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Drucksache - VI-1258
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .2012
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VI-1258
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Sozialverträgliche Modernisierung
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 41. Sitzung am 30.03.2011 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr. VI-1258 –
1. „Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei der Modernisierung und Instandsetzung der Wohnblöcke Döbrabergweg 1-12, Erbeskopfweg 1-11 und Kirchstraße 21-29 dafür einzusetzen, dass ein den sozialen Belangen rechnungtragender Ablauf gewährleistet wird und dafür erforderlichenfalls einen Aufstellungsbeschluss für eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu fassen. 2. Folgende Inhalte sollen mit der Eigentümerin vereinbart werden: · Nach Modernisierung werden die Mietspiegelwerte (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) eingehalten und nur in begründeten und für die Mieterinnen und Mieter nach Maßgabe der folgenden Punkte leistbaren Fällen geringfügig überschritten. · In Wohnungen von Leistungsbeziehern nach SGB II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen. · In sonstigen finanziellen und sozialen Härtefällen werden einvernehmliche Lösungen gesucht, die den Mieterinnen und Mietern den Verbleib in ihren Wohnungen ermöglichen sollen. Von einer finanziellen Härte ist damit immer auch schon dann auszugehen, wenn die Brutto-Warm-Mietkosten ein Drittel des verfügbaren Haushaltsnettoeinkommens übersteigen. Hierzu ist die Mieterhöhung in den betreffenden Fällen zu kappen. · Für die Dauer der baulichen Maßnahmen sind den Mieterinnen und Mietern zumutbare Wohnumstände zu garantieren. Auf Wunsch muss ihnen alternativ für den Zeitraum der Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten eine Umsetzwohnung zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall kann jede Mieterin und jeder Mieter nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Auf Wunsch der Mieterinnen und Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden. · Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen Wohneinheiten werden im Sinne der betroffenen Mieterinnen und Mieter geregelt. 3. Die in Pkt. 2. genannten Punkte sollen durch eine eigentümerunabhängige Mieterberatung erarbeitet und in einem Gebietssozialplan entsprechend § 172 Absatz 5 BauGB und § 180 BauGB zusammengefasst werden. Dies gilt auch dann, wenn mit der Eigentümerin eine verbindliche Verfahrensweise vereinbart werden kann, die die Aufstellung einer Umstrukturierungssatzung entbehrlich macht. 4. Die Bewohnerinnen und Bewohner des unter Pkt. 1. benannten Quartiers sind unmittelbar durch das Bezirksamt mit einem Schreiben auf die beabsichtigte Vorgehensweise und eine ggf. veränderte Rechtslage hinzuweisen. 5. Im Fall eines nach Maßgabe der vorangegangenen Punkte notwendigen Aufstellungsbeschlusses über die Rechtsverordnung ist der Eigentümerin die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan zu erstellen ist. 6. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sind unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB der Eigentümerin als Verursacherin und Vermieterin aufzuerlegen.“ –
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Die oben genannten Grundstücke der Wohnblöcke Döbrabergweg 1 – 12, Erbeskopfweg 1 – 11 und Kirchstraße 21 – 29 befinden sich im Eigentum der GESOBAU. Die im letzten Jahr gegenüber dem Bezirksamt und der Mieterschaft angekündigten Maßnahmen zur Modernisierung des Bestandes haben sich nicht konkretisiert.
Dem Bezirksamt liegen auch weiterhin keine entsprechenden Anträge vor.
Das Bezirksamt hat trotz der ausgebliebenen Umsetzung des Vorhabens in einem Abstimmungstermin mit der GESOBAU am 18. Juni 2012 dargestellt, dass im Sinne des BVV-Beschlusses Drs. VI-1258 bei allen künftigen Maßnahmen der kommunalen Wohnungsunternehmen in Pankow die Sozialverträglichkeit der Maßnahmen seitens der GEWOBAG zu gewährleisten sei. Die GEWOBAG hat daraufhin berichtet, dass in einem Vertragswerk zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und den landeseigenen Wohnungsunternehmen, Regeln zur Sozialverträglichkeit von geplanten Modernisierungsmaßnahmen festgeschrieben werden. Dieser Vertrag war zum Gesprächstermin im Juni d. J. noch in Verhandlung.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
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