Drucksache - VI-0936  

 
 
Betreff: Bebauungsplanentwurf 3-25 für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10-12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
27.01.2010 
30. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, Bezirksamt, 30. BVV am 27.01.2009

Siehe Anlage

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                         2010                                                         .

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                          Drucksache-Nr.: VI-0936

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:  Bebauungsplanentwurf 3-25

für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10-12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 15.12.2009 beschlossen:

 

I.                         Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.

 

II.                        Für den Bebauungsplanentwurf 3-25 vom 16.11.2009 soll gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

Parallel dazu sollen der Planentwurf und die Begründung im Internet präsentiert werden.

 

 

Begründung

 

Zu I.

Mit Schreiben vom 30.07.2009 wurden insgesamt 20 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-25 gebeten.

 

Es haben sich 17 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an der Planung beteiligt und insgesamt 19 Stellungnahmen abgegeben. Von Vattenfall liegen 2 Stellungnahmen vor (Vattenfall Europe Wärme AG und Vattenfall Europe Business GmbH, Immobilienplanung). Ebenso hat das Amt für Umwelt und Natur 2 Stellungnahmen abgegeben. Eine zu den naturschutzfachlichen Belangen und eine zum Bodenschutz.


Übersicht

beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange insgesamt                 20

 

davon  keine Äußerung                                                                                                             3

 

Zustimmung ohne Hinweise und Anregungen                                                                          1

Zustimmung mit Hinweisen und Anregungen                                                             18

 

 

Zusammenfassung der Ergebnisse

 

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:

-                      Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP), Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen

-                      Technische Infrastruktur und Erschließung

-                      Bodenschutzrechtliche Belange i. Z. m. der Altlastenverdachtsfläche Nr. 7324

-                      Belange des Natur- und Artenschutzes

-                      Eigentumsrechtliche Belange

-                      Finanzierung und haushaltsmäßige Auswirkungen der Planung

 

Das Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat keine Auswirkungen auf den Planinhalt.

 

Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird zu folgenden Themen ergänzt oder geändert:

-                      technische Infrastruktur

-                      Natur- und Artenschutz sowie Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen

-                      Finanzierung und haushaltsmäßige Auswirkungen der Planung

-           Eigentumssituation (Rückübertragung des Flurstücks 4041 und grundbuchliche Umschreibung des Grundstücks)

-                      Ziele und Grundsätze der Raumordnung

-                      Bodenschutz, Maßnahmen zur Sanierung

 

Detaillierte Ausführungen zum Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Behördenbeteiligung sind der Anlage 2 (Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-25, Teil IV Verfahren unter 5.) zu entnehmen.

 

 

Zu II.

Der Entwurf des Bebauungsplans 3-25 soll mit der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich im Amt für Planen und Genehmigen ausgelegt werden. In der ortsüblichen Bekanntmachung soll darauf hingewiesen werden, dass das Verfahren gemäß    § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt wird. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB soll von der Wahlmöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gebrauch gemacht werden und die Auslegung gemäß    § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

Parallel dazu sollen der Planentwurf und die Begründung zusätzlich noch im Internet präsentiert werden.

Bei der Erarbeitung des Entwurfs des Bebauungsplans konnte der zwischenzeitlich von der Bezirksverordnetenversammlung am 11.11.2009 gefasste Beschluss, Drucksache VI-0885, für die Etablierung eines Platzhauses noch nicht berücksichtigt werden. Um das Planverfahren wie erforderlich zügig weiterführen zu können, soll die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB dennoch durchgeführt werden.

Die inhaltliche Klärung bezüglich des BVV-Ersuchens soll parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen. Im weiteren Verfahren sind die Planungsziele zu konkretisieren, damit diese im Entwurf des Bebauungsplans 3-25, ggf. mittels eines Deckblatts zur Änderung des Bebauungsplanentwurfs, eingearbeitet werden können.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Der Grunderwerb von Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 (Hirschhof, ca. 1.741 m²) soll gemäß BA-Beschluss vom 26.09.2006 nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen. Der Betrag dafür ist im Kapitel 4610, Titel 893 31, Ukto 106 festgelegt.

 

Zu den Grundstücken Kastanienallee 10 und 11 ist das notarielle Vermittlungsverfahren auf Ankauf der Flächen nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz gescheitert. Darüber hinaus sind Rechtsstreite beim Landgericht Berlin und beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig, die im Kern die Frage der Widmung als öffentliche Grünfläche zum Gegenstand haben.

 

Zum Ankauf der Teilflächen des Grundstücks Kastanienallee 12 läuft gegenwärtig noch das notarielle Vermittlungsverfahren.

 

Für die Planung und Herstellung der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz einschließlich Ordnungsmaßnahmen (Abriss, Altlastensanierung), Bau- und Baunebenkosten sind Mittel geplant, die im Rahmen der Kosten- und Finanzierungsplanung (KoFi) für das Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ berücksichtigt wurden.

Die erforderlichen Ordnungsmaßnahmen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 wurden bereits im Sommer 2009 durch das Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur beauftragt. Zur Finanzierung der Maßnahmen wurden dem Amt für Umwelt und Natur 328.000,00 € für das Haushaltsjahr 2009 aus dem Kapitel 4610/Titel 893 31 zur auftragsweisen Bewirtschaftung übertragen.

Die Bauausführung des Vorhabens „Erweiterung und Neugestaltung Hirschhof“ wird durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Mitteln aus dem EFRE kofinanzierten Programm Zukunftsinitiative Stadtteil (ZIS), Teilprogramm Stadterneuerung gefördert. Mit Schreiben vom 15.04.2009 liegt seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine Finanzierungszusage von 670.405,00 € im Haushaltsjahr 2011 für das geplante Vorhaben im Rahmen des Förderprogramms ZIS vor.

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

                                                               

siehe Anlage 1

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die geplante Sicherung einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz wird sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien auswirken.

 

 

 

Anlage 1: Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-25

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                           Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                                 Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 


Bezirksamt Pankow von Berlin                             

Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

 

 

 

Begründung zum

Bebauungsplanentwurf 3-25

 

 

für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10-12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

 

Die Begründung hat mit dem Entwurf des Bebauungsplans 3-25 vom 16.11.2009

nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Zeit vom                

bis einschließlich                    öffentlich ausgelegen.

 

Berlin, den            

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

 

 

Amtsleiter


INHALTSVERZEICHNIS

Teil I..... Planungsgegenstand. 3

1........... Veranlassung und Erforderlichkeit 3

1.1     Veranlassung und Erforderlichkeit des Plans. 3

1.2     Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB.. 3

2........... Beschreibung des Plangebiets. 4

2.1     Stadträumliche Einordnung. 4

2.2     Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse. 4

2.3     Bestand und Nutzungsstruktur 4

2.4     Verkehrserschließung. 6

2.5     Technische Infrastruktur 6

2.6     Topographie. 7

2.7     Planerische Ausgangssituation. 7

2.7.1      Landesentwicklungsplanung. 7

2.7.2      Flächennutzungsplan (FNP) 7

2.7.3      Stadtentwicklungsplanung (StEP) 7

2.7.4      Berliner Landschaftsprogramm (LaPro) 7

2.7.5      Denkmalschutz. 8

2.7.6      Bereichsentwicklungsplanung. 8

2.7.7      Stadtumbau Ost – Integriertes Stadtentwicklungskonzept Berlin Pankow/Prenzlauer Berg 2007 (INSEK) 10

2.7.8      Landschaftsplan. 10

2.7.9      Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ 10

2.7.10    Bezirkliche Spielplatzplanung. 11

2.7.11    Derzeitiges Planungsrecht, Baulasten und Erhaltungsverordnung. 12

2.7.12    Bestehende Bebauungspläne. 12

2.7.13    Gewidmete Flächen nach Grünanlagengesetz. 12

2.8     Beschreibung der Umweltsituation. 12

2.8.1      Schutzgut Mensch. 12

2.8.2      Schutzgut Tiere und Pflanzen. 13

2.8.3      Schutzgüter Boden und Wasser 13

2.8.4      Schutzgut Klima/Luft 14

2.8.5      Schutzgut Landschaft/Ortsbild. 15

2.8.6      Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 15

Teil II.... Planinhalt 15

1........... Entwicklung der Planungsüberlegungen. 15

2........... Intention der Planung. 16

3........... Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung einzelner    geplanter Festsetzungen  16

3.1     Öffentliche Grünflächen. 16

3.2     Öffentliche Straßenverkehrsfläche. 17

3.3     Nachrichtliche Übernahmen. 17

3.4     Hinweis    18

3.5     Flächenbilanz. 18

TEIL III  Auswirkungen des Bebauungsplans. 18

1........... Städtebauliche Auswirkungen. 18

2........... Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung, Arbeitsstätten sowie die soziale Infrastruktur  18

3........... Auswirkungen auf private Eigentümer. 19

4........... Auswirkungen auf die Umwelt 19

4.1     Schutzgut Mensch. 19

4.2     Schutzgut Tiere und Pflanzen. 19

4.3     Schutzgüter Boden und Wasser 21

4.4     Schutzgut Klima/Luft 22

4.5     Schutzgut Landschaft/Ortsbild. 22

4.6     Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 22

4.7     Zusammenfassung. 22

5........... Ordnungsmaßnahmen. 22

6........... Haushaltsmäßige Auswirkungen. 23

TEIL IV  Verfahren. 24

1........... Mitteilung der Planungsabsicht 24

2........... Aufstellungsbeschluss. 24

3........... Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses. 24

4........... Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB.. 24

5........... Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB   24

TEIL V  Rechtsgrundlagen. 37

TEIL VI  ANHANG.. 38

1........... Textliche Festsetzung. 38

2........... Hinweis. 38

 


Teil I        Planungsgegenstand

1.                       Veranlassung und Erforderlichkeit

1.1                   Veranlassung und Erforderlichkeit des Plans

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-25 umfasst das Grundstück Oderberger Straße 19 und Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12, auf denen sich der „Hirschhof“ befindet. Die Grundstücke liegen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“. Sanierungsziele sind der Erhalt des „Hirschhofs“ (insgesamt 1.741 m²) als öffentliche Grün- und Spielfläche sowie die Erweiterung dieser Nutzungen auf dem angrenzenden Grundstück Oderberger Straße 19, das vor allem für die Erschließung des „Hirschhofs“ erforderlich ist. Die ursprünglich vorhandenen Zugänge über die Grundstücke Kastanienallee 12 und Oderberger Straße 15 wurden nach der Rückübertragung der Grundstücke von den Privateigentümern geschlossen, so dass der im Blockinnenbereich liegende „Hirschhof“ neu erschlossen werden muss.

Da sich die Grundstücke Kastanienallee 10-12 im Privatbesitz befinden, ist zur Umsetzung des Sanierungsziels der Grunderwerb der betreffenden Teilflächen erforderlich.

Zur planungsrechtlichen Sicherung der Sanierungsziele hat das Bezirksamt Pankow die Aufstellung des Bebauungsplans 3-25 beschlossen.

Der Bebauungsplan 3-25 ist erforderlich, um im Plangebiet i. S. des § 1 Abs. 3 und 5 Baugesetzbuch (BauGB) eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung zu gewährleisten. Darüber hinaus soll der Bebauungsplan die Voraussetzungen schaffen, um die erforderlichen privaten Teilflächen zu erwerben.

 

1.2                   Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB

An der Verwirklichung der Sanierungsziele besteht ein dringendes öffentliches Interesse. Da der Bebauungsplan 3-25 der Sicherung einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz innerhalb eines innerstädtischen Wohngebiets dient und eine (andere) Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs.1 Satz 1 BauGB darstellt, soll der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

Die hierfür erforderlichen, in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen werden durch den beabsichtigten Bebauungsplan in allen Punkten erfüllt:

-          Die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelte Grundfläche wird den Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht erreichen.

-          Es gibt keine Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt wurden, die sich hier kumulierend gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken.

-          Es wird kein Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.

-          Für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) gibt es keine Anhaltspunkte.

 

2.                       Beschreibung des Plangebiets

2.1                   Stadträumliche Einordnung

Das Plangebiet liegt im Südwesten des Bezirks Pankow im Ortsteil Prenzlauer Berg. Es befindet sich überwiegend im Innenbereich eines 6,7 ha großen Baublocks (110 001) zwischen der Eberswalder Straße, der Kastanienallee und der Oderberger Straße.

Prägend für die Baustruktur des verhältnismäßig großen Baublocks ist eine Blockrandbebauung. Die vier- bis sechsgeschossigen Vorderhäuser in geschlossener Bauweise dienen vorrangig dem Wohnen und weisen im Erdgeschoss häufig Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften auf. Die Seitenflügel, Quergebäude und Remisen im Blockinnenbereich werden sowohl zum Wohnen als auch gewerblich genutzt. Im Baublock befinden sich mehrere große Grundstücke, die Gemeinbedarfsnutzungen aufweisen - Berliner Prater, Feuerwehr, Polizeidienststelle, St. Elisabeth – Stift, Kindertagesstätten und Jugendfreizeitstätte. Im gesamten Baublock sind bis auf den „Hirschhof“ keine weiteren öffentlichen Grünflächen vorhanden.

