Drucksache - VI-1245  

 
 
Betreff: Bebauungsplanentwurf 3-23 für die Grundstücke Berliner Allee 24/28, Bizet-straße 17/21 und einen Abschnitt der Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
02.03.2011 
40. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, BA, Bebauungsplanentwurf 3-23, 40. BVV am 02.03.11

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

             

 

3

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                                2011

 

 

              An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:               Bebauungsplanentwurf 3-23 für die Grundstücke Berliner Allee 24/28, Bizetstraße 17/21 und einen Abschnitt der Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ………     folgenden Beschluss gefasst:

              Dem nach der Anzeige gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB redaktionell geänderten Entwurf des Bebauungsplans 3-23 vom 04.11.2009 einschließlich der geänderten Begründung wird zugestimmt.

 

Begründung

Das Bezirksamt Pankow hat am 1. Juni 2010 (Vorlage Nr. VI-1221/2010) beschlossen, den sich aus der Abwägung des Bezirksamts ergebenden Entwurf des Bebauungsplans 3-23 vom 04.11.2009 einschließlich Begründung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG und den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaft am 3. Juni 2010 den Bebauungsplan 3-23 gemäß §°6°Abs. 3 AGBauGB auf ihrer Tagung am 9. Juni 2010 beschlossen (Drs-Nr. VI-1082).

 

Mit Schreiben vom 18.06.2010 hat das Stadtentwicklungsamt den Bebauungsplan 3-23 gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angezeigt.

 

Der Bebauungsplan wurde mit Schreiben vom 17.08.2010 beanstandet.

Des Weiteren wurden fünf Hinweise mit der Empfehlung gegeben, diese im Interesse der Rechtssicherheit bzw. zur besseren Nachvollziehbarkeit der Begründung zu berücksichtigen. Die gegebenen Hinweise wurden in der Begründung sowie in der Planzeichnung und in der textlichen Festsetzung berücksichtigt.

 

Beanstandet wurde, dass die Darlegung der Voraussetzungen für eine Überschreitung der in § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelten Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (hier: Grundstücke Berliner Allee 26, Bizetstraße 17 und 19) in der Begründung zum Bebauungsplan nicht den rechtlichen Anforderungen entsprach.

 

Eine Überschreitung der Obergrenzen des Absatzes 1 ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nur dann zulässig, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden und sonstige öffentliche Belange nicht entgegen stehen. 

Da die Begründung der nicht unwesentlichen Überschreitung des Obermaßes der Geschossflächenzahl (GFZ) in der beabsichtigten Höhe nicht vollständig verdeutlicht war, wurden Ergänzungen für die Vorraussetzungen für eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO geltenden Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung in den Kapiteln II. 3.2.1 und III. 1 vorgenommen. Diese entsprechen nunmehr den rechtlichen Anforderungen. Da die Begründung damit wesentlich geändert wurde, ist eine erneute Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung erforderlich.  

 

Das Kapitel wurde wie folgt gefasst und in die Begründung nach Kapitel II.3.2.  neu als Kapitel II.3.2.1 eingefügt:
 

„3.2.1              Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO

Aus der Bebauungsstruktur ergeben sich differenzierte Maße der baulichen Nutzung, die teilweise die geltenden Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten. Dies betrifft die folgenden Grundstücke:

 

Berliner Allee 26: GFZ 4,30 (Obergrenze: 3,0)

Bizetstraße 17: GRZ 0,68 (Obergrenze 0,6); GFZ 1,85 (Obergrenze 1,2)

Bizetstraße 19: GRZ 0,86 (Obergrenze 0,6); GFZ 3,85 (Obergrenze 1,2)

 

Die Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung ist aus besonderen städtebaulichen Gründen gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO und § 17 Abs. 3 BauNVO wegen der besonderen Lage der Grundstücke innerhalb eines bereits vor dem 1. August 1962 überwiegend bebauten Gebietes erforderlich. Stichtag für die Anwendung des § 17 Abs. 3 BauNVO ist gemäß § 26a Abs. 1 BauNVO im Beitrittsgebiet der 1.Juli 1990.

 

Erfordernis durch besondere städtebauliche Gründe

 

Die städtebauliche Zielstellung einer mehr als 15-jährigen Planungsentwicklung mit Durchführung eines Gutachterverfahrens („Ideenwerkstatt Antonplatz“) und wesentliches Sanierungsziel ist die Schließung der offenen Blockkanten zur Entwicklung eines neuen Platzes südlich des bestehenden Antonplatzes.

