Drucksache - VI-0876  

 
 
Betreff: Bebauungsplanentwurf 3-26 für die Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C sowie Heinrich-Roller-Straße 15-18 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
11.11.2009 
28. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, Bezirksamt, 28. BVV, 11.11.09

Siehe Anlage

 

 

 

Siehe Anlage

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                          .2009

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                          Drucksache-Nr.:

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:  Bebauungsplanentwurf 3-26

für die Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C sowie Heinrich-Roller-Straße 15-18 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am                2009 beschlossen:

 

I.                         Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.

 

II.                        Für den Bebauungsplanentwurf 3-26 soll gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

Parallel dazu sollen der Planentwurf und die Begründung im Internet präsentiert werden.

 

 

Begründung

 

Zu I.

Mit Schreiben vom 30.07.2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf vom Juli 2009 gebeten.

Es wurden 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Insgesamt gingen 22 Antwortschreiben ein.

 

Zu folgenden Themen wurde insbesondere Stellung genommen:

  • Standort der Sporthalle

·         Sporthalle: Größe und Funktion, Finanzierung, Erschließung, Feuerwehrzufahrt,
Rettungsweg, Bauordnungsrecht

  • Natur- und Artenschutz
  • Kabel- und Leitungsbestand

 

Die Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen ergab Folgendes:

 

1. Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs:

  • Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche „Schule, Anlage für sportliche Zwecke“ gemäß der überarbeiteten Machbarkeitsstudie zum Neubau der Sporthalle
  • Ausweisung einer Fläche, die mit Gehrechten für die Nutzer der Sporthalle im Notfall zu belasten ist

 

2. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird entsprechend dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen ergänzt oder verändert.

 

Das Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Behördenbeteiligung ist der Anlage 2 (Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-26, IV Verfahren) zu entnehmen.

 

Zu II.

Der Entwurf des Bebauungsplans 3-26 soll mit der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich im Amt für Planen und Genehmigen ausgelegt werden. In der ortsüblichen Bekanntmachung soll darauf hingewiesen werden, dass das Verfahren gemäß

§ 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt wird. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB soll von der Wahlmöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gebrauch gemacht werden und die Auslegung gemäß

§ 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Zur Information der Öffentlichkeit sollen die Machbarkeitsstudie zum Neubau der Sporthalle und das Gutachten zur Untersuchung eines alternativen Standorts für den geplanten Neubau der Sporthalle ebenfalls ausliegen. Parallel dazu sollen der Planentwurf und die Begründung sowie die Machbarkeitsstudie und die Standortuntersuchung zusätzlich noch im Internet präsentiert werden.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Die für die Errichtung der Sporthalle benötigte Teilfläche des privaten Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C muss vom Land Berlin erworben werden. Die erforderlichen Mittel sind im Wirtschaftsplan der DSK, des für das Land Berlin tätigen Grundstückstreuhänders, enthalten. Die Grunderwerbskosten sind in Höhe von 405 T€ in dem Kapitel 1275, Titel 893 31 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingestellt.

 

Die Planung und der Bau der Sporthalle sollen gemäß BA-Beschluss VI-933/2009 vom 15.09.2009 nach der Aufhebung der Rechtsverordnung zur Umsetzung der Sanierungsziele im Sanierungsgebiet „Winsstraße“ aus dem Kapitel 4610, Titel 883 05 nach der Einnahme der Ausgleichsbeträge gemäß § 154 BauGB finanziert werden. Die geplante Maßnahme ist mit 3.375 T€ (Bauzeit 2012/2013) in der aktuellen Kosten- und Finanzierungsübersicht enthalten.

Die Kosten für die Eintragung des erforderlichen Gehrechts für die Nutzer der Sporthalle im Notfall sind ebenfalls damit zu finanzieren.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Anlage 1

 

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die geplante Sicherung einer Sporthalle wird sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien auswirken.

 

 

 

Anlage 1: Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-26

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                           Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                                 Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 


 


 

Anlage 1

 

 

Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

 

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

1. Fläche

    - Versiegelungsgrad

 

X

 

 

 

 

2.  Wasser

     - Wasserverbrauch

X

 

 

 

 

 

3.  Energie

     - Energieverbrauch

     - Anteil erneuerbarer 

       Energie

X

 

 

 

 

 

4.  Abfall

     - Hausmüllaufkommen
     - Gewerbeabfallauf

       kommen

X

 

 

 

 

 

5.  Verkehr

    -  Verringerung des In-

       dividualverkehrs

-  Anteil verkehrsberu-

       higter Zonen

    - Busspuren

    - Straßenbahnvorrang-
      schaltungen

    - Radwege

X

 

 

 

 

 

6.  Immissionen

     - Schadstoffe
     - Lärm

X

 

 

 

 

 

7.  Einschränkung von

     Fauna und Flora

X

 

 

 

 

 

8.  Bildungsangebot

 

X

 

 

 

 

9.  Kulturangebot

 

 

 

 

 

 

10. Freizeitangebot

 

X

 

 

 

 

11. Partizipation in Ent –

      scheidungsprozessen

 

 

 

 

 

Unterrichtung der Bürger gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB und

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

12. Arbeitslosenquote

X

 

 

 

 

 

13. Ausbildungsplätze

X

 

 

 

 

 

14. Betriebsansiedlungen

X

 

 

 

 

 

15. wirtschaftl. Diversifi

      zierung nach Bran-

      chen

X

 

 

 

 

 

Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen.

 

 


BEZIRKSAMT PANKOW VON BERLIN

Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

 

 

Begründung zum Entwurf des

Bebauungsplans 3-26

 

für die Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C sowie Heinrich-Roller-Straße 15-18 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Die Begründung hat mit dem Entwurf des Bebauungsplans 3-26 vom        2009 nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Zeit vom                  2009 bis einschließlich                     2009 öffentlich ausgelegen.

Berlin, den               2009

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

................
Amtsleiter

 

 


A.           BEGRÜNDUNG.. 5

I.            PLANUNGSGEGENSTAND.. 5

1.           Veranlassung und Erforderlichkeit 5

2.           Plangebiet 7

2.1         Lagebeschreibung. 7

2.2         Bestand, Ausgangssituation. 7

2.2.1      Historische Entwicklung. 7

2.2.2      Bestand im Geltungsbereich. 8

2.2.3      Erschließung. 10

2.2.4      Eigentumsverhältnisse. 10

2.2.5      Technische Infrastruktur / Leitungen. 10

2.2.6      Soziale Infrastruktur 10

2.2.7      Umweltsituation. 11

2.3         Planerische Ausgangssituation. 20

2.3.1      Flächennutzungsplan. 20

2.3.2      Raumordnung. 21

2.3.3      Landschaftsprogramm (LaPro 94) 23

2.3.4      Stadtentwicklungsplanung (StEP) 24

2.3.5      Räumliche Bereichsentwicklungsplanung (BEP) 24

2.3.6      Bestehende Bebauungspläne. 24

2.3.7      Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg „Winsstraße“ 25

2.3.8      Landschaftsplan. 26

2.3.9      Denkmalschutz. 26

2.3.10    Sonstige Gutachten, Beschlüsse und Planungen. 26

2.3.11    Derzeitiges Planungsrecht 28

2.3.12    Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB.. 28

II.           PLANINHALT.. 29

1.           Entwicklung der Planungsüberlegungen. 29

2.           Intention des Plans. 30

3.           Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung der Festsetzungen. 31

3.1         Art der baulichen Nutzung. 31

3.1.1      Besondere Wohngebiete (WB) 31

3.1.2      Flächen für den Gemeinbedarf 33

3.1.3      Öffentliche Verkehrsflächen. 34

3.2         Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und Bauweise. 34

3.2.1      Besondere Wohngebiete. 34

3.2.2      Flächen für den Gemeinbedarf 38

3.3         Immissionsschutzfestsetzungen. 40

3.4         Grünordnerische und Sonstige Festsetzungen. 40

3.5         Nachrichtliche Übernahme. 41

3.6         Flächenbilanz. 41

III           AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS.. 42

1.           Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse. 42

2.           Auswirkungen auf die Umwelt 42

3.           Auswirkungen auf den Verkehr 43

4.           Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur 43

5.           Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Finanzplan. 43

6.           Auswirkungen auf private Eigentümer 43

7.           Ordnungsmaßnahmen. 44

IV           VERFAHREN.. 45

1.           Mitteilung der Planungsabsicht 45

2.           Aufstellungsbeschluss. 45

3.           Unterrichtung der Bürger gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB.. 45

4.           Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 (BauGB) 45

4.1         Zusammenfassung. 46

4.2         Auswertung. 46

B.           RECHTSGRUNDLAGEN.. 73

C.           ANLAGEN.. 74

              Textliche Festsetzungen. 74

 


BEGRÜNDUNG

PLANUNGSGEGENSTAND

Veranlassung und Erforderlichkeit

Die Plangrundstücke (Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C sowie Heinrich-Roller-Straße 15-18) befinden sich innerhalb des im Jahre 1994 förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Winsstraße“. Eines der Sanierungsziele ist die Sicherung eines Standorts für den Neubau einer Sporthalle für die Grundschule an der Heinrich-Roller-Straße 18 im Blockinnenbereich. Die in einem langjährigen Planungsprozess entwickelten und wiederholt aktualisierten und bestätigten Zielsetzungen der Sanierung und des Rahmenplans für das Plangebiet, insbesondere der Bau einer Sporthalle für die Heinrich-Roller-Grundschule, sollen planungsrechtlich gesichert werden.

 

Der Schulstandort Heinrich-Roller-Straße 18 ist Bestandteil des langfristig zu erhaltenden bezirklichen Schulnetzes. Für einen standardgerechten Ausbau als 3-zügige Grundschule ist der Neubau einer Sporthalle mit zwei Hallenteilen erforderlich, für den auf dem Schulgrundstück selbst keine Flächenpotentiale vorhanden sind. Entsprechend den Zielen des Rahmenplans und basierend auf einer zwischenzeitlich aktualisierten und fortgeschriebenen Machbarkeitsstudie von 2006[1] soll die Sporthalle daher auf einer Fläche des benachbarten Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C errichtet werden. Da sich das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C im Privatbesitz befindet, ist zur Umsetzung dieses Sanierungsziels der Grunderwerb der für den Neubau vorgesehenen Teilfläche erforderlich, der noch im Sanierungszeitraum bis Ende 2009 aus Sanierungsmitteln erfolgen soll. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. IV beabsichtigt, die Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Winsstraße“ Ende 2009/Anfang 2010 aufzuheben.

 

Die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet ist derzeit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Eine Realisierung der Sporthalle entsprechend der Machbarkeitsstudie ist nach geltendem Recht nicht zulässig.

 

Neben der Flächensicherung für den Gemeinbedarfsstandort beabsichtigt das Bezirksamt Pankow darüber hinaus auf den angrenzenden Grundstücken ebenfalls die Umsetzung der Sanierungsziele. Insbesondere soll die qualitative Weiterentwicklung der vorhandenen intensiven und teilweise hochverdichteten Nutzungsmischung durch Erhöhung des grundstücksbezogenen Freiflächenanteils gesichert werden. Damit soll eine Stärkung der Wohnfunktion erreicht werden.

 

Das Bezirksamt Pankow hat daher beschlossen, für die Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C sowie Heinrich-Roller-Straße 15-18 im Ortsteil Prenzlauer Berg ein Bebauungsplanverfahren mit der Bezeichnung 3-26 durchzuführen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu gewährleisten. Der Bebauungsplan soll darüber hinaus die Voraussetzungen schaffen, die für den Bau der Sporthalle erforderliche Teilfläche des privaten Grundstücks zu erwerben.

 

Die bauliche Entwicklung des Geltungsbereichs enthält sonstige Maßnahmen der Innenentwicklung (Schaffung einer Gemeinbedarfsfläche für eine Schulsporthalle zur Minderung innerstädtischer Defizite im Schulsport, Anpassung eines Wohngebiets an heutige Nutzungsanforderungen). Der Bebauungsplan soll daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden (siehe auch Kapitel 0Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB“).


Plangebiet

Lagebeschreibung

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,75 ha und umfasst die Grundstücke Immanuelkirchstraße 14, 14 A-C sowie Heinrich-Roller-Straße 15-18. Bestandteil sind auch Teilflächen der Heinrich-Roller-Straße und der Immanuelkirchstraße bis zu deren jeweiliger Straßenmitte.

 

Das Plangebiet liegt im Süden des Bezirks Pankow, im Ortsteil Prenzlauer Berg. Es befindet sich im Baublock 111 014 zwischen Immanuelkirchstraße, Greifswalder Straße, Heinrich-Roller-Straße und Winsstraße.

 

Karte 1: Übersichtsplan Lage, Abgrenzung und stadträumliche Einbindung des Plangebiets, ohne Maßstab

 

 

 

Bestand, Ausgangssituation

Historische Entwicklung

Bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts war das Plangebiet Teil der außerhalb der Akzisemauer gelegenen Feldmark. Um 1850 waren im Umfeld entlang der Greifswalder Straße bereits erste Wohn- und Gewerbebauten sowie Grünflächen (Friedrichshain, St. Georgen- und Parochialfriedhof und St. Marien- und St. Nicolaifriedhof) entstanden. Die Besiedlung erfolgte im ausgehenden 19. Jahrhundert im Rahmen der gründerzeitlichen Entwicklung der Stadt Berlin als Industriestadt. Um 1880 waren die Flächen entlang der Greifswalder Straße bereits vollständig durch Wohn- und Gewerbenutzung belegt und auch der Schulstandort (Gemeindeschule) fertig gestellt. Um 1910 war die Entwicklung weitgehend abgeschlossen und das Plangebiet gehörte in Folge der starken Zuwanderung von Arbeitskräften bereits zu den dicht besiedelten Gebieten Berlins.

 

Das Plangebiet und seine Umgebung weisen die typische Siedlungsstruktur der Gründerzeit mit einer Blockrandbebauung von weitgehend einheitlicher Traufhöhe auf, die im Block-innenbereich durch Seitenflügel, Quergebäude und einzelne Gewerbebauten ergänzt wird. In die Blockstrukturen sind die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen eingelagert.

 

Die typische gründerzeitliche Mischung von Wohnen und Gewerbe ist heute weitgehend unverändert erhalten, da die Zerstörungen des zweiten Weltkriegs im Plangebiet und dessen Umgebung auf einzelne Gebäude beschränkt waren. Die hierdurch entstandenen Baulücken werden zum Teil erst gegenwärtig geschlossen bzw. sind noch heute erkennbar.

 

 

Bestand im Geltungsbereich

Die Grundstücke Heinrich-Roller-Straße 15 und 16-17 sind straßenseitig mit fünfgeschossigen Wohngebäuden mit teilweiser gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss bebaut, wobei das Gebäude auf dem Grundstück Nr. 15 zusätzlich ein ausgebautes Dachgeschoss aufweist. Weiterhin ist das Grundstück Nr. 15 mit zwei weitgehend gewerblich (überwiegend Dienstleistung und Praxen) und mit betreutem Einzelwohnen genutzten fünfgeschossigen Quergebäuden bebaut. Im zweiten Hof befindet sich ein durch Dienstleister genutzter Seitenflügel. Das Grundstück Heinrich-Roller-Straße 16-17 ist ebenfalls mit zwei Quergebäuden und Seitenflügeln (fünfgeschossig) in beiden Höfen bebaut. Die Gebäudeteile im rückwärtigen Grundstücksbereich sind gewerblich geprägt, stehen allerdings derzeit leer.

 

Das Grundstück der Heinrich-Roller-Grundschule (Heinrich-Roller-Straße 18) ist straßenseitig mit einem viergeschossigen Klinkergebäude, das als Schulgebäude genutzt wird, bebaut. Im Blockinnenbereich befinden sich das eingeschossige Gebäude einer kleinen Sporthalle (Baujahr 1916, saniert 2005, Sportfläche 120 m²) und ein weiteres viergeschossiges Schulgebäude mit Seitenflügeln. Auf den beiden Schulhöfen sind Spiel- und Sporteinrichtungen (Kleinfeld mit 212 m², Laufbahn mit 365 m², Weitsprunganlage mit 92 m²), der Pausenhof sowie alter Baumbestand vorhanden. Die Grenze zum Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C bildet eine hohe Mauer.

 

Das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 ist nicht bebaut. Am 20.11.2007 wurde die Genehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes zur Blockrandschließung erteilt, derzeit wird ein modifizierter Bauantrag von der Bauaufsicht geprüft.

 

Im Blockinnenbereich befinden sich auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C ein überwiegend fünfgeschossiges, gewerblich genutztes Gebäude (Sportstudio, Kino, Filmverleih, Gastronomie, Billard, Hotel, weitere Dienstleistungen wie Praxen und Kanzleien) sowie ein neu errichtetes siebengeschossiges Seniorenwohnhaus mit Tagespflegestation. An der Grenze zum Grundstück Heinrich-Roller-Straße 16-17 steht eine Vattenfall-Übergabestation.

 

Das Umfeld des Geltungsbereichs ist im Wesentlichen durch identische Block- und Nutzungsstrukturen geprägt. Lediglich südlich der Heinrich-Roller-Straße befinden sich größere Freiflächen (Friedhöfe).


Erschließung

Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Heinrich-Roller-Straße und die Immanuelkirchstraße. Alle Grundstücke verfügen über einen Zugang ans öffentliche Straßenland, hiervon ausgenommen ist das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C, welches über das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 erschlossen ist. Diese Erschließung ist durch Eintragung einer Baulast (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Nutzer des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C) im Grundbuch gesichert.

 

Die Greifswalder Straße ist als Teilstück der Bundesstraße B 2 eine gesamtstädtisch wichtige Hauptverkehrsverbindung und bindet das Plangebiet an die Stadtmitte und stadtauswärts in nördlicher Richtung zur Bundesautobahn (A 10 - Berliner Ring) an.

 

Durch die Straßenbahnlinien M 4, mit Haltestellen an der Hufelandstraße und Am Friedrichshain ist das Plangebiet an den öffentlichen Verkehr angebunden.

 

 

Eigentumsverhältnisse

Das Grundstück der Grundschule (Heinrich-Roller-Straße 18) sowie die Teilflächen der Straßenlandgrundstücke befinden sich im Eigentum des Landes Berlin. Alle weiteren Grundstücke sind in privatem Eigentum.

 

 

Technische Infrastruktur / Leitungen

Der Geltungsbereich ist Bestandteil eines seit über 100 Jahren baulich genutzten innerstädtischen Bereichs mit hoher Ausnutzung der Grundstücke. Das Plangebiet ist durch alle notwendigen Versorgungsmedien erschlossen. Nach Angaben der zuständigen Leitungsträger im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 4 Abs. 2 BauGB sind diese ausreichend dimensioniert, um die Ver- und Entsorgung des Geltungsbereichs übernehmen zu können. Im Bereich der geplanten Sporthalle befindet sich an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Immanuelkirchstraße 14 A-C und Heinrich-Roller-Straße 16-17 eine Übergabestation der Vattenfall Europe Distribution GmbH.

 

 

Soziale Infrastruktur

Zur Versorgung des Plangebiets und seiner Umgebung stehen im Sanierungsgebiet „Winsstraße“ eine Reihe von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur zur Verfügung. Im Zuge der in den letzten Jahren durchgeführten Sanierungsmaßnahmen wurden ab 2001 auch öffentliche Einrichtungen gefördert. Die vorhandenen Schulstandorte (Christburger Straße und Heinrich-Roller-Straße) wurden erneuert und am Standort Christburger Straße durch den Neubau einer Sporthalle ergänzt. Des Weiteren gibt es noch die Freie evangelische Grundschule in der Christburger Straße 14. Für die Kinderbetreuung stehen neben den sanierten städtischen Kita-Standorten (Jablonskistraße, Am Prenzlauer Berg) zahlreiche Elterninitiativkitas, ein kirchlicher Kindergarten und Hort (Immanuelkirchstraße) sowie ein Hort und eine Jugendfreizeiteinrichtung in der Christburger Straße zur Verfügung.

 

Die Bezirksregion XVI, in der das Plangebiet liegt, ist mit einem Altersdurchschnitt von 36 Jahren die „viertjüngste“ des Bezirks. Besonders auffallend ist, dass über 80% der Bevölkerung unter 30 Jahre alt sind. Seit 1998 ist in der Region 1, ein Verbund von Einschulungsbereichen der Heinrich-Roller-Grundschule, der Grundschule am Kollwitzplatz, der Grundschule an der Marie, der Schule am Senefelderplatz, der Grundschule am Teutoburger Platz und der Freien Evangelischen Schule Berlin (Privater Träger), ein kontinuierlicher Anstieg der Schülerzahlen zu verzeichnen. Am 31.12.2008 waren 895 Einwohner im Jahrgang 2008 in der Region 1 melderechtlich registriert. Das bedeutet gegenüber dem Jahrgang 1998 eine Steigerung von 231 %. Daraus folgt, dass alle Schulstandorte maximal ausgelastet werden müssen um die Versorgung mit Grundschulplätzen in den nächsten Jahren abzusichern. Es besteht demzufolge keine Möglichkeit den Schulsport an andere Sporthallen zu verlagern. Für den standardgerechten Ausbau eines langfristig zu erhaltenden Grundschulstandortes ist die Erreichbarkeit der Sporthalle von primärer Bedeutung.

 

 

Umweltsituation

Boden

Das Plangebiet ist gemäß Umweltatlas Berlin durch sandige Böden (Mittelsande, Feinsande und mittel lehmige Sande) gekennzeichnet. Die Unterböden weisen eckig-kantige Steine (überwiegend mittlerer Anteil) auf. Natürlicher Boden ist im gesamten Plangebiet nicht mehr vorhanden, da die Bebauung überwiegend auf Aufschüttungen entstanden ist. Durch die frühe Besiedlung vor über 100 Jahren ist der anthropogene Einfluss auf den Boden hoch bis extrem hoch.

 

Grundwasser

Der Flurabstand des Grundwassers liegt gemäß Umweltatlas Berlin bei 4-20 m. Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist als hoch einzustufen, da eine äußerst hohe Durchlässigkeit und ein geringes Filtervermögen der Böden vorliegen.

 

Für die Grundwasserneubildung spielt das Plangebiet aufgrund der Vorbelastung (relativ hohe Versiegelung der bebauten Grundstücke) und der natürlichen Verhältnisse (Abstand zum Grundwasser) eine untergeordnete Rolle. Es ist von einer Grundwasserneubildung von 50-100 mm je Jahr auszugehen (Umweltatlas Berlin, langjähriges Mittel).

 

Altlasten

Im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin sind zwei Teilflächen des Geltungsbereichs erfasst. Es handelt sich dabei um

 

·            das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 (Bodenbelastungskataster Nummer 7342)

·            das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C, (Bodenbelastungskataster Nummer 7354[2]).

 

Für das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 liegen keine Bodenuntersuchungen vor. Der Altlastenverdacht begründet sich durch die ehemalige Nutzung als Standort einer Kohlen- und Brennstoffhandlung nach 1945 und die vermutete Verfüllung mit Trümmerschutt infolge von Kriegsschäden an den ehemals vorhandenen Gebäuden.

