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Drucksache - VI-1063
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin 2010 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplan
3-31B für das
Gelände zwischen Eberswalder Straße, Schönhauser Allee, Kastanienallee und
Oderberger Straße mit Ausnahme der Grundstücke Oderberger Straße 19 und
Kastanienallee 10-12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ……… folgenden Beschluss
gefasst: I. Für das Gelände zwischen Eberswalder
Straße, Schönhauser Allee, Kastanienallee und Oderberger Straße mit Ausnahme
der Grundstücke Oderberger Straße 19 und Kastanienallee 10-12 (teilweise) im
Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird der Bebauungsplan mit der
Bezeichnung 3-31B aufgestellt. Mit der
Durchführung des Beschlusses ist das Stadtentwicklungsamt beauftragt. Begründung Veranlassung: Die BVV hat
mit Drs.-Nr. 0495/2008 und Drs.-Nr. 0827/2009 das Bezirksamt ersucht, zur
Sicherung der Sanierungsziele und zur Sicherung der mit Durchführung der
Sanierungsmaßnahme erreichten Verbesserungen für die jeweiligen Gebiete,
blockweise Bebauungspläne aufzustellen. Es sollte insbesondere die Sicherung
notwendiger kommunaler Gemeinbedarfsflächen, die Erhaltung vorhandener
Freiflächen im Bebauungszusammenhang und die Bewahrung einer angemessenen
Dichte erfolgen. Damit
sollte über den Sanierungszeitraum hinaus sichergestellt werden, dass
unverträgliche Nachverdichtungen ausgeschlossen werden und dass die vorhandene
Nutzungsmischung, soweit es sich um schutzwürdige Gemengelagen handelt,
erhalten bleibt. Bestandssituation: Das Gebiet
zwischen Eberswalder Straße, Schönhauser Allee, Kastanienallee und Oderberger
Straße ist baustrukturell durch eine gründerzeitliche Blockrandbebauung, die
vier- bis sechsgeschossige Vorderhäuser in geschlossener Bauweise, Seitenflügel
und bei tiefen Grundstücken mehrere Quergebäude aufweist, geprägt. Die Gebäude
untereinander bilden z. T. sehr enge Höfe. Die Tiefe der Abstandsflächen
bestehender Gebäude ist teilweise geringer, als sie die geltende Bauordnung für
Berlin zulässt. Damit verbunden sind vielfach Nutzungsmaße, die weit über den
Obergrenzen des § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für allgemeine
oder besondere Wohngebiete liegen. Die
Parzellenstruktur ist sehr unregelmäßig. Dadurch bedingt, ergeben sich bei sehr
tiefen Grundstücken Flächen, auf denen auf der Grundlage des geltenden
Planungsrechts, § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB), potenziell nachverdichtet
werden könnte. Die
Eigentumsverhältnisse sind sehr unterschiedlich. Neben privaten
Einzeleigentümern und Eigentümergemeinschaften, privaten Gesellschaften sind auch
eine kirchliche Stiftung sowie das Land Berlin mit der Hauptverwaltung, der
Bezirksverwaltung und dem Liegenschaftsfonds Eigentümer von Grundstücken im
Plangebiet. Es handelt
sich um einen Baublock, der durch eine besonders vielfältige Nutzungsmischung
geprägt ist. Während die straßenbegleitende Miethausbebauung aus der
Gründerzeit in nutzungsstruktureller Hinsicht im Erdgeschoss der Vorderhäuser
häufig Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften darüber Wohnnutzung aufweist,
werden die Seitenflügel und Quergebäude im Blockinnenbereich entweder zum
Wohnen oder Remisen auch voll gewerblich genutzt. Darüber hinaus befinden sich
im Baublock mehrere große Grundstücke, die Gemeinbedarfsnutzungen, wie 2
Kindertagesstätten und das St. Elisabeth – Stift, oder kulturelle
Einrichtungen wie den Berliner Prater, sowie sonstige Infrastrukturnutzungen,
wie die Feuerwehr und eine Polizeidienststelle aufweisen. Im
Blockinnenbereich befindet sich eine seit den 1980er Jahren der Öffentlichkeit
zugängliche Spiel- und Erholungsfläche, der so genannte
„Hirschhof“. Der Zugang zum „Hirschhof“ befindet sich
auf dem Grundstück Oderberger Straße 19. Auf dem
Grundstück Oderberger Straße 19 und dem Grundstück Eberswalder Straße 14/15,
welche zeitweilig gemeinsam als Garagen- und Autohof genutzt wurden, befinden
sich eingeschossige Garagen- bzw. Gewerbebauten, eine Tiefgarage sowie
oberirdische Stellplätze. Die relativ
großen Grundstücke Eberswalder Straße 10 und 14, 15 verfügen noch über
erhebliche Neubaupotentiale. Im
Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich mehrere Einzeldenkmale. Teile des
Geltungsbereichs sind gleichzeitig Bestandteil von Denkmalensembles. Planerfordernis: Das
Plangebiet befindet sich im Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg –
Teutoburger Platz (Zehnte Verordnung über die Förmliche Festlegung von
Sanierungsgebieten vom 18. November 1994, GVBl. S. 472). Die Ziele
der Sanierung, dargestellt im Rahmenplan Stand 1/2007 (Bekanntmachung im
Amtsblatt für Berlin vom 12. Oktober 2007, S. 2650), sehen für den Baublock
eine Stärkung der Wohnnutzung am Blockrand, den Erhalt bestehender gewerblicher
Nutzungen in Remisen auf Grundstücken an der Kastanienallee und der Oderberger
Straße und den Erhalt der vorhandenen kulturellen und sozialen Einrichtungen,
sowie der Feuerwehr und des Polizeistandortes vor. Darüber
hinaus sind zwei Bereiche mit Flächensicherung und Neuordnungsbedarf dargestellt.
