Drucksache - VI-0909  

 
 
Betreff: Bebauungsplanentwurf 3-23 für die Grundstücke Berliner Allee 24/28, Bizetstraße 17/21 und einen Abschnitt der Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
09.12.2009 
29. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, Bezirksamt, 29. BVV, 09.12.09

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                   2009

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                      Drucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

Betr.:  Bebauungsplanentwurf 3-23 für die Grundstücke Berliner Allee 24/28, Bizetstraße 17/21 und einen Abschnitt der Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am           2009 folgende Beschlüsse gefasst:

 

I.     Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.

 

II.     Für den Bebauungsplanentwurf 3-23 vom 04.11.2009 soll nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §°3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

       Parallel sollen der Planentwurf und die Begründung im Internet präsentiert werden.

 

Begründung

Zu I.:   

Mit Schreiben vom 18.06.2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB), deren Aufgabenstellung von der Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit dem Planstand vom April 2009 im Aufstellungsverfahren beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-23 gebeten.

 

Es wurden 30 TöB angeschrieben und zur Stellungnahme aufgefordert. Es liegen insgesamt 23 Schreiben von den TöB vor, die insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen haben:

 

-            Kabel- und Leitungsbestand

-            Feuerwehrzufahrt, Rettungswege, Bauordnung

-            Festsetzung einer Mindesthöhe von Gebäuden

-            Festsetzung der Dachbegrünung

 

Das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat Auswirkungen auf die Planinhalte.

Die Planzeichnung soll wie folgt geändert werden:

 

-      Festsetzung einer Mindesthöhe von Gebäuden am Antonplatz von ca. 8 m.

 

Die Begründung zum Bebauungsplan wird in folgenden Punkten ergänzt bzw. geändert:

 

-      Kapitel „Maß der baulichen Nutzung“ und „Intention der Planung“ zum Thema Mindestgebäudehöhe

-      Kapitel „Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Finanzplan“

-      Angaben zur Raumordnung im Kapitel „Flächennutzungsplan / Raumordnung“

-      Ergänzung des Kapitels „Auswirkungen des Bebauungsplans“ um die Notwendigkeit einer Leitungsumverlegung zur Umsetzung der Planung.

 

Detaillierte Ausführungen zum Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Behördenbeteiligung sind der Anlage 2 (Begründung zum Bebauungsplanentwurf unter Kapitel IV.7. Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB) zu entnehmen.

 

 

Zu II.

Der Entwurf des Bebauungsplans 3-23 vom 04.11.2009 soll mit der Begründung zum Bebauungsplanentwurf auf die Dauer eines Monats im Amt für Planen und Genehmigen öffentlich ausgelegt werden. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB soll von der Wahlmöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gebrauch gemacht werden und die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

In der ortsüblichen Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung soll darauf hingewiesen werden, dass das Verfahren gemäß § 13 a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird. Darüber hinaus soll angegeben werden, dass der Planentwurf und die Begründung zusätzlich noch im Internet präsentiert werden.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

a. Der Erwerb des bereits als gewidmete, öffentliche Grünfläche genutzten Grundstücks Berliner Allee 28 (566 m²) soll nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen.

Die Grunderwerbskosten sollen aus Sanierungsmitteln aus dem Kapitel 4610 / Titel 89331 finanziert werden.

 

Für die Herstellung der öffentlichen Grünfläche entstehen voraussichtlich keine weiteren Kosten, da die öffentliche Grünanlage des südlichen Antonplatzes bereits neu hergestellt ist.

 

b.  Aus dem Verkauf des Grundstücks Bizetstraße 19 über den Liegenschaftsfonds Berlin sind Einnahmen für das Land Berlin zu erwarten.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Anlage 1

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

Anlage 1:    Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

Anlage 2:    Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-23 zur Öffentlichkeitsbeteiligung

.

 

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                            Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                                  Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft            und Stadtentwicklung

 

 

 

 

 


Anlage 1

Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

1. Fläche

    - Versiegelungsgrad

X

 

 

 

 

 

2.  Wasser

     - Wasserverbrauch

X

 

 

 

 

 

3.  Energie

     - Energieverbrauch

     - Anteil erneuerbarer Energie

X

 

 

 

 

 

4.  Abfall

     - Hausmüllaufkommen
     - Gewerbeabfallaufkommen

X

 

 

 

 

 

5.  Verkehr

    - Verringerung des Individualverkehrs

    - Anteil verkehrsberuhigter Zonen

    - Busspuren

    - Straßenbahnvorrang-
      schaltungen

    - Radwege

X

 

 

 

 

 

6.  Immissionen

     - Schadstoffe
     - Lärm

X

 

 

 

 

 

7. Einschränkung von Fauna
     und Flora

X

 

 

 

 

 

8.  Bildungsangebot

x

 

 

 

 

 

9.  Kulturangebot

x

 

 

 

 

 

10. Freizeitangebot

x

 

 

 

 

 

11. Partizipation in Entschei-
      dungsprozessen

 

x

x

 

 

Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB

12. Arbeitslosenquote

X

 

 

 

 

 

13. Ausbildungsplätze

x

 

 

 

 

 

14. Betriebsansiedlungen

X

 

 

 

 

 

15. wirtschaftl. Diversifizierung
      nach Branchen

X

 

 

 

 

 

 


Anlage 2

BEZIRKSAMT PANKOW VON BERLIN

Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

 

 

 

Begründung zum

Bebauungsplan 3-23

 

für die Grundstücke Berliner Allee 24/28, Bizetstraße 17/21 und einen Abschnitt der Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

ENTWURF

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

Die Begründung hat mit dem Entwurf des Bebauungsplans 3-23 vom              2009 nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Zeit vom                 2010 bis einschließlich                  2010 öffentlich ausgelegen.

Berlin, den               2010

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

................
Amtsleiter

 


Inhaltsverzeichnis

Kinder- und Familienverträglichkeit 2

Anlage 1  1

Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21. 1

Bemerkungen. 1

A.           BEGRÜNDUNG.. 4

I.            PLANUNGSGEGENSTAND.. 4

1.           Veranlassung und Erforderlichkeit 4

2.           Plangebiet 4

2.1         Lagebeschreibung. 4

2.2         Bestand, Ausgangssituation. 5

2.2.1      Historische Entwicklung. 5

2.2.2      Bestand im Geltungsbereich. 6

2.2.3      Erschließung. 6

2.2.4      Eigentumsverhältnisse. 6

2.2.5      Technische Infrastruktur / Leitungen. 7

2.2.6      Soziale Infrastruktur 7

2.2.7      Umweltsituation. 7

2.3         Planerische Ausgangssituation. 17

2.3.1      Flächennutzungsplan / Raumordnung. 17

2.3.2      Landschaftsprogramm (LaPro 94) 18

2.3.3      Stadtentwicklungsplanung (StEP) 20

2.3.4      Räumliche Bereichsentwicklungsplanung (BEP) 21

2.3.5      Sanierungsgebiet Berlin-Weißensee „Komponistenviertel“ 21

2.3.6      Erhaltungsverordnung „Weißensee Süd“ 22

2.3.7      Bezirkliches Zentrenkonzept 22

2.3.8      Sonstige Gutachten, Beschlüsse und Planungen. 22

2.3.9      Derzeitiges Bau- und Planungsrecht (§ 34 BauGB) 23

2.3.10    Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB.. 23

II.           PLANINHALT.. 25

1.           Entwicklung der Planungsüberlegungen. 25

2.           Intention des Plans. 25

3.           Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung der Festsetzungen. 26

3.1         Art der baulichen Nutzung. 26

3.1.1      Mischgebiet (MI) 26

3.1.2      Kerngebiet (MK) 27

3.1.3      Öffentliche Grünflächen. 29

3.1.4      Öffentliche Verkehrsflächen. 29

3.2         Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und Bauweise. 29

3.3         Immissionsschutzfestsetzungen. 32

3.4         Grünordnerische und sonstige Festsetzungen. 33

3.5         Flächenbilanz. 34

III.          AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS.. 35

1.           Auswirkungen auf die Arbeits- und Wohnverhältnisse. 35

2.           Auswirkungen auf die Umwelt 36

3.           Auswirkungen auf den Verkehr 37

4.           Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur 37

5.           Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Finanzplan. 37

6.           Auswirkungen auf private Eigentümer 37

IV.          VERFAHREN.. 39

1.           Aufstellungsbeschluss. 39

2.           Frühzeitige Bürgerbeteiligung. 39

3.           Beschluss über die Teilung des Geltungsbereiches. 39

4.           Mitteilung der geänderten Planungsabsicht 39

5.           Änderung des Beschlusses über die Aufstellung. 40

6.           Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB.. 40

7.           Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.. 40

7.1         Zusammenfassung. 41

7.2         Auswertung der Stellungnahmen. 41

B.           RECHTSGRUNDLAGEN.. 57

C.           ANLAGEN.. 58

I.             Textliche Festsetzungen. 58

 


A.                 BEGRÜNDUNG

I.                    PLANUNGSGEGENSTAND

1.                  Veranlassung und Erforderlichkeit

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-23 im Zentrum des Ortsteils Weißensee soll als örtliches Handels- und Dienstleistungszentrum gesichert und weiterentwickelt werden. Die in einem langjährigen Planungsprozess entwickelte und wiederholt bestätigte Zielsetzung des Rahmenplans für das Sanierungsgebiet „Komponistenviertel“ im Bereich südlich des Antonplatzes sieht eine geschlossene Bebauung und die Bildung einer neuen Blockkante auf den Grundstücken Berliner Allee 26 und Bizetstraße 19 zum Antonplatz vor. Dadurch soll eine städtebauliche Fassung der öffentlichen Grünfläche (vergleichbar mit der Neubebauung an der Ostseite des Platzes) geschaffen und die Möglichkeit einer intensiven platzbezogenen Nutzung ermöglicht werden. Die Fassung der Platzkante wäre zwar aus der näheren Umgebung herzuleiten, da die gegenüber liegende Seite (Berliner Allee 36) der Platzkante bereits realisiert ist. Eine Bebauung analog zur Berliner Allee 36 mit einer mehrgeschossigen Bebauung auf dem Grundstück Berliner Allee 26 kann aber aufgrund der beengten Grundstückszuschnitte städtebauliche Probleme, insbesondere hinsichtlich Belichtung und Belüftung im Hofbereich Berliner Allee 24, erzeugen. Die sich aus der Unterschreitung notwendiger Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 BauO Bln ergebenden städtebaulichen Probleme, können nur in einem förmlichen Verfahren zu einem Ausgleich gebracht werden. Aus diesem Grund ist die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens geboten.

 

Darüber hinaus ist eine gewidmete, sich aber z. Z. noch in Privateigentum befindliche Grünfläche (Berliner Allee 28) dauerhaft als Grünfläche zu sichern. Dies soll in Umsetzung des Sanierungsziels durch den Bebauungsplan planungsrechtlich erfolgen. Ein weiterer Teil der öffentlichen Grünfläche befindet sich im angrenzenden Bebauungsplan XVIII - 45a (festgesetzt am 11.05.2004 – GVBl. S. 234). Die gesamte Grünfläche ist bereits hergestellt und kann mit der geplanten Festsetzung als öffentliche Grünfläche im Bebauungsplan 3-23 in ihrer Gesamtheit gesichert werden.

 

Die bauliche Entwicklung des Geltungsbereiches dient der Innenentwicklung und der Nachverdichtung Berlins und enthält eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung (Sicherung einer öffentlichen Grünfläche). Der Bebauungsplan soll daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden (siehe auch Kapitel A.I.2.3.10Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB“).

 

 

2.                  Plangebiet

2.1              Lagebeschreibung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-23 umfasst die Grundstücke Berliner Allee 24/28, Bizetstraße 17/21 sowie einen Abschnitt der Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee. Die Berliner Allee ist bis zur Hälfte in den Geltungsbereich einbezogen. Die gesamte Fläche beträgt ca. 4.700 m².

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt im Osten an die Grundstücke Berliner Allee 30 und Bizetstraße 23 im Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplans XVIII - 45a an.

 

Das Plangebiet liegt im Ortsteil Weißensee des Bezirks Pankow, unmittelbar an der Berliner Allee, am Antonplatz. Es befindet sich innerhalb eines Bereiches, der wichtige zentrale Versorgungsfunktionen erfüllt.

 

Karte 1: Übersichtsplan Lage, Abgrenzung und stadträumliche Einbindung des Plangebiets, ohne Maßstab

 

 

 

2.2              Bestand, Ausgangssituation

2.2.1        Historische Entwicklung

Das Straßendorf Weißensee wurde im 13. Jahrhundert am Nordostufer des Weißen Sees nordöstlich von Berlin gegründet. 1823 bis 1905 bestand Weißensee aus der Gemeinde selbst und dem Gutbezirk südöstlich des Weißen Sees (ab 1880 Gemeinde Neu-Weißensee). In der Gründerzeit setzte die Entwicklung Weißensees zum Berliner Wohn- und Industrieort ein. 1905 wurden die Gemeinden Weißensee und Neu-Weißensee zur Gemeinde Weißensee bei Berlin zusammengelegt und 1920 zu Berlin eingemeindet. In Neu-Weißensee bildeten sich zwei Siedlungskerne heraus und zwar die Gründerviertel an der Weißenseer Spitze und das Französische Viertel (1951 zum heutigen Komponistenviertel umbenannt). 1872 entstanden in der Bizetstraße zwanzig viergeschossige Mietshäuser. Bis zum Beginn des Ersten Weltkrieges entwickelten sich die Berliner Allee und der Antonplatz zum zentralen Geschäfts- und Verkehrspunkt des Stadtteils. Im Zweiten Weltkrieg wurden besonders um den Antonplatz herum große Teile der vorhandenen Bausubstanz zerstört. Die dadurch entstandenen Baulücken wurden nach dem Krieg wieder geschlossen. 1954 wurde auf den Überresten zerbombter Gründerzeithäuser eine Freifläche als Kontrapunkt zum völlig versiegelten Antonplatz angelegt.

 

2.2.2        Bestand im Geltungsbereich

 

Auf dem Grundstück Berliner Allee 24 befindet sich ein viergeschossiges Büro- und Geschäftshaus mit Nebenanlagen (gründerzeitlicher Altbau). Das Hauptgebäude selbst hält die ursprüngliche Fluchtlinie entlang der Straße ein. Das Grundstück Berliner Allee 26 ist mit einem Nebengebäude im rückwärtigen Bereich bebaut und wird gegenwärtig als Pkw-Stellplatz genutzt. Die Grundstücke Bizetstraße 17 und 19 sind unbebaut.

 

Das Plangebiet wird somit im Wesentlichen von Straßenverkehrsfläche mit Straßenbaumbestand, geringer Bebauung sowie überwiegend von Baum- und Gehölzbestand eingenommen, der zahlreiche Altbäume enthält.

 

Mit den bereits im Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplans XVIII – 45a als Grünfläche festgesetzten Grundstücken bilden die Grundstücke Berliner Allee 28 und Bizetstraße 21 eine zusammenhängende Grün- und Freifläche im östlichen Bereich des Plangebiets. Die Neugestaltung der Parkanlage basiert auf Ergebnissen des vom Bezirksamt Pankow im März 2006 ausgeschriebenen Gestaltungswettbewerbs. Die Parkanlage wurde im Oktober 2008 fertig gestellt.

 

Denkmalgeschützte Gebäude oder Ensembles, Garten- oder Bodendenkmale sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes oder im unmittelbaren Umfeld des Bebauungsplangebietes nicht vorhanden.

 

 

2.2.3        Erschließung

Die Erschließung des Bebauungsplangebietes erfolgt über die Berliner Allee und die Bizetstraße, alle Grundstücke liegen unmittelbar am öffentlichen Straßenland an.

 

Die Berliner Allee als Teilstück der Bundesstraße B 2 stellt darüber hinaus eine gesamtstädtisch wichtige Hauptverkehrsverbindung zur Stadtmitte und stadtauswärts in nördlicher Richtung zur Bundesautobahn (A 10 - Berliner Ring) dar.

 

Durch die Straßenbahnlinien 4, 12 und 13 mit Haltestellen am Antonplatz ist das Plangebiet sehr gut an den öffentlichen Verkehr angebunden.

 

Aufgrund der hohen Verkehrsdichte ist das Plangebiet seitens der Berliner Allee einer hohen Schallimmission ausgesetzt.

 

 

2.2.4        Eigentumsverhältnisse

Das Grundstück Berliner Allee 26 befindet sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, das Grundstück Bizetstraße 21 sowie die sich anteilig im Geltungsbereich befindlichen Straßenverkehrsflächen stehen im Eigentum des Landes Berlin. Das Grundstück Bizetstraße 19 wurde dem Liegenschaftsfonds Berlin zur Veräußerung übertragen.

 

Alle weiteren Grundstücke im Geltungsbereich befinden sich in privatem Eigentum.