 

Für das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C sind laut Auskunft des Amts für Umwelt und Natur auf Teilflächen Bodenuntersuchungen durchgeführt worden, allerdings nicht für den geplanten Standort der Sporthalle. Diese Untersuchungen ergaben geringe Belastungen mit mineralölhaltigen Kohlenwasserstoffen, die den Prüfwert nach der Bundesbodenschutzverordnung für den Wirkungspfad Boden-Mensch nicht überschritten haben. Eine weitergehende Untersuchung für den geplanten Standort der Sporthalle wird nicht für erforderlich gehalten, da sie für die weitere Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Sporthalle ohne wesentliche Relevanz ist. Eine Verunreinigung ist im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB dann erheblich, wenn die geplante Nutzung gefährdet ist und eine Ausübung nicht gewährleistet werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die Errichtung der Halle nur möglich ist, wenn Teile der Sporthalle im Boden versenkt werden, da aufgrund des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebots die Gebäudehöhe der Sporthalle eingeschränkt ist. Dabei müssen gegebenenfalls vorhandene oberflächennahe Verunreinigungen mit dem Bodenaushub entfernt werden. Die Notwendigkeit der Beprobung der ausgehobenen Böden ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Eventuell im Boden verbleibende Verunreinigungen können unter Vorraussetzung einer entsprechenden Baustoffauswahl keinen Wirkungspfad zum Menschen entwickeln, da am Standort keinerlei Freiflächen geplant sind.

 

Lärm

Als Lärmquellen, die auf das Plangebiet einwirken, kommen der Straßen- und der Schienenverkehr auf der Greifswalder Straße und der Prenzlauer Allee sowie der Flugverkehr von und nach Berlin-Tegel in Betracht. Die entsprechenden Karten des Umweltatlas Berlin (Strategische Lärmkarten - Lärmgesamtindex) ergeben keine Hinweise, dass die hier anzusetzenden Lärmpegel der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ von 60 dB(A) tags überschritten werden. Lediglich nachts ist von geringfügigen Überschreitungen des Richtwerts von 45 dB(A) um bis zu 5 dB(A) entlang der straßenseitigen Fassaden und – solange die Baulücke an der Greifswalder Straße 221 noch nicht geschlossen ist – auch an der südöstlichen Fassade des bestehenden Seniorenwohnhauses auszugehen.

 

Ökologie / Freiflächen

Das Plangebiet ist stark baulich geprägt. Auf dem Grundstück Heinrich-Roller-Straße 16–17 sind keine unversiegelten Freiflächen vorhanden. In den Höfen des Grundstücks Heinrich-Roller-Straße 15 sind Teile der Fassaden begrünt, der 3. Hof ist entsiegelt und begrünt.

 

Das Grundstück der Heinrich-Roller-Grundschule ist ebenfalls stark versiegelt, weist jedoch im Bereich von Spielflächen, Bauminseln und kleineren Pflanzflächen offenen Boden auf. Auf dem Schulgrundstück befinden sich insgesamt 17 Bäume.

 

Das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 (Baulücke) ist derzeit nur im Bereich der Zufahrt zum Blockinnenbereich versiegelt. Die Fläche des Grundstücks Immanuelkirchstraße
14 A-C ist teilweise unversiegelt, weist aber nur geringe Qualität auf (Rasen- und Gebüschflächen).

 

In der Heinrich-Roller-Straße sind im Geltungsbereich insgesamt 6 Straßenbäume vorhanden.

 

Die Umgebung des Plangebiets ist durch gründerzeitliche Blockbebauung geprägt. Einzige Ausnahme ist die südwestliche Straßenseite der Heinrich-Roller-Straße, dort befinden sich Friedhöfe.

 

Biotoptypen

Methodik

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 3-26 vorkommenden Biotoptypen wurden flächendeckend im Rahmen einer Begehung am 20. April 2009 erfasst und bewertet. Die ökologischen, insbesondere die faunistischen Funktionsbeziehungen wurden aufgrund der Lage des Plangebiets und der angrenzenden Nutzungen eingeschätzt. Die saisonale Vegetationsentwicklung war zu diesem Zeitpunkt nach einer längeren Schönwetterperiode mit relativ hohen Temperaturen bereits weit fortgeschritten. Vollständige Artenlisten der im Jahresverlauf vorkommenden Pflanzen konnten nach dieser Begehung nicht erstellt werden. Es konnten jedoch für die vorkommenden Biotoptypen die wesentlichen charakteristischen Arten nachgewiesen werden, so dass auf dieser Grundlage eine sichere Zuordnung und Bewertung gemäß Biotopschlüssel des Landes Berlin möglich war.

 

Die vorkommenden Biotoptypen sind in einer Biotoptypenkarte (siehe S. 14) dargestellt und werden nachfolgend beschrieben.


Die naturschutzfachliche Bewertung wurde jeweils für die auf der Grundlage der durchgeführten Begehung abgegrenzten Biotoptypen durchgeführt. Dabei wurden in Anlehnung an KAULE (1991) folgende Kriterien herangezogen:

 

-       Natürlichkeit / Naturnähe als Maß anthropogener Eingriffe und die daraus resultierenden Veränderungen der Vegetation

-       Gefährdung / Seltenheit des Biotoptyps

-       Intaktheit / Vollkommenheit der Ausprägung des Biotops

-       Ersetzbarkeit / Wiederherstellbarkeit, abhängig zum einen von der Zeitdauer, die benötigt wird, um die Biozönose wieder annähernd vollständig herzustellen (zeitliche Komponente), zum anderen von der Häufigkeit entsprechender Standortverhältnisse in der näheren Umgebung (räumliche Komponente)

 

Bei der Bewertung eines Biotops wurde jeweils eine fünfstufige Werteskala (sehr gering, gering, mittel, hoch, sehr hoch) für jedes Kriterium zu Grunde gelegt. Der jeweils höchste Wert eines Kriteriums bestimmt anschließend die Gesamteinstufung des Biotops in die entsprechende Bedeutungsklasse (Schwellenwertverfahren).

 

Biotopbestand im Geltungsbereich

Bebaute Gebiete, Verkehrsflächen und Sonderflächen

·       OGAV – Gemeinbedarfsflächen mit geringem Grünflächenanteil (Code 12332)

Der Biotoptyp umfasst das Gelände der Heinrich-Roller-Grundschule einschließlich der überwiegend versiegelten Höfe. Diese Flächen haben kaum eine naturschutzfachliche Bedeutung. Vegetationsbestand ist lediglich in Form von Bäumen und auf wenigen kleinen Pflanzflächen vorhanden, die gesondert kartiert wurden (s. BEA Nr. 1 – 17 und PHS).

·       OSBG – Blockbebauung (allseitig umschlossene Hinterhöfe) (Code12221)

Es handelt sich hier um die fünfgeschossige, teilweise sanierte Bebauung im südöstlichen Teil des Plangebiets. Wesentliche Lebensräume für Tiere und Pflanzen sind hier nicht vorhanden.

·       OSH – Großformbebauung (Code 12250)

Hier handelt es sich um das neu errichtete Seniorenwohnhaus auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14 C, ebenfalls mit maximal sehr geringer Bedeutung.

·       OSBGV – Innenhöfe, überwiegend versiegelt (Code122211)

Die unter diesem Typ abgegrenzten Hofflächen sind versiegelt oder teilversiegelt und ebenfalls kaum von Bedeutung für Pflanzen und Tiere. Bedeutendere Vegetationsbestände innerhalb der Höfe wurden gesondert erfasst.

·       OSBGG – Innenhöfe entsiegelt und begrünt (Code12222)

Der kleine dritte Hof des Grundstücks Heinrich-Roller-Straße 15 ist im Rahmen der Sanierung entsiegelt und intensiv begrünt worden. Teilflächen sind mit Pflaster und Platten befestigt und mit Sitzecken ausgestattet. Die unversiegelten Flächen sind überwiegend mit standortgerechten, zum Teil heimischen Gehölzen verschiedener Arten von Kletterpflanzen (an Fassaden und Mauern), Bodendeckern und frei wachsenden Gehölzen bepflanzt; ältere Gehölze wurden teilweise integriert. Aufgrund der relativen Naturnähe und Vielfalt standortgerechter Pflanzenarten ist der Hof trotz seiner geringen Größe neben der ästhetischen Qualität, auch als Lebensraum für Pflanzen und Tiere von Bedeutung (Wertstufe mittel).

·       OHF – Fassadenbegrünung (Code 12920)

Die mit Kletterpflanzen bewachsenen Fassaden und Mauern der Höfe des Grundstücks Heinrich-Roller-Straße 18 sind Gebäudehabitate, die aufgrund ihres Entwicklungszustands und der Vegetationsdichte insgesamt mit mittel bewertet werden.

·       OGG – Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsflächen (in Betrieb) (Code 12310)

Unter dem Biotoptyp wurde das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-B einschließlich der westlich angrenzenden versiegelten Fläche kartiert. Spontanvegetation ist nicht vorhanden (Bedeutung: sehr gering).

·       OVSB – Straßen mit Asphalt- oder Betondecke (einschließlich Gehwege und Grundstückszufahrt (Code 126012)

Hierzu gehören die im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs liegenden Abschnitte der Immanuelkirchstraße und der Heinrich-Roller-Straße. Die dazugehörigen Gehwege sind gepflastert oder mit Steinplatten befestigt. Die mit Betonpflaster befestigte Zufahrt zu den Grundstücken Immanuelkirchstraße 14 A-C wird in den Biotoptyp einbezogen (Bedeutung: sehr gering). Der Straßenbaumbestand wurde gesondert erfasst.

 

Grün- und Freiflächen sowie Rasengesellschaften

·       PHS – Gärtnerisch gestaltete Freiflächen, überwiegend Strauchpflanzungen (Code 10272)

Zwei kleine, vor allem mit Sträuchern bepflanzte Flächen befinden sich im Schulhof, davon wird eine als Schulgarten genutzt. Bei den Anpflanzungen entlang der Gebäude des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C handelt es sich überwiegend um noch jüngere Ziersträucher. Ihr naturschutzfachlicher Wert ist gering.

·       GZA – Artenarmer Zier-/Parkrasen (Code 05162) (einschließlich befestigter Rasenflächen)

Die unversiegelten und nicht bepflanzten Freiflächen des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A–C sind mit Rasen begrünt, wobei östlich des Seniorenwohnheims ein ca. 3 m breiter Korridor (Feuerwehrzufahrt) mit steinigem, stark verdichtetem Boden und schütterer Vegetation, Moosbewuchs und Übergängen zu Mager- und Trittrasen vorhanden ist. Stellenweise dominieren hier das Kleine Habichtskraut (Hieracium pilosella) oder Bastard-Luzerne (Medicago x varia). Die übrigen Bereiche sind mit Rasengräsern und Kräutern dicht bewachsen, darunter v. a. Löwenzahn (Taraxacum officinale), Weiß-Klee (Trifolium repens) und vereinzelt Gänseblümchen (Bellis perennis) und Pippau (Crepis spec.). Die naturschutzfachliche Bedeutung ist insgesamt gering.

 

Ruderale Gras- und Staudenfluren

·       RSBX (Sonstige) ruderale Staudenfluren (Code 03249)

Bei der Brachfläche an der Immanuelkirchstraße 14 handelt es sich um einen gestörten Standort nach relativ kurzzeitiger Brache, die aber bereits mit Pflanzen der ausdauernden Ruderalfluren besiedelt ist. Es finden sich neben Glatthafer (Arrhenatherum elatius) und anderen Wiesengräsern Kennarten verschiedener Untertypen der ruderalen Staudenfluren, ohne dass sich bereits eindeutige Pflanzengesellschaften entwickelt haben, z. B. Große Brennnessel (Urtica dioica), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), Bastard-Luzerne (Medicago x varia), Gewöhnlicher Löwenzahn (Taraxacum officinale), Vogel-Wicke (Vicia cracca), Gewöhnlicher Beifuß (Artemisia vulgaris) und einjähriger Ahorn-Aufwuchs (Acer pseudoplatanus). Die aktuelle Bedeutung ist mittel.

 

Gebüsche und Bäume

·       BMHJ – Mehrschichtige Gehölzbestände aus überwiegend heimischen Arten, jung (Code 07312)

Teile der Grundstücksgrenzen (Nordosten, Süden und Südwesten) des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C sind als Gehölzstreifen mit Sträuchern und noch sehr jungen Bäumen gestaltet. Der Bestand setzt sich überwiegend aus angepflanzten, nicht heimischen und heimischen Arten zusammen, darunter findet sich Spontanbewuchs, z. B. Gefüllter Ranunkel-Strauch (Kerria japonica ´Pleniflora´), Gold-Johannisbeere (Ribes aureum), Sommer-Spiere (Spirea japonica), Schneebeere (Symphoricarpos albus), Liguster (Ligustrum vulgare), Schwarzer Holunder (Sambucux nigra), Haselnussstrauch Corylus avellana, stellenweise Efeu (Hedera helix) u.a.

 

Bei unterbleibendem Heckenschnitt und Entwicklung der Baumarten kann sich aus dem noch jungen, aber relativ artenreichen Bestand mit unterschiedlicher Schichtung ein wertvolles Gehölz entwickeln. Derzeit ist die Bedeutung noch mittel.

·       BRRLA – Baumreihe, lückig, ältere Bestände heimischer Gehölze (Code 07142611)

An der nördliche Seite der Heinrich-Roller-Straße ist eine ältere, teils lückige, aber ansonsten weitgehend intakte Linden-Baumreihe vorhanden. Die Stammumfänge der im Geltungsbereich stehenden Bäume reichen von ca. 50 bis 75 cm. Der Bestand wird altersentsprechend mit hoch eingestuft.

·       BEA - (Sonstige) Einzelbäume, überwiegend heimische Arten, mittleres Alter und Altbäume (Code 0715212/0715211)

Ältere Bäume und Bäume mittleren Alters sind vor allem auf dem Schulhof vorhanden (Baum-Nummern folgender Tabelle Nr. 1 – 17). Diese Bäume sind aufgrund ungünstiger Standortverhältnisse (v. a. durch Versiegelung des Wurzelraums) z. T. relativ stark geschädigt, erfüllen aber noch mittlere bis hohe Funktionen nach naturschutzfachlichen Kriterien. Bäume mit Stammdurchmessern unter 20 cm (z. B. Neupflanzungen auf Privatgrundstücken) wurden nicht erfasst.

 

Tabelle 1: Einzelbäume (Altbaumbestand und Bäume mittleren Alters)

 

Nr.

Baumart, (Wiss. Name) geschätzter Stammdurchmesser in cm

Bewertung

Bemerkungen

1

Linde (Tilia spec.) 40

hoch

schmale Krone

2

Rosskastanie (Aesculus hippocastanum) 60

hoch

kleine Höhle in ca. 5 m Höhe

3

Rosskastanie (Aesculus hippocastanum) 60

hoch

nachlassende Vitalität, daher Krone stark zurückgeschnitten

4

Rosskastanie (Aesculus hippocastanum) 55

hoch

einseitig ausgebildete Krone, Hohlräume im unteren Starkastbereich

5

Rotblühende Rosskastanie (Aesculus x carnea) 20

mittel

-

6

Spitz-Ahorn (Acer platanoides) 35

hoch

kleinere Höhlen im unteren Stamm-/Starkastbereich

7

Spitz-Ahorn (Acer platanoides) 40

hoch

leicht nachlassende Vitalität

8

Carpinus betulus (Hain-Buche) 50

mittel

stark nachlassende Vitalität, stark zurückgeschnitten

9

Götterbaum (Ailanthus altissima) 20

mittel

Kronenbeginn in ca. 10 m Höhe

10

Götterbaum (Ailanthus altissima) 25

mittel

Kronenbeginn in ca. 10 m Höhe

11

Götterbaum (Ailanthus altissima) 40

mittel

Kronenbeginn in ca. 10 m Höhe

12

Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) 20

mittel

nachlassende Vitalität

13

Linde (Tilia spec.) 35

hoch

stark nachlassende Vitalität, stark zurückgeschnitten, kleinere Höhlen, Vogelnest

14

Eiche (Quercus spec.) 40

hoch

nachlassende Vitalität

15

Linde (Tilia spec.) 40

hoch

-

16

Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) 20

mittel

-

17

Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) 20

mittel

-

18

Robinie (Robina pseudacacia) 15

gering

-

19

(?) 25

gering

sehr starke Schädigung

20

Götterbaum (Ailanthus altissima) 25

gering

-


Biotoptypenkartierung

 


Einschätzung des faunistischen Artenpotenzials

Baumhöhlen und Gebäudehabitate - Fledermäuse

 

Kleinere Hohlräume und Risse befinden sich in den älteren Bäumen des Schulhofs in geringer Höhe. Die Eignung für Fledermauswochenstuben ist sehr gering, eine Besiedlung durch Einzeltiere im Sommer kann aber nicht ausgeschlossen werden.

 

Aufgrund von Hohlräumen, Vorsprüngen und Ritzen in älteren Mauern und Brandwänden ist eine potenzielle Eignung des bisher nicht sanierten Altbaubestands im Geltungsbereich und unmittelbar daran angrenzender Gebäudeteile für Fledermaussommerquartiere gegeben.

 

Baumhöhlen und Gebäudehabitate - Vogelarten

 

Aufgrund des hohen Anteils geschädigter Bäume mit Verlust von Starkästen (überwiegend durch Rückschnitt aufgrund der Verkehrssicherungspflicht) haben sich in den Stamm- und Starkastbereichen der Bäume des Schulhofs teilweise kleinere Hohlräume gebildet. Diese befinden sich in Höhen um ca. 5 m. Lärm und visuelle Störungen sind aufgrund des Schulbetriebs in sämtlichen Hofbereichen sehr hoch. Die Eignung für Höhlenbrüter ist daher sehr gering.

 

Der sehr stark geschädigte Baum Nr. 19 hat größere, unregelmäßig ausgeprägte Hohlräume in niedriger Höhe, die große Faulstellen aufweisen. Als Bruthabitat sind diese Hohlräume aufgrund der starken Durchfeuchtung nicht geeignet.

 

Nester (des Vorjahrs) von Mauerseglern wurden nicht festgestellt.

 

Nistmöglichkeiten für verbreitet im Stadtgebiet vorkommende Vogelarten bieten die teilweise bereits gut entwickelten Fassaden- und Wandbegrünungen.

 

Vogelarten - Baum- und Gebüschbrüter

 

Aufgrund der starken Störungen sind die vorhandenen Bäume nur für wenige, häufig vorkommende Vogelarten mit wechselnden Brutplätzen geeignet. Auf dem Gelände des Schulhofs konnte lediglich ein Vogelnest in einer hohen Baumkrone festgestellt werden.

 

Weitere Nistmöglichkeiten bieten die mehrschichtigen Gehölzbestände. Diese sind jedoch aufgrund ihrer Lage, der vorhandenen Störungen und aufgrund des noch jungen Bestands ebenfalls nur für wenige, störungsunempfindliche Singvogelarten geeignet, die im Stadtgebiet allgemein verbreitet sind.

 

Sonstige gefährdete und geschützte Arten

 

Vorkommen sonstiger streng / besonders geschützter / gefährdeter Arten können aufgrund der isolierten Lage im dicht besiedelten Bereich mit intensiver anthropogener Nutzung, wegen des fehlenden Biotopverbunds und aufgrund der vorgefundenen Habitatstrukturen ausgeschlossen werden.

 

Nach Einschätzung des Amts für Umwelt und Natur kann jedoch im Plangebiet das Vorkommen einzelner Brutvögel auf Grund der vorhandenen Biotopstruktur derzeit nicht ausgeschlossen werden. Es handelt sich hierbei um Gebüsch- und Baumbrüter die in Siedlungen und Gehölzstrukturen sowie im Berliner Stadtgebiet häufig angetroffen werden und relativ anpassungsfähig sind. Die lokalen Populationen befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Hinweise auf mehrjährig, bzw. dauerhaft genutzte Fortpflanzungsstätten des Mauerseglers (Gebäudebrüter) haben sich nicht bestätigt. Mit dem B-Plan können somit bei Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen (Gehölzrodungen bei Neubau) die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote nach § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) grundsätzlich verletzt werden. Im Sinne des Art I der V-RL (Vogelschutz-Richtlinie) gelten alle europäischen Vogelarten als gemeinschaftsrechtlich geschützt.

 

Folgende artenschutzrechtliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind bei der Planung und Durchführung von Vorhaben bzw. Baumaßnahmen zu beachten:

 

1.    Vögel und Fledermäuse

Die Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten Lebensstätten abzureißender oder im Bestand verbleibender und zu sanierender Gebäude ist vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch eine nachweislich fachkundige Person im Hinblick auf das Vorkommen von Niststätten gemeinschaftsrechtlich geschützter Vogelarten sowie Quartiere von Fledermäusen (strenger Schutzstatus) zu untersuchen. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts bedarf es zur Überwindung des Beseitigungsverbots nach § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn unter Beifügung des Untersuchungsergebnisses bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung -I E 2- als zuständiger Oberster Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Befreiung wird i.d.R. mit der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass entfallende Lebensstätten im Verhältnis 1:1 durch künstliche Nist- resp. Quartiershilfen zu kompensieren sind. Die Nisthilfen sollten möglichst gemäß § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vor der Durchführung des Eingriffs in räumlicher Nähe angebracht werden.

 

2.    Beseitigung von Bäumen und Vegetation

Soweit die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hat dies grundsätzlich außerhalb der Brutsaison, d.h. nicht während des Zeitraums Anfang März bis Ende August, zu erfolgen; anderenfalls ist der zu beräumende Vegetationsbestand im Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester fachkundig zu überprüfen und – bei Vorliegen dieses Sachverhalts – zwingend zu gewährleisten, dass weder Vögel noch deren Gelege oder belegte Niststätten durch die Beräumungsmaßnahmen zu Schaden kommen. Umliegende und als Schutzgehölz für halbflügge Jungvögel fungierende Vegetation (= geschützte Lebensstätte im Sinne der Zugriffsverbote des § 42 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG) ist bis zur Selbständigkeit der Jungvögel im Bestand zu belassen. Bei Vorliegen dieser Sachverhalte wird eine Befreiung, die das Töten von Tieren oder Zerstören von Gelege zum Gegenstand hätte von SenStadt IE 2 nicht in Aussicht gestellt.

Soweit höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen = geschützte Lebensstätten für Vögel und/oder Fledermäuse) beseitigt werden müssen, bedarf es gemäß § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG – ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach der Baumschutzverordnung (BaumSchVO) – der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

 

 

Planerische Ausgangssituation

Flächennutzungsplan

Die Entwicklung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans von Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 23. und 25. September 2008 (ABl. S. 2330).

 

 

Karte 2: FNP Berlin (Ausschnitt, ohne Maßstab)

 

Im FNP liegt das Plangebiet im Grenzbereich zwischen einer Darstellung als gemischte Baufläche M2 entlang der Greifswalder Straße und einer Wohnbaufläche W1. Für die Greifswalder Straße ist darüber hinaus eine Trassenfreihaltung für eine U-Bahnführung dargestellt.

 

Der Geltungsbereich ist Teil eines Gebiets, das als Vorranggebiet für die Luftreinhaltung dargestellt ist.

 

Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der Nutzung „Besonderes Wohngebiet (WB)“ und „Fläche für den Gemeinbedarf“ sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt.