 

2.2                   Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse

Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 im Blockinnenbereich, das Grundstück Oderberger Straße 19 sowie einen Teil der angrenzenden Oderberger Straße. Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 0,56 ha.

Die Grundstücke Kastanienallee 10-12 (Flurstücke 4025, 4026 und 4027) befinden sich im Privateigentum.

Das Grundstück Oderberger Straße 19 besteht aus den Flurstücken 4041 und 4236 der Flur 219. Das Flurstück 4236 befindet sich im Eigentum des Lands Berlin, im Fachvermögen des Amts für Umwelt und Natur Pankow. Die Rückübertragung des Flurstücks 4041 aus dem Eigentum der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG in das Eigentum des Lands Berlin erfolgte am 24.09.2007. Die grundbuchliche Umschreibung des Grundstücks steht jedoch noch aus.

 

2.3                   Bestand und Nutzungsstruktur

Im rückwärtigen Bereich der privaten Grundstücke Kastanienallee 10-12, abgegrenzt durch einen hohen Bauzaun aus Metall, befindet sich der sogenannte „Hirschhof“. Die so benannte Grün- und Spielfläche besteht seit Mitte der 1980er Jahre und ist in Initiative der damaligen Anwohner gemeinsam mit Künstlern entstanden. Namen gebend ist eine Skulptur aus Metall.

Nach der Rückübertragung der Grundstücke wurde die Erschließung über die Grundstücke Kastanienallee 12 und Oderberger Straße 15 von den Privateigentümern beendet. Seitdem dient das in öffentlichem Eigentum befindliche Grundstück Oderberger Straße 19 als Zugang.


Abbildung 1: „Hirschhof“

 

Das nahezu vollständig versiegelte Grundstück Oderberger Straße 19 (Flurstücke 4041 und 4236) wurde historisch als Garagenhof und Lackierwerkstatt genutzt. Teile der Hofanlage dienten als Waschschuppen bzw. Wagenwaschplatz. Inwiefern zwischenzeitlich auch eine Tankanlage existierte, ist nach Aktenlage nicht abschließend feststellbar (siehe dazu auch Teil I 2.8.3). Nach dem 2. Weltkrieg bis Ende der 1980er Jahre wurden die Grundstücke Oderberger Straße 19 wie auch Eberswalder Straße 14-15 weiterhin als Garagen- und als Autohof genutzt, u. a. von der Humboldt-Universität Berlin.

Das an der Oderberger Straße liegende Flurstück 4041 ist mit eingeschossigen Gewerbebauten und Garagen überbaut, die inzwischen leer stehen. Der nordwestliche Teil des Garagenhofs ist durch eine baufällige, ca. 950 m² große Tiefgarage unterbaut, die nicht mehr genutzt wird. Die Einfahrt zur Tiefgarage befindet sich unmittelbar vor dem Garagenhof östlich der eingeschossigen Bebauung. Entsprechend alten Bauakten existierte früher zusätzlich eine Einfahrt nördlich der Hofanlage (auf dem heutigen Flurstück 4236). Bis vor kurzem befand sich auf dem Flurstück 4041 eine Kfz-Werkstatt. Mit dem Kfz-Betrieb wurde bezüglich des bestehenden Pachtverhältnisses eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen. Die Nutzung ist beendet.

Das nordöstlich des Flurstücks 4041 liegende Flurstück 4236 wird derzeit noch als Parkplatz genutzt. Hier und auf den angrenzenden Grundstücken Eberswalder Straße 14 und 15 (Flurstücke 4008, 4009, 4235; jeweils außerhalb des Geltungsbereichs) befanden sich Anfang 2009 insgesamt 49 vermietete Pkw-Stellplätze. Vermieter für das Land Berlin ist der Liegenschaftsfonds Berlin. Die Stellplätze werden ausschließlich über die Oderberger Straße 19 erschlossen. Um das geplante Vorhaben realisieren zu können, war die Kündigung aller Verträge erforderlich. Die Mietverträge für die Stellplätze haben unterschiedliche Kündigungsfristen. Die letzte Kündigung wird am 30.04.2010 wirksam.

Abbildung 2: Oderberger Straße 19

 

2.4                   Verkehrserschließung

Das Plangebiet wird über die Oderberger Straße erschlossen, die als Anliegerstraße dient. Es befindet sich innerhalb des S-Bahn-Innenstadtrings mit einer guten Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

 

2.5                   Technische Infrastruktur

Im Plangebiet befinden sich Kabelanlagen (Hausanschluss) der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH, Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe sowie Versorgungsleitungen der GASAG. Alle Leitungen befinden sich in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Oderberger Straße, sodass eine Sicherung von Leitungsrechten im Rahmen der Bebauungsplanung nicht erforderlich ist.

Im Plangebiet ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin vorhanden.

Das Plangebiet liegt in den Einzugsbereichen des Mischwasserpumpwerks Berlin X, Bellermannstraße.

 

2.6                   Topographie

Das Geländeniveau des Plangebiets bewegt sich zwischen ca. 48,1 m über NHN im Bereich der Oderberger Straße und 51,2 m über NHN im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Oderberger Straße 19 sowie im Westteil des „Hirschhofs“. Auf dem Flurstück 4236 sind Böschungen mit Höhen von bis zu 52,5 m über NHN vorzufinden. Das Flurstück 4041 fällt zur Oderberger Straße hin über 2 m, die Fläche des „Hirschhofs“ nach Südost hin um ca. 1 m ab.

 

2.7                   Planerische Ausgangssituation

2.7.1             Landesentwicklungsplanung

Nach der Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31.03.2009 (GVBl. S. 182) liegt das Plangebiet innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung, in dem die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung haben. Die beabsichtigte Festsetzung von öffentlichen Grünflächen ist hier möglich und unterstützt den Grundsatz aus § 6 Abs. 3 des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBl. S. 629), wonach siedlungsbezogene Freiräume für die Erholung gesichert und entwickelt werden sollen. Der Bebauungsplanentwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.

 

2.7.2             Flächennutzungsplan (FNP)

Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 13. Oktober 2009 (ABl. S. 2510) stellt für das Plangebiet Wohnbaufläche W 1 dar. Die geplanten Nutzungen sind aus den Darstellungen des FNP entwickelbar.

 

2.7.3             Stadtentwicklungsplanung (StEP)

StEP Wohnen

Der vom Senat von Berlin am 10. August 1999 beschlossene Stadtentwicklungsplan „Wohnen“ stellt den Bereich des Bebauungsplanentwurfs 3-25 als prioritären Raum der Bestandsentwicklung (Baujahr überwiegend bis 1948) mit intensiver Stadterneuerung dar (Sanierungsgebiete der 9. bis 11. Rechtsverordnung).

StEP Verkehr

Aus dem vom Senat von Berlin am 08. Juli 2003 beschlossenen Stadtentwicklungsplan „Verkehr“ geht hervor, dass es sich bei der das Plangebiet erschließenden Oderberger Straße nicht um eine dem übergeordneten Straßennetz zugeordnete Straße handelt.

 

2.7.4             Berliner Landschaftsprogramm (LaPro)

Das Landschaftsprogramm einschließlich des Artenschutzprogramms für Berlin vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. S. 2350), setzt sich aus vier aufeinander abgestimmten Teilplänen zusammen, die mit Beschluss vom 19. Februar 2002 um die gesamtstädtische Ausgleichskonzeption sowie um die Darstellung der Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) ergänzt wurden.

Im Programmplan Naturhaushalt/Umweltschutz wird das Plangebiet als Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt der Entsiegelung dargestellt. Relevante Ziele sind u. a. die Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und Wandbegrünung), kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung, die Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes und die dezentrale Regenwasserversickerung.

Im Programmplan Biotop- und Artenschutz wird das Plangebiet als städtisch geprägter Raum im Innenstadtbereich dargestellt, in dem folgende Ziele verfolgt werden:

-          Erhalt von Freiflächen und die Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen,

-          Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (durch Begrünung von Höfen, Dächern und Wänden),

-          Kompensation von baulichen Verdichtungen und

-          Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung.

Eine ebensolche Zuordnung erfährt das Plangebiet im Programmplan Landschaftsbild. Damit verbundene Ziele sind u. a.:

-          Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von Alleen, Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten,

-          Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumpflanzungen; Begrünung von Höfen, Wänden und Dächern,

-          Betonung landschaftsbildprägender Elemente (Hangkante, historische Elemente, gebietstypische Pflanzenarten) bei der Gestaltung von Freiflächen und

-          Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung.

Der Programmplan Erholung und Freiraumnutzung stellt das Plangebiet als Wohnquartier mit höchster Dringlichkeitsstufe (I) zur Verbesserung der Freiraumversorgung dar (keine/keine ausreichende Versorgung mit öffentlichen Freiflächen, sehr hohe Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und demographischer Daten, minimaler privater und halböffentlicher Freiraum). Es werden umfangreiche Sofortmaßnahmen für öffentliche, halböffentliche und private Freiräume empfohlen:

-          Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und der Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen,

-          Erschließung vorhandener Freiflächen, Blockkonzepte, Hofbegrünung, Dach- und Fassadenbegrünung und

-          Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum.

Darüber hinaus stellt der Programmplan einen verbindenden Grünzug entlang der Oderberger Straße dar. Dessen Neuanlage bzw. Verbesserung soll unter Einbeziehung von Parkanlagen, Kleingärten und Friedhöfen erfolgen. Zudem soll die Barrierewirkung von Straßen und Bahnflächen vermindert werden. Der Grünzug dient der Verbindung des Mauerparks mit dem Volkspark Friedrichshain.

 

2.7.5             Denkmalschutz

Die Grundstücke Kastanienallee 10-12 sind Bestandteil des Denkmalbereichs (Ensemble) Kastanienallee und unterliegen den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (DSchG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754). Zum Ensemble Kastanienallee gehören: Kastanienallee 1-27, 83-92 und 103 (Mietshäuser, Gewerbe- und Sozialbauten), Choriner Straße 42-43, Eberswalder Straße 21-24, Oderberger Straße 2-5, 8-9, 53-54 und 57-61, Schönhauser Allee 145-147A sowie der Kreuzungsbereich Schönhauser Allee/Kastanienallee/Pappelallee/ Danziger Straße.

 

2.7.6             Bereichsentwicklungsplanung

Das Plangebiet befindet sich nicht im Bereich einer beschlossenen oder in Erarbeitung befindlichen Bereichsentwicklungsplanung.

 


2.7.7             Stadtumbau Ost – Integriertes Stadtentwicklungskonzept Berlin Pankow/Prenz­lauer Berg 2007 (INSEK)

In der Aktualisierung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Berlin Pankow/Prenzlauer Berg von 2007 wird das 512 ha große Stadtumbaugebiet als Bereich mit einer heterogenen Baustruktur beschrieben. Das Plangebiet liegt im südwestlichen Teilraum des Stadtumbaugebiets mit überwiegend gründerzeitlicher Baustruktur.

Die Bevölkerungsentwicklung im Umfeld des Plangebiets ist gekennzeichnet durch eine Zunahme (Zuzug junger Bevölkerungsschichten und Gründung von Familien im Quartier). Im Block, in dem das Plangebiet liegt, kam es von 2000 bis 2006 zu einer Zunahme der Einwohnerdichte um 17,9 % auf 100-199 Einwohner pro Hektar (vgl. Berliner Durchschnitt 76 EW/ha) sowie zu einer Zunahme der unter 6-Jährigen um 61,1 % auf 6-9 % der Einwohner (vgl. Berlin 5 %).

Das Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg ist quantitativ mit Grün- und Freiflächen unterversorgt. Vor dem Hintergrund der Einwohnerentwicklung und des Zuwachses der unter 6-Jährigen wird der Bedarf an grünen Aufenthalts- und Erholungsflächen sowie an Spielflächen weiter steigen. Aufgrund der Unterversorgung mit Grün- und Freiflächen erhöht sich der Nutzungsdruck für die vorhandenen Flächen. Vorhandene Grün- und Freiflächen sind daher zu qualifizieren bzw. Potenzialflächen zu nutzen bzw. zu aktivieren.

Die Qualifizierung und Erhaltung der Freiflächenpotenziale ist Bestandteil der Stadtumbaustrategie. Die im Plangebiet vorgesehene Erweiterung des „Hirschhofs“ (Grünfläche und Spielplatz) ist als Maßnahme mit Priorität 1 in der Programmplanung ab 2008 enthalten. Der Maßnahmenkatalog für Grün- und Freiflächen enthält u. a.: Umwidmung und Sicherung von Baulücken sowie entkernten Hofbereichen, Erwerb der Flächen – trotz beschränkter Mittel – durch die öffentliche Hand sowie Projektentwicklung, Planung und Realisierung auf Basis der vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten.