 

Der derzeitige Zustand im Geltungsbereich stellt einen städtebaulichen Misstand dar, der unbedingt beseitigt werden soll. Die auf Basis eines langjährigen Planungsprozesses inzwischen realisierte Blockrandschließung jenseits des neuen Platzes (Bebauungsplan XVIII-45a) sowie die Platznutzung als öffentliche Grünfläche lassen das Fortbestehen der offenen Situation mit Einblick in die Höfe der angrenzenden Grundstücke (u.a. Berliner Allee 24, Bizetstraße 15) nicht zu. Die Blockrandschließung sichert dabei nicht nur die städtebaulichen Anforderungen an den öffentlich zugänglichen Raum und der stadträumlichen Fassung der beiden über die Berliner Allee verbundenen Plätze, sondern auch die privaten Belange nach einem abgeschirmten und ruhigen, eindeutig privaten Hofraum.

 

Die dieser städtebaulichen Zielstellung entgegenstehende Alternative – die Aufgabe des südlichen Antonplatzes und die Blockrandschließung entlang der Berliner Allee und der Bizetstraße, also die Wiederherstellung der gründerzeitlichen Situation wie sie vor dem Krieg bestanden hat, ist keine Planungsoption. Sie scheidet innerhalb des dicht besiedelten Bereichs mit einer defizitären Freiflächensituation aus. Vielmehr soll die besondere Situation, die erst durch die Einfügung eines Platzes in die gründerzeitliche Struktur nach dem Krieg entstanden ist, nunmehr durch eine Platzrandschließung „geheilt“ werden. Bei Beibehaltung der bestehenden Parzellen, die noch aus der Gründerzeit stammen, ergeben sich durch die Stadtreparatur erhebliche Überschreitungen der Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO für die Grundstücke Berliner Allee 26 und Bizetstraße 19, da diese nun weitgehend in kompletter Tiefe überbaut werden können und sollen.

 

Aus der o.g. städtebaulich erforderlichen Entwicklung der Blockrandbebauung ergibt sich auf dem Grundstück Bizetstraße 17 die städtebauliche Erforderlichkeit, das Grundstück in voller Breite zu bebauen.

 

Die möglichen Traufhöhen der baulichen Anlagen zwischen mindestens ca. 8 m und höchstens ca. 15,5 m über Gelände, aus denen sich maximal eine Fünfgeschossigkeit entwickeln lässt, orientieren sich am unteren Maß der bestehenden Bauhöhen in der Nachbarschaft. Sie nehmen die bestehende Höhe der Berliner Allee 24 auf (gründerzeitliche Bebauung) und setzen diese fort, ohne sie zu überschreiten. Im Höhenverhältnis zur gegenüberliegenden Platzrandbebauung wird eine Unterschreitung der dortigen Traufhöhen festgesetzt. Die Gebäudehöhen sind städtebaulich erforderlich, um die stadtgestalterische Kontinuität ohne wesentliche und störende Brüche zu erreichen. Sie bilden zudem eine wirksame Abschirmung der Hofbereiche und der benachbarten Wohnungen in den oberen Geschossen vor eindringendem Verkehrslärm.

 

Neben den genannten Gründen für das städtebauliche Erfordernis der Festsetzungen soll das Gebiet eine starke Funktion im Stadtteilzentrum übernehmen und die Einkaufsstraße „Berliner Allee“ in der Konkurrenz zu anderen Einkaufsmöglichkeiten stärken. Dies erfordert die Ergänzung der blockrandbegleitenden Bebauung durch eingeschossige Erweiterungen, da die dem Geltungsbereich zukommende Versorgungsfunktion aufgrund der städtebaulichen Besonderheit der ungewöhnlich schmalen Grundstücke zwischen ca. 11 m und 13,5 m nur so erfüllt werden kann. Da sich für das Grundstück Bizetstraße 17, insbesondere in Verbindung mit dem Grundstück Bizetstraße 19, ein gutes Potenzial für eine Einzelhandelseinrichtung entwickeln lässt, soll es ebenfalls dicht und für eine Berliner Zentrumslage nicht untypisch bebaut werden können. In Verbindung mit den attraktiven Kultur- und Bildungseinrichtungen auf der gegenüberliegenden Platzseite (Bizetstraße 27) soll es planungsrechtlich ermöglicht werden, den städtebaulichen Auftakt zum zentralen Versorgungsbereich der Berliner Allee um den Antonplatz und die neu gestaltete Freifläche zwischen der Berliner Allee und der Bizetstraße bereits an der Bizetstraße beginnen zu lassen. Dabei wird hier ein über die Versorgungsfunktion mit Gütern hinausgehender planerischer Ansatz vertreten, da die gegenüberliegende Platzseite (Bizetstraße 27) immaterielle Versorgungsfunktionen übernimmt und durch diesen Zusammenhang ein besonders attraktiver Nutzungsmix entsteht. Damit obliegt den Grundstücken im Geltungsbereich eine besondere städtebauliche Funktion, die sie von anderen Grundstücken in der Nachbarschaft unterscheidet.

