Drucksache - VI-1162  

 
 
Betreff: Verordnung über die Veränderungssperre 3-5/8 für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45-46 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
03.11.2010 
37. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung BA, Verordnung über die Veränderungssperre 3-5/8 für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45-46 im Bezirk Pankow OT Heinersdorf, 37. BVV am 03.11.10
Vorlage zur Beschlussfassung BA, Verordnung über die Veränderungssperre 3-5/8 für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45-46 im Bezirk Pankow OT Heinersdorf, 37. BVV am 03.11.10, Anlage 1
Vorlage zur Beschlussfassung BA, Verordnung über die Veränderungssperre 3-5/8 für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45-46 im Bezirk Pankow OT Heinersdorf, 37. BVV am 03.11.10, Anlage 2

siehe Anlage

 

 

 

siehe Anlage

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Seite 2

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                  2010

 

 

 

             

              An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                      Drucksache – Nr.:

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

für die Bezirksverordnetenversammlung

 

 

1. Gegenstand der Vorlage

 

Verordnung über die Veränderungssperre 3-5/8 für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45-46 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf

 

 

2. Beschlussentwurf

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Die Verordnung über die Veränderungssperre 3-5/8 für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45-46 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.

 

 

3. Begründung:

 

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat mit Beschluss (Nr. V-545/2004) vom 6.01.2004 das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-5 für das Gelände zwischen Treskowstraße, Berliner Straße, der Straße am Steinberg und Prenzlauer Promenade sowie die Treskowstraße im Bezirk Pankow, Ortsteile Heinersdorf und Pankow eingeleitet. Der Beschluss wurde der BVV mit Drucksache - Nr. V-0629/04 am 28.01.2004 zur Kenntnis gegeben. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Amtsblatt für Berlin Nr. 24 am 23.01.2004 auf Seite 195 bekannt gemacht.

 

Ziel und Zweck bei Aufstellung des Bebauungsplans bestand in der Absicht, diesen historisch gewachsenen Dienstleistungs- und Gewerbestandort entsprechend den gesamtstädtischen Zielen des Flächennutzungsplans Berlin (FNP) und des Stadtentwicklungsplans (StEP) Gewerbe und in Umsetzung der 1995 vom ehemaligen Bezirksamt Weißensee beschlossenen Bereichsentwicklungsplanung (BEP) formulierten Ziele als Gewerbegebiet für gewerbliche Nutzungen zu sichern.

In der Zeit vom 25. Mai bis 9. Juni 2004 erfolgte die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Änderungen für den Bebauungsplan 3-5 ergaben sich aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht.

Mit Beschluss des Bezirksamts Pankow  vom 6. Juli 2004 (Drs.-Nr. V-732/04) wurde das Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung beschlossen (Kenntnisnahme der Bezirksverordnetenversammlung am 1. September 2004 Drs.-Nr. V-0757/04).

Das Plangebiet liegt am südlichen Rand des Ortsteils Heinersdorf. Es ist geprägt von unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen mit einer inhomogenen baulichen Ausprägung. Neben IV- bis VII-geschossigen Büro- und Verwaltungsgebäuden befinden sich im Plangebiet auch eingeschossige Produktionshallen (Großbäckerei und Tortenproduktion), Lagerräume für Veranstaltungsservice und Garagen, zwei Tankstellen, eine PKW-Waschanlage, ein Fahrzeug- und Baugeräteverleih mit Containerdienst, ein Technikgebäude der Telekom, ein Autohaus mit Werkstatt, ein Radhaus (Fahrräder und Motorräder) mit Werkstatt und Zentrallager, ein Großhandel für Schrauben u.ä., eine Spielhalle, vier nicht großflächige Fachmärkte (Küchen, Getränke, Bettenhaus und Textilmarkt), ein Verbrauchermarkt für Lebensmittel sowie drei kleine Läden (Blumen, Backshop und Telekommunikation).