 

 

2.2.5        Technische Infrastruktur / Leitungen

Der Geltungsbereich ist Bestandteil eines seit über 100 Jahren baulich genutzten innerstädtischen Bereiches mit hoher Ausnutzung der Grundstücke. Innerhalb der gründerzeitlich geprägten innerstädtischen Lagen ist in Berlin grundsätzlich davon auszugehen, dass alle notwendigen Ver- und Entsorgungsmedien (Strom, Trink- und Schmutzwasser, Gas) vorhanden sind. Das Vorhandensein der entsprechenden Kabel bzw. Leitungen wurde in der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs.2 BauGB seitens der Versorgungsträger bestätigt. Da die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans kein im Vergleich zum geltenden Recht nach oben abweichendes Nutzungsmaß festsetzen sollen, ist zudem davon auszugehen, dass die vorhandenen Medien ausreichend dimensioniert sind, um die Ver- und Entsorgung des Geltungsbereiches übernehmen zu können.

 

Innerhalb der Berliner Allee verlaufen Stromleitungen zur Versorgung der Tram. Diese sind bei Baumaßnahmen zu berücksichtigen.

 

 

2.2.6        Soziale Infrastruktur

Die Versorgung mit sozialer Infrastruktur ist durch die Einrichtungen der Umgebung abzudecken. Die geplante Nutzungsentwicklung im Plangebiet ist seit Anfang / Mitte der 1990er Jahre unveränderter Gegenstand der planerischen Überlegungen. Die Einstellung der daraus folgenden (aufgrund der Größe des Geltungsbereiches geringen) Bedarfe in die entsprechenden fachlichen Bedarfsentwicklungsprognosen hat in den dem Bebauungsplanverfahren vorlaufenden Planungsprozessen, z.B. durch Abstimmung der Rahmenplanung, stattgefunden.

 

 

2.2.7        Umweltsituation

Boden

Das Plangebiet ist gemäß Umweltatlas Berlin durch sandige Böden (Mittelsande, Feinsande und mittel lehmige Sande) gekennzeichnet. Ober- und Mittelboden weisen eckig-kantige Steine (überwiegend mittlerer Anteil) auf. Natürlicher Boden ist im gesamten Plangebiet nicht mehr vorhanden. Durch die frühe Besiedlung von Weißensee und die Entstehung des Komponistenviertels vor über 100 Jahren ist der anthropogene Einfluss auf den Boden hoch bis extrem hoch.

 

Wasser

Der Flurabstand des Grundwassers liegt gemäß Umweltatlas bei 10-20 m. Der Anteil bindiger Bildungen (Schluff, Mergel, Ton, Lehm) an der Versickerungszone beträgt  80 %. Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines Bereichs mit gespanntem Grundwasser. Der
oberste Grundwasserstock liegt unter einer schlecht durchlässigen bzw. undurchlässigen Schicht, wobei das Grundwasser gegen diese Schicht gedrückt wird. Es kann schwebendes Grundwasser mit geringem Flurabstand lokal begrenzt dort auftreten, wo sich sandig-kiesige Einlagerungen im Boden befinden.

 

Für die Grundwasserneubildung spielt das Plangebiet eine untergeordnete Rolle aufgrund der Vorbelastung (relativ hohe Versiegelung der bebauten Grundstücke) und der natürlichen Verhältnisse (Abstand zum Grundswasser). Eine hohe bis mittlere Grundwasserneubildungsrate wird für die Vegetationsflächen der Grundstücke Bizetstraße 17 und 19 angenommen. Bei verdichteten Freiflächen des Grundstücks Berliner Allee 26 kommt es zu einer mittleren Grundwasserneubildungsrate. Auf den Grundstücken Berliner Allee 28 und Bizetstraße 21 (neugestaltete Grünfläche) besteht die Fähigkeit des Rückhaltens des Niederschlags nur bedingt, da hier die Versickerung des Regenwassers durch teilweise Versiegelung der Parkanlage durch Pflasterung nicht gegeben ist.

 

Altlasten

Gemäß Schreiben des Amtes für Umwelt und Natur des Bezirks Pankow vom 19.01.2009 sind die Grundstücke des Plangebiets nicht im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin registriert. Dem Amt liegen keine Informationen über die Grundstücke Berliner Allee 24/28 und Bizetstraße 17/21 vor, die auf schädliche Bodenveränderungen schließen lassen. Alle geplanten Entwicklungen werden daher als unproblematisch vollziehbar eingeschätzt.

 

 

Lärm

Das Plangebiet ist von den Verkehrsemissionen der Berliner Allee (Kraftfahrzeuge und Straßenbahn) stark belastet. Die angrenzende Berliner Allee ist gemäß Umweltatlas am Tage unmittelbar westlich der Kreuzung zur Langhansstraße durch KfZ- und Straßenbahnverkehrslärm zwischen 70 und 75 dB(A) belastet[1]). Bei Nacht liegen diese Werte westlich der Kreuzung zwischen 65 und 70 dB(A)[2] ).

Aufgrund der Lage des Geltungsbereichs unmittelbar angrenzend an die Berliner Allee und den Antonplatz wurde im Jahr 1998 ein Lärmgutachten[3]) erstellt. Die dort angenommenen Belegungszahlen wurden 2008 überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Schlussfolgerungen und Ergebnisse des Gutachtens im weiteren Verfahren weiterhin Anwendung finden können.

 

Bei der Ermittlung der Lärmbelastungswerte der Berliner Allee auf dem Teilstück zwischen Mahlerstraße und Rossinistraße wurde im Schallgutachten von einer abschnittsweisen Verkehrsbelastung zwischen 25.415 und 32.662 Kfz / 24 h mit 6 % Lkw Anteil ausgegangen. Durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurden mit Schreiben vom 08.12.2008 für die Berliner Allee 33.000 Kfz / 24 h mit 5 % Lkw Anteil für den Prognosezeitraum 2015 angegeben. Für die Ableitung der Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan wird daher der mit 32.662 Kfz / 24 h mit 6 % Lkw Anteil belastete Abschnitt der Berliner Allee betrachtet.

 

Das Verkehrsaufkommen der Straßenbahn wurde mit 952 Fahrten tags und 221 Fahrten nachts im Gutachten berücksichtigt. Dies entspricht einer Fahrzeugfolge (beide Richtungen) von ca. 1 Minute am Tag und etwas mehr als 2 Minuten in der Nacht und damit der höchsten anzunehmenden Fahrzeugbelastung.[4]) Die derzeitige Zugfolge ist geringer, d.h. die Zeitabstände zwischen den Zügen sind größer und die Belastung für die Anwohner somit geringer.

 

Aufgrund der DTV-Werte ergibt sich ein berechneter maßgeblicher Außenlärmpegel an der Bebauung zwischen 74 und 75 dB(A). Die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ sind damit sowohl tags als auch nachts wesentlich überschritten. Die Nutzbarkeit der Räume in den Gebäuden unterliegt erheblichen Einschränkungen.

 

Für die Bizetstraße wurde in der schalltechnischen Untersuchung eine Verkehrsbelastung von 7.467 Fahrzeugen am Tag angenommen (2% Lkw-Anteil). Durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurden mit Schreiben vom 08.12.2008 für die Bizetstraße mit 7.500 Kfz / 24 h bei 4 % Lkw Anteil für den Prognosezeitraum 2015 ein Wert angegeben, der der Gutachterannahme in etwa entspricht. Die Außenlärmbelastung dieses Bereichs ist zwar hoch, aber außerhalb eines Bereichs, der Einschränkungen bei der Nutzung der Räume erfordert (zwischen 63 und 65 dB(A)). Die Grundstücke sind damit auch zum Wohnen geeignet.

 

 

 

Luftgüte[5])

Im Berliner Vergleich weist Weißensee mittlere Schwefeldioxidbelastungen bzw. Schwebstaubkonzentrationen auf. Das „Komponistenviertel“ ist Belastungszone, weil hier aufgrund der hohen Verkehrsbelastung Daueremissionen von Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoff, Schwefel, Blei, Ruß und Staub bestehen und höchste Luftschadstoffkonzentrationen erreichen.

 

Im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum angrenzenden Bebauungsplan XVIII – 45a sind Bedenken zur sicheren Einhaltung der Konzentrationswerte der 23. Bundes-Immissionsschutz Verordnung (BlmSchV) für Benzol und Ruß vorgebracht worden. Zu „Luftverunreinigungen durch den Kraftfahrzeugverkehr in Weißensee" wird für den Bereich der Berliner Allee festgestellt, dass zur Einhaltung der Konzentrationswerte der 23. BlmSchV für Benzol diese unter den Prüfwerten und für Ruß über den Prüfwerten liegen. Eigene Untersuchungen sind seitens des bezirklichen Umweltamtes hierzu nicht durchgeführt worden, da nach dem Gesetz über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden (OrdZG) die Zuständigkeit insbesondere zur Luftreinhaltung bei SenStadt liegt. Minderungsmaßnahmen sind im Zusammenhang des Innenstadtkonzeptes, also überbezirklich, zu entwickeln.

 

Eine zweite Hauptemissionsquelle sind die Kohleöfen und Einzelfeuerstätten in privaten Haushalten sowie in Gewerbebetrieben. Im Zuge der Erneuerungsmaßnahmen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, in dem sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet, ist bereits mittelfristig von einer Verbesserung bzw. Umstellung auf umweltfreundliche Energieträger auszugehen; so besteht u. a. südlich der Berliner Allee die Möglichkeit des Anschlusses an das Fernheiznetz.

 

Ökologie / Freiflächen

Während das Grundstück Berliner Allee 24 stark baulich geprägt ist und über keinen wesentlichen ökologischen Bestand verfügt, hat sich das Grundstück Berliner Allee 26 teilweise ruderal entwickelt. Die ökologische Funktion ist durch die ausgeübte Parkplatznutzung jedoch erheblich eingeschränkt.

 

Die Grundstücke Bizetstraße 17/19 haben sich mangels Nutzung vollständig ruderal entwickelt. Teile der Grundstücke sind dicht mit Jungbäumen bestanden.

 

Die Grundstücke Berliner Allee 28 und Bizetstraße 21 sind Teil einer gestalteten öffentlichen Parkanlage und dem entsprechend ausgeprägt. Während die ökologische Funktion dieser Fläche nur eingeschränkt festgestellt werden kann, verfügt sie über einen hohen Aufenthaltswert.

 

Biotopbestand

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-23 wurde der Biotop- und Baumbestand gemäß Biotoptypenliste Berlins gutachterlich erfasst, erläutert und bewertet[6]).

 

Die Bestandserfassung erfolgte im November/Dezember 2008 durch eine Begehung. Die Differenzierung des Biotopbestandes und Zuordnung zu Biotoptypen erfolgt nach der „Bio­toptypenliste Berlins“, Stand Mai 2003. Die Biotoptypen und Einzelbäume werden in der an­liegenden Biotoptypenkarte dargestellt.

 


Biotopbestand im Plangebiet

Biotopcode

Kürzel

Bezeichnung

03

R

Anthropogene Rohbodenstandorte und Ruderalfluren

03243

RSBK

hochwüchsige, stark nitrophile und ausdauernde ruderale Stauden­fluren

07

B

Laubgebüsche, Feldgehölze, Alleen, Baumreihen, Baumgrup­pen und mehrschichtige Gehölzbestände auf sekundären Standorten

07151

BES

besonderer Solitärbaum

07152

BEA

sonstige Einzelbäume

07312

BMHJ

mehrschichtige Gehölzbestände aus überwiegend heimischen Arten, jung (Übergang zu 08900: Pionier- und Stadtwäldern)

10

P

Grün- und Freiflächen

101011

PFPK

Grünanlagen unter 2 ha oder Stadtplätze mit einem Versiegelungs­anteil < 50 %

10272

PHS

Anpflanzung Strauchpflanzung (> 1 m Höhe)

12

O

Bebaute Gebiete, Verkehrsanlagen und Sonderflächen

12222

OSG

geschlossene und halboffene Blockbebauung

12612

OVSB

Straße mit Asphalt- oder Betondecke

12641

OVPO

Parkplätze, nicht versiegelt

12653

OVWT

teilversiegelter Weg

126613

OVGAG

Grüngleis

12831

OKSR

Ruinen

12835

OKSM

alte Mauern mit zerfallendem Mörtel

 

03 RSBK

In den offeneren Bereichen der Grundstücke Bizetstr. 17 und 19 und Berliner Allee 24 und 26 ist eine Staudenflur dominiert von Goldrute (Solidago canadensis) und Brennnessel (Urtica dioica) ausgebildet. Kletten-Labkraut (Galium aparine), Beifuß (Artemisia vulgaris), Schöllkraut (Chelidonium majus) sowie diverse Gräser sind beigemengt.

 

07 BES / BEA

Der Baumbestand im Geltungsbereich ist wie folgt erfasst: Es sind insge­samt 11 Bäume innerhalb des Geltungsbereichs eingemessen worden, davon 5 Straßenbäume. In der Realität sind 3 Bäume im Zuge der Parkgestaltung gefällt worden (im Flurst. 226). Dafür sind weitere 6 nach BaumSchVO geschützte Bäume im Plangebiet vorhanden, die nicht eingemessen worden sind. Sie sind im Zuge der Biotopkartierung eingeschätzt worden.

 


Baumbestand im Plangebiet:

lfd. Nr.

Baumart

Baumart

Stammumfang*

Bemerkung

1

Ulme

Ulmus spec.

118

 

2

Götterbaum

Ailanthus

159

 

3

Kastanie

Aesculus hippoc.

140

 

4

Ulme

Ulmus spec.

258

 

5

Spitz-Ahorn

Acer platanoides

168

in Öffentlicher Grünanlage

6

Feld-Ahorn

Acer campestre

178

in Öffentlicher Grünanlage

7

Ulme

Ulmus spec.

50, 50, 40, 30

4-stämmig

8

Götterbaum

Ailanthus

85

 

9

Berg-Ahorn

Acer pseudoplat.

105

in Öffentlicher Grünanlage

10

Linde

Tilia spec.

30

Straßenbaum (ohne Kat.-Nr.)

11

Linde

Tilia spec.

45

Straßenbaum (Kat.-Nr. 21/1)

12

Linde

Tilia spec.

42

Straßenbaum (14/3)

13

Linde

Tilia spec.

67

Straßenbaum (22/1)

14

Linde

Tilia spec.

35

Straßenbaum (ohne Kat.-Nr.)

*   gemessen in 130 cm über Grund

Die Erhaltungsperspektive ist wie folgt einzuschätzen: Bei einer konsequenten Blockrand­schließung mit einer baulichen Tiefe von ca. 10 m (wie im Entwurf des Bebauungsplanes 3-23 vorgesehen) kann neben den 5 Straßenbäumen nur einer der sonstigen geschützten Bäume erhalten bleiben. Es handelt sich um die Nr. 9 in der öffentlichen Grünfläche Anton­platz.

 

07 BMHJ

Die beiden Grundstücke Bizetstraße 17 und 19 sind unbebaut und weisen einen über­wie­gend dichten Baum- und Gehölzbestand auf, der teilweise mehr als 10 Jahre alt ist. Es dominieren Birke, Robinie und Götterbaum. Beigemengt sind vor allem Spitz-Ahorn, Berg-Ahorn, Feld-Ahorn, Eschen-Ahorn und Ulme.

Zudem sind beide Grundstücke, insbe­sondere die Nr. 17 stark vermüllt, auch Sondermüll, z.B. Elektrogeräte und ein außer Betrieb befindlicher Elektrokasten wurden hier vorgefunden.

 

10 P

Die beiden Grundstücke Berliner Allee 28 und Bizetstr. 21 sind Teil der neu angelegten öffentlichen Grünfläche Antonplatz. Sie sind teils mit Rasen eingesät und es wurden Jungbäume gepflanzt. Teils ist er mit Plattenwegen befestigt, zudem sind Mastleuchten, Sitz­gelegenheiten, Papierkörbe etc. neu aufgestellt worden.

Im Grundstück Berliner Allee 26 ist entlang der Einfahrt eine heckenartige Gehölzpflanzung aus überwiegend Forsythie vorhanden.

 

12 O

Die Anteile an öffentlichem Straßenraum sind vollständig ortsüblich ausgebaut. Die Fahr­bahnen sind mit einer Asphaltdecke versehen, die Gehwege mit Betonplatten im Diagonal­ver­bund (in Bischofsmützen gefasst). Beidseits der Betonplatten ist ein Streifen Mosaik­pflaster ausgebildet, in das in unregelmäßigen Abständen Baumscheiben eingelassen sind.

 

Die Ber­liner Allee weist in der Straßenmitte zudem Straßenbahnschienen im Rasenbett auf sowie eine befestigte Überquerungshilfe an der nordöstlichen Ecke des Plangebietes.

Die beiden Grundstücke an der Berliner Allee sind teilweise bebaut. Die westlich gelegene Nr. 24 ist mit einem 4-geschossigen, gründerzeitlichen Vorderhaus in Form einer Blockrand­bebauung bebaut sowie mit einer rückwärtigen 2-geschossigen Remise. Der Hof wird als Stellplatz genutzt und ist rückwärtig mit einer alten Ziegelsteinmauer eingefriedet. Auf der Nr. 26 ist lediglich ein ruinöser Flachbau am rückwärtigen Grundstücks­bereich vorhanden, der vordere Bereich ist teils asphaltiert, teils offene Brachfläche.