 

Sicherung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

 

Die Überschreitungen sind vertretbar, da durch die direkte Nachbarschaft zu einer öffentlichen und erst vor kurzem umgestalteten Grünfläche die Versorgung mit Grün- und Aufenthaltsflächen gewährleistet wird.

Weitere nutzbare Freiflächen für die Bewohner befinden sich in ca. 1 km Entfernung im Park am Weißensee und in ca. 0,5 km Entfernung am Kreuzpfuhl.

 

Des Weiteren dient gerade die Schließung der Blockkante den gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen, da hierdurch ein wirksamer Staub- und Schallschutz vor den Emissionen der Berliner Allee erreicht werden kann. Bei einer niedrigeren Bebauung am Blockrand wären die oberen Geschosse benachbarter Gebäude insbesondere vor Staub weniger gut abgeschirmt.

Die Festsetzung der Begrünung von zulässigen Tiefgaragen sowie der wirksamen Dachbegrünung von eingeschossigen Anbauten erfolgt insbesondere zur Herstellung einer gebietsverträglichen Bebauung und ist damit genauso als ausgleichende Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu verstehen, wie die (oberirdische) Freihaltung der Blockinnenbereiche von Fahrzeugen.

 

Um die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück Berliner Allee 24 einschätzen zu können, wurde die Besonnung für unterschiedliche Zeiträume in einer Studie überprüft.°[1]Als Untersuchungszeiträume wurden zwei verschiedene Tage (20. März und 21. September) im Jahr, die der Tag-und-Nacht-Gleiche entsprechen, mit je 6 Tageszeiten betrachtet. Ergänzt wurde die Untersuchung durch die Tage 21. Juni und 21. Dezember, welche hinsichtlich des Schattenwurfes besondere Tage darstellen. Am kürzesten Tag im Jahr (21. Dezember) steht die Sonne im Tagesverlauf am tiefsten, was wiederum die längsten Schattenwürfe zur Folge hat. Der 21. Juni zeigt wiederum den Tag mit dem höchsten Sonnenstand und längsten Sonnenverlauf über den Tag hinweg.  Aus den ermittelten Besonnungszeiten und den festgestellten Schattenwürfen können auch Rückschlüsse auf die Belichtung im Jahresverlauf gezogen werden. Es wurde Folgendes festgestellt:

 

Berliner Allee 24, Vorderhaus:

Eine Verschattung durch eine den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechende Bebauung tritt in den Morgenstunden (bis ca. 9-10 Uhr) vor allem in den unteren Geschossebenen auf. Ab ca. 10 Uhr ist im Wesentlichen eine freie Besonnung gegeben. Eine ausreichende Belichtung des Vorderhauses ist aufgrund der bestehenden Abstände der Baukörper zu allen Zeitpunkten vorhanden. Sie wird durch die zusätzliche Bebauung nicht wesentlich verändert, da hier kein unmittelbarer Schattenwurf auf das Vorderhaus erfolgt. Ab den Mittagsstunden ist eine zunehmende Verschattung der unteren Geschosse des Vorderhauses durch die eigene Remise zu verzeichnen.

 

Berliner Allee 24, Remise:

Aufgrund der geringen Höhe der Remise und der annähernden Nord- Südausrichtung ist eine ungehinderte Besonnung des Gebäudes nur in einem begrenzten Zeitfenster möglich. Einschränkungen ergeben sich aus den Festsetzungsinhalten bis ca. 10 Uhr sowie ab den Mittagsstunden, hier allerdings bedingt durch die eigene Baukörperstellung.