Mehrere Gebäude und Grundstücke sind derzeit ungenutzt, darunter das Grundstück Prenzlauer Promenade 45-46.

 

Das Plangebiet liegt im unbeplanten Innenbereich, planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage ist § 34 BauGB. Das von den vier Straßen umschlossene Gebiet weist ausschließlich gewerbliche Nutzungsarten auf. Vorhanden sind Bürogebäude, zwei Produktionsbetriebe (Großbäckerei und Tortenproduktion), Lagerräume für Veranstaltungsservice und Garagen, zwei Tankstellen, PKW-Waschanlagen, ein Fahrzeug- und Baugeräteverleih mit Containerdienst, ein Technikgebäude der Telekom, ein Autohaus mit Werkstatt, ein Radhaus (Fahrräder und Motorräder) mit Werkstatt, ein Großhandel für Schrauben u.ä., eine Spielhalle, vier Fachmärkte jeweils unterhalb der Großflächigkeitsgrenze (Küchen, Getränke, Bettenhaus und Textilmarkt) sowie ein Verbrauchermarkt für Lebensmittel und drei kleine Läden (Blumen , Backshop und Telekommunikation).

Aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung und Nutzung wird das Gebiet einem Gewerbegebiet zugeordnet.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO bestimmt.

Aufgrund der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe im Gebiet können weitere Ansiedlungen aber nur in begründeten Einzelfällen als nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig abgelehnt werden.

 

Das Plangebiet ist in den Siedlungsbereich wie folgt eingebunden:

Die nördlich der Treskowstraße und westlich der Berliner Straße gelegenen Siedlungsbereiche des Ortsteils Heinersdorf sind mit Ausnahme der unmittelbar an die Treskowstraße angrenzenden Grundstücke, durch kleingärtnerische Nutzungen und überwiegend kleinteilige Wohnnutzung geprägt. Die Grundstücke unmittelbar nördlich der Treskowstraße sind mischgebietstypisch genutzt.

Südlich der Straße Am Steinberg grenzt der Ortsteil Weißensee mit seinen dicht bebauten Gründerzeitgebieten an.

Westlich im Ortsteil Pankow befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite der Prenzlauer Promenade Wohngebiete der Nachkriegszeit und ein in den 70-er Jahren entstandenes Neubaugebiet um die Neumannstraße.

 

Der Bebauungsplan 3-5 soll einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen, indem der historisch gewachsene Gewerbestandort in seiner Funktion gesichert und weiterentwickelt wird. In dem von Wohnnutzung dominierten Norden des Bezirks soll dieser Bereich für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben gesichert werden, die der örtlichen Versorgung mit gewerblichen Dienstleistungen dienen, aufgrund ihres Störungsgrades oder ihrer baulichen Anforderungen sich in die Wohngebiete aber nicht verträglich einordnen lassen. In dem Gewerbegebiet soll der Schwerpunkt der weiteren Entwicklung daher auf der Ansiedlung von dienstleistendem und produzierendem Gewerbe liegen. Auch öffentliche Betriebe, Tankstellen sollen an diesem verkehrsgünstig gelegenen Standort entwickelt werden.

Aufgrund seiner Lage an einer wichtigen Hauptverbindungsstraße zwischen der Innenstadt und dem nördlichen Umland von Berlin, wie der Prenzlauer Allee und der Straße Am Steinberg, soll mit der Festsetzung eines Gewerbegebietes auch die Errichtung von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden unterstützt werden, da diese am besten geeignet wären, die gewünschte baulich-räumliche Fassung der Hauptnetzstraßen zu gewährleisten.