 

 

Raumordnung

Der am 15.05.2009 in Kraft getretene Landesentwicklungsplan Berlin - Brandenburg (LEP B-B) (GVBl. Nr. 11 vom 14.05.2009, S. 182) stellt den Geltungsbereich in der Festlegungskarte 1 als Gestaltungsraum Siedlung dar. In ihrer Stellungnahme teilt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin – Brandenburg mit, dass der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst ist, da im Gestaltungsraum Siedlung gemäß Ziel 4.5 Abs.1 Nr.2 LEP B-B die Entwicklung von (Wohn-) Siedlungsflächen möglich ist. Die beabsichtigte Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen ist hier ebenfalls möglich. Der Entwurf des Bebauungsplans berücksichtigt auch die Grundsätze aus § 5 Abs. 1 und 2 des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBl. S. 629) sowie Grundsatz 4.1 LEP B-B (vorrangige Siedlungsentwicklung innerhalb raumordnerisch festgelegter Siedlungsbereiche; Innenentwicklung vor Außenentwicklung, Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestands in vorhandenen Siedlungsbereichen).


Landschaftsprogramm (LaPro 94)

Das Landschaftsprogramm einschließlich des Artenschutzprogramms für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. S. 2350) formuliert für das Plangebiet in vier Teilplänen vorrangig folgende landschaftsplanerischen Ziele:

 

Der Teilplan Biotop- und Artenschutz stellt den gesamten Geltungsbereich als Innenstadtbereich dar. Daraus ergeben sich u. a. folgende Ziele und Maßnahmenvorschläge:

 

-          Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen,

-          Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Fauna und Flora (Hof-, Wand- und Dachbegrünung),

-          Kompensation von baulichen Verdichtungen,

-          Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung.

 

Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung ist das Plangebiet als bebauter Bereich – Wohnquartier der Dringlichkeitsstufe I zur Verbesserung der Freiraumversorgung gekennzeichnet. Dabei steht die Verbesserung der öffentlichen Grünflächen im Vordergrund. Die Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und demographischer Daten sind sehr groß. Als umfangreiche Maßnahmen in öffentlichen und halböffentlichen Freiräumen gelten:

 

-          Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen,

-          Erschließung vorhandener Freiflächen,

-          Blockkonzepte, Dach- und Wandbegrünung, Hofbegrünung,

-          Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum.

 

Der Teilplan Landschaftsbild weist das Plangebiet als Innenbereich aus. Als Gestaltungsanforderungen ergeben sich u. a.:

 

-          Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von Alleen, Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten,

-          Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumbepflanzung; Begrünung von Höfen, Wänden und Dächern,

-          Betonung landschaftsbildprägender Elemente (Hangkante, historische Elemente, gebietstypische Pflanzenarten) bei der Gestaltung von Freiflächen,

-          Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung.

 

Im Teilplan Naturhaushalt / Umweltschutz erfolgt für das Plangebiet eine Darstellung als Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsiegelung, an das u. a. folgende Anforderungen gestellt werden:

 

-          Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und Wandbegrünung),

-          kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,

-          Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes,

-          dezentrale Regenwasserversickerung,

-          Förderung emissionsarmer Heizsysteme.

 

 


Stadtentwicklungsplanung (StEP)

StEP Wohnen

Der Senat hat am 10. August 1999 den Stadtentwicklungsplan Wohnen (StEP Wohnen) beschlossen. Er definiert Leitlinien zur Berliner Wohnungsentwicklung bis zum Jahr 2010. Damit wird ein Orientierungsrahmen sowohl für private Investitionen als auch für öffentliche Vorhaben im Wohnungsbau und für Verbesserungen im Wohnungsbestand gesetzt.

 

Der StEP Wohnen sieht für die Flächen beidseitig der Greifswalder Straße und damit auch für das Plangebiet eine Bestandsentwicklung vor, wobei der Bereich als prioritärer Raum zur intensiven Stadterneuerung dargestellt ist.

 

StEP 1 und 2 – öffentliche Einrichtungen

Der am 25. Juli 1995 vom Senat beschlossene StEP 2 „Öffentliche Einrichtungen / Versorgung mit wohnungsbezogenen Gemeinbedarfs-, sozialen und kulturellen Einrichtungen“ wird hinsichtlich der Versorgungswerte und Planungsgrundlagen zurzeit überprüft und kann daher keine Grundlagen für den Bebauungsplan geben.

 

StEP Gewerbe

Der Senat hat am 14. September 1999 den Stadtentwicklungsplan Gewerbe (StEP Gewerbe) beschlossen. Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-26 ist im StEP Gewerbe als gewerbliche Streulage mit dem Ziel der vorrangigen Sicherung „eingestreuter Gewerbebetriebe“ außerhalb gewerblicher Bauflächen des Flächennutzungsplans gekennzeichnet.

 

StEP Zentren und Einzelhandel

Im Stadtentwicklungsplan StEP Zentren und Einzelhandel von 22. März 2005 liegt das Plangebiet im Grenzbereich der Darstellung eines zentrentragenden Stadtraums mit ausgeprägter Urbanität entlang der Greifswalder Straße.

 

StEP Verkehr – mobil 2010 –

Im StEP Verkehr vom Juli 2003 ist die Greifswalder Straße im Bestand des übergeordneten Straßennetzes als Straße der Stufe 1 (großräumige Straßenverbindung) eingestuft. Die Zielnetzplanung 2015 sieht eine Herabstufung auf die Stufe 3 (örtliche Straßenverbindung) vor.

 

 

Räumliche Bereichsentwicklungsplanung (BEP)

Eine Bereichsentwicklungsplanung liegt für diesen Bereich nicht vor.

 

 

Bestehende Bebauungspläne

Für das Plangebiet gibt es weder festgesetzte noch unmittelbar angrenzende Bebauungspläne. Südwestlich davon befindet sich der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 3-17, mit dem die nicht mehr für Bestattungen erforderliche Fläche südlich der Heinrich-Roller-Straße auf dem Friedhof St. Nicolai und St. Marien II im öffentlichen Interesse dauerhaft als Grünflächen planungsrechtlich gesichert werden soll. Die Fläche ist zudem als alternativer Standort für die Errichtung einer Sporthalle untersucht worden[3].


Von einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Bebauungspläne, die sich kumulierend gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken, ist hier nicht auszugehen.

 

 

Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg „Winsstraße“

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg „Winsstraße“, das im Rahmen der Zehnten Verordnung vom 18. November 1994 (GVBl. S. 472) gemäß § 142 BauGB förmlich festgelegt wurde. Damit finden für Vorhaben in diesem Gebiet die Vorschriften des besonderen Städtebaurechts gemäß § 144 BauGB Anwendung.

 

Der Festlegung zum Sanierungsgebiet gingen ab 1992 umfangreiche vorbereitende Untersuchungen voraus. Für die Schule an der Heinrich-Roller-Straße waren insbesondere bauliche Mängel und ein erhebliches Defizit an Frei- und Sportflächen ermittelt worden. Sanierungsziel von Anfang an war daher der Neubau einer Schulsporthalle. Die Schule wurde mittlerweile als ökologisches Modellvorhaben saniert und soll nun um eine Sporthalle erweitert werden. Dies unterstützt die Attraktivität des Gebiets für Familien und kann den Verbleib von Familien fördern.

 

Mit dem Bezirksamtsbeschluss vom 5. Juni 2007 sind die Sanierungsziele für den öffentlichen Straßenraum und den Verkehr konkretisiert worden. Einheitlich wurden für alle fünf Sanierungsgebiete des Ortsteils Prenzlauer Berg eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die zur Verbesserung der Sicherheit und Aufenthaltsqualität im Straßenraum für Fußgänger sowie einer Schulwegsicherung führen sollen. Neben anderen Maßnahmen sind für sämtliche Straßen die Tempo-30-Zone und Gehwegvorstreckungen in Straßenbereichen vor sozialen Infrastruktureinrichtungen vorgesehen.

 

Der aktualisierte Rahmenplan für das Sanierungsgebiet mit Stand 07/2007 ist im Oktober 2007 im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben worden (ABl. S. 2650) und sieht für das Plangebiet folgende Ziele und Maßnahmen vor:

 

·            Flächensicherung und Neuordnung für die Grundstücke Heinrich-Roller-Straße 18 (Grundschule) und Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C,

·            Ergänzung des sanierten Schulstandorts der Heinrich-Roller-Grundschule um eine neue Sporthalle auf dem angrenzenden Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C,

·            Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C,

·            Neubebauung des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 (Wohnen),

·            gewerbliche Nutzung auf dem westlichen Teil des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C in Kombination mit einer flächenmäßigen Darstellung der Freiflächen mit den Nutzungen Gewerbe/sonstige Infrastruktur, Wohnen und öffentliches Grün,

·            besondere Wohnform (Seniorenwohnhaus) auf dem östlichen Teil des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C,

·            Sicherung der Erschließung des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C.

 

Nach einer Überprüfung der Sanierungsziele für noch zu bauende Spielplätze und einer Ortsbegehung im November 2008 wurde der geplante Standort für einen Spielplatz auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C aufgegeben. Der Standort ist auf Grund seiner Lage und der damit einhergehenden schlechten Belichtungs- und Besonnungssituation sowie der mangelhaften Einsehbarkeit aus Sicht des zuständigen Fachamts für einen öffentlichen Spielplatz nicht geeignet. Zudem könnte er aufgrund seiner möglichen Größe von nur 300 m² die bestehende Spielflächenversorgung nicht wesentlich verbessern. Die Änderung des Sanierungsziels erfolgte im kleinen Verfahren mit Wirkung vom 27.05.2009. Die bislang für „Öffentliches Grün und Spielplatz“ ausgewiesene Fläche im Rahmenplan wird nunmehr als eine dem Wohnen bzw. dem Wohnen und Gewerbe zugeordnete private Freifläche dargestellt.

 

Landschaftsplan

Die Plangrundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ (GVBl. vom 9. Oktober 2004, S. 434). Der Landschaftsplan dient in den dicht besiedelten Gründerzeitquartieren der naturhaushaltswirksamen Gestaltung von Baugrundstücken. Er benennt mit dem Biotopflächenfaktor den zu realisierenden Anteil an naturhaushaltswirksamer Fläche pro Gesamtgrundstücksfläche für Neubauvorhaben und auch für Vorhaben am Bestand, wenn der Überbauungsgrad erhöht wird oder zusätzliche Aufenthaltsräume geschaffen werden.

Für die Ermittlung des Biotopflächenfaktors werden nicht nur unversiegelte oder begrünte Flächen, sondern auch Flächen wie extensiv begrünte Dächer, begrünte Tiefgaragen oder Kellergeschosse, Fassaden- und andere Vertikalbegrünungen sowie wasserdurchlässig befestigte Flächen, gemindert durch einen Abschlagfaktor, angerechnet.

 

Der Landschaftsplan legt für das Plangebiet einen Biotopflächenfaktor (Verhältniszahl aus Grundstücksfläche und naturhaushaltswirksamer Fläche) von 0,6 fest. Für das Grundstück der Heinrich-Roller-Grundschule ist ein Biotopflächenfaktor von 0,4 festgelegt.

 

 

Denkmalschutz

Die Heinrich-Roller-Grundschule steht als Gesamtanlage unter Denkmalschutz.

 

Die Fläche des gegenüber der Heinrich-Roller-Grundschule gelegenen St. Georgen- und Parochial-Friedhofs ist als Gartendenkmal geschützt.

Bodendenkmale sind im Plangebiet und dessen näherer Umgebung nicht vorhanden.

 

 

Sonstige Gutachten, Beschlüsse und Planungen

Integriertes Stadtentwicklungskonzept Berlin Pankow / Prenzlauer Berg 2007 (INSEK)

Das Gutachten soll die zentralen Aussagen des Stadtumbaukonzepts von 2001 vor dem Hintergrund einer seit dem Jahr 2001 äußerst dynamischen Entwicklung der Stadtumbaugebiete für die 2. Förderperiode des Programms „Stadtumbau Ost“ überprüfen und bei Bedarf den aktuellen Entwicklungen und Erfordernissen anpassen. Dabei sind die sektoralen Leitbilder für die Sanierungsgebiete berücksichtigt worden.

 

Für die gründerzeitlichen Gebiete des Konzepts wird festgestellt: [4]

 

·            aktuelle Entwicklungstendenzen:

-            Im Gebiet der Gründerzeitkulisse lässt sich ein deutlicher Einwohnerzuwachs feststellen, der Anteil der Altersgruppe der 27- bis 45-Jährigen ist weit überdurchschnittlich.

-            Die hohe bauliche Dichte im Gebiet führt in Kombination mit dem stetigen Einwohnerzuwachs zu einer intensiven Nachfrage nach allen Angeboten im Bereich der sozialen und sonstigen Infrastruktur.

-            Steigende Bodenpreise ziehen soziale Segregationsprozesse mit der Gefahr der Verdrängung einkommensschwacher Haushalte nach sich.

 

·            aktuelle Problemfelder der Gebietsentwicklung:

-            Die Einrichtungen der sozialen Infrastruktur entsprechen z. T. nicht den Anforderungen der Bewohnerschaft, es kommt daher zu einem erhöhten Nachfragedruck in den angrenzenden Bereichen [...].

 

Ziele / Leitbilder:

-            Rolle des Gebiets als innerstädtisches Wohnquartier festigen,

-            Weiterführung der Strategie der Bündelung von finanziellen Ressourcen.

 

·            abgeleitete Profilierungspotenziale und -aktivitäten:

-            Stadtteil durch Investition in die soziale Infrastruktur und in den öffentlichen Raum als innerstädtischen Wohnort für eine sozial, kulturell und altersstrukturell durchmischte Bewohnerschaft weiter qualifizieren,

-            Entwicklung von Konzepten zur flexiblen, den demografischen Entwicklungen angepassten Konzepten zur Nutzung der vorhandenen baulichen Ressourcen der sozialen Infrastruktur.

 

Als wesentliche Handlungsempfehlungen werden für die Gründerzeitquartiere u. a. formuliert:[5]

 

·            Akzeptanz des Gesamtgebiets als Wohnstandort für Familien nachhaltig sichern,

·            weitere Qualifizierung der Schulstandorte im Gründerzeitbereich,

·            Schwerpunktsetzung im Bereich Grundschulen als neue „Schlüsselprojekte“,

·            Sozialverträglichkeit von Modernisierungsmaßnahmen sichern,

·            bauliche Nachverdichtung steuern und begrenzen.

 

Schulentwicklungsplan

Der bezirkliche Schulentwicklungsplan ist die zentrale mittelfristige Fachplanung zur Schulentwicklung im Bezirk Pankow. Mit dem Bezirksamtsbeschluss, Drucksache Nr.
VI-374/2008, wurde die Fortschreibung des Schulentwicklungsplans 2008 für Grundschulen beschlossen. Die Heinrich-Roller-Grundschule soll im bezirklichen Schulnetz als 3-zügige Grundschule langfristig erhalten werden. Um den Standort entsprechend dem Bedarf standardgerecht auszubauen, ist der Neubau einer Sporthalle mit 2 Hallenteilen erforderlich. Dieser ist als größere bauliche Maßnahme und Investition im Schulentwicklungsplan 2008 für die Heinrich-Roller-Grundschule aufgeführt.

 

Modellvorhaben „Ökologischer Um- und Ausbau der Heinrich-Roller-Grundschule“

Der Standort der Heinrich-Roller-Grundschule ist seit 1994 in mehreren Schritten im Rahmen des Landesprogramms „Ökologische Modellvorhaben“ unter Entwicklung und Umsetzung eines ökologischen Gesamtkonzepts erneuert worden. Ziele hierbei waren die nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts bei gleichzeitig deutlicher Reduzierung der Betriebskosten. Darüber hinaus sollen die umgesetzten Maßnahmen geeignet sein, die Schule als „ökologischen Lernort“ erfahrbar zu machen.

 

Zentrenkonzept des Bezirks Pankow

Das Plangebiet grenzt unmittelbar westlich an das entlang der Greifswalder Straße verlaufende Nahversorgungszentrum „Prenzlauer Berg, Greifswalder Straße Süd“ an. Gemäß Konzept sollen Nahversorgungszentren mit ihrem Einzugsbereich von 600 m überwiegend der Versorgung mit Gütern des kurz- und mittelfristigen Bedarfs dienen. Als typische Nutzungen werden Einzelhandel, insbesondere mit Lebensmitteln, Dienstleistungen, Gastronomie und öffentliche Einrichtungen genannt.

Derzeitiges Planungsrecht

Derzeit gelten für den gesamten Geltungsbereich mit Ausnahme der gewidmeten Verkehrsflächen (Heinrich-Roller-Straße, Immanuelkirchstraße) die Bestimmungen des § 34 BauGB in Verbindung mit dem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 144 BauGB. Danach sind Bauvorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, die Erschließung gesichert ist, das Ortsbild nicht beeinträchtigt ist und den Zielen der Sanierung entsprochen wird. Dabei müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.

 

 

Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB

Die bauliche Entwicklung des Geltungsbereichs dient der Innenentwicklung und erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da die festgesetzte Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauGB unter 20.000 m² liegen wird. Der Bebauungsplan dient der Anpassung des Bereichs an die heutigen Nutzungsanforderungen und enthält eine sonstige Maßnahme zur Innenentwicklung (Erweiterung der Gemeinbedarfsnutzung um einen Sporthallenstandort), die dazu dienen soll, die hohe Attraktivität des Geltungsbereichs und seiner Umgebung für das Wohnen zu erhalten und zu steigern.

 

Eine sachliche, räumliche und zeitliche Kumulationswirkung mit anderen Bebauungsplänen liegt nicht vor.

 

Da ferner keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen sowie keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-Richtlinie) und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen, kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden.

 

Im beschleunigten Verfahren können Verfahrenserleichterungen in Anspruch genommen werden (§ 13a Abs. 3 BauGB). Eingriffe in den Naturhaushalt gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, ein Ausgleich ist insofern nicht notwendig. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung und die Anfertigung eines Umweltberichts wird verzichtet. Eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Biotoptypen im Geltungsbereich wurde dennoch als Grundlage der artenschutzrechtlichen Beurteilung der Planungsauswirkungen durchgeführt.


PLANINHALT

Entwicklung der Planungsüberlegungen

Die seit 1992 durchgeführten vorbereitenden Untersuchungen für die Festlegung eines Sanierungsgebiets im Untersuchungsgebiet „Winsstraße“ haben ein erhebliches Defizit an öffentlichen Spielmöglichkeiten, Schulfreiflächen und gedeckten Sportflächen ermittelt. Somit war es von Anfang an eines der Sanierungsziele, eine zusätzliche Sporthalle für die Grundschule an der Heinrich-Roller-Straße zu errichten. Eine entsprechende Signatur für eine Sporthalle und einen Spielplatz im Bereich des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C (damals noch „hinter Greifswalder Straße 219-220“) war bereits im ersten Rahmenplan für das Sanierungsgebiet „Winsstraße“ von Dezember 1994 enthalten.

 

Im Rahmen mehrerer Untersuchungen (Selmanagić Architekten 1993, Meyer Bach Hebestreit Sommerer 1995, Glako GmbH 1996) wurden verschiedene potenzielle Standorte auf dem Schulgrundstück selbst sowie auf den benachbarten Grundstücken Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C geprüft. Ein Standort auf dem Schulgrundstück selbst wurde verworfen, da die vorhandenen Freiflächen dringend für die Nutzung als Pausenhof und Sportfreifläche sowie in Doppelnutzung nach Schulschluss als öffentliche Spielflächen benötigt werden. Darüber hinaus ist eine Erweiterung der vorhandenen Halle aus Gründen des Denkmalschutzes nicht möglich. Die Prüfung der verschiedenen Varianten ergab, dass nur die direkt an das Schulgrundstück angrenzende Fläche, insbesondere auf Grund der räumlichen Nähe und zur Sicherung des funktionalen Zusammenhangs, als Neubaustandort sinnvoll wäre.

 

Im Jahr 2000 wurde im Zuge einer Änderung des Rahmenplans für das Sanierungsgebiet „Winsstraße“, in Abstimmung mit den Zielen der Schulentwicklungsplanung und auf Basis des Abstimmungsergebnisses der sanierungsrechtlichen Ziele zum Neubau des Seniorenwohnhauses mit dem Grundstückseigentümer Immanuelkirchstraße 14 A-C, die Fläche der Vorzugsvariante als Neubaufläche „Soziale Infrastruktur“ mit der Zweckbestimmung Sporthalle gekennzeichnet. Ein entsprechendes Entwicklungsziel wurde auch in einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zum Bau der Seniorenwohnanlage aufgenommen, da eine Realisierung der Sporthalle als privates Investitionsvorhaben durch den Grundstückseigentümer in der Diskussion stand.

 

Auf der Grundlage des Blockentwicklungskonzepts von 1995 wurde 2005 eine Machbarkeitsstudie für den Sporthallenneubau beauftragt, die im April 2006 fertig gestellt wurde.[6] Untersucht wurde die Unterbringung einer Doppelsporthalle (Sondertypus), bestehend aus 2 übereinander stehenden Einzelhallen, auf einer östlich an die Schule angrenzenden Fläche. Der Bedarf an ungedeckten Sportflächen für die beiden Hallenteile wurde auf der Grundlage der Flächenvorgaben des Musterraumprogramms für den standartgerechten Ausbau einer 3-zügigen Grundschule ermittelt. Die Studie ergab u a., dass die Erschließung vom Grundstück der Grundschule erfolgen sollte. Dies würde einen Durchbruch der unter Denkmalschutz stehenden Mauer zur Folge haben, der die untere Denkmalschutzbehörde zwischenzeitlich auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses zugestimmt hat. Aufgrund der beengten örtlichen Verhältnisse kann die für Sporthallen geforderte lichte Weite von 15,0 m hier nicht realisiert werden. Da in diesem Fall keine Wettkampfgerechtigkeit gewährleistet sein muss, soll das geforderte Normmaß unterschritten werden.

 

Im aktualisierten Rahmenplan, Stand 07/2007, für das Sanierungsgebiet „Winsstraße“ wurden die Sanierungsziele in Anpassung an die zwischenzeitlich durchgeführten Maßnahmen (z. B. Neubau Seniorenwohnen) fortgeschrieben.

 

Der Schulentwicklungsplan 2008 – Fortschreibung Grundschulen sieht den langfristigen Erhalt der Heinrich-Roller-Schule als dreizügige Grundschule vor, für die entsprechende Sportanlagen zur Verfügung stehen müssen.

 

Da mit der geplanten Entwicklung der Schulerweiterung Eingriffe in die Eigentumsrechte Dritter verbunden sind, wurde im Jahr 2009 eine Untersuchung für einen alternativen Standort[7] durchgeführt. Darin wurde festgestellt, dass auch ein anderer Standort in räumlicher Nähe grundsätzlich in Frage kommen könnte. Allerdings wurden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Bedenken zu diesem Standort vorgebracht (räumliche Entfernung vom Schulgelände, Natur- und Artenschutzproblematik). Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich durch die überarbeitete Machbarkeitsstudie der Nachweis der Realisierbarkeit der Sporthalle im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-26 erbracht.

 

Des Weiteren wurde die Machbarkeitsstudie aus dem Jahr 2006 in zusätzlichen Varianten  mit dem Ziel untersucht, die notwendigen Eingriffe ins Privateigentum Dritter möglichst gering zu halten.[8] Die Varianten 2 und 3a / 3b weisen nach, dass der Bau einer nicht wettkampfgerechten Schulsporthalle unter Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse und unter Berücksichtigung des Nachbarschutzes möglich ist.

 

Dies führt zu dem Ergebnis, den im Vergleich insgesamt ungünstigeren Standort auf dem Friedhofsgrundstück nicht weiter zu verfolgen.

