.07.2013 mitgeteilt, dass es den Erwerb der genannten Fläche veranlassen wird, sofern die bisher nicht verfügbaren Flächen für öffentliche Zwecke vom Vorhabenträger bis zur Festsetzung des Bebauungsplans nicht erworben worden sind.

Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend fortgeschrieben.

 

Äußerung 2

Durch die Errichtung des Wendehammers südlich von meinem Grundstück würde mein Grundstück bis auf unkalkulierbare Zeit unerschlossen bleiben. Das ist eine nicht akzeptable Benachteiligung. Ich beantrage eine Änderung des Erschließungsvertrags dahingehend, dass die Planstraße A im ersten Erschließungszug auch mein Grundstück erschließt. Jede andere Variante wäre mit den originären Zielsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar, zumal die Ausnahmeregelung auf einer falschen Tatsache getroffen wurde.

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Es bestehen keinerlei Ansprüche des Einwenders auf eine ihn begünstigende Regelung in einem städtebaulichen Vertrag / Erschließungsvertrag zur Entwicklung von Drittgrundstücken, den ein Vorhabenträger zur Entwicklung seiner Grundstücke mit dem Land Berlin abschließt, auch wenn darin Regelungen zur Kostentragung für den Endausbau der Planstraße A enthalten sind. Die Verantwortung für den Erwerb und die Herstellung der Straßenfläche und die Übernahme ins Landesvermögen bleibt beim Land Berlin selbst, da es Träger des Straßenbaus ist.

Die Tatsache, dass aufgrund der bislang nicht vorhandenen Verfügungsberechtigung über alle für die Herstellung der Planstraße A erforderlichen Flächen eine Interimslösung errichtet werden soll, ist somit für die Beurteilung der Baurechtausnutzung des betroffenen Einwendergrundstückes nicht von Belang. Die Interimslösung dient ausschließlich der Erschließung eines anderen Grundstücks, an dessen Eigentümer der Einwender keine Ansprüche zur Miterschließung seines Grundstücks stellen kann. Ansprüche zur Erschließung seines Grundstücks kann der Einwender nach der Festsetzung des Bebauungsplans ausschließlich an das Land Berlin stellen, das die Bereitschaft zum Bau der Straße (hier zur Übernahme einer vom Vorhabenträger gebauten bzw. finanzierten Straße) bereits erklärt hat.

Eine Benachteiligung des Einwenders tritt auch deshalb nicht auf, weil sein Grundstück erst durch den Bebauungsplan von Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu Bauland wird. Die Sicherung der Erschließung dieser Baulandfläche wird durch den Bebauungsplan durch Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen planungsrechtlich vorbereitet. Unerschlossenes Bauland entsteht nicht.

 

Äußerung 3

lm Übrigen bleibt mir völlig verschlossen, warum die an dieser lokal so bedeutsamen Planung beteiligten Personen und Ämter nicht die drei hier betroffenen Grundstückseigentümer direkt angesprochen und um Mitwirkung angehalten oder zumindest angehört haben;); die detaillierten Ausführungen zu diesem Sachverhalt auf S. 105 lassen den Schluss zu, dass man sich wohl auf ungeprüfte Fremdinformationen verlassen hat.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Aussage bezieht sich nicht auf einen Planinhalt, sondern auf die Umsetzung und geht daher nicht in die Abwägung ein.

Hinweis: Die Pflicht, sich über sein Eigentum aktuell zu informieren, obliegt dem Grundstückseigentümer selbst. Der Bürger hatte seit der Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses, spätestens aber mit der Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Gelegenheit, sich in die Planung einzubringen. Auch im Zusammenhang mit den Anfragen des Investors zum Erwerb von Teilflächen seines Grundstücks für die Errichtung der Planstraße A muss er Kenntnis über Planungsvorgänge erhalten haben, über die er sich jederzeit hätte informieren können.

 

Äußerung 4

2. Fehlerhafte Darstellung von Bestandsbauten:

lm sog. "Reinplan" sind die grenzständigen Bestandsbauten nicht in der sonst üblichen Art und Weise per Schraffur dargestellt. Tatsächlich handelt es sich um ein lang gestrecktes Lager- bzw. Werkstattgebäude, offenbar im Rahmen der Bewirtschaftung der ehemaligen LPG errichtet, das gegenwärtig zu Lagerzwecken genutzt wird. Der Erhalt des Bestands ist auch zukünftig beabsichtigt, gleichwohl wahrscheinlich mit veränderter Nutzung.

Ich bitte um Korrektur der Planzeichnung bzw. der Darstellung dieses hier betreffenden Gebäudeteils in der für Bestandgebäude sonst üblichen Art und Weise, ggf. per Schraffur.

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Eine Korrektur der Plangrundlage um die Schraffur ist nicht erforderlich. Die in der Plangrundlage des "Reinplans" ersichtlichen Angaben (Außenwände, Geschossigkeit) sind zur Beurteilung der Örtlichkeit ausreichend.

 

Äußerung 5

lm Übrigen gehe ich davon aus, dass der hier betreffende Gebäudeteil weiterhin uneingeschränkt Bestandsrechte genießt, unbeschadet der tatsächlichen zeichnerischen Darstellung im vorliegenden Plan, und keinerlei Einschränkungen mit der abweichenden Darstellung verbunden sind. Anderenfalls bitte ich um Ihre Nachricht, auf die ich sodann unter Fristwahrung entsprechend Einwendungen geltend machen würde.

 

Abwägung

Kenntnisnahme und Bestätigung der Aussage.

Der bauliche Bestandsschutz des Gebäudes wird nicht durch die fehlende korrekte Schraffur in der Plangrundlage berührt. Es befindet sich zudem innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche.

 

 

              Stellungnahme Nr. 6 (vom 09.07.2013)

 

Äußerung 1

Endlich ist er da, der neue Bebauungsplan für Französisch-Buchholz Ost. Er ist aus meiner Sicht soweit in Ordnung

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

 

Äußerung 2

Nur eine Sache stört: Der Spielplatz ist weit weg von den Häusern, somit nicht einsehbar und kontrollierbar und außerdem wieder sehr nahe am grünen Streifen. Es ist eine Tatsache, dass in diesem kleinen Gebiet eine Menge von Tieren leben, die bis 1990 keiner kannte, so die Unken, die Weihe, ein Raubvogel, zahlreiche Vogelarten, insbesondere der Eichelhäher, Fasane und die Nachtigall. Es ist sicher, der Lärm spielender Kinder führt zu Vertreibungen aus diesem kleinem Gebiet und vieles war umsonst.

 

Abwägung

Der Anregung nach einer Verlegung des Spielplatzes wird nicht gefolgt.

Die geplante Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes in einem räumlichem Zusammenhang mit der öffentlichen Parkanlage ist sinnvoll. Neben der möglichen gestalterischen Verbindung der beiden öffentlichen Grünflächen wird es ermöglicht, die Spielflächen für Kinder möglichst kreuzungsfrei mit Straßen und verkehrsarm zu erreichen. Durch die Nähe zum allgemeinen Wohngebiet WA5 sowie an einer öffentlichen Verkehrsfläche ist eine hinreichende soziale Kontrolle des Spielplatzes gegeben.

Es wurde eine gutachterliche Untersuchung der im Gebiet vorkommenden Brutvogelarten erstellt. Die genannten Brutvögel wurden nicht nachgewiesen. Als Fazit des Gutachtens wurde festgestellt, dass die Planung bezüglich der Avifauna nicht zum Eintreten von naturschutzrechtlichen Zugriffsverboten führt.

 

 

 

 

 

 

 

              Stellungnahme Nr. 7 (vom 16.07.2013)

 

Äußerung 1

Wir sind die Haupteigentümer verschiedener Flurstücke, die vom Bebauungsplan negativ betroffen sind und daher um Korrektur bitten.

Auf dem Plan ist unser gesamtes Flurstück als einzige Fläche des Planes mit der Kennzeichnung "Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind" versehen. Laut des Untersuchungsberichtes der AZBA vom 20.11.2009 betrifft die Verunreinigung jedoch lediglich eine einzige Probe des o.g. Flurstückes. Auch war auf der untersuchten Fläche (Feld 1) nur eine einzige von sechs Proben belastet. Auf den nicht in unserem Besitz befindlichen Flurstücken (Felder 4, 12 und 13) waren ebenfalls Bodensondierurigen belastet, diese Flurstücke sind jedoch im Gegensatz zu unserem nicht auf dem B-Plan als belastet markiert. Hier sollte auf dem B-Plan eine Angleichung vorgenommen werden, dass entweder alle belasteten Flurstücke markiert werden oder keines. Falls markiert, sollte jedenfalls eine einheitliche Markierung stattfinden, die sich nur auf die nähere Umgebung der belasteten Sondierung beschränkt und nicht unbelastete Sondierungen und nicht untersuchte Flächen mit einbezieht.

 

Abwägung

Der Anregung wird gefolgt.

Die Kennzeichnung des Gesamtflurstücks erfolgte in der Systematik des Altlastenverdachtsflächenkatasters, welches flurstücksbezogen geführt wird, ohne dass daraus zu schließen ist, dass das Flurstück in seiner Gesamtheit belastet ist. Gemäß einer Stellungnahme des Umwelt- und Naturschutzamts vom 19.07.2013 ist eine Kennzeichnung der Fläche nicht mehr erforderlich, da nach der weiterführenden Bewertung Gefährdungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets ist möglich.

 

Äußerung 2

Uns betrifft die ca. 12 m breite Planstraße A.

Vom Stadtplanungsamt wurde mir mitgeteilt, dass der Vorhabenträger für den ihm auferlegten Bau der 12 m breiten öffentlichen Strasse die ihm noch fehlenden Flächen von den Privateigentümern erwerben und nach Fertigstellung der Straße an die Stadt Berlin übergeben muss. Zu unserer Verwunderung hat der Vorhabenträger auf unsere Antwort zum Kaufvertragsentwurf nie reagiert und sein Kaufangebot und unsere Annahme nicht weiter verfolgt, noch hat er uns mitgeteilt, dass er von seinem Kaufangebot Abstand nähme. Dem städtebaulichen Verlangen ist er - was uns betrifft - nicht nachgekommen. Falls er die Flächen aus anderen vertretbaren Gründen nicht erwerben kann, sollte das Land Berlin diese als Straßenland erwerben (siehe Begründung, S. 77 ff), um den durchgängigen Bau der Planstrasse A in einem Zuge zu ermöglichen und die unbefriedigende Interimslösung zu vermeiden.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Aussagen beziehen sich nicht auf die Planinhalte, sondern auf die Umsetzung.

Grundsätzlich ist das Land Berlin für die Errichtung und Finanzierung öffentlicher Verkehrsflächen zuständig. Das Angebot, dass die zum Endausbau der Planstraße A benötigte Teilfläche des Flurstücks des Einwenders erworben werden kann, wurde daher an die zuständige Stellen des Bezirksamts weitergeleitet.