Als Handlungsempfehlung im Maßnahmenfeld „Grün- und Freiflächen“ der Stadtumbaukulisse wird u. a. die Reduzierung der Grünflächendefizite sowie die Umsetzung und planungs­rechtli­che Sicherung der entsprechenden Sanierungsziele in den jeweiligen Sanierungsgebieten aufgeführt.

 

2.7.8             Landschaftsplan

Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ (GVBl. vom 9. Oktober 2004, S. 434). Ziel des Landschaftsplans ist die Sicherung von naturhaushaltswirksamen Flächen innerhalb der bebauten Gebiete. Für Grundstücke öffentlicher Grünflächen enthält dieser keine detaillierten Festsetzungen.

 

2.7.9             Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz

Mit der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994 (GVBl. S. 472) wurde das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Teutoburger Platz förmlich festgelegt. Damit finden für Vorhaben in diesem Gebiet die Vorschriften des besonderen Städtebaurechts gemäß §§ 144 und 145 BauGB Anwendung.

Der Festlegung zum Sanierungsgebiet gingen ab 1992 vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB voraus. Für die Wohngebiete war insbesondere ein erhebliches Defizit an wohnungsnahen Grün- und Spielplatzflächen ermittelt worden. Im Neuordnungsprogramm wurde aus diesem Grund u. a. als ein konkretes Sanierungsziel eine Verbesserung der Versorgung mit Grünflächen und Spielplätzen formuliert. Diese ist besonders für Familien eine wesentliche Voraussetzung für den Verbleib im Gebiet.

Für die Fläche des „Hirschhofs“ besteht das Sanierungsziel „Erhalt der Grün- und Spielfläche“ schon seit Festlegung des Sanierungsgebiets. Bereits im Rahmenplan, Stand Dezember 1994 war dessen Sicherung als öffentliche Grünfläche/Spielplatz dargestellt. Am benannten Sanierungsziel wurde festgehalten, zuletzt bestätigt durch den Beschluss Nr. V-1385/2006 des Bezirksamts Pankow vom 16.05.2006, in dem auch die Erweiterung der Fläche um das Grundstück Oderberger Straße 19 vorgesehen ist. Die Erweiterung wurde erforderlich, weil eine zuvor geplante Grünfläche auf dem nicht landeseigenen Grundstück Schwedter Straße 37-40 nicht realisiert werden konnte und die Erschließung des „Hirschhofs“ gesichert werden musste. Für das Grundstück Oderberger Straße 19 wurde das Sanierungsziel von einem Neuordnungsbereich für Wohnbebauung in „Herstellung einer Grün- und Freifläche“ als Erschließung und Erweiterung der Fläche des „Hirschhofs“ geändert.

Im aktuellen Rahmenplan (ABl. vom 12. Oktober 2007, S. 2650) ist für das gesamte Plangebiet eine Flächensicherung und Neuordnung vorgesehen. Der „Hirschhof“ wird als öffentliches Grün, das Grundstück Oderberger Straße 19 als öffentliches Grün/Planung dargestellt. Zusätzlich erfolgt die Darstellung eines Spielplatzes. Darüber hinaus stellt der Rahmenplan die fußläufige Anbindung des „Hirschhofs“ von der Oderberger Straße sowie eine rückwärtige fußläufige Anbindung der nördlich angrenzenden Kindertagesstätte (Eberswalder Straße 12) dar.

Mit dem Bezirksamtsbeschluss Nr. 120/2007 vom 5. Juni 2007 sind die Sanierungsziele für den öffentlichen Straßenraum und den Verkehr konkretisiert worden. Einheitlich für alle fünf Sanierungsgebiete des Ortsteils Prenzlauer Berg wurden eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die zur Verbesserung der Sicherheit und Aufenthaltsqualität führen sollen. Neben anderen Maßnahmen sind für sämtliche Straßen innerhalb des Sanierungsgebiets die Tempo-30-Zone und Gehwegvorstreckungen in Straßenbereichen vor Spielplätzen vorgesehen.

Im Rahmen der geplanten Maßnahmen im Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ ist eine Umgestaltung der Oderberger Straße vorgesehen. Der Eingangsbereich zur öffentlichen Grünfläche Oderberger Straße 19/“Hirschhof“ soll dabei mittels Gehwegsvorstreckung und Baumpflanzungen als solcher kenntlich gemacht werden.

Das Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ soll voraussichtlich Ende 2010 aus der Sanierung entlassen werden.

 

2.7.10         Bezirkliche Spielplatzplanung

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 3-25 liegenden Flächen befinden sich in der für die bezirkliche Spielplatzplanung relevanten Versorgungseinheit 2 A. Dieser erfasst das Gebiet zwischen Eberswalder Straße, Kastanienallee und Schwedter Straße und ist kaum durchgrünt.

Mit Stand 31.12.2007 waren hier 2.854 Einwohner melderechtlich registriert. Gemäß der Richtwertberechnung von 1,0 m² Nettospielfläche/Einwohner beträgt in der Versorgungseinheit 2 A das Nettospielflächendefizit 2.536 m² (88,8%). Die einzige öffentliche Spielfläche ist im „Hirschhof“ mit einer Größe von 318 m² vorhanden (kleine Sandfläche mit benachbarter befestigter Fläche, auf welcher sich eine Tischtennisplatte befindet). Hinsichtlich des aktuellen Versorgungsgrads mit öffentlichen Spielplätzen wird der Versorgungsbereich der Dringlichkeitsstufe 2 (von 5) und hinsichtlich des Versorgungsgrads mit öffentlichen und privaten Spielplätzen der Dringlichkeitsstufe 1 zugeordnet. Unter Berücksichtigung der Zusatzkriterien Z1/Z2 (Kinderanteil/Nähe zu Grünflächen) fällt er in die Dringlichkeitsstufe 2.

Die bezirkliche Spielplatzplanung führt für die Versorgungseinheit 2 A als Planungsstandorte den „Hirschhof“ und das Grundstück Oderberger Straße 19 auf, wo (einschließlich der bestehenden Spielfläche) insgesamt ca. 2.800 m² Spielfläche geschaffen werden sollen. Damit soll der aktuelle Bedarf zu 98 % gedeckt werden.

 

2.7.11         Derzeitiges Planungsrecht, Baulasten und Erhaltungsverordnung

Derzeitiges Planungsrecht

Die Plangrundstücke befinden sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Grundlage für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben bildet      § 34 BauGB zusätzlich besteht ein Genehmigungsvorbehalt nach § 144 BauGB.

Baulasten

Für die Grundstücke im Plangebiet sind keine Baulasten im Baulastenverzeichnis eingetragen.

Erhaltungsverordnung

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Teutoburger Platz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 20. März 2007 (GVBl. S. 146).

 

2.7.12         Bestehende Bebauungspläne

Für das Plangebiet gibt es weder festgesetzte noch unmittelbar angrenzende Bebauungspläne.

 

2.7.13         Gewidmete Flächen nach Grünanlagengesetz

Nach Mitteilung des zuständigen Fachamts werden die Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 (Flurstücke 4025, 4026 und 4027 der Flur 219, „Hirschhof“) gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 29. September 2009 als gewidmete Grün- und Erholungsanlage behandelt.

 

2.8                   Beschreibung der Umweltsituation

2.8.1             Schutzgut Mensch

Lärm

Der Umweltatlas Berlin weist für das Plangebiet keine Bewertung des Straßenverkehrslärms aus, da es sich bei der Oderberger Straße nicht um eine dem übergeordneten Straßennetz zugeordnete Straße handelt.

Lärmimmissionen im Innenbereich des Blocks Eberswalder Straße, Kastanienallee und Oderberger Straße verursacht die gegenwärtig noch vorzufindende Stellplatznutzung auf dem Flurstück 4236.

Versorgung mit wohnungsnahen Grünflächen und Spielplätzen

Laut Umweltatlas ist eine erhebliche Unterversorgung des Wohnblocks mit wohnungsnahen, öffentlichen Grünanlagen gegeben (Versorgungsgrad < 0,1 m²/EW). Aufgrund der Baustruktur besteht nur ein geringer Anteil an privaten und halböffentlichen Freiräumen (Umweltatlas Ausgabe 1995).

Unter Zugrundelegung eines Richtwerts von 6 m² öffentlichen Grün- und Freiflächen/EW bestand im Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ Ende 2007 ein Bedarf von 47.700 m² an wohnungsnahen Grünflächen. Dem steht gegenwärtig eine Bestandsfläche von 6.300 m² gegenüber (Grünanlage Teutoburger Platz; ohne Spielplatzfläche). Damit bestehen im Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ derzeit erhebliche Defizite in der Versorgung mit wohnungsnahen, öffentlichen Grün­anlagen.

Positiv zu Buche schlägt der nur wenige hundert Meter vom Plangebiet entfernte Mauerpark, der insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene ein Angebot bietet.

Das Plangebiet liegt laut bezirklicher Spielplatzplanung in einem Versorgungsbereich mit einem Spielflächendefizit von derzeit 2.536 m² (88,8%).

Bei der Bewertung des Bestands ist zu berücksichtigen, dass es im Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ in den vergangenen Jahren zu einer deutlichen Zunahme der Gebietsbevölkerung (von 2002 bis 2007 + 18 %) sowie der Kinder unter 6 Jahren (+54 %) und der Kinder im Alter zwischen 6 und 15 Jahren (+ 8 %) kam. Aufgrund verschiedener in Bau und in Vorbereitung befindlicher Neubauvorhaben ist auch in den nächsten Jahren mit steigenden Bevölkerungszahlen und Freiflächenbedarfen zu rechnen.

 

2.8.2             Schutzgut Tiere und Pflanzen

Vegetation

Der Vegetationstyp des Plangebiets ist laut Umweltatlas (Ausgabe 2000) ein Bereich mit hochversiegelter Blockbebauung mit Hinterhöfen, gekennzeichnet durch Baumbestände mit Unkrautfluren (5%) oder Weidelgras-Trittrasen (5%) sowie Strauchunkrautpflanzungen mit                Hackunkrautfluren.

Im Plangebiet befinden sich im Bereich des „Hirschhofs“ sowie unmittelbar angrenzend auf dem Flurstück 4236 verschiedene Bäume. Bei den 19 Bäumen im Bereich des „Hirschhofs“ handelt es sich um Ahorn, Kastanie, Esche, Eberesche, Pflaume und Blutpflaume sowie Birke und Weide. Knapp die Hälfte der Bäume fällt unter den Schutz der Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO Bln). Bemerkenswert sind insbesondere zwei Kastanien mit einem Stammumfang von 2,30 m und 1,70 m. Darüber hinaus befinden sich im Bereich des „Hirschhofs“ Teilflächen mit lockerem Bewuchs an Baumsämlingen sowie einzelnen Sträuchern. Auf dem Flurstück 4026 befindet sich entlang des Zauns ein sich stark ausbreitender Knöterich.

Fauna

Im Plangebiet befinden sich keine wertvollen Flächen für Flora und Fauna (Umweltatlas Ausgabe 1995). Auch ist es darüber hinaus kein Bestandteil von Schutzgebieten nach Naturschutzrecht.

In dem Bereich des „Hirschhofs“ ist auf Grund der für den Biotoptyp „Grünanlagen unter 2 ha mit einem Versiegelungsanteil < 50 % / (Code 101011, PFPK)“ charakteristischen artenarmen Vegetationsstruktur (hier: Restbestände von Scherrasen, vegetationsfreie- und arme Sandflächen, Gebüsche, Baumbestände und dichter Bewuchs mit Rankpflanzen in dem Bereich von älteren Mauern/Fassaden) mit dem Vorkommen von europarechtlich geschützten Vogelarten wie Amsel, Blaumeise, Gartenrotschwanz und Haussperling zu rechnen. Im Sinne des Art. I der V-RL (Vogelschutz-Richtlinie) gelten alle europäischen Vogelarten als gemeinschaftsrechtlich geschützt. Gleichzeitig sind sie besonders geschützt nach § 10 Abs. 2 Nr. 10b Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Es handelt sich hierbei um Gebüsch-, Baum- und Gebäudebrüter, die in Siedlungen und Gehölzstrukturen sowie im Berliner Stadtgebiet häufig angetroffen werden und relativ anpassungsfähig sind. Die lokalen Populationen befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand.

In dem Bereich des Grundstücks Oderberger Straße 19, Flurstück 4041 kann derzeit das Vorkommen von Fledermäusen in der maroden, seit langer Zeit nicht mehr genutzten Tiefgarage nicht vollständig ausgeschlossen werden.