 

Das Plangebiet ist im FNP Berlin (Neubekanntmachung November 2009) als gewerbliche Baufläche dargestellt. Auch der StEP Gewerbe (Senatsbeschluss vom 14. September 1999) gibt als Planungsziel aus gesamtstädtischer Sicht die Nutzung bestehender Gewerbegebiete vor der Inanspruchnahme von Wachstumsreserven vor. Er orientiert für das Plangebiet auf eine gewerbliche Entwicklung mit der Hauptnutzungsart Gewerbebetriebe für die teilräumliche Versorgung, sowie auf Maßnahmen zum Schutz gegen Emissionen in potentiellen Konfliktbereichen.

Das Plangebiet ist nicht Bestandteil des Entwicklungskonzeptes für den produktionsgeprägten Bereich (EpB).

 

Der Bereich an der Prenzlauer Promenade zwischen der Straße Am Steinberg und der Treskowstraße ist einem hohen Ansiedlungsdruck durch Einzelhandelsbetriebe ausgesetzt. Eine Steuerung durch den § 34 BauGB ist nicht mehr ausreichend möglich, da insbesondere an der Prenzlauer Promenade bereits mehrere (nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe ansässig sind. Einzelhandelsbetriebe als Unterart von „Gewerbebetrieben aller Art“ sind in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. (Nicht zulässig wären großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren, die gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO nur in entsprechenden Sondergebieten oder in Kerngebieten nach § 7 BauNVO errichtet werden dürfen.)

Die Ansiedlungsbegehren zeigen, dass bei einer ungesteuerten Entwicklung die vorhandenen Flächenpotenziale von Einzelhandelsbetrieben belegt und für dienstleistendes und produzierendes Gewerbe nicht mehr zur Verfügung stehen würden.

 

Gleichzeitig besteht auch die Gefahr, dass durch die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe an diesem nicht integrierten Standort ein neuer Einzelhandelsschwerpunkt entsteht.

Die mit dem Flächennutzungsplan Berlin (FNP), dem Stadtentwicklungsplan (StEP) Zentren und Einzelhandel - Teil 1: Ziele und Leitlinien zur Entwicklung des Einzelhandels - Auswirkungen auf die Berliner Zentrenstruktur" und dem Teil II (StEP „Zentren 2020“) formulierten städtebaulichen Entwicklungsziele und Leitlinien sehen im Gebiet zwischen Treskowstraße, Berliner Straße, der Straße Am Steinberg und der Prenzlauer Promenade keinen zentralen Versorgungsbereich vor.

Auch das bezirkliche Zentrenkonzept (BA Beschluss vom 06.12.2005), in dem die Ziele und Leitlinien zur zukünftigen Einzelhandels- und Zentrenentwicklung im Bezirk festgelegt wurden, stellt hier in Einklang mit den gesamtstädtischen Zielen keinen zentralen Versorgungsbereich dar. Mit dem Zentrenkonzept des Bezirkes wurden die gesamtstädtischen Planungen (FNP und StEP Zentren und Einzelhandel) weiter differenziert und um die Zentren für die Nahversorgung ergänzt. Ein Nahversorgungszentrum ist hier aufgrund fehlender Wohnbevölkerung im Gebiet selbst nicht erforderlich und in Anbetracht vorhandener traditionell gewachsener Nahversorgungszentren in den angrenzenden Siedlungsgebieten auch nicht wünschenswert.

 

Aufgrund der bestehenden un- bzw. untergenutzten Flächen im Gebiet ist es erforderlich, einer weiteren Entwicklung zu einem Standort für den Einzelhandel auf diesem nicht integrierten Standort entgegenzuwirken. Im Juli 2009 wurde in den Entwurf des Bebauungsplans 3-5, Stand 09.07.2009, eine Regelung zur Konkretisierung der Nutzungsart im Gewerbegebiet wie folgt aufgenommen:

 

Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsnutzungen nur zulässig, sofern es sich um Verkaufsstellen handelt, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb zugehörig sind und diesem vom Umfang untergeordnet sind.

