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Drucksache - VI-1240
Siehe Anlage
2 Bezirksamt Pankow von Berlin .2011
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Beschlussfassung für die Bezirksverordnetenversammlung
1. Gegenstand der Vorlage
Verordnung zur Aufhebung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 13. November 2007
2. Beschlussentwurf
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Der Erlass der Verordnung zur Aufhebung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 13. November 2007 wird beschlossen.
3. Begründung
Auf Initiative der BVV Pankow hat das Bezirksamt die „Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg“ vom 13. November 2007 erlassen. Die Verordnung trat am 2. Dezember 2007 in Kraft. Die baulichen sowie die sozialplanerischen Maßnahmen sind in 2009 abgeschlossen worden (siehe Anlage 2), so dass die Voraussetzung für eine weitere Anwendung der Verordnung entfallen ist. Die Rechtsverordnung ist somit aufzuheben.
4. Rechtsgrundlagen
Beschluss VI-0278/2007 vom 13.11.2007 des Bezirksamts Pankow von Berlin über die Festsetzung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB
§ 172 Baugesetzbuch (BauGB) § 30 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) § 12 Abs. 2 Nr. 4, § 36 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
5. Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
8. Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Christine Keil Dr. Michail Nelken stellv. Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Anlage 1: Entwurf der RVO mit Flurkarte zum Geltungsbereich Anlage 2: Bericht der Mieterberatung über Sozialplanverfahren
Anlage 1- Entwurf -
Verordnung zur Aufhebung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 13. November 2007
Vom.....................
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§ 1
Aufhebung der Rechtsverordnung
Die Erhaltungsverordnung
gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 13. November 2007 (GVBl 2007, S. 587), welches begrenzt wird durch die Greifswalder Straße, Anton-Saefkow-Straße, Kniprodestraße und John-Schehr-Straße,
wird aufgehoben. § 2
Darstellung in der Karte
In der dieser Verordnung beigefügten Karte sind die Grenzen des in § 1 bezeichneten Gebietes dargestellt, für das die Verordnung aufgehoben wird. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Im Zweifel entscheidet die textlich umschriebene Grenzziehung gemäß § 1 und nicht die Darstellung in der Karte darüber ob eine Fläche zu dem in § 1 bezeichneten Gebiet gehört.
§ 3
Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb von zwei Jahren oder
2. Mängel der Abwägung innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den
Bezirksamt Pankow von Berlin
Matthias Köhne Dr. Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
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