Einer berührt die Flächensicherung zur Erweiterung des Hirschhofs, einer Spiel-
und Erholungsfläche die von den Anwohnern - auch benachbarter Gebiete -
gemeinschaftlich genutzt wird. Der zweite Bereich beinhaltet die Grundstücke
Eberswalder Straße 10-12 und Oderberger Straße 24-26 mit einer Nutzungsmischung
zwischen Infrastruktureinrichtungen und gewerblicher Nutzung, die noch nicht
weiter konkretisiert wurde. Dargestellt ist auch eine Block-Durchwegung
zwischen Eberswalder Straße und Oderberger Straße unter Einbeziehung des
„Hirschhofs“. Zur
Sicherung des „Hirschhofs“ für öffentliche Zwecke und für dessen
Erweiterung hat das Bezirksamt bereits am 17.03.2009 (BA-Beschluss Nr. Vl‑739/2009)
beschlossen, den Bebauungsplan 3-25 für die Grundstücke Oderberger Straße 19
und Kastanienallee 10-12 (teilweise) aufzustellen. Der Beschluss des
Bezirksamts vom 17. März 2009 über die Aufstellung des Bebauungsplans 3-25
sowie die Aufstellung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 14 vom
27.03.2009, Seiten 805, 806 bekannt gemacht. Das Gebiet
ist durch die nun schon seit mehr als 15 Jahren andauernde städtebauliche
Sanierung und die damit verbundene Steigerung der Attraktivität für private
Investitionen einem zunehmenden Nachverdichtungs- und Umnutzungsdruck
ausgesetzt. Der
Planungsraum 36 (Teutoburger Platz), weist bereits eine hohe Bevölkerungsdichte
auf. Gegen eine ungesteuerte Nachverdichtung mit Wohnen in diesem Gebiet
spricht die Begrenztheit der vorhandenen Freiflächen und Flächen für die
soziale Infrastruktur im Planungsraum einerseits. Andererseits soll bestehender
Wohnraum vor der Möglichkeit, diesen für Gewerbe z.B. für touristische Zwecke
umzunutzen, in bestimmten Bereichen geschützt werden. Um nach
Aufhebung des Sanierungsgebietes eine geordnete städtebauliche Entwicklung
entsprechend den sich verändernden Nutzungsansprüchen in diesem Gebiet steuern
zu können, ist das geltende Recht nicht ausreichend. Ziel und
Zweck der Planung: Der
Bebauungsplan soll durch geeignete Festsetzungen zur Art der Nutzung die
bestehende Nutzungsmischung erhalten und einen Rahmen für eine geordnete
Weiterentwicklung des Stadtquartiers mit einem Nebeneinander vielfältiger
Nutzungen setzen. Ziel ist
es, der mit der starken Nachfrage nach Wohnen befürchteten Verdrängung
gewerblicher Nutzungen einerseits und andererseits einer befürchteten
Verdrängung von Wohnnutzung z.B. durch Beherbergungsgewerbe und
Tourismusbetriebe entgegen zuwirken. Somit soll eine vielfältige
Nutzungsmischung erhalten und eine einseitige Nachverdichtung mit Wohnen im
Gebiet verhindert werden. Darüber hinaus
soll durch eine Begrenzung der Bebauungstiefe die weitere Inanspruchnahme
bisher unbebauter Flächen im Blockinnenbereich für bauliche Hauptnutzungen und
damit die Erhaltung von Freiflächen als Kompensation für die hohen Dichten am
Blockrand geregelt werden. Damit sollen gleichzeitig
Nachverdichtungsmöglichkeiten begrenzt, Flächen für eine Begrünung und für
wohnungsnahe Erholung freigehalten, sowie ein Puffer zwischen
konfliktträchtigen Nutzungen geschaffen werden. Des
Weiteren soll eine bisher noch nicht vorhandene Zuwegung zur geplanten
Spielplatz- und Erholungsfläche im Blockinnenbereich von der Eberswalder Straße
planungsrechtlich gesichert werden, um eine bessere Erreichbarkeit zu
ermöglichen und eine Verknüpfung mit anderen öffentlich nutzbaren Freiflächen
herstellen zu können. Der
Bebauungsplan 3-31B dient insoweit auch der Konkretisierung der Sanierungsziele
und deren langfristiger Sicherung. Um diese
Ziele zu erreichen, ist ein Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB, der sich auf
Festsetzungen zur Art der Nutzung beschränkt (sog. „einfacher
Bebauungsplan“), ausreichend. Regelungen
zum Maß der baulichen Nutzung sind nicht erforderlich. Die vorhandenen
Baustrukturen am Blockrand sollen auch künftig den Maßstab für Neubauvorhaben
bilden. Das Plangebiet
liegt im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Teutoburger Platz“ im Bezirk Pankow
von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 20. März 2007 (GVBl. S. 146). Damit
ist ein zusätzlicher Genehmigungsvorbehalt gegeben, der sicherstellt, dass die
besondere städtebauliche Gestalt des Gebietes durch Bauvorhaben gewahrt bleibt. Das