 


Bestandsbewertung

Die Bewertung des Biotopbestandes erfolgt in einer fünfstufigen Bewertungsskala (sehr ge­ring, gering, mittel, hoch, sehr hoch) nach folgen­den Kriterien:

·                     Hemerobie (Grad der menschlichen Beeinflussung)

·                     Vorkommen (potentielles) gefährdeter Arten

·                     Seltenheit/Gefährdung des Biotoptyps

·                     Vielfalt an Pflanzen- und Tierarten

·                     Dauer der Wiederherstellung des Lebensgemeinschaft

·                     Wiederherstellbarkeit der abiotischen Standortbedingungen

 

Bewertung des Biotop- und Baumbestandes im Plangebiet

03

R

Anthropogene Rohbodenstandorte und Ruderalfluren

03243

RSBK

gering

07

B

...Baumgrup­pen und mehrschichtige Gehölzbestände...

07151

BES

sehr hoch (Baum-Nr. 4)

07152

BEA

hoch (Baum-Nr. 1-3, 5+6 sowie 9) bis
mittel (Baum-Nr. 7, 8 sowie 10-14)

07312

BMHJ

mittel

10

P

Grün- und Freiflächen

101011

PFPK

gering

10272

PHS

gering

12

O

Bebaute Gebiete, Verkehrsanlagen und Sonderflächen

12222

OSG

gering

12612

OVSB

gering

12641

OVPO

gering

12653

OVWT

gering

126613

OVGAG

gering

12831

OKSR

gering

12835

OKSM

gering

 

Gemäß § 26a NatSchG Bln geschützte Biotope sind im Geltungsbereich nicht vorhanden. Nach Berliner Baumschutzverordnung geschützte Bäume sind im Geltungsbereich vorhan­den.

 

Fauna

Faunistische Untersuchungen wurden bisher im Geltungsbereich nicht durchgeführt. Auf Grundlage der Biotopstruktur und der Lage des Geltungsbereichs kann eine Potenzial­ein­schätzung vorgenommen werden.

 

Biotopverbund

Das Plangebiet liegt isoliert in einem überwiegend dicht bebauten Siedlungsgebiet. Dadurch sind die Funktionen der Fläche im Biotopverbund und die Vernetzung mit anderen Lebens­räumen stark eingeschränkt bzw. nicht vorhanden. Durch die angrenzenden Nutzungen, ins­besondere entlang der Berliner Allee besteht eine hohes Störpotential in den Geltungsbe­reich hinein, welches sich in den letzten Jahren durch die Entnahme von angrenzenden Baum- und Gehölzbeständen auf dem südlichen Antonplatz noch erhöht hat.

 

Säugetiere

·                     Sehr verbreitete Nagetierarten wie Ratten oder Mäuse können im Geltungsbereich ver­treten sein, eindeutige Hinweise fehlen, da Öffnungen und Unebenheiten in den unversiegelten Geländeteilen immer auch anthropogenen Ursprungs sein können.

·                     In einer alten Ulme befindet sich ein großer, nach Norden geöffneter Hohlraum, der Po­tential als Sommerquartier für Fledermäuse oder als Nistplatz nicht nur für Höh­lenbrüter aufweist.

·                     Ein ruinöser Flachbau innerhalb des Geltungsbereichs weist Potential als Fleder­maus­sommer und -winterquartier auf, insbesondere da er bis vor wenigen Jahren noch allseits mit dichten Gehölzstrukturen umgeben war.

 

Reptilien/Lurche

·                     Da größere offene oder warmexponierte Flächen wie auch besonders feuchte oder tem­porär mit Wasser überstaute Flächen im Geltungsbereich nicht vorhanden sind, ist von einem Vorkom­men von Reptilien oder Lurchen nicht auszugehen.

 

Brutvögel

·                     Der Altbaumbestand im Geltungsbereich bzw. solcher der mit der Krone in den Gel­tungsbereich hineinragt weist zahlreiche potentielle Nist- und Brutmöglichkeiten auf. Insbesondere in einer alten Ulme befindet sich ein großer, nach Norden geöffneter Hohlraum, der hohes Potential als Nistplatz nicht nur für Höhlenbrüter aufweist.

·                     Die unverputzte Ziegelsteinwand des im Geltungsbereich stehenden ruinösen Flach­baus weist auf seiner Südseite potentielle Nistplätze auf.

 

Belange des besonderen Artenschutzes

Im Zusammenhang mit der Planung können derzeit Verbotstatbestände gemäß § 42 BNatSchG für folgende streng geschützte Tierarten/-gruppen nicht ausgeschlossen werden:

 

Fledermäuse:

Die Betroffenheit potentieller Gebäudehabitate muss als möglich eingeschätzt werden.

 

Brutvögel:

Von einem Verlust von potentiellen Brut- und Niststätten ist auszugehen.

 

Bezüglich der Erforderlichkeit sowie des Untersuchungsumfangs und der Methodik der erfor­derlichen faunistischen Untersuchungen ist eine Abstimmung mit der zuständigen Natur­schutzbehörde erfolgt.

Baumhöhlen sind nach § 42 BNatSchG geschützt. Dies bedeutet, dass im Zuge des B-Planverfahrens durch das AUN (hier liegt die Zuständigkeit nicht bei SenStadt IE !) eine Be­frei­ung von den Verbotstatbeständen in Aussicht gestellt werden müsste. Dies kann wiede­rum nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass im Rahmen eines arten­schutzrechtlichen Fachbeitrages der Nachweis erbracht wird, dass die Bedingungen nach § 42 (5) BNatSchG vorliegen.

Im Ergebnis eines Ortstermins (Erfassung durch das AUN 318, Fr. Ringguth am 7.5.09) wurde folgendes festgestellt: „In der Baumhöhle der Ulme ist zur Zeit kein Quartier von Fle­dermäusen oder sonstigen Tieren zu verzeichnen. Es gibt weder Kot noch sonstige Spuren, die darauf hinweisen. Da es aber nicht ausgeschlossen ist, dass sich in den nächsten Jahren Tiere dort ein­quartie­ren, zumal die Höhle dafür geeignet wäre, sind von dem Bauherren zu dem Zeitpunkt der geplanten Baumaßnahme die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, bzw. ggf. ein Antrag auf Befreiung von § 42 BNatSchG zu stellen.“

 

Hinweise für das Vorkommen gemeinschaftsrechtlich besonders, oder streng geschützter Arten liegen entsprechend derzeit nicht vor.

Hinsichtlich der sonstigen faunistischen und floristischen Vorkommen können seltene oder gefährdete Arten weitestgehend ausgeschlossen werden, das Vorkommen streng ge­schützter Arten ebenso.

 

 

2.3              Planerische Ausgangssituation

2.3.1        Flächennutzungsplan / Raumordnung

Die Entwicklung des Bebauungsplans erfolgt aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans von Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 13. Oktober 2009 (ABl. S. 2510).

 

Im FNP wird das Plangebiet als gemischte Baufläche M2 dargestellt. Ergänzt wird dieses Entwicklungsziel durch die Darstellung der Einzelhandelskonzentration. Für die Berliner Allee ist darüber hinaus eine Freihaltetrasse für eine U-Bahnführung dargestellt.

 

Da der FNP nur überörtlich bedeutsame Verkehrs- und Grünflächen darstellt, ist die Entwicklung von Verkehrs- und Grünflächen, die nur eine örtliche Bedeutung besitzen, grundsätzlich mit den Zielen der Flächennutzungsplanung vereinbar.

 

Der Geltungsbereich ist Teil eines Gebietes, der als Vorranggebiet für die Luftreinhaltung dargestellt ist.

 

Karte 2: FNP Berlin (Ausschnitt)

 

Die am 15.05.2009 in Kraft getretene Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31.03.2009 (GVBI. S. 182) hat die bisher geltenden Regelungen u.a. aus dem Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin  (LEP eV) abgelöst. Weitere Grundsätze der Raumordnung enthält das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBI. S. 629).

 

Nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B liegt das Plangebiet innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung, wo gemäß Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B die Entwicklung von (Wohn-) Siedlungsflächen möglich ist.

Gemäß Grundsatz 4.8. Abs. 2 LEP B-B ist das Plangebiet in der Festlegungskarte 2 des LEP B-B als Städtischer Kernbereich (Gebiet/Umfeld Weißensee Berliner Allee) dargestellt. Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentralrelevanten Sortimenten sollen gemäß Grundsatz 4.8. Abs. 1 LEP B-B nur in diesen Bereichen entwickelt werden. Der Standort ist aus landesplanerischer Sicht integriert.

 

Die Festlegungen aus Ziel 4.7 Abs. 1.3 LEP B-B (Konzentrationsgebot, raumordnerisches Beeinträchtigungsverbot, Kongruenzgebot) stehen der Festsetzung eines Kerngebietes, in dem ggf. auch großflächige Einzelhandelseinrichtungen entwickelt werden könnten, ebenfalls nicht entgegen.

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes berücksichtigt auch die Grundsätze aus § 5 Abs. 1, 2 und 4 des LEPro 2007 (vorrangige Siedlungsentwicklung innerhalb raumordnerisch festgelegter Siedlungsbereiche; Innenentwicklung vor Außenentwicklung und Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen; Stärkung innerstädtischen Einzelhandels):

 

 

2.3.2        Landschaftsprogramm (LaPro 94)

Das Landschaftsprogramm einschließlich des Artenschutzprogramms für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. S. 2350) formuliert für das Grundstück in vier Teilplänen vorrangig folgende landschaftsplanerischen Ziele:

 

Der Teilplan Biotop- und Artenschutz stellt den gesamten Geltungsbereich als Innenstadtbereich dar. Daraus ergeben sich u.a. folgende Ziele und Maßnahmenvorschläge:

 

-          Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen,

-          Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Fauna und Flora (Hof-, Wand- und Dachbegrünung),

-          Kompensation von baulichen Verdichtungen,

-          Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung.

 

Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung ist das Plangebiet als bebauter Bereich – Wohnquartier der Dringlichkeitsstufe I zur Verbesserung der Freiraumversorgung gekennzeichnet. Dabei steht die Verbesserung der öffentlichen Grünflächen im Vordergrund. Die Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und demographischer Daten sind sehr groß. Als umfangreiche Maßnahmen in öffentlichen und halböffentlichen Freiräumen gelten:

 

-          Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen,

-          Erschließung vorhandener Freiflächen,

-          Blockkonzepte, Dach- und Wandbegrünung, Hofbegrünung,

-          Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum,

-          Wohnumfeldverbesserung auf der Grundlage freiraumplanerischer Konzeptionen im Bereich von Großsiedlungen.

 

Der Teilplan Landschaftsbild weist den Planbereich als Innenbereich aus. Als Gestaltungsanforderungen ergeben sich u.a.:

 

-          Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von Alleen, Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten,

-          Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumbepflanzung; Begrünung von Höfen, Wänden und Dächern,

-          Betonung landschaftsbildprägender Elemente (Hangkante, historische Elemente, gebietstypische Pflanzenarten) bei der Gestaltung von Freiflächen,

-          Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung.

 

Im Teilplan Naturhaushalt / Umweltschutz erfolgt für den Großteil des Plangebiets eine Darstellung als Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsiegelung, an das u.a. folgende Anforderungen gestellt werden:

 

-          Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und Wandbegrünung),

-          Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,

-          Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes,

-          dezentrale Regenwasserversickerung,

-          Förderung emissionsarmer Heizsysteme.

 

Zusätzlich ist der Geltungsbereich als Überwachungs- und Sanierungsschwerpunkt unter Berücksichtigung des Immissionsschutzes charakterisiert.

 

 

2.3.3        Stadtentwicklungsplanung (StEP)

StEP Wohnen

Der Senat hat am 10. August 1999 den Stadtentwicklungsplan Wohnen (StEP Wohnen) beschlossen. Er definiert Leitlinien zur Berliner Wohnungsentwicklung bis zum Jahr 2010. Damit wird ein Orientierungsrahmen sowohl für private Investitionen als auch für öffentliche Vorhaben im Wohnungsbau und für Verbesserungen im Wohnungsbestand gesetzt.

 

Der StEP Wohnen sieht für den Ortsteil Weißensee eine Bestandsentwicklung vor, wobei der Bereich um die Berliner Allee als prioritärer Raum zur intensiven Stadterneuerung dargestellt ist, für die eine zügige Durchführung vordringlich ist. Für den Geltungsbereich besteht die Möglichkeit für die Schließung von Baulücken und die bedarfsgerechte Erneuerung von sozialer Infrastruktur.

 

StEP 1 und 2 – öffentliche Einrichtungen

Der am 25. Juli 1995 vom Senat beschlossene StEP 2 „Öffentliche Einrichtungen / Versorgung mit wohnungsbezogenen Gemeinbedarfs-, sozialen und kulturellen Einrichtungen“ wird hinsichtlich der Versorgungswerte und Planungsgrundlagen zurzeit überprüft und kann daher keine Grundlagen für den Bebauungsplan geben.

 

Wegen der geringen Geltungsbereichsgröße und den seit Jahren laufenden Abstimmungen zu den Planungszielen (u.a. innerhalb der Rahmenplanentwicklung und dem Prozess der Fortschreibung der Sanierungsziele) wird davon ausgegangen, dass die Ergebnisse der StEP-Fortschreibung ohne Auswirkung auf die Inhalte des Bebauungsplans bleiben.

 

StEP Gewerbe

Der Senat hat am 14. September 1999 den Stadtentwicklungsplan Gewerbe (StEP Gewerbe) beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-23 ist im StEP Gewerbe nicht gesondert gekennzeichnet.

 

StEP Zentren und Einzelhandel

Im Stadtentwicklungsplan StEP Zentren und Einzelhandel von 22. März 2005 ist der Bereich der Berliner Allee, in dem sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-23 befindet, als „Besonderes Stadtteilzentrum“ gekennzeichnet, dessen Stärkung aufgrund der geringen Flächenausstattung vor allem zur Deckung der mittel- und langfristigen Versorgungsbedarfe vorzusehen ist.

 

StEP Verkehr – mobil 2010 –[7])

Im StEP Verkehr vom Juli 2003 wurden u.a. Infrastruktur-Langfristvorhaben geprüft, u.a. die „Verkehrslösung Weißensee“. Sie beinhaltet die Trassenführung einer Straßenverbindung bis 2015/2030 zwischen Weißenseer Weg und Michelangelostraße, um eine Entlastung der Berliner Allee von Kfz-Verkehr zu erreichen. Damit wird das Ziel angestrebt, die Leistungsfähigkeit der Straßenbahn in Zuge der Berliner Allee zu erhöhen und die Zentrenqualität in Weißensee zu verbessern sowie eine Entlastung vom Verkehr im Komponistenviertel zu erreichen.

 

 

2.3.4        Räumliche Bereichsentwicklungsplanung (BEP)

Die Räumliche Bereichsentwicklungsplanung (BEP) südlicher Mittelbereich vom Juni 1995, die durch den damaligen Bezirk Weißensee am 12. September 1995 beschlossen wurde, beschreibt in ihrem Leitbild den Geltungsbereich als ein erhaltenswertes, mit städtebaulich hoher Qualität ausgestattetes und in seiner Typik zu stärkendes Gebiet, das in weiten Teilen durch eine kleinteilige, historisch gewachsene Mischstruktur geprägt ist. Verdichtungen sollen sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung dem Charakter des jeweiligen Bereichs anpassen. Das empfohlene Maßnahmenkonzept sieht die Aufstellung von Bebauungsplänen vor, die Nutzungseinschränkungen und den Ausschluss von Videotheken, Spielhallen, Sexshops u.a. vorsehen sollen. Darüber hinaus ist eine Einbindung des Antonplatzes in die Grünzugverbindung „Heinersdorf - Antonplatz“ durch Gestaltung von Rad- und Fußwegeverbindungen mit hohem Grünanteil vorgesehen.

 

 

2.3.5        Sanierungsgebiet Berlin-Weißensee „Komponistenviertel“

Das Bebauungsplangebiet 3-23 liegt im Geltungsbereich des Sanierungsgebiets Weißensee – Komponistenviertel, das im Rahmen der Zehnten Verordnung vom 18.11.1994 (GVBl. S. 472) gemäß § 142 BauGB förmlich festgelegt wurde.

 

Um die vorgesehene Mischnutzung durch Geschäfte, Büros und Wohnungen kurzfristig mit der baulichen Entwicklung und einer seiner Funktion entsprechenden Platzgestaltung in Einklang zu bringen, wurde für den Antonplatz und sein direktes Umfeld gemeinsam mit den ehemaligen Senatsverwaltungen für Bauen, Wohnen und Verkehr sowie Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie von März bis Dezember 1993 die „Ideenwerkstatt Antonplatz“ als ein besonderes Verfahren zur vorbereitenden Konkretisierung der Sanierungsziele durchgeführt. Das Ziel der Ideenwerkstatt war einerseits die Erarbeitung eines vorabgestimmten Entwicklungskonzepts als Grundlage für die Inhalte der Bebauungspläne, andererseits sollte sie Entscheidungshilfen für die Steuerung von Vorhaben entwickeln.

