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Drucksache - VI-0930
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .2011
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VI-0930
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Schutz der Bestandsmieter bei zwei Modernisierungsvorhaben im Milieuschutzgebiet Humannplatz
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 29. Sitzung am 09.12.2009 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr. VI-0930 –
1. „Das Bezirksamt wird ersucht, für die Wohnblöcke im Milieuschutzgebiet Humannplatz (Wisbyer Straße 18-19, Scherenbergstraße 09 -13, Kuglerstraße 46-47, Glasbrennerstraße 1-17 ungerade und Wisbyer Straße 20-21, Glasbrennerstraße 02-22 gerade, Kuglerstraße 53-55, Stahlheimerstraße 15-20) unabhängig vom Prüfauftrag der Drucksache VI-0828 unverzüglich eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu erlassen. 2. Gemäß § 172 Absatz 5 BauGB wird das Bezirksamt ersucht, innerhalb der nächsten zwölf Monate einen Gebietssozialplan nach § 180 BauGB zu erstellen oder erstellen zu lassen. Dabei sollen die Vergabe und die Steuerung des Prozesses zur Erstellung des Gebietssozialplans durch den Bezirk im Einvernehmen mit der BVV vorgenommen werden. Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden: § Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten. § In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen. § Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden. § Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffner Mieter geregelt. 3. Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen 4. Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter im Quartier unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Punkte hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen. 5. Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von den Eigentümergeplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch. 6. Das Bezirksamt wird ersucht, innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen. 7. Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan zu erstellen ist. 8. Die Bewohner des unter Punkt 1 benannten Quartiers sind unmittelbar durch das Bezirksamt mit einem Schreiben auf die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise hinzuweisen. 9. Die ohne erhaltungsrechtliche Genehmigung begonnenen Bauarbeiten sind unverzüglich einzustellen.“ –
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Zu 1.:
Der Aufstellungsbeschluss für die Umstrukturierungsverordnung ist am 15.12.2009 in der BA-Sitzung unter der Nummer VI-1037/2009 gefasst worden. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 30.12.2009. Die Vorlage wurde in der 30. BVV am 27.01.2010 unter der Nummer Drs. VI-0931 zur Kenntnis genommen.
Inzwischen sind die Baumaßnahmen für den Block Wisbyer Straße, Glaßbrennerstraße, Kuglerstraße, Scherenbergstraße (Eigentümer Stiftung) beendet worden. Die Außenanlagen werden bis Juli 2011 fertig gestellt.
Die Baumaßnahmen im Block Wisbyer Straße, Stahlheimer Straße, Kuglerstraße, Glaßbrennerstraße (Eigentümer GEWOBAG) sind in der nördlichen Hälfte des Blockes fertig gestellt. Im südlichen Teil sind sie bis Mai 2011 in den Wohnungen und bis August 2011 insgesamt mit dem Außenbereich fertig gestellt.
Das Sozialplanverfahren ist für beide Baublöcke abgeschlossen. Die Ergebnisse wurden in Form einer Powerpoint-Präsentation (siehe Anlage) am 28.10.2010 dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung dargestellt. Es besteht daher kein Erfordernis mehr, die Rechtsverordnung zu erlassen, da der Zweck erfüllt ist.
Zu 2. bis 6.:
Das Bezirksamt hat mit den Eigentümern der beiden Baublöcke am 12.02.2010 (GEWOBAG) bzw. am 01.03.2010 (Stiftung) jeweils einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen, in denen die Punkte des Ersuchens im Wesentlichen erfüllt werden konnten. Die Mieterberatungsgesellschaft Prenzlauer Berg wurde mit der Erarbeitung der Sozialpläne sowie der entsprechenden Modernisierungs- bzw. Räumungsvereinbarungen beauftragt. Hierbei sind die Vereinbarungsmuster der „Grünen Stadt“ verwendet worden.
Zu 7.:
Die Eigentümer sind vom Bezirksamt nach Veröffentlichung im Amtsblatt entsprechend informiert worden.
Zu 8.:
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat die Mieter der GEWOBAG mit Schreiben vom 18. Februar 2010 und die Mieter der Stiftung mit Schreiben vom 3. März 2010 über den jeweiligen Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages informiert.
Zu 9.:
Die Bauarbeiten wurden mit Anordnung vom 04.12.2009 für die Aufgänge Scherenbergstraße 9 und Glaßbrennerstraße 17 untersagt.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Christine Keil Dr. Michail Nelken stellv. Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Anlage Sozialplanverfahren
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