Das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt hat mit Schreiben vom 31.07.2013 mitgeteilt, dass es den Erwerb der genannten Fläche veranlassen wird, sofern die bisher nicht verfügbaren Flächen für öffentliche Zwecke vom Vorhabenträger bis zur Festsetzung des Bebauungsplans nicht erworben worden sind. Dabei besteht eine unmittelbare Verpflichtung des Vorhabenträgers für die Errichtung einer Erschließung nur für seine eigenen Flächen. Dieser Verpflichtung kommt er mit der Errichtung einer Straße mit einer Interimslösung nach. Für die darüber hinausgehenden Erschließungsanlagen, z.B. die Fortsetzung der Planstraße A übernimmt der Vorhabenträger lediglich eine Finanzierungsverpflichtung. Die Vorgehensweise entspricht den Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag sowie im Erschließungsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Vorhabenträger.

 

 

Äußerung 3

Obwohl die Planstraße A auf dem nun öffentlich ausgelegten B-Plan weiterhin direkt in die Dr.-Markus-Straße mündet, kann man aber der Begründung des B-Planes entnehmen "dass es derzeit nicht möglich ist, dass die Planstrasse A durchgehend errichtet und in der geplanten Breite an die Dr.-Markus-Straße angebunden wird. Aus diesen Gründen ist im städtebaulichen Vertrag (v. 04.09.2012) geregelt, dass südlich der gegenwärtig dem Vorhabenträger nicht zur Verfügung stehenden Flurstücke ein Wendehammer als temporäre Lösung auf den Flurstücken 283 und 644 sowie ein 3,25 m breiter Gehweg bis zur Dr.-Markus-Straße auf dem landeseigenen Flurstück 813 errichtet werden, die im B-Plan nicht gekennzeichnet ist und es ist fraglich, ob alle Betrachter während der Auslegung diese, die lediglich in einem Paragraphen der 136 Seiten umfassenden Begründung erwähnt wird, wahrgenommen haben.

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Ein Bebauungsplan setzt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung eines Gebiets fest und stellt diese in der Planzeichnung dar. Dass bis zur Umsetzung der Planung ggf. Zwischenlösungen oder Provisorien erforderlich sind, ist nicht Gegenstand der Betrachtung. Von Belang ist ausschließlich die Frage, ob die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans unter realistischen Annahmen umsetzbar sind. Daran bestehen im vorliegenden Fall - insbesondere weil Eigentümer der noch nicht verfügbaren Straßenflächen inzwischen ihre Bereitschaft zur Veräußerung erklärt haben - keine Zweifel.

Die Planzeichnung wird daher nicht geändert, die Darlegungen in der Begründung sind ausreichend.

 

Äußerung 4

Man erfährt nicht, wann die temporäre Lösung beendet wird und die Planstrasse A von dem Vorhabenträger an die Dr.-Markus-Straße angeschlossen sein muss, um einen durchgängigen Verkehr ohne Wendehammer durch das Plangebiet zu ermöglichen und auch die durch die temporäre Maßnahme nicht erschlossenen geplanten Grundstückseinheiten zu erschließen und an das Straßennetz anzubinden.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Es bestehen keinerlei Ansprüche des Einwenders auf eine ihn begünstigende Regelung in einem städtebaulichen Vertrag bzw. Erschließungsvertrag zur Entwicklung von Drittgrundstücken, den ein Vorhabenträger zur Entwicklung seiner Grundstücke mit dem Land Berlin abschließt, auch wenn darin Regelungen zur Kostentragung für den Endausbau der Planstraße A enthalten sind. Die Verantwortung für den Erwerb und Bau der Straßenfläche und die Übernahme ins Landesvermögen bleibt beim Land Berlin selbst.

Die Tatsache, dass aufgrund der bislang nicht vorhandenen Verfügungsberechtigung über die gesamte Fläche der Planstraße A eine Interimslösung errichtet werden soll, ist somit für die Beurteilung der Baurechtausnutzung des betroffenen Einwendergrundstücks nicht von Belang. Die Interimslösung dient ausschließlich der Erschließung eines anderen Grundstücks, an dessen Eigentümer der Einwender keine Ansprüche zur Miterschließung seines Grundstücks stellen kann. Ansprüche zur Erschließung seines Grundstücks kann der Einwender nach der Festsetzung des Bebauungsplans ausschließlich an das Land Berlin stellen, das die Bereitschaft zum Bau der Straße (hier zur Übernahme einer vom Vorhabenträger gebauten bzw. finanzierten Straße) bereits erklärt hat.

Da der Kauf bzw. der Verkauf von Flurstücken nicht Gegenstand der Bauleitplanung ist, können im Bebauungsplan keine Angaben gemacht werden, wie lange die temporäre Lösung Bestand haben wird oder ob sie überhaupt benötigt wird.

 

 

 

Äußerung 5

Ebenfalls beinhaltet diese temporäre Lösung für mehr als hundert geplante Häuser nur zwei Zufahrten (Planstrasse B und C) auf das bisher vorhandene Straßennetz. Es gibt keine Zufahrt von und zur Dr. Markus Straße, so dass eine direkte Durchfahrt durch das zu bebauende Gebiet nicht möglich ist und nur durch Wendemanöver durchführbar ist. Dies ist auch in Bezug auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge negativ zu bewerten. Es ist nicht bekannt, ob der Berliner Feuerwehr, die am 24.06.2008 zu der Planung eine Stellungnahme abgab, die temporäre Lösung der Planstrasse A als Sackgasse, die ja erst 2012 beschlossen wurde, bekannt ist und sie hierzu Stellung genommen hat.

Die zeitlich nicht absehbare temporäre Lösung der Planstrasse A als Sackgasse für Direktbetroffene und zukünftige Bewohner des Plangebietes wird abgelehnt.

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Erschließung für die Flächen, für die ein Eigentümer einen städtebaulichen Vertrag und einen Erschließungsvertrag mit dem Land Berlin geschlossen hat, ist durch Anlage eines Wendekreises (Interimslösung) und den Anschluss an zwei Stellen ins Hauptstraßennetz ausreichend gesichert. Der Wendekreis dient weniger für Wendemanöver der Grundstücksnutzer, da davon ausgegangen wird, dass die privaten Eigentümer ihre Grundstücke unmittelbar anfahren und von dort wieder auf direktem Weg das Straßennetz ansteuern. Die Wendeanlage dient vor allem dazu, die regelmäßige Abfallentsorgung zu gewährleisten und steht auch allen anderen Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zur Verfügung. Daneben dient sie dazu, Fremdnutzern eine Wendegelegenheit zu geben. Wendemanöver sind daher nur in einer geringen Anzahl zu erwarten.

Sicherheitsbedenken bestehen nicht, die Feuerwehr wurde an der Planung beteiligt.

 

Äußerung 6

Die Stellungnahme des Tiefbauamtes (siehe Begründung zum Entwurf, S. 86). über die geplante Straßenführung (Planstraße A -D) stammt aus 2008, also einem Zeitpunkt als die temporäre Lösung mit Wendehammer des städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger von 2012 noch nicht vorlagen und eine Anbindung der Planstraße A an die Dr.-Markus-Straße geplant war. In der Stellungnahme des Tiefbauamtes steht ausdrücklich (S. 86), Stichstrassen mit erforderlichen Wendeanlagen sollen im öffentlichen Straßenverkehr möglichst vermieden werden.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Stellungnahme bezieht sich auf das Planungsziel, nicht auf notwendige Interimslösungen. Ein Widerspruch besteht daher nicht, da der Endausbau der Planstraße A keinen Wendekreis mehr enthalten wird.

 

Äußerung 7

Ferner widersprechen wir der Festlegung der Tiefe des Mischgebietes auf unserem Flurstück. Dieses weist aus uns nicht nachvollziehbaren Gründen mit die geringste Tiefe von allen an der Berliner Strasse - zwischen Dr.-Markus- und Planstrasse D - ausgewiesenen Mischgebieten (MI und M2) auf.

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die geplante Abgrenzung der Mischgebiete orientiert sich am jeweiligen Bestand und der planungsrechtlichen Bewertung des Innenbereichs gemäß § 34 BauGB. Alle nicht dem Innenbereich zuzuordnenden Grundstücksteile sollen als allgemeines Wohngebiet entwickelt werden. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor.

 

 

              Stellungnahme Nr. 8 (vom 16.07.2013 - 1 Schreiben von 7 Personen unterzeichnet)

 

Äußerung 1

Die geplante Verbreiterung der Dr.-Markus-Straße auf einer Länge von 100 m (zwischen der Elfenallee und Eddastraße) macht u. E. überhaupt keinen Sinn, da die Weiterführung der Straße östlich der Eddastraße wiederum nur in der Anfangsbreite von 12 m geplant ist. Wir erheben daher gegen die vorliegende Planung Einspruch.

Die Eigentümer der betroffenen vier Grundstücke wären nicht nur bereit, den Grünraum wie bisher weiter zu erhalten und zu pflegen, sondern würden die o.a. Flächen auch vom Land Berlin erwerben.

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Zwischen Eddastraße und Elfenallee ist keine Verbreiterung der Dr.-Markus-Straße vorgesehen. Aus der Plangrundlage zum Bebauungsplan kann entnommen werden, dass verschiedene Grundstücksnutzer in der Dr.-Markus-Straße Teile des öffentlichen Straßenlands als Teil ihrer Privatgrundstücke nutzen. Hier wurden Teilflächen vom öffentlichen Straßenland mittels Zaun abgetrennt. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans bilden dagegen die Widmung der bestehenden Verkehrsfläche ab. Eigentümerbetroffenheiten werden nicht gesehen, da durch die Planung kein Eingriff in private Eigentumsrechte entsteht. Die von den Bürgern geforderte Freigabe gewidmeter öffentlicher Verkehrsflächen und deren Privatisierung (Verkauf) ist nicht beabsichtigt.

 

Äußerung 2

Die - neben den Eigentumsrechten - uns gegenüber seitens des Tiefbauamtes als einziges Argument angeführte Herstellung einer Grünverbindung in Richtung Panke durch Anlegen eines Grünstreifens und Baumanpflanzungen wird durch diesbezügliche Passagen der Begründung zum Bebauungsplanentwurf selbst ad absurdum geführt.

So heißt es auf S. 61 der Begründung u.a.: "Eine flächenhafte Umsetzung der im FNP symbolisch dargestellten Grünverbindung kann entlang der Dr.-Markus-Straße nicht erfolgen, da diese im Bereich des Planungsgebietes beidseitig bebaut ist."