Insbesondere die folgenden grundlegenden Sanierungs- und Planungsziele sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplans zu berücksichtigen:

 

-          städtebauliche Neuordnung der südöstlichen Hälfte des Antonplatzes durch eine baulich-räumliche Fassung,

-          Entwicklung der kriegsbedingt entstandenen jetzigen Parkanlage südlich des Antonplatzes zu einer öffentlichen Fläche mit Aufenthaltsqualität,

-          Sicherung und Entwicklung der bestehenden Wohnbebauung,

-          Schaffung attraktiver Stadträume durch Neuordnung und Neugestaltung der ehemaligen Vorgärten und Baumpflanzungen mit Alleecharakter,

-          Neuordnung gewerblich genutzter Bau- und Brachflächen,

-          Beseitigung funktionaler Mängel durch eine nutzungsstrukturelle und gestalterische Neuordnung des Gebiets,

-          Entwicklung der Berliner Allee und insbesondere des Antonplatzes zu einem Versorgungsschwerpunkt des Bezirks,

-          Schließung vorhandener Baulücken mit ortstypischer Bebauung,

-          Verbesserung der Wohn- und Arbeitsbedingungen durch Schallschutzmaßnahmen,

-          Umgestaltung und Begrünung der öffentlichen Verkehrsflächen und Neuordnung des ruhenden Verkehrs.

 

Die im Jahr 2008 vorgenommene Fortschreibung der Rahmenplanung hatte keine Auswirkungen auf die Entwicklungszielstellung für den Geltungsbereich. Die im Jahr 1994 definierten Planungsziele wurden insofern bestätigt.

 

 

2.3.6        Erhaltungsverordnung „Weißensee Süd“

Das Bebauungsplangebiet 3-23 liegt im Geltungsbereich der am 17.11.1996 in Kraft getretenen Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebiets „Weißensee Süd“ im Bezirk Weißensee von Berlin gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (GVBl. S. 492). Ziel der Verordnung ist die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grundlage seiner städtebaulichen Gestalt mit dessen historischen Straßen- und Ortsbild sowie seiner Nutzungsstruktur (Mischung von Wohnen und Gewerbe). Die Zielstellungen der Erhaltungsverordnung stehen im Einklang mit den Sanierungszielen und ergänzen diese. Für den Bebauungsplan 3 – 23 sind keine Abweichungen feststellbar.

 

 

2.3.7        Bezirkliches Zentrenkonzept

Der Geltungsbereich ist Teil des am 06.12.2005 vom Bezirksamt beschlossenen und am 14.12.2005 von der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis genommenen Zentrenkonzeptes für den Bezirk Pankow. Die Berliner Allee ist zwischen Gürtelstraße und Lindenstraße als „Stadtteilzentrum“ dargestellt. Es handelt sich somit um einen Bereich, in dem insbesondere auch Einzelhandelsnutzungen Raum für Ansiedlungen finden sollen. Der Bebauungsplan 3-23 mit seiner Zielstellung soll diesen Anforderungen in besonderer Weise entsprechen.

 

 

2.3.8        Sonstige Gutachten, Beschlüsse und Planungen

Vorgärten Komponistenviertel Weißensee

Das Hauptziel dieses Gutachtens vom November 1994[8]) ist die Erstellung eines Rahmenkonzepts für die Vorgärten. Es wurden Entwicklungsziele zur Gestaltung der Vorgärten, Straßen und zum Straßenbaumbestand aufgezeigt. Im Konzept Vorgartenflächen wird u.a. vorgeschlagen, für die Bizetstraße Vorgärten weitgehend anzulegen bzw. wiederherzustellen.

 

Landschaftsplanerisches Gutachterverfahren Antonplatz-Süd

Während der Antonplatz selbst als besonderer städtischer Platzbereich weiterentwickelt wurde, sollte die Parkanlage südlich des Antonplatzes als öffentliche Grünfläche gesichert und in ihrer Aufenthaltsqualität und Ausstattung durch geeignete Maßnahmen aufgewertet werden. Der Bezirk Pankow[9]) hat von März bis Juni 2006 ein Gutachterverfahren zur Neugestaltung der öffentlichen Freifläche am südlichen Antonplatz durchgeführt. Als bezirkliche Priorität für die Umgestaltung der Platzfläche galt insbesondere die Steigerung der Aufenthaltsqualität des Platzes mit der Funktionalität der Durchwegung.

 

Mehrere Landschaftsplanungsbüros wurden aufgefordert, einen realisierungsfähigen Entwurf einzureichen. Der zur Realisierung ausgewählte Gutachterentwurf hat u.a. vorgesehen:

 

-          Schaffung eines Doppelplatzes mit Aufenthalts- und Erholungsqualität,

-          Betonung der Eingangsbereiche mit prägenden Gestaltungselementen,

-          Erhaltung vorhandener Baumgruppen als prägendes Element und Ergänzung durch Neupflanzung.

 

Nach der Überarbeitung des ausgewählten Entwurfs und der Tiefenenttrümmerung wurde der Platz entsprechend dem überarbeiteten Entwurf hergestellt und im Herbst 2008 neu eröffnet.

 

Angrenzender Bebauungsplan XVIII-45a

Unmittelbar östlich an den Geltungsbereich schließt der am 11. Mai 2004 festgesetzte Bebauungsplan XVIII - 45a (GVBl. S. 234) an. Dieser sichert u.a. die Fläche für eine öffentliche Parkanlage als östlicher Teil der Gesamtanlage des Parks auf dem Antonplatz. Darüber hinaus ist die Entwicklung einer Raumkante beabsichtigt, die die Grünfläche einfasst und insbesondere gewerblich genutzt werden soll (Festsetzung als Kerngebiet). Zusammen mit den Planungszielen aus dem Bebauungsplan 3-23 soll so ein grüner „Schmuckplatz“ mit hoher Urbanität und hohem Aufenthaltswert entstehen, der eine belebende Ausstrahlung auf das Geschäftszentrum entwickelt.

 

 

2.3.9        Derzeitiges Bau- und Planungsrecht (§ 34 BauGB)

Derzeit gelten für den gesamten Geltungsbereich mit Ausnahme der gewidmeten Grün- und Verkehrsflächen (Berliner Allee, Bizetstraße) die Bestimmungen des § 34 BauGB. Danach sind Bauvorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, die Erschließung gesichert ist und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Dabei müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.

 

Die angestrebte städtebauliche Entwicklung - die vorgesehene westliche bauliche Fassung der Grünfläche auf dem südlichen Teil des Antonplatzes durch eine attraktive Dienstleistungs-, Gewerbe- und Wohnbebauung lässt sich nicht auf Grundlage des § 34 BauGB realisieren. Die Ausbildung einer „neuen Blockkante“ zur öffentlichen Parkanlage ist zwar aus der Baustruktur der bestehenden näheren Umgebung herzuleiten, da die gegenüber liegende Seite (Berliner Allee 36) der Platzkante bereits realisiert ist. Eine Bebauung analog zur Berliner Allee 36 mit einer mehrgeschossigen Bebauung auf dem Grundstück Berliner Allee 26 kann aber aufgrund der Grundstückszuschnitte insbesondere städtebauliche Probleme hinsichtlich Belichtung und Belüftung im Hofbereich Berliner Allee 24 erzeugen. Die sich ggf. ergebenden städtebaulichen Probleme aus der Unterschreitung notwendiger Abstandsflächen, können nur in einem förmlichen Verfahren zu einem Ausgleich gebracht werden.

 

 

2.3.10    Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB

Die bauliche Entwicklung des Geltungsbereiches dient der Innenentwicklung und der Nachverdichtung. Der Bebauungsplan erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da die festgesetzte Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO deutlich unter 20.000 m² liegen wird. Eine sachliche, räumliche und zeitliche Kumulationswirkung mit anderen Bebauungsplänen liegt nicht vor.

 

Da ferner keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen sowie keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, - FFH-Richtlinie) und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen, kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden.

 

Im beschleunigten Verfahren können Verfahrenserleichterungen in Anspruch genommen werden (§ 13a Abs. 3 BauGB). Eingriffe in den Naturhaushalt gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, ein Ausgleich ist insofern nicht notwendig. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung und die Anfertigung eines Umweltberichtes wird verzichtet.

 

Eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Biotoptypen im Geltungsbereich wurde bereits erstellt. Das Ergebnis ist in das Planverfahren eingeflossen und Grundlage der artenschutzrechtlichen Beurteilung der Planungsauswirkungen.

 


II.                  PLANINHALT

1.                  Entwicklung der Planungsüberlegungen

Die vorbereitenden Untersuchungen mit der Sanierungszielentwicklung für das „Komponistenviertel“, die mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets am 18. November 1994 Verbindlichkeit erhalten haben, bildeten die erste Rahmenplanungsgrundlage für das Gebiet des Geltungsbereichs. Die darin definierten Entwicklungsziele sahen bereits eine bauliche Fassung – Blockrandbebauung - der Freifläche des südlichen Antonplatzes sowie die Entwicklung einer Freifläche durch den durch die Kriegseinwirkungen zerstörten Block, vor. Durch diese Entwicklung soll ein Anziehungspunkt mit Ausstrahlungskraft auf die geschäftliche Nutzung der angrenzenden Grundstücke entstehen. Diese grundsätzliche Zielstellung hat bis heute Bestand (u.a. bestätigt in der Fortschreibung des Rahmenplans für das Sanierungsgebiet im Jahr 2008) und soll im Bebauungsplanverfahren umgesetzt werden. Angesichts der Bedeutung des Bereichs wurde bereits während der laufenden vorbereitenden Untersuchungen zum Sanierungsgebiet ein kooperatives Planungsverfahren (Ideenwerkstatt Antonplatz) durchgeführt, um Entscheidungshilfen für die Steuerung von Vorhaben zu erhalten. Des Weiteren wurde ein vorabgestimmtes Entwicklungskonzept erarbeitet, das Grundlage für die zu bearbeitenden Bebauungsplaninhalte sein sollte. Das Verfahren wurde im Dezember 1993 abgeschlossen und im Januar 1994 in einer Ausstellung und einer öffentlichen Informationsveranstaltung den Bürgern vorgestellt. (vgl. Kap. I.2.3.5 und I.2.3.8).

 

Zur Neugestaltung der Freiflächen des Antonplatzes einschließlich der südlich davon gelegenen Parkanlage ist im Oktober 1997 eine Objektplanung erarbeitet worden. In dieser Planung wurde eine Aussage zur Neugestaltung und zur funktionalen und gestalterischen Gliederung vorgenommen. Während der Antonplatz selbst als besonderer städtischer Platzbereich weiterentwickelt wurde, soll die Freifläche südlich davon als öffentliche Grünfläche gesichert und in ihrer Funktion aufgewertet werden.

 

Der seit über 15 Jahren andauernde Planungsprozess, der bezogen auf den Geltungsbereich von einer inhaltlichen Kontinuität geprägt ist, ist Grundlage der geplanten Festsetzungen. Zentrales Anliegen der geplanten Entwicklung ist es, entlang der Berliner Allee kerngebietstypische Nutzungen zu entwickeln. Damit soll das Plangebiet als Teil des „Besonderen Stadtteilzentrums“ Weißensee den Standort im bezirklichen Zentrengefüge stärken. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans leiten sich demnach sowohl aus dem bezirklichen Einzelhandelskonzept ab, als auch aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der hier eine Einzelhandelskonzentration vorsieht und stehen mit diesen übergeordneten Planungen in Einklang.

 

 

2.                  Intention des Plans

Abgeleitet aus den vorhandenen Strukturen im Bestand ist die Entwicklung eines attraktiven Baugebietes für Handels- und Dienstleistungseinrichtungen sowie die Wahrung der ortstypischen Funktionsmischung mit Wohnungen Ziel und Intention der Planung, das durch die Festsetzung eines Kerngebiets und eines Mischgebiets erreicht werden soll. Die aufgrund der bestehenden Baulücken städtebaulich und funktional unbefriedigende Situation zwischen der Bizetstraße und der Berliner Allee soll durch die Arrondierung mit einer geschlossenen Bebauung mit einer Mindestbauhöhe behoben und parallel zur Parkanlage mit der Bebauung an der Berliner Allee verbunden werden. Damit soll ein städtebauliches Ensemble gebildet werden, dass in Korrespondenz zur im Bebauungsplan XVIII-45a festgesetzten und sich derzeit in der Errichtung befindlichen Bebauung an der gegenüberliegenden Parkseite steht.

 

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-23 liegenden Baugrundstücke Berliner Allee 24/26 sollen als Kerngebiet und die Baugrundstücke Bizetstraße 17/19 als Mischgebiet festgesetzt werden.

 

Durch die Ausweisung eines Kerngebiets an der Berliner Allee soll die Neuordnung der Brachflächen sowie die Entwicklung und Nachverdichtung des Handels- und Dienstleistungsgewerbes im engen Bereich um den Antonplatz unterstützt werden.

Ergänzend zum Kerngebiet soll durch die Festsetzung eines Mischgebiets an der Bizetstraße die erwünschte städtebauliche Belebung und Vielfalt durch Ermöglichung von gewerblichen Nutzungen und durch die Sicherung der Wohnnutzung erfolgen.

 

Die Grundstücke Berliner Allee 28 und Bizetstraße 21 sollen als öffentliche Parkanlage gesichert werden.

Aufgrund des bestehenden Grün- und Freiflächendefizits, vor allem für den zentralen Bereich um den Antonplatz, ist es ein wesentliches Ziel des Bebauungsplans, die bestehende wichtige öffentliche Parkanlage als Gesamtanlage im Kontext mit dem Bebauungsplan XVIII – 45a zu sichern.

Die Fläche des südlichen Antonplatzes gilt gemäß § 9 des Grünanlagengesetzes vom 24.11.1997 (GVBl. S. 612) als gewidmete öffentliche Grün- und Erholungsanlage. Ihr kommt im Zusammenhang der Gesamtanlage „Antonplatz“ in seiner stadträumlich zentralen Lage und Funktion besondere Bedeutung zu.

Die fußläufige Erschließung des geplanten städtebaulichen Ensembles und der Wegeverbindung zwischen der Bizetstraße und der Berliner Allee soll durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ gesichert werden.

 

 

3.                  Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung der Festsetzungen

Die Art der baulichen Nutzung und die geplanten Nutzungsmaße der Baugebiete sind aus den bestehenden Strukturen abgeleitet und ermöglichen eine Bebauung mit mittlerer bis hoher Dichte, entsprechend der Bedeutung der Grundstücke als Teil des im bezirklichen Zentrenkonzept verankerten Stadtteilzentrums von Weißensee. Geplant ist eine Bebauung, die die vorhandenen Baulücken schließt und die Parkanlage begleitend einen neuen Blockrand bildet. Die Bizetstraße wird durch diese baulich-räumlich Fassung mit der Berliner Allee verbunden.

 

Die Festsetzung der Baugebiete, der öffentlichen Grünfläche und der erforderlichen Verkehrsflächen wurden aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans unter der Berücksichtigung der festgelegten Sanierungsziele entwickelt.

 

 

3.1       Art der baulichen Nutzung

3.1.1        Mischgebiet (MI)

Die Grundstücke Bizetstraße 17/19 sollen entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung der Sicherung der Durchmischung von Wohnen, handwerksorientiertem Gewerbe, Dienstleistung und Handel, und somit der Belebung der Zentrumsfunktion von Weißensee als Mischgebiet (MI) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO festgesetzt werden. Da das Mischgebiet über eine Verkehrsfläche fußläufig mit der Berliner Straße und darüber auch mit dem Stadtteilzentrum Weißensee verbunden ist, soll es bei einer Sicherung des Wohnens gleichzeitig auch Funktionen für das Stadtteilzentrum übernehmen.

 

Mit der Festsetzung des Mischgebiets, das nach der Definition der Baunutzungsverordnung durch gleichrangiges Nebeneinander von Wohn- und gewerblicher Nutzung charakterisiert ist, soll gewährleistet werden, dass die konkurrierenden Nutzungsansprüche von Wohnen und Arbeiten auf ein gegenseitig verträgliches Maß beschränkt bleiben und gleichzeitig die gebietstypische Funktionsmischung gesichert werden kann.

 

Die im Mischgebiet allgemein zulässigen Tankstellen, Gartenbaubetriebe und ungedeckten Sportstätten sollen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zugelassen werden (textliche Festsetzung Nr. 1). Der Ausschluss der ungedeckten Sportstätten und Tankstellen wird damit begründet, dass sich diese Einrichtungen durch ihr charakteristisches Erscheinungsbild städtebaulich nicht in das Plangebiet einfügen können. Sie würden außerdem dem Sanierungsziel - Verbindung der Berliner Allee und der Bizetstraße durch ein geschlossenes städtebauliches Ensemble, widersprechen. Es ist zwar angesichts der kleinen Grundstückszuschnitte relativ unwahrscheinlich, dass sich Tankstellen und ungedeckte Sportstätten an dieser Stelle ansiedeln wollen. Ansiedlungswünsche solcher Einrichtungen können jedoch auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Ohne diese geplante Festsetzung wäre es denkbar, dass sich Tankstellen ansiedeln könnten. Auch die Ansiedlung von Flächen für Fun-Sportarten (z. B. Beach-Volleyball) wäre denkbar.

