Drucksache - VI-1315  

 
 
Betreff: Neubau der Friedrich-Engels-Straße einschließlich Wilhelmsruher Damm vom Pastor-Niemöller-Platz bis zum Knoten Wilhelmsruher Damm/Quickborner Straße,
hier: 2. Bauabschnitt von der Platanenstraße bis zur Nordendstraße, Ortsteil Niederschönhausen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
11.05.2011 
42. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung, Bezirksamt

Siehe Anlage

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                                2011

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                      Drucksache-Nr.:

 

 

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

für die Bezirksverordnetenversammlung

 

 

 

1.   Gegenstand der Vorlage

 

 

                Neubau der Friedrich-Engels-Straße einschließlich Wilhelmsruher Damm vom Pastor-Niemöller-Platz bis zum Knoten Wilhelmsruher Damm/Quickborner Straße,

hier: 2. Bauabschnitt von der Platanenstraße bis zur Nordendstraße,

Ortsteil Niederschönhausen

 

 

2.   Beschlussentwurf

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Dem Ausbau der Friedrich-Engels-Straße von der Platanenstraße bis zur Nordendstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschönhausen, als 2. Bauabschnitt der geplanten Ausbaumaßnahme der Friedrich-Engels-Straße, einschließlich Wilhelmsruher Damm, vom Pastor-Niemöller-Platz bis zum Knoten Wilhelmsruher Damm/Quickborner Straße, wird in der in Anlage 1 dargestellten Ausbauvariante zugestimmt.

 

 

3.   Begründung

 

 

3.0  Vorbemerkung

 

 

Der Neubau der Friedrich- Engels-Straße, einschließlich Wilhelmsruher Damm, vom Pastor-Niemöller-Platz bis zum Knoten Wilhelmsruher Damm/Quickborner Straße, ist in der Investitionsplanung 2009 – 2013 unter dem Kapitel 4212, Titel 72516 mit einer Gesamtfinanzierung i. H. v. 7.970.000,00 € festgelegt. Es handelt sich um eine übertragene Investitionsmaßnahme des Senats.

 

Es ist geplant, die Baumaßnahme Friedrich-Engels-Straße in drei Bauabschnitten auszuführen:


1.                            Pastor-Niemöller-Platz bis Platanenstraße

2.                            Platanenstraße bis Nordendstraße

3.              Nordendstraße bis Hauptstraße einschließlich Wilhelmsruher Damm bis Quickborner Straße.

 

Die Abschnittsbildung erfolgte aus planungsrechtlichen und bautechnischen Gründen und wegen der Gesamtlänge der Baumaßnahme von 2.730 m.

Diese Abschnitte erfüllen auch die Voraussetzungen des § 5 Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) vom 16.03.2006 (GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 08.07.2010 (GVBl. S.389), da sie selbstständig nutzbare und hinreichend abgrenzbare Verkehrsanlagen darstellen. Daher ist die abschnittsweise Abrechnung gemäß § 5 des Straßenausbaubeitragsgesetzes vorgesehen.

 

Folgende Gründe führten zur Bildung der 3 Bauabschnitte:

 

Der 1. Bauabschnitt vom Pastor-Niemöller-Platz bis zur Platanenstraße erfolgte innerhalb der bestehenden Straßenbegrenzungslinien, es war kein Grunderwerb erforderlich. Baurecht konnte ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erlangt werden.

In ihrer Sitzung am 11.12.2007 stimmte die BVV dem Ausbau dieses Bauabschnitts in der ihr vorgelegten Variante zu. Der Abschnitt wurde von September 2008 bis Mai 2010 ausgeführt.

 

Gegenstand dieser Vorlage ist der 2. Bauabschnitt zwischen Platanenstraße und Nordendstraße. Dieser Abschnitt erstreckt sich über eine Länge von ca. 620 m.

Auch dieser Abschnitt soll innerhalb der bestehenden Straßenbegrenzungslinien hergestellt werden. Da die zurzeit überwiegend eingleisige Straßenbahntrasse auf der gesamten Länge des Straßenabschnitts zweigleisig ausgeführt werden soll, muss hierfür ein Planfeststellungsverfahren nach Personenbeförderungsgesetz durchgeführt werden. Maßnahmeträger ist die BVG.

 

Der 3. Bauabschnitt von der Nordendstraße bis Hauptstraße, einschließlich Wilhelmsruher Damm bis Knotenpunkt Quickborner Straße, hat die vollständige Umgestaltung des Straßenquerschnitts zum Ziel. Darum muss hierfür ein Planfeststellungsverfahren nach § 22 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13.07.1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2008 (GVBl. S. 466) durchgeführt und Baurecht geschaffen werden. Die Aufstellung der Planfeststellungsunterlagen ist beauftragt. Maßnahmeträger ist das Tiefbauamt Pankow. Dieser Bauabschnitt soll nach der Fertigstellung des 2. Bauabschnitts ausgeführt werden.

 

Die geprüfte Bauplanungsunterlage (BPU) vom 05.02.2007 liegt vor, danach betragen die Gesamtkosten 7.970.000,00 €.

Auf den 2. Bauabschnitt entfällt ein Kostenanteil von 1.252.000,00 €.

 


3.1  Verkehrsfunktion der Friedrich-Engels-Straße

 

 

Die Friedrich-Engels-Straße bildet eine wichtige Nord – Süd - Verbindung in Niederschönhausen und Rosenthal und erschließt gleichzeitig die dort gelegenen Siedlungsgebiete.

 

Nach dem weiterhin gültigen Stadtentwicklungsplan Verkehr Berlin (Planwerk STEP – Verkehr 2005), aufgestellt durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII, ist die Friedrich-Engels- Straße eine überörtliche Straßenverbindung und als Landesstraße II. Ordnung dem übergeordneten Straßennetz zugeordnet.

 

Die Friedrich-Engels-Straße dient, neben dem Anliegerverkehr und neben dem innerörtlichen Durchgangsverkehr, überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr und stellt aufgrund dessen, einschließlich des vorher Gesagtem, eine Hauptverkehrsstraße gemäß § 10 StrABG dar.

 

Dies entspricht auch ihrer prognostizierten zukünftigen und 2010 aktualisierten Verkehrsbelastung von bis zu 14.500 Kfz / 24 h. Die gegenwärtige Belastung liegt bei ca. 9.000 Kfz / 24 h.

 

 

3.2  Baulicher Zustand – Leistungsfähigkeit des Straßenabschnitts

 

 

Die vorhandene Breite des Straßenquerschnitts beträgt zwischen Platanenstraße und Lutherstraße ca. 18 m und zwischen Lutherstraße und Nordendstraße ca. 20 m. Der Querschnitt unterteilt sich in die ca. 10 m breite Fahrbahn und die angrenzenden

ca. 4 bis 5 m breiten Seitenbereiche mit Gehwegen und Baumstreifen.

Im Fahrbahnbereich wird beidseits längs des Bordes geparkt, soweit dies nach StVO ohne Behinderung des fließenden Verkehrs zulässig ist. Der Kraftfahrzeugverkehr nutzt die übrige Fahrbahnfläche gemeinsam mit der Straßenbahn. Die Straßenbahntrasse ist überwiegend eingleisig und fahrbahnbündig in der Straßenmitte gelegen.

 

Der gegenwärtige Zustand des Straßenabschnitts ist als mangelhaft einzuschätzen.

 

 

3.2.1  Fahrbahn

 

 

Der Abschnitt Platanenstraße bis Nordendstraße ist geprägt durch die in der Straßenmitte fahrbahnbündig verlaufenden Straßenbahngleise. Im größeren eingleisigen Abschnitt besitzt die Straßenbahntrasse eine Gleiseindeckung durch Großverbundplatten aus Beton, im zweigleisigen Abschnitt einen bituminösen Oberbau.

 

Außerhalb des Gleiskörpers ist die Fahrbahn in Großpflasterbauweise hergestellt. Unterhalb des ca. 18 cm starken Großpflasters wurde eine ca. 7 bis 30 cm starke Bettungsschicht aus kiesigem Sand festgestellt.

Die Oberfläche der Pflastersteine ist durch das langjährige Befahren glatt, dies kann insbesondere bei Nässe zu Verkehrsgefährdungen führen. Andererseits verursacht  die Struktur der Fahrbahnoberfläche starke Fahrgeräusche und Erschütterungen.


Der gesamte Fahrbahnaufbau beiderseits der Gleisanlage ist völlig unzureichend bemessen und ist einer steigenden Verkehrsbelastung nicht gewachsen (siehe unter Ziffer 3.1 Verkehrsprognose).

 

Die vorhandenen Natursteinborde (Granit) weisen unterschiedliche Auftrittshöhen auf. Stellenweise sind die Wurzelhälse der Straßenbäume mit dem Bord verwachsen bzw. gibt es starke Bordverwerfungen durch Baumwurzeln.

 

 

3.2.2  Gehwege

 

 

Die beidseitigen Gehwege entsprechen nicht den Anforderungen an eine zeitgemäße Verkehrsanlage nach den Ausführungsvorschriften zu § 7 BerlStrG über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege) vom 13.03.2008 (ABl. f. Bln. S. 764). Die Gehwege sind nicht behindertengerecht ausgeführt und es gibt keine Leiteinrichtungen für Sehbehinderte.

Die Breite der Gehwegbefestigung variiert stark und die vorhandenen Materialien sind unterschiedlich, so dass sich kein einheitliches Bild ergibt.

Gehwegabschnitte, oft nur vor einzelnen Grundstücken, sind mit Plattenbahn und Mosaikoberstreifen und –unterstreifen mit einer Gesamtbreite der Befestigung von

ca. 3,5 m bei einer Breite der Plattenbahn von ca. 2,0 m befestigt. Daran schließen sich Abschnitte mit unbefestigtem Oberstreifen bzw. nur mit Plattenbahn ohne Ober- und Unterstreifen an, wobei die Breite der Plattenbahn abschnittsweise nur ca. 1,0 m beträgt. Stellenweise besteht die Gehwegbefestigung nur aus einem Mosaikpflasterstreifen.

 

Sämtliche Mosaikpflasterflächen weisen Fehlstellen auf, die im Rahmen der Straßenunterhaltung mit Asphaltmaterial geschlossen worden sind. Die vorhandenen Gehwegplatten sind überwiegend beschädigt. Die gesamte Befestigung ist uneben, eine ausreichende Querneigung ist nicht vorhanden.

 

 

3.2.3  Radverkehrsanlagen

 

 

Radverkehrsanlagen sind nicht vorhanden.

 

 

3.2.4  Parkflächen

 

 

Baulich angelegte Parkflächen sind nicht vorhanden. Die vorhandenen Fahrbahnflächen werden beidseits zum Teil als Standstreifen zum Parken von Fahrzeugen längs des Bordes genutzt.

Die Zahl der gegenwärtig legal nutzbaren Parkplätze beträgt ca. 95.

 

 

 

 

 


3.2.5  Grünanlagen

 

 

Der Straßenraum wird maßgeblich durch die beidseitigen alten Baumreihen (Linden) geprägt und erhält dadurch den Charakter einer Allee. Es handelt sich um 47 Bäume die mit unterschiedlichen Abständen auf die Länge des Straßenabschnitts verteilt sind. Der Baumbestand ist lückenhaft und ergänzungsbedürftig.

Der vorhandene Baumbestand ist überwiegend wertvoll und soll möglichst erhalten werden – mit Ausnahme der in der Stellungnahme des AUN vom 02.09.2003 als vorgeschädigt eingeschätzten 7 Bäume. Die Stellungnahme ist weiterhin aktuell.

 

 

3.2.6  Straßenbeleuchtung

 

 

Die Beleuchtungsanlage ist beidseitig durchgängig vorhanden.

Nach Angaben der NUON-Stadtlicht GmbH ist die überwiegende Mehrzahl der vorhandenen Beleuchtungsmaste etwa 60 Jahre alt. Es handelt sich um Stahlmaste nach TGL (Technischen Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen in der DDR) in Peitschenmastausführung. Der Zustand ist altersentsprechend und das Ende der wirtschaftlichen Lebensdauer erreicht.

Die vorhandenen Mastabstände beruhen auf der ehemaligen Planung nach den zum Zeitpunkt der Anlagenerrichtung geltenden Bestimmungen.

 

 

3.2.7  Straßenentwässerung

 

 

Nur im Kreuzungsbereich Platanenstraße, im Bereich Friedrich-Engels-Straße 66 bis Uhlandstraße und im Kreuzungsbereich Uhlandstraße befinden sich Regenwasserkanäle DN 250 – 300 auf einer Länge von insgesamt 100 m.

Diese Kanäle wurden im Jahr 1934 bzw. 1924 hergestellt und sind abgeschrieben. Eine durchgängige Regenentwässerung ist also nicht vorhanden, mit der Folge, länger andauernder Pfützenbildungen in einigen Abschnitten.

 

 

3.3  Beschreibung und Erforderlichkeit der vorgesehenen Ausbaumaßnahme

 

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG sind die öffentlichen Straßen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Straßenbaulastträgers (Tiefbauamt) so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, zu verbessern oder zu ändern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen.

 

Auf Grund des unter Punkt 3.2. beschriebenen schlechten baulichen Gesamtzustandes des 2. Bauabschnitts der Friedrich-Engels-Straße ist ein verkehrssicherer und dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügender Zustand nicht mehr gegeben.

Eine Erneuerung der Straßen- und Gehwegbefestigung einschließlich des Unterbaus der Friedrich-Engels-Straße hat seit den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts nicht mehr stattgefunden.


Die übliche Lebensdauer einer (Haupt-) Straße beträgt ca. 30 Jahre und ist somit für diesen Abschnitt der Friedrich-Engels-Straße längst abgelaufen. Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die lediglich eine Reparatur der Deckschicht oder der vorhandenen Befestigung darstellen, reichen nicht aus, um einen verkehrssicheren, erschütterungsarmen sowie leisen und dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand der Straße herzustellen.

 

 

Schlussfolgerung:

 

 

Der 2. Bauabschnitt der Friedrich-Engels-Straße ist in allen Teileinrichtungen grundhaft zu erneuern bzw. neu zu bauen, d. h. die Straßen- und Gehwegbefestigung, einschließlich ihres Unterbaus, ist neu herzustellen. Die Straßenentwässerung ist überwiegend erstmals neu herzustellen, das Regenwasserkanalnetz ist hydraulisch zu erweitern.

Die Erneuerung und Verbesserung des Straßenraums sowie die Erweiterung und Qualifizierung der einzelnen Teileinrichtungen ist zwingend erforderlich, um diesen Abschnitt der Friedrich-Engels-Straße entsprechend den gegenwärtigen Anforderungen zu einer leistungsfähigen, verkehrssicheren, umweltverträglichen und behindertengerechten Verkehrsanlage (§ 7 BerlStrG) auszugestalten.

 

Zur sicheren Führung der Radfahrer sollen im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Fahrbahn Radfahrangebotsstreifen markiert werden.

Im Bereich der einmündenden Straßen sollen Aufpflasterungen die Attraktivität und Verkehrssicherheit des Fußgängerverkehrs längs der Friedrich-Engels-Straße erhöhen.

 

Die grundhafte Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung aller erwähnten Teileinrichtungen, entsprechend den derzeit geltenden und an Kostenminimierung orientierten Standards, führt zu einer dauerhaft verbesserten Qualität des gesamten Straßenraumes.

 

Der gemäß § 7 Abs. 2 BerlStrG erforderliche verkehrssichere und dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügende Zustand der Fahrbahnen des 2. Bauabschnitts der Friedrich-Engels-Straße kann also nicht mehr mit Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die lediglich eine Reparatur der Deckschicht bzw. der schadhaften Pflasterbeläge umfassen würden, hergestellt werden. Dies kann nur im Rahmen eines grundhaften Ausbaus erfolgen.

 

 

 

3.4  Alternative Ausbauvarianten

 

 

3.4.1  Genereller Rahmen und zu beachtende Planungsziele

 

 

Der Neubau der Friedrich-Engels-Straße erfolgt nach geltenden Mindeststandards gemäß BerlStrG und AV Geh – und Radwege. Des Weiteren werden die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) berücksichtigt.


Die Aufteilung des Straßenquerschnittes erfolgt unter Berücksichtigung der bestehenden örtlichen Verhältnisse (Randbebauung, Straßenraumbreite, Baumbestand, Gleisanlage der Straßenbahn usw.).

 

Die erforderlichen Radverkehrsanlagen werden erstmalig in Form von beidseitigen und durchgängigen Radfahrangebotsstreifen auf der Fahrbahn angelegt.

 

Die Gehwege werden den geltenden Vorschriften des Landes Berlin (AV Geh- und Radwege) entsprechend auch behindertengerecht hergestellt.

 

Die Seitenstraßen sollen so an die Friedrich-Engels-Straße angebunden werden, dass durch Bordführung und Oberflächengestaltung (Aufpflasterung) die Verkehrssicherheit erhöht wird. Der einmündende und der abbiegende Kraftfahrzeugverkehr soll auf diese Weise zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere auch gegenüber Fußgängern und Radfahrern, veranlasst werden. 

 

Vor dem Hintergrund der im 2. Bauabschnitt vorhandenen Gesamtstraßenraumbreite von (nur) ca. 18 bis 20 m und der entlang dieses Straßenabschnitts überwiegend vorhandenen Wohnnutzung bei einzelnen Einzelhandels- und Gewerbestandorten sollen bei der Entwicklung der Ausbauvarianten folgende weitere maßgebliche Planungsziele erfüllt werden:

 

·          Für beide Fahrspuren ist eine Mindestbreite von insgesamt 6,50 m vorzusehen.