Der Ist-Stand der Begrünung der in Frage stehenden Flächen entspricht auf Grund der in den letzten Jahrzehnten durch die Anlieger vorgenommene Anlage als Grünfläche mit Baum- und Strauchbestand sowie auch durch die stete Pflege sicher in weit höherem Maße den Anforderungen an einen begrünten Straßenraum als es durch die in der Entwurfsplanung vorgesehene Bepflanzung erreicht wird, zumal hier die dauerhafte Pflege durch den Stadtbezirk auf Grund der Finanz- und Personalsituation im Grünflächenamt wohl kaum gewährleistet werden kann.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Aus Kostengründen soll auf den Erwerb von Vorgärtenflächen zur Sicherstellung der übergeordneten Grünverbindung in der Dr.-Markus-Straße verzichtet werden. In der Abwägung zwischen einzusetzenden Finanzmitteln für den Grunderwerb und möglicher Aufwertung des Grünraums (Einbeziehung bereits begrünter Vorgärten ins Straßenbegleitgrün westlich der Elfenallee) wurde entschieden, dass die qualitativen Verbesserungsmöglichkeiten den Einsatz erheblicher Finanzmittel an dieser Stelle nicht rechtfertigen. Die Anforderungen an die Begrünung des Straßenraums muss daher in den bestehenden Grundstücksgrenzen erfolgen. Dies bedeutet, dass bereits im Eigentum des Landes Berlin stehendes Straßenland nicht veräußert werden kann, da dies die gestalterischen Ziele für den Straßenraum gefährdet (u.a. Baumpflanzungen, auch als Ersatz für Eingriffe aus dem Fahrbahnausbau zwischen Planstraße A und Berliner Straße) und die vorhandenen Potenziale zur öffentlichen Nutzung des Straßenlands beschränkt.

Die Pflege der Grünflächen wird vom zuständigen Fachamt im Rahmen der zugewiesenen Mittel vorgenommen.

 

              Stellungnahme Nr. 9 (vom 16.07.2013)

 

Äußerung 1

Die geplante Verbreiterung der Dr.-Markus-Straße auf einer Länge von 100 m (zwischen der Elfenallee und Eddastraße) macht u. E. überhaupt keinen Sinn, da die Weiterführung der Straße östlich der Eddastraße wiederum nur in der Anfangsbreite von 12 m geplant ist. Wir erheben daher gegen die vorliegende Planung Einspruch.

Die Eigentümer der betroffenen vier Grundstücke wären nicht nur bereit, den Grünraum wie bisher weiter zu erhalten und zu pflegen, sondern würden die o.a. Flächen auch vom Land Berlin erwerben.

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Zwischen Eddastraße und Elfenallee ist keine Verbreiterung der Dr.-Markus-Straße vorgesehen. Aus der Plangrundlage zum Bebauungsplan kann entnommen werden, dass verschiedene Grundstücksnutzer in der Dr.-Markus-Straße Teile des öffentlichen Straßenlands als Teil ihrer Privatgrundstücke nutzen. Auch auf dem Grundstück des Einwenders ist eine solche Situation entstanden: Hier wurde eine ca. 5 m tiefe Teilfläche vom öffentlichen Straßenland abgetrennt. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans bilden dagegen die Widmung der bestehenden Verkehrsfläche ab. Eigentümerbetroffenheiten werden nicht gesehen, da durch die Planung kein Eingriff in private Eigentumsrechte entsteht. Die vom Bürger geforderte Freigabe gewidmeter öffentlicher Verkehrsflächen und deren Sicherung als Bauland ist kein Planungsziel.

 

Äußerung 2

Die - neben den Eigentumsrechten - uns gegenüber seitens des Tiefbauamtes als einziges Argument angeführte Herstellung einer Grünverbindung in Richtung Panke durch Anlegen eines Grünstreifens und Baumanpflanzungen wird durch diesbezügliche Passagen der Begründung zum Bebauungsplanentwurf selbst ad absurdum geführt.

So heißt es auf S. 61 der Begründung u.a.: "Eine flächenhafte Umsetzung der im FNP symbolisch dargestellten Grünverbindung kann entlang der Dr.-Markus-Straße nicht erfolgen, da diese im Bereich des Planungsgebietes beidseitig bebaut ist."

Der Ist-Stand der Begrünung der in Frage stehenden Flächen entspricht auf Grund der in den letzten Jahrzehnten durch die Anlieger vorgenommene Anlage als Grünfläche mit Baum- und Strauchbestand sowie auch durch die stete Pflege sicher in weit höherem Maße den Anforderungen an einen begrünten Straßenraum als es durch die in der Entwurfsplanung vorgesehene Bepflanzung erreicht wird, zumal hier die dauerhafte Pflege durch den Stadtbezirk auf Grund der Finanz- und Personalsituation im Grünflächenamt wohl kaum gewährleistet werden kann.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Abwägung siehe Stellungnahme Nr. 8 Äußerung 2.

 

Äußerung 3

Der Aussage, dass "negative Auswirkungen auf den Verkehrsfluss oder die Sicherheit im Straßenverkehr....nicht zu erwarten sind.", muss auf Grund der bereits jetzt gemachten Erfahrungen widersprochen werden. Durch das gestiegene Verkehrsaufkommen, das durch die geplante Bebauung sowohl in der Bahnhofstraße, Berliner Straße und auch der Dr.-Markus-Straße weiter steigen wird, ist es bereits derzeit nahezu den gesamten Tag über schwierig, in die Berliner Straße einzubiegen oder dieselbe zu überqueren. Insbesondere in der Bauphase, aber auch nach Fertigstellung der geplanten Bebauung werden sowohl die Bahnhofstraße und Berliner Straße als auch die als Anliegerstraße geplante Dr.-Markus-Straße verkehrsmäßig deutlich stärker belastet, was u. E. eine Planung verkehrstechnischer Maßnahmen (z.B. Signalanlage an der Einmündung der Bahnhofstraße in die Berliner Straße, Baustellenampel an der Einmündung der Dr.-Markus-Straße in die Berliner Straße) dringend erforderlich macht.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Einteilung der Verkehrsflächen und damit die Planung verkehrstechnischer Maßnahmen wie z. B. Ampeln und Tempobegrenzungen, Baustellenregelungen ist nicht Gegen-stand der Bauleitplanung, sondern der Planungsumsetzung. Aufgrund der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden verkehrlichen Prognosen und Analysen wird auch weiterhin von der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes ausgegangen.

Die verkehrlich unbefriedigende Situation am Knotenpunkt der übergeordneten Verbindung Bahnhofstraße / Berliner Straße ist den zuständigen Behörden bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bekannt. Die Notwendigkeit von verkehrlichen Regelungen über eine Lichtsignalanlage wird dort geprüft und bei Erforderlichkeit zum gegebenen Zeitpunkt angeordnet.

Die Stellungnahme des Bürgers wurde an das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt sowie die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt weitergeleitet.

 

Äußerung 4

Schließlich fordern wir im Interesse aller jetzigen und auch künftigen Anlieger der Dr.-Markus-Straße, dass diese, um den bisherigen Charakter des Wohngebietes zu erhalten, als eine verkehrsberuhigte Zone gewidmet wird.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Einteilung der Verkehrsflächen und damit die Anordnung von Tempobegrenzungen ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Derzeit ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in der Dr.-Markus-Straße angeordnet.

Das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt sowie die Straßenverkehrsbehörde beim Ordnungsamt Pankow wurden vom Bürgeranliegen informiert.

 

 

              Stellungnahme Nr. 10 (vom 15.07.2013)

 

Äußerung 1

Die Erschließung des Neubaugebietes soll durch die Planstraße D, die auf die Bahnhofstraße einmündet, die Planstraße B, die auf die Berliner Str. einmündet und die vorhandenen Dr.-Markus-Straße, ebenfalls auf die Berliner Straße, erfolgen. Damit ist keine ausreichende Verkehrsanbindung gewährleistet. Insbesondere ist das Verkehrsaufkommen auf der Bahnhofstraße, in beiden Fahrtrichtungen zurzeit sehr hoch.

Für die Busse sind am Bahnhof Blankenburg keine gesonderten Parkflächen vorhanden, sodass es dort regelmäßig zum Verkehrsstau kommt. Entsprechendes gilt für den Busverkehr in Richtung Berliner Straße. Der Verkehrsstau an der Einmündung Bahnhofstraße / Krugstege reicht teilweise bis zum Bahnhof Blankenburg.

Da die vorhandene Verkehrsanbindung im Bereich der Bahnhofstraße schon nicht ausreichend ist, den bisherigen Verkehr aufzunehmen, wird es durch ein weiteres Verkehrsaufkommen zu einer weiteren Belastung kommen.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Zwischen der verkehrlichen Situation am Bahnhof Blankenburg und dem Geltungsbereich wird kein unmittelbarer Auswirkungszusammenhang gesehen. Aufgrund der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden verkehrlichen Prognosen und Analysen wird auch weiterhin von der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes ausgegangen, auch wenn die Berliner Straße als Teil des innerstädtischen Hauptnetzes bereits heute starken Belastungen ausgesetzt ist.

 

Äußerung 2

Die Anbindung an die Berliner Straße über die Dr.-Markus-Straße stellt sich ebenfalls nicht als geeignet dar, da es sich hierbei um eine kleine Nebenstraße handelt, die aufgrund der Bebauung nicht verbreitert werden kann. Entsprechend wird es zu einem Rückstau zur Berliner Straße kommen.

Was bleibt, wäre die Anbindung über die Planstraße B auf die Berliner Straße. Aber auch die Berliner Straße weist in diesem Bereich ein hohe Verkehrsbelastung auf, da sie die einzige Anbindung an der Berliner Ring darstellt und dazu noch das Verkehrsaufkommen des alten Stadtteils von Buchholz und des Neubaugebietes Französisch Buchholz aufnehmen muss.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Berliner Straße und die Bahnhofstraße gehören zum übergeordneten Straßennetz der Stufe 3 in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und der Verkehrslenkung Berlin. Die Dr.-Markus-Straße ist eine Anliegerstraße im Ortsnetz. Durch die geplante Bebauung ist gemäß einer verkehrlichen Einschätzung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von ca. 836 Kfz/Tag, verteilt auf alle drei Anbindungen an das bestehende öffentliche Straßennetz, zu rechnen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die zusätzlichen Verkehre auf die Richtungen Süd und Nord im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 verteilen.

 

 

 

Äußerung 3

Völlig unklar ist weiterhin, wie das Verkehrsaufkommen für den Bereich des geplanten Neubaus an der Ludwig-Quidde-Str. (außerhalb des Bebauungsplans) geregelt ist. Eine Verkehrsanbindung dieses Neubaugebietes über die neuen Planstraßen scheint nicht geplant zu sein, sodass das zusätzliche Verkehrsaufkommen über die Ferdinand-Buisson-Str. bzw. über die Ludwig-Quidde-Str. und dann auch über die Straße 166 abgeleitet werden muss.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Für die Abwägung wird davon ausgegangen, dass der Bürger die Entwicklung im Bereich der Bebauungsplangebiete XIX-48a und XIX-48c meint.