Gartenbaubetriebe und Tankstellen fügen sich aufgrund ihrer flächenintensiven Nutzung und ihrem charakteristischen Erscheinungsbild ebenfalls nicht in den zentralen Bereich von Weißensee ein. Sie stehen der beabsichtigen Entwicklung, einer geschlossenen Bebauung am Antonplatz entgegen. Durch den geplanten Ausschluss derartiger Einrichtungen entsteht weder eine Versorgungslücke noch ein großflächiger Ausschluss, da im nördlichen Teil der Berliner Allee sowie in der Prenzlauer Promenade Tankstellen vorhanden und zulässig sind. Das Plangebiet sowie dessen Umgebung wird als ausreichend mit Tankstellen versorgt angesehen; der Ausschluss von Tankstellen bringt keine negativen städtebaulichen Auswirkungen mit sich.

 

3.1.2        Kerngebiet (MK)

Für die Grundstücke Berliner Allee 24/26 soll entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung zur Stärkung des Bereichs um den Antonplatz und Berliner Allee als zentraler Versorgungsschwerpunkt des Ortsteils Weißensee, ein Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO festgesetzt werden. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und Kultur. Die Festsetzung eines Kerngebiets wurde entsprechend den „Grundsätzen für die Entwicklung von Bebauungsplänen“ aus dem FNP Berlin (für den Bereich kann hier eine gemischte Baufläche – M2 mit Einzelhandelskonzentration – entwickelt werden) abgeleitet und stellt aufgrund der Grundstücksstruktur einen Regelfall ohne Größenbegrenzung dar.

Die geplante Festsetzung steht im Einklang mit der im Flächennutzungsplan dargestellten Einzelhandelskonzentration sowie dem StEP Zentren und Einzelhandel, der den Planbereich als „Besonderes Stadtteilzentrum“ kennzeichnet und berücksichtigt das bezirkliche Zentrenkonzept, das das Plangebiet als Teil des Stadtteilzentrums Weißensee darstellt.

 

Das Grundstück Berliner Allee 24 wird derzeit ausschließlich gewerblich genutzt. Beim Grundstück Berliner Allee 26 handelt es sich um ein brachliegendes Grundstück, das als eines der wenigen bedeutenden Potentiale im Bereich südlich des Antonplatzes an der Berliner Allee gilt.

 

Mit der Ausweisung des Kerngebiets soll sichergestellt werden, dass der gewünschten Funktionsstärkung des zentralen Versorgungsschwerpunkts des Ortsteils Weißensee durch die zulässige Ansiedlung von kerngebietstypischen Nutzungen Rechnung getragen werden kann. Da die Grundstücke Berliner Allee 24/26 durch den Verkehrslärm sehr hoch belastet sind, soll die Entwicklung der Wohnbebauung unmittelbar an der Hauptemissionsquelle nicht gefördert werden. Dort sollen Wohnungen auf das im Kerngebiet mögliche Maß (§ 7 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) beschränkt werden. Hier ist geregelt, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig sind. Sonstige Wohnungen sind nur ausnahmsweise zulässig. Besser geeignet zum Wohnen sind die zur Grünfläche ausgerichteten Gebäude (überbaubare Grundstücksfläche a), so dass hier eine allgemeine Zulässigkeit oberhalb des 2. Vollgeschosses gegeben sein soll (textliche Festsetzung Nr. 3). Zur Sicherung der Verträglichkeit der Wohnnutzung mit dem Umgebungslärm soll eine Festsetzung zum Schutz vor Lärm für Aufenthaltsräume in Wohnungen aufgenommen werden (textliche Festsetzung Nr. 8, siehe Kap. II. 3.3). Neben der Sicherung der Kerngebietsfunktion (gewerbliche Nutzungen zur Stützung des Stadtteilzentrums) sind Wohnnutzungen in der Fläche a für die Geschosse unterhalb des 3. Vollgeschosses sowie im eingeschossigen Bauteil wegen der beengten Situation im Verhältnis zur zweigeschossigen Remise des benachbarten Grundstückes Berliner Allee 24 (3m Abstand zur Grundstücksgrenze bzw. grenzständig) planerisch nicht erwünscht und sollen daher keine besondere Zulässigkeit erhalten. Hier wird davon ausgegangen, dass keine für die Wohnnutzung geeigneten Grundrisse entstehen können (Belichtung, keine Fenster im grenzständigen Bauteil), so wie dies für die darüber liegenden Geschosse der Fall ist.

 

Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Berliner Allee zu einem attraktiven Einkaufs- und Geschäftsbereich lassen sich Tankstellen und ungedeckte Sportstätten nicht integrieren und sollen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO nicht zugelassen werden (textliche Festsetzung Nr. 1). Sie stehen der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung – der Verbindung der Berliner Allee und der Bizetstraße durch ein geschlossenes städtebauliches Ensemble im zentralsten Punkt des Stadtteilzentrums - und somit der Verwirklichung der Sanierungsziele entgegen. Es ist zwar angesichts der kleinen Grundstückszuschnitte und der Baukörperausweisung relativ unwahrscheinlich, dass sich Tankstellen und ungedeckte Sportstätten an dieser Stelle ansiedeln wollen. Ansiedlungswünsche solcher Einrichtungen können jedoch auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Ohne diese geplante Festsetzung wäre es denkbar, dass sich Tankstellen mit nur wenigen Zapfsäulen ansiedeln könnten. Auch die Ansiedlung von Flächen für Fun-Sportarten (z. B. Beach-Volleyball) wäre denkbar.

Das Plangebiet sowie dessen Umgebung können mit den vorhandenen Tankstellen im nördlichen Teil der Berliner Allee sowie z.B. in der Prenzlauer Promenade als ausreichend versorgt angesehen werden; der Ausschluss von Tankstellen bringt keine negativen städtebaulichen Auswirkungen mit sich.

 

Zur Sicherung der gebietsverträglichen Nachbarschaft zum Mischgebiet sollen Vergnügungsstätten im Kerngebiet in ihrer Zulässigkeit beschränkt werden. Wie im benachbarten Mischgebiet auch, in dem gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO geregelt sein soll, dass Vergnügungsstätten gebietsverträglich sein müssen (es gelten die Zulässigkeitskriterien des besonderen Wohngebietes - § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), sollen sich im geplanten Kerngebiet, das in einer bewohnten Nachbarschaft liegt und daher besondere Rücksichtnahme auf die benachbarten Nutzungen nehmen muss, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO keine Vergnügungsstätten entwickelbar sein, die über das Maß gebietsverträglicher Vergnügungsstätten hinausgehen (textliche Festsetzung Nr. 2). Die allgemeine Zweckbestimmung eines Kerngebiets – Aufnahme vielfältiger Nutzungen mit einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen – bleibt trotz der geplanten Einschränkung von Vergnügungsstätten weiterhin gewahrt.

 

 

3.1.3        Öffentliche Grünflächen

Entsprechend den Sanierungszielen und der Entwicklung aus den Zielen des Landschaftsprogramms soll die vorhandene Grünfläche als südlicher Teil der Gesamtanlage des Antonplatzes mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden. Die planungsrechtliche Sicherung des überwiegenden Teils der vorhandenen Grünfläche als öffentliche Parkanlage ist bereits im Plangebiet des Bebauungsplans XVIII-45a erfolgt; die Gestaltung der Grünfläche ist in der Zwischenzeit abgeschlossen worden.

 

Die dauerhafte Sicherung der vorhandenen Parkanlage stellt als Verbesserung der defizitären öffentlichen Grünflächensituation die Erfüllung eines der wesentlichen übergeordneten Sanierungsziele dar und soll zur Belebung und zur Vielfalt des zentralen Bereichs von Weißensee führen.

 

 

3.1.4        Öffentliche Verkehrsflächen

Den verkehrlichen Belangen soll durch die Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen Rechnung getragen werden. Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Berliner Allee und Bizetstraße. Diese soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Verkehrsflächen mit Straßenbegrenzungslinien entsprechend ihrer Widmung und ihres vorhandenen Ausbauzustands festgesetzt und gesichert werden. Die Flächen befinden sich im Eigentum des Landes Berlin.

 

Zur Sicherung einer öffentlichen Wegeverbindung zwischen der Berliner Allee und der Bizetstraße sowie der fußläufigen Erschließung insbesondere der Erdgeschossbereiche der geplanten Blockrandbebauung, für die eine öffentlichkeitswirksame Geschäftsnutzung angestrebt wird, soll zwischen der öffentlichen Parkanlage und den westlich gelegenen Baugebieten eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ in einer maximalen Breite von ca. 4,0 m festgesetzt werden. Dies soll auch die Erreichbarkeit der Straßenbahnhaltestelle am Antonplatz für Fußgänger aus dem Bereich südlich der Berliner Allee verbessern.

 

Die Einteilung der Verkehrsflächen sowie der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der bauleitplanerischen Festsetzung sondern obliegt dem zuständigen Fachamt (textliche Festsetzung Nr. 11).

 

 

3.2              Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und Bauweise

Das maximale Maß der baulichen Nutzung ist aus der städtebaulichen Konzeption für den Antonplatz entwickelt und ergibt sich aus den überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit der geplanten Geschossigkeit der einzelnen Gebäude und Bauteile bzw. der geplanten maximalen Traufhöhe. Mit den geplanten Baugrenzen sollen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche Flächen zueinander abgegrenzt werden, für die die Zahl der Vollgeschosse bzw. Höhe der baulichen Anlage unterschiedlich festgesetzt werden soll.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sollen die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Grundstücke Berliner Allee 26 und Bizetrasse 17/19 durch Baugrenzen bestimmt werden. Durch die geplante Festsetzung einer „reinen Baukörperfestsetzung“ soll die gewünschte städtebauliche Entwicklung gesichert werden, z.B. durch die Sicherung einer Möglichkeit der Baukörpererweiterung in der Erdgeschosszone (1. Vollgeschoss) für Geschäftsnutzungen. Gleichzeitig verbleibt dadurch ein Maß an Gestaltungsfreiheit für die Bauherren, die von den eng gefassten Baumöglichkeiten (Baugrenzen) zurück bleiben können. Dies wäre durch die Festsetzung mit Baulinien nicht mehr der Fall.

Abgesetzt werden die Baugrenzen zu der angrenzenden Bizetstraße, um ortstypische Vorgärten mit einer Breite von 3,0 m zu erzeugen. Hierdurch wird das Sanierungsziel der Schaffung attraktiver Stadträume durch Neuordnung und Neugestaltung der ehemaligen Vorgärten planungsrechtlich gesichert.

 

Für die dem öffentlichen Raum zugewandte Bebauung der Grundstücke Berliner Allee 26 und Bizetstraße 17/19 soll eine zulässige maximale Traufhöhe von 62,0 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt werden. Darüber hinaus ist es vorgesehen, für die Grundstücke Berliner Allee 26 und Bizetstraße 19 eine minimale Traufhöhe von ca. 8,0 m über Gelände festzusetzen. Ziel dieser Festsetzung ist, eine ausreichend hohe bauliche Einfassung des südlichen Antonplatzes zu sichern (textliche Festsetzung Nr. 5).

 

Bemessungsgrundlage zur geplanten Festsetzung der minimalen und der maximalen Traufhöhe sind die gerundeten Bestandshöhenkoordinaten der umgebenden Erschließungs- und Geländeflächen. Bei einer vorhandenen Geländehöhe von ca. 46,5 m über NHN ergibt sich eine Bauhöhe zwischen ca. 8,0 und 15,5 m über dem Gelände.

 

Verhindert werden soll, dass die Flächen teilweise nur 1-geschossig bebaut werden und die möglichen Potentiale zur Stärkung des Stadtteilzentrums, die sich aus dem Nutzungsmaß ergeben, nicht realisiert werden (funktionelle Verdichtung). Die beabsichtigte Mindesttraufhöhe ermöglicht die Realisierung von bis zu 3 Geschäfts-, Büro- oder Wohnetagen, jedoch mit größeren Etagenhöhen, als es die Mindestbedingungen der BauO Bln erfordern.[10]) Dies stellt einen Kompromiss zwischen den städtebaulichen Anforderungen nach einer Blockrandentwicklung und den wirtschaftlichen Zwängen an die Bauwilligen dar.

Entsprechend der städtebaulichen Zielstellung von um den südlichen Antonplatz abgestaffelten Gebäudehöhen (Abstufung der Bebauung in Form einer geringeren Höhenentwicklung zur Rossinistraße) sollen die zulässigen Gebäudehöhen im Geltungsbereich geringfügig unter den festgesetzten Gebäudehöhen im benachbarten Bebauungsplan XVIII-45a liegen. Hier sind Traufhöhen von 64,4 bzw. 63,0 m über NHN zulässig. Daher soll im Geltungsbereich eine geringfügig niedrigere maximale Traufhöhe von 62,0 m über NHN festgesetzt werden.

 

Zur Sicherung einer Blockrandbebauung als westliche Fassung der öffentlichen Grünfläche wird im gesamten Plangebiet zusätzlich zur „reinen Baukörperausweisung“ die geschlossene Bauweise gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Die geschlossene Bauweise wäre zwar in Verbindung mit der „reinen Baukörperfestsetzung“ zulässig, die Realisierung von Bebauung in der offenen Bauweise wäre jedoch ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die städtebauliche Zielsetzung sieht jedoch eine geschlossene Blockkante vor, die auch aus Lärmgründen (Abschirmung des Blockinnenbereiches) sinnvoll ist und daher planerisch festgeschrieben werden soll. Für das Baugrundstück Berliner Allee 24 entspricht die geplante Baukörperausweisung dem Bestand.

 

Die reine Baukörperausweisung legt zum einen die überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne des § 23 BauNVO fest und zum anderen wird hiermit die zulässige Grundfläche gemäß § 16 BauNVO zeichnerisch bestimmt. Die Festsetzung einer zulässigen Grundflächenzahl ist daher nicht mehr notwendig.

 

Aufgrund der kleinteiligen Parzellenstruktur der Grundstücke im Plangebiet ist die Errichtung der geplanten Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen mit der für den Ablauf des Betriebs notwendigen Grundfläche, die zur Stärkung der Zentrumsfunktion beitragen, nur möglich, wenn die Grundstücksflächen weitgehend für die Bebauung in Anspruch genommen werden. Die Bebauung des Grundstückes Berliner Straße 26 soll in Teilen auf der Grundstücksgrenze zum Grundstück Berliner Allee 24 zulässig sein. Dies erfordert gemäß § 6 Abs. 1 BauO Bln keine über die Festsetzung der Baugrenze hinausgehende Regelung.[11]) Darüber hinaus hat die städtebauliche Zielsetzung zur Folge, dass in Teilen die Vorgaben der Bauordnung Berlin bezüglich der Abstandsflächen nicht eingehalten werden können. Gemäß der Vorgaben der Bauordnung beträgt das Maß der erforderlichen Abstandsfläche 0,4 H, mindestens jedoch 3,0 m. Beim Heranbauen der im Kerngebiet zwischen den Punkten A-B-C und D gelegenen Baugrenze ist die Unterschreitung der Abstandsflächen zulässig (textliche Festsetzung Nr. 6). Die geplante Festsetzung der Baugrenze erfordert Unterschreitungen der gemäß BauO Bln erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück Berliner Allee 24 und Bizetstraße 19, die Einhaltung des Mindestabstandes gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 BauO Bln (3 m) für die Bauteile, die nicht grenzständig errichtet werden, bleibt jedoch gewahrt. Die auf dem Grundstück Berliner Allee 24 entstehende Situation erschwert die wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstückes nicht erheblich und ist daher vertretbar. Vor dem Hintergrund der geringen Grundstückstiefe des Grundstückes Berliner Allee 26, mit einer Tiefe von knapp über 12 m ist eine Geschäftsentwicklung ohne Nutzbarkeit weiter Teile des Grundstückes in der gesamten Tiefe nicht denkbar. Gleiches gilt für die Entwicklung der Blockkante, für die eine Grundstückstiefe von ca. 9 m zur Verfügung steht. Die Einhaltung größerer Abstandsflächen oder die Einhaltung einer Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze würde zur Aufgabe der Planungsziels führen und wird daher nicht weiter verfolgt.

Bei der geplanten Regelung handelt es sich gemäß § 6 Abs. 8 BauO Bln um eine „ausdrückliche Festsetzung“. Sofern sich durch solche Regelungen Unterschreitungen der Abstandsfläche ergeben, hat es damit sein Bewenden.

