Drucksache - VII-0049  

 
 
Betreff: Geschäftsordnung Integrationsbeirat
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
14.12.2011 
3. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
14.03.2012 
5. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
28.03.2012 
Fortsetzung der 5. ordentlichen Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
13.06.2012 
7. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
26.09.2012 
9. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD
VzK§13 BA, ZB, 5. BVV am 14.03.12
VzK§13 BA, ZB 7. BVV am 13.06.12
VzK§13 BA, SB 9. BVV am 26.09.12

Antrag der Fraktion der SPD

 

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

Der Integrationsbeirat wurde 2007 nach Beschluss durch die BVV gebildet

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                           9. 2012

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                        Drucksache-Nr.:
 

                                                                                                                in Erledigung der

                                                                                                                Drucksache Nr.: VII-0049

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

 

Schlussbericht

 

Geschäftsordnung Integrationsbeirat

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 3. Sitzung am 14.12.2011 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache VII – 0049

 

Das Bezirksamt wird in Vorbereitung der Bildung des Integrationsbeirates ersucht, eine Neufassung der Geschäftsordnung des Integrationsbeirates zu prüfen und ggf. zu entwerfen, in der die im Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin

(PartIntG) festgeschriebenen Regelungen eingearbeitet sind. Diese ist der BVV zur

Stellungnahme und dem neu gewählten Integrationsbeirat in seiner konstituierenden

Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

 

Auf seiner Sitzung am 14.05.2012 hat der Integrationsbeirat Pankow die Überarbeitung seiner Geschäftsordnung gemäß dem Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung vereinbart. In der nachfolgenden Sitzung vom 14.06.2012 wurde eine Vielzahl von Änderungswünschen formuliert und eine Arbeitsgruppe gebildet. Diese wurde beauftragt, einen Änderungsentwurf zur Geschäftsordnung vom 13.12.2007 zu erarbeiten.

Der Integrationsbeirat hat in seiner Sitzung am 16.8.2012 den von der Arbeitsgruppe vorgelegten Änderungsentwurf ausführlich diskutiert und eine neue Geschäftsordnung einstimmig beschlossen. Aufgenommen wurde unter anderem die im §2 des Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin (PartIntG) formulierte Definition des Migrationshintergrunds. Der Wortlaut der Geschäftsordnung ist der Anlage zu entnehmen.

 

.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Keine

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

Förderung der politischen, gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Partizipation von Menschen mit Migrationshintergrund und des gleichberechtigten, toleranten Zusammenlebens aller Bürger/innen im Bezirk.

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Keine Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

Matthias Köhne

Bezirksbürgermeister

 

 

 

Anlage

Geschäftsordnung des Integrationsbeirates Pankow

 

 

 


Geschäftsordnung des Integrationsbeirates Pankow von Berlin

VII. Wahlperiode 2012-2016

 

 

§ 1 Grundsätze

 

(1) Der Beirat setzt sich für das gleichberechtigte und tolerante Zusammenleben aller Pankower/innen ein, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, ihres Geschlechts, Alters und ihrer sexuellen Identität.

 

(2) Der Beirat befördert die Interessen aller im Bezirk Pankow wohnenden und arbeitenden Menschen mit Migrationshintergrund und setzt sich für die Verwirklichung ihrer Anliegen und für die Verbesserung ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen ein.

 

(3) Der Beirat soll die ressort- und akteursübergreifende Zusammenarbeit zu Fragen der Integration und Migration unterstützen. Er wird sich deshalb u.a. mit allen für den Bezirk relevanten Integrations- und Migrationsfragen befassen.

 

(4) Der Beirat fördert die politische, gesellschaftliche, soziale und kulturelle Partizipation aller im Bezirk lebenden Menschen mit Migrationshintergrund, insbesondere an der kommunalen Arbeit.

 

(5) Der Beirat tritt allen Erscheinungsformen von Fremdenhass, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Diskriminierung entgegen.

 

 

§ 2 Aufgaben

 

(1) Der Beirat berät das Bezirksamt und die BVV Pankow in allen Angelegenheiten der sich im Bezirk aufhaltenden, lebenden und/oder arbeitenden Menschen mit Migrationshintergrund.

 

(2) Der Beirat beschäftigt sich mit den Lebensumständen der Menschen mit Migrationshintergrund im Bezirk. Er gibt Stellungnahmen zu deren politischen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten im Bezirk ab und unterbreitet Vorschläge zu migrations- und integrationsrelevanten Themen.

 

(3) Der Beirat hat das Recht, Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen schriftlich über die / den Bezirksbürgermeister/in an das Bezirksamt bzw. über die / den BVV-Vorsteher/in an die BVV heran zu tragen.

 

(4) Der Beirat hat das Recht, Vertreter/innen als Gäste mit Anhörungsrecht in Sitzungen von Fachausschüssen der BVV zu entsenden und Stellungnahmen auf Anfragen des Bezirksamtes und der BVV abzugeben. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden dem Beirat die relevanten Materialien der Bezirksverordnetenversammlung, insbesondere Drucksachen und Beschlussprotokolle über das Büro der BVV zugeleitet.

 

(5) Der Beirat strebt eine Zusammenarbeit mit anderen in Berlin tätigen Integrationsbeiräten an.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Dem Beirat gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder an, die im Bezirk wohnen oder arbeiten. Die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder soll einen eigenen Migrationshintergrund[1] aufweisen.