Die verkehrliche Verbindung des Geltungsbereichs mit den östlich gelegenen Flächen (Bebauungsplangebiete XIX-48a und XIX-48c) soll über die Dr.-Markus-Straße erfolgen. Dazu soll im vorliegenden Bebauungsplan entsprechend einer verkehrlichen Gesamtplanung für den Bereich eine Erweiterung der Dr.-Markus-Straße festgesetzt werden. Die Anbindung an die Ludwig-Quidde-Straße ist damit planerisch vorbereitet, über die Fortsetzung ist im Bebauungsplan XIX-48a zu entscheiden.

 

Äußerung 4

Aus dem Neubau von 130 Einfamilienhäusern resultiert ein starkes Verkehrsaufkommen, das sich auch auf die Straße 166 auswirken wird. Die Straße 166 wird dann als direkte Verbindung zur Hauptstraße über die Parkstraße, auch für das Neubaugebiet, gemäß Bebauungsplan, dienen. Dadurch wird es in der Straße 166 zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch den Durchgangsverkehr kommen.

Bekanntlich handelt es sich bei der Straße 166 um eine unbefestigte Straße. In der Vergangenheit wurde versucht, den Straßenbelag durch das Aufbringen von Schotter zu verbessern. Leider hat dies dazu geführt, dass eine übermäßige Staubentwicklung vorhanden Ist. Bereits bei Wind wird der Staub aufgewirbelt. Hecken und Bepflanzungen an der Straße können diese Staubentwicklung nicht mindern. Dabei handelt es sich nicht etwa um feinen Sandstaub, sondern um schwarzen Staub vom Granulat, der nach meiner Auffassung gesundheitsbeeinträchtigend ist. Durch diese bereits vorhandene und künftig noch stärker zu erwartende erhebliche Staubentwicklung kommt es zu Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere zu Atemwegserkrankungen.

lm Rahmen des Bebauungsplanes muss sichergestellt werden, dass das erhöhte Verkehrsaufkommen nicht dazu führt, dass es zu einer weiteren Beeinträchtigung anliegender Gebiete kommt. Dies kann nur in der Form sichergestellt werden, dass die Straße asphaltiert oder gepflastert wird und durch entsprechende Verkehrsteilung, die Nutzung als Durchgangsstraße eingeschränkt wird.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die ca. 500 m nördlich der Dr.-Markus-Straße gelegene Straße 166 steht in keinem verkehrlichen Zusammenhang mit der Planung für den Geltungsbereich, messbare verkehrliche Auswirkungen für die Straße 166 sind nicht zu erwarten.

Der Ausbau der Straße 166 ist daher nicht Gegenstand der Abwägung zum Bebauungsplan XIX-48b. Die Entscheidung darüber muss außerhalb des Bebauungsplanverfahrens getroffen werden, die zuständige Behörde wurde über die Stellungnahme informiert.

 

 

              Stellungnahme Nr. 11 (vom 16.07.2013)

 

Äußerung 1

Ihrem Artenschutzgutachten aus dem Jahre 2009 können wir nicht zustimmen. Aufgrund des Alters ist das Gutachten nicht mehr als aktuell anzusehen. Wir fordern Sie auf, das Artenschutzgutachten im Hinblick auf die aktuelle Situation der Brutvögel und Reptilien neu zu beauftragen.

 

Abwägung

Der Anregung wird teilweise gefolgt.

Die Einschätzung zur Aktualität des Gutachtens wird nicht geteilt. Das Plangebiet war Gegenstand eines durchgehenden Planungsprozesses und unterlag somit kontinuierlicher Beobachtung. Wesentliche Veränderungen in der Bewertung der Potenziale als Lebensraum geschützter Arten sind nicht erfolgt. Nach Aussage des Umwelt- und Naturschutzamts ist grundsätzlich von einer Datenaktualität bei Gutachten auszugehen, die nicht älter als 5 Jahre sind. Das trifft hier zu.

Im Zuge von Baufeldfreimachungen (Gebäudeabrisse) wurden zudem unabhängig vom Bebauungsplanverfahren in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde weitere Untersuchungen durchgeführt. Hierbei konnten innerhalb von abzureißenden Gebäuden auch im Jahr 2012 keine dauerhaft geschützten Niststätten gefunden werden. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Es erfolgte zudem im August 2013 eine gutachterliche Begehung zur Überprüfung der Lebensraumeigenschaften für Reptilien. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Lebensbedingungen für Zauneidechsen im Zeitverlauf noch verschlechtert haben.

 

Äußerung 2

Durch eigene Beobachtung konnten wir feststellen, dass zum Beispiel der Steinschmätzer das Gelände momentan als Brutrevier nutzt. In der Roten Liste Deutschlands aus dem Jahre 2007 ist dieser Brutvogel in die Kategorie 1 (vom Aussterben bedroht) eingeordnet. Während der Brutperiode sind jegliche Störungen zu unterlassen.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Eine Überprüfung der Aussage (Kartierung im Sommer 2014) soll aufgrund der inzwischen beendeten Brutperiode nicht mehr erfolgen. In Abstimmung mit der Unteren und der Oberen Naturschutzbehörde wurde daher festgelegt, dass der Brutverdacht des Steinschmätzers im Artenschutzbeitrag ergänzt und der Umweltbericht entsprechend überarbeitet wird.

Die Herstellung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen soll nachträglich in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen werden, sofern die Prüfung innerhalb des artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahrens zu einem entsprechenden Ergebnis in Abstimmung mit der Obersten Naturschutzbehörde führt.

 

Äußerung 3

Des Weiteren wurde von uns im nordöstlichen Bereich der Dr.-Markus-Straße am Übergang zum Parkgraben ein adultes Zauneidechsenweibchen beobachtet.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Lebensraumeignung des genannten Bereichs für Zauneidechsen hat sich 2013 im Vergleich zu 2009 verschlechtert (Ergebnis einer gutachterlichen Begehung vom August 2013).

In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde festgelegt, dass der Zufallsfund der Zauneidechse gemäß dem Ergebnis der aktuellen gutachterlichen Begehung im Artenschutzbeitrag ergänzt und der Umweltbericht entsprechend überarbeitet wird.

 

Äußerung 4

Mit Ihren Ausführungen zu den Amphibien sind wir einverstanden, auch wenn wir nicht allen Ausführungen so folgen können. Gerade im Umfeld der Gärten um das Gelände findet sich eine Vielzahl an Gartenteichen, die als Habitate für Amphibien in Frage kommen, aber durch die derzeitige Verbreitungsschranke in Form des Parkgrabens nicht auf das Gelände gelangen können.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

 

Äußerung 5

Vermeidung von Tierfallen: Es sollte festgesetzt werden, dass als Außenbeleuchtung nur Lampen mit einem Insekten schonenden Licht verwendet werden dürfen.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Forderung bezieht sich nicht auf einen bodenrechtlichen Inhalt und besitzt im BauGB keine Rechtsgrundlage, so dass sie nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden kann.

 

Äußerung 6

Die Pflanzlisten sollten mit den neu erschienenen Empfehlungen des Lands Berlin zur Verwendung gebietsheimischen Pflanzgutes abgeglichen werden.

Es sollte festgesetzt werden, dass das Saat- und Pflanzgut von gebietsheimischen Arten eine zertifiziert gebietsheimische Herkunft haben muss.

In der "Pflanzliste B" sollte, wegen ihrer höheren Widerstandsfähigkeit gegenüber der Ulmenkrankheit statt der Feld- die Flatterulme, "Ulmus laevis", zur Verwendung empfohlen werden. Die dort unter den Bäumen empfohlene "Salix alba Liempede" ist keine "Sal-Weide" (siehe die Strauchliste), sondern eine Sorte der Baumart Silber-Weide.

Die Liste der Sträucher in der "Pflanzliste B" sollte zumindest durch den Schwarzen Holunder, "Sambucus nigra", ergänzt werden.

In dem Grünzug sollten alle dort standortheimischen Gehölz-Arten vertreten sein, um den Blüten besuchenden Insekten ein möglichst durchgängiges Trachtangebot zu sichern.

 

Abwägung

Der Anregung wird gefolgt.

Die Pflanzlisten werden überarbeitet und den Empfehlungen wird gefolgt. Es werden die Arten Verwendung finden, die im 2013 erschienen Leitfaden "Pflanzen für Berlin, Verwendung der gebietseigenen Herkünfte" benannt sind. Die Herkunft des Saatguts ist mangels bodenrechtlichem Bezug nicht im Bebauungsplan regelbar.

 

Äußerung 7

Der Parkgraben senkt als Entwässerungsgraben in einer größeren Fläche den Grundwasserspiegel ab. Er sollte im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU und als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme, als künstliches Nebengewässer der Panke ein der Wasserrahmenrichtlinie der EU gemäßes "gutes ökologisches Potential" erhalten, um ihn selber ökologisch (als Lebens- und naturhaushalterisch wirksame Stätte und für den Biotopverbund) aufzuwerten und damit die Erreichung des guten ökologischen Zustandes der Panke zu unterstützen.

Wir schlagen daher vor zu prüfen, ob und in wie weit dieser Graben eine Sekundäraue erhalten kann. Die für die "Fläche für Maßnahmen." vorgesehene 5 m Breite oder mehr sollten dann für diese Aue genutzt werden. Die bisher dort vorgesehenen Gehölzpflanzungen sollten sich randlich daran anschließen. Jedoch sollte bei Letzteren die eventuell erforderliche Gewässerunterhaltung gewährleistet bleiben. Für Letztere kommen in den Grabenabschnitten, welche westlich an Gartensiedlungen angrenzen, nur Randstreifen in dem hier behandelten B-Plangebiet in Frage.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Entwurfsplanung der Grünfläche entlang dem Parkgraben ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und wurde Anlage des Erschließungsvertrags vom 04.09.2012. Die Anlage einer Sekundäraue ist kein Entwicklungsziel für die geplante öffentliche Grünfläche, die neben einer ökologischen Funktion auch einen Verbindungsweg enthalten und dem Aufenthalt von Menschen dienen soll. Sie wäre in der zur Verfügung stehenden Fläche, die sich derzeit noch in privatem Eigentum befindet und erst mit Abschluss der Planung an das Land Berlin übertragen wird, auch nicht realisierbar, da erheblich größere Flächen dafür benötigt werden. In der Entwurfsplanung, die im Erschließungsvertrag verbindlich vereinbart ist, wurde eine Abfolge aus Wiesen- und Gehölzflächen festgeschrieben. Auch wurde beachtet, dass der ökologische Zustand des Parkgrabens verbessert wird. Die Bestimmungen der EU sind eingehalten.