Die in den Hof gerichteten Fensteröffnungen liegen dann außerhalb einer direkten Sonneneinstrahlung. Da ab diesem Zeitpunkt jedoch auch der Schattenwurf des zulässigen Baukörpers zum Park gerichtet ist bzw. von der südlichen Blockkante nicht mehr an die Remise heranreicht, ist eine Belichtung in ausreichendem Maße gewährleistet.

 

Hinsichtlich der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück Berliner Allee 24 ist daher feststellbar, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans keine wesentlichen oder die Nutzbarkeit einschränkenden Auswirkungen entwickeln.

 

Benachbarte Grundstücke sind zwar von Schattenwürfen insbesondere in den Morgenstunden betroffen, dies liegt aber innerhalb des hinzunehmenden Rahmens, der sich aus der Schließung einer Baulücke unter Einhalten der bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche ergibt.

 

Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt

 

Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind durch die Überschreitung der Obergrenze des § 17 BauNVO nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan sieht u.a. vor, eine gewidmete, sich aber noch in Privateigentum befindliche Grünfläche (Berliner Allee 28) dauerhaft als Grünfläche zu sichern, so dass der baulichen Nutzung eine dauerhaft gesicherte Grünfläche gegenübersteht. Darüber hinaus erfüllen die Festsetzungen alle wesentlichen Nachhaltigkeitskriterien wie

 

-              Innenentwicklung vor Außenerweiterung

-              Nutzung innerstädtischer Brachflächen

-              Mitnutzung vorhandener Verkehrsflächen

-              Vermeidung von zusätzlichem Verkehrsaufkommen durch Intensivierung innerstädtischer Nutzungen in hoch erschlossener Lage

 

Befriedigung der Bedürfnisse des Verkehrs

 

Die Bedürfnisse des Verkehrs werden durch die Überschreitung der Nutzungsmaße nach § 17 BauNVO nicht als wesentlich berührt oder spürbar verschlechtert bewertet. Mit einer baulichen Entwicklung der Grundstücke, für die bisher Baurecht gemäß § 34 BauGB vorhanden war, musste jederzeit gerechnet werden.

 

Darüber hinaus stützt sich die Entwicklung auf den gut ausgebauten öffentlichen Personennahverkehr (3 Tramlinien mit dichter Zugfolge) mit einer Haltestelle unmittelbar am Geltungsbereich. Das Planungskonzept fördert daher die Verkehrsvermeidung und –verringerung. Dadurch und durch die Sicherung eines Fußgängerbereiches haben die verkehrlichen Bedürfnisse nichtmotorisierter Personen besondere Berücksichtigung gefunden.

 

Sofern die Eigentümer der Grundstücke es für notwendig halten, Stellplätze (z.B. für Kunden) zur Verfügung zu stellen, eröffnen die Festsetzungen eine Möglichkeit, z.B. durch Tiefgaragen dafür. Insofern sind auch die Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs beachtet worden.

 

Sonstige öffentliche Belange

 

Sonstige öffentliche Belange, die den Festsetzungen entgegenstehen, wurden nicht vorgebracht und sind nicht bekannt. Dies gilt auch hinsichtlich des Brandschutzes. Die Anlage z.B. von Rettungswegen und Anleiterstellen ist möglich und bei der Realisierung der Planung zu beachten.

 

Das Kapitel III. 1 wurde wie folgt gefasst:

 

1.              Auswirkungen auf die Arbeits- und Wohnverhältnisse

Der Bebauungsplan 3-23 soll zur nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung beitragen. Durch die Festsetzung eines Misch- und eines Kerngebiets mit ihren zulässigen Nutzungen ermöglicht der Bebauungsplan stadtverträgliche Nutzungen im Zentrumsbereich von Weißensee.

 

Die sich aus der festgesetzten Bebauungsstruktur ergebenden Maße der baulichen Nutzung, die teilweise die geltenden Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten, sind städtebaulich erforderlich. Die festgesetzten bzw. bereits umgesetzten ausgleichenden Maßnahmen, insbesondere die

 

-          Anlage einer hochwertigen öffentlichen Grünfläche mit großer Aufenthaltsqualität unmittelbar vor den Grundstücken

-          wirksame Abschirmung des Blockinnenbereichs vor Staub- und Schallemissionen des Verkehrs

-          Festsetzung der Begrünung von Dächern von Tiefgaragen und eingeschossigen Anbauten

-          Freihaltung der Blockinnenbereiche von oberirdischen Stellplätzen

 

tragen dazu bei, die festgesetzte Bebauungsstruktur mit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse, den Erfordernissen des Umweltschutzes sowie mit den städtebaulichen Zielsetzungen in Einklang zu bringen.