·          Beim Bau der Gehwege und bei der Planung der Radverkehrsanlagen sind die Mindestmaße der AV Geh- und Radwege bzw. die Regelbreiten für die Markierung von Radverkehrsanlagen auf der Fahrbahn einzuhalten.

·          Der vorhandene Baumbestand ist - soweit sinnvoll und umsetzbar- zu berücksichtigen und durch Neupflanzungen zu ergänzen.

·          Es ist eine Zahl von Halte- und Parkmöglichkeiten vorzusehen, die die anderen Straßenraumnutzungen nicht einschränkt.

·          Das Niederschlagswasser soll ausschließlich über funktionstüchtige Regenwasserkanalisation abgeleitet werden.

·          Der Straßenbahnbetrieb soll störungsarm gewährleistet werden, d.h. weitgehend ohne Behinderung.

·          Entsprechend § 7 Abs. 3 BerlStrG soll der gesamte neue Straßenraum behindertengerecht, d.h. auch barrierefrei (u.a. an den Haltestellen der Straßenbahn), gestaltet werden.

·          Die Ausbauvariante muss, bei Erfüllung der Planungsziele, an minimalen Kosten orientiert sein.

 

Demnach ist also für die Entwicklung von Ausbauvarianten die Einhaltung der baulichen Mindeststandards, die verfügbare Straßenraumbreite und –fläche (weitestgehende Vermeidung von Grunderwerb), die Herstellung sicherer Fußgänger- und Radverkehrsanlagen, die Beibehaltung des Alleecharakters, die Integration des Straßenbahnbetriebs sowie die Beachtung des Kostenrahmens entscheidend.

 

 

 

 

 


3.4.2  Beschreibung der Varianten

 

 

3.4.2.1  Entstehungsprozess der Varianten

 

 

Aufgrund von Bauvoranfragen und Bauanträgen bezüglich einiger Anliegergrundstücke war eine grundsätzliche Entscheidung über den zukünftigen Straßenquerschnitt der Friedrich-Engels-Straße schon frühzeitig notwendig.

Mit Schreiben vom 29.07.1994 war von der damaligen Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe eine Straßenraumbreite von 25,50 bis 26,50 m gefordert worden, um zukünftig die Fahrbahn auf 12,50 m verbreitern und neben den Gehwegen beidseitige Radwege anlegen zu können.

 

In Abstimmung mit dieser Senatsverwaltung wurde dann vom damaligen Tiefbauamt Pankow ein leicht reduzierter Straßenquerschnitt mit Straßenbreiten von 24,00 m und 26,00 m entwickelt.

Hierbei sollte die Fahrbahnbreite 13,00 m betragen. Auf der Westseite sollten 5,50 m breite Nebenanlagen in einen 2,50 m breiten Gehweg, einen 1,50 m breiten Radweg und 1,50 m breiten Grünstreifen unterteilt werden. Auf der Ostseite sollte die Breite der Nebenanlagen 8,00 m betragen und bei einer Gehwegbreite von 3,50 m sollte die Breite des Radwegs 1,50 m betragen. Im 2,00 m breiten Grünstreifen sollten Parkmöglichkeiten untergebracht werden. Zwischen Radweg und Grünstreifen bzw. Parken war ein 1,00 m breiter Sicherheitsstreifen vorgesehen.

Die Fällung sämtlicher Straßenbäume auf der Westseite sowie der durchgängige Erwerb eines ca. 2,00 bis 4,00 m breiten Grundstücksstreifens auf der gesamten Länge des Straßenabschnitts waren Folgen und Teil dieses Konzepts. Die so neu entstehende Straßenbegrenzungslinie wäre an einzelnen Grundstücken bis an die Bebauungskante herangerückt. Auch wenn in Bauanträgen, die nach dieser Festlegung beschieden wurden, die Freihaltung dieses Grundstücksstreifens gefordert und der beabsichtigte Grunderwerb mitgeteilt wurde, erwies sich die Durchsetzung des Grunderwerbs in dieser Größenordnung als völlig unrealistisch.

 

Daher wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Mai 2003 erneut eine Untersuchung über mögliche Ausbauvarianten der Friedrich-Engels-Straße vorgenommen. Diese Variantenuntersuchung der Senatsverwaltung hatte zum Ziel, die Entscheidung hinsichtlich einer zweigleisigen bzw. eingleisigen Straßenbahntrasse für die gesamte Friedrich-Engels-Straße zu treffen.

 

Die Variante 1 ging von einer Neuordnung des Straßenraumes unter vollständiger Aufgabe des vorhandenen Baumbestandes aus und berücksichtigte eine durchgehende zweigleisige Straßenbahnstrecke in Mittellage. Durch die weitgehend symmetrische Aufteilung des Straßenraumes entstand eine gestalterisch vorteilhafte durchgängige Linienführung, allerdings wiederum verbunden mit erheblichem durchgängigem Grunderwerb, um den Flächenbedarf für Abbiegespuren und Straßenbahnhaltestellen zu sichern.

 

Die Variante 2 ging ebenfalls von einer Neuordnung des Straßenraumes aus, versuchte aber, bezogen auf die gesamte Friedrich-Engels-Straße, den vorhandenen Baumbestand, weitestgehend zu erhalten und berücksichtigte in großen Abschnitten die vorhandene Eingleisigkeit der Straßenbahn.


Die Vorteile der Variante 2 gegenüber der Variante 1 bestanden in

 

-          geringeren Investitionskosten,

-          geringem, nur punktuellem Grunderwerb,

-          besserer Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes.

 

Da diese 3 herausragenden Vorteile und Ziele gleichermaßen mit Variante 1 nicht erreicht werden, wurde für die gesamte Friedrich-Engels-Straße grundsätzlich entschieden, die Variante 2 weiter zu verfolgen und die Variante 1 vollständig zu verwerfen. Die Variante 2 hat aber in den einzelnen unterschiedlich breiten Straßenabschnitten jeweils unterschiedliche Auswirkungen.

 

Im hier zu behandelnden Straßenabschnitt von der Platanenstraße bis zur Nordendstraße wurde schon bei dieser Untersuchung von der durchgängigen Zweigleisigkeit ausgegangen. Es wurden zwei spezifische Querschnittsvarianten C und D für diesen Straßenabschnitt vorgelegt.

 

Die vorhandene Fahrbahnbreite von 10,00 m wurde in den Varianten C und D beibehalten und innerhalb der vorhandenen Gesamtstraßenraumbreite von 18,00 bis 20,00 m geplant. Nur diese grundsätzliche Ausgangsposition gewährleistet den größtmöglichen Erhalt des vorhandenen Baumbestandes, minimalen Grunderwerb und somit auch keine Eingriffe in die Anliegergrundstücke. Zusätzlich sind damit die geringsten Herstellungskosten und eine maximale Kostenreduktion verbunden.

 

 

3.4.2.2  Variante C  Radfahrangebotsstreifen

 

 

 

 

 

Die vorhandene Fahrbahnbreite von 10,00 m wird beibehalten. Der 7,00 m breite Gleisbereich wird als Mischverkehrsfläche vom Kraftfahrzeugverkehr und der Straßenbahn genutzt. Neben der Mischverkehrsfläche wird beidseits ein 1,50 m breiter Radfahrangebotsstreifen angelegt. Im Grünstreifen werden beidseits 2,00 m breite Stellplätze ange-


legt. Auf beiden Seiten werden Gehwege mit Breiten von 2,30 bis 5,00 m (z. B. in den Gehwegbereichen vor einmündenden Straßen) vorgesehen.

Für die Führung des Kraftfahrzeugverkehrs stehen zwei ausreichend bemessene Fahrspuren von je 3,25 m Breite zur Verfügung, so dass trotz gemeinsamer Nutzung der Verkehrsfläche mit der Straßenbahn die Durchlassfähigkeit erhöht wird, weil die Begegnung des Kraftfahrzeugverkehrs mit der Straßenbahn ohne Behinderung ermöglicht wird.

Durch die Einordnung des Parkens in den Grünstreifen gelingt es eine Anzahl von

37 Stellplätzen vorzusehen. Der vorhandene schützenswerte Baumbestand wird erhalten. Zusätzlich zu den 7 vorgeschädigten Bäumen muss ein weiterer Baum wegen der Änderung des Straßenbordes an der Einmündung Platanenstraße gefällt werden. 

 

Diese Variante C wurde vom Planungsbüro übernommen und weiterentwickelt, denn unter Beibehaltung der vorhandenen Straßenraumbreite konnten alle Planungsziele erreicht werden. Da fast kein Grunderwerb erforderlich ist, entfallen Grunderwerbskosten weitest gehend.

Sämtliche Querschnittselemente weisen untere, aber noch zulässige, Regelmaße auf, wodurch die Kosten ebenfalls minimiert werden.

 

 

3.4.2.3  Variante D  Kombinierte Geh- und Radwege

 

 

 

Auch hier wird die Fahrbahnbreite von 10,00 m beibehalten. Der Kraftfahrzeugverkehr wird neben dem zweigleisigen Straßenbahngleis auf der Fahrbahn geführt. Beidseits werden kombinierte Geh- und Radwege angelegt.

Der Nachteil dieser Variante besteht darin, dass keine vom Fußgängerverkehr getrennte Radverkehrsanlage vorhanden ist. Neben den erheblichen Konflikten zwischen Radfahrer und Fußgänger (gemeinsamer Geh- und Radweg ist nur 3,00 m breit) ist außerdem die Verkehrsgefährdung für den Radfahrer an Grundstückszufahrten und einmündenden Seitenstraßen negativ zu bewerten. Die Kosten für die Herstellung dieser Variante würden sich von der vorher gezeigten nicht unterscheiden.

Die Auswirkungen bezüglich Baumbestand und Parken sind mit Variante C identisch.


3.4.2.4  Variante C, asymmetrisch

 

Das Planungsbüro stellte auf der Grundlage der Variante C und unter Berücksichtigung von Hinweisen der BVG eine weitere Querschnittsvariante auf:

 

 

 

 

 

 

 

Unter Beibehaltung der bisher vorgesehenen Breiten der Querschnittselemente wird die Gleisanlage um 40 cm zum westlichen Fahrbahnrand verschoben, so dass sich im Not- bzw. Bedarfsfall wenigstens einseitig ein Lkw am Bord aufstellen kann, ohne in das Lichtraumprofil der Straßenbahn zu ragen.

 

Die unter 3.4.2.2 beschriebenen Vorteile der Planungsvariante C bleiben bestehen, zusätzlich wird einseitig die Möglichkeit des Haltens für Zwecke der Ver- und Entsorgung geschaffen.

Auch bei dieser Planungsvariante werden 37 Stellplätze vorgesehen und es werden keine weiteren Baumfällungen erforderlich.

 

Diese Querschnittsvariante wurde im Rahmen der Prüfung der BPU bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung am 05.02.2007 bestätigt.

 

 

 


3.4.2.5  Variante C, asymmetrisch, weiter entwickelter Ausführungsentwurf

 

 

 

 

In Folge der Untersuchung im Rahmen eines Sicherheitsaudits durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde die Planung bezüglich Verkehrssicherheit überarbeitet und optimiert. Die Planungsvariante C mit Radfahrangebotsstreifen und der Einordnung des Parkens im Grünstreifen sowie leicht asymmetrischen Einordnung der Gleisanlage wurde hierbei erneut weiterentwickelt.

Zwischen dem Radweg und den Parkflächen sollte ein Sicherheitsabstand von 0,50 m eingehalten werden, ohne die Breite des Radfahrangebotsstreifens von 1,60 m zu verringern. Dieses Ziel wurde erreicht, indem die Breite der Parkstände auf 2,50 m zu Lasten des Gehweges erhöht wurde.

Damit konnte unter Beibehaltung der alten Bordflucht und damit Erhalt der Baumachsen der erforderliche Sicherheitsabstand zwischen Parken und Radweg eingehalten werden.

Einzelne Baumstandorte wurden im Zuge des Sicherheitsaudits als Sichtbehinderung für querende Fußgänger und einbiegenden Verkehr erkannt und ihre Fällung aus Gründen der Verkehrssicherheit gefordert, dies betrifft 6 Baumstandorte.

 

Eine weitere Forderung im Rahmen des Sicherheitsaudits und von der Technischen Aufsichtsbehörde (TAB) war die barrierefreie Gestaltung der Straßenbahnhaltestellen.

 

Die bisher höhengleich mit der Fahrbahn vorhandenen Haltestellenbereiche sollen hierbei bis auf das Einstiegsniveau der Straßenbahn angehoben werden und ihre Lage im Straßenquerschnitt bis an den Gleisbereich herangeführt werden (Haltestellenkaps)

 


 

 

Die Haltestellenkaps werden so geplant, dass sie vom Radfahrer überfahrbar sind.

Hierbei musste auch zwischen den Haltestellenkaps die Fahrbahnbreite von 6,50 m eingehalten werden. Darum musste die Gleisanlage in diesem Bereich in Richtung Bord verzogen werden. Die Haltestellenkaps wurden paarweise gegenüberliegend angeordnet. Im vorderen Bereich der Haltestellenkaps dürfen sich keine Gehwegüberfahrten befinden, um die Bordauftrittshöhe von 22 cm mindestens im Bereich der vorderen Einstiegsmöglichkeiten zu gewährleisten. Darum musste die Lage der Haltestellen im Straßenabschnitt entsprechend gewählt werden. Mit der Einordnung der Haltestellen unmittelbar südlich der Eichenstraße und südlich der Nordendstraße konnten diese Bedingungen eingehalten werden.

Es ergeben sich Abstände der Haltestelle Eichenstraße von 308 m zur Haltestelle Kuckhoffstraße und 422 m bzw. 430 m zur Haltestelle Nordendstraße.

Die Planung der Haltestellenkaps hat wiederum Auswirkungen auf den Baumbestand, denn es müssen weitere 3 Bäume gefällt werden.

Insgesamt hat sich die Zahl der erforderlichen Baumfällungen auf 17 erhöht.

 

Mit dieser Planungsvariante können alle genannten Planungsziele erreicht werden.

Zusätzlich ergeben sich deutliche Vorteile für die Nutzung der Straßenbahn bezüglich Barrierefreiheit und generell höherer Aufenthaltsqualität an den Haltestellen.

Die Haltestellenkaps sind Anlagen der BVG und gehen daher nicht in die Kostenberechnung für den Straßenbau ein, daher wird der Kostenrahmen der BPU auch in dieser Variante eingehalten. 

 

 

3.4.2.6  Varianten nach Bürgerinformationsveranstaltung

 

 

Im Rahmen der Bürgerinformationsveranstaltung am 18.11.2010 wurde von einer Bürgerin die Untersuchung einer Querschnittsvariante mit einseitigem Parkstreifen am Fahrbahnrand angeregt.


 

 

 

 

 

Dazu wurden vom Planungsbüro zwei weitere Querschnittsdarstellungen erarbeitet. Bei beiden Varianten ergibt sich eine Fahrbahnbreite von 12,82 m und damit natürlich auch höheren Kosten für die Herstellung der Fahrbahn, die auch zu entsprechend höheren Beiträgen führen würden.

 

Die erforderliche Fahrbahnverbreiterung erfordert in beiden Varianten den Wegfall eines Grün- bzw. Baumstreifens und damit auch Wegfall des Alleecharakters.


Außerdem führt das einseitige Parken zu mehr Querungsbedarf für Fußgänger und damit weniger Verkehrssicherheit.

Beim Parken längs des Bordes auf der Westseite würden unter Berücksichtigung von Haltestellen und Gehwegüberfahrten, bei einer Länge des Stellplatzes von 6,70 m Straßenfrontlänge, 45 Stellplätze möglich sein.

Demgegenüber würde sich die Zahl der Baumfällungen auf dieser Straßenseite

von 13 auf 19 erhöhen und es müsste auf die Neuanpflanzung von 16 Bäumen verzichtet werden.

Beim Längsparken auf der Ostseite würde eine Zahl von 41 Stellplätzen erreicht. Die Zahl der Baumfällungen auf dieser Straßenseite würde von bisher 4 auf 20 erhöht und es müsste auf die Anpflanzung von 10 neuen Bäumen verzichtet werden.

Im vorliegenden Ausführungsentwurf, siehe 3.4.2.5 sind bisher 37 Stellplätze geplant.

Der Vorteil der beiden Planungsvarianten ist lediglich die Erhöhung der Stellplatzzahl um 8 bzw. 4.

 

Die Nachteile sind:

·          ein wesentlich stärkerer Eingriff in das Straßenraumbild und die Grünbilanz

·          funktionelle Nachteile wie erhöhter Querungsbedarf durch Fußgänger

·          Auf der Seite ohne Grünstreifen müssen oberirdische Einbauten wie Beleuchtungs- und Fahrleitungsmaste im nur 2,50 m breiten Gehweg untergebracht werden.

·          Die größere Fahrbahnbreite führt zu höheren Kosten und einer höheren Umlage für die Anlieger.

·          Auf der Seite des Längsparkens entsteht durch die geringe Breite des Gehwegs ein nur geringer Schutzraum zum Kfz-Verkehr.

