Drucksache - VI-0899  

 
 
Betreff: Bebauungsplan IV-34 vom 31.03.2008 für die Grundstücke Hans-Otto-Straße 10 / Hufelandstraße und Hans-Otto-Straße 8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
09.12.2009 
29. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, Bezirksamt, 29. BVV, 09.12.09

Siehe Anlage

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                               2009

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                          Drucksache-Nr.:   VI-0899

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:   Bebauungsplan IV-34 vom 31.03.2008 für die Grundstücke Hans-Otto-Straße 10 / Hufelandstraße und Hans-Otto-Straße 8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am           2009 folgenden Beschluss gefasst:

 

 

Der Bebauungsplan IV-34 vom 31.03.2008 für die Grundstücke Hans-Otto-Straße 10 / Hufelandstraße und Hans-Otto-Straße 8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird als Rechtsverordnung festgesetzt.

 

 

Begründung

 

Das Bezirksamt Pankow hatte der Bezirksverordnetenversammlung den sich aus der Abwägung des Bezirksamts ergebenden Entwurf des Bebauungsplans IV-34 vom 31.03.2008 einschließlich Begründung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG und den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die entsprechende Drucksache Nr. VI-0658 wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 26.02.2009 beraten. Die BVV hat den Bebauungsplan IV-34 auf ihrer 22. Tagung am 04.03.2009 gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB beschlossen.

 

Das Bezirksamt hat den Bebauungsplan IV-34 gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. II mit Schreiben vom 29.04.2009 angezeigt.

 

Als Ergebnis des Anzeigeverfahrens teilte die Senatsverwaltung mit dem Schreiben vom 26.06.2009 mit, dass der Bebauungsplan IV-34 nicht zu beanstanden ist und gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden kann.

 

Es erfolgte der Hinweis, dass in der Festsetzungsbegründung, im Abschnitt „Verfahren“ unter Punkt 9 „Öffentliche Auslegung“ die in der Amtsblatt-Bekanntma­chung vom 16.05.2008 enthaltenen Hinweise zum beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB, zu den nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen und zu § 47 VwGO redaktionell ergänzt werden sollten.

 

Dementsprechend wurde auf Seite 36 der Festsetzungsbegründung im Abschnitt IV „Verfahren“ unter Pkt. 9 eine redaktionelle Ergänzung wie folgt vorgenommen.

Nach Satz 1 „Die ortsübliche Bekanntmachung über die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfolgte im Amtsblatt für Berlin vom 16.05.2008, Seite 1253.“ wurde folgender Passus eingefügt:

 

„In der Bekanntmachung wurde auch darauf hingewiesen, dass:

·         das Verfahren gemäß § 13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wird,

·         dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können und dass diese in die abschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können,

·         dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können“.

 

Aufgrund des neuen Sachstandes zum Grunderwerb (vergl. nachfolgenden Punkt „Haushaltmäßige Auswirkungen“) wurde in der Festsetzungsbegründung im Abschnitt III „Auswirkungen des Bebauungsplans“ als weitere redaktionelle Änderung der entsprechende Punkt 4 durch den unten stehenden Passus wortgleich ersetzt.

Da es sich bei der Wiedergabe des Bekanntmachungs-Textes und der Aktualisierung des Sachstandes zu den haushaltmäßigen Auswirkungen in der Festsetzungsbegründung um redaktionelle Änderungen handelt, die keine Auswirkung auf die Abwägung haben, sondern nur die Darlegung des Verfahrensablaufs ergänzen, ist eine erneute Beschlussfassung der BVV über die Begründung zum Bebauungsplan IV-34 nicht erforderlich.

 

Das Bezirksamt hat den Bebauungsplan IV-34 gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt.

Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet. Sie tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Der festgesetzte Bebauungsplan IV-34 mit der aktualisierten Festsetzungsbegründung wird der Öffentlichkeit, wie gewohnt, im Internet auf der Seite des Amtes für Planen und Genehmigen zugänglich gemacht.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Für die Umsetzung der Planung entstehen dem Land Berlin Kosten für den Grunderwerb, für Ordnungsmaßnahmen (Beseitigung von Bodenverunreinigungen) und für die Herstellung des Spielplatzes.