 

Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben trotz der Unterschreitung der Abstandsflächen gewahrt. Durch eine Besonnungsstudie[12]) wurde ermittelt, dass die Belichtung der Gebäude weiterhin gewährleistet ist.

 

Auf allen Grundstücken verbleiben Flächen, die als nicht überbaubar festgesetzt werden sollen. Auch im Kerngebiet erfolgt dies zur Sicherung von grundstücksbezogenen Bedarfen an Spielflächen gemäß § 8 Abs. 2 BauO Bln aus zulässigen Wohnungen (ggf. Realisierung grundstücksübergreifender Lösungen).

 

Abweichend von der festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse soll auf dem Grundstück Berliner Allee 24 für Gebäude, die der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt sind, ein weiteres Vollgeschoss zulässig sein, wenn es sich hierbei um einen Dachraum handelt, der ein Vollgeschoss ist (textliche Festsetzung Nr. 4). Die geplante Festsetzung soll in Anlehnung an die umgebenden Baustrukturen die Errichtung eines ausgebauten Dachgeschosses ermöglichen.

 

Die sich aus den geplanten Festsetzungen ergebenden maximal zulässigen Nutzungsmaße betragen:

 

 

 

Berliner Allee 24

Berliner Allee 26

Bizetstraße 17

Bizetstraße 19

GRZ

0,55

0,96

0,68

0,86

GFZ[13])

1,98

4,30

1,85

3,85

 

 

3.3              Immissionsschutzfestsetzungen

Nach Darstellungen des Flächennutzungsplans Berlin und des Landschaftsprogramms Berlin liegt das Plangebiet im Vorranggebiet für die Luftreinhaltung. Innerhalb dieses Gebiets soll zur Reduzierung der Luftbelastung und zur Verbesserung der Lebensbedingungen die Verwendung wenig emittierender Brennstoffe vorgeschrieben werden (textliche Festsetzung Nr. 9).

 

Die Berliner Allee erzeugt starke Immissionsbelastungen im Gebiet mit Schallpegeln bis zu 75 dB(A)[14]). Da Räume, an deren Außenfassaden der maßgebliche Außenpegel 70 dB(A) überschreitet, nicht als Wohn- und Schlafräume geeignet sind und die Berliner Allee gleichzeitig gemäß FNP als gemischte Baufläche mit Einzelhandelskonzentration entwickelt werden soll, ist die festgesetzte Nutzungsart als Kerngebiet, in dem Wohnen nur stark eingeschränkt zulässig ist, konfliktmindernd. Nach der schallgutachterlichen Ermittlung[15]) reduziert sich der Lärm mit zunehmendem Abstand von der Berliner Allee deutlich. Daher ist die Festsetzung einer Zulässigkeit von Wohnungen, die zur Grünfläche ausgerichtet sind (überbaubare Grundstücksfläche a), möglich.

 

Da das Wohnen in Kerngebieten nicht ausgeschlossen werden soll, ist die Gestaltung des Grundrisses von Wohnungen geplant. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwälle bzw. Wände) sind aufgrund der vorhandenen Bestandssituation nicht einsetzbar. Für eine ausreichende Aufenthalts- und Wohnqualität im Plangebiet kommt der passive Schallschutz zum Tragen. Es soll mindestens ein Aufenthaltsraum, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen mindestens zwei Aufenthaltsräume mit den Fenstern zu der von der Lärmquelle abgewandten Gebäudeseite ausgerichtet werden (textliche Festsetzung Nr. 8). Nach der Planungsumsetzung verfügt der Bereich über eine neue Blockaußenkante, die einen ruhigen Innenhofbereich von einem lauten Straßenbereich abschirmt, so dass Wohnungen auch entlang der Berliner Allee eine gute Aufenthaltsqualität haben werden.

 

 

3.4              Grünordnerische und sonstige Festsetzungen

Durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche ist die bauliche Ausnutzung der Grundstücke Berliner Allee 26 und Bizetstraße 17/19 sehr hoch. Zur Verbesserung des Wohnumfeldes, zum Ausgleich der mikroklimatischen Veränderungen, insbesondere aber zur optischen Erweiterung der z.T. recht engen Hofflächen, sollen bei der Neuordnung des Blockrandbereichs Dachbegrünungen bei den als eingeschossig überbaubar vorgesehenen Flächen (textliche Festsetzung Nr. 10) festgesetzt werden. Wegen des als besonders wichtig eingeschätzten Ausgleichs für die beengte Bebauung soll für die Dachbegrünung eine erhöhte Anforderung festgesetzt werden. Durch die geplante Festsetzung einer Dachgestaltung mit einer Kräuter-Gras-Mischung soll von den benachbarten oberen Geschossen, die diese Fläche einsehen können, der Eindruck einer weitläufigeren Hoffläche erzeugt werden. Dieses Ziel würde bei Realisierung eines „Kräuterdaches“, das mit einer geringeren Erdaufdeckung auskommen würde, nicht erzeugt werden können. Zum einen werden Kräuterfluren vom durchschnittlichen Betrachter nicht als typische Gartenfläche angesehen, zum anderen neigen diese Flächen dazu, schnell trocken zu fallen und gerade in den Sommermonaten unansehnlich und damit im Sinne der städtebaulichen Zielstellung nutzlos zu werden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO sollen Stellplätze (mit Ausnahme von Stellplätzen für schwer Gehbehinderte und Rollstuhlfahrer) und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig sein. Diese Festsetzung wurde getroffen, um die Innenhofbereiche weitestgehend von abgestellten Fahrzeugen und dem damit verbundenen Verkehrslärm freizuhalten. Die nicht baulich genutzten Flächen sollen möglichst weitgehend gärtnerisch angelegt werden und der Erholung zur Verfügung stehen. In die Wohnumfeldgestaltung werden auch die zulässigen Tiefgaragen einbezogen, dazu sollen die Dachflächen von Tiefgaragen mit einer mindestens 0,6 m tiefen Erdschicht bedeckt werden (textliche Festsetzung Nr. 7). Bei der entsprechenden Überpflanzung sollen Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen möglich sein. Gemäß  den Bestimmungen des § 19 Abs. 4 BauNVO (Beschränkung der zulässigen Grundstücksinanspruchnahme) besteht die Möglichkeit, Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu errichten.

 

Ebenfalls außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen befinden sich die Vorgartenzonen in der Bizetstraße. Diese sollen planungsrechtlich gesichert werden. Sie entsprechen der Typik des Straßenraumes, der seine wesentliche Prägung aus den weitgehend erhaltenen Vorgärten bezieht und dazu beiträgt, der Straße den Charakter einer Wohnstraße zu geben. Aus diesem Grund wurde die Herstellung von Vorgärten auch als Sanierungsziel für das Sanierungsgebiet „Komponistenviertel“ aufgenommen.

 

 

 

3.5              Flächenbilanz

Mischgebiet

 

1.090 m²

Kerngebiet

 

965 m²

öffentliche Grünfläche

 

815 m²

öffentliche Verkehrsfläche

 

1.515 m²

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

 

320 m²

Gesamtfläche

 

4.705 m²

 


III.        AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS

1.                  Auswirkungen auf die Arbeits- und Wohnverhältnisse

Der Bebauungsplan 3-23 soll zur nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung beitragen. Durch die geplante Festsetzung eines Misch- und eines Kerngebietes mit ihren zulässigen Nutzungen soll der Bebauungsplan stadtverträgliche Nutzungen im Zentrumsbereich von Weißensee ermöglichen.

 

Die geplanten ausgleichenden Maßnahmen (Lärmschutz, Begrünung) sollen dazu beitragen, die geplante Bebauungsstruktur mit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse, den Erfordernissen des Umweltschutzes sowie mit den städtebaulichen Zielsetzungen in Einklang zu bringen.

 

Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO

 

Aus der geplanten Bebauungsstruktur ergeben sich differenzierte Maße der baulichen Nutzung, die teilweise die geltenden Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten. Dies betrifft die folgenden Grundstücke:

 

Berliner Allee 26: GFZ 4,30 (Obergrenze: 3,0)

Bizetstraße 17: GRZ 0,68 (Obergrenze 0,6); GFZ 1,85 (Obergrenze 1,2)

Bizetstraße 19: GRZ 0,86 (Obergrenze 0,6); GFZ 3,85 (Obergrenze 1,2)

 

Die Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung erfolgt aus besonderen städtebaulichen Gründen. Die städtebauliche Zielstellung einer mehr als 15jährigen Planungsentwicklung und wesentliches Sanierungsziel ist die Schließung der Blockkante zur Entwicklung eines neuen Platzes südlich des bestehenden Antonplatzes. Bei Beibehaltung der bestehenden Parzellen, die noch aus der Gründerzeit stammen, ergeben sich erhebliche Überschreitungen insbesondere für die Grundstücke Berliner Allee 26 und Bizetstraße 19, da diese Grundstücke nun weitgehend in kompletter Tiefe überbaut werden können. Das Grundstück Bizetstraße 17 verfügt über gute Potenziale für eine größere Einzelhandelseinrichtung (aufgrund der Lage in einem Mischgebiet) und soll daher ebenfalls dicht und für eine Berliner Zentrumslage nicht untypisch bebaut werden können.

 

Die Überschreitungen sind vertretbar, da durch die direkte Nachbarschaft zu einer öffentlichen Grünfläche die Versorgung mit Grün- und Aufenthaltsflächen gewährleistet wird.

Weitere nutzbare Freiflächen für die Bewohner befinden sich in ca. 1 km Entfernung im Park am Weißensee und in ca. 0,5 km Entfernung am Kreuzpfuhl.

 

Des Weiteren dient gerade die Schließung der Blockkante den gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen, da hierdurch ein wirksamer Schallschutz vor den Emissionen der Berliner Allee erreicht werden kann. Bei einer niedrigeren Bebauung am Blockrand wären die oberen Geschosse benachbarter Gebäude weniger gut abgeschirmt.

 

Die geplante Festsetzung einer wirksamen Dachbegrünung von eingeschossigen Anbauten soll insbesondere zur Herstellung einer verträglichen Nachbarschaft erfolgen und ist damit genauso als ausgleichende Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu verstehen, wie die Freihaltung der Blockinnenbereiche von Fahrzeugen.

 

Die Bedürfnisse des Verkehrs werden durch die Überschreitung der Nutzungsmaße nach § 17 BauNVO nicht als wesentlich berührt oder spürbar verschlechtert bewertet.

 


Belichtung und Besonnung

 

Um die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück Berliner Allee 24 einschätzen zu können, wurde die Besonnung für unterschiedliche Zeiträume in einer Studie überprüft.[16] Aus den ermittelten Besonnungszeiten und den festgestellten Schattenwürfen können auch Rückschlüsse auf die Belichtung gezogen werden. Es wurde folgendes festgestellt:

 

Berliner Allee 24, Vorderhaus:

Eine Verschattung durch die geplante Bebauung tritt in den Morgenstunden (bis ca. 9-10 Uhr) vor allem in den unteren Geschossebenen auf. Ab ca. 10 Uhr ist im Wesentlichen eine freie Besonnung gegeben. Eine ausreichende Belichtung des Vorderhauses ist aufgrund der bestehenden Abstände der Baukörper zu allen Zeitpunkten vorhanden. Sie wird durch die zusätzliche Bebauung nicht wesentlich verändert, da hier kein unmittelbarer Schattenwurf auf das Vorderhaus erfolgt. Ab den Mittagsstunden ist eine zunehmende Verschattung der unteren Geschosse des Vorderhauses durch die eigene Remise zu verzeichnen.

 

Berliner Allee 24, Remise:

Aufgrund der geringen Höhe der Remise und der annähernden Nord- Südausrichtung ist eine ungehinderte Besonnung des Gebäudes nur in einem begrenzten Zeitfenster möglich. Einschränkungen ergeben sich aus den geplanten Festsetzungsinhalten bis ca. 10 Uhr sowie ab den Mittagsstunden, hier allerdings bedingt durch die eigene Baukörperstellung.

Die in den Hof gerichteten Fensteröffnungen liegen dann außerhalb einer direkten Sonneneinstrahlung. Da ab diesem Zeitpunkt jedoch auch der Schattenwurf des zulässigen Baukörpers zum Park gerichtet ist bzw. von der südlichen Blockkante nicht mehr an die Remise heranreicht, ist eine Belichtung in ausreichendem Maße gewährleistet.

 

Hinsichtlich der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück Berliner Allee 24 ist daher feststellbar, dass die geplanten Festsetzungen keine wesentlichen oder die Nutzbarkeit einschränkenden Auswirkungen entwickeln.

 

Benachbarte Grundstücke sind zwar von Schattenwürfen insbesondere in den Morgenstunden betroffen, dies liegt aber innerhalb des hinzunehmenden Maßes, das sich aus der Schließung einer Baulücke unter Einhalten der bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche ergibt.

 

 

2.                  Auswirkungen auf die Umwelt

Durch die geplanten Festsetzungen im Geltungsbereich sind keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Umwelt zu erwarten. Die vorhandenen Biotoptypen wurden aufgenommen und bewertet. Die erforderlichen Ableitungen für den Artenschutz wurden vorgenommen und haben zur Untersuchung einer Baumhöhle geführt. Hierbei wurde festgestellt, dass diese gegenwärtig nicht bewohnt ist.

 

Für den Fall notwendiger Baumfällungen gelten die Bestimmungen der Berliner Baumschutzverordnung in der zum Fällantragszeitpunkt geltenden Fassung.

 

Die geplante Festsetzung einer wirksamen Dachbegrünung von eingeschossigen Anbauten ist im Wesentlichen zur Herstellung einer verträglichen Nachbarschaft motiviert, wirkt sich aber auch positiv auf die Umwelt aus.

 

3.                  Auswirkungen auf den Verkehr

Wesentliche Auswirkungen auf den Verkehr durch die Wiedernutzung brachliegender Potenziale in einer beschränkten Größenordnung sind nicht zu erwarten. Die bestehenden Verkehrsflächen sind ausreichend dimensioniert, um die Erschließung der Grundstücke gewährleisten zu können.

 

Mit der Realisierung einer neuen Fußwegverbindung zwischen der Berliner Allee und der Bizetstraße können die verkehrlichen Anforderungen dieser Nutzergruppe einschließlich der Vernetzung des Gesamtgebietes deutlich verbessert werden.

 

 

4.                  Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur

Die erneute Nutzung brachliegender Flächen ohne Steigerung des nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungsmaßes führt zu keiner erhöhten Anforderung an die Versorgung des Bereiches mit sozialer Infrastruktur, mit dem nicht bereits ohnehin zu rechnen gewesen wäre. Dazu ist der Geltungsbereich in seiner Fläche nur als geringfügig mit einem entsprechend geringen Bedarf zu bewerten.

 

 

5.                  Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Finanzplan

Die öffentliche Grünfläche und der Fußgängerbereich wurden bereits hergestellt. Der Flächenerwerb des bereits als öffentliche Grünfläche genutzten Grundstückes Berliner Allee 28 (566 m²) soll nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen. Die Grunderwerbskosten sollen aus Sanierungsmitteln (Kapitel 4610, Titel 89331) finanziert werden.

 

Aus dem Verkauf des Grundstücks Bizetstraße 19 über den Liegenschaftsfonds Berlin sind Einnahmen für das Land Berlin zu erwarten.

 

 

6.                  Auswirkungen auf private Eigentümer

Die geplante Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage auf dem Grundstück Berliner Allee 28 wird Auswirkungen auf den privaten Grundstückseigentümer haben. Diese gewidmete Grünfläche, die bereits für öffentliche Zwecke genutzt wird, steht auch künftig nicht für eine private Nutzung zur Verfügung. Die Fläche ist vom Land  Berlin zu erwerben.

 

Den Belangen der übrigen privaten Eigentümer der Grundstücke soll durch die Festsetzung von Baugebieten (Misch- und Kerngebiet) entsprochen werden. Dies bietet den Eigentümern die Möglichkeit, sowohl eine Wohnnutzung als auch die im Bestand vorhandenen gewerblichen Nutzungen und andere Nutzungen zu erhalten und durch die Errichtung zusätzlicher Gebäude weiter zu entwickeln.

 

Das Grundstück Berliner Allee 26 wird von einem Stromkabel gekreuzt. Hier können Umverlegungen in die zur Verfügung stehenden öffentlichen Flächen vorgenommen werden, sofern dies bei einer Bebauung erforderlich ist.

 


IV.                    VERFAHREN

1.                  Aufstellungsbeschluss

Das Bezirksamt Weißensee von Berlin hat mit Beschluss vom 17. Oktober 1995 die Aufstellung des Bebauungsplans XVIII–45 beschlossen. Der Beschluss wurde am 10. November 1995 im Amtsblatt für Berlin, Seite 4489, bekannt gemacht. Die BVV hat den Aufstellungsbeschluss am 11. November 1995 zur Kenntnis genommen.

 

 

2.                  Frühzeitige Bürgerbeteiligung

Die Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan XVIII–45 fand in der Zeit vom 20. November 1995 bis 04. Dezember 1995 im Stadtplanungsamt Weißensee statt.