 

Intention des Plans

Der Bebauungsplan 3-26 soll die bezirklichen Zielsetzungen der Fachplanung, die im Rahmenplan für das Sanierungsgebiet „Winsstraße“ enthalten sind, planungsrechtlich sichern.

 

Hierzu soll die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche des bestehenden Schulstandorts und die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche für die Sporthalle auf das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C erfolgen. Damit soll zur Minderung des vorhandenen Defizits an gedeckten Sportflächen im Sanierungsgebiet „Winsstraße“ und dem standardgerechten Ausbau des Grundschulstandorts beigetragen werden. Ziel ist, die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung zu verbessern.

 

Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass neben der Stärkung der vorhandenen Wohnnutzung, auch die für das Gebiet typische Vielfalt von Büro- und Ladennutzungen, Arztpraxen sowie Hotel und sonstigen Gewerbebetrieben gesichert wird. Über die Steuerung des Nutzungsmaßes soll die Anpassung des Gebiets an die heutigen Nutzungsanforderungen (Schaffung grundstücksbezogener Freiflächen) erfolgen. Die Grundstücke sind im Rahmenplan zum Sanierungsgebiet „Winsstraße“ teilweise mit Neuordnungsmaßnahmen gekennzeichnet. Mit dem Bebauungsplanverfahren sollen die sich hieraus möglicherweise ergebenden Konflikte abgeschätzt und die zulässige Nutzungsart sowie das zulässige Nutzungsmaß im Gebiet bestimmt werden. Damit sollen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden.

 

Entsprechend den Sanierungszielen sollen auf den Baugrundstücken Freiflächenanteile gesichert werden.

 

Der Bebauungsplan 3-26 soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten sowie i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung - insbesondere der Familien und der jungen Menschen - Rechnung tragen.

Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung der Festsetzungen

Die Art der baulichen Nutzung soll im Bebauungsplan 3-26 als Gemeinbedarfsfläche mit den Zweckbestimmungen „Schule“ und „Schule, Anlage für sportliche Zwecke“ und als besonderes Wohngebiet (WB) gemäß § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Darüber hinaus sollen Straßenverkehrsflächen mit Straßenbegrenzungslinien festgesetzt werden.

 

 

3.1       Art der baulichen Nutzung

Besondere Wohngebiete (WB)

Die Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 und Immanuelkirchstraße 14 A-C (teilweise) sowie Heinrich-Roller-Straße 15 und 16-17 sollen als besondere Wohngebiete (WB1 bis WB5) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4a BauNVO festgesetzt werden. Dies entspricht der Zielsetzung des Erhalts und der Entwicklung der Wohnnutzung bei gleichzeitiger Sicherung der besonderen Mischung von Wohnen, wohnverträglichem Gewerbe und Dienstleistungen sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen, die für den Prenzlauer Berg typisch ist und sich im Geltungsbereich in besonderer Weise und räumlicher Nähe wiederfindet.

Die alternative Festsetzung eines Mischgebiets gemäß § 6 BauNVO wäre nur eingeschränkt zur Sicherung der Planungsziele geeignet, da hier das Planungsziel der besonderen Sicherung der Wohnnutzung in einem dennoch gewerblichen geprägten Gebiet nicht gleichermaßen erreicht werden könnte.[9]

 

Im Plangebiet werden derzeit 36 % der vorhandenen Geschossfläche durch eine ausgeübte Wohnnutzung im Sinne des § 4a BauNVO in Anspruch genommen. Die übrigen Flächenanteile werden durch die sonstigen in Kapitel 0 beschriebenen und innerhalb von besonderen Wohngebieten zulässigen Nutzungen genutzt. Die Wohnnutzung konzentriert sich auf die, auch in ihrer Architektursprache deutlich als Wohnhäuser erkennbaren Vorderhäuser der Grundstücke Heinrich-Roller-Straße 15, 16-17 und das Gebäude Immanuelkirchstraße 14 C, welches auf Grund der derzeit bestehenden Baulücke von der Immanuelkirchstraße gut sichtbar ist. Durch die überwiegend dem Straßenraum zugewandte ausgeübte Wohnnutzung tritt diese innerhalb des Plangebiets ortsbildprägend in Erscheinung, während die anderen Nutzungen durch ihre Lage in den hinteren Grundstücksteilen zwar die besondere Eigenart des Gebiets mitbestimmen, dabei aber nicht in den Vordergrund treten. Insgesamt wird das Plangebiet hierdurch als Wohnquartier wahrgenommen. Die besondere Eigenart des Gebiets ergibt sich dabei aus der eng verzahnten Mischung von Wohnen, gewerblichen Nutzungen, kulturellen und sozialen Einrichtungen.

 

Die vorhandene und ausgeübte Wohnnutzung soll vor einer Verdrängung durch konkurrierende Nutzungen, für die das Plangebiet und seine Umgebung auch hinsichtlich der Aufwertung durch die erfolgte Sanierung von Gebäuden an Attraktivität gewinnt, geschützt werden. Ebenso soll sie durch eine ergänzende Wohnbebauung auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14 weiter gestärkt werden. Die Stärkung der innerstädtischen Wohnfunktion soll dazu beitragen, einen Fortzug insbesondere junger Familien an den Stadtrand zu verhindern. Damit sollen die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen auch langfristig stabil ausgenutzt und die Entstehung von zusätzlichem Verkehr vermieden werden. Zu diesem Zweck soll für die Vorderhäuser der Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 (WB1), Heinrich-Roller-Straße 15, 16-17 (WB5) und im Blockinnenbereich für das Seniorenwohnhaus auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C (WB2) gemäß § 4a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO festgesetzt werden, dass oberhalb des 1. Vollgeschosses nur Wohnungen zulässig sind (textliche Festsetzung Nr. 2).

 

In den bislang eher gewerblich genutzten und das Gebiet in besonderer Weise prägenden Bereichen, also in den hinteren Teilen der Grundstücke Heinrich-Roller-Straße 15 und 16-17 (WB4) sowie auf der westlichen Teilfläche des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C (WB3), sollen hingegen alle in § 4a Abs. 2 BauNVO aufgeführten Nutzungen unter Beachtung der Einschränkungen von § 4a Abs. 1 (Vereinbarkeit mit der besonderen Eigenart des Gebiets und der Wohnnutzung) zulässig sein. In diesen Bereichen sind diese Nutzungen gebietsverträglich und gleichberechtigt neben dem Wohnen integrierbar. Durch die geplante Sicherung der Wohnnutzung in den besonderen Wohngebieten WB1, WB2 und WB5 soll die Stabilisierung der Wohnnutzung hinreichend gewährleistet werden, so dass in den besonderen Wohngebieten WB3 und WB4 keine Beschränkungen anderer zulässiger Nutzungen zugunsten des Wohnens für erforderlich gehalten werden.

 

Die im besonderen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung und Tankstellen sollen nicht Bestandteil des Bebauungsplans (textliche Festsetzung Nr. 1) werden. Die Ansiedlung von zentralen Einrichtungen der Verwaltung widerspricht den Sanierungszielen. Tankstellen sind in dem dicht bebauten innerstädtischen Gebiet städtebaulich nicht integrierbar und widersprechen ebenfalls den Sanierungszielen. Darüber hinaus können sie zusätzliche Verkehrsströme zur Folge haben, die in den im Plangebiet betroffenen Wohnstraßen und in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Grundschule nicht verträglich wären.

 

Die ebenfalls ausnahmsweise zulässigen nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (z.B. Tanzlokale, Spielsalons unter 100 m² Fläche, aber auch der bereits vorhandene Billardsalon) sollen ausschließlich in den bislang eher gewerblich genutzten Bereichen des Plangebiets (WB3 und WB4) zulässig sein bzw. bleiben. Diese Nutzungen prägen die Eigenart des Gebiets und sind durch die gesetzlichen Einschränkungen (§ 4a Abs. 1     BauNVO) nur im Einzelfall zulässig. Für die besonderen Wohngebiete WB1, WB2 und WB5 soll der Ausschluss dieser Nutzungen erfolgen. Damit soll auch weiterhin die Wohnnutzung in den als Wohnhäuser erkennbaren Vorderhäusern gesichert werden.

Grundsätzlich ausgeschlossen werden sollen Betriebe, die auf die Zurschaustellung von Personen mit sexuellem Charakter (z. B. Peep-, Sex- und Live-Shows sowie Video- und Filmvorführungen) ausgerichtet sind. Von ihnen gehen regelmäßig Störungen aus, die dem Ziel der Förderung der Wohnnutzung widersprechen.

Kritisch sind auch die in der Folge der Ansiedlung solcher Betriebe zu beobachtenden „Trading-Down-Effekte“, die zu Veränderungen in der benachbarten Gewerbe- und Ladenstruktur führen können und den Entwicklungszielen für das Gebiet widersprechen (textliche Festsetzung Nr. 1). Mehrere derartige Einrichtungen (z. B. Kino-Bar, Massage, Swingerclub) haben sich außerhalb des Plangebiets, aber in unmittelbarer Nähe in der Immanuelkirchstraße 16, 18 und 23 angesiedelt, so dass eine störende Häufung nicht auszuschließen ist.

 

 

Flächen für den Gemeinbedarf

Das Grundstück der Heinrich-Roller-Grundschule und die für die Neuerrichtung der Sporthalle auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C erforderliche Teilfläche sollen als Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Schule“ und „Schule, Anlage für sportliche Zwecke“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt werden. Der Standort der Heinrich-Roller-Grundschule soll damit entsprechend den Festlegungen des bezirklichen Schulentwicklungsplans und der Sanierungsziele für das Sanierungsgebiet „Winsstraße“ planungsrechtlich langfristig gesichert werden.

 

Durch die beabsichtigte Nutzung der Sporthalle auch außerhalb der Schulzeiten soll das bestehende Defizit an Freizeit- und Vereinssportmöglichkeiten im Plangebiet und dessen Umgebung reduziert werden. Der Standort soll somit auch der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Sporteinrichtungen dienen, kann aber auf Grund der durch die Rahmenbedingungen eingeschränkten geplanten Grundstücksfläche (siehe S. 32 ff) nicht wettkampfgerecht ausgebaut werden.

 

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein alternativer Standort in relativer räumlicher Nähe untersucht (Teilfläche des Friedhofes an der Heinrich-Roller-Straße), der in die Entscheidung über den zu entwickelnden Standort einbezogen wurde. Auf Grund der Ergebnisse aus der Auswertung der Behördenbeteiligung - siehe Kapitel IV.4 - wurde dieser Standort jedoch nicht weiter verfolgt, da wesentliche Nachteile gegen diesen Standort sprechen (z.B. Natur- und Artenschutz, Schulweg).

 

Die im Bebauungsplanentwurf ausgewiesene Gemeinbedarffläche mit der Zweckbestimmung „Schule, Anlage für sportliche Zwecke“ wurde auf Basis der Ergebnisse der überarbeiteten Machbarkeitsstudie entwickelt. Auf Grund der besonderen Grundstückssituation soll die Flächenausweisung auf die geringst mögliche Größe beschränkt werden. Die Abgrenzung der Fläche resultiert aus der flächenmäßig größten Variante 2 in Kombination mit der Variante 3a der Machbarkeitsstudie und soll diejenigen Flächenansprüche sichern, welche noch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und den Nachbarschutz gewährleisten. Eine Realisierung der Variante 3b ist innerhalb dieses Flächenrahmens ebenfalls möglich. Aufgrund des Geländeunterschieds zwischen dem bestehenden Schulgelände und der Erweiterungsfläche auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße        14 A-C liegt das Niveau des „Tiefgeschosses“ der Sporthalle ca. 0,4 m unter dem Niveau des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C. Um den erforderlichen Notausgang (zweiter Fluchtweg) für die Sporthalle zu gewährleisten, soll durch die textliche Festsetzung Nr. 10 die Anlage einer Treppe außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ermöglicht werden. Die Abgrenzung der vorhandenen Feuerwehrumfahrung für das Seniorenwohnhaus ist dabei berücksichtigt.

 

Die geplante Festsetzung auf einer Teilfläche des in privatem Eigentum stehenden Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C ist erforderlich, da eine Realisierung der für den Schulsport benötigten Halle auf dem Schulgrundstück selbst auf Grund des hohen Bedarfs an Freiflächen für schulische (Schulsport, Pausenhof) und nicht schulische Zwecke (öffentlicher Kinderspielplatz) sowie aus Gründen des Denkmalschutzes nicht möglich ist. Die öffentlichen Belange der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der jungen Menschen, sowie des Bildungswesens und des Sports sollen in diesem Fall die privaten Belange des Grundstückseigentümers überwiegen. Daher ist die geplante Festsetzung trotz ihres Eingriffs in das grundgesetzlich geschützte Eigentum gerechtfertigt.

 

 

Öffentliche Verkehrsflächen

Den verkehrlichen Belangen soll durch die Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen Rechnung getragen werden. Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Heinrich-Roller-Straße und die Immanuelkirchstraße. Diese sollen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB bis zur jeweiligen Straßenmitte als öffentliche Verkehrsflächen entsprechend ihrer Widmung und ihres vorhandenen Ausbauzustands durch Straßenbegrenzungslinien planungsrechtlich gesichert werden.

Die Einteilung der Verkehrsflächen soll nicht Gegenstand der bauleitplanerischen Festsetzung sein, sondern obliegt dem zuständigen Fachamt (textliche Festsetzung Nr. 14).

 

 

Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und Bauweise

Besondere Wohngebiete

Für das bislang unbebaute Grundstück Immanuelkirchstraße 14 (WB1) sowie für die bebauten Grundstücke Heinrich-Roller-Straße 15, 16-17 (WB4, WB5) soll als Maß der Nutzung für die Grundflächenzahl (GRZ) der gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO für besondere Wohngebiete vorgegebene Grenzwert (Obergrenze) GRZ 0,6 festgesetzt werden. Damit sollen eine geordnete städtebauliche Entwicklung, eine sozial gerechte Bodenordnung und vor allem vertretbare städtebauliche Bebauungsdichten sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. Abgeleitet aus dem gründerzeitlichen Bestand soll als Geschossflächenzahl (GFZ) 3,4 festgesetzt werden. Darüber hinaus sollen im WB1 und WB5 maximale Traufhöhen und Oberkanten die zulässige Höhe der Gebäude beschränken. Hiermit soll die Integration neuer Gebäude in die innerhalb des Straßenraumes bzw. die durch die benachbarten Gebäude gesetzte Maßstäblichkeit erreicht und das Entstehen von nicht ortstypischen städtebaulichen Dominanten verhindert werden. Im WB1 soll die festgesetzte Traufhöhe 18,80 m (entspricht 62,00 m über NHN) und die maximale Gebäudehöhe 22,30 m (entspricht 65,50 m über NHN) betragen. Im WB5 soll die festgesetzte Traufhöhe 20,75 m (entspricht 63,00 m über NHN) und die maximale Gebäudehöhe 24,65 m (entspricht 66,90 m über NHN) betragen. Die Werte ergeben sich aus den gemittelten Werten der benachbarten Bebauung. Für die Gebäude im WB3 und im WB4 sollen keine diesbezüglichen Festsetzungen erfolgen, da in den rückwärtigen Grundstücksbereichen bei Wahrung der straßen- und stadtbildprägenden Trauf- und Firsthöhen kein Regelungsbedarf gesehen wird.

 

Grundsätzlich soll in den besonderen Wohngebieten eine Überschreitung der festgesetzten Oberkanten der Gebäude (Firsthöhe) durch technische Aufbauten wie Schornsteine und Lüftungsanlagen zulässig sein (textliche Festsetzung Nr. 3). Die geplanten Festsetzungen zur Gebäudehöhe (Oberkante) orientieren sich an der First- bzw. Ortganghöhe des benachbarten Gebäudebestands und berücksichtigen dabei üblicherweise die ggf. erforderlichen technischen Aufbauten nicht. Die Festsetzung soll den Grundstückseigentümern ermöglichen, Gebäude zu errichten, die die Höhen der benachbarten Gebäude aufnehmen und sich in die Straßenfronten integrieren, ohne dabei auf notwendige technische Aufbauten verzichten zu müssen. Ein Verzicht auf eine entsprechende Festsetzung würde möglicherweise dazu führen, dass niedrigere Gebäude und damit ein unharmonisches Straßenbild entstehen, da die technischen Aufbauten in diesem Fall die geplante Gebäudehöhe einhalten müssten.

 

Zusätzlich soll für die bestehenden Gebäude in den Baugebieten WB4 und WB5 gelten, dass die zulässige GRZ um maximal 5% erhöht sein darf (textliche Festsetzung Nr. 4). Die Festsetzung soll erfolgen, um in den bestehenden Gebäuden einen problemlosen Nutzungswechsel innerhalb des Zulässigkeitsrahmens zu ermöglichen.[10] Nach derzeitiger Rechtsprechung verliert ein Gebäude, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht entspricht, bei Nutzungsänderungen seinen Bestandschutz. Die Weiternutzung ist ausschließlich im bisher ausgeübten Nutzungsrahmen zulässig. Da das bestehende Nutzungsmaß über 0,6 GRZ liegt, wäre die Weiternutzung sanierter Gebäude nur noch eingeschränkt möglich. Aus diesem Grund soll das langfristig zu erreichende Nutzungsmaß für die Weiternutzung der bestehenden mehrgeschossigen Gebäude bis zu deren freiwilligen Abriss durch die Eigentümer so erhöht werden, dass die mehrgeschossigen Bestandsgebäude uneingeschränkt erhalten bleiben können.

 

Die innerhalb der geplanten Geschossflächenzahlen realisierbare Geschossfläche schöpft das städtebaulich vertretbare Nutzungsmaß vollständig aus. Eine weitere Erhöhung der geplanten Nutzungsmaße birgt die Gefahr, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf Grund der hohen Dichte und des geringen Freiflächenanteils nicht mehr gewahrt sind. Daher soll eine zusätzliche Grundstücksausnutzung durch Aufenthaltsräume in Geschossen, die bauordnungsrechtlich keine Vollgeschosse darstellen (insbesondere Dachgeschosse), nicht möglich sein. Es soll festgesetzt werden, dass in den besonderen Wohngebieten die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen sind (textliche Festsetzung Nr. 5).

 

Für die Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 (WB1) sowie Heinrich-Roller-Straße 15, 16-17 (WB4, WB5) soll festgesetzt werden, dass die zulässige Grundfläche durch bauliche Anlagen i. S. des § 19 Abs. 4 BauNVO (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i. S. § 14 BauNVO und bauliche Anlagen oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut ist) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 (Kappungsgrenze gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO) überschritten werden darf. Geringfügige Überschreitungen darüber hinaus, z.B. für Fußwege, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 14 und 19 BauNVO fallen, sollen nicht zugelassen werden. Dadurch sollen der Bodenschutz und ein Mindestmaß an begrünbaren, naturhaushaltswirksamen Freiflächen zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. Durch diese Festsetzung müssen 20% der Grundstücksfläche von Versiegelung freigehalten werden. Da für den Nachweis der Einhaltung des Biotopflächenfaktors auch wasserdurchlässig befestigte Flächen, Dachbegrünungen u. ä. (vgl. 0) herangezogen werden können, wird davon ausgegangen, dass die Festlegungen des Landschaftsplans IV-L-3 einer solchen Festsetzung nicht entgegenstehen (textliche Festsetzung Nr. 6).

 

Auf dem bereits bebauten Teil des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C (WB2, WB3) soll sich das Maß der baulichen Nutzung aus dem Bestand ableiten. Die bestehenden Baukörper sollen durch die Festsetzung von Baugrenzen („Baukörperfestsetzung“) gesichert werden. Daraus ergibt sich in Kombination mit der am Bestand orientierten geplanten Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse gleichzeitig das zulässige Maß der Nutzung. Rechnerisch ergibt sich aus den geplanten Festsetzungen eine GRZ von ca. 0,35.[11] Damit wird das Höchstmaß für die GRZ in besonderen Wohngebieten von 0,6 gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO nicht ausgeschöpft. Die geplante GRZ von 0,35 soll auch weiterhin einen hohen Freiflächenanteil gewährleisten. Unter Anwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO ergibt sich daraus eine zulässige GRZ von ca. 0,53, welche unter der zulässigen Kappungsgrenze von GRZ 0,8 liegt. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestands (u. a. Tiefgarage) und zur Sicherung des gegenüber einer reinen Wohnnutzung erhöhten Erschließungsflächenbedarfs der teilweise gewerblich genutzten Gebäude, soll dieser Wert auf eine Grundflächenzahl von 0,65 angehoben werden (textliche Festsetzung Nr. 7). Dies wird im Innenbereich des Blocks und in Verbindung mit dem vorhandenen Bedarf an nutzbaren Freiflächen insbesondere für das Seniorenwohnhaus als vertretbar angesehen.

 

Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen durch eine Baulinie an der Immanuelkirchstraße und der Heinrich-Roller-Straße und durch Baugrenzen verbindlich festgesetzt werden. Die geplanten Baulinien nehmen die jeweils in der Straße vorhandene einheitliche und ortbildprägende Gebäudeflucht auf und sollen diese sichern. Die geplanten Baulinien sollen in Anlehnung an die Fassadenstruktur der benachbarten Bebauung oberhalb des ersten Vollgeschosses bis zur maximalen Traufhöhe durch Erker, Balkone oder andere architektonische Gliederungselemente um bis zu 1,5 m überschritten werden dürfen (textliche Festsetzung Nr. 8).

 

Oberhalb der geplanten Traufhöhe bis zum Erreichen der maximalen Oberkante des Gebäudes soll die Baulinienregelung nicht gelten, da dies den Straßenraum stadträumlich erheblich verändern würde (textliche Festsetzung Nr. 9). Ortsbildprägend sind in beiden Straßenräumen sog. „Berliner Dächer“, bei denen der höchste Punkt des Gebäudes (First) jeweils deutlich hinter die Traufe zurücktritt oder Staffelgeschosse. Zur Sicherung dieses typischen Ortsbilds soll entweder ein geneigtes Dach mit einer maximalen Neigung von 45 Grad ermöglicht werden oder ein zurückspringendes Bauteil, das mit 4 m deutlich von der Baulinie abgesetzt ist (z. B. ein Staffelgeschoss), optisch aber ähnlich wirkt.[12]

 

Im Erdgeschoss des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 (WB1) soll das vorhandene, grundbuchlich gesicherte Wegerecht durch Festsetzung einer Durchfahrt mit einer lichten Höhe von mindestens 3,5 m (Mindestmaß nach den Vorschriften der Bauordnung für Berlin) berücksichtigt und umgesetzt werden, damit kein Widerspruch zwischen den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans und dem grundbuchlich gesicherten Rechten (Geh,- Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Nutzer und Besucher der Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 A-C) entsteht.