 

2.8.3             Schutzgüter Boden und Wasser

Geologie und Boden

Das Plangebiet ist Bestandteil der Barnimer Hochfläche und befindet sich nahe der Grenze zum Warschauer Berliner Urstromtal.

Der Versiegelungsgrad wird im Umweltatlas Berlin (Versiegelung 2005, Ausgabe 2007) für Teilbereiche des Plangebiets mit 81-90 % bzw. mit 61-70 % angegeben und ist damit sehr hoch. Der nordwestliche Hofbereich des Grundstücks Oderberger Straße 19 ist zusätzlich unterbaut.

Im Ober- und im Unterboden finden sich Mittelsand, Feinsand und mittel lehmiger Sand. Im Unterboden ist zudem ein überwiegend mittlerer Anteil eckig-kantiger Steine anzutreffen (Bodenkundliche Kennwerte 2001, Umweltatlas Ausgabe 2006). Entsprechend der ingenieurgeologischen Karte (Umweltatlas Ausgabe 2009) ist im Plangebiet Geschiebelehm/-mergel mit einer Mächtigkeit von 5-10 m/über 10 m bzw. Schmelzwassersand der Hochfläche mit einer Mächtigkeit von 5-10 m anzutreffen. Die Böden im Plangebiet weisen laut Umweltatlas eine mittlere Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt auf. Sie besitzen eine äußerst hohe Wasserdurchlässigkeit von ≥ 300 cm/d. Das Filtervermögen des Bodens ist damit als gering einzustufen (Bodenkundliche Kennwerte 2001, Umweltatlas Ausgabe 2006). Insgesamt wird die Leistungsfähigkeit als gering eingestuft.

Im Umweltatlas werden Planungshinweise zum Bodenschutz gegeben. Diese orientieren sich an der Schutzbedürftigkeit der vorkommenden Böden. Der Boden im Plangebiet wird der Vorrang 3-Kategorie zugeordnet. Böden in dieser Kategorie sind schutzwürdig. Diese Kategorie weist den schwächsten Schutzstatus auf. Als Anforderung an Planungsentscheidungen wird aufgeführt, dass Eingriffe minimiert, die Planung optimiert und kein Nettoverlust an Funktionen zugelassen werden sollen (Umweltatlas Ausgabe 2008).

Bodenverunreinigungen

Das Grundstück Oderberger Straße 19 wird im Bodenbelastungskataster von Berlin unter der Nummer 7324 geführt. Die Flurstücke 4041 und 4236 des Plangebiets sind somit der altlastenverdächtigen Fläche zuzuordnen. Die in den Akten erfassten Nutzungen deuten auf mögliche branchenspezifische schädliche Bodenbelastungen hin. Das Grundstück wurde bekanntermaßen hauptsächlich als Garagenstandort, aber auch als Standort für Kfz-Reparaturen und als Lager für Kfz-typische Materialien genutzt. Die in den Akten erwähnte Tankstelle, als ein möglicher Kontaminationspunkt, wurde zwar im Jahr 1929 genehmigt, aber im Rahmen einer Gebrauchsabnahme im Jahr 1930 nicht abgenommen. Die Tankstelle wurde daher nach Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht errichtet.

Grundwasser

Der Grundwasserflurabstand beträgt zwischen 15 und 20 m (Flurabstand des Grundwassers 2006, Umweltatlas Ausgabe 2008). Das Grundwasser weist eine geringe Verschmutzungsempfindlichkeit auf und wird vom Geschütztheitsgrad als geschützt eingestuft (Umweltatlas Ausgabe 1993).

Die Grundwassergleichen des Hauptgrundwasserleiters im Bereich mit ungespanntem Grundwasser weisen eine Höhe von ca. 34 m über NHN auf. Die Grundwasserneubildung liegt im langjährigen Mittel zwischen 50 und 100 mm/a (Umweltatlas Ausgaben 2007 und 2008). Die Versickerung aus Niederschlägen ist mit 150 bis 200 mm/a als mäßig einzustufen (Versickerung aus Niederschlägen 2001, Umweltatlas Ausgabe 2005).

Das Plangebiet befindet sich in keiner Schutzzone eines Wasserschutzgebiets.

 

2.8.4             Schutzgut Klima/Luft

Klima

Das Planungsgebiet liegt in einer stadtklimatischen Zone, die hohe Veränderungen gegenüber Freilandverhältnissen aufweist (Umweltatlas Ausgabe 2001). In den Bewertungskarten des Klimamodells Berlin wird der Bereich, in dem sich das Plangebiet befindet, als Siedlungsraum mit geringer, in Einzelfällen mäßiger bioklimatischer Belastung und hoher Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung beschrieben. Eine weitere Verdichtung soll daher vermieden, die Durchlüftung verbessert und der Vegetationsanteil erhöht werden. Weiterhin sollen alle bestehenden Freiflächen erhalten und Blockinnenhöfe entsiegelt und ggf. begrünt werden (Umweltatlas Ausgabe 2009).

Luft

Laut Umweltatlas ist die Luftqualität im Plangebiet mäßig mit Schadstoffen belastet. Die Belastung der Luft mit Stickoxiden lag 2002 bei 20-50 t/km² a und wurde hauptsächlich durch Hausbrand und Verkehr verursacht. Die Belastung der Luft durch Schwefeldioxide von 10-20 t/km² a im Jahr 2002 war vor allem auf Hausbrand zurückzuführen (Umweltatlas 2008).

 

2.8.5             Schutzgut Landschaft/Ortsbild

Das Plangebiet befindet sich in einem städtisch geprägten Raum des Innenstadtbereichs, der durch eine dichte, gründerzeitliche Blockbebauung mit Seitenflügeln und Hinterhäusern gekennzeichnet ist.

Der Geltungsbereich wird derzeit vor allem durch die leergefallenen eingeschossigen Gewerbe- und Garagenbauten sowie die versiegelten Flächen des Grundstücks Oderberger Straße 19 geprägt. Hingegen wird der durchgrünte Bereich des „Hirschhofs“ momentan vom öffentlichen Raum aus nicht wahrgenommen und erschließt sich erst auf den zweiten Blick.

 

2.8.6             Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Die Grundstücke Kastanienallee 10-12 sind Bestandteil des Denkmalbereichs (Ensemble) Kastanienallee (siehe auch Teil I2.7.5).

 

 

Teil II      Planinhalt

1.                       Entwicklung der Planungsüberlegungen

Die Gestaltung und Nutzung des auf den hinteren Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 und Oderberger Str. 15 gelegenen „Hirschhofs“ als Grün- und Spielfläche entwickelte sich im Jahr 1982 auf Betreiben einer Bürgerinitiative. Die damalige Kommune Wohnungsverwaltung (KWV) nahm das Anliegen der Bürgerinitiative zum Anlass, in Zusammenarbeit mit dem Gartenamt und dem VEB Stadtgrün eine öffentliche Grünfläche mit Spielplatz zu projektieren und zu gestalten. Durch die Gestaltung entstand der „Hirschhof“, der 1985 eröffnet wurde. Nachfolgend wurde der Hirschhof durch den VEB Stadtgrün und mittels Anwohnerpflegeverträgen gepflegt. Bis 1990 wurde die Nutzung von der für die Verwaltung der Grundstücke zuständigen Kommunalen Wohnungsverwaltung (KWV) gewünscht. Danach duldete die Wohnungsbaugesellschaft Prenzlauer Berg (WIP) die Nutzung, inklusive Erschließung der Fläche über die Grundstücke Kastanienallee 12 und Oderberger Straße 15. Nach der Rückübertragung der Grundstücke und teilweiser Aufteilung in Wohnungseigentum wurde diese Erschließungsmöglichkeit von den Privateigentümern beendet. Seitdem dient das in öffentlichem Eigentum befindliche Grundstück Oderberger Straße 19 als Zugang.

Mit den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchung für die Festlegung eines Sanierungsgebiets wurde für das Untersuchungsgebiet „Teutoburger Platz“ ein erhebliches Defizit an wohnungsnahen Freiflächen und insbesondere öffentlichen Spielplätzen ermittelt. Neben seiner Funktion als öffentliche Grünfläche ist der „Hirschhof“ auch kulturhistorisch bedeutsam, so dass von Anfang an ein Erhalt und im Jahr 2006 aufgrund veränderter Rahmenbedingungen eine Erweiterung der bestehenden Grün- und Spielflächen um das Grundstück Oderberger Straße 19 als Sanierungsziele beschlossen wurden.

Auch die aktuelle bezirkliche Spielplatzplanung führt den „Hirschhof“ und das Grundstück Oderberger Straße 19 als Planungsstandorte für einen öffentlichen Spielplatz auf.

Zur Umsetzung der Sanierungsziele wird seit 2006 vom Land Berlin der Ankauf der Fläche des „Hirschhofs“ gemäß Verkehrsflächenbereinigungsgesetz angestrebt.

Im Zuge der Planung für eine zusammenhängende öffentliche Grünfläche am Standort „Hirschhof“/Oderberger Straße 19 wurde am 19. April 2008 mit den Anwohnern ein Workshop durchgeführt. Von Seiten des Bezirksamts (Amt für Umwelt und Natur) und des Sanierungsträgers erfolgten u. a. folgende Vorgaben für den Workshop:

-          Es soll eine öffentliche Grünfläche entstehen, die vor allem Kleinkindern, Kindern bis 12 Jahren, Familien und Senioren Nutzungsräume bietet. Für Jugendliche steht der nahe gelegene Mauerpark zur Verfügung.

-          Zwischen Quartiersgrün und Spielflächen sollen auch Rückzugsmöglichkeiten für Anwohner ohne Kinder geschaffen werden.

-          Bei der Anordnung der einzelnen Teilräume ist auf die lärmsensiblen Lagen im Blockinnenbereich zu achten.

-          Die benachbarte Kindertagesstätte soll einen direkten Zugang zur Grünfläche erhalten und so vom Spielangebot profitieren.

-          Der Abriss der vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 wird aufgrund des schlechten baulichen Zustands als notwendig erachtet.

Als weitere Zielsetzungen wurden im Ergebnis des Workshops u. a. der Erhalt des kontemplativen Charakters des bestehenden „Hirschhofs“ und die Ansiedlung der belebten Zone im Erweiterungsbereich festgelegt.

Das auf der Basis dieser Vorgaben und Ziele entwickelte Entwurfskonzept (Fugmann Janotta Juni 2008) gliedert das Gelände in drei Teilräume: Den Eingangsbereich an der Oderberger Straße, den zentralen Spiel- und Begegnungsbereich und den „Hirschhof“ als grünen Rückzugs­ort. Das Entwurfskonzept sieht eine Nettospielfläche von insgesamt ca. 2.750 m² vor (2.400 m² im Bereich des Grundstücks Oderberger Straße 19 und ca. 350 m² im „Hirschhof“). Die übrige Fläche soll als generationsübergreifende Parkanlage gestaltet werden.

 

2.                       Intention der Planung

Entsprechend den bezirklichen Zielsetzungen sollen ca. 5.307 m² planungsrechtlich als öffentliche Parkanlage mit Spielplatz gesichert werden. Das vorhandene Nettospielflächendefizit in der relevanten Versorgungseinheit 2 A soll, bezogen auf die gegenwärtige Einwohnerzahl, nahezu abgebaut und der Bedarf von 2.854 m² annähernd gedeckt werden. Die restliche verbleibende Fläche soll als wohnungsnahe Grünfläche gesichert werden, um das vorhandene Defizit im Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ zu mindern.

Der Bebauungsplan 3-25 soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten sowie i. S. des   § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 3 BauGB den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung – insbesondere den von Familien, jungen, alten und behinderten Menschen – Rechnung tragen. Ziel ist es auch, die Belange von Freizeit und Erholung zu verbessern.

Die geplante Festsetzung dient der Sicherung eines vorhandenen Grünpotenzials mit seinen ökologischen Funktionen sowie dessen Erweiterung zur Erhaltung der Lebensqualität der Anwohner. Gleichzeitig sollen in dem dicht bebauten Baublock naturhaushaltswirksame Flächen sowie eine zusätzliche Begrünung ermöglicht werden.

 

3.                       Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung einzelner geplanter Festsetzungen

3.1                   Öffentliche Grünflächen

Im Bebauungsplan 3-25 soll nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ festgesetzt werden. Die Zweckbestimmung hat zum Ziel, das auf die Nutzung als Parkanlage bezogene Zubehör, wie z. B. Pavillon, Schutzhütte, Wasserbecken oder Brunnen, zu ermöglichen.