 

Die von der Senatsverwaltung empfohlenen fünf Hinweise wurden aufgenommen und führten, nachfolgend unter  a) - e) im Interesse der Rechtssicherheit bzw. zur besseren Nachvollziehbarkeit zu Konkretisierungen in der Begründung, Planzeichnung und in der textlichen Festsetzung:

 

a)               Die Begründung der textlichen Festsetzung Nr. 2 (S. 24) ist von der konkreten Örtlichkeit abgeleitet und hat eine individuelle Beziehung zum Plangebiet.

Es wurde dargelegt, dass nur Spielhallen, die im Kerngebiet gebietsverträglich integrierbar oder nachbarschaftsverträglich sind, zugelassen werden. In Kapitel II. 3.1.2 (S. 24), letzter Absatz wurde folgender vorletzter Satz eingefügt:

 

„Gerade wegen der Beschränkung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Mischgebiet besteht für zukünftige Bewohner im Kerngebiet, die Bewohner der angrenzenden Grundstücke im Mischgebiet sowie für die in der Umgebung konzentrierten Kultureinrichtungen (u.a. Bildungszentrum Bizetstraße 27 mit Musik- und Volkshochschule, Wolfdietrich-Schnurre-Bibliothek in der Bizetstraße 41) keine besondere Gefahr der Ansiedlung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte, mit den damit einhergehenden Belästigungen und Störungen.“

 

b)  Da Wohnungen im Kerngebiet oberhalb des 2. Vollgeschosses allgemein zulässig sind (textliche Festsetzung Nr. 3), wurden in der Begründung (S. 27, der  3. Absatz im Kapitel II. 3.2) nach dem ersten Satz die Aussagen zu erforderlichen Freiflächen und Spielplätzen ergänzt. Der 3. Absatz auf Seite 27 wurde wie folgt neu gefasst:

 

Auf allen Grundstücken verbleiben Flächen, die als nicht überbaubar festgesetzt werden. Auch im Kerngebiet erfolgt dies zur Sicherung von grundstücksbezogenen Bedarfen an Freiflächen. Bei der vollständigen Ausnutzung der Festsetzungen für Wohnzwecke ist zu erwarten, dass 6 Wohneinheiten mit 80 -100 m² Wohnfläche entstehen könnten, dadurch würde die Herstellung eines mindestens 50 m² großen privaten Spielplatzes erforderlich. Aufgrund der räumlichen Beengtheit des Grundstücks Berliner Allee 26 hätte die Ausnutzung der zulässigen Festsetzungen zur Folge, dass die in § 8 Abs. 2 BauO Bln genannten Anforderungen (Anlage eines mind. 50 m² großen Spielplatzes für Kleinkinder bei der Errichtung von 6 oder mehr Wohnungen) ggf. nicht auf dem Grundstück selbst herstellbar sind. Wenn bauherrenseitig die Errichtung von 6 oder mehr Wohnungen erwünscht ist und die Anlage eines Spielplatzes für Kleinkinder erforderlich wird, kann gegebenenfalls eine Vereinbarung zum Nachweis der Spielfläche auf einem benachbarten Grundstück (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln) erfolgen, die durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Baulast) gesichert wird. Gemäß § 8 Abs. 3 BauO Bln kann die Verpflichtung auch durch die Finanzierung einer öffentlichen Kinderspielfläche in räumlicher Nähe durch den Bauherren vereinbart werden. Somit besteht dafür im Bebauungsplan kein weiterer Regelungsbedarf. Dies gilt sinngemäß auch für das Grundstück Bizetstraße 19 im Mischgebiet.“

 

c)              Die Fußnoten in der Begründung sollten gestrichen werden.

Sie wurden, sofern sie inhaltlich-erläuternd waren, in den Begründungstext eingefügt (nur in Kap. II. 3.2). Als Quellenangabe und Fundstellennachweis wurden sie stehen gelassen. Im Kapitel II. 3.2, S. 26 wurden die Inhalte der Fußnoten jeweils im 3. Absatz und letzten Absatz eingefügt. 