 

 

3.4.3  Abwägung der Varianten und Entscheidungsvorschlag

 

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund

-          des vorhandenen Querschnitts (Baumachsen),

-          der zu integrierenden Straßenbahntrasse und des Straßenbahnbetriebs,

-          der zu erfüllenden verkehrlichen Funktion (Kfz-, Rad- und Fußverkehr),

-          der Einhaltung der baulich-technischen Richtlinien und Vorgaben und

-          der unbedingt zu erreichenden Kostenminimierung

in diesem 2. Bauabschnitt der Friedrich-Engels-Straße von Anfang an bei minimiertem Grunderwerb nahezu kein Spielraum für die Aufstellung von sich deutlich unterscheidenden Ausbauvarianten bestand.

 

Für die ursprüngliche Planung mit der Erweiterung des Straßenquerschnitts auf 24 m bzw. 26 m war Grunderwerb in erheblichem Umfang erforderlich. Dieser war nicht durchsetzbar und hätte zu langwierigen Auseinandersetzungen mit den Grundstückseigentümern und deutlich erhöhten Investitionskosten geführt.

 

Die Variante D (Ziffer 3.4.2.3) mit einer Führung des Radfahrers auf einem nur 3 m breiten gemeinsamen Geh- und Radweg kommt zwar ohne Grunderwerb aus, bietet jedoch keine verkehrssichere und konfliktfreie Führung der Fußgänger und Radfahrer.

 

Die optimierte Variante C (Ziffer 3.4.2.5) mit der Berücksichtigung der Hinweise der BVG und des Sicherheitsaudits sowie der TAB ermöglicht die Umsetzung aller Pla-


nungsziele unter Beibehaltung der vorhandenen Straßenraumbreite am besten. Darüber hinaus ist diese Variante an der Einhaltung minimaler Kosten orientiert.

 

Die Kosten für diese Planungsvariante sind im Rahmen der am 05.02.2007 von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung geprüften BPU bestätigt worden.

 

Die alle Planungsziele am besten erfüllende und von der Senatsverwaltung straßenräumlich und kostenmäßig bestätigte und geprüfte Variante C mit der Umsetzung der Forderungen der TAB und des Sicherheitsaudits, Ziffer 3.4.2.5, ist daher der BVV zur Beschlussfassung (Zustimmung) entsprechend Ziffer 1.3 der AV StrABG vorzulegen.

 

Die detaillierten Angaben der zur Beschlussfassung (Zustimmung) vorgelegten Ausbauvariante sind der Anlage 1 zu entnehmen. Sie sind auch aus den beigefügten Lageplänen und den Regelquerschnitten (Anlage 2) ersichtlich.

Den BVV-Fraktionen ist eine CD-Rom zugegangen, aus der die Angaben ebenfalls zu ersehen sind.

 

 

3.5  Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

 

 

Entsprechend der in der Anlage 1 dargestellten einzelnen Maßnahmen handelt es sich bei dem geplanten Ausbau des 2. Bauabschnitts der Friedrich-Engels-Straße nicht nur um eine Erneuerung, sondern auch um eine Verbesserung und Erweiterung der gesamten Anlagen gemäß § 2 Abs. 1, 2 und 3 StrABG.

 

Wie bereits unter Punkt 3.2. umfassend beschrieben, ist der Gesamtszustand des

2. Bauabschnitts der Friedrich-Engels-Straße mangelhaft. Die Lebensdauer der Straße ist längst abgelaufen.

 

Wie schon unter Punkt 3.3 aufgeführt, kann der gemäß § 7 Abs. 2 BerlStrG erforderliche verkehrssichere und dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügende Zustand der Friedrich-Engels-Straße nicht mehr mit Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die lediglich eine Reparatur der Deckschicht umfassen würden, hergestellt bzw. erhalten werden. Dies ist nur im Rahmen eines grundhaften Ausbaus möglich.

 

Deshalb sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 StrABG für den Ausbau des in Rede stehenden Abschnitts der Friedrich-Engels-Straße von den anliegenden Grundstückseigentümern nach Abschluss der Baumaßnahme anteilige Straßenausbaubeiträge zu erheben.

 

Durch die am 25.03.2006 zeitgleich mit dem StrABG in Kraft getretene Änderung des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) ist die Friedrich-Engels-Straße aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen (§ 15 a Abs. 1 EBG). Die Friedrich-Engels-Straße stellt eine Erschließungsanlage dar, die vor dem 03.10.1990 teilweise hergestellt war „und für Verkehrszwecke genutzt“ worden ist. „Als teilweise hergestellt gelten Erschließungsanlagen, wenn im Vergleich zu den Anforderungen an eine endgültige Herstellung einzelne Teileinrichtungen fehlen (wie hier z. B. die Parkflächen) oder vorhandene Teileinrichtungen unvollständig sind (hier z. B. die Gehwege)“ Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist gemäß § 15 a Abs. 1 EBG somit ausgeschlossen.


3.6  Voraussichtliche Kosten der Ausbaumaßnahme / Umlagefähiger Aufwand

gemäß § 7 StrABG

 

 

Bei der Friedrich-Engels-Straße handelt es sich – wie unter Punkt 3.1 bereits ausgeführt - um eine Hauptverkehrsstraße, so dass für die Berechnung der Anliegeranteile § 10 StrABG anzuwenden ist.

Die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes und – daraus resultierend – der auf die einzelnen Anliegergrundstücke entfallende anteilige Ausbaubeitrag erfolgt unter Einbeziehung der Grundstücksfläche (§ 13 StrABG) sowie der Art und dem Maß der baulichen Nutzung des jeweiligen Grundstücks (§§ 14 und 15 StrABG).

 

Die Kostenbeteiligung der Anlieger beträgt – differenziert nach den einzelnen Teileinrichtungen – zwischen 25 % und 50 % der Baukosten (§ 10 Abs. 2 StrABG).

Nach derzeitiger Sach– und Rechtslage wurde ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von 785.867,68 € errechnet. Dieser setzt sich entsprechend der Kosten für die Teileinrichtungen und den prozentualen Anteilen der Beitragspflichtigen gemäß

§ 10 Absatz 2 Spalte III StrABG wie folgt zusammen:

 

 

 

 

 

 

Teileinrichtung

Aufwand

 

 

(einschließl.Gemeinkosten)

 

in Euro

 

beitragsfähiger Aufwand nach Berücksichtigung der bf. Breiten in €

Anteil der

Beitrags-

Pflichtigen

 

 

in %

Anteil der

Beitrags-

pflichtigen

 

 

in Euro

Fahrbahn +

Radfahrangebotsstreifen

    486.086,13

486.086,13

25

121.521,53

Gehwege

   603.163,67

603.163,67

50

301.581,84

Parkflächen

    72.120,06

72.120,06

50

  36.060,03

Grünanlagen

    54.613,37

43.690,70

40

  17.476,28

Straßenbeleuchtung (entfällt lt. Gesetzesänderung v.08.07.10)

    0,00

0,00

45

  0,00

Straßenentwässerung

682.000,00

682.000,00

45

306.900,00

Grunderwerb (für Gehweg)

   4656,00

4656,00

50

2.328,00

 

rechnerischer Anteil der Beitragspflichtigen:                                     785.867,68 €

 

tatsächlicher Anteil der Beitragspflichtigen

nach Berücksichtigung von § 21 Abs. 3

Satz 2 StrABG (Mehrfacherschließung):                                                          619.624,59 €


Die im Aufwand für die einzelnen Teileinrichtungen enthaltenen Gemeinkosten (z. B. Baunebenkosten, Baustelleneinrichtung, Verkehrsführung während der Bauzeit, Anpassungsarbeiten) wurden entsprechend dem Flächenverhältnis der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Parkflächen und Grünanlagen aufgeteilt.

 

Eine Musterberechnung für den auf ein fiktives Anliegergrundstück entfallenden Ausbaubeitrag ist in Anlage 6 beigefügt. In dieser Anlage sind auch Beispielberechnungen für die voraussichtlichen Anliegerbeiträge eines Einfamilienhausgrundstücks, eines Mehrfamilienhausgrundstücks und eines Gewerbegrundstücks enthalten.

 

 

3.7  Beteiligung der Beitragspflichtigen

 

 

Mit Schreiben des Tiefbauamtes vom 12.10.2010 (Einladungsschreiben zur Informationsveranstaltung am 18.11.2010) sind alle beitragspflichtigen Anlieger gemäß § 3 Abs. 3 StrABG über die Ausbaumaßnahme und den nach derzeitiger Sach– und Rechtslage voraussichtlich auf das jeweilige Grundstück entfallenden Ausbaubeitrag informiert worden. Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit, die Planungsunterlagen einzusehen und schriftlich zum Bauvorhaben Stellung zu nehmen (siehe Anlage 3).

 

Am 18.11.2010 fand in der Aula des Max-Delbrück Gymnasiums, Kuckhoffstr. 2-22 in 13156 Berlin zudem eine Informationsveranstaltung (Anliegerversammlung entsprechend Ziffer 1.2 der AV StrABG) statt, an der ca. 60 Anlieger und interessierte Bürger teilnahmen. Die Teilnehmer/innen der Veranstaltung sind dort durch den Bezirksstadtrat für Öffentliche Ordnung, den Tiefbauamtsleiter, das mit der Planung beauftragte Ingenieurbüro VEPRO und die zuständige Mitarbeiterin des Tiefbauamtes über das Bauvorhaben informiert worden. Gleichzeitig erhielten die Anlieger Gelegenheit zur Unterbreitung von Einwendungen und Vorschlägen. Weiterhin wurden durch die zuständige Mitarbeiterin des Tiefbauamtes Fragen zum Straßenausbaubeitrag beantwortet.

 

Die einzelnen Einwendungen der Anlieger und die Bewertung durch das Tiefbauamt sind zusammenfassend im Protokoll der Informationsveranstaltung enthalten (siehe Anlage 4).

 

Die weiteren eingegangenen schriftlichen Einwendungen und das entsprechende Abwägungsergebnis des Tiefbauamtes sind aus der Niederschrift zur „Bewertung der schriftlichen Einwände und Vorschläge der betroffenen Anlieger“ (siehe Anlage 5) ersichtlich.

Der Vorschlag einen einseitigen Parkstreifen längs des Bordes vorzusehen wurde geprüft. Diese Planungsvariante war abzulehnen, denn sie führt nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Anzahl der Stellplätze und geht mit vielen Nachteilen einher, u. a. Wegfall einer Baumreihe, Erhöhung der Kosten und damit auch des umlagefähigen Aufwandes (siehe auch Ziffer 3.4.2.6).

 

Im Ergebnis ist erkennbar, dass nur geringfügige Änderungen an der Ausbauplanung vorgenommen werden können, so dass die Variante in Ziffer 3.4.2.5 der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen ist.


3.8  Hinweise zum Bauablauf

 

Die Straßenbauarbeiten sollen in den Jahren 2011 bis 2013 durchgeführt werden.

Der Anlieger- und Lieferverkehr ist während der gesamten Bauzeit gewährleistet.

 

4.   Rechtsgrundlagen

 

§ 12 Abs. 2 Ziffer 11 i. V. m § 3 Abs. 3 Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) und den Ausführungsvorschriften zum Straßenausbaubeitragsgesetz (AV StrABG)

 

 

5.   Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Ausgaben i. H. v. 7.970.000,00 € bei Kapitel 4212 Titel 72516 in den Haushaltsjahren 2006 bis 2013 (entsprechend der Investitionsplanung) für die Gesamtbaumaßnahme bzw. 1.252.000,00 für den 2. Bauabschnitt im Zeitraum 2011 bis 2013.

 

Voraussichtliche Einnahmen (Straßenausbaubeiträge) i. H. v. 619.624,59 € bei Kapitel 4212 Titel 34104 in den Jahren 2014 – 2018 für den 2. Bauabschnitt

 

Die Ermittlung der voraussichtlichen Einnahmen erfolgte auf der Grundlage der durch die geprüfte BPU festgestellten Kosten in Verbindung mit der in §10 StrABG gesetzlich vorgeschriebenen Kostenbeteiligung der Anlieger sowie unter Berücksichtigung von Grundstücksgröße (§ 13 StrABG) sowie von Art und Maß der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücke zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§§ 14 und 15 StrABG). Die Berechnung erfolgte nach derzeitiger Sach- und Rechtslage.

 

Die spätere konkrete Erhebung von Straßenausbaubeiträgen erfolgt nach tatsächlich entstandenen Kosten (§ 4 Abs. 1 StrABG). Diese sind erst nach Abschluss der

Baumaßnahme und Vorliegen der Schlussrechnung etwa im Jahr 2014 feststellbar. Gemäß § 16 Abs. 2 StrABG würden zu diesem Zeitpunkt auch die sachlichen Beitragspflichten entstehen.

 

Bei der Erhebung des Straßenausbaubeitrages sind in formaler Hinsicht die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) entsprechend anzuwenden (§ 22 StrABG). Demnach beträgt die Frist für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist (§ 21 Abs. 2 und 3 EBG).

Die Einnahmen werden demzufolge voraussichtlich in den Jahren 2014 – 2018

erfolgen.

 

 

6.   Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

7.   Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Musterblatt


8.   Kinder- und Familienverträglichkeit

 

 

Durch die zeitgemäße Befestigung und behindertengerechte Gestaltung der Gehwege wird eine sicherere Fußgängerführung gewährleistet.

Die Umgestaltung der Einmündungsbereiche trägt zur Verkehrssicherheit des Fußgängerverkehrs bei, weil die Überquerungswege verkürzt werden und eine Geschwindigkeitsreduzierung des abbiegenden und einmündenden Kraftfahrzeugverkehrs erreicht wird.

Erstmalig werden Radfahrangebote in beiden Richtungen zur gefahrloseren Führung des Radverkehrs geschaffen.

Mit der Anlage von Haltestellenkaps wird die barrierefreie Nutzung der Straßenbahn für Familien mit Kindern und mobilitätsbehinderte Menschen ermöglicht.

 

Es entstehen somit insgesamt verbesserte Bedingungen für Fußgänger, Radfahrer und Nutzer des Öffentlichen Personennahverkehrs.

 

Der Ersatz der Großpflasterfahrbahn durch eine Asphaltdeckschicht führt zu einer deutlichen Verringerung der Rollgeräusche und erheblichen Minderung von Erschütterungen.

 

Durch die Anlage von Grünstreifen und die Neuanpflanzung von Straßenbäumen wird die Aufenthaltsqualität erhöht und das Stadtklima verbessert.

 

Anlagen:

 

Anlage 1:              Zur Beschlussfassung vorgesehene Ausbauvariante

Anlage 2:              Lagepläne, Querschnittsdarstellungen

Anlage 3:              Bürgerinformationsschreiben des Tiefbauamtes

vom 12.10.2010

Anlage 4:              Protokoll über die Bürgerversammlung am 18.11.2010

vom 25.11.2010

Anlage 5:              Bewertung der schriftlichen Einwände und Vorschläge der betroffenen Anlieger vom 10.02.2011

Anlage 6:              Musterberechnung des Straßenausbaubeitrages für ein Anliegergrund     stück vom 17.11.2010         

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                                                    Jens–Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                                                                      Bezirksstadtrat für

                                                                                                                Öffentliche Ordnung


Anlage 1 Zur Beschlussfassung vorgesehene Ausbauvariante

(Variante C, asymmetrisch, weiter entwickelter Ausführungsentwurf

gem. Ziffer 3.4.2.5 der Begründung)

 

Beschreibung der einzelnen Ausbaumaßnahmen

 

 

1. Geplanter Querschnitt:              

 

Die Fahrbahn verläuft gradlinig mit einer Breite von 10,0 m. Die Straßenbahn wird zweigleisig mit dem motorisierten Individualverkehr (MIV) gemeinsam auf der Fahrbahn geführt. Diese unterteilt sich in einen Fahrstreifen von 3,0 m bzw. 3,8 m und einen Radfahrangebotsstreifen von 1,6 m je Richtung.

Die unterschiedlichen Fahrstreifenbreiten basieren auf der Zielstellung, das Halten von Lkw zum Zwecke der Belieferung oder Entsorgung zumindest auf einer Straßenseite zu ermöglichen, ohne den Straßenbahnverkehr zu behindern. Die verfügbare Fahrbahnbreite beträgt dann 5,4 m (3,8 m +1,6 m), die für eine Straßenbahn mit einer Breite von 2,8 m (Lichtraumprofil) und einen liegengebliebenen Lkw mit einer Breite von 2,5 m ausreichend ist. Die restliche Fahrbahnbreite ermöglicht auch ein sicheres Vorbeifahren der anderen Verkehrsteilnehmer, ohne den entgegenkommenden Verkehr zu behindern.

Aus Mangel an vorhandener Straßenraumbreite ist diese Anordnung nur einseitig möglich.

Im Bereich von Haus Nr. 89 bis Nordendstraße ist die vorhandene Straßenbahntrasse zu erhalten. Um die oben beschriebene Lösung auch hier zu gewährleisten, wird die Fahrbahn stadteinwärts um 0,4 m verbreitert.

Im Bereich der Haltestellenkaps werden die Straßenborde so in Richtung Fahrbahn verschoben, dass eine Fahrbahnbreite von 6,5 m mit zwei Fahrspuren zu je 3,25 m erhalten bleibt. Die Gleisanlage wird im Haltestellenbereich derart in Richtung der Borde verzogen, dass der Gleismittenabstand (Abstand der Gleisachsen zueinander) von 2,8 m auf 4,1 m erhöht wird.