Die geplante Festsetzung dient der planungsrechtlichen Sicherung der Sanierungsziele für das Plangebiet (siehe Teil I 2.7.9). Darüber hinaus soll damit der bezirklichen Spielplatzplanung und der Programmplanung des Stadtumbaugebiets Prenzlauer Berg entsprochen werden.

Mit der geplanten Festsetzung sollen bestehende Defizite in der Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen gemindert und in der Versorgung mit öffentlichen Spielflächen weitgehend abgebaut werden (siehe Teil I 2.7.10, Teil II 1 und Teil II 2).

Im Falle des Standorts „Hirschhof“ soll der Bebauungsplan auch den Erhalt dieser kulturhistorisch bedeutsamen Grün- und Spielfläche sichern. Gleichzeitig soll mit der geplanten Festsetzung des angrenzenden Grundstücks Oderberger Straße 19 als öffentlicher Grünfläche ein Zugang zum „Hirschhof“ geschaffen werden.

Die geplante Festsetzung bietet die Möglichkeit, das aktuelle Entwurfskonzept (siehe Teil II 1) umzusetzen. Dieses sieht die Anlage eines allgemeinen öffentlichen Spielplatzes mit einer Nettospielfläche von insgesamt ca. 2.750 m² vor. Die übrige öffentliche Grünfläche soll als generationsübergreifende Parkanlage gestaltet werden.

Der Verzicht auf eine genaue Verortung der Spielflächen mittels Knotenlinien im Bebauungsplanentwurf ermöglicht es, die Spielflächen im Rahmen der Umsetzung der Planung innerhalb der gesamten öffentlichen Parkanlage anordnen zu können. Dies soll den größtmöglichen Ge-staltungsspielraum bei der Umsetzung der Planung gewährleisten. Die Errichtung von Bolzplätzen ist mit der geplanten Festsetzung nicht vereinbar bzw. zulässig.

Durch die Lage der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft der nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Kindertagesstätte kann Letztere vom geplanten Spielangebot profitieren.

 

3.2                   Öffentliche Straßenverkehrsfläche

Die Oderberger Straße soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Verkehrsfläche mittels Straßenbegrenzungslinie planungsrechtlich gesichert werden. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der bauleitplanerischen Festsetzungen, sondern obliegt dem zuständigen Fachamt (textliche Festsetzung Nr. 1).

 

3.3                   Nachrichtliche Übernahmen

Denkmale

Der mit den Grundstücken Kastanienallee 10-12 teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs gelegene Denkmalbereich (Ensemble) Kastanienallee soll nachrichtlich übernommen werden.

 


3.4                   Hinweis

Erhaltungsgebiet

Dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans sich im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Teutoburger Platz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 20. März 2007 (GVBl. S. 146) befindet, soll als Hinweis aufgenommen werden.

 

3.5                   Flächenbilanz

Tabelle 1:        Flächenbilanz Bebauungsplanentwurf 3-25

 

Fläche in m²

Anteil

Öffentliche Grünflächen

            darunter „Hirschhof“

5.307 m²

1.741 m²

95,1 %

Straßenverkehrsfläche

273 m²

4,9 %

Gesamt

5.580 m²

100,0 %

 

 

TEIL III  Auswirkungen des Bebauungsplans

1.                       Städtebauliche Auswirkungen

Die geplanten Inhalte des Bebauungsplans zielen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung und den Schutz und die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen ab.

Der Bebauungsplan soll die Errichtung einer zusammenhängenden öffentlichen Grünfläche in einem hochverdichteten innerstädtischen Bereich planungsrechtlich sichern. Die geplante Festsetzung ermöglicht, dass die Flächen im Plangebiet überwiegend von Versiegelungen freigehalten werden.

 

2.                       Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung, Arbeitsstätten sowie die soziale Infrastruktur

Mit der geplanten Festsetzung des Bebauungsplans sollen bestehende Defizite in der Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen gemindert bzw. in der Versorgung mit öffentlichen Spielflächen weitgehend abgebaut werden. Es wird davon ausgegangen, dass sich mit der Umsetzung des Bebauungsplans die Wohn- und Lebensverhältnisse für alle Altersgruppen verbessern.

Über das normale Maß hinausgehende Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft von der im Plangebiet vorgesehenen Spielplatznutzung sind nicht zu erwarten.

Die Vorbereitung der Anlage einer öffentlichen Grünfläche im Plangebiet machte die Kündigung der vermieteten Pkw-Stellplätze auf den Flurstücken 4008, 4009, 4235 (jeweils außerhalb des Geltungsbereichs) und 4236 (innerhalb des Geltungsbereichs) erforderlich, weil mit der Herstellung der öffentlichen Parkanlage die Erschließung über die Oderberger Straße 19 entfällt.

 

3.                       Auswirkungen auf private Eigentümer

Die geplante Festsetzung zur Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ wird Auswirkungen auf die privaten Eigentümer der Grundstücke Kastanienallee 10-12 haben.

Die Teilflächen der Grundstücke („Hirschhof“ mit insgesamt ca. 1.741 m²) müssen durch das Land Berlin erworben werden. Für den Fall, dass der vorgesehene Erwerb gemäß Verkehrsflächenbereinigungsgesetz nicht erreicht werden kann, bildet der geplante Bebauungsplan die Grundlage für ein Enteignungsverfahren. Für diesen Fall wäre den Eigentümern eine Entschädigung gemäß § 93 Abs. 1 BauGB ff. zu leisten.

Der geplante Eingriff in das Privateigentum soll nur die Teilflächen betreffen, die bereits gemäß Grünanlagengesetz als gewidmete Grün- und Erholungsanlage gelten. Somit soll durch die Planung kein Eingriff vorbereitet werden, der die im Bestand vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten für die Eigentümer einschränkt.

 

4.                       Auswirkungen auf die Umwelt

§                         Schutzgut Mensch

Lärm

Mit der vorgesehenen Aufgabe der Stellplatznutzung im Blockinnenbereich (Flurstücke 4236, 4008, 4009 4235) werden auch die dadurch verursachten Immissionen entfallen.

Über das normale Maß hinausgehende Beeinträchtigungen für im Blockinnenbereich angrenzende Wohnnutzungen aufgrund der im Plangebiet vorgesehenen Spielplatznutzung sind nicht erkennbar. Grundsätzlich sind die mit bestimmungsgemäßer Nutzung von Kinderspielplätzen ggf. verbundenen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft hinzunehmen. Sie sind Folgeeinrichtungen der Wohnnutzung und in Wohngebieten uneingeschränkt zulässig.

Versorgung mit wohnungsnahen Grünflächen und Spielplätzen

Mit der Planung sollen bestehende Defizite in der Versorgung mit wohnungsnahen Grünflächen gemindert sowie in der Versorgung mit Spielflächen weitgehend abgebaut werden. Die geplante öffentliche Grünfläche soll insbesondere ein Angebot für Familien mit Kindern, aber auch für Senioren darstellen.

 

4.1                   Schutzgut Tiere und Pflanzen

Mit der Umsetzung der geplanten Festsetzung des Bebauungsplans 3-25 werden zusätzliche Lebensräume für Flora und Fauna geschaffen.

Im Plangebiet unterliegen die geschützten Bäume den Bestimmungen der Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO Bln), die für den Fall, dass es aus gestalterischen Gründen im Einzelfall zu einer Fällung kommen sollte, die Durchführung von Ausgleichs­pflanzungen gewährleistet. Darüber hinaus plant das Land Berlin (hier das Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur) selber und kann damit sorgsam mit dem Baumbestand umgehen.

Im Zuge der Neugestaltung der Parkanlage mit Spielplatz ist teilweise mit einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der europarechtlich geschützten Vogelarten zu rechnen.

Die Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten Lebensstätten abzureißender oder im Bestand verbleibender und zu sanierender Gebäude ist vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch eine nachweislich fachkundige Person im Hinblick auf das Vorkommen von Niststätten gemeinschaftsrechtlich geschützter Vogelarten sowie Quartiere von Fledermäusen (strenger Schutzstatus) zu untersuchen. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts bedarf es zur Überwindung des Beseitigungsverbots nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn unter Beifügung des Untersuchungsergebnisses bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – I E 2 – als zuständiger Oberster Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Befreiung wird i. d. R. mit der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass entfallende Lebensstätten im Verhältnis 1:1 durch künstliche Nist- resp. Quartiershilfen zu kompensieren sind. Die Nisthilfen sollten möglichst gemäß § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vor der Durchführung des Eingriffs in räumlicher Nähe angebracht werden.

Soweit die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hat dies grundsätzlich außerhalb der Brutsaison, d. h. nicht während des Zeitraums Anfang März bis Ende August, zu erfolgen; anderenfalls ist der zu beräumende Vegetationsbestand im Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester fachkundig zu überprüfen und – bei Vorliegen dieses Sachverhalts – zwingend zu gewährleisten, dass weder Vögel noch deren Gelege oder belegte Niststätten durch die Beräumungsmaßnahmen zu Schaden kommen. Umliegende und als Schutzgehölz für halbflügge Jungvögel fungierende Vegetation (= geschützte Lebensstätte im Sinne der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist bis zur Selbständigkeit der Jungvögel im Bestand zu belassen. Bei Vorliegen dieser Sachverhalte wird eine Befreiung, die das Töten von Tieren oder Zerstören von Gelege zum Gegenstand hätte, von SenStadt IE 2 nicht in Aussicht gestellt.

Soweit höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen = geschützte Lebensstätten für Vögel und/ oder Fledermäuse) beseitigt werden müssen, bedarf es gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach der BaumSchVO Bln – der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in dem Plangebiet vorkommenden Brutvögel im räumlichen Umfeld – wie z. B. in dem angrenzenden Mauerpark – Ersatzlebensräume finden. Damit liegen die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vor, wonach die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden muss.

Des Weiteren kann unter Maßgabe der auch im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB uneingeschränkten Berücksichtigung von naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen der Eingriff in Lebensräume (Schutzgut Tiere und Pflanzen) minimiert und können neue Lebensräume insbesondere im Bereich der Oderberger Straße 19 geschaffen werden.

Folgende naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind bei dem Planvorhaben zu beachten:

-          Vorhandene erhaltenswerte Baumbestände sind weitestgehend in die Gestaltung der öffentlichen Parkanlage mit einzubeziehen.

-          Soweit eine Fällung älterer Baumbestände nicht vermeidbar ist, sollten vereinzelte Baumstümpfe erhalten und in die Gestaltung der Parkanlage einbezogen werden. Alt- und Totholzbestände übernehmen eine wichtige ökologische Funktion insbesondere in den ansonsten artenarmen innerstädtischen Freiflächen. Die abgestorbenen Teile werden von zum Teil nur hier vorkommenden rinden-, holz- oder moderfressenden Wirbellosen sowie von Pilzen und Flechten genutzt. Gleichzeitig bietet sich hier die Möglichkeit einer gestalterischen Einbindung in die Grundstruktur des „Hirschhofs“.

-          Es sind vorrangig gebietsheimische Gehölze zu pflanzen.

-          In dem Bereich von fensterfreien Mauern und Fassaden sollten selbstklimmende Rankpflanzen gepflanzt werden.


4.2                   Schutzgüter Boden und Wasser

Boden

Es wird davon ausgegangen, dass die Umsetzung der Planung mit einer deutlichen Reduzierung des Versiegelungsgrads und einer Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen im Plangebiet einhergehen wird. Die geplante Entsiegelung im Rahmen der erforderlichen Ordnungsmaßnahmen betrifft ausschließlich das ca. 3.600 m² große Grundstück Oderberger Straße 19.

Bodenverunreinigungen

Im Juli 2009 hat das Bezirksamt Pankow die S.T.E.R.N. GmbH mit der Durchführung der erforderlichen Ordnungsmaßnahmen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 beauftragt. Dazu gehören neben dem Abriss der vorhandenen Bebauung auch die fachgerechte Entsorgung von kontaminierten Böden und Altlasten. Zu diesem Zweck wurde ein Altlastengutachten beauftragt.

Das durch die Gesellschaft für Hydrogeologie und Altlastenerkundung mbH (GEOTEAM) gefertigte Gutachten vom 10.08.2009 belegt, dass Boden schädigende Kontaminationen im Bereich des Grundstücks Oderberger Straße 19 vorhanden sind.

Die festgestellten Bodenbelastungen stehen im Widerspruch zur geplanten sensiblen Nutzung. Die gemäß Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) geforderten Prüfwerte, den Wirkungspfad Boden-Mensch betreffend, werden für die geplante Nutzung als öffentliche Kinderspielfläche nicht eingehalten.

Die festgestellten Bodenverunreinigungen können im Rahmen der Baumaßnahmen saniert werden. Sanierungsarbeiten, welche ggf. Areale betreffen, die bisher noch nicht untersucht wurden, können ebenfalls im Rahmen der Baumaßnahmen saniert werden.

