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Drucksache - VI-1229
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin 14.02.2012
An die BezirksverordnetenversammlungDrucksache-Nr.:
In Erledigung der Drucksache Nr.:VI-1229
Vorlage zur Kenntnisnahmefür die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Verbesserung der Verkehrssicherheit in der Buchholzer Straße
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 44.Tagung der BVV am 07.09.2011 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache VI-1229:“
1. Das Bezirksamt Pankow von Berlin wird ersucht, zu prüfen, ob die Installation von Straßenlaternen entlang der Buchholzer Straße zwischen Favierweg und Schillingweg zur Verbesserung der Verkehrssicherheit insbesondere in den Abend- und Nachtstunden beitragen kann. Im Falle eines positiven Ergebnisses wird das Bezirksamt ersucht, sich für die Errichtung von entsprechenden Beleuchtungsanlagen einzusetzen.
2. Das Bezirksamt wird ersucht, zu prüfen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 einen positiven Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit leisten kann. Im Falle eines positiven Ergebnisses wird das Bezirksamt ersucht, eine entsprechende Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzuordnen.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:
Zu 1. Das Bezirksamt hat die o.a. Drucksache der BVV mit Schreiben vom 11.10.2011 an die für die öffentliche Beleuchtung im Land Berlin zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. XOB, mit der Bitte um Prüfung und Stellungnahme, gesandt. Mit Schreiben vom 20.10.2011 teilt die Senatsverwaltung mit, dass der Abschnitt der Buchholzer Straße zwischen Favierweg und Schillingweg als anbaufrei betrachtet wird und somit gemäß § 7 Absatz 5 des Berliner Straßengesetzes eine Verkehrsbeleuchtung nicht erforderlich ist. Im genannten Abschnitt ist ebenfalls kein Niederspannungskabel für den Anschluss einer Straßenbeleuchtung vorhanden. Von der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird für diesen Abschnitt der Buchholzer Straße nach bisherigem Stand auch zukünftig keine Neuinstallation einer Verkehrsbeleuchtung geplant.
Eine Verbesserung der Situation könnte nur durch einen Komplettumbau dieses Straßenbereiches unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer erfolgen. Dafür wäre eine Aufnahme in die Investitionsplanung des Bezirkes notwendig. Dies ist sowohl kurz- wie auch mittelfristig aufgrund der finanziellen Situation des Bezirkes und der verkehrlichen Bedeutung anderer bisher eingestellter Vorhaben nicht umsetzbar.
Zu 2 . Die Zuständigkeit für straßenverkehrsbehördliche Anordnungen im übergeordneten Straßennetz obliegt gemäß dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Nr. 35 Absatz 2 ZustKatOrd) als Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) der für das übergeordnete Straßennetz zuständigen Straßenverkehrsbehörde Verkehrslenkung Berlin (VLB B), soweit nicht die Bezirksämter zuständig sind, was bei der in Rede stehenden Anordnung nicht der Fall ist. Die VLB führt auf Anfrage des Bezirks zum Sachverhalt wie folgt aus:
„Die Buchholzer Straße ist Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes des Landes Berlin für das grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorgesehen ist. Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h auf Hauptverkehrsstraßen setzt grundsätzlich ein besonderes verkehrliches Erfordernis voraus. Eine Geschwindigkeitsreduzierung ist u.a. dann zulässig und erforderlich, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht (z.B. der Straßenverlauf unvermutete Gefahren in sich birgt, auf welche die Kraftfahrer bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nicht rechtzeitig reagieren können).
Nach meiner Verkehrsbeobachtung verläuft der Verkehr in der Buchholzer Straße geordnet und sicher. Eine besondere Gefahrenlage ist nicht erkennbar, was auch durch Unfallauswertungen der Polizei der letzten fünf Jahre bestätigt wird. In diesem Zeitraum ist kein Unfall mit Fußgänger- oder Radfahrerbeteiligung erfasst.
Aufgrund meiner vorgenannten Ausführungen kann ich dem Anliegen Ihrer BVV nicht entsprechen.
Die bauliche Anlage eines Gehweges an der Buchholzer Straße zwischen Buswendeschleife und Schillingweg, wird für den Fußgängerverkehr als vorteilig angesehen.“
Die bauliche Umgestaltung der Buchholzer Straße und somit der Bau eines Gehweges ist dem Bezirk aufgrund der angespannten Haushaltslage in absehbarer Zeit nicht möglich (vergl. hierzu auch Antwort zu Punkt 1 letzter Absatz).
Die Darlegungen der zuständigen Stellen hat der Bezirk zur Kenntnis genommen und schließt sich den Ausführungen an.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias KöhneDr. Torsten Kühne BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice
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