 

Äußerung 8

Es sollte festgesetzt werden, dass (eventuelle) Wege (z.B. in der "Öffentlichen Grünanlage" und im Grünzug entlang des Grabens) einen wasser- und luftdurchlässigen Aufbau haben sollen.

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Eine entsprechende Festsetzung innerhalb der öffentlichen Grünfläche soll nicht erfolgen. Dem Land Berlin, als künftigen Eigentümer und unterhaltungszuständig für die Grünfläche, soll es freigestellt werden, im Zuge der Ausführungsplanung über die Anforderungen an den Wegebau zu entscheiden, da die Wege auch zur Gewässerunterhaltung sowie zur Pflege der Grünfläche ggf. auch von Fahrzeugen benutzt werden müssen.

 

Äußerung 9

Der Grünzug sollte für den Biotopverbund eine durchschnittliche Mindestbreite von 50 m aufweisen, um durch einen zonalen Aufbau den Ansprüchen verschiedener Arten (Gehölz-, Saum- und Offenlandbesiedler unterschiedlich feuchter Standorte) zu genügen. Dabei ist zu beachten, dass Bäume im Alter einen großen Kronendurchmesser aufweisen können (z.B. die Stieleiche bis 30 m) und bei einer ungenügenden Grünzugbreite "artenreiche Wiesen", als eigentliches Offenland überschirmen und als solche negieren. Auch ist zu beobachten, dass die meisten Sträucher Licht liebend sind und daher eher neben den Bäumen angeordnet werden sollten (vergleiche Waldmäntel).

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Planungsziel ist die Schaffung von in Berlin dringend benötigtem Wohnraum. Zudem würde die Realisierung einer Grünfläche in dieser Breite mit erheblichen entschädigungspflichtigen Eingriffen in das grundgesetzlich geschützte Eigentum der privaten Grundstückseigentümer einhergehen. Dafür fehlt es an jeglicher städtebaulicher und planungsrechtlicher Rechtfertigung, da das Gelände als ehemalige Gärtnerei mit Gewächshäusern zu Beginn der Planung in einem schlechten ökologischen Zustand war, der sich erst seit der Entfernung eines wesentlichen Teils der Bausubstanz und der Versiegelungen im Rahmen der Vorbereitung der Planumsetzung des Eigentümers verbessert hat. Zur Optimierung des Biotopverbunds ist die geplante öffentliche Grünfläche, die im Westen durch eine 10 m breite Fläche zum Anpflanzen in den allgemeinen Wohngebieten (textliche Festsetzung 13) ergänzt wird, ausreichend. Sie ist zudem in Zusammenhang mit der Entwicklung der Flächen auf der gegenüberliegenden Grabenseite zu sehen.

 

Äußerung 10

Die "Fläche mit Bindung für Bepflanzung und Erhalt" im Gewerbegebiet ist für den Naturschutz unzureichend. Sie sollte als Fortführung des Grünzuges in einer angemessenen Breite weitergeführt werden und so neuen Lebensraum für Fauna und Flora bieten. Ein verbleibender Streifen von 2-3 m zum Baukörper ist zur Begehbarkeit sicherlich ausreichend.

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Umsetzung der Anregung hätte erhebliche Eingriffe in das grundgesetzlich geschützte Eigentum der Grundstückseigentümer zur Folge, für die es an jeglicher städtebaulicher und planungsrechtlicher Rechtfertigung fehlt. Die geplante Festsetzung sichert die ökologische Funktion des Grabens in ausreichender Form und stellt im Vergleich zur bestehenden Situation eine Verbesserung dar.

 

Äußerung 11

Im Zusammenhang mit Neuversiegelungen im B-Plangebiet sollten Direkteinleitungen von Oberflächenabwässern (z.B. auch Abwässer des Straßenlandes) in Oberflächengewässer, wie den Parkgraben nicht zulässig sein. Sie sollten nach eventueller Vorbehandlung vor Ort versickert werden. Der B-Plan sollte dafür eventuell erforderliche Flächen für die Niederschlagsabwasserbehandlung (z.B. Retentionsfilterung) ausweisen. Im Falle der Einrichtung von Muldenrigolensystemen könnte dies Einfluss auf die Breite des Straßenlandes haben.

Bei einer Neubebauung sollten eine eventuelle das Grundwasser aufstauende Wirkung und ihre Folgen für die Umgebung beachtet werden.

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Bezüglich der Entwässerung des Plangebiets wurde ein Entwässerungsgutachten angefertigt. Zur Entwässerung der Straßenflächen wurde in Abstimmung mit den zuständigen Behörden festgelegt, dass diese in die Kanalisation bzw. in einem geringen Anteil in den Parkgraben entwässern. Sie werden zudem unbefestigte Pflanzstreifen enthalten (vereinbart im Erschließungsvertrag). Verstöße gegen die Wasserrahmenrichtlinie der EU sind nicht zu erwarten.

Die Regelungen von § 36a Berliner Wassergesetz, nach denen Niederschlagswasser über die belegte Bodenschicht versickert werden soll, gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eigentümer von Baugrundstücken sollen eigenverantwortlich entscheiden können, wie sie mit dem Niederschlagswasser umgehen. Festsetzungen zu Versickerungsmulden und Retentionsflächen sind nicht erforderlich.

Auf ein Auftreten von aufstauendem Grundwasser wurde seitens der Behörden kein besonderer Hinweise gegeben. Ggf. ist das Problem bei der Planungsumsetzung baulich zu bewältigen.

 

Äußerung 12

Die Straßen sollte als Alleen ausgeprägt werden, was ebenfalls Auswirkungen auf die Straßenlandbreite haben könnte.

 

Abwägung

Im Erschließungsvertrag vom 04.09.2013 wurde geregelt, dass bei der Realisierung der Planung mindestens 80 Bäume im Straßenraum zu pflanzen sind.

 

 

 

Äußerung 13

Dach- und Fassadenflächen sollten zur Verbesserung des ökologischen Haushalts der Siedlung und als Ausgleichsmaßnahme extensiv begrünt werden. Wie angemerkt wurde, hat das Gebiet eine sehr hohe stadtklimatische Bedeutung und jede Nutzungsintensivierung ist hier kontraproduktiv. Nach heutigem Stand der Technik steht eine Dachbegrünung der Nutzung von Solarenergie nicht entgegen. Das Eluat von begrünten Dachflächen sollte zur Stützung der Wasserstands- und Abflussverhältnisse in den Fließgewässern versickert werden.

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Reliefbeeinflusste Luftleitbahnen oder flächenhaft auftretende Kaltluftbewegungen (Flurwindeffekte) sind im Plangebiet nicht vorhanden. Für die Begrünung von Dachflächen aus klimatischen Gesichtspunkten wird daher kein Erfordernis gesehen. Die geplante Festsetzung zur Begrünung der Baugrundstücke im bisherigen Außenbereich (Festsetzung Nr. 12) trägt hinreichend zur Begrünung bei. Neben stadtgestalterischen Aspekten wird auch das Klima positiv beeinflusst.

Eine diesbezügliche zwingende Festsetzung wurde zudem nicht für sinnvoll erachtet, da Einfamilienhäuser aufgrund ihrer geringen Größe nicht für eine naturhaushaltswirksame Begrünung geeignet sind (vgl. Begründung Seite 110).

 

Äußerung 14

Es sollte festgelegt werden, dass Neubauten so ausgerichtet werden, dass sie die Sonnenenergie optimal nutzen können. Es sollte zudem gewährleistet werden, dass Neubauten wegen ihrer langen Lebensdauer nachhaltig zukunftsfähige ökologische Standards (Energiehaushalt, Boden-, Wasser-, Klima- und Artenschutz) erfüllen.

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die geplanten überbaubaren Grundstücksflächen ermöglichen auf allen künftigen Baugrundstücken eine Gebäudestellung, entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen der Eigentümer. Grundstückseigentümer können ihre Gebäude so ausrichten, dass die jeweils optimale Ausrichtung zur Sonne berücksichtigt werden kann.

Bei Neuerrichtung von Gebäuden gelten die zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die anlagenbezogenen Anforderungen aus dem Energiefachrecht (EEWärmeG, EEG, EnEG und EnEV). Hierdurch ist hinreichend gesichert, dass bei Errichtung von Neubauten nachhaltige und zukunftsfähige ökologische Standards berücksichtigt werden.

 

Äußerung 15

Die textliche Festsetzung 12 ist als nicht ausreichend anzusehen. Das LaPro benennt diesen Bereich als Obstbaum-Siedlungsbereich. Hier sollte, auch als Ausgleich für den Verlust von Bäumen, mindestens ein Baum pro 200 m² festgelegt werden.

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Eine Änderung der textlichen Festsetzung 12 würde dazu führen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Baugrundstücke als künftiges Bauland durch zu umfangreiche Pflanzungen erschwert oder verhindert würde. Die mit dem Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe in den Naturhaushalt wurden bilanziert und zum Ausgleich gebracht. Die textliche Festsetzung 12 soll ausschließlich zum Ausgleich der Biotopwertigkeit festgesetzt werden. Bäume, die nach der Baumschutzverordnung geschützt sind und gefällt werden sollen, sind nicht durch diese Festsetzung erfasst: Die betroffenen Bäume sind zu den zum Fällzeitpunkt geltenden Bestimmungen der BaumSchVO gesondert auszugleichen. Diese Vorgehensweise dient als Anreiz, möglichst viele geschützte Bäume bei der Planumsetzung zu erhalten. Für weitergehende Anforderungen besteht keine gesetzliche Rechtfertigung oder städtebauliche Notwendigkeit.

 

 

              Stellungnahme Nr. 12 (vom 15.07.2013)

 

Äußerung 1

Zur Illustrierung darf ich darauf hinweisen, dass das Anwesen meiner Mandantschaft Berliner Straße 50 einem ungleichschenkligen Dreieck vergleichbar, spitz zulaufend auf erheblicher Länge in nördlicher Richtung an die mit dem Entwurf vorgesehene Planstraße B angrenzt. Die als Planstraße B beabsichtigte Zufahrt und Zuwegung gehörte früher im Anschluss an die Berliner Straße zum Grundstück Berliner Straße 51 und wurde erst vor ca. 10 Jahren, nachdem das auf Berliner Straße 51 gelegene Wohngebäude abgebrannt war, nicht nur als Zufahrt für Berliner Straße 51, sondern auch ein dahinter liegendes Grundstück mitbenutzt. Ein öffentlicher und erheblicher zu- und abfließender Verkehr mit vermutlich sämtlichen infrage kommenden, also auch schweren Fahrzeugen ist über diese Grundstückszufahrt bisher nicht erfolgt.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Einschätzung wird nicht geteilt. Das Grundstück war in der Vergangenheit mit einem Gebäude bebaut, diente aber auch als Grundstückszufahrt zur ehemaligen Gärtnerei (Gärtnerische Produktionsgenossenschaft - GPG) m rückwärtigen Bereich. Diese betonierte Zufahrt hatte in der Vergangenheit durchaus eine Bedeutung, die über die einer Zufahrt für ein Wohngrundstück weit hinausgeht und wurde durch entsprechende Fahrzeuge (Lieferverkehr) benutzt.

