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Drucksache - VII-0226
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
1. Wie viel Ferienwohnungen gibt es nach Erkenntnissen (auch Schätzungen) des Bezirksamtes Pankow derzeit in vormaligen Mietwohnungen? 2. Aus welchen Gründen geht das Bezirksamt Pankow in Milieuschutzgebieten nicht gegen die erhaltungsrechtlich nicht genehmigte Umnutzung von Wohnungen in Ferienwohnungen vor? 3. Aus welchen Rechtsgründen meint das Bezirksamt, dass eine Nutzungsänderung von Wohnungen in Ferienwohnungen in Sanierungsgebieten erst genehmigungspflichtig sei, wenn deren Anzahl eine bestimmte Größe überschreite und worauf bezieht sich diese Zahl? 4. Was veranlasst das Bezirksamt zu der Feststellung, dass eine Umnutzung von Wohnungen in Ferienwohnungen nur dann vorliege, wenn die Vermietung gewerblich erfolge und wann liegt ein solcher gewerblicher Vermietungsbetrieb vor? 5. Wie viele gewerbliche Ferienwohnungsvermietungsbetriebe gibt es in Pankow? 6. In welcher Art und Weise setzt das Bezirksamt die sich aus der Änderung der Betriebsverordnung (BetrVO) vom 18.06.2010 ergebene Rechtslage um, dass Gebäude mit Ferienwohnungen nicht mehr von den Regelungen der Betriebsverordnung befreit sind? 7. Welche neuen Handlungsmöglichkeiten in Sachen Umnutzung in Ferienwohnungen erwartet das Bezirksamt von der Einführung eines Zweckentfremdungsverbots angesichts der Tatsache, dass es den bereits bestehenden Genehmigungsvorbehalt für Nutzungsänderung in Sanierungs- und Milieuschutzgebieten nicht durchsetzt? 8. Was soll eine Berliner Zweckentfremdungsverbotsverordnung in Pankow bewirken, wenn das Bezirksamt erklärt, dass Ferienwohnungen an und für sich keine Umnutzung darstellten sondern eine Form der Nutzungsart Wohnen seien?
In den Antworten auf die Kleinen Anfragen 112, 116, 164 und 168/VII hat das Bezirksamt den Eindruck vermittelt, dass es trotz eines rechtlich bestehenden Genehmigungsvorbehalts für Nutzungsänderungen in den Sanierungs- und Milieuschutzgebieten weder in der Lage noch Willens ist, aktiv gegen die Umwandlung von Wohnungen in Ferienwohnungen vorzugehen. Das Bezirksamt hält scheinbar die Rechtsgrundlage des sanierungsrechtlichen und erhaltungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalts für unzulänglich. Allerdings ist der Verweis in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 164/VII auf eine Entscheidung des VG Berlin inhaltlich nicht nachvollziehbar, weil die Umstände und die Entscheidungsgründe nicht vergleichbar sind, mit dem angefragten Fall von Nutzungsänderung. Der Verweis auf die „Anzahl der Wohnungen“ geht vollkommen fehl, weil diese entscheidungsunerheblich war. Vielmehr hat Bezirksstadtrat Kirchner öffentlich in Zweifel gezogen, dass die Ferienwohnungsnutzung überhaupt den Tatbestand der genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung erfülle, da sie doch eine Form von Wohnen sei. Dann stellt sich allerdings die Frage, warum er nach Medienberichten auf die Berliner Zweckentfremdungsverbotsverordnung warte. Dann würde aber auch die Ferienwohnung keine Zweckentfremdung darstellen. Hier ist angesichts der aktuellen Debatten eine Klarstellung des Bezirksamtes dringend geboten. |
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