 

Aufteilung des Querschnitts

 

 

Regelquerschnitt von Platanenstraße bis Lutherstraße

 

              Gehweg (Ost)                                               2,00 m

              Baumstreifen                             ca.               1,50 m

              Radfahrangebotsstreifen                             1,60 m

              Fahrstreifen/ Gleis                                          3,00 m

              Fahrstreifen/ Gleis                                          3,80 m

              Radfahrangebotsstreifen                            1,60 m

              Parken / Baumstreifen                     2,50 m

Gehweg (West)                                          2,00 m

Gesamtbreite                                              18,00 m

 

 

 

 

 


Regelquerschnitt von Lutherstraße bis Haus Nr. 89

 

Gehweg (Ost)                                               2,50 m

              Parken / Baumstreifen                          2,50 m

              Radfahrangebotsstreifen                             1,60 m

              Fahrstreifen/ Gleis                                          3,00 m

              Fahrstreifen/ Gleis                                          3,80 m

              Radfahrangebotsstreifen                            1,60 m

              Parken / Baumstreifen                     2,50 m

Gehweg (West)                                          2,50 m

Gesamtbreite                                              20,00 m

 

 

Regelquerschnitt von Haus Nr. 89 bis Nordendstraße

 

Gehweg (Ost)                                               2,50 m

              Parken / Baumstreifen                        2,50 m

              Radfahrangebotsstreifen                             1,60 m

              Fahrstreifen/ Gleis                                          3,40 m

              Fahrstreifen/ Gleis                                          3,80 m

              Radfahrangebotsstreifen                            1,60 m

              Parken / Baumstreifen                     2,50 m

Gehweg (West)                                          2,10 m

Gesamtbreite                                             20,00 m

 

 

Regelquerschnitt an Haltestellenkaps

 

Gehweg (Ost)                                      ca.              2,00 m

Entwässerungsmulde                            0,50 m

              Aufstellfläche Haltestelle                  2,00 m

              Sicherheitsstreifen                                          0,25 m             

              Radfahrstreifen                                           1,00 m

              Sicherheitsstreifen                                          1,00 m

              Fahrstreifen/ Gleis                                          3,25 m

              Fahrstreifen/ Gleis                                          3,25 m

              Sicherheitsstreifen                                          1,00 m

              Radfahrstreifen                                          1,00 m

              Sicherheitsstreifen                                          0,25 m

              Aufstellfläche Haltestelle                   2,00 m

Entwässerungsmulde                            0,50 m

Gehweg (West)                                 ca.              2,00 m

Gesamtbreite                                              20,00 m

 

 

 

 

 

 

 


2. Befestigungen:

 

2.1  Fahrbahn:

 

 

Die Zuordnung der Bauklasse wurde gemäß den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 01) vorgenommen. Demnach entspricht die Friedrich-Engels-Straße der Bauklasse II.

Laut Baugrundgutachten stehen im Baubereich Böden der Frostempfindlichkeitsklasse 1 (enggestufte Böden nach DIN 18186) an.

 

Gemäß RSTO 01, Tafel 1, Zeile 2.3 ergibt sich bei Vorhandensein von F1 Boden folgender Fahrbahnaufbau:

 

                                                                        3,5 cm               Splittmastixasphalt 0/8 S

  8,5 cm               Asphaltbinder 0/16 S

10,0 cm               Asphalttragschicht 0/22 Typ CS, 50/70

15,0 cm              Bodenverfestigung

                                                                                                  Planum Ev2 45 MN/m²

                                                                      37,0 cm              Gesamtdicke             

 

Die Fahrbahn erhält eine Einfassung aus zu liefernden Betonborden, H 15 x 30. Die Gehwege werden mit Betonkantensteinen Größe 3, Form C eingefasst.

Die Verlegung der Borde und Kantensteine erfolgt auf Beton mit Rückenstütze

 

 

2.2  Gehwege (Plattenbahn):

                              5,0 cm               Gehwegplatten, Gr. 350,

ungeschliffene Oberfläche

                              2,0 cm               Kalkmörtelbett

                              3,0 cm               Pflasterbettung

                                                        Planum Ev2 45 MN/m²

                            10,0 cm               Gesamtdicke

 

 

2.3  Gehwege (Ober – und Unterstreifen):

 

                              5,0 cm               Mosaiksteinpflaster, Gr. 2

                              3,0 cm               Pflasterbettung

                                                        Planum Ev2 45MN/m²

                              8,0 cm               Gesamtdicke

 

 

2.4  Gehwegüberfahrten:

 

                                                                      10,0 cm               Kleinsteinpflaster, DIN EN 1342

                                3,0 cm               Zementmörtel

                                                                      12,0 cm               Drainbetontragschicht Splitt 8/32

              25,0 cm               Gesamtdicke

 


2.5  Gehwegüberfahrten (Gehwegbereich):

 

                8,0 cm              Gehwegplatten, Gr. 350,

                            ungeschliffene Oberfläche

                4,0 cm               Zementmörtel

              13,0 cm               Drainbetontragschicht Splitt 8/32

              25,0 cm         Gesamtdicke

 

 

2.6  Radverkehrsanlage:

 

 

Die beidseitige Radverkehrsanlage wird in Form eines jeweiligen  Radfahrangebotsstreifens auf der  Fahrbahn hergestellt und durch eine Fahrbahnmarkierung kenntlich gemacht. Der bauliche Aufbau entspricht dem der Fahrbahn (siehe Punkt 2.1.)

 

 

2.7  Parkflächen:

 

14,0 cm               Großsteinpflaster, altbrauchbar von      Lagerplatz des Tiefbauamtes bzw. vor Ort vorhanden

                                                                        6,0 cm               Pflastersand

30,0 cm              Schottertragschicht 0/32, RC -Material

                                                                      50,0 cm              Gesamtdicke             

 

 

3. Kreuzungen und Einmündungen, Änderungen im Wegenetz:

 

 

Im 2. Bauabschnitt befinden sich im Zuge der Friedrich-Engels-Straße folgende Kreuzungen bzw. Einmündungen:

 

§         Platanenstraße

§         Lutherstraße

§         Eichenstraße

§         Uhlandstraße

§         Straße 101

§         Nordendstraße

 

Die Anbindung der Nebenstraßen erfolgt aus Gründen der Verkehrsberuhigung und Verkehrssicherheit über eine Pflasterung aus Kleinsteinpflaster in Beton.

Die Ein- und Ausfahrradien werden wegen der anzustrebenden geringen Geschwindigkeiten nur mit einfachen Radien von R = 8 m ausgebildet. Zur Reduzierung der Querungswege für Fußgänger werden die Borde als Gehwegvorstreckung soweit verschoben, dass eine 6,0 m breite Straßeneinmündung entsteht.

Ausnahme ist die Anbindung der Straße 101, die als Gehwegüberfahrt gestaltet wird.

 

 

 


4. Grünanlagen:

 

Der umfangreiche und alte Baumbestand soll nach Möglichkeit erhalten bleiben. Die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme zu fällenden und gegenwärtig bereits fehlenden Bäume werden durch Neupflanzungen ersetzt.

Beiderseits soll der Baumstreifen durch Rasenansaat begrünt werden. Innerhalb des Baumstreifens werden Parkbuchten angelegt.

 

Die Stellungnahme des AUN vom 02.09.2003 über den Zustand der vorhandenen Straßenbäume hat zu der Feststellung geführt, dass 7 Bäume vorgeschädigt und in schlechtem Zustand sind.

Weitere 10 Bäume müssen wegen des Straßenumbaus gefällt werden.

Der Fällung dieser 17 Bäume steht die geplante Neuanpflanzung von 26 Bäumen in diesem Straßenabschnitt gegenüber.

30 der vorhandenen Bäume im Baubereich sollen erhalten bleiben.

 

 

5. Straßenbeleuchtung:

 

Die vorhandene Straßenbeleuchtung wird beidseitig auf der gesamten Straßenlänge erneuert, da die derzeitigen Standorte der Beleuchtungsmasten nicht beibehalten werden können. Darüber hinaus ist das Ende der wirtschaftlichen Lebensdauer der Beleuchtungsanlage längst erreicht.

 

Die geplanten 22 Lichtmaste werden gegenüber versetzt im Abstand von ca. 50 m angeordnet. Die Leuchtenstandorte wurden entsprechend der Straßenplanung und unter Beachtung des Baumbestandes festgelegt.

An 4 geplanten Maststandorten wird der Beleuchtungsmast mit dem Fahrleitungsmast der Straßenbahn kombiniert.

Die Kosten für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung werden nicht auf die Grundstücksanlieger umgelegt.

 

 

6. Straßenentwässerungsanlagen:

 

Das anfallende Straßenoberflächenwasser in der Friedrich-Engels-Straße soll über Bordrinnen / Pendelrinnen gesammelt und über Straßenabläufe und im Weiteren über das Regenwasserkanalnetz der Vorflut zugeführt werden.

 

Mit Ausnahme einiger Abschnitte von insgesamt 100 m Länge ist erstmalig eine Regenentwässerung herzustellen.

 

Im Bereich von Platanenstraße bis Friedrich-Engels-Straße 66 ist der Neubau eines Regenwasserkanals DN 300 B auf einer Länge von ca. 210 m mit Vorflut in den vorhandenen R-Kanal in der Platanenstraße notwendig.

Ab Uhlandstraße muss in der Friedrich-Engels-Straße bis Nr. 88 der Neubau eines Regenwasserkanals DN 300 B auf einer Länge von 190 m und ab Nr. 88 bis Nordendstraße auf einer Länge von ca. 120 m in DN 400 erfolgen.

 

Um die Vorflut für den Bereich Friedrich-Engels-Straße von Uhlandstraße bis Nordendstraße, zu gewährleisten, muss in der Friedrich-Engels-Straße, von der Nordendstraße


bis zur Kastanienallee, ein Regenwasserkanal DN 400 B auf einer Länge von 400 m mit Vorflut in den vorhandenen R-Kanal DN 900 in der Friedrich- Engels-Straße neu gebaut werden.

Weiterhin sind an den vorhandenen Regenwasserkanälen von Nr. 66 bis Uhlandstraße und in Bereich Uhlandstraße Teilerneuerungen durchzuführen.

Der vorhandene R-Kanal DN 300 in der Platanenstraße muss aus Gründen der Leistungsfähigkeit auf einer Länge von 110 m in Richtung Blumenthalstraße auf DN 400 erweitert werden.

 

Bei der Berechnung der Straßenausbaubeiträge werden nur die Kosten für die

R-Kanäle von Platanenstraße bis Nr. 66 und von Uhlandstraße bis Nordendstraße berücksichtigt.

Der Bau der Regenwasserkanals von Nordendstraße bis Kastanienallee ist ein Vorgriff auf die Ausführung des 3. Bauabschnitts der Friedrich-Engels-Straße, die Kosten hierfür müssen in die Berechnung der Straßenausbaubeiträge des 3. Bauabschnittes eingehen.

 

Diese hier dargestellten Maßnahmen sind von den hierfür zuständigen Berliner Wasserbetrieben (BWB) geplant und vom Tiefbauamt in das Projekt übernommen worden.

 

 

7. Grunderwerb:

 

Die Baumaßnahme wird in den vorhandenen Straßenbegrenzungslinien erfolgen, so dass in diesem 2. Bauabschnitt nur im Umfang von 310 m² Grunderwerb erforderlich war. Bei den zu erwerbenden Flächen handelte es sich um Grunderwerb nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, um rückständigen Grunderwerb bereits gewidmeter Verkehrsflächen und um freihändigen Grunderwerb von 29 m².

 

 

8. Baumaßnahmen der BVG:

 

(kein umlagefähiger Aufwand gemäß § 4 StrABG und daher kostenmäßig nicht in die Berechnung eingehend, sondern nur zur Information)

 

Die Straßenbahn soll im gesamten Straßenabschnitt zweigleisig geführt werden.

 

Dazu soll der bisher eingleisige Gleisabschnitt von Platanenstraße bis Haus Nr. 89 zweigleisig ausgebaut werden. Die Gleisanlage wird fahrbahnbündig und befahrbar ausgeführt.

Straßenbahnhaltestellen sollen behindertengerecht als Haltestellenkaps angelegt werden.

Das Haltestellenpaar Platanenstraße wird an die Eichenstraße verlegt. Die Haltestelle Uhlandstraße entfällt.

 

Die Fahrleitungsanlage soll im gesamten Straßenabschnitt erneuert werden.

 

 


Anlage 3







Bezirksamt Pankow von Berlin             

Abteilung Öffentliche Ordnung

Ordnungsamt, Tiefbauamt, Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt

 

Bezirksstadtrat

Geschäftszeichen: BzStR Ord

Dienstgebäude:

Darßer Str. 203

13088 Berlin

Telefon:              (030)              90295-8500

Telefax:              (030)              90295-8537

E-Mail-Adresse:

jens-holger.kirchner@

ba-pankow.verwalt-berlin.de

(E-Mail-Adresse nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur)

 

 

                   .10.2010

Bezirksamt Pankow von Berlin

Postfach 73 01 13 – 13062 Berlin (Postanschrift)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Information zum Ausbau der Friedrich-Engels-Straße, 2. Bauabschnitt, von Platanenstraße bis Nordendstraße im Ortsteil Niederschönhausen

Grundstück …………………………………..in 13156 Berlin,

Grundbuch von Berlin-Pankow, Blatt …………………

 

 

Sehr geehrte/r ………………………..,

 

 

in Fortsetzung der im September 2008 begonnenen und inzwischen fertig gestellten Straßenbaumaßnahme Friedrich-Engels-Straße vom Pastor-Niemöller-Platz bis Platanenstraße (1. Bauabschnitt) soll voraussichtlich ab 2011 der 2. Bauabschnitt von Platanenstraße bis Nordendstraße grundhaft ausgebaut werden.

 

Ich möchte Sie als Grundstückseigentümer mit diesem Schreiben über die beabsichtigte Straßenbaumaßnahme informieren und zu der am

 

                                              18. November 2010 um 18.00 Uhr

                                               in der Aula des Max-Delbrück-Gymnasiums,

                                               Kuckhoffstraße 2 – 22

                                               13156 Berlin

 

stattfindenden Informationsveranstaltung einladen.


Mit dem Ausbau erhalten Fahrbahn und Gehwege der Friedrich-Engels-Straße im o. g. Bauabschnitt eine neue, bedarfsgerechte Befestigung. Beidseitig werden im Bereich der Grünstreifen Parkbuchten angeordnet sowie entlang der Fahrbahn Radfahrstreifen angelegt. Die Überwege an den Seitenstraßen und Überquerungshilfen werden durch Bordabsenkung und Mosaikstreifen als Leiteinrichtung behindertengerecht hergestellt.

 

 

Im Rahmen der Baumaßnahme wird der wertvolle Baumbestand überwiegend erhalten und durch Neupflanzungen erweitert sowie das Straßenbegleitgrün ergänzt. Es ist vorgesehen, die vorhandene Beleuchtungsanlage komplett auszutauschen.

 

Der gegenwärtig unvollständig vorhandene und veraltete Regenwasserkanal für die Straßenentwässerung wird erneuert bzw. in den fehlenden Bereichen neu angelegt.

 

Straßenerneuerungs- und -verbesserungsmaßnahmen in der dargestellten Art haben allerdings auch Folgen für Sie als Anlieger der Friedrich-Engels-Straße.

 

Durch Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin ist mit Wirkung vom 25.03.2006 das Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) in Kraft getreten. Entsprechend dieses Gesetzes sind die bezirklichen Tiefbauämter gesetzlich verpflichtet, nach Beendigung der Straßenbaumaßnahme von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke Straßenausbaubeiträge zu erheben.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes sind alle anliegenden Eigentümer (Beitragspflichtige) über die für ihr jeweiliges Grundstück voraussichtlich anfallenden Ausbaubeiträge rechtzeitig zu informieren.

 

Auf Ihr Grundstück werden voraussichtlich Straßenausbaubeiträge in Höhe von …………Euro entfallen.

 

Die Höhe des geschätzten Straßenausbaubeitrages ist rechtsunverbindlich und bezieht sich auf die derzeitige Sach- und Rechtslage. Zukünftige Änderungen sind deshalb nicht auszuschließen. Abweichungen des hier geschätzten Beitrages von dem später durch Bescheid und auf Basis der tatsächlich entstandenen Kosten festzusetzenden Straßenausbaubeitrag sind zu erwarten.

 

Der Gesetzgeber hat zur Vermeidung unbilliger Härten auch Zahlungserleichterungen (z. B. Ratenzahlungen) vorgesehen, die jedoch erst dann beantragt werden können, nachdem Sie einen Beitragsbescheid erhalten haben. Dieser kann Sie erst nach Beendigung der angekündigten Baumaßnahme innerhalb der Erhebungsfrist (ungefähr ab dem Jahr 2014) erreichen, so dass ich Sie bitte, von vorsorglichen Anträgen abzusehen. Fragen zum Straßenausbaubeitrag richten Sie bitte an Frau Engmann (Tel. 90295-8620).

 

Sie können – ab sofort bis zum 30.12.2010 – zu der beabsichtigten Planung für den 2. Bauabschnitt der Friedrich-Engels-Straße schriftlich Stellung nehmen, Einwände äußern oder Vorschläge unterbreiten. Hierzu können von Ihnen diesbezügliche Ausbauunterlagen in dem Zeitraum vom 19.11.2010 bis 16.12.2010 im Tiefbauamt eingesehen werden. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und unnötige Wartezeiten zu


verhindern, bitte ich um telefonische Voranmeldung unter der Rufnummer 90295-8603 (Frau Mücke).

Bitte sehen Sie von unangemeldeten Besuchen ab, da sonst sachdienliche Informationen nicht in ausreichendem Maße gewährleistet werden können.