 

Die sich aus den geplanten Festsetzungen ergebenden maximal zulässigen Nutzungsmaße der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ) betragen:

 

 

Heinrich-Roller-Straße 15

Heinrich-Roller-Straße 16-17

Immanuelkirch-straße 14

Immanuelkirch-straße 14 A-C

GRZ

   0,6[13]

   0,6[14]

0,6

  0,35

GFZ

3,4

3,4

3,4

2,0

 

Die Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfs ergeben differenzierte Maße der baulichen Nutzung, die teilweise die geltenden Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten. Dies betrifft die folgenden Grundstücke:

Immanuelkirchstraße 14:                                                                    GFZ 3,4 (Obergrenze 1,6)

Immanuelkirchstraße 14 A-C:                                                             GFZ 2,0 (Obergrenze 1,6)

Heinrich-Roller-Straße 15:      GRZ 0,63 (Obergrenze 0,6);   GFZ 3,4 (Obergrenze 1,6)

Heinrich-Roller-Straße 16-17: GRZ 0,63 (Obergrenze 0,6);  GFZ 3,4 (Obergrenze 1,6)

 

Auf den bebauten Grundstücken Immanuelkirchstraße 14 A-C und Heinrich-Roller-Straße 15, 16-17 (WB2 bis WB5) werden die Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO bereits im Bestand überschritten. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll das gründerzeitliche Quartier im Sanierungsgebiet „Winsstraße“ gemäß den seit 1993 entwickelten und fortgeschriebenen Sanierungszielen gesichert, weiterentwickelt und dabei aber an die heutigen Anforderungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse angepasst werden. Damit sind die Vorraussetzungen für die Anwendung von § 17 Abs. 3 BauNVO erfüllt:

Die städtebauliche Struktur der innerstädtischen gründerzeitlichen Quartiere - mit einer großen Bebauungstiefe der Grundstücke und einem hohen Nutzungsanteil im Blockinnenbereich - stellt trotz ihrer hohen Dichte einen attraktiven und beliebten Wohn- und Arbeitsstandort dar. Mit dem Erhalt und der behutsamen Entwicklung solcher Gebiete, unter Förderung von qualitätsvollen wohnverträglichen Nutzungsstrukturen, soll die nachhaltige Innenentwicklung der Stadt gefördert werden, womit auch positive Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind. Dies soll Anreize zur langfristigen Bindung an die Quartiere und zum Verbleib in der Innenstadt schaffen. Es soll dazu beitragen, zusätzliche Inanspruchnahme von Grund und Boden am Stadtrand zu verringern und die Innenentwicklung der Stadt zu stärken sowie die vorhandenen Infrastruktur- und Verkehrseinrichtungen, insbesondere des ÖPNV, optimal auszunutzen.

Zudem sehen die geplanten Festsetzungen in den höher verdichteten besonderen Wohngebieten WB1, WB4 und WB5 Verbesserungen der Freiflächensituation vor. Bei Neubaumaßnahmen wären zur Einhaltung des geplanten Nutzungsmaßes Abrissmaßnahmen von Nebengebäuden und Anbauten sowie eine Entsiegelung der Hofflächen notwendig, wodurch die grundstücksbezogene Freiflächensituation deutlich verbessert werden kann.

 

Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben trotz der Überschreitung der Höchstmaße für die GFZ gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO gewahrt. Die geplanten Nutzungsmaße für die GRZ leiten sich aus der bestehenden Bebauung ab. Für den Bestand im Plangebiet sind im Rahmen der Untersuchungen für das Sanierungsgebiet „Winsstraße“ diesbezüglich keine städtebaulichen Missstände ermittelt worden, die sich in den Sanierungszielen z. B. durch Vorschläge zum Teilabriss in zu stark verdichteten Bereichen widerspiegeln. Auch für das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 (WB1) sind auf Grund der geplanten Festsetzungen keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Diese entsprechen dem durch den umgebenden Bestand gesetzten Rahmen, der für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 34 BauGB herangezogen würde. Darüber hinaus ist festzustellen, dass das Plangebiet, wie andere vergleichbare Gebiete ebenfalls, einer hohen Nachfrage nach Wohnraum unterliegt, obwohl keine Wohnungsknappheit besteht. Dennoch soll das Nutzungsmaß bei der GRZ und damit die Versiegelung der Grundstücke reduziert werden, um auch den sich wandelnden Anforderungen an zeitgemäße Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung zu tragen. Insbesondere aber soll die Nutzungs- und Aufenthaltsqualität gesteigert werden. Die Gesamtversiegelung der Grundstücke soll 80% nicht überschreiten, d.h. 20% jedes Grundstückes bleiben von Bebauung frei. Damit soll sichergestellt werden, dass die Attraktivität des Gebiets und die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch zukünftig gewahrt werden.

 

Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind aus den geplanten Festsetzungen zum Nutzungsmaß nicht zu erwarten, da der Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen soll, die über den Bestand bzw. den Zulässigkeitsrahmen des § 34 BauGB hinaus gehen. Aus diesem Grund werden auch die Bedürfnisse des Verkehrs nicht berührt. Die bestehenden Straßen gewährleisten bereits derzeit die Erschließung und es werden keine wesentlichen neuen Verkehrsmengen verursacht.

 

 

Flächen für den Gemeinbedarf

Für die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ sollen sich das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen aus dem Bestand ableiten. Die bestehenden Gebäude sollen auf Grund des Denkmalschutzes mittels „Baukörperfestsetzung“ durch Baugrenzen gesichert werden. Das Maß der baulichen Nutzung soll sich aus den geplanten Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen und der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse bestimmen.

 

Für die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule, Anlage für sportliche Zwecke“ soll das Maß der baulichen Nutzung aus der Kombination einer „Baukörperfestsetzung“ mittels Baugrenzen und der maximal zulässigen Gebäudehöhe bestimmt werden. Die Baukörperausweisung soll auf Basis einer Kombination der Varianten 2 und 3a der im Jahr 2009 überarbeiteten Machbarkeitsstudie erfolgen. Die Varianten berücksichtigen maßgeblich die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse - insbesondere Belichtung und Belüftung - und den Nachbarschutz sowie die bestehende Feuerwehrumfahrung für das Seniorenwohnhaus und minimieren den erforderlichen Eingriff in privates Eigentum. Gleichzeitig soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine Entscheidung über die zu realisierende Variante erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Ausführungsplanung zu treffen. Das über das Schulgrundstück auskragende Bauteil, welches mit einer lichten Höhe von knapp 2,6 m über dem Niveau des Schulgrundstücks die denkmalgeschützte Mauer berücksichtigt, wird nur bei Realisierung der Variante 2 benötigt. Abstimmungen mit der unteren Denkmalschutzbehörde haben die Vereinbarkeit der Planung mit den denkmalrechtlichen Anforderungen ergeben.

 

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in einer Sitzung am 03.04.2008 den Schulentwicklungsplan 2008 - Fortschreibung Grundschulen (Beschlussnummer VI- 0374/2008) beschlossen. Der Schulstandort Heinrich-Roller-Straße 18 wird darin als Bestandteil des langfristig zu erhaltenden bezirklichen Grundschulnetzes ausgewiesen. Im Rahmen dieser Beschlussvorlage wurde auch festgestellt, dass für diesen Schulstandort der Neubau einer Sporthalle mit 2 Hallenteilen erforderlich ist. Der Bedarf für diese 2 Hallenteile wurde auf der Grundlage der Flächenvorgaben (Musterraumprogramm) der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung für den standardgerechten Ausbau einer 3 zügigen Grundschule ermittelt. Gegenwärtig verfügt die Heinrich-Roller-Straße 18 über eine Kapazität von 3 Zügen. Diese Aussage bezieht sich jedoch nur auf die Gebäudekapazität. Der Bedarf an gedeckten Sportflächen zur Absicherung des Sportunterrichts für die Klassenstufen 1 bis 6 ist nicht gesichert. Die auf dem Schulstandort vorhandene Sporthalle mit einer Sportfläche von 120 m² (Baujahr 1916, saniert 2005) entspricht nicht den heutigen Anforderungen für die Durchführung des Schulsportes. Außerdem fehlen dem Schulstandort Freiflächen. Um das bestehende Defizit an ungedeckten Sportflächen kompensieren zu können, wurde bereits bei der Sanierung der Schule eine Doppelnutzung der Freiflächen für Pause/Spielen und Sport geplant und umgesetzt. Wegen der beengten räumlichen Verhältnisse soll auf den wettkampfgerechten Ausbau der Sporthalle verzichtet werden. Für die Durchführung des Schulsports und des Vereinssports (ohne Punktspiele) ist eine Unterschreitung der Normmaße des Spielfelds zulässig. Aus der Sicht der Nutzer (Schule und öffentlicher Sport) hat die Erweiterung des Angebots an gedeckten Sportflächen den Vorrang, gegenüber der Bereitstellung von Wettkampfflächen.[15]

Zur Sicherung der für den Notausgang erforderlichen Freitreppe soll verbindlich festgesetzt werden, dass innerhalb der Fläche B für die Herstellung notwendiger Notausgänge eine Überschreitung der Baugrenzen durch Freitreppen zulässig ist (textliche Festsetzung Nr. 10).

 

Das Gebäude der geplanten Sporthalle soll mit einer maximalen Höhe von 58,5 m über NHN, entsprechend 16,5 m über Gelände, festgesetzt werden. Auch soll, um die Nachbarschaft geringst möglich zu belasten, festgesetzt werden, dass eine Überschreitung der festgesetzten Oberkanten des Gebäudes (Firsthöhe) ausschließlich nur durch Schornsteine und notwendige technische Anlagen zum Brandschutz zulässig ist. Damit sind größere technische Aufbauten, wie z.B. „Fahrstuhlhäuser“, die zu einer verstärkten Belastung der Nachbarn führen können, auf dem Dach der Sporthalle unzulässig (textliche Festsetzung Nr. 3).

 

Zu beachten sind vor allem die nach Nordosten ausgerichteten Fenster im hinteren Quergebäude des Grundstücks Heinrich-Roller-Straße 16, die oberhalb des ersten Vollgeschosses vorhanden sind und entsprechend geschützt werden sollen. Die geplante überbaubare Grundstücksfläche berücksichtigt diese Fenster, indem sie nur zu ca. 1/3 der Gebäudetiefe zu einer Abdeckung in Richtung Norden führt. Die Belichtungs- und Blickrichtung (Nordost) bleibt frei. Die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse sollen so für das hintere Quergebäude des Grundstücks Heinrich-Roller-Straße 16 gewährleistet bleiben.

 

In der grenzständig errichteten Brandwand des hinteren Quergebäudes Heinrich-Roller-Straße 17 befinden sich oberhalb des ersten Vollgeschosses Fenster. Diese sind nicht durch die Eintragung von Baulasten gesichert und somit nicht schutzbedürftig, da ein Anbau an eine grenzständig errichtete Bebauung nach den Vorschriften der Bauordnung zulässig ist.

 

Im Bereich des Seniorenwohnhauses wird lediglich die westliche Gebäudeseite, die der Erschließung der Wohnungen durch verglaste Laubengänge dient, von der geplanten Bebauung betroffen sein. Eine Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse wird derzeit nicht angenommen, da die Aufenthaltsräume der Wohnungen nach Osten ausgerichtet sind und deren Belichtung und Belüftung damit keinen Beeinträchtigungen durch die Sporthalle unterliegen werden.

 

Für den südlichen Teil des Gewerbegebäudes Heinrich-Roller-Straße 14 A-B soll durch den geplanten Neubau der Sporthalle keine wesentliche Verschlechterung der Situation erfolgen. Die Südwestfassade des Gebäudes weist keine Fenster auf. Im Bereich der Nordwestfassade werden Fenster von Gewerberäumen und im Bereich der Südostfassade Fenster eines Treppenhauses und von Gewerberäumen etwa bis auf Höhe des IV. Vollschosses betroffen sein, die grundsätzlich eine geringere Schutzbedürftigkeit als Wohnungen aufweisen. Allerdings befinden sich diese Fenster ohnehin bereits im Schattenwurf der Hinterhäuser der Grundstücke Heinrich-Roller-Straße 16-17. Durch die an das Gewerbegebäude Heinrich-Roller-Straße 14 A-B heranrückende, gegenüber der Nachbarbebauung aber deutlich niedrigere geplante Sporthalle werden keine als wesentlich einzuschätzenden zusätzlichen Beeinträchtigungen in der Belichtungssituation für die gewerblich genutzten Räume erwartet. Die Betriebsabläufe werden durch die neue Belichtungssituation nicht wesentlich verändert beziehungsweise eingeschränkt. Darüber hinaus sollen an dieser Stelle dringende Bedürfnisse der Allgemeinheit nach der Versorgung mit (Schul-)Sportflächen umgesetzt werden, die der Gesamtentwicklung des Gebiets zu Gute kommen.

 

Zur Überprüfung der Auswirkungen auf die benachbarten Gebäude wurde im Rahmen der Machbarkeitsstudie eine Schattenwurfsimulation angefertigt. Diese belegt, dass durch das neue Gebäude keine unzumutbaren zusätzlichen Verschattungen auftreten. Durch die benachbarte Bebauung und die Lage auf dem Grundstück befindet sich die geplante Sporteinrichtung zu fast allen Zeiten im Schattenwurf anderer Gebäude.

 

Die geplante Oberkante der baulichen Anlagen führt dazu, dass Teile der Doppelsporthalle unter dem bestehenden Geländeniveau errichtet werden müssen. Der hieraus und auf Grund der Anforderungen an den baulichen Schallschutz beim Anbau an ein bestehendes Gebäude sowie einer für den Betrieb in den Abendstunden erforderlichen Lüftungsanlage (Immissionsschutz) resultierende bauliche Mehraufwand soll vor dem Hintergrund der nachbarlichen Schutzbedürfnisse und –ansprüche hingenommen werden, da anderenfalls die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf den Nachbargrundstücken nicht gewährleistet wären.

 

Auch wenn der vertretbare Rahmen der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C für Wohnen und Gewerbe mit dem Bestand bereits ausgeschöpft ist, erscheint eine Ergänzung um eine Schulsporthalle, die in den Randzeiten auch außerschulisch genutzt werden soll, noch verträglich. Diese geplante Nutzung erzeugt keinen grundstücksbezogenen Freiflächenbedarf, wie es z. B. bei einer weiteren Wohnnutzung der Fall wäre. Durch die unmittelbar vom Land Berlin steuerbare Hallenbelegung und die Möglichkeit, das vom angrenzenden Schulgrundstück erschlossene Gebäude hinsichtlich auftretender Lärm- und Lichtimmissionen abzuschirmen, ergibt sich auch hinsichtlich einer weiteren gewerblichen Verdichtung ein wesentlicher Unterschied. Hier wäre das Gebäude zwingend über die Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 A-C und Immanuelkirchstraße 14 zu erschließen, d.h. es wären also auch zum Wohnen ausgerichtete und gewerbetypische Störungen wie Anlieferverkehr etc. zu erwarten. Mit der geplanten Einfügung einer abgeschirmten öffentlichen Nutzung können diese Gefährdungen ausgeschlossen werden.

 

Insgesamt wird somit davon ausgegangen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere Belichtung und Belüftung der angrenzenden Gebäude damit hinreichend gewährleistet bleiben.

 

 

Immissionsschutzfestsetzungen

Nach Darstellungen des Flächennutzungsplans Berlin und des Landschaftsprogramms Berlin liegt das Plangebiet im Vorranggebiet für die Luftreinhaltung. Innerhalb dieses Gebiets soll zur Reduzierung der Luftbelastung und zur Verbesserung der Lebensbedingungen die Verwendung wenig emittierender Brennstoffe vorgeschrieben werden (textliche Festsetzung Nr. 12).

 

 

Grünordnerische und Sonstige Festsetzungen

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO sollen Stellplätze und Garagen in den besonderen Wohngebieten WB2 und WB3 nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sein. Diese Festsetzung soll getroffen werden, um die Innenhofbereiche von abgestellten Fahrzeugen und dem damit verbundenen Verkehrslärm freizuhalten, genügend Freiflächen zu erhalten und die Wohnruhe zu sichern. Dies soll jedoch nicht für Tiefgaragen und Behindertenstellplätze gelten. Behindertenstellplätze verfügen zwar über das gleiche Störpotenzial wie alle anderen Parkplätze auch, jedoch soll dies als vereinzelte Sondersituation hingenommen werden, um mobilitätsbehinderten Menschen die Teilnahme am öffentlichen Leben zu ermöglichen. In den besonderen Wohngebieten mit einem relativ hohen Gewerbeanteil und einer hohen baulichen Dichte besteht ohne eine stellplatzbeschränkende Festsetzung die Gefahr, dass die Belastung für das Wohnen insgesamt zu groß wird. Für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestehen im öffentlichen Raum und in Tiefgaragen auf den privaten Grundstücksflächen ausreichende Möglichkeiten. In die Wohnumfeldgestaltung werden auch die zulässigen Tiefgaragen einbezogen, dazu sollen die Dachflächen von neu errichteten Tiefgaragen mit einer 0,6 m tiefen Erdschicht bedeckt werden (textliche Festsetzung Nr. 13).

 

Gehrechte zur Rettung von Personen

Für die Erschließung der geplanten Sporthalle (2. Rettungsweg gemäß § 33 BauO Bln) sind auf den Grundstücken Immanuelkirchstraße 14 A-C und 14 die notwendigen Flächen durch entsprechende Rechte zu sichern. Es soll eine Fläche A für ein Gehrecht im Notfall für die Nutzer und Besucher der Sporthalle festgesetzt werden, dessen konkreter Verlauf in einer Breite von 4,0 m zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt werden kann (textliche Festsetzung Nr. 11). Die Breite von 4,0 m wurde gewählt, da der Fluchtweg im Rahmen der schulischen Nutzung der Sporthalle überwiegend von Kindern genutzt wird. Östlich der geplanten Sporthalle befindet sich ein Teil der für den Fluchtweg notwendigen Fläche innerhalb der geplanten Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule, Anlage für sportliche Zwecke“. Der angrenzende Korridor weist hier örtlich bedingt nur eine Breite von 2,5 m auf, die in Verbindung mit dem Notausgang und der ggf. erforderlichen Freitreppe dennoch die Flucht ermöglicht.

 

Das einzutragende Gehrecht ist ausdrücklich auf den Notfall beschränkt, da die Erschließung der Einrichtung über das Schulgrundstück erfolgt.

 

Die Festsetzung eines Fahrrechts für Rettungsfahrzeuge ist nicht erforderlich. Die Einsatzkräfte haben im Havariefall die entsprechenden Sonderrechte zur Benutzung aller Grundstückszufahrten (Schulgrundstück und Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C).

 

 

Nachrichtliche Übernahme

Das Denkmal (Gesamtanlage) der Heinrich-Roller-Grundschule soll gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden.

 

 

Flächenbilanz

Besonderes Wohngebiet

 

10.791 m²

Fläche für den Gemeinbedarf

 

5.255 m²

davon „Zweckbestimmung Schule“

4708 m²

 

davon Zweckbestimmung „Schule, Anlage für sportliche Zwecke“

547 m²

 

öffentliche Verkehrsfläche

 

1.508 m²

Gesamtfläche

 

17.554 m²


III         AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS

Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse

Mit den geplanten Festsetzungen soll dem Bedürfnis nach langfristiger Sicherung von Wohn- und Arbeitsraum in zentraler Lage und in einer dem Gebietscharakter entsprechenden Qualität (typische Nutzungsmischung im Prenzlauer Berg) nachgekommen werden. Die geplante Festsetzung eines besonderen Wohngebiets soll den Erhalt der prägenden Nutzungsmischung innerhalb des Plangebiets gewährleisten, so dass die kleinteilige Mischung von Wohnen, gewerblichen und Dienstleistungsnutzungen, kulturellen Angeboten, Cafes sowie Vergnügungsstätten gewahrt bleiben kann.

 

Da im Bestand des Plangebiets die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfüllt werden und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gewährleistet ist, wird nach Prüfung der möglichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft davon ausgegangen, dass diese Bewertung auch unter Berücksichtigung der geplanten Integration der Sporthalle im Blockinnenbereich gelten wird.

 

Hinsichtlich der Versorgung mit öffentlich nutzbaren Einrichtungen auch für den Freizeitsport verbessern sich die Lebensverhältnisse (Ausweitung der wohnungsnahen Freizeitmöglichkeiten) nicht nur für Familien mit Schulkindern, sondern auch für die Allgemeinheit.

 

Für die Grundstücke Heinrich-Roller-Straße 15 und 16-17 soll mit den geplanten Festsetzungen zum Nutzungsmaß sichergestellt werden, dass langfristig eine Verbesserung der Freiflächensituation und damit auch der Lebensverhältnisse erfolgen kann. Die Festssetzungen des Bebauungsplans ermöglichen, dass 20% der Grundstücksflächen von Versiegelung freigehalten werden können.

 

 

Auswirkungen auf die Umwelt

Durch die geplanten Festsetzungen sind keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Umwelt im Geltungsbereich zu erwarten. Die Bestandsaufnahme der vorhandenen Biotoptypen ergab keine Anhaltspunkte für durch den Bebauungsplan vorbereitete Eingriffe in geschützte oder besonders wertvolle Biotope. Zwar ist im Plangebiet insgesamt mit einer Erhöhung des Versiegelungsgrads durch die geplante Bebauung bisher unversiegelter Flächen in dem Bereich der Immanuelkirchstraße 14 und der Sporthalle zu rechnen, die allerdings im zulässigen Rahmen nach § 34 BauGB liegen. Hierbei handelt es sich i. S. des § 13a Abs, 2 Nr. 4 BauGB nicht um einen Eingriff. Dem steht eine mögliche Reduzierung der Versiegelung im Rahmen von Neubaumaßnahmen auf den im Bestand teilweise bis zu 100 % versiegelten Grundstücken Heinrich-Roller-Straße 15 und 16-17 durch die geplante Festsetzung einer GRZ gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO von maximal 0,8 gegenüber.

 

Insgesamt lassen sich Beeinträchtigungen der abiotischen Schutzgüter Boden, Grundwasser, Mikro-Klima erwarten. Darüber hinaus sind Beeinträchtigungen der biotischen Schutzgüter in dem Bereich der Immanuelkirchstraße 14 mit der Überbauung der ruderalen Brachefluren zu erwarten: Potentielle Lebensstätten spezialisierter Tierarten aus den Gruppen der Schmetterlinge wie Tagpfauenauge und Admiral, Laufkäfer und ggf. Heuschrecken gehen hier verloren.

Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG werden durch die geplanten Festsetzungen nicht berührt. Bei den im Plangebiet potentiell vorkommenden Brutvogelarten handelt es sich um Populationen, die einen guten lokalen Erhaltungszustand aufweisen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass im räumlichen Umfeld – wie z.B. in den angrenzenden Friedhöfen südlich der Heinrich-Roller-Straße – Ersatzlebensräume für die potentiell betroffenen Arten vorzufinden sind. Damit liegen die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vor, da die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (vgl. S. 16).

 

Auswirkungen auf den Verkehr

Wesentliche Auswirkungen auf den Verkehr durch die Wiedernutzung brachliegender Baupotenziale in einer beschränkten Größenordnung und die Errichtung einer Schulsporthalle mit ergänzender Freizeit- und Vereinssportnutzung sind nicht zu erwarten. Die bestehenden Verkehrsflächen sind ausreichend dimensioniert, um die Erschließung der Grundstücke gewährleisten zu können.

 

 

Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur

Der Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer dringend benötigten Schulsporthalle schaffen, mit der auch das Bedürfnis der Allgemeinheit nach sportlicher Betätigung erfüllt werden soll (außerhalb der Schulzeiten). Der Bebauungsplan soll somit die Versorgung mit sozialer Infrastruktur verbessern.

