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Drucksache - VI-1144
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .2011
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VI-1144
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Ablaufplan zur Entwicklung der Fläche des ehemaligen Rangier- und Güterbahnhofes Pankow erarbeiten
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 37. Sitzung am 03.11.2010 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr. VI-1144 –
1. „Das Bezirksamt wird ersucht, einen Ablaufplan für die Fläche des ehemaligen Rangier- und Güterbahnhofes Pankow zu erarbeiten. Dieser Ablaufplan ist der Bezirksverordnetenversammlung zur 38. Tagung vorzulegen.
2. Das Bezirksamt wird ersucht, nicht mit der BVV zuvor abgestimmte schriftliche Stellungnahmen gegenüber dem Senat von Berlin, der Gemeinsamen Landesplanung oder dem Grundstückseigentümer zu unterlassen, die sich direkt oder indirekt auf den ehemaligen Rangier- und Güterbahnhof beziehen, dies gilt insbesondere für a. Stellungnahmen zum geplanten Ansiedlungsvorhaben b. Stellungnahmen zur Verkehrserschließung des Gebietes c. Stellungnahmen zum Stadtentwicklungsplan Zentren des Senates d. Stellungnahmen zu einer Änderung des FNP“ –
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
1. Beschreibung des Planungsablaufes
Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) erfolgte mit Bescheid vom 9. Dezember 2010 für die Fläche des ehemaligen Rangierbahnhofs (Eigentümer Krieger Grundstück GmbH). Für die Fläche des ehemaligen Bahnbetriebswerks nordwestlich der Prenzlauer Promenade erfolgte die Freistellung noch nicht (Stand April 2011). Mit der Freistellung von Bahnbetriebszwecken wird keine Aussage über künftige städtebauliche oder sonstige bahnfremde Nutzungsmöglichkeiten der freigestellten Fläche getroffen.
Durch die Freistellung von Bahnbetriebszwecken endet die Eigenschaft als Betriebsanlage einer Eisenbahn mit der Folge, dass die zur Freistellung beantragte Fläche aus dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsprivileg (§ 38 BauGB i. V. m. § 18 AEG) entlassen wird und damit die Planungshoheit vom Fachplanungsträger Eisenbahn-Bundesamt auf die kommunale Bauleitplanung wieder vollständig übergeht. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt die Fläche ausschließlich dem allgemeinen Bauplanungsrecht und der kommunalen Zuständigkeit.
Die Fläche befindet sich im Außenbereich und Bauvorhaben unterliegen der planungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).
Als Ergebnis des Abstimmungsprozesses zum Planungsziel der städtebaulichen Entwicklung des Areals soll der begleitend zu erarbeitende Rahmenplan vom Bezirksamt beschlossen und der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
Hinweis: Der Rahmenplan ist ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs.6 Nr.11 BauGB. Im § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist formuliert, dass es sich um eine von der Gemeinde beschlossenen Planung handeln muss. Gemeinde i. S. des BauGB ist Berlin. Aufgrund des besonderen Verwaltungsaufbaus Berlins obliegen Aufgaben aus dem BauGB und die entsprechenden Entscheidungskompetenzen dem Bezirksamt. Die Zuständigkeit der BVV gem. § 12 BezVG liegt nicht vor. Gem. § 36 Abs. 2 h) BezVG übernimmt das BA Angelegenheiten für die nicht die Zuständigkeit der BVV begründet ist. Der Bezirksamtsbeschluss gilt als Beschluss der Gemeinde.
Die Erarbeitung des Rahmenplans hat bereits einen Arbeitsstand erreicht, auf dem weiter aufgebaut werden kann. Mit einem noch mal zu überprüfenden abgestuften Beteiligungskonzept mit den Akteuren – Eigentümer, politische Gremien und betroffene Öffentlichkeit – ist Mitwirkung und Öffentlichkeitsbeteiligung zu gewährleisten.
Erforderlichenfalls muss dann das bezirkliche Zentren- und Einzelhandelskonzept für diesen Standort und für das Hauptzentrum Pankow wieder aktualisiert werden und an das abgestimmte Planungsergebnis angepasst werden. Hierbei wird zurzeit davon ausgegangen, dass das aktualisierte bezirkliche Zentren- und Einzelhandelskonzept 2011 in Kürze beschlossen wird und gilt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist nach wie vor das Zentrenkonzept von 2005 gültig, das das ehemalige Bahngelände beidseitig der Prenzlauer Promenade neutral als Stadtentwicklungspotenzial ausweist.
Im Arbeitsprozess muss eine Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erfolgen, dass heißt, auch alle vorliegenden Stadtentwicklungspläne (StEP), als Instrumente der informellen städtebaulichen Planung, sind Grundlagen für die weiteren Planungen. Hier ist besonders beachtenswert der StEP Zentren (Senatsbeschluss vom 12.04.2011).
In Folge muss der Flächennutzungsplan (FNP), als vorbereitender Bauleitplan, für den Bereich der ehemaligen Bahnflächen Pankow geändert werden. Es handelt sich dabei um ein förmliches Änderungsverfahren. Welcher Verfahrenstyp der Komplexität der Änderung angemessen ist, muss noch entschieden werden.
Im Anschluss werden ein oder mehrere verbindliche Bauleitpläne (Bebauungspläne oder vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB) aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (gem. § 8 Abs. 2 BauGB) oder gleichzeitig mit dem FNP aufgestellt (Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB).
Auch in dieser Phase sind die Ergebnisse der von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Konzepte und Planungen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung und eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gesetzlich vorgeschrieben. In welcher Quantität und Qualität zusätzlich öffentlich beteiligt wird, hängt von der Bedeutung der Planungsvorhaben und dem öffentlichen Interesse ab.
Die Planfestsetzungen der Bebauungspläne bestimmen dann die Genehmigungsfähigkeit der geplanten und beantragten Bauvorhaben.
2. schriftliche Stellungnahmen
Das Bezirksamt geht davon aus, dass eine im Grundsatz einvernehmliche Auffassung im Rahmen der Erarbeitung des bezirklichen Zentren- und Einzelhandelskonzeptes und des Rahmenplans für das Gelände des ehemaligen Rangierbahnhofs entwickelt wird, so dass auf diese Weise sichergestellt werden kann, dass die Stellungnahmen des Bezirksamtes gegenüber anderen Gremien und Behörden inhaltlich mit der BVV im Einklang erfolgen.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Christine Keil Dr. Michail Nelken stellv. Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
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