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Drucksache - VII-0137
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .09.2014
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
In Erledigung der Drucksache Nr.:VII-0137
Vorlage zur Kenntnisnahmefür die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Weniger Verkehrslärm in der Karower Bahnhofstraße
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
in Erledigung des in der 8.Tagung der BVV am 29.08.2012 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache VII-0137:
„Das Bezirksamt Pankow von Berlin wird ersucht, sich bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Verkehrslenkung Berlin dafür einzusetzen, dass in der Bahnhofstraße in Berlin Karow durchgängig auf der kompletten Länge eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h angeordnet wird.
In diesem Zusammenhang soll auch geprüft werden, ob die Bahnhofstraße aus dem übergeordneten Verkehrsnetz herausgenommen werden kann, um so die Errichtung einer Tempo-30-Zone auf der gesamten Länge der Bahnhofstraße zu ermöglichen.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:
Die Zuständigkeit für straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen im übergeordneten Straßennetz mit Einfluss auf den fließenden Verkehr obliegt, gemäß dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Nr. 35 Absatz 2 ZustKatOrd) als Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG), der für das übergeordnete Straßennetz zuständigen Straßenverkehrsbehörde Verkehrslenkung Berlin, VLB B 52, Tempelhofer Damm 45, 12101 Berlin. Die VLB wurde durch das Bezirksamt zum aufgeworfenen Sachverhalt um Stellungnahme gebeten.
Im März 2013 wurde durch die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (SenStadtUm) entschieden und den zuständigen Bezirksstadträten mitgeteilt, dass die VLB aufgrund der Aufgabenzuweisung des Bezirksverwaltungsgesetzes direkt zugeleitete BVV-Beschlüsse nicht mehr prüfen wird. Den Bezirken wurde mitgeteilt, dass Anfragen an die VLB ausschließlich über die Hausleitung bei SenStadtUm erfolgen müssen. Zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Neuregelung durch SenStadtUm war der VLB vorliegende Drucksache zur Prüfung und Stellungnahme aber bereits direkt übersandt worden.
Das Bezirksamt hat seit Anfang 2013 mehrmals bei SenStadtUm nachgefragt, wie mit Anfragen aus der Zeit vor dem März 2013 verfahren wird und um Sachstand für die Berichterstattung gebeten. SenStadtUm hat nunmehr mitgeteilt, dass „selbstverständlich … diese Altvorgänge nicht unter eine später getroffene Regelung bzw. Klarstellung fallen“ können und dem Bezirksamt eine zusammenfassende Antwort zu den noch offenen Anfragen aus der Zeit vor März 2013 zukommen lassen.
SenStadtUm hat für die Drucksache VII-0238 - und VII-0137 - darin geantwortet:
„Gemäß dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz zu § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO dürfen nur unmittelbar von verkehrsbedingtem Lärm und Abgasen betroffene Anwohner entsprechende Anträge auf verkehrliche Maßnahmen zum Schutz vor verkehrsbedingten Immissionen bei den Straßenverkehrsbehörden stellen. Eine Bearbeitung dieser beiden Drucksachen ist der VLB daher nicht möglich. Der VLB liegen derzeit keine entsprechenden Anträge von Anwohnern der Bahnhofstraße in Karow vor.“
Das Bezirksamt nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Aufgrund fehlender Zuständigkeit kann das Bezirksamt im Sinne des Antrages nicht selbst tätig werden.
Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Dr. Torsten Kühne Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice :
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