Um die Fläche für die geplante sensible Nutzung zu sanieren und sie im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin als saniert zu führen, ist im Rahmen von Baumaßnahmen Folgendes zu beachten:

-          Der anfallende Bodenaushub ist gemäß den geltenden LAGA-Vorschriften zu analysieren.

(LAGA: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen (Technische Regeln) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA))

-          Das Aushubmaterial ist in Haufwerken zu lagern und zu analysieren.

-          Die Analyseergebnisse sind der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat VII C mitzuteilen.

-          Entsprechend der Einstufung in die jeweilige Entsorgungsklasse sind die Haufwerke zu entsorgen.

-          Mit Erreichen der Bausole sind Bodenuntersuchungen vorzunehmen, die die Bewertung nach den geltenden Prüfwerten nach BBodSchV für die geplante sensible Nutzung ermöglichen.

-          Bei den Bodenuntersuchungen sind die Anforderungen der BBodSchV an die Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung als verbindliche Vorgaben zu beachten.

-          Sollen Materialien eingebaut werden, ist die Zustimmung des örtlichen Umweltamts erforderlich. Materialien der LAGA - Kategorie ZO können ohne Genehmigung eingebaut werden.

Die Sanierung und Entsorgung belasteter Aushubmassen sowie die Erfüllung der Mitteilungspflicht gegenüber der für den Bodenschutz zuständigen Behörden sind durch die Bauträgerschaft des Lands Berlin (hier Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur) gesichert.

Eine Kennzeichnung der Fläche nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB soll nicht erfolgen, da davon auszugehen ist, dass die Altlastensanierung im Rahmen der bereits beauftragten und voraussichtlich noch Ende 2009 beginnenden Ordnungsmaßnahmen bis zur Festsetzung des Bebauungsplans erfolgt sein wird.

Grundwasser

Es wird davon ausgegangen, dass die Umsetzung der Planung aufgrund der Verringerung des Versiegelungsgrads zu einer Verbesserung des Versickerungsvermögens führen und sich somit positiv auf die Grundwasserneubildung und den Wasserhaushalt auswirken wird.

 

4.3                   Schutzgut Klima/Luft

Es wird davon ausgegangen, dass mit der Planung die bioklimatische Belastung des Wohnblocks, in dem sich das Plangebiet befindet, reduziert werden kann.

 

4.4                   Schutzgut Landschaft/Ortsbild

Mit dem Bebauungsplanentwurf 3-25 soll eine Neuordnung des Standorts vorbereitet werden, die hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbilds positiv zu bewerten ist, da mit dieser ein öffentlich nutzbarer, grüner Bereich entstehen soll. Weiterhin wird die Grünfläche vom öffentlichen Straßenraum der Oderberger Straße gut wahrnehmbar sein.

 

4.5                   Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Es sind keine Auswirkungen der Planung erkennbar.

 

4.6                   Zusammenfassung

Mit der Planung gehen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt im Sinne des             § 1a Abs. 3 BauGB einher. Im Übrigen gelten nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans 3-25 zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eingriffe in den geschützten Baumbestand sowie die artenschutzrechtlichen Verbote des    § 42 BNatSchG bleiben davon unberührt.

Es ist davon auszugehen, dass mit der Umsetzung der Planung positive Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern und keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Umwelt im Geltungsbereich zu erwarten sind. Auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 kommt es mit Umsetzung der Planung zu einer weitgehenden Entsiegelung sowie der Entstehung neuer potenzieller Lebensstätten für Arten.

Die geplanten Festsetzungen stehen den Anforderungen, die sich für die Grundstücke aus dem Landschaftsplan IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ im Bezirk Pankow von Berlin ergeben, nicht entgegen.

 

5.                       Ordnungsmaßnahmen

Für die Umsetzung des Bebauungsplanentwurfs müssen die benötigten Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 durch das Land Berlin erworben werden. Das Land Berlin sichert sich mit dem Bebauungsplan über den Sanierungszeitraum hinaus ein Vorkaufsrecht. Darüber hinaus ermöglicht der Bebauungsplan die Enteignung entsprechend den Vorschriften des BauGB, sofern der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

Die auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 befindlichen baulichen Anlagen einschließlich der Tiefgarage müssen abgerissen und die erforderlichen Maßnahmen für die Altlastensanierung müssen durchgeführt werden. Im Juli 2009 hat das Bezirksamt Pankow die S.T.E.R.N. GmbH mit der Durchführung der erforderlichen Ordnungsmaßnahmen einschließlich der Entsorgung von kontaminierten Böden und Altlasten beauftragt. Voraussichtlicher Beginn für die Durchführung ist Ende 2009. Der voraussichtliche Abschluss der Ordnungsmaßnahme soll im Jahr 2010 sein. Die Genehmigung gemäß § 173 Abs. 1 BauGB für den Abriss der baulichen Anlagen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 im Erhaltungsgebiet „Teutoburger Platz“ wurde am 11.09.2009 erteilt. Die geplanten Festsetzungen stehen den Belangen der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB  nicht entgegen.

 

6.                       Haushaltsmäßige Auswirkungen

Der Grunderwerb von Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 (Hirschhof,               ca. 1.741 m²) soll gemäß Bezirksamtsbeschluss vom 26.09.2006 nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen. Der Betrag dafür ist im Kapitel 4610, Titel 893 31, Ukto 106 festgelegt.

Für die Planung und Herstellung der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz einschließlich Ordnungsmaßnahmen (Abriss, Altlastensanierung), Bau- und Baunebenkosten sind Mittel geplant, die im Rahmen der Kosten- und Finanzierungsplanung (KoFi) für das Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ berücksichtigt wurden.

Die erforderlichen Ordnungsmaßnahmen wurden bereits im Sommer 2009 durch das Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur beauftragt. Zur Finanzierung der Maßnahmen wurden dem Amt für Umwelt und Natur 328.000,00 € für das Haushaltsjahr 2009 aus dem Kapitel 4610/Titel 893 31 zur auftragsweisen Bewirtschaftung übertragen.

Die Bauausführung des Vorhabens „Erweiterung und Neugestaltung Hirschhof“ wird durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Mitteln aus dem EFRE kofinanzierten Programm Zukunftsinitiative Stadtteil (ZIS), Teilprogramm Stadterneuerung gefördert. Mit Schreiben vom 15.04.2009 liegt seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine Finanzierungszusage von 670.405,00 € im Haushaltsjahr 2011 für das geplante Vorhaben im Rahmen des Förderprogramms ZIS vor.


TEIL IV  Verfahren

1.                       Mitteilung der Planungsabsicht

Mit Schreiben vom 06.01.2009 wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B (SenStadt I B) und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL 5) über die Absicht des Bezirksamts, den Bebauungsplan 3-25 aufzustellen, gemäß § 5 AGBauGB informiert.

Mit Schreiben vom 05.02.2009 teilte SenStadt I B mit, dass gegen die Planungsabsicht keine Bedenken bestehen würden, dringende Gesamtinteressen Berlins i. S. v. § 7 Abs. 1 AGBauGB nicht berührt seien und das Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB durchgeführt werden könne.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 5 teilte mit Schreiben vom 30.01.2009 mit, dass die Planungsabsicht mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sei.

 

2.                       Aufstellungsbeschluss

Am 17.03.2009 hat das Bezirksamt Pankow von Berlin für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienstraße 10-12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung 3-25 beschlossen (BA-Beschluss Nr. Vl‑739/2009 vom 17.03.2009).

 

3.                       Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Der Beschluss des Bezirksamts vom 17.03.2009 über die Aufstellung des Bebauungsplans 3‑25 sowie die Aufstellung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 14 vom 27.03.2009 auf den Seiten 805 - 806 bekannt gemacht.

 

4.                       Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB

Da auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet wurde, ist gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB gemeinsam mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 27. März 2009 im Amtsblatt für Berlin Nr. 14, S. 805-806 ortsüblich bekannt gemacht worden, dass sich die Öffentlichkeit in der Zeit vom 6. April bis 30. April 2009 im Amt für Planen und Genehmigen des Bezirks Pankow über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern konnte.

Im Rahmen dieses Verfahrensschritts wurden keine schriftlichen Äußerungen abgegeben.

 

5.                       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Mit Schreiben vom 30.07.2009 wurden insgesamt 20 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-25 gebeten.

Es haben sich insgesamt 17 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit einer Stellungnahme an der Planung beteiligt und insgesamt 19 Stellungnahmen abgegeben. Von Vattenfall liegen 2 Stellungnahmen vor (Vattenfall Europe Wärme AG und der Vattenfall Europe Business GmbH, Immobilienplanung). Ebenso hat das Amt für Umwelt und Natur 2 Stellungnahmen abgegeben. Eine zu den naturschutzfachlichen Belangen und eine zum Bodenschutz.

Übersicht

Beteiligte Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange                                          20

davon              keine Äußerung                                                                                               3

 

Zustimmung ohne Hinweise und Anregungen                                                1

Zustimmung mit Hinweisen und Anregungen                                   16

 

Zusammenfassung der Ergebnisse

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:

-          Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP), Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen

-          Technische Infrastruktur und Erschließung

-          Bodenschutzrechtliche Belange i. Z. m. der Altlastenverdachtsfläche Nr. 7324

-          Belange des Artenschutzes

-          Eigentumsrechtliche Belange

-          Finanzierung und haushaltsmäßige Auswirkungen der Planung.

Das Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hatte keine Auswirkungen auf den Planinhalt.

 

Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde zu folgenden Themen ergänzt oder geändert:

-          technische Infrastruktur

-          Natur- und Artenschutz sowie Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen

-          Finanzierung und haushaltsmäßige Auswirkungen der Planung

-          Eigentumssituation (Rückübertragung des Flurstücks 4041 und grundbuchliche Umschreibung des Grundstücks)

-          Ziele und Grundsätze der Raumordnung

-          Bodenschutz, Maßnahmen zur Sanierung

 

Auswertung

Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich nicht zur Planung geäußert, so dass davon auszugehen war, dass ihre Belange von der Planung nicht berührt werden:

-          Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Vermessungsamt

-          Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, Denkmalschutz

-          Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I E.

Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung ohne Äußerungen zu oder äußerten keine Bedenken:

-          Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I B (vom 21.08.2009/Eingang 24.08.2009).

 

Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit Hinweisen bzw. Anregungen zu:

1. Gemeinsame Landesplanungsabteilung (vom 11.08.2009/Eingang 11.08.2009)

1.      Der Bebauungsplan-Entwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst. Nach der Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31.03.2009 (GVBl. S. 182) liegt das Plangebiet innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung, in dem die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung haben. Die beabsichtigte Festsetzung von öffentlichen Grünflächen ist hier möglich und unterstützt den Grundsatz aus § 6 Abs. 3 des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBl. S. 629), wonach siedlungsbezogene Freiräume für die Erholung gesichert und entwickelt werden sollen.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und in die Begründung aufgenommen.

 

2.      Diese Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung der Planung geführt haben, nicht wesentlich geändert wurden. Die Erfordernisse aus weiteren Rechtsvorschriften bleiben von dieser Mitteilung unberührt.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

2. Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, Bauaufsicht (vom 07.08.2009/Eingang 11.08.2009)

1.      Es werden derzeit keine Belange nach der Bauordnung für Berlin (BauOBln) berührt.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

2.      Die Erschließung des Spielplatzes ist über die Oderberger Str. 19 gesichert.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

3. Berliner Feuerwehr (vom 17.08.2009/Eingang 17.08.2009)

1.      Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit des Grundstücks über öffentliche Verkehrsflächen, von der Oderberger Straße her, für Fahrzeuge der Feuerwehr, sowie die Erreichbarkeit vorhandener notwendiger Zufahrten von Anschlussgrundstücken, ist gewährleistet.

Bereits bestehende Flächen für die Feuerwehr auf dem zu beurteilenden Grundstück bleiben erhalten.

Entsprechend der beabsichtigten Bebauung notwendig werdende Fahrrechte zum Erreichen der Anschlussgrundstücke sind gesichert.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme erforderte keinen Handlungsbedarf im Rahmen der Bauleitplanung.

 

2.      Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht dargestellt.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Löschwasserversorgung ist nicht Gegenstand der Regelungsinhalte eines Bebauungsplans. Löschwasser kann im Bedarfsfall über das öffentliche Trinkwassernetz bereitgestellt werden.

 

3.      Darüber hinaus bestehen keine Bedenken.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

4. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D 25

(vom 13.08.2009/Eingang 18.08.2009)

1.      Gegen die Planungsziele bestehen zurzeit keine Einwände.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

2.      Das Planungsgebiet liegt in den Einzugsbereichen des Mischwasserpumpwerks Berlin X,  Bellermannstraße. Für diese Einzugsgebiete wurden gemäß der Sanierungserlaubnis für die Mischwassereinleitungen seitens der Berliner Wasserbetriebe Sanierungskonzepte erstellt.

