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Drucksache - VI-1357
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .2011
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VI-1357
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Kleingartenanlage Famos
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 43. Sitzung am 29.06.2011 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr. VI-1357 –
„Die BVV Pankow von Berlin spricht sich für den Erhalt und die langfristige Sicherung der 18 Parzellen der KGA Famos, bestehend aus drei Teilflächen an der Brehme-/ Heynstraße und einer Teilfläche Maximilian-/ Dolomitenstraße, aus. Sie erkennt kein öffentliches Interesse an der Bebauung dieser Kleingartenfläche. Die BVV Pankow ersucht das Bezirksamt, 1. fortan alles in seinen Möglichkeiten stehende zu tun, um den Erhalt der Parzellen für die Kleingartennutzung zu sichern und 2. dem Eigentümer der Fläche und interessierten Entwicklern und Erwerbern dieser Fläche die Position der BVV zu übermitteln.“ –
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Das Bezirksamt hat am 20. September 2011 die Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanverfahrens XIX-61 beschlossen. Die Bekanntmachung des Beschlusses im Amtsblatt für Berlin erfolgte am 30.09.2011. Der Geltungsbereich umfasst nun die gesamte Kleingartenanlage Famos. Der Geltungsbereich wurde um die Teilfläche nördlich der Brehmestraße zwischen Görsch- und Heynstraße, die Teilfläche an der Florapromenade und um die Teilfläche an der Maximilian- und Dolomitenstraße erweitert. Planungsziel für die aus vier Teilflächen bestehende Gesamtanlage soll Grünfläche mit der Zweckbestimmung „private Kleingartenanlage“ sein. Hierdurch soll die bestehende Nutzung als Kleingartenanlage soweit als möglich dauerhaft durch den Bebauungsplan gesichert werden.
Damit wird dem Beschluss der BVV Pankow vom 29.06.2011 (Drs.-Nr. VI-1357) entsprochen. Für die zwischen der Görsch-, Brehme- und Heynstraße liegende Teilfläche der KGA Famos wurde allerdings am 31.01.2011 ein Vorbescheid erteilt. Mit diesem Vorbescheid wurde eine Bebaubarkeit der Fläche nach § 34 Abs. 1 BauGB für Wohnungsbau, der sich in die nähere Umgebung einfügt, bestätigt. Der erteilte Vorbescheid setzt sich grundsätzlich gegenüber der nunmehr beabsichtigten Änderung der Rechtslage durch die, einer Wohnbebauung entgegen stehende Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „private Dauerkleingärten“ durch. Das mit dem vorliegenden Bezirksamtsbeschluss formulierte Planungsziel kann für diese Teilfläche nur durch Festsetzungen gesichert werden, wenn von dem Vorbescheid im Zeitraum seiner Bindungswirkung kein Gebrauch gemacht wird, also auf dieser Grundlage keine Baugenehmigung zu erteilen ist, bzw. eine ggf. zu erteilende Baugenehmigung nicht innerhalb ihrer Bindungswirkung ausgenutzt wird. Die Position der Bezirksverordnetenversammlung wurde den Entwicklern und Erwerbern übermittelt.
Wir bitten, die Drucksache als erledigt anzusehen.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Dr. Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
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