Drucksache - VI-0960  

 
 
Betreff: Schutz öffentlichen Eigentums
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
27.01.2010 
30. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
31.03.2010 
32. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Fraktion SPD, 30. BVV, 27.01.10
VzK 13 Schlussbericht, Bezirksamt, 32. BVV am 31.3.10

das Bezirksamt wird ersucht, zu prüfen, inwieweit, bei der Neuerrichtung und der Fassadensanierung öffentlicher Gebäude sogena

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

Seit der letzten ernstahften Auseinandersetzung mit dem Thema ist geraume Zeit vergangen

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                       .02.2010

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                      Drucksache-Nr.:

                                                                                                            in Erledigung der

                                                                                                            Drucksache Nr.: VI-0960

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

Schlussbericht

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der Sitzung am 27.01.2010 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VI-0960

 

Das Bezirksamt wird ersucht,

 

zu prüfen, inwieweit bei der Neuerrichtung und der Fassadensanierung öffentlicher Gebäude sogenannte Graffitischutzsysteme zur Anwendung kommen können. Die Prüfung soll ebenfalls für Denkmale und Kunstobjekte im öffentlichen Raum erfolgen.,

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

Entsprechend den Standards des öffentlichen Bauens ist es sinnvoll, bis zu einer Höhe von 2,5 m über Oberkante Erdgeschoss Graffitischutzsysteme bei der Neuerrichtung bzw. der Fassadensanierung öffentlicher Gebäude anzubringen. Eine Entscheidung hierzu obliegt der jeweiligen Einzelfallprüfung, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf der Grundlage der LHO § 7 zu erfolgen hat. Die technischen Lösungsmöglichkeiten sind in Abhängigkeit mit der Materialität der Fassade zu betrachten und können nicht verallgemeinert werden.

 

Die Auftragsvergabe zum Anbringen von Graffitischutz sollte an Dritte erfolgen, da zur Ausführung der Arbeiten ein entsprechendes technisches und fachliches Know-how unabdingbar ist.

 

Eine Kosten-Nutzen-Analyse ist nur einzelfallbezogen möglich, wenn die Kriterien (Fläche, Untergrund, Anzahl der Beschädigungen, Häufigkeit usw.) klar definiert werden können.

 

Bei investiven Maßnahmen ist die Erstbeschichtung eines Graffitischutzsystems Teil der Baumaßnahme. Wiederkehrende Arbeiten zum Graffitischutz sind aus bezirklichen Bauunterhaltungsmitteln zu finanzieren.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                                       Christine Keil

Bezirksbürgermeister                                                             Bezirksstadträtin Jugend und

                                                                                                Immobilien

 

 
 

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