Der B-Plan steht den Zielen der Sanierungserlaubnis nicht entgegen, daher gibt es keine Bedenken.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde bezüglich der Hinweise zum Mischwasserpumpwerk ergänzt.

 

3.      Im Geltungsbereich des B-Planes befindet sich eine Fläche, die im Bodenbelastungskataster unter den Nummern 7324 erfasst ist und die sich hinsichtlich der bodenschutzrechtlichen Belange in der Zuständigkeit des bezirklichen Umweltamtes befindet.

Abwägung

Der Sachverhalt ist bekannt. Die im Plangebiet befindlichen Flurstücke 4041 und 4236 sind der im Bodenbelastungskataster von Berlin unter der Nummer 7324 geführten Altlastenverdachtsfläche zuzuordnen.

Die Sanierungsbeauftragte S.T.E.R.N. GmbH wurde im Juli 2009 mit der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 beauftragt (siehe Stellungnahme Nr. 7). Zur Vorbereitung dieser Maßnahmen wurde ein entsprechendes Fachgutachten zur Gefährdungsabschätzung möglicher Verunreinigungen durch Altlasten beauftragt, dessen Ergebnisse bereits dem Bauträger (Amt für Umwelt und Natur) vorliegen. In Abstimmung mit dem Amt für Umwelt und Natur fließen die Ergebnisse in das Bebauungsplanverfahren ein (siehe Stellungnahme Nr. 18).

 

5. Berliner Stadtreinigungsbetriebe (vom 24.08.2009/Eingang 24.08.2009)

1.      Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

2.      Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfzeichnungen (Straßenneubau/-umbau) gestellt werden.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme erforderte keinen Handlungsbedarf im Rahmen der Bauleitplanung.

 

6. WGI GmbH / Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co KG (NBB)

(vom 19.08.2009/Eingang 25.08.2009)

1.      Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus darf aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, auf eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen o.a.) festzustellen.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht die Bauleitplanung, sondern deren Umsetzung.

 

2.      Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder.

 

Abwägung

Die Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt. Nach den abgegebenen Planunterlagen befinden sich in der Oderberger Straße Versorgungsleitungen der GASAG. Die Gasleitungen befinden sich im Bereich öffentlicher Straßenverkehrsfläche. Eine Sicherung von Leitungsrechten im Rahmen der Bebauungsplanung ist nicht erforderlich.

 

3.      Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Die Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass ggf. noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen.

Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern dessen Umsetzung.

 

4.      Im Zusammenhang mit der Realisierung des o.a. Bebauungsplanes bestehen seitens NBB zur Zeit keine Planungen.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

5.      Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Sämtliche Gasleitungen befinden sich im Bereich öffentlicher Straßenverkehrsflächen. Eine planungsrechtliche Sicherung von Leitungsrechten ist nicht erforderlich.

 

6.      Nach Auswertung des Bebauungsplans/-entwurfs und der entsprechenden Begründung ist Folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten:

Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind in Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m sollte jedoch in allen Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden muss, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante der Leitung mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist zwischen Rohrleitung und zu pflanzendem Baum eine PVC-Baumschutzplatte oder eine Folie mit einer Mindestwanddicke von 2 mm einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten ist im Vorfeld protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist darauf zu achten, dass die Leitungen nicht beschädigt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei notwendigen Reparaturen an der Leitung der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt werden muss.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die genannten Hinweise betreffen nicht die Bauleitplanung, sondern deren Umsetzung.

 

7.      Fragen hinsichtlich außer Betrieb befindlicher Gasleitungen, ausgenommen Hausanschlussleitungen, sind zusätzlich an die COLT TELECOM GmbH zu richten, da diese Leitungen möglicherweise mit Kabeln belegt sind oder eine Belegung geplant ist. Ansprechpartner ist Herr Beckmann, Tel.-Nr.: 030 8844 2311, Fax: 030 8844 2300.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  Eine außer Betrieb befindliche Gasleitung befindet sich im öffentlichen Straßenland der Oderberger Straße, sodass eine planungsrechtliche Sicherung nicht erforderlich ist. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt daher keine Anfrage bei der COLT TELECOM GmbH.

 

8.      Sollte der Geltungsbereich der Auskunftsanfrage verändert werden, so ist der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

7. Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, Sanierung/Milieuschutz (vom 21.08.2009/Eingang 25.08.2009)

1.      Am 06.04.2009/02.07.2009 haben das Bezirksamt Pankow von Berlin, vertreten durch den Bezirksbürgermeister und Leiter der Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, und die S.T.E.R.N. GmbH für die Durchführung der erforderlichen Ordnungsmaßnahmen auf dem Grundstück einen Durchführungsvertrag geschlossen.

      Zur Finanzierung der Maßnahmen wurden dem Amt für Umwelt und Natur für das Haushaltsjahr 2009 in diesem Zusammenhang 328.000,00 € aus dem Titel 893 31 zur auftragsweisen Bewirtschaftung übertragen. Diese Mittel dienen der Finanzierung u. a.

-      von Abbruchmaßnahmen, des Aushubs und der fachgerechten Entsorgung von kontaminierten Boden und sonstigen Altlasten

-      der Schuttberäumung und Neuverfüllung

-      von Sicherungsmaßnahmen

-      von erforderlichen Gutachten.

Abwägung

Die Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.

 

2.      Nach Einschätzung der S.T.E.R.N. GmbH ist voraussichtlicher Baubeginn für die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ca. Mitte Oktober 2009.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

3.      Darüber hinaus sind im Haushaltsjahr 2009 – ebenfalls aus dem Titel 893 31 – bereits weitere Entschädigungszahlungen auf Grund der Beendigung des Pachtverhältnisses der Kfz-Reparaturwerkstatt auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 aufgewendet worden.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

4.      Auch für das Haushaltsjahr 2010 werden entsprechende Mittel vorzusehen sein. Im Rahmen der Kosten- und Finanzierungsplanung (KoFI) für das Sanierungsgebiet Teutoburger Platz sind diese Kosten berücksichtigt und der Einsatz der Mittel ist vorgesehen.

Abwägung

Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.

 

5.      Die Durchführung des Vorhabens „Erweiterung und Neugestaltung Hirschhof“ wird durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Mitteln des Teilprogramms Stadterneuerung im Rahmen der Zukunftsinitiative Stadtteil (ZIS) gefördert. Auch der Einsatz dieser Mittel ist im Rahmen der Kosten- und Finanzierungsplanung für das Sanierungsgebiet berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 15.04.2009 liegt seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Finanzierungszugsage im Haushaltsjahr 2011 für die Förderung des Vorhabens im Rahmen des Förderprogramms ZIS mit einem Umfang von 670.405,00 € vor.

 

 

Abwägung

Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.

 

8. Vattenfall Europe Wärme AG (vom 25.08.2009/Eingang 27.08.2009)

1.      In dem von Ihnen angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin vorhanden.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.

 

9. Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Amt für Umwelt und Natur

(vom 27.08.2009/Eingang 31.08.2009)

1.      Naturschutzfachliche Belange

      Hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Planung sollten unter Teil II, Punkt 3.2 „Schutzgut Tiere und Pflanzen“ folgende ergänzende Angaben aufgenommen werden:

      In dem Bereich des „Hirschhofes“ ist auf Grund der für den Biotoptyp „Grünanlagen unter 2 ha“ mit einem Versiegelungsanteil < 50 % / (Code 101011, PFPK)“ charakteristischen artenarmen Vegetationsstruktur (hier: Restbestände von Scherrasen, vegetationsfreie- und arme Sandflächen, Gebüsche, Baumbestände und dichter Bewuchs mit Rankpflanzen in dem Bereich von älteren Mauern/Fassaden) mit dem Vorkommen von europarechtlich geschützten Vogelarten wie Amsel, Blaumeise, Gartenrotschwanz und Haussperling zu rechnen. Im Sinne des Art. I der V-RL (Vogelschutz-Richtlinie) gelten alle europäischen Vogelarten als gemeinschaftsrechtlich geschützt. Gleichzeitig sind sie besonders geschützt nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 b BNatSchG.

      Es handelt sich hierbei um Gebüsch- und Baumbrüter die in Siedlungen und Gehölzstrukturen sowie im Berliner Stadtgebiet häufig angetroffen werden und relativ anpassungsfähig sind. Die lokalen Populationen befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand.

      Im Zuge der Neugestaltung der Parkanlage mit Spielplatz ist (teilweise) mit einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der o.g. Vogelarten zu rechnen.

      In dem Bereich des Grundstücks Oderberger Str. 19, Flurstück 4041 kann derzeit das Vorkommen von Fledermäusen in der maroden, seit langer Zeit nicht mehr genutzten Tiefgarage nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Abwägung

Die Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.

 

2.      In dem Bebauungsplanverfahren gilt es zu überprüfen, ob den Planungen keine rechtlich unüberwindbaren Hinderungsgründe aufgrund der Verbotsnormen des § 42 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, bzw. ob die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG, bei Benennung ggf. plan- bzw. vorhabensbezogener Anforderungen vorliegen.

Da es sich bei dem Vorhaben um einen nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 und § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft handelt, sind die Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG, die eine Abweichung von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 (Zugriff auf die Tiere und ihre Entwicklungsformen) und Nr. 3 (Zugriff auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) BNatSchG ermöglichen, zu überprüfen.

Auch hier gilt jedoch uneingeschränkt das Vermeidungsgebot als zwingende Zulassungsvoraussetzung u.a. zur Abwendung erheblicher Störungen wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten.

Folgende artenschutzrechtliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sollten als Hinweise für den Vorhabensträger, bzw. Bauherren in die Planbegründung aufgenommen werden:

a)   Vogel und Fledermäuse

Die Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten Lebensstätten abzureißender oder im Bestand verbleibender und zu sanierender Gebäude ist vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch eine nachweislich fachkundige Person im Hinblick auf das Vorkommen von Niststätten gemeinschaftrechtlich geschützter Vogelarten sowie Quartiere von Fledermäusen (strenger Schutzstatus) zu untersuchen. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhaltes bedarf es zur Überwindung des Beseitigungsverbots nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn unter Beifügung des Untersuchungsergebnisses bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – I E 2 – als zuständiger Oberster Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Befreiung wird i.d.R. mit der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass entfallende Lebensstätten im Verhältnis 1:1 durch künstliche Nist- resp. Quartiershilfen zu kompensieren sind. Die Nisthilfen sollten möglichst gemäß § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vor der Durchführung des Eingriffs in räumlicher Nähe angebracht werden.

b)   Beseitigung von Bäumen und Vegetation

Soweit die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hat dies grundsätzlich außerhalb der Brutsaison, d.h. nicht während des Zeitraums Anfang März bis Ende August, zu erfolgen; anderenfalls ist der zu beräumende Vegetationsbestand im Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester fachkundig zu überprüfen und – bei Vorliegen dieses Sachverhalts – zwingend zu gewährleisten, dass weder Vögel noch deren Gelege oder belegte Niststätten durch die Beräumungsmaßnahmen zu Schaden kommen. Umliegende und als Schutzgehölz für halbflügge Jungvögel fungierende Vegetation (=geschützte Lebensstätte im Sinne der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist bis zur Selbständigkeit der Jungvögel im Bestand zu belassen. Bei Vorliegen dieser Sachverhalte wird eine Befreiung, die das Töten von Tieren oder Zerstören von Gelege zum Gegenstand hätte von SenStadt IE 2 nicht in Aussicht gestellt.

Soweit höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen = geschützte Lebensstätten für Vögel und/oder Fledermäuse) beseitigt werden müssen, bedarf es gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach der BaumSchVO – der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in dem Plangebiet vorkommenden Brutvögel im räumlichen Umfeld – wie z.B. in dem angrenzenden Mauerpark – Ersatzlebensräume finden. Damit liegen die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vor, wonach die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden muss.

Des Weiteren kann unter Maßgabe der auch in dem vereinfachten Verfahren uneingeschränkten Berücksichtigung von naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (siehe Teil III, Pkt. 3 der Planbegründung) der Eingriff in Lebensräume (Schutzgut Tiere und Pflanzen) minimiert sowie neue Lebensräume insbesondere in dem Bereich der Oderberger Straße 19 geschaffen werden.

Folgende naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind bei dem Vorhaben zu beachten:

-      Vorhandene erhaltenswerte Baumbestände sind weitestgehend in die Gestaltung der öffentlichen Parkanlage mit einzubeziehen.

