Drucksache - VI-0900  

 
 
Betreff: Unterstützung für das Projekt "Bücherschrank"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für Kultur und BildungBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
09.12.2009 
29. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
13.01.2010 
Fortsetzung der 29. ordentlichen Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
03.03.2010 
31. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Ausschuss Kultur & Bildung, 29. BVV, 09.12.09
VzK 13 Schlussbericht, 31. BVV am 03.03.2010

Ausschuss für Kultur und Bildung

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 


Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                           .2010

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                          Drucksache-Nr.:
                                                                                                               

in Erledigung der

Drucksache Nr.: VI-0900

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

Schlussbericht

 

 

Unterstützung für das Projekt „Bücherschrank“

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 29. Tagung der BVV am 13.01.2010 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung der - Drucksache-Nr.: VI-0900

 

„Das Bezirksamt wird ersucht, bei der Aufstellung von „Bücherwald“-Anlagen durch den gemeinnützigen Verein Baufachfrau Berlin e.V. im öffentlichen Straßenland des Bezirkes auf die Erhebung einer Kaution nach §11, Absatz 4 des Berliner Straßengesetzes zu verzichten.“

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

Mit Bescheid vom 18.06.2008 wurde die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes durch die Aufstellung eines „Bücherschrankes“ auf dem Gehweg der Sredzkistraße Ecke Kollwitzstraße genehmigt.

Da das öffentliche Interesse dieses Projektes gewürdigt werden sollte und die Gemeinnützigkeit nachgewiesen worden ist, hat die Verwaltung auf die Berechnung von Verwaltungs- oder Sondernutzungsgebühren verzichtet und ihre Aufwendungen nicht geltend gemacht.

 

Für die hier in Rede stehende Sondernutzung war es erforderlich, ein Fundament zu errichten und dafür eine Aufgrabung sowie Veränderung der Befestigung des Gehweges vorzunehmen. Daher ist der Aufwand einer Beräumung im Bedarfsfall nicht unerheblich.

 

Die Erfahrungen haben leider gezeigt, dass für Fälle von Havarien am Leitungsbestand in unmittelbarer Nähe des Standortes, Sturmschäden oder Vandalismus ein schnelles Einschreiten erforderlich ist, um Gefahren für die Allgemeinheit und besonders dem öffentlichen Verkehr abzuwenden. Hierzu ist der Straßenbaulastträger verpflichtet, aber der Sondernutzer kostenpflichtig.

 

Das öffentliche Interesse - Sicherheit der Verkehrsteilnehmer - hat im Straßenrecht oberste Priorität. In der Tat kann das geltende Straßenrecht hier keine Unterschiede zu anderen Antragstellern machen und muss den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen.

 

Da es sich bei dem Sondernutzer um einen Verein handelt, der nicht am Aufstellort des Bücherschrankes ansässig ist, gemäß Satzung aufgelöst werden kann und Verantwortliche nicht sofort erreichbar sind, sind Vorkehrungen, die das Land Berlin von Kostenbelastungen befreien, von besonderer Bedeutung.

Daher war die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung Voraussetzung für die Erlaubniserteilung.

 

Mit Schreiben vom 11.06.2008 wurden die Antragstellerinnen darüber informiert und um Verständnis dafür gebeten, dass der Straßenbaulastträger auf Grund der haushaltrechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist, jegliche Kosten vom Land Berlin, die durch diese Sondernutzung entstehen könnten, abzuwenden.

Die Höhe wurde nach der Bauart und Größe bemessen.

 

Die Nutzung privater Flächen, die keiner Widmung, also einer besonderen Zweckbestimmung dienen, wäre daher zu favorisieren gewesen. Davon haben die Antragstellerinnen bewusst keinen Gebrauch gemacht.

 

Die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes über den Gemeingebrauch hinaus muss sich den Bedürfnissen der Verkehrssicherheit unterwerfen und unterliegt daher immer besonderen Bedingungen. Daher ist die Erlaubnis auch befristet mit Widerrufsrecht zu erteilen. Die hier in Rede stehende Sondernutzungserlaubnis war bis zum 18.06.2009 befristet. Bisher wurde kein Verlängerungsantrag gestellt. Auf eine Anfrage hin erfolgte bisher keine Reaktion.

Auch hieran lässt sich ersehen, dass die Betreuung der Sondernutzung offensichtlich nicht lückenlos abgesichert ist.

 

Das Bezirksamt unterstützt gern das private „Bücherschrank“-Projekt. Es sieht sich jedoch außer dem Verzicht auf die Gebühren nicht in der Lage, Kosten für diese Sondernutzung zu übernehmen.

Hierfür bestehen weder straßenrechtliche noch haushaltrechtliche Möglichkeiten.

 

Sollte die Sicherheitsleistung in der bisher gewählten Form jedoch weiterhin nicht möglich sein bietet das Bezirksamt an, dass diese in Form einer Bürgschaft erbracht werden kann.

 

Ein Verzicht auf die Sicherheitsleistung ist nicht vertretbar.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Bei dem Verzicht auf die Sicherheitsleistung können dem Bezirk Kosten entstehen, die es gemäß § 11 BerlStrG zu verhindern gilt.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

                       

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                           Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                                                 Bezirksstadtrat

                                                                                    für Öffentliche Ordnung

 

 
 

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