 

Ein öffentlicher Spielplatz auf den Plangrundstücken war von Anfang an Ziel der Sanierung im Gebiet Prenzlauer Berg-Bötzowstraße und ist in der Kosten- und Finanzierungsübersicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IV C zur Sanierungsmaßnahme Prenzlauer Berg-Bötzowstraße berücksichtigt worden.

Die Grundstücke Hans-Otto-Straße 8 und Hans-Otto-Straße 10 / Hufelandstraße sind im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IV C von der DSK GmbH als Treuhänder für Berlin erworben worden. Die Grundstücke sind seit Anfang des Jahres 2009 landeseigen. Das Grundstück Hans-Otto-Straße 8 wurde bereits in das Fachvermögen des AUN übertragen.

 

Für die Herstellung des Spielplatzes wurde in der Kosten- und Finanzierungsübersicht für das Sanierungsgebiet Bötzowstraße ein Finanzbedarf von insgesamt 320.000 € brutto veranschlagt. Die Gesamtfinanzierung teilt sich wie folgt auf:

 

-    Eigenanteil Bezirk                         100.000 € aus Sanierungsmitteln (Kapitel 4610/

                                                                                     Titel 88305 und 89331)

-    Anteil aus Förderprogramm           220.000 €

 

Eine Programmvormerkung für das Programmjahr 2009 ist erfolgt. Planungsmittel und Mittel für Ordnungsmaßnahmen sind gemäß Antrag des Amtes für Umwelt und Natur in Höhe von 50.000,00 € für das laufende Jahr 2009 berücksichtigt.

Planungsmittel für die Vorplanung wurden vom AUN bei der Sanierungsverwaltungsstelle bereits beantragt.

(Die Ausschreibung der Leistungsphase 2 ist bereits erfolgt. Für die Leistungsphase 3 sind 4.600,00 € veranschlagt und 7.400,00 € für weitere ingenieurtechnische Leistungen.)

 

Die Mittel für den Eigenanteil des Bezirks zur weiteren Umsetzung der Planung werden bis zum Abschluss der Sanierungsmaßnahme durch den Bereich Sanierung und Milieuschutz des Amtes für Planen und Genehmigen berücksichtigt und zu gegebener Zeit bereitgestellt.

 

Flankierend zu der Sicherung dieser Grundstücke für die Herstellung eines neuen Spielplatzes werden voraussichtlich auch bauliche Maßnahmen innerhalb der öffentlichen Straßen zur Verkehrsberuhigung und Verbesserung der Sicherheit erforderlich (vgl. BA - Beschluss 0120/2007 zur Präzisierung der Sanierungsziele für den öffentlichen Straßenraum und Verkehr für die Sanierungsgebiete vom 05.06.2007, Anlage 5 – Sanierungsgebiet Bötzowstraße). Die Finanzierung erfolgt ebenfalls aus Sanierungsmitteln.

 

Nach Fertigstellung des Spielplatzes entstehen Kosten für die Pflege und Erhaltung. Auf der Grundlage des derzeitigen Zuwendungssatzes von 0,40 € pro m² und Monat für das Pflegebudget des Amtes für Umwelt und Natur würden für die 1.247 m² große Fläche jährlich ca. 5.990 € benötigt.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die beabsichtigte Sicherung eines öffentlichen Spielplatzes wirkt sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien aus. Das bestehende gravierende Spielplatzdefizit im südlichen Bereich des Planungsraums „Bötzowstraße“ wird gemindert und ein wohnortnahes Spielangebot für Kinder geschaffen.

Gleichzeitig werden die Tagesbetreuungsangebote im Gebiet, für die zumeist keine eigenen Freiflächen zur Verfügung stehen, qualitativ verbessert, wenn in kurzer Entfernung öffentliche Spielplätze zur Verfügung stehen.

 

 

 

Anlage:   Kopie der Urschrift der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-34

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                           Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                                Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 


 

 

Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-34

im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

Vom.......................2009

 

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Ge­setzes zur Ausführung des Bauge­setz­buchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird ver­ord­net:

 

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan IV-34 vom 31. März 2008 für die Grundstücke Hans-Otto-Straße 10 / Hufelandstraße und Hans-Otto-Straße 8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, wird festge­setzt.

 

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeich­nungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden.

 

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Gel­tend­machung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

 

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des

    Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. 

 

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den                   2009

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

 

....................................                                                ...........................

                                                                                   

Bezirksbürgermeister                                                Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 
 

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