 

Anlass waren mehrere Ende 2008 im Bezirk gestellte Anträge zur Errichtung von Einzelhandelsbetrieben, darunter ein Vorbescheidsantrag zur Errichtung von mehreren Fachmärkten auf dem Grundstück Prenzlauer Promenade 45-46 und ein Nutzungsänderungsantrag für eine leer stehende Halle auf dem Grundstück Treskowstraße 5. Während der Vorbescheidsantrag zur Errichtung von Fachmärkten in einem Umfang von insgesamt ca. 3.400 m² Verkaufsfläche und weiteren 121 Stellplätzen an der Prenzlauer Promenade wegen der zu erwartenden schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche negativ beschieden wurde, konnte ein Handelsunternehmen mit Vertrieb von Fahrrädern und Motorrollern auf dem Grundstück Tres­kowstraße 5 nicht auf der Grundlage § 34 Abs. 3 BauGB versagt werden, was zum Erlass der Veränderungssperre 3-5/6 vom 15. Dezember 2009 (GVBl. S. 885) für das Grundstück Treskowstraße 5 führte. Siehe Beschluss der BVV (Drs VI-0880)

 

Erst nach einer Reduzierung der Verkaufsflächen und einer flächenmäßig deutlichen Unterordnung unter den Lager- und Werkstattbetrieb war das Vorhaben mit den Planungszielen vereinbar, sodass eine Ausnahme von der Veränderungssperre 3-5/6 erteilt werden konnte.

 

Zu den Fachmärkten auf dem Grundstück Prenzlauer Promenade 45-46 hat der Antragsteller dem ablehnenden Vorbescheid der Bauaufsicht vom 20.07.2009 widersprochen. Auch im Bescheid der Widerspruchsbehörde (hier SenStadt VI D) vom 13.04.2010 wurde das Vorhaben abgelehnt. Der Antragsteller hatte bereits am 11. 1. 2010 gegen den ablehnenden Vorbescheid  Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Über die Klage wurde noch nicht entschieden.

Unabhängig davon hatten die Eigentümer schon am 24.07.2009 beim Bezirksamt einen Bauantrag zur Errichtung eines Netto Marken-Discount Verbrauchermarktes (inklusive Backshop VKF ca. 798,00 m²) und einer easyApotheke (VKF 250 m²) sowie einer gemeinsamen Stellplatzanlage mit 86 Stellplätzen gestellt. Dieser am 21.08.2009 vervollständigte Antrag wurde mit Bescheid der Bauaufsicht vom 23.03.2010 wegen schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auf der Grundlage § 34 Abs. 3 BauGB abgelehnt.

Der Antragsteller hat hierzu am 31.03.2010 Widerspruch eingelegt. Über den Widerspruch ist ebenfalls noch nicht entschieden.

 

Die Vorhaben stehen aber in jedem Fall den Zielen des Bebauungsplans 3-5 entgegen. Sowohl bei dem Lebensmittel-Discountmarkt als auch bei der Apotheke handelt es sich um selbständige Einzelhandelsbetriebe, die nicht in räumlich–funktionalem Zusammenhang mit einem Produktions-, Verarbeitungs-, oder Reparaturbetrieb errichtet werden und diesem flächenmäßig untergeordnet sind.

Zur Sicherung der Planungsziele ist eine weitere Veränderungssperre zum Bebauungsplan 3-5 - das Grundstück Prenzlauer Promenade 45-46 betreffend - erforderlich. Dies wird wie folgt begründet:

 

In der Gebäudezeile auf dem Nachbargrundstück Prenzlauer Promenade 40-44 sind im Bestand durch die Umnutzung leer stehender Räume in der Zeit vor Einführung des § 34 Abs. 3 BauGB insgesamt bereits ca. 3.500 m² Verkaufsfläche vorhanden. Mit der baulichen Erweiterung um ca. 1.590 m² Geschossfläche mit ca. 1.050 m² Verkaufsfläche würde der Standort quantitativ und durch Erweiterung der angebotenen Sortimente auch qualitativ zur Entstehung eines Einkaufszentrums beitragen.

