Drucksache - VI-0939  

 
 
Betreff: "Wilhelm-von-Humboldt-Schule" (42. Grundschule 03G42) Pankow, Gudvanger Straße 16 in 10439 Berlin als Gemeinschaftsschule im Rahmen einer Pilotphase
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
27.01.2010 
30. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, Bezirksamt, 30. BVV am 27.01.2010

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                       .01.2010

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                  Drucksache-Nr.:

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme 

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:

 

„Wilhelm-von-Humboldt-Schule“ (42. Grundschule 03G42) Pankow, Gudvanger Straße 16 in 10439 Berlin als Gemeinschaftsschule im Rahmen einer Pilotphase 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 19.01.2010 folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Wilhelm-von-Humboldt-Schule (Grundschule) Gudvanger Straße 16, 10439 Berlin, ist gemäß § 17 a Schulgesetz im Rahmen einer Pilotphase eine Gemeinschaftsschule.

 

Begründung

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hatte in ihrer Sitzung am 06.02.2008 (Beschluss-Nr. VI-365) die Gründung einer Grundschule am Standort Gudvanger Straße 16 / Erich-Weinert-Straße 70 in 10439 Berlin für die Teilnahme am Schulversuch Gemeinschaftsschule beschlossen. Ferner wurde der Bezirksverordnetenversammlung am 12.11.2008 (Drucksache VI-0576) zur Kenntnis gegeben, dass die Schule in „Wilhelm-von-Humboldt-Schule“ (Grundschule) benannt wurde.

 

Die Schule konnte nicht als Gemeinschaftsschule gegründet werden, da es sich bei Gemeinschaftsschulen nicht um eine Schulart im Sinne des § 17 Abs. 3 Schulgesetz  (SchulG) handelt. Es war nur die Gründung einer Grundschule möglich, die am Schulversuch "Gemeinschaftsschule" teilnimmt.

 

Zwischenzeitlich enthält der im April 2008 eingefügte § 17 a SchulG eine Öffnungsklausel für Gemeinschaftsschulen. Danach können allgemeinbildende Schulen auf Antrag im Rahmen einer Pilotphase eine Gemeinschaftsschule werden oder sich zu einer Gemeinschaftsschule zusammenschließen, wenn die nach § 109 SchulG zuständige Schulbehörde und die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 Nr. 7 SchulG dem Vorhaben zustimmen und die Schulen ein Konzept für die Entwicklung hin zur Gemeinschaftsschule vorlegen.

 

 

 

 

Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hatte dem Bezirk mit Schreiben vom 12.06.2008 auf der Grundlage des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 17a SchulG für das Schuljahr 2008/09 bereits die Durchführung des Schulversuchs „Gemeinschaftsschule“ genehmigt und erklärt, dass die Genehmigung zunächst für die in den Schuljahren 2008/09 bis 2012/13 jeweils in die Grundstufe bzw. Jahrgangsstufe 7 der Sekundarstufe I eintretenden Schülerjahrgänge gilt.

 

Der o.g. Beschluss soll aus Gründen der Rechtssicherheit gefasst werden. Er dient der Klarstellung, dass die Schule im Rahmen der Pilotphase eine Gemeinschaftsschule ist.

 

Hinzuweisen ist darauf, dass auch mit der Anfang des Jahres 2010 in Kraft tretenden Reform des Schulgesetzes die Gemeinschaftsschule (noch) keine Schulart gemäß

§ 17 SchulG wird und sie deshalb im Rahmen der Pilotphase weiter zu betreiben ist.

 

Die Schulkonferenz und der Bezirksschulbeirat wurden am 3.11.2009 bzw. 14.12.2009 angehört.

 

 

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

Kernbestandteil der Gemeinschaftsschulen ist eine Kultur der Akzeptanz.

 

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Anlage

 

 


    Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Den Leitzielen einer Gemeinschaftsschule entsprechend soll die Abhängigkeit des Bildungserfolgs von der sozialen Herkunft durchbrochen und durch längeres gemeinsames Lernen und die Anwendung differenzierter Unterrichtsmethoden eine maximale Leistungsentwicklung aller Schülerinnen und Schüler und somit mehr Chancengleichheit und -gerechtigkeit erzielt werden.

 

 

 

Matthias Köhne                                         Lioba Zürn-Kasztantowicz

Bezirksbürgermeister                               Bezirksstadträtin für Gesundheit,
Soziales, Schule und Sport

 

 
 

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