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Drucksache - VI-0880
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin 2009 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
– Nr.: VI-0880 Vorlage zur Beschlussfassung für die Bezirksverordnetenversammlung 1. Gegenstand der Vorlage Verordnung
über die Veränderungssperre 3-5/6 für das Grundstück Treskowstraße 5 im Bezirk
Pankow, Ortsteil Heinersdorf 2. Beschlussentwurf Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: Die aus der Anlage hervorgehende
Verordnung über die Veränderungssperre 3-5/6 für das Grundstück Treskowstraße 5
im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen. 3. Begründung: Das
Bezirksamt Pankow hat beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplans 3-5 auf der Grundlage des Entwurfs, Stand 09.07.2009,
weiterzuführen. Der
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-5 für das Gelände zwischen
Treskowstraße, Berliner Straße, der Straße Am Steinberg und Prenzlauer
Promenade sowie für die Treskowstraße im Bezirk Pankow Ortsteile Heinersdorf,
Weißensee und Pankow wurde am 06.01.2004 gefasst. Anlass der
Planaufstellung damals war der Ablauf der in § 246 Abs. 7 BauGB geregelten
Frist für die Ermächtigung der Länder zur Nichtanwendung von § 34 Abs. 1 Satz 1
BauGB für großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO am 31.
Dezember 2004, sowie das Ziel, auch nach Ablauf dieser Frist einer Ansiedlung
von großflächigem Einzelhandel planungsrechtlich begegnen zu können. Zu diesem
Zeitpunkt befand sich auf dem Grundstück Treskowstraße 5 der großflächige
Einzelhandelsbetrieb „Max Bahr“ und es wurde die Erweiterung der
Einzelhandelsfläche erfragt. Ziel und
Zweck der Planung ist es, in Übereinstimmung mit den Zielen der Landesplanung
diesen historisch gewachsenen Dienstleistungs- und Gewerbestandort für
gewerbliche Nutzungen zu sichern und Einzelhandelsentwicklungen einzuschränken.
Darüber
hinaus sollen für den Ausbau der dem übergeordneten Straßennetz zugehörigen
Prenzlauer Promenade und den Straßenzug Am Steinberg - Berliner Straße
zusätzliche Straßenverkehrsflächen gesichert und zur baulich-räumlichen Fassung
der Straßenräume mehrgeschossige Bebauung festgesetzt werden. Das Maß der
baulichen Nutzung soll sich an den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 der BauNVO für
Gewerbegebiete orientieren. Das
Verfahren wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da mit dem Ausbau der Prenzlauer
Promenade gesamtstädtische Ziele berührt sind. In der Zeit
vom 25.05. bis 09.06.2004 erfolgte die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 Abs. 1 BauGB. Das Ergebnis wurde von der Bezirksverordnetenversammlung
auf ihrer 25. Tagung am 01.09.2004 (Drs.-Nr. V-0757/04) zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplanentwurf sah bereits zum
Aufstellungsbeschluss die Festsetzung eines Gewerbegebiets gem. § 8
BauNVO, Mindest- und Höchstgeschossanzahlen am Blockrand sowie für den Ausbau
der Prenzlauer Allee, des Straßenzugs Am Steinberg - Berliner Straße und für
den Ausbau der Treskowstraße die Festsetzung von Verkehrsflächen und
Straßenbegrenzungslinien vor. Mit dem Aufstellungsbeschluss wurde der planerische Wille
des Bezirks zum Ausdruck gebracht, einer Entwicklung zu einem faktischen
Sondergebiet für Einzelhandel entgegen zu treten und ein Gewerbegebiet zu
entwickeln. „Max
Bahr“ sah von einer förmlichen Antragstellung für die Erweiterung seines
Einzelhandelsbetriebes ab und hat zwischenzeitlich seinen Standort an der Treskowstraße
wegen der erkennbar fehlenden Entwicklungsperspektive aufgegeben. Die Halle ist
seither ungenutzt. Das Gewerbe wurde gemäß Kartei des Ordnungsamtes am
28.02.2007 abgemeldet. Das
Plangebiet liegt im unbeplanten Innenbereich, planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage
ist § 34 BauGB. Das von den vier Straßen umschlossene Gebiet weist
ausschließlich gewerbliche Nutzungsarten auf. Vorhanden sind Bürogebäude, zwei
Produktionsbetriebe (Großbäckerei und Tortenproduktion), Lagerräume für
