Drucksache - VII-0378  

 
 
Betreff: Verkehrsberuhigung Schönholzer Weg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LinksfraktionBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
06.03.2013 
13. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Verkehr und öffentliche Ordnung mitberatender Ausschuss
19.03.2013 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und öffentliche Ordnung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
24.04.2013 
14. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
28.08.2013 
16. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Linksfraktion 13. BVV am 06.03.13
Beschlussempfehlung öOrd 14. BVV am 24.04.13
VzK § 13 Bezirksamt, Schlussbericht, 16 BVV am 28.08.2013

Antrag der Linksfraktion zur 13

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Der nördliche Teil des Schönholzer Weges ist eine reine Wohngebietserschließungsstraße mit Rund(Katzen-)kopfpflaster aus Feld- oder Flusssteinen

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                           .08.2013

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                      Drucksache-Nr.:

 

In Erledigung der

Drucksache Nr.:VII-0378

 

 
Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

Schlussbericht

 

Verkehrsberuhigung Schönholzer Weg

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 12.Tagung der BVV am 30.01.2013 angenommenen

Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache VII-0378:

 

" Das Bezirksamt wird ersucht,

 

1.               das zulässige Höchstgewicht für Fahrzeuge im Schönholzer Weg zwischen Kastanienallee und Schillerstraße, in der Beethoven- und der Mozartstraße und der Lessingstraße zwischen Schönholzer Weg und Hauptstraße auf maximal 3,5 Tonnen zu beschränken (ausgenommen Ver- und Entsorgungsfahrzeuge);

 

2.               zu prüfen, ob die in diesem Gebiet bereits bestehende Tempo-30-Zone in eineTempo-10-Zone umgewandelt werden kann;

 

3.               zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie durch bauliche Maßnahmen im

bezeichneten Abschnitt des Schönholzer Weges der durchgehende Lkw-Verkehr wirksam beschränkt werden kann."

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:

 

Zu 1.: Der Schönholzer Weg ist eine dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmete Straße. Die Fahrbahnbefestigung mit Großpflaster ist in einem ortsüblichen Zustand und vergleichbar mit vielen anderen Großpflasterstraßen im Bezirk Pankow. Von Seiten der Straßenbaubehörde ist eine Tonnagebegrenzung gemäß § 45 Abs. 2 StVO (zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind) nicht begründbar und somit auch nicht anordnungsfähig. Die Anordnung einer Tonnagebegrenzung auf maximal 3,5 Tonnen ist daher gemäß § 45 Abs. 9 StVO rechtlich nicht möglich und hätte im Übrigen zur Folge, dass die Straße auch für Anlieger mit Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen gesperrt und auch der Anliegerverkehr (z. B. Möbeltransport, o. ä.) unterbunden wäre. Ebenso wäre dieses Verkehrsverbot durch die Kräfte der Verkehrsüberwachung kaum wirkungsvoll zu kontrollieren.

 

Zu 2.: Die Anordnung einer Tempo10- Zone ist nur in "zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion" zulässig. Als Bindeglied zwischen Tempo-30-Zone und Verkehrsberuhigtem Bereich ist der verkehrsberuhigte Geschäftsbereich insbesondere dazu geeignet, zum Teil denkmalgeschützte Innenstadtbereiche hinsichtlich des Verkehrs flächig zu beruhigen. Durch die geringen Geschwindigkeiten verbessert sich zum einen die Verkehrssicherheit in Bezug auf die Nutzung des öffentlichen Raums etwa durch gastronomische Aufstellflächen und hohe Fußgängeraufkommen.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

 

Zu 3.: Da bei baulichen Maßnahmen im öffentlichen Straßenland immer die Ver- und Entsorgung wie auch der Anliegerverkehr (Möbeltransport, o. ä.) berücksichtigt werden muss, ist hier das Bemessungsfahrzeug für Schleppkurven wie auch für Breiten im Begegnungsverkehr immer das dreiachsige Müllfahrzeug. Somit ist jedem anderen Lkw nach einem etwaigen Umbau auch weiterhin eine Durchfahrt möglich. Bauliche Maßnahmen sind für den Schönholzer Weg derzeitig vom Straßenbaulastträger weder vorgesehen, noch finanzierbar.

 

 

 

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

             

keine

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

Matthias Köhne              Dr. Torsten Kühne

Bezirksbürgermeister                        Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice

 

 

 

 

 

 

 
 

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