 

Durch die geplante Festsetzung eines besonderen Wohngebiets mit den geplanten Nutzungsmaßen entstehen keine erhöhten Anforderungen an die Versorgung des Bereichs mit sozialer Infrastruktur, mit denen nicht bereits ohnehin bei einer Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB zu rechnen gewesen wäre.

 

 

Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Finanzplan

Die für die Errichtung der Sporthalle benötigte private Grundstücksfläche muss durch das Land Berlin erworben werden. Die erforderlichen Mittel sind im Wirtschaftsplan 2009 des für das Land Berlin tätigen Grundstückstreuhänders, der DSK, enthalten. Die Grunderwerbskosten sollen aus Sanierungsfördermitteln (Kapitel 1275, Titel 893 31 bei SenStadt) aufgebracht werden, so dass keine Belastung des bezirklichen Haushaltes erfolgt.

 

Planung und Bau der Sporthalle, einschließlich möglicher Kosten für die Eintragung eines Gehrechts für den 2. Rettungsweg (vgl. § 41 Abs. 1 BauGB) über die benachbarten Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 A-C und 14 zur Immanuelkirchstraße, sollen ebenfalls aus Sanierungsfördermitteln finanziert werden. Eine Entscheidung dazu ist in der Sitzung des Bezirksamts am 15.09.2009 (Beschlussnummer VI-933/2009) getroffen worden. Die Finanzierung der Maßnahme soll mit einzunehmenden Ausgleichsbeträgen aus dem Kapitel 4610, Titel 883 05 nach der förmlichen Aufhebung des Sanierungsgebiets „Winsstraße“ erfolgen.

 

 

Auswirkungen auf private Eigentümer

Den privaten Belangen soll durch die Festssetzung besonderer Wohngebiete entsprochen werden. Dies bietet den Eigentümern die Möglichkeit, sowohl eine Wohnnutzung als auch die im Bestand vorhandene gewerbliche Nutzung und andere Nutzungen zu erhalten und weiter zu entwickeln.

 

Die geplante Festsetzung zur Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule, Anlage für sportliche Zwecke“ wird Auswirkungen auf den privaten Grundstückseigentümer haben. Zur Realisierung der Sporthalle muss diese Fläche durch das Land Berlin erworben werden. Für den Fall, dass hierüber keine Einigung erzielt werden kann, bildet der geplante Bebauungsplan die Grundlage für ein Enteignungsverfahren. Für diesen Fall wäre dem Eigentümer eine Entschädigung zu leisten. Bei der geplanten Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche „Schule, Anlage für sportliche Zwecke“ wurde beachtet, dass der Eingriff in das Privateigentum so gering wie möglich ist.

 

 

Ordnungsmaßnahmen

Für die Umsetzung des Bebauungsplanentwurfs muss die für die Sporthalle benötigte Grundstücksfläche durch das Land Berlin erworben werden. Das Land Berlin sichert sich mit dem Bebauungsplan über den Sanierungszeitraum hinaus ein Vorkaufsrecht. Darüber hinaus ermöglicht der Bebauungsplan die Enteignung entsprechend den Vorschriften des BauGB, sofern der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Für den Grundstückseigentümer entsteht mit der Festsetzung des Bebauungsplans ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks durch das Land Berlin,

Die auf der Fläche befindliche Übergabestation muss abgerissen und an einem neuen Standort wieder errichtet oder in Neuform in den Sporthallenbau integriert werden. Darüber hinaus ist zur Gewährleistung eines zweiten Fluchtwegs für die Sporthalle die Sicherung eines Notfall-Gehrechts auf den angrenzenden privaten Grundstücken Immanuelkirchstraße 14 A-C und 14 erforderlich.

 


IV         VERFAHREN

Zur Vorbereitung des Planverfahrens wurden die bezirklichen Fachämter mit den Schreiben vom 28.10.2008 zur Stellungnahme aufgefordert.

 

 

Mitteilung der Planungsabsicht

Am 06.01.2009 wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (SenStadt) und die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg (GL 5) schriftlich über die Absicht des Bezirksamts, den Bebauungsplan 3-26 aufzustellen, gemäß § 5 AGBauGB informiert.

 

In der Stellungnahme vom 29.01.2009 hat SenStadt IV C mitgeteilt, dass sie das Planungsziel begrüßen und dass gegenwärtig geprüft werde, den Erwerb der für den Neubau benötigten Fläche in den Wirtschaftsplan Grunderwerb 2009 der DSK aufzunehmen.

 

Mit dem Schreiben vom 05.02.2009 teilte SenStadt I B mit, dass gegen die Planungsabsicht keine Bedenken bestehen würden, dringende Gesamtinteressen Berlins i. S. v. § 7 Abs. 1 AGBauGB nicht berührt seien und das Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB durchgeführt werden könne.

 

Die GL 5 teilte mit Schreiben vom 30.01.2009 mit, dass die Planungsabsicht mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sei.

 

Aufstellungsbeschluss

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat mit Beschluss vom 17. März 2009 die Aufstellung des Bebauungsplans 3-26 beschlossen. Der Beschluss wurde am 27. März 2009 im Amtsblatt für Berlin Nr. 14, S. 806 bekannt gemacht.

 

 

Unterrichtung der Bürger gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB

Da auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet wurde, ist gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB am 27. März 2009 im Amtsblatt für Berlin Nr. 14, S. 806 bekannt gemacht worden, dass sich die Öffentlichkeit in der Zeit vom 6. April 2009 bis 30. April 2009 im Amt für Planen und Genehmigen des Bezirks Pankow über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern konnten. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden keine schriftlichen Äußerungen abgegeben.

 

 

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Verfahren

 

Mit Schreiben vom 30.07.2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit dem Planstand vom Juli 2009 (Planzeichnung sowie Begründung nebst Machbarkeitsstudie[16] und alternativer Strandortuntersuchung[17]) an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-26 gebeten.


Es wurden 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange angeschrieben und zur Stellungnahme aufgefordert. Es liegen insgesamt 22 Schreiben vor, die Bestandteil dieser Abwägung sind.

 

Die Reihenfolge der Bearbeitung der Stellungnahmen hat keine Auswirkung auf die Abwägungsinhalte.

 

Übersicht:

 

Beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange                            27

davon:        keine Äußerung                                                                                    5

                   Zustimmung ohne Hinweise und Anregungen                                     6

                   Zustimmung mit Hinweisen, Äußerung von Anregungen                  16

 

 

Zusammenfassung

Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanvorentwurfes Stellung genommen:

 

-            Standort der Sporthalle

-      Sporthalle: Größe und Funktion, Finanzierung, Erschließung, Feuerwehrzufahrt,
Rettungsweg, Bauordnungsrecht

-            Natur- und Artenschutz

-            Kabel- und Leitungsbestand

 

Das Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat Auswirkungen auf die Planinhalte. Die Planzeichnung soll wie folgt geändert werden:

 

-      Festsetzung einer Fläche, die mit Gehrechten für die Nutzer der Sporthalle im Notfall zu belasten ist

-      Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche „Schule, Anlage für sportliche Zwecke“ gemäß der überarbeiteten Machbarkeitsstudie (Chestnutt & Niess Architekten, Berlin)

 

Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird in folgenden Punkten ergänzt, korrigiert oder geändert:

 

-            Ergänzende Angaben zum Schulbestand und zur Schulentwicklungsplanung

-            Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise

-            Umwelt- und Artenschutz, insbesondere Auswirkungen auf die Umwelt

-      Ergänzung im Kapitel „Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Finanzplan“

-            Verhältnis der Planung zu den raumordnerischen Zielen

-            Darlegung zur Entscheidung für den Standort der geplanten Sporthalle

 

 

Auswertung

Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich nicht zur Planung geäußert, so dass gemäß Anschreiben davon auszugehen ist, dass sie der Planung zustimmen oder dass ihre Belange nicht berührt werden:

 

-            Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung I E

-            Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt

-      Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Bereich Infrastruktur und Stadtentwicklung

-            Handwerkskammer Berlin

-            Deutsche Post Real Estate, Region Ost


Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung ohne Äußerungen zu bzw. äußerten keine Bedenken oder erklärten ihre Belange für nicht berührt:

 

-      Bezirksamt Pankow, Abteilung Finanzen, Personal und Verwaltung, Immobilienservice, Grundstücksrechtsverkehr (vom 28.08.2009)

-            Senatsverwaltung für Finanzen, Abteilung I D VV (vom 02.09.2009)

-            Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung I B (vom 21.08.2009)

-      Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, Abteilung III B (14.08.2009)

-      Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Arbeitssicherheit - LaGetSi (vom 11.09.2009)

-            Berliner Stadtreinigungsbetriebe (vom 24.08.2009)

 

 

Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung:

 

1.    Bezirksamt Pankow, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Vermessungsamt (vom 04.09.2009)

 

Zur Gewährleistung der Eindeutigkeit der Planung ist es erforderlich, die Abgrenzungslinie unterschiedlicher Nutzung zwischen WB4 und WB5 sowie WB2 und WB3 auf eine anliegende Grundstücksgrenze zu bemaßen.

Vor der endgültigen Herstellung des Reinplanes ist ein Feldvergleich durch unseren Außendienst vorzunehmen (Stand angrenzender Neubauvorhaben). Bitte die entsprechende Zeit dafür einplanen.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Aufbereitung des Reinplanes wird die Planunterlage aktualisiert. Auf dieser Grundlage wird ebenfalls die Vermaßung überprüft und angepasst. Aktualisierung der Planunterlage und Herstellung des Reinplanes erfolgen durch das Vermessungsamt selbst.

 

2.    Bezirksamt Pankow, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Bauaufsicht (vom 31.08.2009)

 

Gegen das Vorhaben auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C bestehen nachfolgend genannte Bedenken:

Die beiliegenden Anmerkungen der Bauaufsicht zur Machbarkeitsstudie von Chestnutt & Niess (Variante 1-3) bitte ich bei der Erstellung des Bebauungsplanes zu beachten.

 

Äußerung 1

Die nutzbare Breite der Ausgänge der Turnhalle und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Treppen muss 1 m je 150 darauf angewiesener Personen betragen (Muster-Schulbau-Richtlinie Juli 1998). Es muss jedoch mind. folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei:

- Ausgängen von Unterrichtsräumen (Halle) und sonstigen Aufenthaltsräumen      0,90 m

- notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Personen angewiesen sind       2,00 m

- sonstigen notwendigen Fluren          1,25 m

- notwendigen Treppen und Ausgängen aus den Treppenräumen    1,25 m

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplanes, sondern die bauliche Umsetzung der Planung. Die Angaben werden Chestnutt & Niess zur weiteren Bearbeitung der Machbarkeitsstudie zur Verfügung gestellt.

 


Äußerung 2

Sollen Rettungswege von den Treppenhäusern über Nachbargrundstücke geführt werden, (Immanuelkirchstraße 14 A-C), müssen hierfür bauordnungsrechtlich Baulasten für Gehrechte bzw. Fahrrechte eingetragen werden (§ 4 und § 82 BauO Bln).

 

Abwägung

Der Anregung wird gefolgt, eine entsprechende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Äußerung 3

Die erforderlichen Abstandsflächen von 0,4 H sind nachzuweisen, hierfür sind die vorhandenen bzw. entstehenden Grundstücksgrenzen zu Grunde zu legen, für Abweichungen sind entsprechende Baulasten auf den Nachgrundstücken erforderlich (§ 6 und § 82 BauO Bln).

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt. Die überbaubare Grundstücksfläche innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule, Anlage für sportliche Zwecke“ soll gemäß der Machbarkeitsstudie vom Architekturbüro Chestnutt & Niess zwischen dem landeseigenen Schulgrundstück mit der denkmalgeschützten Abgrenzungsmauer, den Brandwänden der Gebäude Heinrich-Roller-Straße 16-17 sowie Immanuelkirchstraße 14 B in Form einer „Baukörperausweisung“ ohne die Einhaltung der Abstandsflächen festgesetzt werden. In der Machbarkeitsstudie wird nachgewiesen, dass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet bleiben und das nachbarschaftliche Rücksichtsnahmegebot nicht verletzt ist. Damit werden Festsetzungen gemäß § 6 Abs. 8 BauO Bln getroffen.

 

Zur Frageliste (Entwurfsvariante 3)

 

Äußerung 4

Die erforderliche Breite der Feuerwehrumfahrt richtet sich nach den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (Juli 1998), für Änderungen/Abweichungen von den geforderten Kurvenradien muss die Zustimmung der Feuerwehr vorliegen.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der Ausführungsplanung berücksichtigt.

 

Äußerung 5

Die nördliche Außenwand der Halle muss mind. in dem Bereich als Brandwand geplant werden, der an das Nachbargebäude angebaut wird und bei dem der Abstand zu Fenstern in der Fassade des Nachbargebäudes weniger als 5 m beträgt.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplanes, sondern ist in der Ausführungsplanung zu berücksichtigen.

 

Äußerung 6

Für die Erschließung des Gebäudes und die lichte Breite der Treppen ist die Schulbau-Richtlinie zu Grunde zu legen und nicht die BauO Bln, das Steigungsverhältnis nach DIN 18065 (Jan. 2000, Tab. 1) ist einzuhalten.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplanes, sondern ist in der Ausführungsplanung zu berücksichtigen.

 


Äußerung 7

Nach Rücksprache mit PG 724 sind keine Planungen oder Maßnahmen auf den Grundstücken Immanuelkirchstr. 14 und Immanuelkirchstr. 14 A-C bekannt, die für die Planung der Turnhalle bedeutsam sein können.

 

Abwägung

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 8

Für einen alternativen Standort auf einem Teilbereich des Friedhofs an der Heinrich-Roller-Straße bestehen aus Sicht der Bauaufsicht keine Bedenken.

 

Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

3.    Bezirksamt Pankow, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, PG/Sanierung, Milieuschutz (vom 27.08.2009)

 

Äußerung 1

Die vorgesehenen Festsetzungen zur Art der Nutzung „Besonderes Wohngebiet (WB)“ und „Fläche für den Gemeinbedarf“ werden in vollem Umfang befürwortet. Sie entsprechen den im aktualisierten Rahmenplan (2007) für das Sanierungsgebiet „Winsstraße“ dargestellten Zielen und können mittels des Bebauungsplanes für das Plangebiet planungsrechtlich gesichert werden.

Mir sind keine anderen Planungen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bekannt. Sowohl die Sicherung und Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche für den bestehenden Schulstandort als auch die Stärkung der vorhandenen Wohnnutzung und Sicherung der gebietstypischen Durchmischung der Nutzung entsprechen den Zielen für das Gebiet.

 

Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 2

Der für die Errichtung der Turnhalle erforderliche Grunderwerb der Teilfläche ist im Wirtschaftsplan 2009 des für das Land Berlin tätigen Grundstückstreuhänders, der DSK, enthalten, Kapitel 1275, Titel 89331 bei SenStadt.

Es soll noch mal betont werden, dass die dafür benötigten Sanierungsfördermittel nur eingesetzt werden, wenn der Bebauungsplan vor Aufhebung des Sanierungsgebietes „Winsstraße“ festgesetzt wird.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis, dass die Finanzierung für den Grunderwerb gesichert ist, wird in das Kapitel „Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Finanzplan“ der Begründung aufgenommen.

Gemäß dem derzeitigen Verfahrensstand soll für den Bebauungsplan vor Aufhebung des Sanierungsgebietes „Winsstraße“ das Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Damit sind – vorbehaltlich der in der Beteiligung der Öffentlichkeit eingehenden Anregungen – die Bedingungen zur Erlangung der „Planreife“ gemäß § 33 BauGB vor Aufhebung des Sanierungsgebietes erfüllt.

 

Äußerung 3

Der Verkehrswert für die Teilfläche wird zurzeit gutachterlich ermittelt.

Größe der zu erwerbenden Fläche (lt. beiliegender Studie):          Variante 3a          519 m²

                                                                                                        Variante 3b          496 m²


Sollte Variante 3b oder selbst, wie von der Denkmalbehörde ins Gespräch gebracht, Variante 2 mit 494 m², den Vorzug erhalten, wird es bei rund 520 m² bleiben.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die planungsrechtlich zu sichernde Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule, Anlage für sportliche Zwecke“ soll entsprechend der weiterentwickelten Machbarkeitsstudie angepasst werden. Die geplante Ausweisung soll gewährleisten, dass ein Entwicklungsrahmen zwischen den Varianten 2 und 3a erhalten bleibt. Diese beiden Varianten stellen die maximalen Möglichkeiten einer verträglichen Entwicklung dar und ermöglichen auch die Realisierung der auf der Variante 3a aufbauenden Variante 3b aus der Machbarkeitsstudie.

 

Äußerung 4

Machbarkeitsstudie von Chestnutt & Niess:

Im Rahmen der weiteren Präzisierung der Sanierungsziele wurde 2006 eine Machbarkeitsstudie zur Überprüfung der prinzipiellen Realisierbarkeit an diesem Standort erarbeitet. Dieser Nachweis konnte erbracht werden. Mit der Fortschreibung der Studie 2009 stehen mehrere Varianten zur Auswahl. Alle sehen einen geringeren Flächenbedarf vor als im Bebauungsplanentwurf ausgewiesen. Die von den beteiligten Ämtern favorisierte Variante 3a, inzwischen noch untersetzt durch 3b, wird von mir befürwortet, wobei 3b die bessere Umfahrkurve aufweist. Das letzte Wort sollten hier die bauenden Ämter und die Feuerwehr haben.

 

Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Grundlage für die Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche soll eine Kombination aus den Varianten 2 und 3a sein, um die Möglichkeit zu eröffnen, eine Entscheidung über die zu realisierende Variante erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Ausführungsplanung zu treffen. Die baulich etwas weniger Fläche in Anspruch nehmende Variante 3b wäre damit ebenfalls innerhalb der geplanten Fläche für den Gemeinbedarf realisierbar.

 

Äußerung 5

Untersuchung eines alternativen Standortes für einen Sporthallenneubau:

Ich möchte darauf hinweisen, dass entgegen der Darstellung in der Studie der GfP (S. 42, letzter Absatz), nicht das gesamte Untersuchungsgebiet innerhalb des Sanierungsgebietes „Winsstraße“ liegt. Die Friedhofsflächen einschließlich des vorgeschlagenen Alternativstandortes für die Sporthalle sind nicht Bestandteil des Sanierungsgebietes.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 6

Bisher eingesetzte Sanierungsfördermittel im Zusammenhang mit dem B-Plan:

Überarbeitung Machbarkeitsstudie  im Auftrag des Bezirks,

Studie GfP

 

Abwägung

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 7

Mittel für den Turnhallenneubau:

In der Kofi 2008 sind mit BA Beschluss VI-681/2009 vom 17.03.2009 für Kostengruppe 3312 (Jugend und Familie) aus Sanierungsfördemitteln, Kapitel 4610, Titel 883 05 festgelegt worden.

Bei Vorhaben, die nach förmlicher Aufhebung des Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Winsstraße noch zu finanzieren sind, steht der Neubau Bauzeit 2012/2013, an erster Stelle. Diese Liste soll als BA-Vorlage am 15.09.2009 behandelt werden.

 

Abwägung

Die Sachverhalte werden zur Kenntnis genommen.

 

4.    Bezirksamt Pankow, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, Denkmalschutz (vom 10.09.2009)

        

Äußerung

Wegen der besonderen öffentlichen Interessen stellen wir denkmalpflegerische Bedenken gegen den Durchbruch der Mauer zurück. In Folge dessen sind die Varianten der Machbarkeitsstudie denkmalrechtlich zustimmungsfähig.

 

Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

5.    Bezirksamt Pankow, Abteilung Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt (vom 28.08.2009)

 

Äußerung 1

Das Tiefbauamt stimmt dem Entwurf des Bebauungsplans 3-26 zu. Die festzusetzende Verkehrsfläche entspricht dem Bestand.

 

Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 2

Die Baustellenzufahrt zu dem geplanten Neubau könnte unter der Voraussetzung über die vorhandene Zufahrt zur Schule in der Heinrich-Roller-Straße (vorh. Breite ca. 4 m) erfolgen, wenn Fahrzeuge mit einem maximalen Wendekreishalbmesser von 12,5 m und einer Breite von ca. 2,5 m (Einzelfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge u.ä.) eingesetzt werden und der hintere Schulhof als provisorische Wendeanlage genutzt werden kann. Bei erforderlichen Krananlagen für den Hochbau (entsprechend des technologischen Bauablaufs) kann ich den erforderlichen Platzbedarf leider nicht benennen. Die vorhandene Zufahrt zur Schule, die derzeit auch als Feuerwehrzufahrt fungiert, könnte auch für den Liefer- und Serviceverkehr der neuen Sporthalle genutzt werden, wenn es kein Problem für die entsprechenden Fahrzeuge in Hinsicht einer erforderlichen Wendemöglichkeit auf dem Schulgelände gibt. Rückwärtiges Herausfahren in die Heinrich-Roller-Straße ist aus Sicht des Straßenbaulastträgers kein Problem.

 

Abwägung

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen und hat keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan.

 

Äußerung 3

Aus unserer Sicht gibt es zu den beschriebenen Varianten der Machbarkeitsstudie insbesondere zur verkehrlichen Erschließung entweder über die Heinrich-Roller-Straße oder über die Immanuelkirchstraße keine Unterschiede und daher auch keine „Vorzugsvariante“. Bei allen Varianten sollte eine bautechnologische Erschließung über die Heinrich-Roller-Straße näher untersucht werden, um möglichst landeseigene Grundstücke zu nutzen. Eine Erschließung über private Grundstücke zur Immanuelkirchstraße sollte nicht in Betracht gezogen werden. Der beschriebene alternative Standort auf dem Friedhofsgelände an der Heinrich-Roller-Straße ist aus unserer Sicht erschließungstechnisch möglich. Das Park-, Gehweg- und Schulwegsicherungsproblem ist in diesem Zusammenhang zu lösen. Hinsichtlich der Platzverhältnisse während der Baudurchführung ist die Situation an diesem alternativen Standort natürlich wesentlich besser.

 

Abwägung

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 

6.    Bezirksamt Pankow, Abteilung Finanzen, Personal und Umwelt, Amt für Umwelt und Natur, AUN 3  (vom 09.09.09)

 

Naturschutzfachliche Belange:

 

Äußerung 1

Die in der Planbegründung in Kapitel I, Pkt. 2.2.7 „Umweltsituation“ vorgenommene Bewertung der Biotoptypen entspricht nicht den für das Land Berlin gültigen Bewertungsmaßstäben- und kriterien entsprechend dem Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin (TUB 2004 im Auftrag von SenStadt IE). Hiernach sind bei der Bewertung eines bestimmten Biotoptyps die Kriterien (Wertträger) Hemerobie, das Vorkommen gefährdeter Arten (Pflanze und Tiere), die Seltenheit und Gefährdung des Biotoptyps, die Vielfalt von Pflanzen- und Tierarten, die Dauer der Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft des Biotoptyps, die Wiederherstellbarkeit der abiotischen Standortbedingungen sowie der Biotopverbund zu Grunde zu legen.

In der dem Verfahren beigefügten Biotoptypenliste ist bereits eine Bewertung des betreffenden Biotoptyps in dem Ausgangszustand bei einer (Fast-)Optimalausprägung vorgenommen worden. Die dem Berliner Verfahren zu Grunde gelegten detaillierten Wertmaßstäbe wurden aus den Zielen des Landschaftsprogramms Berlin abgeleitet sowie unter Einbeziehung der Berlin-Brandenburger Biotoptypenliste (Köstler et.al 2003).

