Drucksache - VI-0908  

 
 
Betreff: Verlängerung der Veränderungssperre 3-13/4 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee für das Grundstück Berliner Allee 300
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
09.12.2009 
29. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung, Bezirksamt, 29. BVV, 09.12.09

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                               2009

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                      Drucksache – Nr.:

 

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

für die Bezirksverordnetenversammlung

 

 

 

 

1. Gegenstand der Vorlage

 

Verlängerung der Veränderungssperre 3-13/4 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee für das Grundstück Berliner Allee 300

 

2. Beschlussentwurf

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Die aus der Anlage hervorgehende Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 3-13/4 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee für das Grundstück Berliner Allee 300 wird von der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.

 

3. Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer 24. ordentlichen Tagung am 13. Mai 2009 (Drucksache-Nr. VI-0730) die Verordnung über die Veränderungssperre 3-13/4 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee für das Grundstück Berliner Allee 300 gemäß §°12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) beschlossen.

 

Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 hat das Bezirksamt Pankow die Rechtsverordnung über die Veränderungssperre 3-13/4 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee erlassen (GVBl. S. 278).

 

Anlass war ein Antrag auf Vorbescheid mit Eingang am 27.12.2007 beim Amt für Planen und Genehmigen des Bezirksamts Pankow. Es wurde für das Grundstück Berli-ner Allee 300 durch Einzelfragen die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs (Dänisches Bettenlager) erfragt.

Das Bauvorhaben wurde inzwischen mit einem am 26.08.2009 eingegangenen Bauantrag konkretisiert. Der beantragte Neubau eines Fachmarkts für eine Einzelhandelsnutzung widerspricht dem Planungsziel des Bebauungsplans 3-13, der Sicherung eines Gewerbegebiets und Flächen für den Verkehr sowie der Sicherung der Zentrenstruktur entsprechend den Vorgaben der Landesplanung. Das Vorhaben ist nicht mit dem Sicherungszweck, der der erlassenen Veränderungssperre 3-13/4 zugrunde liegt, vereinbar. 

 

Für die Berechnung der Dauer der Veränderungssperre 3-13/4 ist der abgelaufene Zeitraum der faktischen Zurückstellung des Vorbescheidsantrags auf die Geltungsdauer von zwei Jahren der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 BauGB anzurechnen. Die Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB tritt unter Berücksichtigung dieser Zeiten mit Ablauf des 6. März 2010 außer Kraft.

 

Da der Bebauungsplan in der Geltungsdauer der Veränderungssperre 3-13/4 noch nicht festgesetzt sein wird, besteht weiterhin der Sicherungszweck der Veränderungssperre.

 

Als nächster Verfahrensschritt im Bebauungsplanverfahren 3-13 soll die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Hierzu ist die Erstellung eines Lärmgutachtens sowie die Erstellung des Umweltberichts erforderlich. Anschließend soll die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen.

 

Das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans 3-13 kann voraussichtlich erst Anfang des Jahres 2011 abgeschlossen werden. Daher ist zur weiteren Sicherung der Planung die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB erforderlich.

 

Nach dem Beschluss der BVV über den Entwurf der Verordnung der Verlängerung der Veränderungssperre 3-13/4 erlässt das Bezirksamt die Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

 

 

4. Rechtsgrundlagen

 

§ 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB)

 

§ 13 Abs. 1 Satz 1  Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)

 

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

 

 

5. Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

8. Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

Anlage:     Entwurf der Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre

3-13/4 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                               Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                         Bezirksstadtrat

                                                                        für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 

 

 


Anlage

E n t w u r f

 

Verordnung

über die Verlängerung der Veränderungssperre 3-13/4

im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

Vom………………2009

 

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom  7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Die durch Verordnung vom 26. Mai 2009 (GVBl. S.278) erlassene Veränderungssperre 3-13/4 wird um ein Jahr bis zum 6. März 2011 verlängert.

 

§ 2

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen;

der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den                   2009

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

…………………………….                                                      ………………………………..

Bezirksbürgermeister                                                             Bezirksstadtrat

 

 
 

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