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Drucksache - VII-0494
Der Ausschuss für Verkehr und öffentliche Ordnung hat die Drucksache auf seiner Sitzung am 10.09.2013 beraten.
Abstimmungsergebnis Ausschuss für Verkehr und öffentliche Ordnung:
JA 3 / NEIN 8 / ENTHALTUNGEN 1
Das Bezirksamt wird ersucht, bei der Vergabe von Anwohner-Vignetten in den Pankower Parkraumbewirtschaftungszonen privat organisiertes Car-Sharing für Halter und Mitnutzende von Personenkraftwagen, die in unterschiedlichen Parkraumbewirtschaftungszonen gemeldet sind, hinreichend zu berücksichtigen, indem für das gemeinsam genutzte Fahrzeug die zwei notwendigen Vignetten ausgegeben werden.
Begründung Ausschuss für Verkehr und öffentliche Ordnung:
Die Ausschußmehrheit befürchtet bei Umsetzung des Begehrens einen Anstieg der motorisierten Kurzstreckenverkehre, vor allem aber eine Schwächung der verkehrslenkenden Effekte der Parkraumbewirtschaftung durch Mißbrauch einer solchen Öffnung der Regeln. So sei denkbar und möglich, sich durch vorgebliches privates Car sharing Anwohnevignetten für mehrere Fahrzeuge für jeweils mehrere Bewirtschaftungszonen zu erschwindeln. Daß Bezirksamt verwies darauf, daß die VLB im Rahmen der Erstellung des "Masterplans Parken" die Fragestellung "privates Car sharing" ohnehin prüfe.
Der Ausschuß empfiehlt der BVV mit 3 Ja-Stimmen gegen 8 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung die Ablehnung der Drucksache.
Text Ursprungsantrag Linksfraktion:
Das Bezirksamt wird ersucht, bei der Vergabe von Anwohner-Vignetten in den Pankower Parkraumbewirtschaftungszonen privat organisiertes Car-Sharing für Halter und Mitnutzende von Personenkraftwagen, die in unterschiedlichen Parkraumbewirtschaftungszonen gemeldet sind, hinreichend zu berücksichtigen, indem für das gemeinsam genutzte Fahrzeug die zwei notwendigen Vignetten ausgegeben werden.
Begründung Ursprungsantrag:
Das selbstorganisierte Teilen eines Kraftfahrzeugs folgt den Zielen der Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung wie denen der Parkraumbewirtschaftung. Bei der Vergabe von Anwohner-Vignetten ist sowohl der Halter des Kraftfahrzeugs als auch der nachweislich Mitnutzende dieses Kfz berechtigt, eine Vignette zu erhalten. In der Praxis sollte dies Berücksichtigung finden. Die Antworten des Bezirksamts auf die Kleine Anfrage 0348/VII rechtfertigen das derzeitige Verwaltungshandeln. Auch hier kann das Bezirksamt aber nicht auf eine rechtliche Grundlage verweisen, schlicht deshalb, weil sie für diesen Fall weder in der Straßenverkehrsordnung, noch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung noch im "Leifaden Parkraumbewirtschaftung" (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) vorhanden ist. Stattdessen verweisen diese Quellen explizit auf das Ermessens-/Entscheidungs- und Genehmigungsrecht der Straßenverkehrsbehörde. Eine rechtliche Grundlage, wonach die Verweigerung der Ausstellung der zweiten Vignette ausgeschlossen ist, wenn das Fahrzeug (Zitat aus der oben genannten Beantwortung) "bereits in einer anderen Parkraumbewirtschaftungszone auf einen anderen Fahrzeugnutzer "eingetragen" ist", existiert aus naheliegenden Gründen nicht. Ein Fahrzeug kann nicht an zwei Orten zugleich sein, somit erhöht ein im privaten Car-Sharing genutztes Fahrzeug auch dann nicht den Parkdruck, wenn dafür zwei Vignetten ausgestellt sind. Auch sind Einnahmeausfälle für die Parkraumbewirtschaftung in diesem Fall (aus dem gleichen Grund) nicht zu erwarten. Die StVO formuliert das Anrecht eines Parkraumzonenbewohners - für einen Mitnutzer wie für den Kraftfahrzeughalter. Wenn beide Bewohner innerhalb von unterschiedlichen Parkraumzonen gemeldet sind, fällt auch das Argument weg, es würden sich nicht berechtigte Personen mit ihren Fahrzeugen in die Parkraumbewirtschaftungszonen drängen. Auch die Frage der "Kontrollprobleme" stellt sich nicht, da schon heute die Kraftfahrzeughalter wie auch die Antragsteller, die als Mitnutzer eines Kfz auftreten, in der Beantragung der Anwohnervignette einer rechtssicheren Kontrolle unterliegen. Das von Bezirksamt als "Ausnahmeregelung" bezeichnete Verfahren, nach dem Mitnutzer eines Kfz, so sie in der Parkraumzone gemeldet sind, eine Anwohnervignette erhalten, ist nicht "Ausnahme", sondern gesetzlich vorgesehene Regel und Anrecht. |
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