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Drucksache - VII-0480
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin 09. 2013
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr. VII-0480
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Menschen mit Asperger-Syndrom beschäftigen
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung der in der 15. Sitzung am 05.06. 2013 beschlossenen Drucksache Nummer VII-0480
"Das Bezirksamt Pankow wird ersucht, in Kooperation mit den Selbstvertretungsorganisationen Betroffener und den Behindertenverbänden zu prüfen, wie und unter welchen Voraussetzungen die Quote schwerbehinderter Beschäftigter im Bezirksamt erhöht werden kann und diese Beschäftigten darüber hinaus gezielt gefördert werden können. Bei der Auswahl der o.g. Kooperationspartner ist auf eine ausgewogene Beteiligung der Betroffenen der verschiedenen Behinderungsarten (ggf. deren Vertreter) zu achten."
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Die Besetzungsverfahren von freien Stellen im öffentlichen Dienst unterliegen zahlreichen rechtlichen Vorgaben, an die sich das Bezirksamt Pankow halten muss.
Besondere Regelungen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ergeben sich insbesondere aus dem SGB IX.
Nach § 71 Abs. 1 SGB IX hat jeder Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die Schwerbehindertenquote (Anteil der Schwerbehinderten an der Gesamtbeschäftigtenzahl) im Bezirksamt Pankow liegt mit 12,61 % bereits weit über der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind die Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Jede freie zu besetzende Stelle wird daher dem zuständigen Arbeitsamt gemeldet.
Jeder Stellenausschreibung des Bezirksamtes ist zu entnehmen, dass anerkannte Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden. Die rechtliche Verpflichtung zur Berücksichtigung Schwerbehinderter oder diesen gleichgestellten behinderten Menschen ergibt sich aus den §§ 80 ff. SGB IX.
Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen wird die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar nach dem Eingang der Bewerbung informiert. Bei Bewerbungen von anerkannten Schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten behinderten Menschen wird im Einzelfall geprüft, ob die Bewerberinnen bzw. Bewerber für die Ausübung des Aufgabengebietes geeignet sind. Nur wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, kann nach § 82 SGB IX davon abgesehen werden, sie zum Vorstellungsgespräch einzuladen.
Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Hierzu gehört auch, dass es keine konkreten Stellen für bestimmte Arten der Behinderung gibt. Allein die Ausschreibung für Menschen mit einem bestimmten Erkrankungsbild könnte einen Diskriminierungstatbestand nach dem AGG darstellen.
Das Bezirksamt hatte den Behindertenbeirat in seiner Sitzung am 14.6 2013 über den Beschluss der BVV informiert und darum gebeten, dessen Umsetzung zu beraten.
In seiner Sitzung am 23.8. 2013 hat sich der Behindertenbeirat ausführlich mit dem Anliegen der BVV beschäftigt. Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen kam der Behindertenbeirat zum Ergebnis, dass eine Erhöhung der Schwerbehindertenquote nur möglich ist, wenn fachlich geeignete Schwerbehinderte eingestellt werden können. Um interessierten Schwerbehinderten die Möglichkeit zu geben, sich zu bewerben, müssen diese davon wissen, dass Stellen ausgeschrieben sind. Neben den üblichen Veröffentlichungen im Amtsblatt und den einschlägigen Stellenportalen im Internet hat der Behindertenbeirat darum gebeten, auch seine Mitglieder zu informieren. Der geschäftsführende Redakteur der Berliner Behinderten Zeitung, der Mitglied des Pankower Behindertenbeirates ist, bot an, in seiner monatlich erscheinenden Zeitung die Stellengesuche kostenlos zu veröffentlichen. Das Bezirksamt wird über den bezirklichen Behindertenbeauftragten die Mitglieder des Behindertenbeirates über die Veröffentlichung von Stellenausschreibungen unverzüglich informieren.
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
Die gesetzlichen Regelungen und die darüber hinaus gehenden Maßnahmen des Bezirksamtes dienen der Gleichbehandlung schwerbehinderter Menschen.
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
Keine Auswirkungen
Matthias Köhne Bezirksbürgermeister
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