 

d)              Den von der Senatsverwaltung empfohlenen Hinweisen zur Planzeichnung und zur textlichen Festsetzung wurde gefolgt. Sie führten zu folgenden redaktionellen Ergänzungen, die den planerischen Inhalt nicht ändern, sondern lediglich klarstellende Bedeutung haben: 

In der Planzeichnung wurde zwischen den Punkten A und B ein weiterer Punkt (A-B1-B2-C-D) aufgenommen, da in Höhe der Knotenlinie eine Abweichung von der geraden Linie erfolgt.

Die textliche Festsetzung 6 wurde entsprechend wie folgt geändert:

„An die Baugrenze darf zwischen den Punkten A-B1-B2-C-D, bezogen auf die zulässige Traufhöhe, mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen der Bauordnung für Berlin herangebaut werden.“

 

e)              Im Festsetzungsvermerk auf dem Plandokument wurde nach § 10 „Abs. 1“ eingefügt. Er lautet wie folgt:

              Der Bebauungsplan ist auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden.“
Der Festsetzungsvermerk wird jedoch erst nach Festsetzung des Bebauungsplans als Rechtsverordnung durch die Originalunterschriften des Bezirksbürgermeisters und des Bezirksstadtrats für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung bestätigt. 

 

 

Der Bebauungsplan (Planzeichnung) wurde redaktionell ergänzt. Die Ergänzungen ändern nicht den beschlossenen planerischen Inhalt.

 

Die Begründung zum Bebauungsplan wurde um für die Abwägung sachdienliche und erforderliche Angaben ergänzt. 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

a.               Der Erwerb des bereits als gewidmete, öffentliche Grünfläche genutzten Grundstücks Berliner Allee 28 (566 m²) soll nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen.

Die Grunderwerbskosten werden aus Sanierungsmitteln aus dem Kapitel 4610 / Titel 89331 finanziert.

 

Für die Herstellung der öffentlichen Grünfläche entstehen voraussichtlich keine weiteren Kosten, da die öffentliche Grünanlage des südlichen Antonplatzes bereits neu hergestellt wurde.

 

b.              Aus dem Verkauf des Grundstücks Bizetstraße 19 über den Liegenschaftsfonds Berlin sind Einnahmen für das Land Berlin zu erwarten.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Anlage

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

Anlage              Auswirkungen des Bezirksamtsbeschlusses auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der lokalen Agenda 21

Eine CD-ROM mit den Dateien des Bebauungsplans 3-23 vom 04.11.2009 mit redaktioneller Änderung und der geänderten Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB wird den Fraktionen der BVV vom Stadtentwicklungsamt übergeben.

 

................................                                ....................................

Matthias Köhne                                                        Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                          Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft

                                                                                    und Stadtentwicklung

 


Auswirkungen des Bezirksamtsbeschlusses auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

 

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

1. Fläche

    - Versiegelungsgrad

X

 

 

 

 

 

2.  Wasser

     - Wasserverbrauch

X

 

 

 

 

 

3.  Energie

     - Energieverbrauch

    - Anteil erneuerbarer Energie

X

 

 

 

 

 

4.  Abfall

     - Hausmüllaufkommen
     - Gewerbeabfallaufkommen

X

 

 

 

 

 

5.  Verkehr

    - Verringerung des Individual-

       verkehrs

    - Anteil verkehrsberuhigter

       Zonen

    - Busspuren

    - Straßenbahnvorrang-
      schaltungen

    - Radwege

X

 

 

 

 

 

6.  Immissionen

     - Schadstoffe
     - Lärm

X

 

 

 

 

 

7.  Einschränkung von Fauna
     und Flora

X

 

 

 

 

 

8.  Bildungsangebot

X

 

 

 

 

 

9.  Kulturangebot

X

 

 

 

 

 

10. Freizeitangebot

X

 

 

 

 

 

11. Partizipation in Entschei-

      dungsprozessen

 

X

 

 

 

Beteiligung der

Öffentlichkeit und Gremien

12. Arbeitslosenquote

X

 

 

 

 

 

13. Ausbildungsplätze

X

 

 

 

 

 

14. Betriebsansiedlungen

X

 

 

 

 

 

15. wirtschaftl. Diversifizierung
      nach Branchen

X

 

 

 

 

 

 

 

3 -


[1]° )              Besonnungsstudien zu den Festsetzungsinhalten des Bebauungsplans 3-23, GfP – Gesellschaft für Planung, Berlin, Mai 2009, Untersuchungszeiträume: 20. März, 21. Juni, 21. September und 21. Dezember

 
 

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