Diesbezüglich ist der Bereich aber als ein von Wohngebieten isolierter bzw. städtebaulich nicht integrierter Standort zu betrachten. Weitere Ansiedlungen von Einzelhandel würden in der Summe zu beachtlichen negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche führen. Die Ladenzeile an der Prenzlauer Promenade steht aufgrund ihrer guten Erreichbarkeit mit dem PKW und der für motorisierte Kunden privilegierten Stellplatzausstattung (durch Ergänzung der bestehenden Stellplatzanlage auf dem Nachbargrundstück Prenzlauer Promenade 40-44) in Konkurrenz zu den Nahversorgungszentren „Pankow Neumannstraße“ und „Weißensee Gustav-Adolf-Straße“.

Die Grundstücke an der Prenzlauer Promenade sind aufgrund ihrer Lage und Größe Schlüsselgrundstücke für die weitere Entwicklung des Gebietes und bedeutsam für die Außenwahrnehmung des Gebietscharakters.

Die Relation zu anderen gewerblichen Nutzungen im Gebiet insgesamt würde sich weiter zugunsten von Einzelhandel verschieben, der traditionell gewachsene Charakter als Dienstleistungs- und Gewerbestandort verloren gehen.

Die beabsichtigte langfristige Sicherung des Plangebiets für dienstleistungs- und produktionsgeprägte Gewerbenutzungen wäre gefährdet. All dies würde die Planung wesentlich erschweren.

 

Das Stadtentwicklungsamt hat auf der Basis der Beschlüsse des Bezirksamtes vom 03.11.2009 (Kenntnisnahme der BVV am 11.11.2009; Drs.-Nr. VI-0880) den Bebauungsplanentwurf 3-5 weiter qualifiziert. Die wesentlichen Ergänzungen gegenüber dem Planentwurf, Stand 09.07.2009, sind folgende:

 

·      In den Bebauungsplanentwurf 3-5 wurden für einen qualifizierten Bebauungsplan bis dahin noch fehlende Aussagen zum Maß der Nutzung aufgenommen.

Derzeit ist die Grundstücksausnutzung im Gebiet sehr unterschiedlich. Beabsichtigt ist, eine aus dem Bestand abgeleitete höchst zulässige Baumassenzahl (BMZ) von 8,5. Maßstab war die vorhandene Bebauung mit der höchsten Ausnutzung auf dem Grundstück Prenzlauer Promenade 28, 28A, 28B. Der Wert liegt unter dem Höchstwert des § 17 Abs. 1 BauNVO von 10,0.

Als maximal zulässige Grundflächenzahl soll eine GRZ von 0,6 festgesetzt werden. Der nach § 17 Abs. 1 der BauNVO für Gewerbegebiete zulässige Höchstwert für die GRZ von 0,8 wird wegen der in den übergeordneten Planungen hervorgehobenen Sensibilität gegenüber weiterer Bodenversiegelung nicht angestrebt. Im Bestand erreicht wird derzeit maximal ein Wert von 0,38 auf dem Grundstück Prenzlauer Promenade 40-44.

Mit der Festsetzung würde genügend Potential für die angestrebte Nutzungsintensivierung belassen. Darüber hinaus sind weitere Überschreitungen für Anlagen im Sinne § 19 Abs. 4 BauNVO, wie z.B. für Rangier- und Abstellflächen, die als Nebenanlagen bei gewerblichen Nutzungen üblicher Weise einen hohen Anteil der versiegelten Flächen ausmachen, möglich.

Eine dementsprechende Grundstücksausnutzung würde auch nach geltendem Recht bereits zulässig sein, sofern sich die Vorhaben in den Bestand einfügen. Diese bereits bestehenden Bebauungsmöglichkeiten sollen durch den Bebauungsplan 3-5 ausdrücklich nicht eingeschränkt werden. Mit diesem Nutzungsmaß würde der nach geltendem Recht zulässige Rahmen ausgeschöpft, jedoch nicht erweitert werden.