 

Weiterhin möchte ich darauf hinweisen, dass die Mehrkosten für die Herstellung und die Änderung von Gehwegüberfahrten gemäß § 9 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) durch den jeweiligen Anlieger zu tragen sind.

Diese Kosten werden mit einem gesonderten Bescheid geltend gemacht. Nach den bisherigen Erkenntnissen belaufen sich diese Mehrkosten auf durchschnittlich 50,- EUR (brutto) pro Quadratmeter hergestellter Gehwegüberfahrt (+ / - 10 %). Diese Angabe ist ebenfalls rechtsunverbindlich.

 

Da es sich bei dieser Mitteilung lediglich um ein durch den Gesetzgeber vorgeschriebenes Informationsschreiben handelt, welches keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darstellt, ist es auch nicht widerspruchsfähig.

 

Diese Information wird aus Kostengründen nur an einen Eigentümer Ihres Grundstücks versandt, so dass ich Sie bitte, ggf. vorhandene weitere Eigentümer des o. g. Grundstücks über den Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis zu setzen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Jens-Holger Kirchner              beglaubigt:

              (Tief 113)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage 4

 

 

Abt. Öffentliche Ordnung                                                                                                               25.11.2010

Tiefbauamt

Tief 22                                                                                                                                                             ( 8603

 

 

      

Protokoll

Bürgerversammlung am 18.11.2010, 18.00 Uhr

Max-Delbrück-Gymnasium, Kuckhoffstraße 2-22, 13156 Berlin

Vorstellung der Baumaßnahme Friedrich – Engels – Straße von Platanenstraße bis Nordendstraße (2. BA)

 

Teilnehmer:

Herr Kirchner (Ord BzStR)

Herr Lexen (Tief AL)

Herr Heineking-Fürstenau (BVG)

Frau Marks (Tief 2)

Frau Mücke (Tief 22)

Frau Engmann (Tief 111)

Frau Ziethmann (Tief )

Herr Ferber (Ingenieurbüro Vössing Vepro GmbH)

 

Die betroffenen Anlieger des 2. BA und die anderen interessierten Bürger  (ca. 60 Anwesende) wurden durch Hr. Kirchner begrüßt. Weiterhin erläuterte Hr. Kirchner das Verfahren der Bürgerbeteiligung und – information gemäß § 3 Abs. 3 StrABG (Dauer: ca. 10 Minuten).

Die Vorstellung der Baumaßnahme erfolgte durch das Ingenieurbüro Vepro-Vössing (Dauer: ca. 25 Minuten).

Herr Lexen erläuterte die Anwendung des Straßenausbaubeitragsgesetzes.

Anschließend hatten die Bürger ca. 2 Stunden lang Gelegenheit, nachzufragen und Einwendungen zu äußern. Die Nachfragen wurden durch Ord BzStR, Tief AL sowie Tief 111 beantwortet und durch Tief 22 protokolliert.

Die Veranstaltung endete um 21.00 Uhr.

 

Nachfragen und Einwendungen der Bürger

Erwiderung der Vertreter des Bezirksamtes, der BVG und des Planungsbüros

Anlieger aus Nr.68

Erneuerung oder Straßenunterhaltung, was ist der Unterschied?

 

Grundhafter Ausbau der gesamten Verkehrsanlage Fahrbahn und Gehwege, dabei auch Eingriff bis zur Tragschicht ist Erneuerung.

Straßenunterhaltung ist nur Reparatur und Mängelbeseitigung, hier jedoch nicht mehr möglich, da Zeitpunkt der letzten Erneuerung weit mehr als 30 Jahre zurückliegt.

Anlieger aus Nr. 44

Frage zum Eckgrundstück, sind alle Eigentümer auch des Teils des Eckhauses an der Seitenstraße beitragspflichtig?

Ja, entscheidend ist die Eintragung als (Teil-) Eigentümer im Grundbuch. Eckgrundstücke werden wegen der Doppelerschließung nur mit 2/3 der Straßenausbaubeiträge berechnet

Anlieger aus Nr. 86

? Warum wird bei der Ermittlung nach Anzahl der Vollgeschosse unterschieden?

 

 

Sind die Gehwegüberfahrten in der Berechnung enthalten? Müssen Gehwegüberfahrten erneut bezahlt werden? (Überfahrt wurde vor ca. 10 Jahren auf Kosten des Anliegers errichtet )

 

? Bei höherer Bebauung bzw. Nutzungsintensität eines Grundstücks geht eine höhere Verkehrsbeanspruchung von diesem Grundstück aus und durch den Straßenausbau entsteht ein höherer Vorteil für das Grundstück.

Gehwegüberfahrten müssen erneuert werden, wegen Änderung der höhenmäßigen Einordnung und Bordlage, Differenzkosten zum normalen Gehwegbau müssen geltend gemacht werden, auch wenn vorhandene Überfahrt erst 10 Jahre alt ist.

£ Antwort wurde nicht akzeptiert

Anlieger aus Nr. 93

? Wo wird das Protokoll veröffentlicht? Sind Einsprüche möglich?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Er sieht keine Verbesserung nach dem Straßenausbau, Gehwege hätten längst komplettiert werden müssen.

 

 

 

 

? Regenwasser kann nicht abfließen weil Regenabläufe nicht gereinigt werden, ansonsten funktioniert die Regenentwässerung.

 

Auf die BWB wird vermeintlich bei der Wahl der Ausbauvariante mehr Rücksicht genommen als auf die Anlieger. Warum wurden nur 2 Varianten untersucht? Mit einer teueren Variante erzielt das Ingenieurbüro ein höheres Honorar.

 

? Protokoll wird mit der BA-Vorlage zum Abwägungsergebnis im Internet veröffentlicht.

Mit der Einladung zur und Durchführung der Informationsveranstaltung begann das Beteiligungsverfahren. Anlieger haben 4 Wochen lang die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planung und können ihre Einwendungen schriftlich einreichen.

Über die Durchführung des Beteiligungsverfahrens und die Abwägungsergebnisse wird abschließend im Ausschuss für öffentliche Ordnung, Verkehr und Verbraucherschutz berichtet. Die Sitzung ist öffentlich.

Im Rahmen der Straßenunterhaltung kann schon aus finanziellen Gründen kein Neubau der Gehwege stattfinden. Mit dem Neubau des gesamten Straßenraums wird für alle Verkehrsteilnehmer und Nutzer der Straße  insgesamt eine deutliche Verbesserung erreicht.

? Überwiegend fehlt in diesem Straßenabschnitt die Regenentwässerung, so dass es nicht mit einer Reinigung der Abläufe getan ist.

Genau das Gegenteil ist der Fall: Indem die Straßenbahngleise nicht mittig im Fahrbahnbereich angeordnet werden, ergibt sich neben dem gewünschten Effekt der wenigstens einseitigen Haltemöglichkeit zum Be- und Entladen bzw. im Havariefall auch der Vorteil, dass die Überbauung der Abwasserdruckleitung der BWB mit der Gleisanlage vermieden wird und diese Leitung nicht umverlegt werden muss (starke Kosteneinsparung).

Unter den gegeben Voraussetzungen einer  Straßenraumbreite von nur 20 m, des vorhandenen beidseitigen und zu erhaltenden Baumbestandes sowie der Straßenbahntrasse gibt es keinen Spielraum für weitere Planungsvarianten.

Vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Zwangspunkte wird der Hinweis zum Honorar des Planungsbüros als  Unterstellung zurück gewiesen.

 

Anlieger aus Nr. 95

? Wie wird die potentielle Bebaubarkeit der Grundstücke festgestellt obwohl kein Bebauungsplan existiert?

 

 

Der geplante Radfahrstreifen wird abgelehnt, im 1. Bauabschnitt ist dieser Radweg oft zugeparkt. Insbesondere wegen dem Briefkasten vor seinem Grundstück bestehen Bedenken, weil hier sicher häufig Fahrzeuge auf dem Radweg abgestellt werden, um an den Briefkasten zu gelangen. Ausweichende Radfahrer behindern die Straßenbahn.

 

? Warum können Radfahrer nicht den Gehweg mit benutzen?

 

 

 

 

 

 

Es wird damit gerechnet, dass die Anzahl der geplanten Parkbuchten nicht dem Bedarf entspricht. Insbesondere wird schon jetzt ein großer Teil der vorhandenen Stellplätze durch Gewerbetreibende genutzt.

 

 

 

Die geplanten Baumfällungen werden abgelehnt. Es wird unterstellt, dass Bäume gefällt werden, weil sie nicht ins Raster passen.

 

 

 

? Werden die Kosten für Straßenbahngleise und der Befestigung im Gleisbereich auf die Anlieger umgelegt?

 

? Warum wurden keine Ampeln geplant, die Kindern insbesondere in Höhe Platanenstraße die Überquerung der Straße erleichtern.

 

 

 

 

 

 

 

? Warum wird die Friedrich-Engels-Straße für Schwerlastverkehr zugelassen?

 

? Vor der endgültigen Berechnung der Straßenausbaubeiträge wird eine aktualisierte Auskunft über die tatsächliche Bebauung der Grundstücke im Stadtentwicklungsamt eingeholt.

Das Halten auf dem Radfahrstreifen ist möglich. Der Standort des Briefkastens soll überprüft werden. Der Vorteil des Radfahrangebotsstreifens auf der Fahrbahn ist die bessere Wahrnehmbarkeit des Radfahrers im Sichtfeld des Kfz-Verkehrs.

Die gegenseitige Behinderung von Radfahrern und Straßenbahn ist weitgehend ausgeschlossen.

? Das Radfahren auf Gehwegen ist unzeitgemäß, führt zu Konflikten mit den Fußgängern und entspricht  insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und Gehwegüberfahrten nicht den Anforderungen an die Verkehrssicherheit. Außerdem ist für eine gemeinsame Benutzung die mögliche Breite des Gehwegs viel zu gering.

Die Planung von Stellplätzen im Öffentlichen Straßenland kann nicht am vermeintlichen Bedarf orientiert werden, sondern an der Verfügbarkeit von Flächen. Das Abstellen von Firmenfahrzeugen im öffentlichen Raum muss geregelt werden, steht aber in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Neubaumaßnahme.

Baumfällungen wurden je nach Zustand der vorhandenen Bäume und deren Entwicklungspotential festgelegt, einige Bäume müssen gefällt werden, weil Bordänderungen erforderlich sind. Es finden Ersatzpflanzungen statt.

? Die Kosten für die Gleisanlage werden nicht auf die Anlieger umgelegt. Damit entfällt  ein wesentlicher Teil der Herstellungskosten für die Fahrbahn.

? Das derzeitige Verkehrsaufkommen in der Friedrich-Engels-Straße reicht nicht aus, um den Bau einer Lichtsignalanlage zu begründen. Für eine eventuell erforderlich werdende zukünftige Nachrüstung bei erhöhtem Verkehrsaufkommen werden Leerverrohrungen in Höhe Platanenstraße vorgesehen. An den Einmündungen der Seitenstraßen werden Aufpflasterungen und Gehwegvorstreckungen geplant.

? Die Friedrich-Engels-Straße ist eine Straßenverbindung 2. Ordnung mit überörtlicher Verkehrsfunktion, sie wird ihrer Funktion entsprechend ausgebaut. Bei Hauptverkehrsstraßen werden die Kosten für  den Bau der Fahrbahn nur zu 25 % auf die Anlieger umgelegt.

Anlieger aus Nr. 87/89

? Er verlangt, dass eine Gegenüberstellung der Kosten für Reparaturarbeiten an der Straße mit den Kosten für den Straßenausbau in die Abwägung einbezogen wird.

 

 

 

 

 

 

Höheres Verkehrsaufkommen nach Ausbau der Straße und höhere Geschwindigkeiten, Durchgangsverkehr werden von Anliegern finanziert.

 

 

 

? Bei der Planung der Parktaschen wurde der Bedarf nicht berücksichtigt.

 

 

Wurde die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme geprüft?  

 

? Eine solche Gegenüberstellung erübrigt sich, da die F.-E.-Straße angesichts ihres Alters, des damit verbundenen Zustandes und den heutigen Anforderungen an einen Straßenraum (Fußgänger, Radfahrer, Barrierefreiheit, Verkehrssicherheit) entsprechend

§ 7 des Berliner Straßengesetzes nicht mehr reparierbar ist. Infolgedessen ist die Bereitstellung von Mitteln für den Neubau über die Investitionsplanung seit 2003 folgerichtig.

Friedrich-Engels-Straße ist eine Hauptverkehrsstraße und muss entsprechend ausgebaut werden. Auch das eventuell zukünftig zunehmende Verkehrsaufkommen muss aufgenommen werden. Die Kosten werden nur zu insgesamt 41 % auf die Anlieger umgelegt, für die Fahrbahn nur zu 25 %.

? Bei der Planung der Stellplätze muss von der Flächenverfügbarkeit ausgegangen werden, die Abdeckung eines vermeintlichen Bedarfs ist nicht möglich.

Der Straßenbaulastträger ist verpflichtet die Straße so herzustellen, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügt und ihre Funktionen erfüllt (§7 BerlStrG).

Wirtschaftlichkeitserwägungen sind dabei untergeordnet, finden aber in der Kostenminimierung Berücksichtigung. Da die Maßnahme im bestehenden Querschnitt geplant wurde und Grunderwerb weitestgehend vermieden wird, also ohne kostensteigernde Maßnahmen ausgekommen wurde,  ist die geplante Variante auch wirtschaftlich.

Der Straßenneubau erfolgt nach gültigen Richtlinien. Selbstverständlich hat auch eine Prüfung der Bauplanungsunterlage hinsichtlich einzuhaltender Kostenstandards bei SenStadt statt gefunden.

Anlieger aus Nr. 50

? Werden die Kosten für die Gleisanlage der Straßenbahn gesondert erfasst? Ist davon auszugehen, dass die Umlage günstiger ausfällt als im 1. Bauabschnitt?

 

 

 

Wie wurde die Anzahl der Vollgeschosse ermittelt?

 

 

 

 

? Wurde eine Ausbauvariante mit Asphalt an Stelle des Großpflasters in den Parktaschen als kostengünstigere Variante geprüft?

 

? Die Kosten für die Gleisanlage werden gesondert erfasst und gehen nicht in die Berechnung der Beiträge ein, dass die Umlage günstiger als im 1. Bauabschnitt ausfällt, kann nicht zugesichert werden, da dies auch von der Baupreisentwicklung und weiterer Faktoren abhängt.

Für das Informationsschreiben mit der Angabe eines geschätzten Beitrags wurde die Anzahl der Vollgeschosse durch Ortsbesichtigung ermittelt. Für die spätere endgültige Festsetzung wird eine aktualisierte Feststellung vom Stadtplanungsamt erstellt.

? Die Pflasterung der Parktaschen erfolgt mit altbrauchbarem vorhandenem Pflastermaterial. Eine Befestigung mit Asphalt müsste aufgrund der geringen Größe und der Geometrie dieser Flächen mit Gussasphalt im Handeinbau erfolgen und wird teurer.

Anlieger aus Nr. 88

? Er äußert Zweifel an der Notwendigkeit der Baumaßnahme, da der Straßenabschnitt seiner Ansicht nach am besten erhalten ist.

 

 

Warum wird die Straßenbahn im schmalsten Abschnitt zweigleisig ausgebaut obwohl die Eingleisigkeit in den breiteren Abschnitten erhalten bleibt?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

? Radfahrstreifen werden als gefährlich abgelehnt, das Radfahren auf den Gehwegen sollte zugelassen werden.

 

 

Der Zustand der Fahrbahnoberfläche ist gut, das vorhandene Großpflaster sollte erhalten bleiben. Der Straßenneubau wird insgesamt abgelehnt.

 

?Hierzu sind zu den vorhergehenden vergleichbaren Einwendungen bereits ausführliche Antworten gegeben worden

(u.a. uralter Zustand, heutige Ansprüche an einen Straßenraum nach § 7 BerlStrG).

Die eingleisige Streckenführung mit 2 Weichen ist störanfällig und soll daher ersetzt werden. Bei eingleisigem Betrieb muss der entgegenkommenden Straßenbahn ausgewichen werden, was nicht immer störungsfrei möglich ist.  Die fahrbahnbündige Gleislage im 2. BA ist nicht mit dem besonderen Gleiskörper im 1. und 3. Bauabschnitt zu vergleichen. Die gemeinsame Nutzung der Verkehrsfläche durch Tram und Kfz führt hier dazu, dass Störungen im Betrieb der Straßenbahn sich unmittelbar auf den Gesamtverkehr auswirken und umgekehrt.

Der Bau der Haltestellenkaps wirkt neben den Vorteilen für die Fahrgäste auch verkehrsberuhigend.

? Fahrradstreifen werden bevorzugt angeordnet, weil die Unfallstatistik belegt, dass sie eine sichere Führung des Fahrradverkehrs gewährleisten. Ausführungen zum Radfahren auf den Gehwegen siehe vorn.

Großpflasterbeläge sind schadhaft, die Belagssituation wird der Verkehrsbelastung nicht gerecht. Die neue Asphaltbefestigung wirkt lärm- und erschütterungsmindernd.

Anlieger aus Nr. 79

? Er bezweifelt, dass der Straßenausbau zu einer Verbesserung der Verkehrssituation führt.

 

 

Er lehnt die Einrichtung von Radfahrangebotsstreifen wie im 1. BA als unsicher ab. Besser wäre es, Radwege an Stelle der Parkbuchten anzulegen.