 

Die seinerzeit vorgebrachten Äußerungen hatten keine wesentlichen Änderungen an der Planungsabsicht zur Folge.

 

 

3.                  Beschluss über die Teilung des Geltungsbereiches

Im westlichen Teilbereich des Bebauungsplans XVIII – 45 bestanden Hemmnisse zur Umsetzung der Planungsabsichten und –ziele des Bebauungsplans. Da diese nicht kurzfristig zu lösen waren und der Realisierung von Planungsabsichten im übrigen Geltungsbereich im Weg standen, wurde der Bebauungsplan XVIII - 45 in die Teilflächen XVIII – 45a und XVIII – 45b geteilt. Die Grundstücke im Geltungsbereich waren Teil des Bebauungsplangebietes XVIII-45b.

 

Den Beschluss zur Teilung des Bebauungsplans XVIII - 45 hat das Bezirksamt am 06. Oktober 1998 gefasst. Die BVV hat den Teilungsbeschluss am 09. Dezember 1998, Drs. Nr. III /970, zur Kenntnis genommen.

 

Der Beschluss wurde am 23. Oktober 1998 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 4209 ortsüblich bekannt gemacht.

 

 

4.                  Mitteilung der geänderten Planungsabsicht

Mit Schreiben vom 01. August 2008 hat das Amt für Planen und Genehmigen des Bezirkes Pankow der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die Absicht besteht, den Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII – 45b einzuschränken und das Aufstellungsverfahren mit der Bezeichnung 3 – 23 fortzusetzen. Die Grundstücke sind größtenteils bereits bebaut bzw. für das Eckgrundstücke Bizetstrasse 11/13 / Rossinistraße 7 wurde bereits eine Genehmigung für ein Bauvorhaben erteilt. Für einen Großteil der Geltungsbereichsfläche ist ein Aufstellungserfordernis entfallen. Hier können die baulichen Nutzungen über § 34 BauGB ausreichend gesteuert werden. Für die Grundstücke Berliner Allee 24/28 und Bizetstraße 17/21 besteht jedoch weiterhin dringender planungsrechtlicher Handlungsbedarf zur Umsetzung der Sanierungsziele.

 

Da das bisherige Aufstellungsverfahren XVIII-45b nach der Teilung des ursprünglichen Bebauungsplans XVIII-45 nicht über den Teilungsbeschluss hinausgekommen ist, sind durch die neue Bezeichnung 3-23 nach der neuen Systematik nach der Bezirksfusion auch keine Verwechslungen zu erwarten.

 

Mit Schreiben vom 02. September 2008 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C mitgeteilt, dass der Fortsetzung des Aufstellungsverfahrens mit der neuen Bezeichnung 3-23 keine Hindernisse entgegenstehen.

 

Das Bebauungsplanverfahren 3-23 wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da es mit der Lage an der Berliner Allee als übergeordneter Straßenverbindung mit Straßenbahn- und langfristig geplanter U-Bahnlinie dringende Gesamtinteressen Berlins berührt.

 

Ebenso bestehen gegen die Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) keine Bedenken, da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient.

Im beschleunigten Verfahren können Verfahrenserleichterungen in Anspruch genommen werden (§13a Abs. 3 BauGB).

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung des Länder Berlin und Brandenburg hat im Schreiben vom 11. September 2008 der Fortsetzung des Verfahrens ebenfalls zugestimmt.

 

 

5.                  Änderung des Beschlusses über die Aufstellung

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 21. April 2009 beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-45b um die Grundstücke Berliner Allee 16/22, Bizetstraße 11/15, Rossinistraße 1/7, 4/8 (teilweise), Berliner Allee 4/6, 10, 14 (teilweise) sowie Abschnitte der Bizetstraße und Rossinistraße einzuschränken. Der aufzustellende Bebauungsplan umfasst jetzt die Grundstücke Berliner Allee 24/28, Bizetstraße 17/21 und einen Abschnitt der Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee und wird mit der neuen Nummer 3-23 weitergeführt. Die BVV hat die Drucksache VI-0723 am 17.06.2009 zur Kenntnis genommen. Der Beschluss wurde am 29. Mai 2009 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 1267 bekannt gemacht.

 

 

6.                  Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit wurde im Amtsblatt für Berlin am 29.05.2009 auf Seite 1267 bekannt gemacht. Die Öffentlichkeit konnte sich in der Zeit vom 09.06.2009 bis einschließlich 23.06.2009 über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern.

Es wurden keine Äußerungen vorgebracht.

 

 

7.                  Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Mit Schreiben vom 18.06.2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB), deren Aufgabenstellung von der Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit dem Planstand vom April 2009 im Aufstellungsverfahren beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-23 gebeten.

 

Insgesamt wurden 30 TöB angeschrieben und zur Stellungnahme aufgefordert. Es liegen insgesamt 23 Schreiben von den TöB vor, die Bestandteil dieser Auswertung sind.

 

Die Reihenfolge der Bearbeitung der Stellungnahmen hat keine Auswirkung auf die Auswertungsinhalte.

 

Übersicht:

 

Beteiligte TöB                                                                                                                      30

davon:      keine Äußerung                                                                                                     7

                 Zustimmung ohne Hinweise und Anregungen                                                     9

                 Zustimmung mit Hinweisen, Äußerung von Anregungen                                   14

7.1              Zusammenfassung

Im Rahmen der Beteiligung der TöB wurde insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:

 

-            Kabel- und Leitungsbestand

-            Feuerwehrzufahrt, Rettungswege, Bauordnung

-            Festsetzung einer Mindesthöhe von Gebäuden

-            Festsetzung der Dachbegrünung

 

Das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat Auswirkungen auf die Planinhalte. Die Planzeichnung soll wie folgt geändert werden:

 

-            Festsetzung einer Mindesthöhe von Gebäuden am Antonplatz von ca. 8 m.

 

Die folgenden Punkte wurden ergänzt bzw. geändert:

 

-            Kapitel „Maß der baulichen Nutzung“ und „Intention der Planung“ zum Thema Mindestgebäudehöhe

-            Kapitel „Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Finanzplan“

-            Angaben zur Raumordnung im Kapitel „Flächennutzungsplan / Raumordnung“

-            Ergänzung des Kapitels „Auswirkungen des Bebauungsplans“ um die Notwendigkeit einer Leitungsumverlegung zur Umsetzung der Planung.

 

 

7.2              Auswertung der Stellungnahmen

Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich innerhalb der Frist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nicht zur Planung geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass sie der Planung zustimmen oder dass ihre Belange nicht berührt werden:

 

-            Bezirksamt Pankow, Finanzen, Personal und Umwelt, AUN 3, AUN 6

-            Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung I E

-            Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt

-            Verkehrslenkung Berlin, Abt. VLB D 2

-            Bundesnetzagentur, Referat 226 – Richtfunk

-            Handwerkskammer Berlin

-            Deutsche Post Real Estate GmbH, Region Ost

 

Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung ohne Äußerungen zu bzw. äußerten keine Bedenken oder erklären ihre Belange für nicht berührt:

 

-            Bezirksamt Pankow, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, Denkmalschutz (vom 30.06.2009)

-            Bezirksamt Pankow, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung (vom 21.07.2009)

-            Bezirksamt Pankow, Abteilung Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt (vom 17.07.2009)

-            Senatsverwaltung für Finanzen, Abteilung I D VV (21.07.2009)

-            Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung I B (08.07.2009)

-            Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, Abteilung III B (21.07.2009)

-            Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, Referat 1A (04.09.2009)

-            Berliner Stadtreinigungsbetriebe (vom 17.07.2009)

-            Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen (03.07.2009)


Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung:

 

1.         Bezirksamt Pankow, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Vermessungsamt (vom 13.07.2009)

 

Äußerung:

Zur Gewährleistung der Eindeutigkeit der Planung ist es erforderlich, die Bemaßung in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro anzupassen. Vor der Herstellung des Reinplanes ist ein Feldvergleich durch unseren Außendienst vorzunehmen (Neubauten). Eventuell müssen auch einzelne Vermessungen durchgeführt werden. Bitte die entsprechende Zeit dafür einplanen.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Aufbereitung des Reinplans wird die Planunterlage aktualisiert und vervollständigt. Auf dieser Grundlage wird ebenfalls die Vermaßung überprüft und angepasst.

 

2.         Bezirksamt Pankow, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, Bauaufsicht (vom 16.07.2009)

 

Äußerung 1:

In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-23 ist eine Bebauung entlang des Fußgängerbereiches vorgesehen. Städtebaulich sicher nachvollziehbar, da gegenüber eine ähnliche Bebauung vollzogen wird. Zu Bedenken sei jedoch, dass bei einer geplanten Bauhöhe von 15,50 m bei mehr als 8,0 m Brüstungshöhe (Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen) über Gelände eine Feuerwehrzu- und durchfahrt gemäß § 5 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) erforderlich wird. (Hinweis: Derzeit sind bereits Laternen und mehrere Bäume im Fußgängerbereich / öffentliche Parkanlage vorhanden).

 

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Erschließung der betreffenden Grundstücke ist durch die Berliner Allee und die Bizetstraße gesichert und somit sind etwaige Anforderungen an die Befahrbarkeit der öffentlichen Parkanlage des Antonplatzes nicht erforderlich.

Die Herstellung eines 2. Rettungsweges kann (gemäß BauO Bln) über einen 2. Treppenraum oder durch ein Sicherheitstreppenhaus erfolgen. Dies ist jedoch im bauaufsichtlichen Verfahren sicherzustellen. Darüber hinaus können große Hubrettungsfahrzeuge auf der Berliner Allee und der Bizetstraße aufgestellt werden.

 

Äußerung 2:

Die notwendige Feuerwehrzu- oder durchfahrt muss den Musterrichtlinien über die Flächen für die Feuerwehr (MRFIFw – Fassung 2007) entsprechen. Es kann derzeit ohne konkrete Planung von Bauvorhaben nicht eingeschätzt werden, ob über die gesamte Tiefe des Fußgängerbereiches (Berliner Allee durchgängig bis Bizetstr.) diese Feuerwehrzu- oder durchfahrt notwendig wird und ob die o.g. Anforderungen an die Feuerwehrflächen eingehalten sind. Auch wenn in der textlichen Festsetzung unter Punkt 10 hierzu Ausführungen getätigt wurden („Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.“), erscheint es uns wichtig, auf die o.g. Sachverhalte hinzuweisen.

 

Abwägung:

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen und ist bei der Umsetzung der Planung im bauaufsichtlichen Verfahren zu beachten (siehe auch Äußerung 1).

 


Äußerung 3:

Bei einer geplanten Bebauung des Grundstückes Berliner Allee 26 ist zu beachten, dass bei der Notwendigkeit der Rettung von Personen der 2. Rettungsweg (d.h. mit Rettungsgeräten der Feuerwehr) von der Berliner Allee gegeben sein muss. Zu beachten ist hierbei die Straßenbahnoberleitung und eventueller vorhandener Baumbestand im Bereich der Berliner Allee. Dies gilt ebenso bei einem geplanten Dachgeschossbau auf dem Grundstück Berliner Allee 24.

Bei einer geplanten Bebauung auf dem Grundstück Bizetstraße 17/19 ist ebenfalls auf die vorhandenen Bäume im Straßenland zu achten. Bei der Realisierung des 2. Rettungsweges muss u.U. der Baumbestand zurück geschnitten werden. Auch bei einem geplanten Bau einer Tiefgarage ist der Baumbestand auf allen Grundstücken bzw. im öffentlichen Straßenland zu berücksichtigen.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird davon ausgegangen, dass für die in Berlin typische Situation erforderliche Rettungswege herstellbar sind (siehe auch Äußerung 1).

 

Äußerung 4:

Ob die in der Begründung unter Nr. 3.2 genannten verbleibenden Freiflächen der Grundstücke Berliner Allee 26, Bizetstr.17 und 19 für die Schaffung von Spielplätzen ausreichend sind, kann auf Grund des vorgelegten B-Planentwurfes nicht eingeschätzt werden. Gemäß § 8 Abs. 2 BauO Bln ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 6 Wohnungen je Grundstück ein Spielplatz für Kinder (notwendiger Kinderspielplatz) anzulegen. Je Wohnung sollen 4 m² nutzbare Spielfläche vorhanden sein; der Spielplatz muss jedoch 50m² groß sein. Bei bestehenden Gebäuden soll die Herstellung oder Erweiterung und die Instandhaltung von Kinderspielplätzen u.U. ebenfalls verlangt werden.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Bestimmungen der Bauordnung sind bei der Planungsumsetzung im bauaufsichtlichen Verfahren zu beachten. Ob im Kerngebiet mehr als 6 Wohnungen entstehen, steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest und obliegt der Entscheidung des Grundstückseigentümers. Sofern dies der Fall sein sollte, kann es zur Gewährleistung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen dazu kommen, dass die zulässige überbaubare Grundstücksfläche nicht vollständig ausgeschöpft werden kann, es kann aber auch z.B. im Blockinnenbereich auf den nicht überbaubaren Flächen eine grundstücksüber­greifende Spielplatzfläche eingeordnet werden.

 

Äußerung 5:

Die verbleibenden Flächen müssen u.U. auch dazu dienen, der Forderung zur Herstellung von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder bei Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen (bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist) gemäß § 50 BauO Bln auf den Baugrundstücken nachzukommen.

 

 

 

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf den Grundstücken stehen ausreichend Flächen für derartige Nutzungen zur Verfügung, ggf. auch innerhalb von überbaubaren Grundstücksflächen.

 

Äußerung 6:

Ihre Erläuterungen zum Punkt 3.2 der Begründung zum B-Plan (Abstandsflächen) wurden zur Kenntnis genommen.

Frage: Ist ein Mast (BVG) im öffentlichen Straßenland vor bzw. auf dem Grundstück Berliner Allee 26 vorhanden?

 


Abwägung:

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

Ein Mast ist im Mittelstreifen der öffentlichen Verkehrsfläche Berliner Allee vorhanden und hat einen Abstand von ca. 10 m zum Grundstück Berliner Allee 26.

 

3.         Bezirksamt Pankow, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, Sanierung, Milieuschutz (vom 24.07.2009)

 

Äußerung:

Der Entwurf des Bebauungsplans entspricht den Sanierungszielen.

 

Aus den Erfahrungen bei der Umsetzung des Bebauungsplans XVIII - 45a hat sich bei den konkreten Bauvorhaben das Problem ergeben, dass die in der Nutzungsart MK betroffene Fläche teilweise nur 1-geschossig bebaut wird und die möglichen Potentiale zur Stärkung des Stadtteilzentrums, die sich aus dem Nutzungsmaß ergeben, nicht realisiert werden. Daher wird die Festsetzung einer Mindestgeschosszahl von 3 Geschossen vorgeschlagen, die das städtebauliche Ziel der funktionellen Verdichtung und räumlichen Fassung in diesem Bereich umsetzt.

 

Abwägung:

Der Anregung wird gefolgt.

Zwar soll keine Festsetzung einer Mindestgeschossigkeit erfolgen, es wird aber ein Mindestwert für die Traufhöhe in den Plan aufgenommen. Die Intention der Anregung ist die Sicherung einer ausreichend hohen baulichen Einfassung des südlichen Antonplatzes. Dieses Ziel wird durch die Festsetzung einer einheitlichen durchgehenden Traufhöhe von mindestens 8,0 m unabhängig von der Zahl der Vollgeschosse erreicht. Bei Realisierung nach den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an Vollgeschosse wären 3 Vollgeschosse, so wie es angeregt wurde, bei niedrigen Bauhöhen („Souterrain“ mit 1,4 m über Gelände sowie 2 weitere Geschosse mit der konstruktiven Mindestbauhöhe von ca. 2,7 m) bereits mit ca. 6,8 m Traufhöhe erreichbar. Dies wird zur Sicherung der städtebaulichen Ziele als nicht ausreichend angesehen. Die beabsichtigte Mindesttraufhöhe ermöglicht auch weiterhin nur die Realisierung von bis zu 3 Geschäfts-, Büro- oder Wohnetagen, jedoch mit größeren Etagenhöhen. Dies stellt einen Kompromiss zwischen den städtebaulichen Anforderungen nach einer Blockrandentwicklung und den wirtschaftlichen Zwängen an die Bauwilligen dar. Die Festsetzung der maximalen Traufhöhe bleibt unverändert.

 

4.         Bezirksamt Pankow, Finanzen, Personal und Umwelt, Finanzservice (vom 14.07.2009)

 

Äußerung:

Empfehlung zu Punkt 5: Bezifferung der Kosten und Angabe der Buchungsstelle (Kapitel / Titel), eventuell auch Erzielung von Einnahmen aus Grundstücksverkauf.

 

Abwägung:

Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Die Angabe der Buchungsstelle (Kapitel / Titel) wird ergänzt. Aus dem Verkauf des Grundstücks Bizetstraße 19 über den Liegenschaftsfonds Berlins sind Einnahmen für das Land Berlin zu erwarten.