 

(2) Der Beirat wird jeweils für die Dauer einer Wahlperiode der BVV gebildet. Nach Beendigung der Wahlperiode übt der Beirat seine Tätigkeit solange weiter aus, bis ein neuer Beirat gebildet ist. Dies soll innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Wahlperiode erfolgen.

 

(3) Bei der Entscheidung für die Zusammensetzung des Beirates sind die Vielfalt der Nationalitäten im Bezirk und die Struktur der bezirklichen Integrationsarbeit zu berücksichtigen.

 

(4) Vertreter/innen von Parteien, Initiativen oder Bürgerbewegungen mit rechtsextremistischer, fremdenfeindlicher, antisemitischer und / oder diskriminierender Position sind von der Berufung ausgeschlossen.

 

(5) Es ist eine möglichst paritätische Zusammensetzung aus weiblichen und männlichen Mitgliedern anzustreben.

 

(6) Im Einzelnen setzt sich der Beirat wie folgt zusammen:

 

              a)              der / die Bezirksbürgermeister/in als Vorsitzende/r

              b)              die / der Vorsitzende des Integrationsausschusses der BVV bzw. ein/e                             vom Ausschuss benannte Vertreter/in

              c)              fünf Vertreter/innen der in der BVV vertretenen Fraktionen

              d)              drei Vertreter/innen der in der bezirklichen Migrant/innen-/ Integrations-                            arbeit engagierten Organisationen, Vereine und Initiativen

              e)              sechs Vertreter/innen der im Bezirk vertretenen Migrant/innengruppen,                             einschließlich der Spätaussiedler/innen

              f)              vier Einzelpersonen mit Migrationshintergrund ab vollendetem 16. Le-                            bensjahr

 

Die Mitglieder unter c) bis f) werden durch die Bezirksverordnetenversammlung gewählt.

 

(7) Der Beirat kann Personen für einzelne Sitzungen oder für die Dauer seiner Amtszeit als beratende Mitglieder zu seinen öffentlichen Beratungen hinzuziehen. Beratende Mitglieder haben in den öffentlichen Sitzungen des Beirats Rede- und Antragsrecht.

 

(8) Die Mitgliedschaft erlischt mit der Neubildung des Beirates. Abberufung und Wiederberufung sind zulässig.

 

(9) Ein vorzeitiges Ausscheiden ist der / dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären.

 

 

§ 4 Vorsitz des Beirates

 

(1) Die / der Bezirksbürgermeister/in ist die / der Vorsitzende des Beirates.

 

(2) Es werden zwei stellvertretende Vorsitzende von den Beiratsmitgliedern gewählt.

 

(3) Der stellvertretende Vorsitz wird mindestens von einem Mitglied mit Migrationshintergrund wahrgenommen.

 

 

§ 5 Geschäftsführung des Beirates

 

(1) Mit der Geschäftsführung wird die / der Integrationsbeauftragte beauftragt.

 

(2) Die Geschäftsstelle sichert den reibungslosen Ablauf sowie die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen und regelt die rechtzeitige Zustellung von Einladungen und Informationen.

 

(3) Die Geschäftsstelle kann den Beirat im Auftrage des / der Vorsitzenden bzw. derer / dessen Stellvertreter/innen nach außen vertreten.

 

 

§ 6 Arbeitsweise

 

(1) Der Beirat tagt mindestens viermal im Jahr. Die Sitzungstermine werden für das gesamte Kalenderjahr im Voraus festgelegt. Der Beirat ist unverzüglich, aber unter Wahrung der Frist nach Absatz 3 einzuberufen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Beiratsmitglieder dies verlangt.

 

(2) Der Beirat wird von der / dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einer Stellvertreterin / einem Stellvertreter einberufen.

 

(3) Die Einladung ist spätestens 10 Tage vor Sitzungsbeginn den Mitgliedern zuzusenden oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu machen. Der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen.

 

(4) Der Beirat tagt grundsätzlich öffentlich. Über die Nichtöffentlichkeit der Sitzung oder einzelner Sitzungspunkte entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Als Nichtöffentlichkeit der Sitzung oder einzelner Sitzungspunkte entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Als nicht öffentlich sind in jedem Fall Angelegenheiten zu behandeln, deren Geheimhaltung durch Gesetz angeordnet ist oder deren Vertraulichkeit der Natur der Sache nach erforderlich ist.

 

(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Beiratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(7) Gäste haben in den öffentlichen Sitzungen des Beirats Rede- und Antragsrecht.

 

 

§ 7 Tagesordnung

 

(1) Die Tagesordnung wird von der / dem Vorsitzenden vorgeschlagen. Dieser Vorschlag muss alle Tagesordnungspunkte enthalten, die bis zur Einberufung des Beirates von dessen Mitgliedern schriftlich beantragt wurden.

 

(2) Zu Sitzungsbeginn beschließt der Beirat die endgültige Tagesordnung, bis dahin können weitere Anträge gestellt werden.

 

 

§ 8 Niederschrift

 

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) zu fertigen. Es hat Angaben über Ort und Tag der Sitzung, Namen der anwesenden Mitglieder und Gäste, behandelte Gegenstände, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse zu enthalten.

 

(2) Die Niederschrift ist in Verantwortung des Bezirksamtes zu fertigen.

 

(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung des Beirates und ist jedem Mitglied zuzustellen.

 

 

§ 9 Inkrafttreten der Geschäftsordnung

 

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage der Beschlussfassung durch den Beirat in Kraft. Sie ist bis zur Beschlussfassung einer neuen Geschäftsordnung gültig.

 

 


[1] Siehe Gesetz zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin, § 2 Begriffsbestimmung

 
 

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