 

 

 

 

 

 

? Die Wertsteigerung der Grundstücke durch den Straßenausbau wird bezweifelt.

 

Baumaßnahmen dauern zu lange.

 

? Mit dem Neubau entstehen erhebliche Verbesserungen für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch für Fußgänger, Mobilitätsbehinderte, Straßenbahnnutzer  und Radfahrer.

Die Führung des Radfahrers auf einer ihm zugewiesenen gesonderten Spur bietet gegenüber baulich angelegten Radwegen bessere Sichtverhältnisse für die Wahrnehmung des Radfahrers  durch Kraftfahrer. Dies trifft neben den Kreuzungen und Einmündungen auch besonders an den zahlreichen Grundstückszufahrten zu. Im Übrigen hätte ein Radwegebau anstelle der Parkbuchten die komplette Fällung aller Bäume zur Folge.

? Mit dem Straßenausbau wird das gesamte Wohnumfeld aufgewertet, denn das Erscheinungsbild des Straßenraums wird verbessert.

Nur 1/3 der Bauzeit wird für den Straßenbau beansprucht. 2/3 der Bauzeit entfällt auf den Leitungsbau. Schichtzulagen werden bei der BPU-Prüfung gestrichen. Schichtzulagen müssten außerdem auf die Anlieger anteilsmäßig umgelegt werden.  

Anlieger aus Nr. 99

? Gibt es eine Verkehrszählung hinsichtlich des Fußgängeraufkommens? Wäre eine gemeinsame Führung des Fußgänger- und Fahrradverkehrs auf dem Gehweg kostengünstiger?

 

Welche Möglichkeiten gibt es noch für Änderungen der Planungen und für den Vergleich der Varianten? Wäre z.B. eine Variante mit einseitigem Parkstreifen längs des Bordes möglich?

?Lichtsignalanlagen und verkehrsberuhigende Maßnahmen sollten vorgesehen werden.

Die Anfrage beim Stadtplanungsamt hinsichtlich der Bebaubarkeit der Grundstücke hätte vor Versenden der Informationsschreiben erfolgen müssen. Sofern kein Bebauungsplan vorliegt, sollte die Bebaubarkeit zugunsten der Anlieger entschieden werden.

 

 

? Die Herstellungskosten für beide Varianten sind weitgehend gleich. Unabhängig vom Fußgängeraufkommen überwiegen die Nachteile des gemeinsamen Geh- und Radweges hinsichtlich der Verkehrssicherheit und Konfliktfreiheit(s. auch vorn).

Die Planung eines einseitigen Parkstreifens soll untersucht werden. Die Anliegerin wird über das Ergebnis dieser Abwägung persönlich informiert.

 

?Konkrete Änderungswünsche sollen dem Tiefbauamt innerhalb der Auslegungsfrist bis zum 16.12.10 vorgetragen werden.

Die Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Straßenausbaubeiträge bleibt rechtsunverbindlich. Eine Anfrage beim Stadtplanungsamt zum Zeitpunkt der Bürgerbeteiligung ist nicht sinnvoll, denn zwischen dem Informationsschreiben und der tatsächlichen Erhebung der Beiträge liegt eine lange Frist, die auch zu erheblichen Veränderungen der Grundstückssituationen führen kann.

Anlieger aus Nr. 90

? Bemängelt, dass im Informationsschreiben eine Mitteilung über eine Beitragschätzung erfolgt, der angegebene Betrag aber mit 2 Stellen hinter dem Komma berechnet wurde.

 

 

 

Welcher Nutzungsfaktor der Grundstücke wurde angesetzt?

? Grundsätzlich wird die Anlage von Parkbuchten abgelehnt, im speziellen Fall von Nr. 90 liegt die Grundstückszufahrt nach derzeitiger Planung zwischen zwei Parkbuchten. Es werden Sichtbehinderungen beim Ein- und Ausfahren befürchtet.

 

? Bei der Angabe der geschätzten Straßenausbaubeiträge wurde versehentlich der sich aus der PC-Errechnung ergebende ungerundete Betrag angegeben. TBA entschuldigt sich. Die Ermittlung dieses Betrages hat trotzdem den Charakter einer Schätzung und bleibt rechtsunverbindlich.

Die Ermittlung des Nutzungsfaktors geht vom Ist-Zustand aus (s. auch vorn).

? Es wird zugesagt, dass solche konkreten Änderungswünsche der Planung innerhalb der Auslegungsfrist bis 16.12.10 und ggf. darüber hinaus vorgetragen werden können und sorgfältig geprüft werden.

Anlieger aus Nr. 94

? Verlangt die Prüfung ob eine Instandsetzung der Straße möglich und den Straßenneubau vorzuziehen sei.

Wie lange wird der Straßenausbau dauern? Wann ist mit der Erhebung der Beiträge zu rechnen?

 

 

 

? Die Baumaßnahme wird abgelehnt, da während der Bauausführung finanzielle Verluste für Gewerbetreibende zu erwarten sind.

 

 

 

 

Zum Zeitpunkt des Baus des Verbrauchermarktes 1997 wurde vom Bezirksamt die Freihaltung eines 4 m breiten Streifens zwecks späterer Erweiterung der Verkehrsfläche verlangt. Diese wird nun offensichtlich nicht mehr benötigt. Kann diese Fläche nunmehr bebaut werden, bzw. zur Anlage weiterer Stellplätze genutzt werden?

Die Gehwegüberfahrt wurde seinerzeit zu Lasten des Anliegers vom Tiefbauamt hergestellt und war entsprechend teuer, die Übernahme der Mehrkosten für die Gehwegüberfahrt wird abgelehnt.

 

 

 

 

? Ist eine Aussetzung der Baumaßnahme möglich?

 

? Zu dieser Forderung ist bereits mehrmals entsprechend geantwortet worden, es wird auf diese verwiesen.

Es ist mit einer Bauzeit von 2 Jahren zu rechnen. Die Bescheide werden innerhalb einer Frist von 4 Jahren nach Vorliegen der geprüften Schlussrechnung versendet.

Die Prüfung der Schlussrechnung wird nicht vor 2013 abgeschlossen sein.

? Für Gewerbetreibende besteht die Möglichkeit, soweit entsprechende Umsatzeinbußen nachgewiesen werden, beim Amt für Wirtschaftsförderung eine Unterstützung zu beantragen. Grundsätzlich führt die Erfüllung einer solchen Forderung aber dazu, dass nie neu gebaut werden könnte.

Der Sachverhalt wird geprüft.

 

 

 

 

 

 

 

Die Übernahme der Mehrkosten für die Herstellung der Gehwegüberfahrten im Zuge von Straßenbaumaßnahmen ist im Berliner Straßengesetz geregelt. Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

Die Prüfung dieser gesetzlichen Regelung durch die zuständigen Stellen bei der Senatsverwaltung wird vom Bezirksamt Pankow schon seit langem verlangt.

? Nein, da es hierfür keine nachvollziehbaren triftigen Gründe gibt. Auch ist nicht erkennbar, warum ein späterer Zeitpunkt geeigneter sein soll.

Anlieger aus Nr. 77

Zitiert § 1(2) Straßenausbaubeitragsgesetz und fragt an, ob die Funktionsfähigkeit der Straße ohne Straßenausbau nicht mehr gewährleistet ist. Gehwege und Gehwegüberfahrten seien funktionsfähig.

Bisher wurde keine kostengünstige Alternative vorgestellt. Welche Möglichkeit der Einflussnahme durch die Anlieger.

 

Die Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme erfolgt gegenüber den gewählten Gremien, eine Beschlussvorlage für das Bezirksamt wird aufgestellt, die Beratung im Ausschuss für Öffentliche Ordnung, Verkehr und Verbraucherschutz hierzu ist öffentlich.

Die Information über die Ausschusssitzungen und deren Tagesordnung kann dem Internet entnommen werden. Zur Kostensituation der Varianten sind bereits die entsprechenden Aussagen getroffen worden.

Anlieger aus Nr. 98-100

Wurde das Planfeststellungsverfahren für den 3. BA schon eingeleitet? Sollte der Baubeginn für den 2. BA nicht so lange verschoben werden bis das Planfeststellungsverfahren abgeschlossen wurde und damit auch der Bautermin im 3. BA feststeht?

 

 

Sind beim Baubeginn Ende 2011 die anderen Baustellen in Pankow fertig gestellt?

 

Die Planfeststellungsunterlage für den 3. Bauabschnitt kann erst aufgestellt werden wenn die Planung für den 2. Bauabschnitt feststeht.

Eine Verschiebung der Ausführung des 2. BA bis nach der Planfeststellung ist unzweckmäßig, weil sie sich verlängernd auf die Gesamtbauzeit auswirkt.

Von den derzeitigen anderen Baustellen in Pankow werden bis Ende 2011 der 1. BA Blankenburger Str., die Wollankstraße, die Schönholzer Pankebrücke und weitgehend auch die Berliner Str. (bis auf die Gehwege) abgeschlossen sein.

Anlieger aus Nr. 86

? Ist die Zufahrt zu den Grundstücken während der Bauarbeiten jederzeit möglich?

 

Was passiert, wenn bei der Ausschreibung das niedrigste Angebot höher ist als die zur Verfügung stehenden Mittel?

 

? Während der Bauzeit ist die Zufahrt zu den Grundstücken jederzeit zu gewährleisten, betrifft auch Feuerwehr und Rettungsdienste.

In diesem Fall muss die Ausschreibung aufgehoben werden.

Anlieger aus Nr. 66

?Erhöht sich nach Abschluss der Baumaßnahme das Verkehrsaufkommen?

 

 

 

Welche Lärmschutzmaßnahmen sind geplant?

 

? Die geplante Baumaßnahme ist nicht die Ursache für die Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Das zukünftige Verkehrsaufkommen wird voraussichtlich auch ohne diese Maßnahme steigen.

Der Ersatz der vorhandenen Fahrbahnbefestigung aus Großpflaster durch einen bituminösen Fahrbahnaufbau wird sich auch bei steigender Verkehrsbelastung lärmmindernd auswirken.

Anlieger aus Nr. 87-89

Weist darauf hin, dass nach seiner Ansicht die Forderung, Gewerbetreibende müssten Stellplätze für die von Ihnen genutzten Firmenfahrzeuge auf eigenen Grundstücken schaffen und könnten hierfür nicht öffentliches Straßenland nutzen, einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt.

 

Es handelt sich hier um eine allgemeine  Problematik, die nicht mit der Straßenplanung zu lösen ist bzw. in keinem ursächlichen Zusammenhang steht.

 

 

 

Aufgestellt:                                    Mücke                                                      Engmann

                                                                (Tief 22)                                                   (Tief 111)

 

 

Bestätigt:                                      Lexen                                                                        Kirchner

                                                              (Tief AL)                                                                         BzStR Ord

 

 

Anlage: Teilnehmerliste (Kein Anspruch auf Vollständigkeit, da Eintragung freiwillig war und sich nicht alle Teilnehmer eintragen wollten) 

 

 

 


Anlage 5

 

 

 

Abt. Öffentliche Ordnung                                                                                                                10.02.2011

Tiefbauamt

Tief 22                                                                                                                                                ( 8603

 

 

Bauvorhaben Friedrich-Engels-Straße von Knotenpunkt Wilhelmsruher Damm/ Quickborner Straße bis Pastor-Niemöller-Platz

2. Bauabschnitt von Platanenstraße bis Nordendstraße

 

 

Bewertung der schriftlichen Einwände und Vorschläge der betroffenen Anlieger

 

 

Einwendung/ Vorschlag des Anliegers

Bewertung des Tiefbauamtes

Anlieger, Nordendstr. 49

1)       Vernachlässigung der Unterhaltung und Instandsetzung.

 

2)       Verschmälerung der nutzbaren Gehwegbreite.

 

 

 

 

 

 

 

3)       Fehlende Planungssicherheit wegen ausstehendem Planfeststellungsverfahrens 3. BA.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4)       Maximal einseitiges Parken, Gehwege bis auf Baumscheiben für Fußgängerverkehr.

 

 

 

 

 

 

 

5)       Genereller Verzicht auf Parkmöglichkeiten zugunsten des Fußgängerverkehrs.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6)       Keine Bepflanzung der Grünstreifen mit Sträuchern sondern Rasenansaat.

7)       Kosten der Haltestellenkaps einschließlich Entwässerungsmulde nicht auf Anlieger umlegen.

 

 

 

8)       Fahrradabstellmöglichkeiten in Haltestellennähe schaffen.

 

 

 

 

 

9)       Fahrbahnverschwenk in der Nordendstraße und Anbindung der Nordendstraße an Friedrich-Engels-Straße verbessern.

 

 

 

 

 

 

 

 

10)    Verkürzung der mit 2 Jahren geplanten Bauzeit.

 

1)       Fehlende Gehwegbefestigung und Regenentwässerung und weitere Defizite konnte zu keinem Zeitpunkt im Rahmen der Straßenunterhaltung behoben werden.

2)       Der befestigte Gehweg (Plattenbahn plus Ober- u. Unterstreifen in Mosaik) weist in der Regel eine Breite von 2,0 m aus. Im besonders erwähnten          Teilstück auf der Ostseite zwischen Platanen- und Lutherstraße ist der Hinweis berechtigt, hier soll demzufolge die Plattenbahn auf

1,5 m verbreitert und ein Mosaikunterstreifen hinzugefügt werden, so dass eine Gehwegbreite von 2,0 m zu Lasten des Grünstreifens erreicht wird.

3)       Die Weiterführung der Straßenplanung nördlich der Nordendstraße wurde stets mit dem Neubau des 2. Bauabschnitts mit betrachtet. Verschiedene alternative Haltestellenstandorte für die Straßenbahn wurden untersucht, aber letztlich aufgrund der Einzugsbereiche der Wohngebiete zugunsten der vorliegenden Lösung abgewogen und als versetzte Haltestellenlagen nicht weiter verfolgt. Weder die Weiterführung der Straßenbahn nördlich der Nordendstraße in Mittellage, wie es die Zielplanung vorsieht, noch eine Überführung in eine wie heute vorhandene Seitenlage ziehen eine grundsätzliche Querschnittsänderung südlich der Nordendstraße nach sich.

4)       Einseitiges Parken am Fahrbahnrand führt zu einer Querschnittslösung mit einer größeren Fahrbahnbreite und dem Verzicht auf den Grünstreifen auf einer Seite und hat wiederum zur Folge, dass auf dieser Seite der verbleibende Gehweg auch die Fahrleitungs- und Beleuchtungsmaste aufnehmen müsste, so dass der ohnehin schmale Gehweg nicht mehr frei von Hindernissen bleibt. Bloßer Verzicht auf die Parkbuchten auf einer Seite führt zur erheblichen Reduzierung der Anzahl der geplanten Stellplätze. Siehe Querschnittvarianten Vössing-Vepro.

5)       Gemäß § 2 Abs. (2) BerlStrG gehören Parkmöglichkeiten zum öffentlichen Straßenkörper. Das Angebot von Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum der Friedrich-Engels-Straße gehört zum planerischen Ansatz der Gestaltung des Straßenraumes. Hierzu gehören verpflichtende Behindertenstellplätze, aber auch die Berücksichtigung von Parkständen für Anwohner, Kunden und Besucher, deren Zahl auch bei Nutzungs- oder Eigentümerwechsel der bisherigen Bebauung den zukünftigen Anforderungen an Parkraum mit einem Mindestmaß genügen muss. Die Aussage, dass der Bedarf weitgehend auf den vorhandenen Grundstücken gedeckt werden kann, entspricht nicht unserer Einschätzung, zumal die geplanten Parkstände gegenüber dem gegenwärtigen Angebot durch die Neuaufteilung des Straßenraumes reduziert werden müssen. Inwiefern dem Problem der starken Nutzung öffentlich angebotener Parkmöglichkeiten von privaten Firmen durch verkehrsorganisatorische Maßnahmen (z.B. Zeitbeschränkungen tagsüber) begegnet werden kann, wird geprüft. Die Breite der geplanten Parkbuchten von 2,50 m ergibt sich, weil unter der Berücksichtigung des Baumerhalts die Lage des Straßenbordes beibehalten wird und darum der Sicherheitsabstand zwischen Radfahrangebotsstreifen und Stellplatz der Parkbucht zugeschlagen wurde. Die hieraus resultierende Breite des Gehweges von 2,00 m bis 2,50 m ist zulässig. Der erwähnte Bereich nördlich der Uhlandstraße mit einer Breite der Plattenbahn von 1,25 m weist insgesamt eine Breite von 2,03 m auf, hier kann eine Verbreiterung der Plattenbahn auf 1,50 m zu Lasten des jetzt 0,43 m breiten Mosaikoberstreifens geprüft werden. Ein Verzicht auf 8 Stellplätze in diesem Bereich steht in keinem Verhältnis zum Nutzen für den Fußgängerverkehr durch eine Verbreiterung des Gehweges um maximal 0,5 m.

6)       In den Grünstreifen soll Rasen angesät werden.

 

 

7)       Kosten für Anlagen der BVG werden nicht auf die Anlieger umgelegt. Aber auch fahrbahnbündige Haltestellen hätten die Befestigung des Unterstreifens zur Folge, so dass die Forderung die Anlieger von den Kosten für die Haltestellenbefestigung bis einschließlich Entwässerungsmulde  freizustellen, gesondert geprüft werden muss.