Die Anwendung allgemeingültiger Bewertungsmethoden (Kaule 1991), oder standardisierter Methoden anderer Bundesländer vernachlässigt die standortspezifische Bedeutung und Wertigkeit einzelner Biotoptypen für den Berliner Raum.

So ist die an der Immanuelkirchstraße 14 vorhandene Brachfläche bzgl. Ihrer Bedeutung und Wertigkeit als biotische Komponente für den Naturhaushalt Berlin auch entsprechend den Angaben in der Berliner Biotoptypenliste als „mittel“ einzustufen.

 

Abwägung

Der Anregung zur Bewertung der Biotoptypenuntersuchungen wird nicht gefolgt. Diese ist auf Basis einer anerkannten fachlichen Beurteilungsmethode erfolgt. Sie dient einzig der Feststellung, ob im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gesetzlich geschützte Biotope vorhanden sind. Mit den geplanten Festsetzungen liegt im Geltungsbereich kein Eingriffstatbestand vor, da sich die geplanten Nutzungsmaße innerhalb des Zulässigkeitsrahmens des § 34 BauGB bewegen bzw. in Teilbereichen gegenüber dem Bestand sogar geringfügig reduziert werden.

Da die in Frage stehende ökologische Wertigkeit der Baulücke Immanuelkirchstraße 14 auch bei einer Einstufung als „mittel“ keine Auswirkungen auf die Bebaubarkeit der Fläche entwickelt, kann die Planung unverändert fortgesetzt werden. Die Begrünung wird entsprechend geändert.

 

Äußerung 2

Die in Kapitel III, Pkt. 2 dargelegten Auswirkungen auf die Umwelt sind unzureichend und nicht nachvollziehbar. So ist in dem Plangebiet insgesamt mit einer wesentlichen Erhöhung des Versiegelungsgrades durch die Versiegelung bisher unversiegelter Flächen in dem Bereich der Immanuelkirchstraße 14 und der geplanten Sporthalle zu rechnen. Eine Reduzierung der Versiegelung auf den Grundstücken Heinrich-Roller-Straße 15 und 16-17 ist angesichts der mit dem B-Plan weiterhin zulässigen Überschreitung der maximalen Nutzungsmaße gemäß der BauNVO nicht erkennbar. Insgesamt sind somit nachhaltige Beeinträchtigungen der abiotischen Schutzgüter Boden, Grundwasser, Mikro-Klima zu erwarten. Einhergehend mit der in Zusammenhang mit der Sporthalle zu erwartenden Zunahme des Anliegerverkehrs ist mit einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch zu rechnen. Darüber hinaus sind nachhaltige Beeinträchtigungen der biotischen Schutzgüter in dem Bereich der Immanuelkirchstraße 14 mit der Überbauung der ruderalen Brachefluren zu verzeichnen: Lebensstätten einer Vielzahl spezialisierter Tierarten aus den Gruppen der Schmetterlinge wie Tagpfauenauge und Admiral, Laufkäfer und ggf. Heuschrecken gehen hiermit verloren.

 

Abwägung

Die Anregungen werden teilweise berücksichtigt. Das Kapitel „Auswirkungen auf die Umwelt“ wird ergänzt. Die geplante zusätzliche Versiegelung mit ihren Auswirkungen auf die abiotischen Schutzgüter Boden, Grundwasser, Mikro-Klima wird ebenso wie die Auswirkungen auf die genannten Tierarten erläutert. Ein Eingriff im Sinne des § 1a BauGB findet jedoch nicht statt. Die geplanten Nutzungsmaße sind durch die Regelungen des § 34 BauGB gedeckt. In den geplanten besonderen Wohngebieten sollen Grundflächenzahlen zwischen 0,35 (Heinrich-Roller-Straße 14 A-C) und 0,6 (restliche Grundstücke) zulässig sein. Dies entspricht der zulässigen Obergrenze für besondere Wohngebiete gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO. Auf den Grundstücken Heinrich-Roller-Straße 15 und 16-17 soll darüber hinaus zum Erhalt bestehender Gebäude eine Überschreitung der geplanten GRZ von 0,6 um 5% (=0,63) zulässig sein. Die Gesamtversiegelung der Grundstücke in den geplanten besonderen Wohngebieten soll die Obergrenze von 0,8 gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nicht überschreiten dürfen. Damit kommt es im Falle einer Neubebauung des Grundstückes Heinrich-Roller-Straße 16-17 zu einer Reduzierung des Versiegelungsgrades, der heute einer GRZ gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO von 1,0 entspricht.

Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch auf Grund des zunehmenden Anliegerverkehrs wird jedoch nicht gesehen, da die Sporthalle nicht wettkampfgerecht, sondern lediglich für den Schul- und Vereinssport ausgebaut werden soll. Hieraus wird nur eine geringfügige Zunahme des Anliegerverkehrs resultieren. Im Gegensatz dazu ist mit einer Aufwertung der Wohnqualität zu rechnen, da dem erheblichen Defizit an Sportflächen im Bezirk entgegengewirkt wird (Infrastrukturverbesserung).

 

Äußerung 3

Auch bei einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gilt es zu überprüfen, ob dem Bebauungsplan keine rechtlich unüberwindbaren Hinderungsgründe aufgrund der Verbotsnormen des § 42 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, bzw. ob die Vorraussetzungen nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG, bei ggf. plan- bzw. vorhabensbezogene Anforderungen vorliegen.

 

Abwägung

Der Sachverhalt ist bekannt und die Anforderung ist bereits im Plan berücksichtigt. Im Rahmen der Bestandsaufnahme der Biotoptypen wurde der Geltungsbereich durch die Gutachterin auch im Hinblick auf potentielle Lebensräume und Brut-/Niststätten geschützter Arten untersucht. Die Ergebnisse sind in der Begründung beschrieben.

 

Äußerung 4

In dem Plangebiet kann das Vorkommen einzelner Brutvögel auf Grund der vorhandenen Biotopstruktur derzeit nicht ausgeschlossen werden. Es handelt sich hierbei um Gebüsch- und Baumbrüter die in Siedlungen und Gehölzstrukturen sowie im Berliner Stadtgebiet häufig angetroffen werden und relativ anpassungsfähig sind. Die lokalen Populationen befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Hinweise auf mehrjährig, bzw. dauerhaft genutzte Fortpflanzungsstätten des Mauerseglers (Gebäudebrüter) haben sich nicht bestätigt. Mit dem B-Plan können somit bei Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen (Gehölzrodungen bei Neubau) die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote nach § 42 (1) BNatSchG grundsätzlich verletzt werden. Im Sinne des Art I der V-RL (Vogelschutz-Richtlinie) gelten alle europäischen Vogelarten als gemeinschaftsrechtlich geschützt.

Auch wenn es sich hier um einen nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 13a Abs 2 Nr. 4 BauGB zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft handelt und damit grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG abgewichen werden kann, so mangelt es in der vorliegenden Begründung zu dem B-Plan in Kapitel III Pkt. 2 „Auswirkungen auf die Umwelt“ an einer Überprüfung, ob die ökologische Funktion der von dem betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in dem Plangebiet vorkommenden Brutvögel im räumlichen Umfeld – wie z.B. in dem angrenzenden Friedhof Heinrich-Roller-Str. – Ersatzlebensräume finden. Damit liegen die Voraussetzungen nach § 42Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vor.

 

Abwägung

Die Anregungen werden berücksichtigt. Die Begründung wird in den Kapiteln I.2.2.7 und III.2 ergänzt.

 

Äußerung 5

Auch hier gilt jedoch uneingeschränkt das Vermeidungsgebot als zwingende Zulassungsvoraussetzung u.a. zur Abwendung erheblicher Störungen wildlebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- Überwinterungs- und Wanderzeiten.

Folgende artenschutzrechtliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sollten als Hinweise für den Vorhabenträger bzw. Bauherren in die Planbegründung aufgenommen werden:

 

a.)                Vögel und Fledermäuse

Die Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten Lebensstätten abzureißender oder im Bestand verbleibender und zu sanierender Gebäude ist vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch eine nachweislich fachkundige Person im Hinblick auf das Vorkommen von Niststätten gemeinschaftsrechtlich geschützter Vogelarten sowie Quartiere von Fledermäusen (strenger Schutzstatus) zu untersuchen. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts bedarf es zur Überwindung des Beseitigungsverbots nach § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn unter Beifügung des Untersuchungsergebnisses bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - IE 2 - als zuständiger Oberster Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Befreiung wird i.d.R. mit der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass entfallende Lebensstätten im Verhältnis 1:1 durch künstliche Nist- resp. Quartiershilfen zu kompensieren sind. Die Nisthilfen sollten möglichst gemäß § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vor der Durchführung des Eingriffs in räumlicher Nähe angebracht werden.

 

b.)                Beseitigung von Bäumen und Vegetation

Soweit die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hat dies grundsätzlich außerhalb der Brutsaison, d.h. nicht während des Zeitraums Anfang März bis Ende August, zu erfolgen; anderenfalls ist der zu beräumende Vegetationsbestand im Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester fachkundig zu überprüfen und – bei Vorliegen dieses Sachverhalts – zwingend zu gewährleisten, dass weder Vögel noch deren Gelege oder belegte Niststätten durch die Beräumungsmaßnahmen zu Schaden kommen. Umliegende und als Schutzgehölz für halbflügge Jungvögel fungierende Vegetation (= geschützte Lebensstätte im Sinne der Zugriffsverbote des § 42 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG) ist bis zur Selbständigkeit der Jungvögel im Bestand zu belassen. Bei Vorliegen dieser Sachverhalte wird eine Befreiung, die das Töten von Tieren oder Zerstören von Gelege zum Gegenstand hätte, von SenStadt IE 2 nicht in Aussicht gestellt.

Soweit höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen = geschützte Lebensstätten für Vögel und/oder Fledermäuse) beseitigt werden müssen, bedarf es gemäß § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG – ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach der BaumSchVO – der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

 

Abwägung

Die Anregung wird berücksichtigt. Die vorgeschlagenen Hinweise werden in die Begründung aufgenommen.

 

Äußerung 6

Im Hinblick auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (Kapitel I, 2.3.11), gilt es, dem uneingeschränkt gültigen Vermeidungs- und Minimierungsgebot durch konkrete Angaben und Hinweise in der Begründung zu dem B-Plan Rechnung zu tragen.

So könnten mit der verbindlichen Sicherung einer Dachbegrünung für die geplante Sporthalle durch textliche Festsetzung Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft (Schutzgüter Flora, Fauna, Landschaftsbild, Klima) minimiert werden. Einhergehend mit der für die Baumaßnahme erforderlichen Vegetationsbeseitigung und dem zu erwartenden hohen Versiegelungsgrad ist von einer weiteren lokalklimatischen Belastung des bereits stadtklimatisch stark belasteten Bereichs (Umweltatlas 04.07) auszugehen. Die Dachbegrünung kann maßgeblich zu einer Minimierung der Beeinträchtigungen der mikroklimatischen Bedingungen beitragen. Zudem stellt sie einen wichtigen Ersatzlebensraum für national besonders geschützte Insekten und einige gemeinschaftrechtlich geschützte Vögel dar. Damit könnte gleichzeitig dem BA-Beschluss vom 28.10.2008 IV-596/08 („Biodiversitätskonvention“; Maßnahmen gegen den Artenschwund in Berlin) entsprochen werden. Des Weiteren erscheint auch ein städtebauliches Erfordernis dieser Regelung dahingehend gegeben, dass eine gestalterische Einbindung der Sporthalle in die nähere Umgebung (unmittelbar angrenzendes Wohngebäude der Heinrich-Roller Str. 16) zur Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes und der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sinnvoll ist.

Angesichts der hohen Nachverdichtung in dem Sanierungsgebiet könnte die verbindliche Sicherung einer Dachbegrünung zur Sicherung ökologischer  Qualitätsstandards in dem Wohnumfeld maßgeblich beitragen.

Die Festlegung eines BFF-Faktors von 0,4 in dem Landschaftsplan IV-L-3 sichert nicht die Umsetzung einer Dachbegrünung bei dem Neubau der Sporthalle. Grundsätzlich kann nach den Regelungen der Verordnung zu dem Landschaftsplan von dem Bauherren der Ausnahmetatbestand zur Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors in Anspruch genommen werden, soweit die Ausnutzung des Baurechts dies erfordert.

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt. Dem allgemeingültigen Vermeidungs- und Minimierungsgebot ist durch die geplanten Festsetzungen bereits Rechnung getragen. Die geplante Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule, Anlage für sportliche Zwecke“ soll auf die – zum Zeitpunkt der Planfassung erkennbare – minimal erforderliche Grundfläche beschränkt werden Die vorgeschlagene Dachbegrünung stellt weder eine Vermeidungs- noch eine Minimierungsmaßnahme dar. Eine solche Festsetzung ist eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird, gelten jedoch „Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig“. Sie sind daher im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht zu bilanzieren und demzufolge auch nicht in die Abwägung einzustellen und (anteilig) auszugleichen.

Darüber hinaus handelt es sich bei der geplanten Fläche für den Gemeinbedarf um eine zukünftig in öffentlichem Eigentum stehende. Damit ist es dem Land Berlin als Bauherrn grundsätzlich möglich, eine Dachbegrünung vorzusehen.

 

Äußerung 7

Die Umsetzung einer Dachbegrünung sollte entsprechend bei den haushaltsmäßigen Auswirkungen (Kapitel III.5) in den Herstellungskosten berücksichtigt werden.

Mit der Festsetzung einer Dachbegrünung werden die Nutzungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht eingeschränkt; bei Gewerbebauten sind bei einem Vergleich zwischen Kies- und Gründach keine Mehrkosten für das Gründach zu verzeichnen, da keine erhöhten statischen Anforderungen bestehen. Bei einem Vergleich eines unbegrünten, frei bewitterten Daches (z.B. Trapezblech) fallen Mehrkosten von ca. 9 €/m² an. Bei Massivbauweise mit Betondach bewegt sich der Mehraufwand für eine Extensivbegrünung im Cent-Bereich (Kosten-Nutzenanalyse Hämmerle F. 2002 u.a. Quellen).

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 8

Die der Planbegründung beigefügte Untersuchung eines alternativen Standortes für den geplanten Neubau der Sporthalle in dem Bereich der angrenzenden Friedhofsflächen der St. Marien- und St. Nicolai-Gemeinde (Geltungsbereich B- 3-17) ist hinsichtlich der Aussagen zu dem Natur- und Artenschutz nicht korrekt. So sind die auf den Flächen nachgewiesenen Brutvögel alle europarechtlich gemäß § 42 BNatSchG i.V.m. der V-RL geschützt. Die Einschätzung, dass bei der Errichtung der Sporthalle auf einer Teilfläche keine Verbotstatbestände nach § 42 BNatSchG betroffen sind, da die Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt wird, wird nicht geteilt. Entsprechend den Ergebnissen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung (planland, September 2008) ist lediglich bei der Umsetzung einer naturnahen öffentlichen Grünfläche auf den Friedhofsflächen (Planungsziel B- 3-17) davon auszugehen, dass keine Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes betroffen sind. Dies trifft jedoch nicht für die Errichtung einer Sporthalle inklusive erforderlicher Nebenanlagen zu, da hier mit einem anlagebedingten Totalverlust der Fortpflanzungsstätten zu rechnen wäre.

Das Ergebnis der durchgeführten avifaunistischen Kartierung zeigt, dass trotz der innerstädtischen Lage und der Aktivitäten auf der Fläche zahlreiche Waldvogelarten wie Buchfink, Rotkehlchen, Zaunkönig und Zilpzalp vorkommen. Selten in diesen Lagen ist weiterhin das Vorkommen von Sommergoldhähnchen und Gartenrotschwanz. Boden- und Buschbrüter wie z. B. Nachtigall, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Stieglitz, Zaunkönig und Zilpzalp profitieren von dem dichten Bodenbewuchs einschließlich der Gebüschbestände. Da in dem engeren räumlichen Zusammenhang des Plangebietes angesichts zunehmender Bau- und Sanierungsvorhaben in der gründerzeitlich geprägten, hoch verdichteten Siedlungsstruktur geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die erfassten Waldvogelarten, Boden- und Buschbrüter, Höhlen- und Nischenbrüter, Gebäudebrüter und den Habicht (Greifvogel) rückläufig sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Errichtung einer Sporthalle auf den Friedhofsflächen die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erfüllt sind.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zu Kenntnis genommen. Die Einschätzung in der Begründung beruht auf der Auswertung der artenschutzrechtlichen Untersuchung des vom AUN beauftragten Büros planland. Der vorgebrachte Sachverhalt ist jedoch inzwischen ohne Relevanz für den vorliegenden Bebauungsplan, da der alternative Standort auf dem Friedhofsgelände auf Grund der im Rahmen der Beteiligung der Behörden eingegangenen Stellungnahmen – auch im Hinblick auf die artenschutzrechtliche Problematik – und dem Ergebnis der überarbeiteten Machbarkeitsstudie nicht mehr weiterverfolgt wird.

 

Äußerung 9

Belange des Immissionsschutzes, des Boden- und Grundwasserschutzes:

Es bestehen keine Bedenken gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes; zusätzliche fachliche Hinweise sind nicht erforderlich.

 

Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

7.    Bezirksamt Pankow, Abteilung Finanzen, Personal und Umwelt, SE Finanzen, Fb Haushalt (vom 01.09.2009)

 

Äußerung 1

Nach Durchsicht des vorliegenden Bebauungsplanes hinsichtlich meiner zu vertretenden Belange ist anzumerken, dass zu den Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Finanzplan erhebliche Kosten enthalten sind.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 2

Für den notwendigen Grunderwerb zur Errichtung der Sporthalle ist die Finanzierungsquelle (Sanierungsmittel) benannt. Ich gehe davon aus, dass entsprechend dem Vorbereitungsstand die rechtzeitige Antragstellung sowie die Mittelbereitstellung vom Amt für Schule und Sport gesichert werden.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 3

Im Rahmen des weiteren Planverfahrens sind durch die zuständigen Fachämter

-            die Kosten für die Planung und den Bau der Sporthalle sowie für deren Unterhaltung,

-            die Kosten für Ordnungsmaßnahmen (Abriss Trafohäuschen, eventuelle Bodenuntersu
chungen – Altlastenverdacht)

-            event. Kosten für die Eintragung eines Wegerechts und

-            event. Entschädigungsleistungen aus dem Enteignungsverfahren.

zu ermitteln bzw. zu präzisieren und für die Finanzierung dieser Ausgaben entsprechende Vorsorge zu treffen.

 

Abwägung

Die Begründung zum Bebauungsplan wird nach Vorlage der entsprechenden Informationen durch die zuständigen Fachämter entsprechend ergänzt.

 

Äußerung 4

Eine Beurteilung zur finanziellen Belastung für den bezirklichen Haushalt bzw. zu finanziellen Risiken ist aufgrund der gegebenen Ausführungen derzeit nicht möglich.

 

Abwägung

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 

 

8.    Bezirksamt Pankow, Abteilung Gesundheit, Soziales, Schule und Sport, Amt für Schule und Sport (vom 04.09.2009)

 

Äußerung 1

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in einer Sitzung am 03.04.2008 den Schulentwicklungsplan 2008 - Fortschreibung Grundschulen (Beschlussnummer VI- 0374/2008) beschlossen. Der Schulstandort Heinrich-Roller-Straße 18 wird darin als Bestandteil des langfristig zu erhaltenden bezirklichen Grundschulnetzes ausgewiesen. Im Rahmen dieser Beschlussvorlage wurde auch festgestellt, dass für diesen Schulstandort der Neubau einer Sporthalle mit 2 Hallenteilen erforderlich ist. Der Bedarf für diese 2 Hallenteile wurde auf der Grundlage der Flächenvorgaben (Musterraumprogramm) der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung für den standardgerechten Ausbau einer 3 zügigen Grundschule ermittelt. Gegenwärtig verfügt die Heinrich-Roller-Straße 18 über eine Kapazität von 3 Zügen. Diese Aussage bezieht sich jedoch nur auf die Gebäudekapazität. Der Bedarf an gedeckten Sportflächen zur Absicherung des Sportunterrichts für die Klassenstufen 1 bis 6 ist nicht gesichert. Die auf dem Schulstandort vorhandene Sporthalle mit einer Sportfläche von 120 m² (Baujahr 1916, saniert 2005) entspricht nicht den heutigen Anforderungen für die Durchführung des Schulsportes. Außerdem fehlen dem Schulstandort Freiflächen. Um das bestehende Defizit an ungedeckten Sportflächen kompensieren zu können, wurde bereits bei der Sanierung eine Doppelnutzung Pause / Spielen und Sport geplant und umgesetzt.

 

Abwägung

Die Sachverhalte werden zur Kenntnis genommen. Sie waren Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes.

 

Äußerung 2

Seit 1998 ist in der Region 1, ein Verbund von Einschulungsbereichen der Heinrich-Roller-Grundschule, der Grundschule am Kollwitzplatz, der Grundschule an der Marie, der Schule am Senefelderplatz, der Grundschule am Teutoburger Platz und der Freien Evangelischen Schule Berlin (Privater Träger), ein kontinuierlicher Anstieg der Schülerzahlen zu verzeichnen. Am 31.12.2008 waren 895 Einwohner im Jahrgang 2008 in der Region 1 melderechtlich registriert. Das bedeutet gegenüber dem Jahrgang 1998 eine Steigerung von 231 %. Daraus folgt, dass alle Schulstandorte maximal ausgelastet werden müssen, um die Versorgung mit Grundschulplätzen in den nächsten Jahren abzusichern. Es besteht demzufolge keine Möglichkeit, den Schulsport an andere Sporthallen zu verlagern. Für den standardgerechten Ausbau eines langfristig zu erhaltenden Grundschulstandortes ist die Erreichbarkeit der Sporthalle von primärer Bedeutung. Der in dem Entwurf zum Bebauungsplanentwurf 3-26 vorgeschlagene Standort für die Sporthalle erfüllt diese Bedingung, auch wenn die Abmaße der Halle eine Nutzung für den Wettkampfsport ausschließen. Ein Alternativstandort ist nicht vorhanden. Die Umsetzung der Forderung zur Erreichbarkeit für die Grundschüler und die Erweiterung des Angebots an gedeckten Sportflächen (auch für den öffentlichen Sport) hat den Vorrang gegenüber der Bereitstellung von Wettkampfflächen. Diese Auffassung wird auch von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport IV B 40 mitgetragen.

 

Abwägung

Die Sachverhalte und die eindeutige Darlegung, dass aus Sicht des Schulamts ein alternativer Standort nicht vorhanden ist, werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird gefolgt, die Planung auf der Fläche des Friedhofes wird daher nicht weiter verfolgt.

 

Äußerung 3

Der Neubau der Sporthalle ist eine investive Maßnahme in Höhe von 3.375 T€, welche durch den Bezirk umzusetzen ist. In der gegenwärtigen I-Planung des Bezirkes ist sie nicht enthalten, da die finanziellen Mittel zum Zeitpunkt der Planung nicht bereit standen. Im Verfahren der Aufhebung des Sanierungsgebiets „Winsstraße“ ist die Finanzierung der I-Maßnahme einschließlich Grunderwerb abzusichern. Eine Finanzierung als PPP-Modell ist aus haushaltsrechtlichen Gründen auszuschließen.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

9.       Bezirksamt Pankow, Serviceeinheit Immobilien, FB Hochbau/ ImmHB 220 (vom 31.08.2009)

 

Äußerung 1

Mit der Absicht Teile der Sporthalle tiefer in das Erdreich zu legen:

wäre die Verträglichkeit mit dem HGW, höchsten Grundwasserstand abzugleichen, entsprechend wird der Dichtungsaufwand ausfallen.