-      Soweit eine Fällung älterer Baumbestände nicht vermeidbar ist, sollten vereinzelte Baumstümpfe erhalten und in die Gestaltung der Parkanlage einbezogen werden. Alt- und Totholzbestände übernehmen eine wichtige ökologische Funktion insbesondere in den ansonsten artenarmen innerstädtischen Freiflächen. Die abgestorbenen Teile werden von zum Teil nur hier vorkommenden rinden-, holz- oder moderfressenden Wirbellosen sowie von Pilzen und Flechten genutzt. Gleichzeitig bietet sich hier die Möglichkeit einer gestalterischen Einbindung in die Grundstruktur des Hirschhofes.

-      Es sind vorrangig gebietsheimische Gehölze zu pflanzen.

-      In dem Bereich von fensterfreien Mauern und Fassaden sollten selbstklimmende Rankpflanzen gepflanzt werden.

 

Abwägung

Die Sachverhalte und Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde entsprechend ergänzt. Die Beachtung der Sachverhalte und Hinweise ist insofern gesichert, da der „Vorhabenträger bzw. Bauherr“ das Land Berlin, hier das Amt für Umwelt und Natur, selbst ist.

 

3.      Die genannten Maßnahmen sind zudem geeignet, die Anforderungen, die sich für die Grundstücke und das Neubauvorhaben (dies gilt für alle baulichen Anlagen) aus dem Landschaftsplan IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ im Bezirk Pankow von Berlin vom 21. September 2004 (GVBl. 60. Jhrg. Nr. 42 vom 09.10.2004) ergeben, zu erfüllen. Hiernach soll mittels einschlägiger naturhaushaltswirksamer Flächentypen- und Maßnahmen ein Biotopflächenfaktor 0,6 für die Gesamtgrundstücksfläche erreicht werden.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.

 

4.      Zu den Belangen der Spielplatzplanung erfolgt urlaubsbedingt ggf. eine gesonderte Stellungnahme.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

 

5.      Belange des Immissionsschutzes, des Boden- und Grundwasserschutzes

Es bestehen keine Bedenken gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes; zusätzliche fachliche Hinweise sind nicht erforderlich.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

10. Bezirksamt Pankow, Abt. Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt

(vom 28.08.2009/Eingang 01.09.2009)

1.      Das Tiefbauamt stimmt dem Entwurf des Bebauungsplans 3-25 zu. Die festzusetzende Verkehrsfläche entspricht dem Bestand.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

11. Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Grundstücksrechts­verkehr (vom 31.08.2009/Eingang 02.09.2009)

1.      In vorbezeichneter Angelegenheit teile ich mit, dass die Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10, 11 und 12 den Belangen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes unterliegen. Der Erwerb der als Spielplatz / Grünfläche genutzten Teilflächen wird angestrebt.

      Derzeit wird hier ein Klageverfahren des Landes Berlin gegen die Eigentümergemeinschaft des Grundstücks Kastanienallee 10 betrieben. Das Verfahren ist am Landgericht Berlin anhängig. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde bereits aufgeführt, dass der Grunderwerb von Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 (Hirschhof) nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen soll.

 

12. Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, SE Finanzen

(vom 02.09.2009/Eingang 03.09.2009)

1.      Die Festlegung der Mittel beim Kapitel 4610, Titel 89331 für den notwendigen Grunderwerb nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz kann bestätigt werden.

Abwägung

Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen und war bereits bekannt.

2.      Für den Fall eines Enteignungsverfahrens muss durch das zuständige Fachamt für die Finanzierung eventueller Entschädigungsleistungen entsprechende Vorsorge getroffen werden.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

3.      Ansonsten gehe ich davon aus, dass entsprechend den Ausführungen die Finanzierung der Herstellung der öffentlichen Parkanlage mit öffentlichem Spielplatz einschließlich Ordnungsmaßnahmen sowie Bau- und Baunebenkosten gesichert ist.

Abwägung

Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen.

 

13. Senatsverwaltung für Finanzen (vom 02.09.2009/Eingang 07.09.2009)

1.      An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für

      Dingliche Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) zu benennen:

      Keine Bedenken.

      Ich verweise darauf hin, dass entgegen dem Text der Begründung eine Rückübertragung des Flurstücks 4041 mit Urkunde 420/07 vom 24.09.07 an das Land Berlin (Bezirksamt Pankow) erfolgt ist. Die grundbuchliche Umschreibung des Grundstücks steht jedoch noch aus.

      Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr. 6 Abs. 2 ZustKat):

      Keine Bedenken.

Abwägung

Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde überarbeitet.

 

2.      Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen hier nicht vor.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

14. Vattenfall Europe Business Services GmbH, Immobilienplanung (vom 02.09.2009/ Eingang 08.09.2009)

1.      In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen (Hausanschluss) der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Diese Anlagen müssen nicht gesichert werden.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

2.      Pläne erhalten Sie bei Bedarf in dem Bereich Vattenfall Europe-Netzservice GmbH, Tel.: 267-1 13 34. Als fachlichen Ansprechpartner für Rückfragen, unter Nennung der Eingabe Nr. 10 90 43 49, nennen wir Ihnen den Bereich Vattenfall Europe-Netzservice GmbH, Mittelspannungs­service, Projektmanagement Team Nord, Hr. Behrend, Tel.-Nr. 267-11568.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

3.      Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH“ ist genau zu beachten.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Er bezog sich nicht auf planungsrechtliche Regelungsmöglichkeiten, sondern auf die Durchführung von Baumaßnahmen.

 

15. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IV C (vom 08.09.2009/Eingang 09.09.2009)

1.      Das Plangebiet liegt im mit der 10. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 03.12.1994, Nr. 64 förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Teutoburger Platz.

      Die im Rahmenplan darstellten Sanierungsziele lauten Neuanlage bzw. Sicherung der Flächen für eine öffentliche Grünfläche mit Spielplatz.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie waren bereits Bestandteil der Begründung.

 

2.      Insgesamt kann festgestellt werden, dass die im B-Plan-Entwurf dargestellten Planungsziele den formulierten Sanierungszielen in vollem Umfang entsprechen und diese planungsrechtlich über den Sanierungszeitraum hinaus (Aufheben für Ende 2010 mit Rechtswirksamkeit Anfang 2011 geplant) dauerhaft sichern sollen.

Abwägung

Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen.

 

3.      Im EFRE kofinanzierten Programm Zukunftsinitiative Stadtteil (ZIS) Teilprogramm Stadterneuerung wird die Anlage einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz (Umsetzung in 2011) auf den betreffenden Flächen gefördert.

Abwägung

Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.

 

4.      Für die Durchführung dieser Maßnahme ist der Erwerb der Teilflächen der Kastanienallee 10-12 unbedingt erforderlich. Die auf diesen Grundstücksteilen befindliche Grünfläche soll im Zusammenhang mit der Erweiterung des Hirschhofes (Oderberger Str. 19) überarbeitet bzw. aufgewertet werden.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie waren bereits Bestandteil der Begründung.

 

5.      Das B-Planverfahren sichert zum einen den Standort als Grün- und Spielfläche und dient zum anderen der Bewältigung von bodenrechtlichen Spannungen, die vermutlich aus dem nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen resultieren.

Abwägung

Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen.

 

6.      Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass gegen die inhaltlichen Zielsetzungen des B-Plans keine Bedenken bestehen.

Abwägung

Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen.

 

16. Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin                     LAGetSi (vom 11.09.2009/Eingang 15.09.2009)

1.      Die Prüfung der übersandten Unterlagen hat keine Einwände oder konkrete Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevanten Aspekte ergeben.

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

2.      Aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi sind keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

17. Berliner Wasserbetriebe (vom 11.09.2009/Eingang 15.09.2009)

1.      Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfs in der Oderberger Straße Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe. Die vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.

Abwägung

Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt. Alle Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe befinden sich im Bereich öffentlicher Straßenverkehrsflächen. Eine Sicherung im Rahmen der Bebauungsplanung erübrigt sich daher. Sonstige Auswirkungen auf die Festsetzungen des Bebauungsplans ergaben sich nicht.

 

2.      In der Oderberger Straße führen die Berliner Wasserbetriebe im Jahr 2010 Baumaßnahmen an den Ver- und Entsorgungsanlagen durch.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

18. Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Amt für Umwelt und Natur     (Eingang per Mail am 29.10.2009)

1.   Das im Auftrag der „Fugmann Janotta GbR“ durch die Gesellschaft für Hydrogeologie und Altlastenerkundung mbH (GEOTEAM) gefertigte Gutachten zur Oderberger Straße 19 vom 10.08.2009 belegt, dass Boden schädigende Kontaminationen im Bereich des B-Plangebietes vorhanden sind.

Die festgestellten Bodenbelastungen stehen im Widerspruch zur geplanten sensiblen Nutzung. Die gemäß Bundesbodenschutzverordnung geforderten Prüfwerte, den Wirkungspfad Boden Mensch betreffend, werden in Auswertung der Analyseergebnisse des o. g. Gutachtens für die geplante Nutzung als Kinderspielfläche nicht eingehalten.

Abwägung

Die Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen und in die Begründung übernommen.

 

2.   Die Fläche muss deshalb im B-Plan als Verdachtsfläche gekennzeichnet werden.

Abwägung

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Bauträger für das geplante Vorhaben ist das BA Pankow, Amt für Umwelt und Natur (AUN). Das AUN hat bereits die S.T.E.R.N. GmbH beauftragt, die erforderlichen Ordnungsmaßnahmen (Teil der Baumaßnahme) auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 durchzuführen. Dazu gehört auch die fachgerechte Entsorgung von kontaminiertem Boden und Altlasten (siehe hierzu Stellungnahme Nr. 7 Sanierung/Milieuschutz). Es wird davon ausgegangen, dass die vorhandenen Bodenverunreinigungen mit der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen noch vor Festsetzung des Bebauungsplans saniert sind und somit gegenstandslos werden. Da sich das Grundstück Oderberger Straße 19 bereits im Fachvermögen des AUN befindet und dieses auch Bauherr für das geplante Vorhaben ist, kann davon ausgegangen werden, dass in Kenntnis der vorhandenen Bodenbelastungen alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Baumaßnahme erfolgen werden. Die Sanierung und die Entsorgung belasteter Aushubmassen sowie die Nachweispflicht gegenüber der für den Bodenschutz zuständigen Behörden (siehe auch Nr. 4 dieser Stellungnahme) sind durch die Bauträgerschaft des Lands Berlin gesichert. Eine Kennzeichnung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich.

 

3.   Weitere Bodenuntersuchungen im Rahmen des B-Plan Verfahrens sind auf Grund des zeitnah geplanten Abrisses und auf Grund unzureichender Informationen über bestehende Bebauungen nicht sinnvoll. Die im Rahmen der Untersuchungen festgestellten Bodenverunreinigungen können im Rahmen der Baumaßnahmen saniert werden.

Sanierungsarbeiten welche Areale betreffen, die im Rahmen der Untersuchungen nicht berücksichtigt wurden bzw. nicht erreichbar waren, können ebenfalls im Rahmen der Baumaßnahmen saniert werden.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und in die Begründung übernommen.

4.   Um die Fläche für die geplante sensible Nutzung zu sanieren und sie im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin als saniert zu führen, sind während der Bauarbeiten durchführbare Untersuchungen notwendig.

Im Rahmen von Baumaßnahmen ist Folgendes zu beachten:

Der im Rahmen der Bebauung anfallende Bodenaushub ist gemäß den geltenden LAGA Vorschriften zu analysieren.

Das Aushubmaterial ist in Haufwerken zu lagern und zu analysieren.

Die Analyseergebnisse sind der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Referat VII C, Brückenstraße 9, 19179 Berlin, Tel. 030/9025-2192) mitzuteilen

Entsprechend der Einstufung in die jeweilige Entsorgungsklasse sind die Haufwerke zu entsorgen.

Es wird auf die Internetseite der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz http://www.berlin.de/sen/umwelt/abfallwirtschaft/de/bauabfall/ verwiesen.

Mit Erreichen der Bausole sind Bodenuntersuchungen vorzunehmen, die die Bewertung der Einhaltung von geltenden Prüfwerten nach Bundesbodenschutzverordnung für die geplante sensible Nutzung ermöglichen.  

Bei den Bodenuntersuchungen sind die Anforderungen der BBodSchV an die Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung als verbindliche Vorgaben zu beachten.

Sollen Materialien eingebaut werden, ist die Zustimmung des örtlichen Umweltamtes erforderlich.

Materialien der LAGA - Kategorie ZO können ohne Genehmigung eingebaut werden.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und in die Begründung übernommen.

 

 


TEIL V  Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414); zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

 

Zehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994 (GVBl. S. 472).

 

 

Berlin, den 16.11.2009

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

 

 

gez. Liepold

Amtsleiter

 

 


 

TEIL VI  ANHANG

1.                      Textliche Festsetzung

1. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

 

2.                      Hinweis

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans befindet sich im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Teutoburger Platz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 20. März 2007 (GVBl. S. 146).

 

 

 
 

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