8)       Da an der Haltestelle Nordendstraße ein Bedarf zur Abstellung von Fahrrädern bereits erkennbar ist, sollen Abstellmöglichkeiten in der weiteren Planung berücksichtigt werden. Aufgrund der recht guten Fahrgastfrequenz an beiden Haltestellen soll eine Fläche im Seitenbereich der Nordendstraße im unmittelbaren Anschluss an die Haltestelle für Abstellmöglichkeiten genutzt werden.

9)       Das Verschwenken der Fahrbahnen der Nordendstraße ist aufgrund der barrierefreien Gestaltung der angrenzenden Straßenbahnhaltestellen begründet und auch möglich. Die neue Fahrbahnführung kann aber dem Fahrverhalten besser angepasst und gefälliger ausgebildet werden. Der Hinweis ist insbesondere im westlichen Abschnitt der Nordenstraße berechtigt. Die Ausrundung im östlichen Anschluss ist mit einem Radius von 3m ausgewiesen. Der Einzelfall eines abbiegenden Lkw, der die ganze Fahrbahnbreite nutzen kann, ist ausreichend berücksichtigt. Es handelt sich bei der Nordendstraße um eine Anliegerstraße in einer Tempo-30-Zone.

10)    In die geschätzte Bauzeit von 2 Jahren ist die Ausführungszeit für den Bau des für den Netzschluss notwendigen Regenwasserkanals von Kastanienallee bis Nordendstraße und in diesem Zusammenhang der Neubau des Durchlassbauwerks Zingergraben mit eingeflossen. Diese Leistungen als Vorgriff auf den 3. Bauabschnitt sind der notwendige Vorlauf vor Beginn der eigentlichen Arbeiten im 2. Bauabschnitt und dafür wird eine Ausführungsfrist von ca. 6 Monaten angesetzt. Die Arbeiten im 2. Bauabschnitt umfassen Kanalbau, Gleis- und Straßenbau auf einer Länge von 600 m. Die geschätzte Bauzeit von 18 Monaten stellt einen Erfahrungswert dar.

 

Anlieger, Friedrich-Engels-Straße 87/89

1)       Anzahl der geplanten Parkplätze zu gering.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1)       Die Zahl der möglichen Stellplätze ergibt sich aus der zur Verfügung stehenden Fläche im neugeplanten Straßenraum. Wobei die Standorte der vorhanden und geplanten Straßenbäume, der geplanten Fahrleitungs- und Beleuchtungsmaste, der Gehwegüberfahrten, Straßenbahnhaltestellen und sonstiger Einbauten wie z.B. die Telefonzelle berücksichtigt werden mussten. Weiterhin waren die Sichtverhältnisse an den einmündenden Straßen zu beachten. Einzelne zusätzliche Stellplätze könnten noch vorgesehen werden, aber von anderen Bürgern wird der Verzicht auf Parkbuchten gefordert.

Anlieger, Friedrich-Engels-Straße 95

1)       Verbesserung, Erweiterung bzw. Erneuerung der Straße durch die geplante Baumaßnahme wird bezweifelt.

 

 

 

 

 

2)       Arbeiten am Regenwasserkanal verzichtbar, wenn keine Versiegelung der Fahrbahn erfolgt.

 

 

 

3)       Instandsetzung der Gehwege vom Tiefbauamt bisher vernachlässigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4)       Was ist Beginn der Baumaßnahme? (Erste Bürgerinformation im Dezember 2004 lange vor Inkrafttreten des StrABG)

 

 

5)       Ursache für Straßenausbau wird im zweigleisigen Ausbau der Straßenbahngleisanlage gesehen.

 

6)       Luxusbauausführung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7)       Führung des Fahrradverkehrs auf der Fahrbahn mit Radfahrstreifen wird abgelehnt, gemeinsame Führung des Fußgängers und Radfahrers auf dem Gehweg gefordert.

 

 

8)       Bau von Parkbuchten wird abgelehnt, Parken auf der Fahrbahn längs des Bordes wird gefordert, Übertragung des Querschnitts in Höhe Nordendstraße auf den gesamten Straßenabschnitt (Anzahl der geplanten Stellplätze ist zu gering).

 

 

 

 

9)       An Haltestellenkaps gemeinsame Führung von Radfahrern und Fußgängern wird bemängelt.

 

 

10)    Kein rechts Vorbeifahren an der Straßenbahn, wenn die Straßenbahn an der Haltestelle auf Gegenverkehr aus dem eingleisigen Abschnitt warten muss.

11)    Zusätzliche Lichtsignalanlagen gefordert, insbesondere eine in Höhe Nordendstraße.

 

12)    Pflege der geplanten Grünflächen sichergestellt?

 

 

13)    Wurden Fördermöglichkeiten hinsichtlich der Finanzierung der Baumaßnahme z.B. EU-Mittel wie beim Bauvorhaben Kastanienallee geprüft?

14)    Kostenbeteiligung entspricht nicht dem zu erwartenden Anliegerverkehr, Wertsteigerung der Grundstücke durch Baumaßnahme fraglich.

 

 

 

1)       Die Friedrich-Engels-Straße wird verbessert und erneuert, weil die Großpflasterfahrbahn durch einen für die zu erwartenden Verkehrsbelastungen bemessenen bituminösen Fahrbahnaufbau ersetzt wird, die Gehwege attraktiver, behindertengerecht und mit ausreichender Gefälleneigung befestigt werden. Die Straße wird mit einer Regenentwässerung ausgestattet. Der Radverkehr soll verkehrssicher auf Radfahrstreifen geführt werden.

2)       Der bituminöse Fahrbahnaufbau wird entsprechend der Verkehrsbedeutung und der prognostizierten Verkehrsbelastung bemessen. Danach erfolgt die Bemessung nach Bauklasse II (RStO 01), in dieser Bauklasse sind Pflasterbauweisen unzulässig. Der Regenwasserkanal ist aber auch unabhängig davon erforderlich.

3)       Gehwege sind unzureichend, mit unterschiedlichsten Belägen und teilweise gar nicht befestigt. Vorhandene Gehwegbefestigungen weisen keine ausreichende Gefälleneigung auf. Diesem Zustand kann durch Instandsetzung nicht abgeholfen werden. Die Anforderungen an die sichere Fußgängerführung sind sowohl Ebenheit als auch Gehkomfort, aber auch die typische Berliner Gehwegstruktur als taktiles Element für die sichere Führung Sehbehinderter. Befestigte Gehwege tragen auch zur Stadthygiene bei, weil Staub- bzw. Schlammentwicklung vermindert wird.

4)       Die Bürgerinformationsveranstaltung im Dezember 2004 diente der Vorstellung der Vorplanung. Das Straßenausbaubeitragsgesetz wird auf die Straßen angewendet, deren Bauausführung bei Inkrafttreten des Gesetzes im März 2006 noch nicht begonnen worden waren.  Der 1. Bauabschnitt wurde Mitte 2008 begonnen.

5)       Den vom Anlieger konstruierten Zusammenhang zwischen Straßenausbau und Gleisumbau gibt es nicht. Der Gleisbau hat für die Anliegerbeiträge eine mindernde Wirkung, da damit große Teile der Fahrbahn zu Lasten der BVG abgerechnet werden.

6)       Die geplante Ausführung erfolgt unter Einhaltung der üblichen Standards hinsichtlich der Bemessung und des konstruktiven Ausbaus der öffentlichen Straßen. Das Tiefbauamt ist bei der Aufstellung der Bauplanungsunterlagen u.a. durch Artikel 86 der Verfassung von Berlin, § 7 der Landeshaushaltsordnung sowie das Rundschreiben zu wirtschaftlichen Standards des öffentlichen Bauens zu einer sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel verpflichtet. Die kostenmäßige Prüfung der BPU durch SenStadt ist erfolgt. 

7)       Die Unfallstatistik belegt, die Führung des Radfahrers auf der Fahrbahn ist die sicherste. Die gemeinsame Führung des Radverkehrs mit dem Fußgänger auf dem Gehweg ist nicht möglich, weil die Gehwegbreite zu gering ist. Der Fußgängerverkehr würde durch die Radfahrer behindert und gefährdet. An allen Gehwegüberfahrten und Einmündungen von Seitenstraßen sind dann Gefährdungen des Radfahrers zu erwarten.

8)       Zum Parken längs des Bordes wurden vom Büro Vössing-Vepro Querschnittsvarianten aufgestellt. Der hier vorgebrachte Vorschlag stellt eine weitere Querschnittsvariante dar, die aber den Fahrradverkehr überhaupt nicht berücksichtigt. Die Fahrbahnbreite beträgt 10 m, bei einer Breite von 2 m je Standstreifen verbleiben zwei Fahrspuren von je 3 m, diese Breite ist zu gering für den Begegnungsfall zweier Lkw. Das dieser Querschnitt zwischen Nr. 89 und Nordendstraße derzeit funktioniert, ist darauf zurückzuführen, dass der Abschnitt nur 100 m lang ist und der Bedarf an Stellplätzen nicht so hoch ist. Vorhandene Lücken ermöglichen das Ausweichen.

9)       Die Trennung von Fußgänger und Radverkehr an Haltestellenkaps wird deutlich durch Materialart (Asphalt) und Aufbringen von Fahrradpiktogrammen hervorgehoben. Radfahrer haben die StVO zu beachten und dürfen Ein- und Aussteigende nicht behindern und gefährden.

10)    Dieser wichtige Hinweis wurde der BVG mitgeteilt. Dort soll sichergestellt werden, dass die Bahnen nach Beendigung des Fahrgastwechsels in den Bahnkörperbereich gezogen werden können und dann der Kfz-Verkehr rechts vorbei fahren kann.

 

11)    Die derzeitige Verkehrsbelegung rechtfertigt nicht die zusätzlichen LSA. Mit dem Bau des 3. Abschnitts wird der Knotenpunkt Kastanienallee mit einer LSA ausgestattet. Die Notwendigkeit einer LSA an der Nordendstraße wird mit der VLB noch geprüft.

12)    In den ersten 3 Jahren ist die Pflege der Grünflächen durch die bauausführende Gartenbaufirma vertraglich geregelt. Danach ist das Amt für Umwelt und Natur zuständig.

13)    Die Baumaßnahme wird aus den investiven Mitteln des Landes Berlin finanziert. Die Beantragung von Fördermitteln der EU ist  nicht möglich, da hierfür die Grundvoraussetzung ist, dass eigene Mittel nicht zur Verfügung stehen, das war beim Bauvorhaben Kastanienallee der Fall.

14)    Die Umlage der Kosten steht nicht in einem rein zahlenmäßigen Zusammenhang mit dem zu erwartenden Anliegerverkehr, vielmehr erfolgt eine Reduzierung der Umlage, weil die Friedrich-Engels-Straße eine Hauptstraße ist. Die Kosten für die Herstellung der Fahrbahn werden nur zu 25 % auf die Anlieger umgelegt. Durch den Straßenausbau wird das Wohnumfeld in jedem Fall aufgewertet.

Anlieger, Friedrich-Engels-Straße 93

1)       Einwand gegen die Baumfällungen im Bereich Haus-Nr. 93 und 95.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2)       Einwand gegen die Durchführung des Bauvorhabens in Verantwortung des Tiefbauamtes.

3)       Gegenüberstellung von Ausbau- und Reparaturkosten mit belastbaren Zahlen. Führung des Radverkehrs über parallel verlaufende Seitenstraßen gefordert.

 

 

 

 

 

 

 

 

4)       Einwand gegen Eingriff in den Grundwasserhaushalt.

 

5)       Einwand gegen Veränderung der Fahrbahnoberfläche/ Versiegelung.

 

6)       Einwand gegen Kosten für Anwohner. Es gibt keine Obergrenze der Baukosten, unkalkulierbares Risiko für Anwohner

 

 

 

 

 

1)       Bei den zu fällenden Straßenbäumen vor diesen Grundstücken handelt es sich um folgende Bäume: Kastanie, Stammdurchmesser d = 11   cm vor Grundstück Nr. 93; Hainbuche, d = 8 cm vor Grundstück Nr. 93; Walnuss, d = 9 cm vor Grundstück Nr. 93; Kastanie, d = 10 cm vor Grundstück Nr. 93; Birke, 2-stämmig, d = 12/ 17 cm vor Grundstück Nr. 95; Birke, 2-stämmig, d = 19/28 cm vor Grundstück Nr. 95. Die Bäume weisen Fehlentwicklungen wie Gabelwuchs, Mehrstämmigkeit, bzw. einen niedrigen Kronenansatz auf und werden aufgrund dieser erheblichen Mängel im Zuge der Straßenbaumaßnahme gefällt und durch Neupflanzungen in geeigneter Art und Qualität ersetzt. Zudem stehen die Bäume schon jetzt teilweise zu dicht am Fahrbahnrand und ragen in das Verkehrsraum- bzw. Lichtraumprofil der Straße hinein. Die künftigen Straßenbäume werden dann mit einem ausreichenden Abstand zum Fahrbahnrand gepflanzt.

2)       Das Tiefbauamt ist der Straßenbaulastträger und insofern auch zuständig für den Straßenneubau.

 

 

3)       Diese Gegenüberstellung ist nicht sachdienlich. Reparatur der vorhandenen Befestigung beseitigt nicht die funktionellen Mängel wie fehlende Radwegführung, fehlende Behindertengerechtigkeit und fehlende Regenentwässerung. Radwegführung über parallele Seitenstraßen entspricht nicht den Bedürfnissen des wachsenden Anteils des Radverkehrs am Verkehrsaufkommen. Der Fahrradverkehr soll grundsätzlich gefördert werden, weil diese Fortbewegungsart neben dem Zu-Fuß-Gehen die umweltverträglichste ist. Radfahren ist darüber hinaus gesund und kostengünstig. Eine Führung des Radverkehrs über die Seitenstraßen widerspricht dem Grundsatz der Radverkehrsförderung.

4)       Laut Eingriffs-Ausgleichsplanung des Büros Daber & Kriege GmbH ist keine Änderung der Grundwassersituation durch die Baumaßnahme zu erwarten.

5)       Wurde bereits erläutert. Der Funktion der Straße entsprechend erfolgt die Bemessung nach Bauklasse II, in dieser Bauklasse sind Pflasterbauweisen unzulässig.

6)       Die Kostenschätzung liegt mit der geprüften Bauplanungsunterlage vor. Die Straßenausbaubeiträge werden nach den tatsächlich entstandenen Baukosten (Kostenfeststellung) berechnet und erhoben. Die Bauaufträge werden öffentlich bzw. EU-weit ausgeschrieben. Bisher wurden die kalkulierten Straßenbaukosten stets eingehalten.

 

Anlieger, Friedrich-Engels-Straße 68

1)       Straßenausbaubeitrags-gesetz rechtswidrig, welchen Vorteil hat der Bürger von der Neuverlegung der Straßenentwässerung, Vorteile aus Straßenausbau nicht bewertbar, Nachteile werden nicht erstattet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2)       Erneuerung nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer und tatsächlicher Abnutzung in Gesamtheit oder wesentlichem Umfang wird angezweifelt

 

 

 

 

3)       Zweigleisiger Ausbau der Straßenbahngleisanlage wird abgelehnt, weil dann nicht mehr rechts an der Straßenbahn vorbei gefahren (überholt) werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4)       Ausbau der Gehwege wird abgelehnt und als nicht erforderlich angesehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5)       Oberirdische Straßenausstattung und Einbauten wie Telefonzelle, Fahrleitungsmaste und Verteilerkästen werden bemängelt und als Ursache für Einschränkungen der Gehwegbreiten dargestellt. (Verursacher sollen Gehwegausbau bezahlen.)

6)       Ablehnung der Fahrbahneinengungen an einmündenden Seitenstraßen

 

 

 

 

 

 

 

 

7)       Verzicht auf Poller an Seitenstraßen gefordert, weil rechtsabbiegende Motorradfahrer durch diese Poller gefährdet werden.

 

 

 

8)       Führung des Fahrradverkehrs auf der Fahrbahn wird abgelehnt. Radweg getrennt vom Kraftfahrzeugverkehr führen, möglichst auf einer Straßenseite in beiden Richtungen. Radweg zu teuer, weil mit üblichem Fahrbahnaufbau befestigt.

 

 

9)       Friedrich-Engels-Straße ist nicht verschlissen und abgenutzt, Sperrung für Lkw gefordert, dann reicht die vorhandene Befestigung.

 

 

10)    Planungsgrundlage wird angezweifelt, vorliegende Planung entspricht nicht dem Ist-Zustand.

 

 

11)    Bauzeit von 2 Jahren ist zu lang, keine Beauftragung von Baufirmen die bereits Aufträge in Pankow und anderswo ausführen, erst beauftragen wenn auch BWB genügend Kapazitäten, vertragliche und dienstrechtliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung. Bauzeit 6 Monate gefordert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12)    Kosten nicht offengelegt, weil nicht nachvollziehbar und zu hoch. Information über Kostenberechnung wird verlangt. Auskunft über Kosten für Straßenentwässerung, wer ist Eigentümer der Entwässerungsanlage, Auskunft über Berechnung der Kostenbeteiligung, Grundstücksfläche, durchschnittlicher Nutzungsfaktor, Nutzungsfaktor der Grundstücke Nr. 66 und 68.