 

Äußerung 2

Durch die mit dem Entwurf vorgesehene Einrichtung der Planstraße B mit einer Breite von 12 m und wohl keinerlei weitergehenden Beschränkungen für die Benutzung würden auf das in seiner gesamten Länge mit der gesamten Bebauung/Wohnbebauung angrenzende Grundstück meiner Mandantschaft nicht nur erheblicher Verkehrslärm, sondern auch die sämtlichen, von dem Fahrzeugverkehr ausgehenden Erschütterungen auf das Grundstück meiner Mandantschaft emittieren. Der gesamte Charakter des Grundstückes würde sich enteignungsgleich zum Nachteil verändern.

Der Kreuzungsbereich zwischen Berliner Straße und Planstraße B wäre von aus der Planstraße B anschließenden, in den Stoßzeiten wartenden und sodann anfahrenden Kraftfahrzeugverkehr geprägt, gleiches würde auf die Einfahrt zur Planstraße B von der Berliner Straße aus zutreffen. Aufgrund der hiervon ausgehenden Lärmbelästigung, Abgasemissionen der wartenden und sodann im Einmündungsbereich startenden und sich in den fließenden Verkehr Berliner Straße einordnenden Fahrzeuge sowie der von schwereren Fahrzeugen ausgehenden Erschütterungen würde nicht nur der Charakter der an das Grundstück früher anschließenden Wohnbebauung, Berliner Straße 51 komplett nachteilig geändert.

Vor allem wäre das Grundstück mit ca. 100 Jahre alten Gebäuden und Nebengelass bebaut künftig zumindest nicht mehr zum Wohnen vermietbar. Die Emissionen würden künftig eine Nutzung zu Wohnzwecken verhindern.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Infolge der geplanten Bebauung ist gemäß einer verkehrlichen Einschätzung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von ca. 836 Kfz/Tag, verteilt auf alle drei Anbindungen an das bestehende öffentliche Straßennetz (Planstraße A, B und D) zu rechnen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die zusätzlichen Verkehre auf die Richtungen Süd und Nord im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 verteilen. Die Planstraße B wird gemäß Verkehrsprognose zukünftig von täglich ca. 229 Fahrzeugen benutzt werden. Dies ist verglichen mit der seit Jahren kaum genutzten Zufahrt auf die Fläche der ehemaligen Gärtnerei eine erhebliche Veränderung, führt aber zu keiner Unvereinbarkeit mit derzeit ausgeübten oder zulässigen Nutzungen.

Gemäß dem erstellten Schallgutachten sind die zu erwartenden Geräuscheinwirkungen durch den prognostizierten Verkehr auf der Planstraße B als vernachlässigbar gering einzustufen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf den benachbarten Grundstücken werden durch Schallemissionen der Planstraßen nicht beeinträchtigt.

Die Lärmsituation des Grundstücks und insbesondere der in Rede stehenden südlichen Grundstücksseite wird derzeit von der Berliner Straße geprägt, deren Schalleintrag über das unbebaute Grundstück Berliner Straße 51 (zukünftige Trasse der Planstraße B) ungehindert stattfindet. Die vom Einwender beschriebene Grundstücksseite ist dadurch erheblich schallvorbelastet und keinesfalls eine ruhige Gartenseite. Der Bebauungsplan nimmt daran keine wesentlichen oder unverträglichen Änderungen vor, er löst auch keinen enteignungsgleichen Eingriff aus.

Die Inanspruchnahme eines von der Grundstückszufahrt zur GPG bereits vorgeprägten unbebauten Grundstücks als Planstraße für die Nachnutzung des ehemaligen GPG -Geländes verändert die örtliche Situation weniger stark, als die Sicherung einer neuen Zufahrt auf einem anderen Grundstück. Daneben steht die Tatsache, dass kein anderes Grundstück zur Sicherung einer Planstraße von der Berliner Straße aus zum allgemeinen Wohngebiet zur Verfügung steht, ohne dass damit ein Gebäudeabriss verbunden wäre.

 

Dies ist auch auf die Erschütterungsemissionen zu übertragen. Auch hier gilt: Das Grundstück liegt an der ungleich stärker belasteten Berliner Straße. Die Erschütterungen, die von der Planstraße ausgehen, werden als marginal eingeschätzt. Über den Erschließungsvertrag vom 04.09.2012 ist gesichert, dass die Breite der Fahrbahn in der Planstraßen B nur 5,5 m beträgt. Dieser Straßenquerschnitt ist zwar für Anlieger- und Besucherverkehr, nicht aber für Durchgangsverkehr geeignet. Zusätzlich ist die Verkehrsführung umwegig. Der Schwerlastverkehr, der die Planstraße benutzen wird, wird sich auf den gebietsbezogenen Bedarf beschränken. Dieser ist in einem allgemeinen Wohngebiet mit geringer Dichte nur in einem sehr geringen Umfang (u.a. Müllabfuhr) zu erwarten.

Unzumutbare Abgaseinwirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten, da es sich um einen gut durchlüfteten Bereich mit offener Bebauung handelt. Vom Entstehen ungesunder Wohnverhältnisse ist auch diesbezüglich nicht auszugehen.

 

Äußerung 3

Es wird eingewendet, dass in der mit der Planung vorgesehenen Ausbaubreite der Planstraßen A, B, C und D die Erschließung auch ausschließlich über die Planstraßen A, C und D und hinsichtlich der Planstraße B beschränkt auf den Bereich zwischen A und C erfolgen kann. Die weitergehende Trasse Planstraße B zwischen der Einmündung Planstraße C und Berliner Straße könnte insoweit entfallen.

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Ein Verzicht auf den genannten Teilabschnitt der Planstraße B würde dazu führen, dass die geplanten allgemeinen Wohngebiete WA2, WA4, WA5 und WA6 keinen direkten Zugang zur Berliner Straße mehr hätten und dass sich die Verkehrmengen der beiden verbleibenden Anschlüsse ins Verkehrsnetz entsprechend erhöhen. Zudem wären Umwegfahrten erforderlich. Bei Störungen in den verbliebenen Anschlüssen (z. B. Not- und Katastrophensituationen) wäre die Erreichbarkeit der geplanten Wohngebiete stark eingeschränkt. Im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs soll dies vermieden werden.

 

Äußerung 4

Meine Mandantschaft wäre nach dem Berliner Straßen Gesetz verpflichtet, die ihrem Grundstück anschließende Fläche eines Fußweges auf einer Länge von mehreren Dutzend Metern nach dem Berliner Straßen Gesetz zu behandeln (Schnee- und Eisräumung) und die diesbezüglichen Verkehrssicherungspflichten auf eigene Kosten wahrzunehmen bzw. die Kosten hierfür zu zahlen. Hinzu kommt, dass meine Mandantschaft bzw. deren Mieter die Planstraße B weder nutzen noch künftig zu nutzen im Stande sind oder irgendwelche Vorteile aus der Einrichtung der Planstraße generieren würden. Die Folgen der Einrichtung der Planstraße B wären ausschließlich nachteilig.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Straßenreinigungspflicht ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Diesbezügliche Regelungen werden im Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) formuliert, das in § 4 Abs. 5 eine Härtefallregelung enthält. Ob diese zur Anwendung kommen kann, ist unanhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu entscheiden.

Die Nutzung der Planstraße B, z.B. als Grundstückszufahrt, ist auch für das betroffene Grundstück möglich und ggf. vorteilhaft (geteilte Nutzung des Grundstücks).

 

Äußerung 5

Des Weiteren wurden im Entwurf des Bebauungsplanes verschiedene Baugrenzen und Geschossigkeiten für das durch Mischnutzung geprägte Gebiet ausgewiesen. Falls sich daraus eine Beschränkung hinsichtlich der Bebaubarkeit des Grundstückes auf ein Maß unterhalb des § 34 BauGB ergeben würde, widerspricht meine Mandantschaft der beabsichtigten Beschränkung.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Durch den Bebauungsplan sollen keine Beschränkungen derzeitiger Baurechte auf dem Grundstück vorgenommen werden. Die zukünftigen Festsetzungen entsprechen der derzeitigen Nutzbarkeit gemäß § 34 BauGB.

 

Äußerung 6

Des Weiteren habe ich verschiedene Einwendungen mit meinem Schreiben vom 12.07.2013 an den Initiator des Vorhabens erhoben. Auch der Inhalt dieses Schreibens wird insoweit zum Gegenstand der für meine Mandantschaft erhobenen Einwendungen zu dem ausliegenden Bebauungsplan gemacht.

[Das genannte Schreiben vom 12.07.2013 ist beigefügt]

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Das beigefügte Schreiben geht als Teil der Stellungnahme in die Abwägung ein, sofern es nicht bereits im Schreiben selbst angesprochene Fragestellungen enthält.

 

Äußerung 7

Zur Erschließung sieht 4.6 der Begründung vor, dass im Kreuzungsbereich Berliner Str./ Bahnhofstr. keine Ein- und Ausfahrten zulässig sein sollen. Dies wiederum hat zur Folge, dass der gesamte Verkehr für die Erschließung des B-Plangebietes über die vorgesehenen Planstraßen A bis D erfolgen müsste.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Alle Grundstücke können weiterhin über die Berliner Straße oder Bahnhofstraße direkt erschlossen werden. Der Ausschluss von Zufahrten entlang der Berliner Straße und der Bahnhofstraße betrifft nur einen Bereich von insgesamt 15 m Länge auf den Grundstücken Bahnhofstraße 1 und Berliner Straße 56.

 

Äußerung 8

Ich bitte um Mitteilung, wie die Verkehrsführung geregelt werden soll. Soll das B-Plangebiet von Planstraße A, B und D befahrbar und auch jeweils wieder mit Kraftfahrzeugen verlassen werden können? Sind Einbahnstraßen geplant? Mit welchem geplanten Verkehrsaufkommen wurden bisher die Berechnungen ausgeführt?

Des Weiteren bitte ich um Mitteilung, für Fahrzeuge welcher maximalen Nutzlast bzw. mit welchem Gesamtgewicht die Straßen ausgelegt sind, insbesondere Planstraße B. Sind insoweit Beschränkungen für Schwerlasttransport o. ä. oder für Fahrzeuge mit höherem Gewicht vorgesehen?