Veranstaltungsservice und Garagen, zwei Tankstellen, PKW-Waschanlagen, ein
Fahrzeug- und Baugeräteverleih mit Containerdienst, ein Technikgebäude der
Telekom, ein Autohaus mit Werkstatt, ein Großhandel für Schrauben u.ä., ein
Fahrzeuggebrauchthandel, eine Spielhalle, vier Fachmärkte jeweils unterhalb der
Großflächigkeitsgrenze (Küchen, Getränke, Bettenhaus und Textilmarkt) sowie ein
Plus-Verbrauchermarkt und drei kleine Läden (Blumen, Backshop und
Telekommunikation). Daher wird das Gebiet einem Gewerbegebiet zugeordnet. Die
planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird auf der Grundlage des § 34
Abs. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO bestimmt. Die
Entwicklung seit 2004 zeigt, dass auch eine Ansiedlung von mehreren
Einzelhandelsbetrieben, die unter der Schwelle der Großflächigkeit als
Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO hier allgemein zulässig
sind, der gewünschten Entwicklung zu einem Produktions- und
Dienstleistungsstandort entgegensteht. Im Gebiet, insbesondere entlang der
Prenzlauer Promenade, sind inzwischen insgesamt ca. 3.340 m2
Verkaufsflächen entstanden. In Anbetracht weiterer bestehender Flächenpotentiale ist es
erforderlich, im Geltungsbereich des B-Plans die Zulässigkeit von
Einzelhandelsbetrieben durch geeignete Festsetzungen einzuschränken, damit die
Planungsziele erreicht werden können und kein neuer Einzelhandelsschwerpunkt in
dieser nicht integrierten Lage entsteht. Insbesondere
seit Vorliegen des bezirklichen Zentrenkonzeptes vom Dezember 2005
(BA-Beschluss vom 6.12.2005, BVV-Beschluss vom 1.03.2006, Drs.-Nr. V-1222/06)
besteht das Erfordernis, die Planungsziele an die Entwicklungsziele
dieses Konzepts anzupassen. Gemäß Zentrenkonzept des Bezirks sollen die
vorhandenen Nahversorgungszentren Pankow / Neumannstraße, Weißensee /
Gustav-Adolf-Straße und Heinersdorf / Romain-Rolland-Straße sowie im weiteren
Umkreis das Stadtteilzentrum Weißensee / Berliner Allee und das Hauptzentrum
Pankow / Breite Straße, Berliner Straße geschützt und in Ihren
Entwicklungsmöglichkeiten gestärkt werden. Das Gebiet
des Bebauungsplans 3-5 liegt außerhalb der im bezirklichen Zentrenkonzept
dargestellten zentralen Versorgungsbereiche. Weitere Einzelhandelsbetriebe
an diesem Standort würden Kaufkraft aus den Einzugsbereichen, vor allem der o.
g. Nahversorgungszentren, abziehen und deren Entwicklungschancen schmälern,
bzw. dazu führen, dass ein Einzelhandelszentrum an einem nicht integrierten Standort
entsteht. Veranlasst
durch mehrere Anträge zur Errichtung weiterer Einzelhandelsflächen an der
Prenzlauer Promenade und durch einen Bauantrag zur Nachnutzung der
leerstehenden Halle des ehemaligen Baumarktes „Max Bahr“ zu Beginn
dieses Jahres wurden die Planungsziele konkretisiert. Es wurde in den Entwurf des Bebauungsplans 3-5 die
nachfolgende textliche Festsetzung 1 aufgenommen: „Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsnutzungen nur
zulässig, sofern es sich um Verkaufsstellen handelt, die einem Produktions-,
Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb zugehörig sind und diesem vom Umfang
untergeordnet sind.“ Mit dieser textlichen Festsetzung soll künftig die
Ansiedlung selbständiger Einzelhandelsbetriebe bzw. eine Erweiterung
bestehender Betriebe in diesem Gebiet ausgeschlossen werden. Es wurde eine
sortimentsunabhängige Einschränkung für Handelsbetriebe gewählt, die für das
gesamte Plangebiet gelten soll und im gesamten Plangebiet die Zulässigkeit von
Handel an einen Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb knüpft.
Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass Verkaufsflächen nur in einem den
jeweiligen Betriebsflächen untergeordneten Umfang entstehen. Mit der textlichen Festsetzung soll erreicht werden, dass
das geplante Gewerbegebiet insbesondere für produzierende Gewerbebetriebe und
Dienstleistungsunternehmen sowie für die
anderen gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen gewerblichen Nutzungen wie z.B.