 

 

 

 

13)    Alternativvorschlag zur Straßenaufteilung: 2 m breiter Gehweg, 1 m Radweg, 2,5 m Parkstreifen/ Grünstreifen, 3,1 m breite Fahrbahn, 2,8 m breite erlaubt befahrbare eingleisige Straßenbahntrasse straßenmittig, 3,1 m Fahrbahn, 2,5 m Parkstreifen/ Grünstreifen, 1 m Radweg, 2 m breiter Gehweg an der Grundstücksgrenze, kein Parken auf der Fahrbahn nur im Parkstreifen und auch nur Pkw, Parkstreifen für die größtmögliche Anzahl Stellplätze nur durch Bäume und Straßenbeleuchtungsmaste unterbrochen, Straßenbeleuchtungsmaste auch stets gleichzeitig als Fahrleitungsmaste nutzen, Radweg und Gehweg durchgehend befestigt nur durch Fahrbahnmarkierung getrennt, keine Unterbrechung des Parkstreifens an Gehwegüberfahrten, diese nur durch Markierung kennzeichnen. Für diese Planungsvariante schätzt der Einwender Kosten von 600.000 €.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14)    Ankündigung der Zahlungsverweigerung und Androhung einer Klage gegen das Land Berlin bei Erteilung des Beitragsbescheides.

 

 

 

1)       Das Straßenausbaubeitragsgesetz wurde am 16. März 2006 von Abgeordnetenhaus beschlossen und ist seitdem rechtswirksam. Diese gesetzliche Regelung entspricht der gültigen Rechtspraxis in anderen Bundesländern. Vorteile für Anlieger entstehen z.B. wegen der Minderung der Lärmentwicklung, weil die gepflasterte  Fahrbahnoberfläche durch Asphalt ersetzt wird. Die erstmalige Ausstattung der Straße mit einer Regenentwässerung stellt einen erheblichen Vorteil dar, der sich in der Bewertung der Grundstücke auch tatsächlich widerspiegelt. Darüber hinaus führt die Ableitung der Niederschlagswässer zu Nutzungsvorteilen der Verkehrsteilnehmer und auch der Anlieger. Der befürchtete Nachteil nämlich die zu erwartende Erhöhung des Verkehrsaufkommens tritt langfristig auch ohne den Straßenausbau ein, dann aber mit erhöhter Lärmentwicklung durch das vorhandene Pflaster.

2)       Die übliche Nutzungsdauer beträgt ca. 25 bis 30 Jahre, dass die Friedrich-Engels-Straße diese Nutzungsdauer längst erreicht hat, dürfte unbestreitbar sein. Das Großpflaster der Fahrbahnbefestigung ist durch die lange Liegedauer glatt gefahren und dies führt insbesondere bei Nässe zur Verkehrsgefährdung, die Gehwege entsprechen nicht den Anforderungen an eine sichere Fußgängerführung insbesondere für Fußgänger mit Mobilitätseinschränkungen.

3)       Der Begegnungsfall Straßenbahn MIV führt gegenwärtig häufig zu Behinderungen und unübersichtlichen Verkehrssituationen. Der eingleisige fahrbahnbündige Betrieb der Straßenbahn ist störanfällig, weil sowohl Störungen durch den Individualverkehr auf den Straßenbahnbetrieb zurückwirken wie auch umgekehrt. Die vorliegende Planung mit eingleisiger Straßenbahnführung und gesondertem Bahnkörper im 1. und 3. Bauabschnitt dient gleichzeitig der Flächenfreihaltung für die spätere Nachrüstung der Zweigleisigkeit ohne erneuten Umbau dieser Straßenabschnitte. Der 2. Bauabschnitt müsste in diesem Fall erneut komplett umgebaut werden. Straßenbahn und MIV nutzen zukünftig die gleiche Verkehrsfläche.

4)       Der Ausbau der Gehwege mit Plattenbahn und begleitenden Mosaikpflasterstreifen bietet allen Fußgängern auch denen mit Mobilitätseinschränkungen Gehkomfort und bessere Nutzungsmöglichkeiten. Die Berlintypische Gestaltung dient Sehbehinderten als Leiteinrichtung. An Überwegen wird der Bord rollstuhlgerecht abgesenkt, so dass weitestgehende Barrierefreiheit gewährleistet wird. Die Gehwegflächen erhalten eine ausreichende Gefälleneigung, so dass Pfützenbildungen vermieden werden. Alle diese Bedingungen sind beim derzeitigen Zustand der Gehwege nicht gegeben. 

5)       Mit dem Straßenausbau wird auch die störungsfreie Einordnung der oberirdischen Straßenausstattungen und Anlagen in den Seitenräumen geregelt.

 

 

 

 

 

 

 

6)       Zur Reduzierung der Querungslänge für Fußgänger werden an Straßeneinmündungen die Borde soweit verschoben, dass eine Fahrbahnbreite der Seitenstraße im Einmündungsbereich von 6,0 m verbleibt. Außerdem werden diese Flächen mit Kleinsteinpflaster hergestellt und dadurch deutlich hervorgehoben. Diese Maßnahmen dienen einer Reduzierung der Geschwindigkeit bei der Einfahrt in das Wohngebiet bzw. die Tempo 30 Zone. Die Breite von 6,0 m ermöglicht das problemlose aneinander Vorbeifahren zweier Fahrzeuge.

7)       Poller stellen eine Schutzmaßnahme gegen das Befahren von und das Parken auf den Gehwegflächen dar. Leider zwingt das undisziplinierte Verhalten einiger Fahrzeugführer dazu, derartige Maßnahmen vorzusehen. Bei der Aufstellung der Poller werden die erforderlichen Abstandsmaße eingehalten, so dass die geschilderten Befürchtungen unbegründet sind.

8)       Die Führung des Fahrradverkehrs auf der Fahrbahn in einem geschützten eigens dafür markierten Fahrstreifen ist die sicherste Art der Führung des Radverkehrs. Die Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr führt zu einer schlechten Wahrnehmung des Radfahrers und dadurch zu vermehrten Konflikten an Knotenpunkten sowie Grundstückszufahrten. Der geforderte Radweg im Zweirichtungsverkehr führt zu noch größerer Gefährdung der Radfahrer an Einmündungen und Zufahrten und kann hier nicht angewendet werden.

9)       Gemäß dem Stadtentwicklungsplan Verkehr Berlin ist die Friedrich-Engels-Straße eine überörtliche Straßenverbindung und als Landesstraße II. Ordnung dem übergeordneten Straßennetz zugeordnet und damit auch für den Lkw-Verkehr vorgesehen. Die Bemessung nach Bauklasse II wurde schon erläutert.

10)    Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Die Planung erfolgte auf der Grundlage einer vom ÖBVI erstellten Bestandsvermessung. Änderungen im Bestand, wie z.B. ein neu errichtetes Einfamilienhaus können nicht den gesamten Planungsansatz infrage stellen.

11)    Die Bauzeit von 2 Jahren wurde schon erläutert. Die Bauleistungen werden öffentlich bzw. EU-weit ausgeschrieben. Das günstigste Angebot erhält den Zuschlag, dies dürfte auch im Interesse der Anlieger sein. Eine Abfrage, ob der Bieter derzeit andere Aufträge hat und diese als Zuschlagskriterium zu wählen, würde die Bauleistungen wesentlich verteuern und ist keine Garantie für eine verkürzte Bauzeit. Da es sich um eine gemeinsame Ausschreibung mit den Berliner Wasserbetrieben handelt, ist die Koordination dieser Baugewerke bereits gewährleistet. Die anderen Gewerke werden jeweils einzeln ausgeschrieben, da dies durch das Vergaberecht vorgeschrieben ist und damit die Vergabe an mittelständische Unternehmen gefördert werden soll. Ausführungsfristen werden vertraglich festgelegt, allerdings ist es nicht zweckmäßig unrealistische Termine vorzuschreiben. Eine Bauzeit von 6 Monaten kann nicht zugesichert und auch nicht vertraglich vereinbart werden, weil dies absolut unrealistisch ist. Baustellen im Umleitungsbereich werden sich nicht immer vermeiden lassen, denn jede Baustelle hat einen Zweck, der in der Regel unaufschiebbar ist. Hochbaubaustellen mit Baustelleneinrichtungen und Lagerflächen im Gehwegbereich für die Zeit der Umleitung zu untersagen, würde für die betroffenen Bauherren zu finanziellen Verlusten führen die möglicherweise Schadensersatzforderungen nach sich ziehen würden. Gewerbetreibende die durch die Baustelle finanzielle Einbußen haben, können Hilfen beim Amt für Wirtschaftsförderung beantragen.

12)    Für die Ermittlung des voraussichtlichen Straßenausbaubeitrags sind die geplanten Kosten lt. BPU für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Radfahrstreifen, Gehwege, Parkflächen, Grünanlagen, Regenentwässerung und Grunderwerb berücksichtigt worden. Dieser voraussichtliche Straßenausbaubeitrag ist vorläufig und rechtsunverbindlich und bezieht sich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der schriftlichen Information der Anlieger (Okt. 2010). Erst nach Abschluss der Ausbaumaßnahme kann mit dem Vorliegen des tatsächlich entstandenen Aufwandes und der tatsächlichen Grundstückssituation der Ausbaubeitrag verbindlich ermittelt werden. Zu den Gemeinkosten gehören alle Kosten, die nicht einer einzelnen Teileinrichtung zuzuordnen sind. Die Gemeinkosten werden den flächenmäßigen Teileinrichtungen ihrem Flächenanteil entsprechend zugeschlagen.

13)    Die diesem Alternativvorschlag zugrunde gelegten Breiten sind so nicht zulässig. Im Einzelnen: Die Führung des Radfahrers gemeinsam mit dem Fußgänger, nur durch eine Markierung getrennt, ist nur im Ausnahmefall bei sehr geringem Fußgängeraufkommen und bei wenigen Grundstückszufahrten möglich. Die Regelbreite für den Radweg beträgt 1,6 m. Nur in Ausnahmefällen über kurze Abschnitte kann ein Mindestmaß von 1,25 m angewendet werden. Die vorgeschlagene Gehwegbreite von 2,0 m ist ein Mindestmaß. Sicherheitsabstände fehlen. Bei einem 2,5 m breiten Parkstreifen verbleibt eine Fahrbahnbreite von 9,0 m, die einzelne Fahrspur mit 3,1 m Breite reicht nicht für den Begegnungsfall Straßenbahn/ Lkw der ja bei mittiger eingleisiger Straßenbahnführung zu berücksichtigen ist. Dafür ist die Umlage höher, da die Fahrbahnbreite nun nicht mehr mit 3,9 m sondern mit 6,2 m in die Berechnung eingehen würde. Die Planung von Parkstreifen für die größtmögliche Anzahl von Pkw-Stellplätzen die aber für Bäume und Straßenbeleuchtungsmaste unterbrochen werden, ergibt die gleiche Anzahl von Stellplätzen, wie die vorliegende Planung. Die Straßenbeleuchtungsmaste stets als Fahrleitungsmaste zu nutzen, ist nicht möglich, weil unterschiedliche Abstände zu berücksichtigen sind. Die Standorte der Beleuchtungsmaste werden nach der erforderlichen Ausleuchtung berechnet und die Fahrleitungsmaste nach statisch konstruktiven Vorgaben. Da wo sich nahe beieinander gelegene Standorte ergeben haben, wurden in der vorliegenden Planung Kombimaste vorgesehen. Auf die Unterbrechung des Parkstreifens an Gehwegüberfahrten zu verzichten, wäre nur sinnvoll wenn tatsächlich ein Parkstreifen vorhanden wäre, da hier ohnehin Unterbrechungen an Baumstandorten und Masten vorzusehen sind, träfe diese Gestaltung nur auf einzelne Gehwegüberfahrten zu, die dann wegen der abweichenden Gestaltung nicht als freizuhalten wahrgenommen und zugestellt werden würden. Die vom Anlieger vorgeschlagene Planungsvariante ist nicht realisierbar und muss abgelehnt werden. Die in diesem Zusammenhang von Anlieger geschätzten Kosten entbehren jeder Grundlage.

14)    Sofern ein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist, ist dieser widerspruchsfähig und in der Folge die Klage dagegen zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

Während der Auslegungsfrist der Planungsunterlagen vom 19.11.2010 bis 16.12.2010 haben 4 Bürger im Tiefbauamt Pankow in die Planung eingesehen.

5 Bürger haben sich schriftlich an das Tiefbauamt gewendet und Hinweise bzw. Einwendungen geäußert.

 

Die Abwägungsergebnisse der sowohl in der Anliegerversammlung als auch in der öffentlichen Auslegungsphase eingegangenen Bedenken, Einwendungen und Anregungen zeigen,

dass die als Vorzugsvariante präsentierte Planung als durchaus gelungener Kompromiss angesehen werden kann. Gerade in diesem eher engen Abschnitt der F.- E.- Straße bestehen kaum

Alternativen, um einerseits möglichst alle anzustrebenden Ziele für alle Nutzer des

Straßenraums zu erfüllen und andererseits neben der Kostenminimierung auch noch individuelle Wünsche der Anlieger zu erfüllen. Insofern wurde auch weitestgehend an der im BVV – Ausschuss vorgestellten und abgestimmten Planung festgehalten und dort, wo auf nachvollziehbare Anliegerwünsche eingegangen werden konnte, Veränderungen zugesagt.

 

 

 

 

 

Mücke                                                                      Engmann                                                                      Lexen

(Tief 22)                                                        (Tief 111)                                                                      (Tief AL)

 

 

 

 

 

BzStR Ord z.K.:


Anlage 6

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                                                                                                                    17.11.2010

Abt. Öffentliche Ordnung

Tiefbauamt

 

 

Musterberechnung des Straßenausbaubeitrages für ein Anliegergrundstück

 

Beispiel:

Grundstücksdaten:

• Grundstücksgröße gemäß Grundbuch = 600 qm (§ 13 StrABG)

• Bebauung bzw. Bebauungsmöglichkeit mit zwei Vollgeschossen

                                          ?

 

Grundstücksfläche ist mit Nutzungsfaktor gemäß §§ 14 bzw. 15 StrABG zu multiplizieren

 

Vollgeschosse

Nutzungsfaktor

1

1

2

1,5

3

2

4

2,5

5

3

6

3,5

 

? aufgrund der Bebauung / Bebauungsmöglichkeit mit 2 Vollgeschossen ist die Grundstücksfläche von 600 qm mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren = 900 qm

 

                                          ?

 

Bei gewerblicher Nutzung ist von erhöhtem Ziel - und Quellverkehr auszugehen, daher ist die oben errechnete Grundstücksfläche von 900 qm unabhängig von der Geschossigkeit noch einmal mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren = 1.350 qm (§ 15 Abs. 1 StrABG) = anrechenbare Grundstücksfläche.

 

Diese Berechnung wird für alle betroffenen Grundstücke vorgenommen. Man erhält somit die sog. Gesamtverteilungsfläche für die Verkehrsanlage.

 

                                          ?

 

900.000 € umlagefähige Kosten (gemäß §§ 8 – 11 StrABG) : 125.000 qm Gesamtverteilungsfläche = 7,20 € / qm anrechenbarer Grundstücksfläche

 

                                          ?

7,20 € / qm sind mit anrechenbarer Grundstücksfläche 1.350 qm zu multiplizieren = 9.720 € = zu erwartender Ausbaubeitrag für das Grundstück

Beispielrechnung für das kleinste Wohngrundstück (ohne Ecklage) in der Friedrich-Engels-Straße:

 

 

Bei einer Grundstücksfläche von 424 m² und einer 1-geschossigen Bebauung errechnet sich folgender Beitrag:

424 m² multipliziert mit dem Nutzungsfaktor 1,0 (1 Vollgeschoss) ergibt eine Verteilungsfläche von 424 m². Diese wird mit dem voraussichtlichen Beitrag von 6,82 €/m² anrechenbarer Grundstücksfläche multipliziert, so dass man einen voraussichtlichen Ausbaubeitrag in Höhe von 2.890,08 € erhält.

Ein vergleichbares Eckgrundstück (450 m²) kommt auf einen voraussichtlichen Beitrag von 2.044,87 € (geringster Anliegerbeitrag in der Friedrich-Engels-Straße).

 

 


Beispielrechnung für den maximalen voraussichtlichen Beitrag von 233.505,55 €, Mehrfamilienhäuser, 1 Eigentümer, (mit Ecklage):

 

Bei einer Grundstücksfläche von 25.693 m² und einer 3-geschossigen Bebauung errechnet sich folgender Beitrag:

25.693 m² multipliziert mit dem Nutzungsfaktor 2,0 (3 Vollgeschosse) ergibt eine Verteilungsfläche von 51.386,00 m². Diese wird mit dem voraussichtlichen Beitrag von 6,82 €/m² anrechenbarer Grundstücksfläche multipliziert, so dass man einen voraussichtlichen Ausbaubeitrag in Höhe von 350.258,33 € erhält.

Wegen der Ecklage ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 StrABG ein Teilerlass von einem Drittel vorzusehen, d. h. der voraussichtliche Beitrag beträgt 233.505,55 €.

 

 

Beispielrechnung für ein Gewerbegrundstück (mit Ecklage):

 

Bei einer Grundstücksfläche von 911 m² und einer 1-geschossigen Bebauung errechnet sich folgender Beitrag:

911 m² multipliziert mit dem Nutzungsfaktor 1,0 (1 Vollgeschoss) sowie dem Nutzungsfaktor 1,5 für gewerbliche Nutzung ergibt eine Verteilungsfläche von 1.366,50 m². Diese wird mit dem voraussichtlichen Beitrag von 6,82 €/m² multipliziert, so dass man einen voraussichtlichen Ausbaubeitrag in Höhe von 9.314,37 € erhält.

 

 

 

 

 
 

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