Wie genau soll die Planstraße B ausgebaut werden?

Wie wurde bei der Planung der Planstraße B sichergestellt, dass für die unmittelbar an die geplante Planstraße B anschließende Bebauung meiner Mandantschaft die Vermeidung von Erschütterungen oder sonstigen bautechnisch-physikalisch nachteiligen Folgen sichergestellt ist?

Ist im Anschluss an die Grenze zum Grundstück ein Fußweg vorgesehen und ggf. in welcher Breite soll dieser Fußweg ausgebildet werden?

Des Weiteren sieht die Begründung zum B-Plan vor, dass Kurven und Kreuzungen der Planstraßen durch Eckabschrägungen ergänzt werden sollen. Ich gehe davon aus, dass im Bereich der Einmündung Planstraße B zur Berliner Str. in nördlicher Richtung eine solche Eckabschrägung nicht vorgesehen ist.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Einteilung der Verkehrsfläche, ihre Widmung und die Verkehrsführung sind nicht Gegenstand der Festsetzung. Es wurde aber ein Erschließungsvertrag mit aussagefähigen Planungen geschlossen. Danach sind für die Bewältigung der prognostizierten 836 Fahrten keine Einbahnstraßen vorgesehen. Die Herstellung der Straße (u.a. Traglast) erfolgt nach dem Stand der Technik und den gültigen Normen. Die 5,5 m breite Fahrbahn der Planstraße soll beidseitig durch einem jeweils 1,66 m breiten Gehweg ergänzt werden.

Im Kreuzungsbereich der Planstraße B mit der Berliner Straße können alle erforderlichen Sichtflächen und Eckabschrägungen innerhalb der geplanten öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet werden. Die Inanspruchnahme von weiteren Flächen ist nicht erforderlich.

 

 

              Stellungnahme Nr. 13 (vom 14.07.2013)

 

Äußerung

Wir sehen bei intensiven Niederschlägen den jetzt schon stark ansteigenden Wasserstand des Parkgrabens mit großer Sorge. Genau vor unserem Grundstück in der Ludwig-Quidde-Straße sorgt die Verrohrung unter der Ferdinand-Buisson-Straße für ein Anstauen der nachdrückenden Niederschläge. Hier besteht jetzt schon die Gefahr, dass unser Grundstück bei ergiebigen lang anhaltenden Regen überschwemmt wird. Bei den weiteren Planungen muss daher dringend beachtet werden, dass der Parkgraben für zusätzliche Wassermengen nicht ausgelegt ist und somit eine Einleitung weiterer Niederschläge in den Parkgraben verhindert werden muss.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Zum Umgang mit dem Niederschlagswasser wurde ein Gutachten im Auftrag der Berliner Wasser Betriebe erstellt. Danach kann die Einleitung von Teilen des Niederschlagswassers der Planstraßen A und B in Abstimmung mit der Wasserbehörde direkt in den Parkgraben erfolgen, der noch begrenzt aufnahmefähig ist. Die restlichen Verkehrsflächen werden in die bestehende Kanalisation entwässern. Zusätzliche Einleitungen von Niederschlagswasser aus den Baugrundstücken im Plangebiet in den Parkgraben sind nicht zu erwarten. Für die Baugrundstücke gelten auch ohne gesonderte Festsetzungen im Bebauungsplan die Regelungen des Berliner Wassergesetzes, nach denen Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht versickert werden soll.

 

 

              Stellungnahme Nr. 14 (vom 14.07.2013)

 

Äußerung 1

Wir lesen, dass der Verkehr, welcher mindestens ca. 200 PKW's morgens und zum Feierabend umfasst, als vernachlässigbar gering angesehen wird. Dem Gutachten müssen wir dahingehend deutlich widersprechen. Schon heute ist es uns nur schwer möglich, durch das hohe Verkehrsaufkommen aus der Dr.-Markus-Str. auf die Berliner Straße zu gelangen. Wir fordern vor Baubeginn den Bau einer Überquerung der Straßenbahn aus der Planstraße B und eine Signallichtanlage im Kreuzungsbereich Bahnhofstraße / Berliner Straße.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Aussage wurde dem Schallgutachten entnommen und bezieht sich auf die Schallemissionen der Planstraße A und nicht auf den Verkehrsfluss der Dr.-Markus-Straße.

Auf dem am stärksten befahrenen Abschnitt der Dr.-Markus-Straße (an der Berliner Straße) wird eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 649 Fahrzeugen erwartet, die sich aufteilen in durchschnittlich 7 Fahrzeuge je Stunde nachts und 39 Fahrzeuge je Stunde tags. Dies liegt höher als derzeit im Bestand. Seitens des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamtes wird eingeschätzt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Planung nicht nennenswert eingeschränkt wird.

Der Bebauungsplan trifft keine Regelung zur Einteilung der Verkehrsfläche. Die Errichtung von Überwegen und Signalanlagen kann unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgen, wenn eine Erforderlichkeit dafür besteht.

Die verkehrliche Situation am Knotenpunkt der Bahnhofstraße / Berliner Straße ist der zuständigen Behörde (SenStadtUm) bekannt. Die Stellungnahme des Bürgers wurde an das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt, die Verkehrslenkung Berlin sowie die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt weitergeleitet.

 

Äußerung 2

Wer bezahlt die Laubentsorgung und die Pflege der von ihnen geplanten Bäume in unserer Anliegerstraße? Wenn schon heute keine Mittel für die Pflege der Bäume und Grünflächen im Stadtbezirk Pankow vorhanden sind, warum dann immer mehr pflanzen?

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Laubentsorgung öffentlicher Verkehrsflächen erfolgt durch die Berliner Stadtreinigung im Rahmen der Reinigungspflichten.

Die Pflege der Bäume selbst erfolgt durch das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt im Rahmen der zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

 

 

              Stellungnahme Nr. 15 (vom 20.07.2013)

 

Äußerung 1

Mit Freude haben wir zur Kenntnis genommen, dass in der Berliner Straße auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei Kleeblatt ein neues Wohngebiet für ca. 130 Einfamilienhäuser entstehen soll. Das Gelände war in den letzten Jahren stark vernachlässigt; mehrfach war es zu Brandstiftungen gekommen.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

 

Äußerung 2

Als Verein, dessen Vereinsziele u. a. in der Pflege der Geschichte unseres Ortsteils liegen, wäre es uns ein großes Anliegen auf die zukünftigen Straßennamen mit Einfluss nehmen zu dürfen. Im konkreten Zusammenhang schwebt uns eine Verknüpfung des neuen Wohnquartiers mit den in Französisch Buchholz traditionell - ehemals - beheimateten Gärtnereibetrieben vor. Gemeinsam mit unserer Ortschronistin würde unser Verein zu gegebener Zeit gerne konkrete Vorschläge für die Bezeichnung der Straßennamen erarbeiten.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Anregung bezieht sich nicht auf die Planinhalte, sondern auf dessen Umwetzung. Gesetzliche Möglichkeiten, bereits im Bebauungsplan Straßennamen festzusetzen, bestehen nicht. Aus diesem Grund wurde eine Kopie des Schreibens zuständigkeitshalber dem Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt Pankow mit der Bitte um weitere Bearbeitung übergeben.

 

 

Stellungnahme Nr. 16 (vom 11.07.2013)

 

Äußerung 1

Auswirkungen auf den Straßenverkehr in der Berliner Straße / Pasewalker Straße / Bahnhofstraße / Rosenthaler Straße und der Dr.-Markus-Straße sollten bei der Planung des Bereiches nicht außer Acht gelassen werden. Es ist davon auszugehen, dass vorwiegend Familien mit Kindern in den Bereich ziehen werden und sich damit auch das Nutzungsverhalten durch Kinder (Schulweg), Fahrradfahrer und Fußgänger im öffentlichen Straßenland verändern wird.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Zuständigkeitshalber wurden die für die Beschilderung bzw. für die Errichtung von Lichtsignalanlagen zuständigen Behörden (Ordnungsamt, VLB) sowie das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt über das Schreiben informiert.

 

Äußerung 2

Von der Bahnhofstraße in Französisch Buchholz gelangt man über die Berliner Straße nördlich stadtauswärts zur A 114 zum Abzweig Bucher Straße und südlich stadteinwärts zur A 114 zum Abzweig Pasewalker Straße. Die beiden Richtungen sind zu Spitzenzeiten von einem sehr starken Fahrzeugverkehr betroffen, der durch die vorhandenen Bus- und Tramlinien noch verstärkt wird. Durch die Bebauung von z.Zt. geplanten 130 EFH verändert sich das Nutzungsverhalten, da mit einer Vielzahl zusätzlicher Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Durch die geplante Bebauung ist gemäß einer verkehrlichen Einschätzung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von ca. 836 Kfz/Tag zu rechnen. Das zur Verfügung stehende Hauptstraßennetz, das die aus den geplanten Wohngebieten entstehende Verkehrsmenge aufnehmen muss, ist nach gutachterlicher Einschätzung noch ausreichend leistungsfähig.

 

Äußerung 3

Die am Bebauungsgebiet angrenzende Kreuzung Berliner Straße / Bahnhofstraße / Pasewalker Straße / Rosenthaler Straße sollte durch eine Lichtzeichenanlage geregelt werden, da sie sich zu einem Knotenpunkt für den öffentlichen Nah-, Fußgänger-, Radfahrer und Fahrzeugverkehr entwickeln wird.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Anregung bezieht sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans, da die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung ist. Die verkehrliche Situation am Knotenpunkt der Bahnhofstraße / Berliner Straße ist den zuständigen Behörden (übergeordnete Verbindung: SenStadtUm) bekannt. Die Notwendigkeit einer verkehrlichen Regelung über eine Lichtsignalanlage muss dort geprüft werden. Die Errichtung von Signalanlagen kann unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgen, wenn eine Erforderlichkeit dafür besteht.

 

Äußerung 4

Um der veränderten Mobilität in Pankow Rechnung tragen zu können, sollten Abstellflächen für Fahrräder in die Planung mit einbezogen werden. Dies könnte bei einer Umgestaltung der Kreuzung südlich in Höhe der Pasewalker Straße / Bahnhofstraße entstehen. Wir gehen davon aus, dass aufgrund der vorhandenen Tram- und Busverbindungen für Radfahrer ein Umsteigebedarf zum ÖPNV entstehen wird. Durch das an der Kreuzung im Erdgeschoss befindliche Gastgewerbe wäre eine soziale Kontrolle gegeben.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Anregung bezieht sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans, da die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung ist. Die Anforderungen sind innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen umzusetzen, zusätzliche Flächenausweisungen sind nicht möglich, da dies Eingriffe in Privateigentum zur Folge hätten.