Betriebe der öffentlichen Versorgung, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke etc. gesichert wird und dass diese
Nutzungen künftig im Plangebiet dominieren. Mit der im Bebauungsplanentwurf 3-5, Stand 9.07.2009,
vorgenommenen Aktualisierung wurde aufgrund der Realentwicklung eine, den
gemeindlichen Planungen (FNP, StEP Gewerbe, StEP Zentren 2020 und dem
bezirklichen Zentrenkonzept) entsprechende, notwendige Konkretisierung der
Planungsziele vorgenommen. Auf der Grundlage des
Bebauungsplanentwurfs 3-5, Stand 09.07.2009, wurde die Entscheidung über die
Zulässigkeit zur Errichtung eines Handelsunternehmens mit Vertrieb von
Fahrrädern und Motorrollern auf dem Grundstück Treskowstraße 5 gemäß § 15
BauGB zurückgestellt (Bescheid der Bauaufsicht vom 15. Juli 2009). Neben der Einrichtung eines
Zentrallagers (586 m² Geschossfläche) und einer Reparaturwerkstatt (293 m²
Geschossfläche) sowie Büro-, Personal-, und Sanitärräumen (316 m²
Geschossfläche) war auch die Errichtung von Verkaufsflächen für Fahrräder
unterschiedlichsten Typs (Markenräder, Crossräder, Mountenbikes, Rennräder,
Kinderräder und Elektrobikes), dazu Outdoorbekleidung, Helme, Fitnessartikel,
Equipment, Spielgeräte und Zubehör für Kinder beabsichtigt. Auf einer sehr
untergeordneten Fläche (23 m²) sollten Motorroller angeboten werden. Die
Geschossfläche für den Einzelhandel ergab insgesamt 1.198 m². Beantragt war
ferner, ein Indoor-Verkehrserziehungsgarten für Kinder und ein
Outdoor-Parcours. Das Vorhaben war wegen der
nicht als untergeordnet einzustufenden Größe der beantragten Verkaufsflächen,
die in Relation zur Reparaturwerkstatt mit Zentrallager und
Büro/Personal/Sanitärbereich etwa einen gleichgroßen Flächenanteil
beanspruchte, mit den beabsichtigten Festsetzungen des B-Plans nicht vereinbar.
Von der Möglichkeit einer Zurückstellung
wurde Gebrauch gemacht, da dem Grundstück mit der leer stehenden Halle des
ehemaligen Baumarktes gemeinsam mit angrenzenden unbebauten Grundstücken eine
Schlüsselfunktion für das Gebiet zukommt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. II C
wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
(AGBauGB) vor Erlass der Veränderungssperre unterrichtet. 4.
Rechtsgrundlagen § 14 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) § 12 Abs. 2 Nr. 4
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) 5. Haushaltsmäßige Auswirkungen Inwieweit
mit den geplanten Festsetzungen Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt zu
erwarten sind, muss im weiteren Verfahren ermittelt werden. Um eine zügige Weiterführung des
Verfahrens zu erreichen, sollen städtebauliche Leistungen an externe Büros
vergeben werden. Hierfür wurde überschläglich ein Betrag von 35.000,00 €
ermittelt. 6. Gleichstellungs- und
gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine 7. Auswirkungen auf die nachhaltige
Entwicklung keine 8.
Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt Anlage: Verordnung über die
Veränderungssperre 3-5/6 Eine CD-ROM mit dem
Bebauungsplanentwurf 3-5, Stand 09.07.2009, wird den Fraktionen der BVV
übergeben. ……………………. ………………………. Matthias
Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für
Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlage V e r o r d n u n g über die Veränderungssperre 3-5/6 im Bezirk Pankow, Ortsteil
Heinersdorf vom …………2009 Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692), wird verordnet: § 1 Für das Grundstück Treskowstraße 5 im Bezirk Pankow,
Ortsteil Heinersdorf, für das das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die
Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre
gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein. § 2 Übersichtspläne mit den Grenzen des räumlichen
Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegen zur kostenfreien Einsichtnahme
beim Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für
Planen und Genehmigen - Bauleitplanung- und - Bauaufsicht -, aus. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche
für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2
Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und 2. das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen
lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der
Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von
Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist
darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes
1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden
Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den
2009 Bezirksamt Pankow von Berlin …………………….. ……………………… Matthias Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft
und Stadtentwicklung |
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