Drucksache - VII-0056  

 
 
Betreff: Feststellung des Nichtzustandekommens des Bürgerbegehrens hinsichtlich der Kastanienallee im Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
15.02.2012 
4. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BA

Siehe Anlage

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                             .12.2011

 

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                      Drucksache-Nr.:
 

                                                                                                                             

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

 

Betr.:                Feststellung des Nichtzustandekommens des Bürgerbegehrens hinsichtlich der Kastanienallee im Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 20.12.2011 folgenden Beschluss gefasst:

 

 

Das Bürgerbegehren der Bürgerinitiative STOPPT K 21 zu den Straßenbaumaßnahmen in der Kastanienallee, zwischen Schönhauser Allee und Schwedter Straße, Ortsteil Prenzlauer Berg, ist nicht zustande gekommen.

 

 

Begründung

 

Die Bürgerinitiative STOPPT K 21 zeigte dem Bezirksamt am 29.03.2011 das beabsichtigte Bürgerbegehren zu den Straßenbaumaßnahmen in der Kastanienallee, zwischen Schönhauser Allee und Schwedter Straße, Ortsteil Prenzlauer Berg, an.

 

Das Bezirksamt beschloss am 21.04.2011 im Umlaufverfahren die Zulässigkeit des angezeigten Bürgerbegehrens, stellte die Bindungswirkung eines entsprechenden Bürgerentscheids fest und gab eine Einschätzung der Kosten, die sich aus der Verwirklichung des mit dem Bürgerbegehren verfolgten Anliegens ergeben würden. Der Beschluss wurde der Senatsverwaltung für Inneres und Sport (SenInnSport) am 21.04.2011 übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 28.04.2011 teilte die SenInnSport mit, dass kein Anlass gesehen wird, bezirksaufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Die SenInnSport gab Hinweise zur Formulierung der Bindungswirkungsklausel und Anregungen zur Überarbeitung der Unterschriftslisten.

 

Am 03.05.2011 wurde der anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte der Vertrauenspersonen des beabsichtigten Bürgerbegehrens über die Entscheidung des

Bezirksamtes und die Mitteilungen der SenInnSport unterrichtet.

 

Gem. § 45 Abs. 7 BezVG ist ein Bürgerbegehren zustande gekommen, wenn es spätestens bis 6 Monate nach der Unterrichtung der Vertrauenspersonen über die Entscheidung des Bezirksamts über die Zulässigkeit von 3 Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung (BVV) festgestellten Zahl der Wahlberechtigten unterstützt wurde. Unterschriftsberechtigt sind die Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Unterschrift das Wahlrecht zur BVV besitzen.

 

Die sechsmonatige Frist endete am 03.11.2011.

 

Am 22.11.2011 reichten die Vertrauenspersonen der Bürgerinitiative STOPPT K 21 dem Bezirksamt insgesamt 6.963 Unterschriften zur Prüfung ein.

 

Die Unterschriftslisten wurden im Bezirkswahlamt nummeriert und bis zum 13.12.2011 geprüft. Die Überprüfung der Unterschriftslisten ergab folgendes

Ergebnis:

 

Eingereichte Unterschriften:              6.963

davon

Gültige Unterschriften:                            4.066

Ungültige Unterschriften:                            2.897

 

Die letzte Wahl zur BVV vor der Anzeige des beabsichtigten Bürgerbegehrens fand am 17.09.2006 statt. Zu diesem Zeitpunkt  waren im Bezirk Pankow von Berlin 291.201 Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt. Unter Zugrundelegung dieser Wahl hätten das Bürgerbegehren 8.736 wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger unterstützen müssen, damit es zustande kommt. Die letzte Wahl zur BVV vor der Einreichung der Unterschriftslisten fand am 18.09.2011 statt. Zu diesem Zeitpunkt  waren im Bezirk Pankow von Berlin 299.016 Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt. Würde diese Wahl zugrunde gelegt, hätten das Bürgerbegehren 8.970 wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger unterstützen müssen, damit es zustande kommt.  

 

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 45 Abs. 7

BezVG hinsichtlich des Zeitpunkts der letzten Wahl zur BVV auf den Beginn eines beabsichtigten Bürgerbegehrens abstellen wollte. Danach ist das Bürgerbegehren nicht zustande gekommen.

 

Selbst wenn es aber hinsichtlich des Zeitpunkts der letzten Wahl zur BVV auf die Einreichung der Unterschriftslisten ankäme, wäre das Bürgerbegehren nicht zustande gekommen.

 

Im Übrigen wurden unabhängig davon und von der Frage, wie viele der eingereichten Unterschriften gültig sind, insgesamt weniger Unterschriften eingereicht, als für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens erforderlich gewesen wären.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

 

keine

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

 

entfällt

 

 

 

 

 

 

 

__________________              ___________________

Matthias Köhne              Dr. Torsten Kühne

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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