Plangebiet liegt ebenfalls im Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3
„Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ im Bezirk Pankow von Berlin
(Verordnung vom 21. September 2004; GVBl. S. 434). Die
Mitteilung der Planungsabsicht gem. § 5 AGBauGB ergab Folgendes: Die Ziele
des Bebauungsplans 3-31B sind mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung,
hier: § 5 Abs. 1-3 Landesentwicklungsprogramm 2007, Grundsatz 4.1 des
Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg vom 31.03.2009 und den
regionalplanerischen Festlegungen des Flächennutzungsplans Berlin (FNP) in der
Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 vereinbar. Die
Planungsziele sind aus den Darstellungen des FNP entwickelbar. Mit den im
Geltungsbereich enthaltenen Teilflächen der Eberswalder Straße und der
Kastanienallee, die mit der Verbindungsfunktionsstufe II bzw. als
Ergänzungsstraße Bestandteil des übergeordneten Hauptverkehrsstraßennetzes
sind, werden dringende Gesamtinteressen Berlins im Sinne von § 7 Abs. 1 AGBauGB
berührt. Der
Bebauungsplan 3-31B dient mit der bezweckten Steuerung des Nutzungsgefüges im
Siedlungsbestand der Innenentwicklung. Wegen der Größe des Plangebietes, davon
ca. 6 ha Baugebietsflächen und der vorhandenen Vielfalt öffentlicher und
privater Nutzungen soll derzeit kein Gebrauch von der Möglichkeit, das
Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren
gemäß § 13a Abs. 2 BauGB aufzustellen, gemacht werden. Als
nächster Verfahrensschritt soll die Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4
Abs. 1 BauGB erfolgen, um das Planungskonzept in Kenntnis der jeweiligen
Belange entwickeln zu können. In diesem Zusammenhang soll auch der
Untersuchungsrahmen für den Umweltbericht ermittelt werden, bzw. eine
Vorprüfung des Einzelfalls erfolgen, in wieweit der Bebauungsplan erhebliche
Umweltauswirkungen hat. Aufgrund
des großen öffentlichen Interesses an der langfristigen Sicherung der
erreichten Qualität im Sanierungsgebiet Teutoburger Platz soll danach die
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgen. Erst nach
den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden soll
entschieden werden, ob von der Möglichkeit der Umstellung auf ein Verfahren
gemäß § 13a BauGB, ohne Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 BauGB, Gebrauch gemacht
wird. Die BVV
erhält zuvor über die beabsichtigten Inhalte des Bebauungsplans 3-31B und über
die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Kenntnis. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Die
Planungsleistungen sollen aus Kapazitätsgründen an ein Planungsbüro vergeben
werden. Die Planungskosten für die städtebaulichen Leistungen und ggf. erforderliche
Gutachten sollen aus Sanierungsmitteln finanziert werden. Sie würden aus
Kapitel 4610, den Titel 893 31 belasten und müssten aus den für die Jahre 2010
und 2011 zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt werden. Die
weiteren Auswirkungen der Planung auf den Haushalt und die Finanzplanung müssen
im Verfahren noch ermittelt werden. Es ist
nicht auszuschließen, dass durch die mit dem B-Plan bezweckte Einschränkung der
Überbaubarkeit einiger Grundstücke ggf. eine Reduzierung der nach Aufhebung des
Sanierungsgebietes Teutoburger Platz von den jeweiligen Grundstückseigentümern
gem. § 154 BauGB zu erhebenden Ausgleichsbeträge verbunden ist. Gleichstellungs-
und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen
auf die nachhaltige Entwicklung Der
Bebauungsplan 3-31B soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt,
und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung
gewährleisten. Er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern
und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in
Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt
und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Kinder-
und Familienverträglichkeit Die Planung
soll u. a. dem langfristigen Erhalt der Attraktivität des Gebietes als
familienfreundliches Stadtquartier dienen. Anlage: Übersichtsplan mit dem
Geltungsbereich des B-Plans 3-31B Matthias
Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft und
Stadtentwicklung |
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