 

5.         Bezirksamt Pankow, Abteilung Finanzen, Personal und Verwaltung, Immobilienservice, Grundstücksrechtsverkehr (vom 21.07.2009)

 

Äußerung:

Das Grundstück Berliner Allee 28 unterliegt den Belangen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFIBerG)

Es wird derzeit ein Klageverfahren der Eigentümer gegen das Land Berlin betrieben. Das Verfahren ist am Landgericht Berlin anhängig. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.

 


Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

6.         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung VII B (22.07.2009)

 

Äußerung:

Zum Bebauungsplan bestehen in verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Die Wegebeziehung für den Fußgängerverkehr und die Erreichbarkeit der Straßenbahnhaltestelle am Antonplatz werden durch die Verbindung zwischen Berliner Allee und der Bizetstraße verbessert.

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Hinweis zur besseren Erreichbarkeit der Straßenbahnhaltestelle am Antonplatz über den Fußgängerbereich wird in der Begründung ergänzt.

 

7.         Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abteilung II D (10.07.2009)

 

Äußerung:

Da keine Informationen zu Altlasten vorliegen, empfehle ich gering belastetes Niederschlagswasser, z.B. von Dachflächen, breitflächig in der angrenzenden Parkanlage zu versickern.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Übernahme der auf den privaten Grundstücken anfallenden Niederschlagswässer in die öffentliche Grünfläche kann, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, im Zuge einer entsprechenden Vereinbarung getroffen werden. Eine entsprechende Regelung im Bebauungsplan erfolgt dazu nicht, da kein städtebauliches Erfordernis vorliegt.

 

8.         Berliner Feuerwehr (vom 15.07.2009)

 

Äußerung:

Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit des Grundstücks über öffentliche Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr, sowie die Erreichbarkeit vorhandener notwendiger Zufahrten von Anschlussgrundstücken, muss gewährleistet sein.

 

Sollten bereits bestehende Flächen für die Feuerwehr auf dem zu beurteilenden Grundstück vorhanden sein, bleiben diese erhalten.

 

Entsprechend der beabsichtigten Bebauung notwendige Fahrrechte zum Erreichen der Anschlussgrundstücke müssen gesichert sein.

 

Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht dargestellt.

 

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Zugänglichkeit der Grundstücke wird durch die Straßenverkehrsflächen der Berliner Allee und der Bizetstraße gesichert. Die Sicherung darüber hinausgehender Fahrrechte ist nicht erforderlich.

Löschwasserversorgungsstellen werden in Bebauungsplänen nicht dargestellt. Sie sind Gegenstand der Planungsumsetzung im bauaufsichtlichen Verfahren und haben keine städtebauliche Relevanz. Von der technischen Realisierbarkeit inmitten einer Berliner Zentrumslage wird ausgegangen.

 


9.         Berliner Wasserbetriebe (vom 17.07.2009)

 

Äußerung:

Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfes in der Berliner Allee sowie in der Bizetstraße Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe. Die vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.

 

In der Berliner Allee liegt im öffentlichen Straßenland eine Abwasserdruckleitung DN 800, die in einem Schutzrohr DN 1000 verlegt wurde.

 

Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von den Wasserbetrieben nicht vorgesehen.

 

Abwägung:

Die Sachverhalte werden zur Kenntnis genommen und haben keine Auswirkung auf die Planung, da die Planung nicht ins bestehende Straßenland eingreift.

 

10.       WGI GmbH für NBB Netzgesellschaft Berlin – Brandenburg mbH u. Co. KG, NBB IV, (vom 09.07.2009)

 

Äußerung 1:

Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus darf aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, auf eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen o.a.) festzustellen.

Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Die Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass ggf. noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen. Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.

 

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht die Bauleitplanung, sondern dessen Umsetzung. Da die Planung nicht ins bestehende Straßenland eingreift, ist nicht mit Auswirkungen auf die Planung zu rechnen.

 

Äußerung 2:

Im Zusammenhang mit der Realisierung des o.a. Bebauungsplanes bestehen seitens NBB zurzeit keine Planungen. Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

 

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung von Versorgungsanlagen ist nicht erforderlich. Die Einhaltung der gängigen Vorschriften bei der Leitungsverlegung unterhalb öffentlicher Verkehrsflächen ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Die Festsetzung von Versorgungsleitungen und Anlagen ist nicht erforderlich, da Hausanschlüsse keine städtebauliche Relevanz entwickeln.

 


Äußerung 3:

Nach Auswertung des Bebauungsplans/-entwurfs und der entsprechenden Begründung ist folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten:

Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind in Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m sollte jedoch in allen Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden muss, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante unserer Leitung mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist zwischen Rohrleitung und zu pflanzendem Baum eine PVC-Baumschutzplatte oder eine Folie mit einer Mindestwanddicke von 2 mm einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten ist im Vorfeld protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist darauf zu achten, dass unsere Leitungen nicht beschädigt werden. Wir weisen darauf hin, dass bei notwendigen Reparaturen an der Leitung der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt werden muss.

 

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht die Bauleitplanung, sondern dessen Umsetzung. Ausweislich der beigefügten Leitungspläne sind außergewöhnliche Anforderungen in der Planungsumsetzung nicht zu erwarten. Des Weiteren soll festgesetzt werden, dass die Einteilung der öffentlichen Verkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung ist, so dass das Verhältnis von Leitungen zu Straßenbäumen im Zuge der weiteren Ausführungsplanungen flexibel gehandhabt werden kann.

 

11.       Berliner Verkehrsbetriebe (vom 20.07.2009)

 

Äußerung:

Im dargestellten Bebauungsplan befinden sich Bahnstrom- und Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn.

 

Gegen eine Bebauung haben wir keine Einwände sowie Vorschläge zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen und erteilen Ihnen hiermit unsere Zustimmung. Bis zur genauen Leitungsanfrage und Zustimmungsersuchen senden Sie uns bitte detaillierte Planungsunterlagen.

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Er hat keine Auswirkungen auf die Planung, da die Anlagen der BVG Bestandteil der öffentlichen Verkehrsfläche sind und Änderungen daran nicht vorgenommen werden sollen. Die Anlagen der BVG sind von den jeweiligen Bauherren im Rahmen der Hochbauplanung zu berücksichtigen.

 

12.       Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Abteilung Infrastruktur, Stadtentwicklung (vom 14.07.2009)

 

Äußerung:

Grundsätzlich erheben wir keine Einwendungen zu den Festsetzungen als Misch- und Kerngebiet mit Straßenverkehrflächen, Verkehrsflächen besonderer Zwecksbestimmung und öffentlichen Grünflächen.

 

Hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 8 erheben wir jedoch folgende Einwendung. Mit der textlichen Festsetzung wird die Art der Begrünung genau vorgeschrieben. Eine solche Vorgabe ist bisher in Bebauungsplänen nur mit einer Pflanzliste für ebenerdige Flächen vorgeschrieben. Die Mustervorgabe des Senats für Textliche Festsetzungen bei Bebauungsplänen von 1994 sieht unter 6.12 folgendes Muster vor: „Flachdächer / Dachflächen mit einer Neigung von weniger als .... / mit einer Fläche von mehr als ... m² / sind zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen, für Beleuchtungsflächen und Terrassen.“ Unserer Einschätzung nach sollte auch für den Bebauungsplan 3-23 die Mustervorlage ausreichen. Wenn eine Fachfirma die Dachbegrünung ausführt, wovon ausgegangen wird, dann wird diese den Bauherren auch eine nachhaltige Bepflanzung empfehlen. Zudem sind wir überzeugt, dass die Eigentümer ein großes Eigeninteresse daran haben, dass die Dachflächen ganzjährig ansehnlich sind und bleiben.

 

Abwägung:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

An die Dachbegrünung ist aus städtebaulichen Gründen sowie wegen der erhöhten Anforderung an die nachbarschaftliche Rücksichtnahme (beengte Hofsituation, Heranrücken der Neubebauung bis auf die Grundstücksgrenze) eine besondere und über das normale Maß hinausgehende Anforderung zu stellen. Hier soll für das von der heranrückenden Bebauung betroffene benachbarte Grundstück Berliner Allee 24 der optische Eindruck einer bepflanzten Abstandsfläche erzeugt werden (Sicht aus den Etagen über dem Erdgeschoss auf das Gründach). Dies soll planungsrechtlich gesichert werden. Das Eigentümerinteresse selbst reicht hier nicht aus, um die Umsetzung der erhöhten Anforderungen zu gewährleisten.

 

13.       Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin – Brandenburg, GL 5.31, Potsdam (vom28.07.2009)

:

Äußerung 1:

Die Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31.03.2009 ist am 15.05.2009 in Kraft getreten (GVBI S. 182) und hat die bisher geltenden Regelungen u.a. aus dem Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin  (LEP eV) abgelöst. Weitere Grundsätze der Raumordnung enthält das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBI. S. 629). Die Angaben zur Raumordnung unter I.2.3.1. der Begründung zum Bebauungsplan sollten aktualisiert und ergänzt werden.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Angaben zur Raumordnung in der Begründung werden aktualisiert.

 

Äußerung 2:

Der Bebauungsplan ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.

 

Nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B liegt das Plangebiet innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung, wo gemäß Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B die Entwicklung von (Wohn-) Siedlungsflächen möglich ist.

Gemäß Grundsatz 4.8. Abs. 2 LEP B-B ist das Plangebiet in der Festlegungskarte 2 des LEP B-B als Städtischer Kernbereich (Gebiet/Umfeld Weißensee Berliner Allee) festgelegt. Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentralrelevanten Sortimenten sollen gemäß Grundsatz 4.8. Abs. 1 LEP B-B nur in diesen Bereichen entwickelt werden. Der Standort ist aus landesplanerischer Sicht integriert.

Die Festlegungen aus Ziel 4.7 Abs. 1.3 LEP B-B (Konzentrationsgebot, raumordnerisches Beeinträchtigungsverbot, Kongruenzgebot) stehen der Festsetzung eines Kerngebietes, in dem ggf. auch großflächige Einzelhandelseinrichtungen entwickelt werden könnten, ebenfalls nicht entgegen. Der Entwurf des Bebauungsplanes berücksichtigt auch die Grundsätze aus § 5 Abs. 1, 2 und 4 des LEPro 2007 (vorrangige Siedlungsentwicklung innerhalb raumordnerisch festgelegter Siedlungsbereiche; Innenentwicklung vor Außenentwicklung und Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen; Stärkung innerstädtischen Einzelhandels):

 

Abwägung:

Die Stellungnahme und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 


14.       Vattenfall Europe Berlin AG & Co KG, Bereich Wärme (vom 13.07.2009) und Abteilung Immobilien (vom 20.07.2009)

 

Äußerung 1:

In dem von Ihnen angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin vorhanden.

 

Abwägung:

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 2:

In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen (Hausanschlusskabel) der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH.

Die Leitungsrechte für die gekennzeichneten Anlagen müssen gesichert werden. Ein Plan mit gekennzeichneten Anlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH ist beigefügt.

 

Abwägung:

Der Kabelbestand wird zur Kenntnis genommen, er befindet sich überwiegend im öffentlichen Straßenland. Der Anregung nach planungsrechtlicher Sicherung von Kabeln, die das Grundstück Berliner Straße 26 kreuzen, wird nicht gefolgt. Hier können Umverlegungen in die zur Verfügung stehenden öffentlichen Flächen vorgenommen werden, sofern dies erforderlich ist, da auf die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes nicht verzichtet werden soll. Eine entsprechende Darlegung wird in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

Äußerung 3:

Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung können wir zurzeit keine Aussage treffen

 

Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz der Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH“ ist genau zu beachten.

 

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die realisierungsbezogenen Planungen sind zum gegebenen Zeitpunkt außerhalb des Bebauungsplanverfahrens anzufertigen. Sie betreffen nicht die Bebauungsplaninhalte, sondern die Planungsumsetzung.

 


 

 

B.                RECHTSGRUNDLAGEN

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2.585)

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -  BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. I S. 466)

 

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 29. September 2005 (GVBl. 2005 S. 495), geändert durch § 9 des Gesetzes vom 07. Juni 2007 (GVBl. S. 222).

 

 

 

 

Aufgestellt:       Berlin, den 04.11.2009

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 

Dr. Michail Nelken                                                                   Liepold

Bezirksstadtrat für Kultur,                                                       Amtsleiter

Wirtschaft und Stadtentwicklung                                            Amt für Planen und Genehmigen

 

 

 

 

 


C.        ANLAGEN

I.          Textliche Festsetzungen

1.         Im Mischgebiet und im Kerngebiet sind Tankstellen, Gartenbaubetriebe und ungedeckte Sportstätten nicht zulässig.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO)

 

2.         Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten nur im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung zulässig.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO)

 

3.         In der überbaubaren Grundstücksfläche a im Kerngebiet sind in den baulichen Anlagen
oberhalb des 2. Vollgeschosses Wohnungen allgemein zulässig.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB und § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO)

 

4.         Abweichend von der festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse ist auf dem Grundstück Berliner Allee 24 für Gebäude, die der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt sind, ein weiteres Vollgeschoss zulässig, wenn es sich hierbei um einen Dachraum handelt, der ein Vollgeschoss ist.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

 

5.         In den überbaubaren Grundstücksflächen a, b und c wird als zulässige Traufhöhe für Gebäude eine Höhe von mindestens 54,5 m bis maximal 62,0 m über NHN festgesetzt.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 und 4 BauNVO)

 

6.         An die Baugrenze darf zwischen den Punkten A-B-C und D, bezogen auf die zulässige Traufhöhe, mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen der Bauordnung für Berlin herangebaut werden.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

 

7.         Im Misch- und Kerngebiet sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Dies gilt nicht für Stellplätze für Behinderte im Sinne des § 50 Abs. 1 Bauordnung für Berlin sowie für Tiefgaragen. Die Erdabdeckung über den Tiefgaragen muss mindestens 0,6 m betragen.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB, § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB, § 12 Abs. 6 BauNVO)

 

8.         Zum Schutz vor Lärm im Kerngebiet muss in Gebäuden mindestens ein Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume mit den Fenstern von der Straße abgewandt sein.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

 

9.         Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt  ist, dass die Massenströme von Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub, bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs, vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB)

 

10.       Die Dachflächen der als eingeschossig überbaubar festgesetzten Flächen sind mit einer Kräuter-Gras-Mischung auf einer mindestens 10 cm tiefen geeigneten Substratschicht dauerhaft zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

 

11.       Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

 

 



[1])            Kartenanzeige Straßenverkehrslärm „Tag 6-22 Uhr, Umweltatlas“, FIS-Broker, Zugriff am 16.10.2009.

[2])            Kartenanzeige Straßenverkehrslärm „Nacht 22 - 6 Uhr, Umweltatlas“, FIS-Broker, Zugriff am 16.10.2009.

[3])            Schalltechnische Untersuchung für den Bebauungsplan XVIII-45a Antonplatz in Berlin-Weißensee, UBV Ingenieurbüro Dr. Christian Vees, Berlin, Dezember 1998.

[4])            Dies entspricht einer Befahrung des Gleisabschnittes durch eine Straßenbahn je Richtung tagsüber alle 2 Minuten und nachts etwa alle 5 Minuten.

[5])            Text entnommen aus: Begründung zum festgesetzten Bebauungsplan XVIII – 45a

[6])             Büro für Landschaftsplanung, Dipl. Geograph Christian Wülfken, Berlin, 13. Oktober 2009

[7])            mobil 2010 - Stadtentwicklungsplan Verkehr Berlin, Hrsg.: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Berlin, Juli 2003

[8])            im Auftrag der Sanierungsverwaltung

[9])            Abteilung Umwelt, Wohnen und Bürgerdienste

[10])          Bei einem 1,4 m über dem Gelände liegenden „Souterrain“ sowie 2 Geschossen mit der konstruktiven Mindestbauhöhe von ca. 2,7 m wäre eine Dreigeschossigkeit bereits mit einem ca. 6,8 m hohen Gebäude erreichbar.

[11])          Gemäß § 6 Abs. 1 BauO Bln benötigen Gebäude, die auf der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen, keine Abstandsfläche. Abstandsflächen sind dann einzuhalten, wenn Gebäude nicht auf der Grundstücksgrenze errichtet werden.

[12])          Besonnungsstudien zu den Festsetzungsinhalten des Bebauungsplans 3-23, GfP – Gesellschaft für Planung, Berlin, Mai 2009, Untersuchungszeiträume: 20. März, 21. Juni, 21. September und 21. Dezember.

[13])          Für die Grundstücke Berliner Allee 26, Bizetstraße 17 und Bizetstraße 19 wird davon ausgegangen, dass sich aus der zulässigen Gebäudehöhe maximal eine 5-geschossigkeit entwickeln lässt.

[14])          siehe Kap. I.2.2.7

[15])          a.a.O. (3)

[16])          Besonnungsstudien zu den Festsetzungsinhalten des Bebauungsplans 3-23, GfP – Gesellschaft für Planung, Berlin, Mai 2009, Untersuchungszeiträume: 20. März, 21. Juni, 21. September und 21. Dezember

 
 

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