Drucksache - VII-0326  

 
 
Betreff: Keine Rundfunkgebühren für Kindertagesstätten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
12.12.2012 
11. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
30.01.2013 
12. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Fraktion der CDU 11. BVV am 12.12.12
VzK§13 BA, SB 12. BVV am 30.01.13

Drucksachen

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Mit dem 1

Bezirksamt Pankow von Berlin              .01.2013

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                        Drucksache-Nr.:
                                                                                                                in Erledigung der

                                                                                                                Drucksache Nr.: VII-0326

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

Schlussbericht

 

 

Keine Rundfunkgebühren für Kindertagesstätten

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 11. Sitzung am 12.12.2012 angenommenen Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VII  0326/2012

 

„Dem Bezirksamt Pankow von Berlin wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass Kindertagesstätten auch weiterhin von den Rundfunkgebühren befreit bleiben.“

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

Vom 15. bis 21. Dezember 2010 haben die Ministerpräsidenten der Bundesländer und auch der Regierende Bürgermeister von Berlin den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat das Gesetz am 20. Mai 2011 beschlossen und der Unterzeichnung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages zugestimmt, sodass dieses vereinbarungsgemäß zum 01.01.2013 in Kraft treten konnte.

 

Im Artikel 1 des Gesetzes (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-RBStV) §§ 4 und 5 sind mögliche Befreiungen von der Beitragspflicht und Ermäßigungstatbestände eindeutig benannt und detailliert aufgeführt.

Die Länder haben von einer gänzlichen Befreiung sämtlicher gemeinnütziger Einrichtungen abgesehen. Nach § 5 Abs. 3 RBStV gilt für besondere gemeinnützige Einrichtungen die Ausnahme, dass die Einrichtungen zwar im Prinzip zahlungspflichtig sind, jedoch ihr Beitrag je Betriebsstätte unter Einschluss sämtlicher Fahrzeuge auf maximal einen Rundfunkbeitrag gedeckelt wird.

Es kommt darauf an, ob der jeweiligen privilegierten Betriebsstätte mehr als insgesamt neun Beschäftigte (dann ein Rundfunkbeitrag) oder weniger als insgesamt neun Beschäftigte (dann ein Drittel des Rundfunkbeitrags) zuzuordnen sind.

 

Eine Änderung dieser Gesetzespassage hinsichtlich einer Befreiung der Beitragspflicht bzw. Ermäßigung der Beitragshöhe zugunsten der Kindertagesstätten kann nur über die Gemeinschaft der Länder erfolgen.

 

Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

keine

 

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                                                    Christine Keil                           

Bezirksbürgermeister                                                                      Bezirksstadträtin für Jugend

                                                                                                                und Facility Management

 

 

 
 

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