 

·      Die bisher geplante mindest und maximale Anzahl der Vollgeschosse an den Blockrändern wurde durch eine Festsetzung zu mindest und maximal zulässigen Gebäudehöhen ersetzt, um den gewerblichen Gebäudestrukturen besser gerecht zu werden.

 

·      Die geplanten Straßenbegrenzungslinien für die Prenzlauer Promenade und die Straße Am Steinberg wurden an den dem Stadtplanungsamt im Dezember 2009 übermittelten Stand der Verkehrsplanung für Ausbau des Knotenpunktes angepasst.

 

·      Um erforderliche Maßnahmen in Konfliktbereichen zu den angrenzenden Wohngebieten abschätzen zu können, wurde Ende 2009 ein Lärmgutachten beauftragt.

Im Ergebnis wurde grundsätzlich die Möglichkeit einer verträglichen Weiterentwicklung des Gewerbegebietes für dienstleistende und produzierende Gewerbebetriebe in der bestehenden stadträumlichen Situation bestätigt. Es wurde in den Bebauungsplanentwurf 3-5 - differenziert nach Teilgebieten (GE 1-13) und in Abhängigkeit vom Schutzanspruch der bestehenden Umgebungsnutzung - die vorgeschlagene Lärmkontingentierung ebenfalls bereits aufgenommen.

 

·      Die textliche Festsetzung 1 zum Ausschluss von Einzelhandel wurde aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit wie folgt modifiziert:

Im Gewerbegebiet (GE 1-13) sind Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Das gilt nicht für Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetriebe mit Verkaufsflächen an letzte Verbraucher, die mit diesen Betrieben im unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen und flächenmäßig untergeordneter Bestandteil dieser Nutzung sind. Diese sind ausnahmsweise zulässig.

 

Der so fortgeschriebene Bebauungsplanentwurf 3-5 wurde mit Stand 19.08.2010 und entsprechenden Erläuterungen an die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, versandt, um im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB Informationen zu deren Planungen abzufragen und Hinweise für die weitere Bearbeitung insbesondere für den Untersuchungsrahmen zur Umweltprüfung zu erhalten. Das Planverfahren wird zügig fortgesetzt, benötigt aber noch einige Zeit.

 

Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder über den angefochtenen Vorbescheid zur Errichtung von Fachmärkten noch über  den Widerspruch, zum Bauantrag (Verbrauchermarkt mit Backshop und Apotheke) entschieden wurde, die Fristen für eine mögliche Zurückstellung gemäß § 15 BauGB aber bereits verstrichen sind, soll zur Sicherung der Planungsziele eine weitere Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-5, für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45-46, erlassen werden.

 

Gem. § 17 Abs. 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum bzw. der Zeitraum einer ggf. faktischen Bausperre anzurechnen.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. II C wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vor Erlass der Veränderungssperre über die Absicht unterrichtet.

 

4. Rechtsgrundlagen

 

§§ 14 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

 

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

 

 

5. Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

8. Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

Anlage: Verordnung über die Veränderungssperre 3-5/6

 

Eine CD-ROM mit dem aktualisierten Entwurf des Bebauungsplans 3-5, Stand 19.08.2010, und die zugehörige Begründung gehen den Fraktionen der BVV vor Beschlussfassung zu.

 

 

…………………….                                                        ……………………….

Matthias Köhne                                                        Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                          Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft

und Stadtentwicklung

 

 


 

 

V e r o r d n u n g

über die Veränderungssperre 3-5/8

im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf

 

vom              …………2010

 

 

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Für das Grundstück Prenzlauer Straße 45-46 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.

 

 

§ 2

 

Übersichtspläne mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegen zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, aus.

 

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.              die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

2.              das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den                   2010

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

 

 

 

……………………..                                                                      ………………………

Matthias Köhne                                                                      Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                                        Bezirksstadtrat für Kultur,                                                                                                                               Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 
 

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