 

Äußerung 5

Nördlich des B-Plan-Gebiets in der Dr.-Markus-Straße / Berliner Straße sollte ein Fußgängerüberweg eingeplant werden, der den Übergang östlich von der Dr.-Markus-Straße über die Berliner Str. in westliche Richtung regelt. Es ist davon auszugehen, dass auch hier sich das Nutzungsverhalten im öffentlichen Straßenland insbesondere durch Kinder aus den neuen Wohngebieten verändern wird.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Anregung bezieht sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans, da die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung ist. Die Anforderungen sind innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen umzusetzen, zusätzliche Flächenausweisungen sind nicht möglich, da dies Eingriffe in Privateigentum zur Folge hätten.

 

 

Äußerung 6

Der Lieferverkehr für die südlich geplanten Gewerbeflächen bzw. zu den Gewerbebestandsimmobilien sollte mittels Hinweis- und Richtungsschildern um das B-Plan-Gebiet herum geführt werden, damit der Wohnbereich vom Lieferverkehr entlastet wird.

 

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Anregung bezieht sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans, da die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung ist. Die Anforderungen sind innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen umzusetzen.

 

 

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahme abgegeben:

 

 

              Stellungnahme Nr. 17 - Vattenfall Europe Wärme AG (vom 17.06.2013)

 

Äußerung 1

In dem von Ihnen angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Vattenfall Europe Wärme AG vorhanden, wie unter Punkt 5 Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange steht.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

 

 

 

 

              Stellungnahme Nr. 18 - Bezirksamt Pankow von Berlin, Abt. Soziales, Gesundheit, Schule und Sport, Schul- und Sportamt (vom 19.06.2013)

 

Äußerung

Die Errichtung von 160 Wohneinheiten liegt im Einschulungsbereich der Jeanne-Barez-Schule. Sie hat zurzeit 568 Schüler_innen (15.11.2012), was einen idealtypischen Bedarf von rund 4-Zügen entspricht (26 Schüler_innen / Klasse => 144 Schüler_innen / Zug). Die Grundschule ist allerdings nach der aktuellen Fassung des Musterraumprogramms der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung von 02/2013 nur auf 3,8-Züge ausgelegt. Damit liegt die Grundschule bereits jetzt über ihrer idealtypischen Aufnahmekapazität. Ferner werden die Schulanfängerzahlen der Geburtsjahrgänge 2007 (607) bis 2011 (715) in diesem Einschulungsbereich in den nächsten Schuljahren weiter steigen, so dass eine vom Schulgesetz vorgeschriebene wohnortnahe Versorgung mit Grundschulplätzen ohne zusätzliche Kapazitäten gefährdet ist (Grundsatz altersangemessener Schulwege (vgl. § 54 SchulG)).

Darüber hinaus weist die Schulregion 9, zu der die Jeanne-Barez-Schule gehört, in den letzten Jahren eine Zuwanderungsquote von 20 % der Kinder im Grundschulalter aus. (Vergleich der Zahl der 0- bis unter 6-jährigen EW (1.382) mit Stand vom 31.12.2006 mit der Zahl der dann 6- bis unter 12-jährigen EW (1.660) mit Stand vom 31.12.2012.

Des Weiteren ist eine schulorganisatorische Steuerung, einen Ausgleich durch andere Grundschulen zu erreichen, aufgrund der großen Entfernungen zwischen den Standorten kaum möglich. Auch liegen diese Grundschulen bereits selbst über ihre idealtypischen Aufnahmekapazitäten. Aus schulischer Sicht wird damit gerechnet, dass die Pankower Bevölkerung über die bisherigen vorhandenen Prognosen hinaus weiter wachsen wird. Unter diesen Bedingungen wird auch die Realisierung dieses Wohnungsbaupotenzials die schulische Situation weiter verschärfen und der im Plangebiet ergebene Bedarf an Grundschulplätzen nicht über die zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Grundschule abgedeckt werden können.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die Deckung der bestehenden und neu entstehenden Bedarfe ist fachplanerisch zu berücksichtigen und zum gegebenen Zeitpunkt in die Investitionsplanung aufzunehmen. Angesichts steigender Bevölkerungszahlen in Berlin und der vorliegenden Prognosen besteht am Wohnungsbedarf an sich kein Zweifel. Insofern ändert sich an der Notwendigkeit zur Kapazitätserweiterung nichts, selbst wenn das Bauvorhaben nicht durchgeführt würde.

 

 

              Stellungnahme Nr. 19 - Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (vom 22.06.2013)

 

Äußerung

Gegen die Ziele des Bebauungsplanverfahrens XIX-48b bestehen weiterhin keine Bedenken.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

 

 

              Stellungnahme Nr. 20 - Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg NBB (vom 25.06.2013)

 

1. Äußerung

Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des oben genannten Bebauungsplanes bestehen seitens der NBB zurzeit keine Planungen.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

 

2. Äußerung

Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Der Hinweis ist im Rahmen der Bauausführung zu beachten. Öffentliche Verkehrsflächen, innerhalb derer Versorgungsleitungen gelegt werden können, sind ausreichend vorhanden. Zusätzliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB sind nicht erforderlich, da vom Leitungsträger keine Forderungen angezeigt wurden. Versorgungsanlagen für die Baugebiete selbst sind innerhalb der Baugebiete grundsätzlich zulässig (§ 14 Abs. 2 BauNVO).

 

3. Äußerung

Nach Auswertung des Bebauungsplans und der entsprechenden Begründung ist der Schutz unseres Kabelbestandes bei Baumpflanzungen und Erdarbeiten zu beachten

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Der Hinweis ist im Rahmen der Bauausführung zu beachten.

 

 

              Stellungnahme Nr. 21 - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt X (vom 12.07.2013)

 

Äußerung 1

Die Fachbereiche X PS E und X PIE beabsichtigen östlich des im Bebauungsplanverfahren befindlichen Geländes die Erneuerung der BAB A 114 von der Anschlussstelle Pasewalker Straße bis hinter die Anschlussstelle Schönerlinder Straße in Richtung Norden. Im Rahmen der Streckenerneuerung wird die A 114 um einen Standstreifen erweitert. Der Beginn der Baumaßnahmen ist für das 3. Quartal 2016 vorgesehen. Zur Zeit werden die notwendigen Entwurfs- und Planungsunterlagen erstellt. lm Zuge der Streckenerneuerung werden die Autobahnbrücken Bahnhofstraßenbrücke und Pankebrücke und die Überführungsbauwerke Hebammensteig und Königsteinbrücke durch einen Neubau ersetzt. Die Pasewalker Straße und die Bahnhofstraße werden für eine mögliche Verkehrsumleitung und Andienung der Baustellen als zwingend erforderlich angesehen. Die Planungsabsichten des Landes Berlin sind daher im Planentwurf der Bebauungsplanes XlX-48b ausreichend zu berücksichtigen.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Ausführung und Zeiträume von Straßenbaumaßnahmen sowie temporäre Verkehrsführungen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Diesbezügliche Regelungen können nicht im Rahmen des Bebauungsplans getroffen werden, die Hinweise müssen bei der Durchführung der o. g. Baumaßnahmen beachtet werden.

 

Äußerung 2

Die Berücksichtigung eines Grünstreifens (Öffentliche Parkanlage) entlang des Parkgrabens wird aus Sicht der Gewässerinstandhaltung begrüßt. Der Grünstreifen sollte in ausreichender Breite geplant werden, um eine Böschungsabflachung und einen durchgehenden Unterhaltungsweg entlang des Grabens innerhalb der Parkanlage zu ermöglichen.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die bauliche Ausgestaltung der öffentlichen Grünanlage ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern obliegt dem zuständigen Fachamt. Der Bebauungsplan wird daher keine diesbezüglichen Regelungen erhalten. Im Rahmen des Erschließungsvertrags vom 04.09.2012 wurden Details zur Gestaltung der Grünfläche, z.B. die durchgehende Wegeverbindung, vereinbart.

 

Äußerung 3

Zum vorliegenden Geltungsbereich (Auszüge) des BP XIX-48b bestehen seitens X PW derzeit keine Planung bzw. sind auch keine beabsichtigt.

Hinweise: Zum Parkgraben gab es Ende der 90ziger Jahre Ausbauplanungen einschließlich Retentionsbecken für eine schadlose Entwässerung des Anliegerbereichs. Diese Planungen wurden nicht realisiert bzw. investiv zurückgestellt.

Ohne einen umfangreichen Ausbau des Parkgrabens ist die Vorflutfunktion für die Direkteinleitung aus der Oberflächenentwässerung in Frage gestellt. Die Schaffung von Retentionsflächen ist Voraussetzung zur verzögerten Ableitung aus dem Einzugsgebiet in den Parkgraben.

 

Abwägung

Kenntnisnahme.

Die begrenzte hydraulische Leistungsfähigkeit des Parkgrabens ist bekannt. Zu diesem Zweck wurde ein Entwässerungsgutachten erstellt, in dem verschiedene Entwässerungsvarianten untersucht wurden. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass lediglich die Planstraße A und der östliche Bereich der Planstraße B in den Parkgraben entwässern müssen. In Abstimmung mit der Wasserbehörde soll wegen der geringen Größe des Einzugsgebiets auf eine Regenrückhaltung verzichtet werden.

 

 

 

Berlin, den 30.08.2013

 

 

gez. Carrasco

Leiterin Fachbereich Stadtplanung

 


Anlage 3

Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

1. Fläche

    - Versiegelungsgrad

 

X

 

 

 

 

2.  Wasser

     - Wasserverbrauch

X

 

 

 

 

 

3.  Energie

     - Energieverbrauch

     - Anteil erneuerb. Energien

X

 

 

 

 

 

4.  Abfall

     - Hausmüllaufkommen
     - Gewerbeabfallaufkommen

X

 

 

 

 

 

5.  Verkehr

    -  Verringerung des In-

       dividualverkehrs

-  Anteil verkehrsberu-

       higter Zonen

    - Busspuren

    - Strabvorrangschaltungen

    - Radwege

X

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

Planung von Radwegen

6.  Immissionen

     - Schadstoffe
     - Lärm

 

 

x

 

 

 

7.  Einschränkung von

     Fauna und Flora

x

 

 

 

 

 

8.  Bildungsangebot

x

 

 

 

 

 

9.  Kulturangebot

x

 

 

 

 

 

10. Freizeitangebot

 

X

X

 

 

Planung v. Grün- u. Spielflä.

11. Partizipation in Entschei-                                                     dungsprozess

 

 

 

 

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

12. Arbeitslosenquote

X

 

 

 

 

 

13. Ausbildungsplätze

X

 

 

 

 

 

14. Betriebsansiedlungen

X

 

 

 

 

Im MI und GE möglich

15. wirtschaftl. Diversifi

      zierung nach Bran-

      chen

X

 

 

 

 

 


 


 

 

 
 

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