(die grundsätzliche Abwägung der höheren Kosten mit der Beeinträchtigung des engen Umfeldes durch den SPH-Neubau ist in der Erläuterung erfolgt, erhöhte Kosten sind auch zu erwarten durch einen erhöhten Aufwand beim Bauschallschutz (Anbau an andere Gebäude) und bei der Gründung).

Auf jeden Fall ist die lichte Höhe des Untergeschosses um ca. 20 cm zu vergrößern (Führung und Kreuzen von technischen Leitungen).

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und können in der Ausführungsplanung berücksichtigt werden.

 

Äußerung 2

Durch die innere Lage der neu zu bauenden SPH wäre festzuhalten, dass mit dem zugestandenen Geh-, Fahr- und Leitungsrecht verbunden sein müssen:

die Baustellenzufahrt, Lieferverkehr (Sportgeräte und Technik), sowie spätere Unterhaltungsfahrten (Reinigung, Entsorgung, Trafo, Reparaturen, Sanierung, Austausch). Während der Bauzeit muss auf jeden Fall Nachbargrundstücksfläche in Anspruch genommen werden. Dies wird auch bei späteren Sanierungs- oder Wartungsarbeiten nötig sein.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Nach Äußerung des Tiefbauamtes ist eine Baustellenerschließung und die Durchführung notwendiger Unterhaltungsfahrten auch über das Schulgrundstück von der Heinrich-Roller-Straße aus möglich. Darüber hinaus sollen die notwendigen Erschließungsvorgänge im Zuge der Kaufverhandlungen geregelt und mit dem Kaufpreis abgegolten werden Aus diesem Grund soll sich die Eintragung eines Gehrechtes ausschließlich auf den Notfall beziehen.

 

Äußerung 3

Für das Hineinbringen von schweren Sportgeräten (Barren) in die Sporthallenebenen sind Montageöffnungen vorzusehen (min 1,7x 1,7m)

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und kann in der Ausführungsplanung berücksichtigt werden.

 

Äußerung 4

Auf jeden Fall sollten Bestandsgutachten (Beweissicherungspflicht) durch einen vereidigten Sachverständigen für die angrenzenden bestehenden Gebäudeteile erstellt werden.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und hat keine Auswirkung für die Planinhalte.

 

Äußerung 5

Da die Sporthalle auf jeden Fall bis 22.00 Uhr genutzt werden soll, ist für beide Hallenteile eine Lüftungsanlage erforderlich (Schallemission).

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und kann in der Ausführungsplanung berücksichtigt werden.

 

Äußerung 6

Standard in öffentlichen SPH des BA Pkw ist eine Hausalarmanlage (blaue Knöpfe), (Brandmeldeanlage ist der gleiche Installationsaufwand, muss aber auf die Feuerwehr aufgeschaltet werden und hat rote Knöpfe).

 

 

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und kann in der Ausführungsplanung berücksichtigt werden.

 

Äußerung 7

Eine Vorzugsvariante existiert nicht. Alle Varianten weisen Vor- und Nachteile auf. Die angebotenen Lösungen müssen optimiert werden.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

10.         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung IV C (vom 31.08.2009)

 

Äußerung 1

Die o. g. Grundstücke liegen im 1994 förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Winsstraße (10. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten). Für das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C (zuvor hinter Greifswalder Straße 219-220) ist die Errichtung einer Sporthalle Ziel der Sanierung. Das weitere Sanierungsziel der Errichtung eines Spielplatzes östlich angrenzend an die Sporthalle wird aufgegeben.

 

Abwägung

Die Sachverhalte werden zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 2

Mit dem Bebauungsplan 3-26 soll das Erreichen des o. g. Sanierungsziels als auch der Erwerb des im Privatbesitz befindlichen Grundstücks durch das Land Berlin gesichert werden. Ggf. soll er als Grundlage für ein Entziehungsverfahren dienen.

Das Grundstück soll aus dem, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IV C, zum Grunderwerb in Sanierungsgebieten zur Verfügung stehenden Etat, durch den Treuhänder DSK erworben werden. Aufgrund der geplanten Aufhebung des Sanierungsgebietes Winsstraße, hat der Ankauf des Grundstücks hohe Priorität im Wirtschaftsplan Grunderwerb der DSK, die bereits Ankaufsverhandlungen mit dem Grundstückseigentümer aufgenommen hat.

Die Maßnahme ist Bestandteil der Kosten- und Finanzierungsübersicht und wird dem Zeitraum nach Beendigung der Sanierung zugeordnet. Demzufolge wird die Maßnahme in der Aufhebungsverordnung, in der Liste nach Aufhebung durchzuführender Baumaßnahmen aufgeführt werden.

Die Sporthalle soll in direkter Nachbarschaft bestehender Gewerbe-, Wohn und Altenheimnutzungen im südlichen Grundstückteil Immanuelkirchstraße 14 A–C entstehen. Die Begründung sieht eine Ausweisung „Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung – Schule, Anlage für sportliche Zwecke“ als Baukörperausweisung (Kombination von Baugrenzen und maximalen Gebäudehöhen) vor. Diese soll dem Ziel dienen, in dieser städtebaulich problematischen Situation eine Vereinbarkeit von Anforderungen des Schulsports/Sporthallenplanung mit Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Belichtung, Belüftung, Nachbarschutz) herzustellen.

Die beengten räumlichen Verhältnisse bedingen einen Verzicht auf wettkampfgerechten Ausbau der Halle, was – da die Halle hauptsächlich durch eine Grundschule genutzt wird – zu keinen negativen Konsequenzen führt.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 2

Alle drei Entwurfsvarianten haben ihre Vor- und Nachteile, alle drei Varianten führen für das Untergeschoss und die untere Halle zu dem Problem einer künstlichen Belüftung bzw. Belichtung, welches als Kompromiss zur Erreichung der Sanierungsziele bewertet wird.

Um zumindest teilweise eine qualitative Sportnutzung zu ermöglichen, wird die natürliche Belichtung und Belüftung der oberen Halle als notwendig betrachtet. Weitere Einschränkungen sind aus meiner Sicht nicht vertretbar.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und kann in der Ausführungsplanung berücksichtigt werden.

 

Äußerung 3

Zwar soll mit diesem Bebauungsplan das Sanierungsziel gesichert werden, jedoch muss sicher gestellt sein, dass das Vorhaben auch tatsächlich realisiert wird bzw. werden kann.

Die Befürwortung des geplanten Vorhabens stelle ich in direkte Abhängigkeit von den o.g. Qualitäten der Sporthalle sowie zur Durchführung des Grunderwerbs. Hierfür steht das Sanierungsrecht nur noch bis zum 31.12.09 zur Verfügung. Voraussetzung für den Grunderwerb ist somit die Planreife bis Ende November dieses Jahres.

Sollten die vorgebrachten Vorbehalte der beteiligten Stellen zu dem Ergebnis führen, dass nur eine eingeschränkte Realisierungswahrscheinlichkeit besteht, so kann die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung dem Erwerb des Grundstücks nicht zustimmen. Danach wäre ein Alternativstandort zu prüfen.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Bebauungsplanverfahren dient u.a. der Klärung der planungsrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen für den geplanten Sporthallenbau. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand wird eingeschätzt, dass die Voraussetzungen für eine „Planreife“ gemäß § 33 BauGB bis Ende November nicht geschaffen werden können. Es soll für den Bebauungsplan noch vor Aufhebung des Sanierungsgebietes „Winsstraße“ das Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Damit wären – vorbehaltlich der in der Beteiligung der Öffentlichkeit eingehenden Anregungen – die materiell-rechtlichen Bedingungen zur Erlangung der „Planreife“ gemäß § 33 BauGB vor Aufhebung des Sanierungsgebietes erfüllt.

 

Alternativstandorte in der Umgebung der Heinrich-Roller-Grundschule wurden bereits untersucht. Dabei wurde lediglich der an der Heinrich-Roller-Straße gelegene Teil des Friedhofes der St. Marien- und St. Nicolai- Gemeinde als Alternativstandort für geeignet befunden. Nach Auswertung der vorgebrachten Anregungen (u.a. zum Natur- und Artenschutz sowie des Amtes für Schule und Sport) wird die Planung eines alternativen Standortes nicht mehr für erforderlich erachtet.

 

11.         Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abteilung II D (vom 13.08.2009)

 

Äußerung 1

Gegen die Planungsziele bestehen zurzeit keine Einwände.

 

Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 2

Das Planungsgebiet liegt im Einzugsbereich des Mischpumpwasserwerkes Berlin V, Holzmarktstraße. Für dieses Einzugsgebiet wurde gemäß der Sanierungserlaubnis für die Mischwassereinleitungen seitens der Berliner Wasserbetriebe ein Sanierungskonzept erstellt. Um das Ziel der geplanten Sanierungsmaßnahmen zur Reduzierung des Schadstoffeintrags aus den Regenüberläufen in die Gewässer aus diesem Gebiet nicht zu gefährden, sind ggf. seitens der Berliner Wasserbetriebe auferlegte Einleitungsbeschränkungen für die überplanten Grundstücke bezüglich der Schmutz- und / oder Niederschlagsentwässerung einzuhalten.

 


Abwägung

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 3

Die Reduzierung der Überlaufsereignisse der Mischwasserkanalisation in die Gewässer ist für die Einhaltung der Zielvorgabe der Gewässergüteklasse 2 nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie bei der weiteren Planbearbeitung zu berücksichtigen. Auf den Grundstücken anfallendes geringverschmutztes Niederschlagswasser, z.B. von Dachflächen, sollte auf den Grundstücken direkt versickert werden.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Versickerung von gering verschmutztem Niederschlagswasser auf den Grundstücken ist grundsätzlich möglich. Eine Festsetzung im Bebauungsplan kann nicht erfolgen, da dies kein bodenrechtlicher Belang ist und gewichtige naturschutzrechtliche Gründe nicht vorliegen. Das Berliner Wassergesetz regelt die Niederschlagswasserbewirtschaftung auf den Grundstücken ausreichend.

 

Äußerung 4

Im Geltungsbereich des B-Planes befinden sich zwei Flächen, die im Bodenbelastungskataster unter den Nummern 7342 und 7354 erfasst sind und die sich hinsichtlich der bodenschutzrechtlichen Belange in der Zuständigkeit des bezirklichen Umweltamtes befinden.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die entsprechenden Informationen sind bereits in der Begründung enthalten.

 

12.         Berliner Feuerwehr (vom 13.08.2009)

 

Äußerung 1

Die von der Berliner Feuerwehr wahrzunehmenden öffentlichen Belange werden durch den Bebauungsplan nicht berührt.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 2

Nach Rücksprache mit dem Vorbeugenden Brandschutz ist es möglich, die auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C vorhandene Umfahrung des Seniorenwohnhauses auch für die Sporthalle zu nutzen. Bei der Alarmierung eines Fahrzeuges muss dann aber die Anfahrt angegeben werden.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

13.         Berliner Wasserbetriebe (vom 20.08.2009)

 

Äußerung 1

Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfes in der Heinrich-Roller-Straße sowie der Immanuelkirchstraße Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe. Die vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.

Für alle Anlagen unseres Unternehmens, die im nichtöffentlichen Straßenland liegen, sind im Bebauungsplanentwurf Leitungsrechte vorzusehen.

Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von unserem Unternehmen nicht vorgesehen.

 


Abwägung

Die Sachverhalte werden zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung von Versorgungsleitungen und Anlagen ist nicht erforderlich, da Hausanschlüsse keine städtebauliche Relevanz entwickeln.

 

14.         WGI GmbH für NBB Netzgesellschaft Berlin –Brandenburg mbH u. Co. KG (vom 17.08.2009)

 

Äußerung 1

Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus darf aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, auf eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen o. a.) festzustellen.

Die angegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Die Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass ggf. noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen. Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht die Bauleitplanung, sondern deren Umsetzung.

 

Äußerung 2

In Ihrem angefragten räumlichen Bereich befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck > 4 bar.

 

Abwägung

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 3

Im Zusammenhang mit der Realisierung des o.a. Bebauungsplanes bestehen seitens NBB zurzeit keine Planungen. Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Einhaltung der gängigen Vorschriften bei der Leitungsverlegung unterhalb öffentlicher Verkehrsflächen ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Die Festsetzung von Versorgungsleitungen und Anlagen ist nicht erforderlich, da Hausanschlüsse keine städtebauliche Relevanz entwickeln.

 

Äußerung 4

Nach Auswertung des Bebauungsplanentwurfs und der entsprechenden Begründung ist folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten:

Bei Baumplanzungen ist ohne Sicherheitsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind in Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m sollte jedoch in allen Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes  sind nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden muss, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante unserer Leitung mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist zwischen Rohrleitung und zu pflanzendem Baum eine PVC-Baumschutzplatte oder eine Folie mit einer Mindestwanddicke von 2 mm einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten ist im Vorfeld protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist darauf zu achten, dass unsere Leitungen nicht beschädigt werden. Wir weisen darauf hin, dass bei notwendigen Reparaturen an der Leitung der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt werden muss.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht die Bauleitplanung, sondern deren Umsetzung. Ausweislich der beigefügten Leitungspläne sind außergewöhnliche Anforderungen in der Planungsumsetzung nicht zu erwarten. Des Weiteren soll festgesetzt werden, dass die Einteilung der öffentlichen Verkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung ist, so dass im Zuge der weiteren Ausführungsplanungen ein Kompromiss zwischen den technischen Anforderungen für die Verlegung von Leitungen und den Anforderungen an die Pflanzung von Straßenbäumen entwickeln lässt.

 

15.         Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin – Brandenburg, GL 5.31, Potsdam (vom 11.08.2009)

 

Äußerung 1

Der Bebauungsplan-Entwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.

Nach der Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplanes Berlin – Brandenburg (LEP B-B) vom 31.03.2009 (GVBI S. 182) liegt das Plangebiet innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung, in dem gemäß Ziel 4.5 Abs.1 Nr.2 LEP B-B die Entwicklung von (Wohn-) Siedlungsflächen möglich ist. Die beabsichtigte Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen ist hier ebenfalls möglich.

Der Entwurf des Bebauungsplanes berücksichtigt auch die Grundsätze aus § 5 Abs. 1 und 2 des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBl. S. 629) sowie Grundsatz 4.1 LEP B-B (vorrangige Siedlungsentwicklung innerhalb raumordnerisch festgelegter Siedlungsbereiche; Innenentwicklung vor Außenentwicklung, Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestandes in vorhandenen Siedlungsbereichen).

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und finden Eingang in die Begründung zum Bebauungsplan.

 

Äußerung 2

Hinsichtlich eines alternativen Standortes in der Umgebung des Geltungsbereiches ergibt sich aus landesplanerischer Sicht keine andere Bewertung. Die beschriebenen Varianten sind raumordnerisch nicht relevant.

 

Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

16.         Vattenfall Europe Berlin AG & CO KG, Bereich Wärme (vom 14.08.2009) und Abteilung Immobilien (vom 19.08.2009)

 

Äußerung 1

In dem von Ihnen angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin vorhanden.

 

Abwägung

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.


Äußerung 2

Aufgrund der Neufassung des Baugesetzbuches, 3. Abschnitt, § 9.23, der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energiesparverordnung – EnEV vom 24. Juli 2007) sowie des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz–EEWärmeG) bitten wir Sie, die nachfolgende Formulierung unter C – Anlagen 1. Textliche Festsetzungen, Punkt 9 aufzunehmen:

 

„ Die Wärmeversorgung des Bebauungsgebietes ist grundsätzlich mit einem geringen Einsatz an Primärenergie und unter Nutzung erneuerbarer Energien sicherzustellen. Bei der Beurteilung der zum Einsatz kommenden Energieträger sind die Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimaschutz hinsichtlich des Primärenergieverbrauches und der CO2– Emission gegenüberzustellen sowie die Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.“

 

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt. Eine Festsetzung der angeregten Regelung im Bebauungsplan ist nicht zulässig, da diese keinen bodenordnenden Bezug hat. Die Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie (ab Oktober 2009) die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz–EEWärmeG) entfalten eine unmittelbare Rechtswirkung auf alle in den jeweiligen Gesetzen bzw. Verordnungen bestimmten Bauvorhaben.

 

Äußerung 3

In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen, eine Netzstation N 0266 und eine Übergabestation Ü 0265 der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Diese Anlagen müssen nicht gesichert werden. Für den Neubau der Sporthalle ist die Verlegung der Übergabestation Ü 0265 notwendig.

 

Abwägung

Der Kabelbestand und die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die Verlegung der Übergabestation Ü 0265 ist Gegenstand der Ausführungsplanung des Hallenneubaus.

 

Äußerung 4

Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH“ ist genau zu beachten.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Richtlinie betrifft die Durchführung von Baumaßnahmen und ist für den Bebauungsplan nicht relevant.

 

 


RECHTSGRUNDLAGEN

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -  BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. I S. 466)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Zehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994 (GVBl. S. 472 ).

 

 

 

 

Berlin, den 12.10.2009

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

 

 

gez. Liepold

Amtsleiter

 

 

 


ANLAGEN

Textliche Festsetzungen

1. In den besonderen Wohngebieten sind die Ausnahmen nach § 4a Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Die Ausnahmen nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung sind nur in den besonderen Wohngebieten WB3 und WB4 Bestandteil des Bebauungsplans. Dies gilt nicht für Betriebe, die auf die Zurschaustellung von Personen mit sexuellem Charakter (z.B. Peep-, Sex- und Live-Shows sowie Video- und Filmvorführungen) ausgerichtet sind. Einrichtungen dieser Art sind im gesamten Baugebiet unzulässig.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO

 

2. In den besonderen Wohngebieten WB1, WB2 und WB5 sind oberhalb des 1. Vollgeschosses nur Wohnungen zulässig.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB und § 4a Abs. 4 Nr. 1 Nr. 1 BauNVO

 

3. In den besonderen Wohngebieten dürfen die festgesetzten Oberkanten der Gebäude durch technische Aufbauten wie Schornsteine und Lüftungsrohre überschritten werden. In der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schule, Anlage für sportliche Zwecke" darf die festgesetzte Oberkante des Gebäudes ausschließlich durch Schornsteine und notwendige technische Aufbauten zum Brandschutz überschritten werden.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO

 

4. Die festgesetzte Grundflächenzahl in den besonderen Wohngebieten WB4 und WB5 darf zur Erhaltung bestehender Gebäude ausnahmsweise um maximal 5 vom Hundert (5%) überschritten werden.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 1 und § 16 Abs. 6 BauNVO

 

5. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche in den  besonderen Wohngebieten sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO

 

6. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche in den besonderen Wohngebieten WB1, WB4 und WB5 darf durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und baulichen Anlagen oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, die festgesetzte Grundfläche bis zu einer Grundfläche überschritten werden, die einer Grundflächenzahl von 0,8 entspricht. Darüber hinausgehende Überschreitungen nach § 19 Abs. 4 Satz 4 der Baunutzungsverordnung sind unzulässig.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO

 

7. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche in den besonderen Wohngebieten WB2 und WB3 darf durch die Grundflächen von Zufahrten für Garagen und Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, die festgesetzte Grundfläche bis zu einer Grundfläche überschritten werden, die einer Grundflächenzahl von 0,65 entspricht.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 19 Abs. 4 Satz 3, 12 Abs. 6 und 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO

 

8. Im Bereich der Baulinien kann oberhalb des ersten Vollgeschosses bis zu einer Tiefe von 1,5 m ein Vortreten von Gebäudeteilen, und zwar für Erker und Balkone oder andere architektonische Gliederungselemente, zugelassen werden.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 2 BauNVO

 

9. Oberhalb der maximalen Traufhöhen sind Gebäudeteile von den Baulinien um mindestens     4,0 m zurückgesetzt oder als geneigtes Dach mit einer Dachneigung von maximal 45 Grad zu errichten. Die textliche Festsetzung Nr. 8 ist nicht anwendbar.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 2 BauNVO

 

10. Innerhalb der Fläche B ist für die Herstellung notwendiger Notausgänge eine Überschreitung der Baugrenze durch Freitreppen zulässig.

Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO

 

11. Die Fläche A ist mit einem Gehrecht im Notfall (Fluchtweg) zugunsten der Nutzer und Besucher der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schule, Anlage für sportliche Zwecke" in einer Breite von 4,0 m mit Anschluss an die Immanuelkirchstraße zu belasten. Einfriedungen oder Abgrenzungen dieser Flächen sind zulässig, sofern das Notfallgehrecht (Fluchtweg) zur Immanuelkirchstraße durch Notfalltore ermöglicht ist.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB

 

12. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB

 

13. In den besonderen Wohngebieten WB2 und WB3 sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Dies gilt nicht für Stellplätze für Behinderte im Sinne des § 50 Abs. 1 BauO Bln sowie für Tiefgaragen. Die Erdabdeckung über den Tiefgaragen muss mindestens 0,6 m betragen.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB, § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB, § 12 Abs. 6
BauNVO

 

14. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

 

 



[1]              Machbarkeitsstudie Sporthallenneubau Heinrich-Roller-Grundschule, Chestnutt & Niess Architekten, Berlin, Mai 2006, i.A. der S.T.E.R.N. GmbH, Berlin

[2]              dort noch unter der alten Hauptadresse Greifswalder Straße 219

[3]              Untersuchung eines alternativen Standorts für den geplanten Neubau einer Sporthalle zum Bebauungsplan 3-26, Gesellschaft für Planung, Berlin, Juni 2009

[4]              Stadtumbau Ost, Integriertes Stadtentwicklungskonzept Berlin Pankow / Prenzlauer Berg 2007, S.T.E.R.N. GmbH, Anhang

[5]              ebenda, S. 84 ff

[6]              Architekturbüro Chestnutt & Niess, Berlin 2006

[7]              a.a.O. FN 3

[8]              Architekturbüro Chestnutt & Niess, Berlin 2009

[9]              Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben (Auszug aus § 4a Abs. 1 BauNVO), Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.(Auszug aus § 6 BauNVO). Besondere Wohngebiete und Mischgebiete unterscheiden sich somit im Bezug auf den Störgrad der im jeweiligen Gebiet zulässigen Gewerbebetriebe.

[10]            Bei einer Änderung der bisherigen Nutzung besteht nur Bestandsschutz für Nutzungen, die sich aus der Variationsbreite der bisherigen Nutzung entwickeln lassen (vgl. OVG Münster BRS 57 und VG Freiburg 6 K 12/05).

[11]            Die im Bebauungsplanentwurf enthaltene Abgrenzung („Knotenlinie“) ist durch die Gliederung der Art der Nutzung verursacht.

[12]            Bei einer Dachneigung von 45° ist die maximale Oberkante des Gebäudes in etwa 4 m hintern der Baulinie erreicht (Traufhöhe + 3,9 m = Oberkante)

[13]            Bei Erhalt bestehender Gebäude maximal 0,63.

[14]            Bei Erhalt bestehender Gebäude maximal 0,63.

[15]            Schreiben des Amtes für Schule und Sport (Bezirk) vom 13.07.2009 sowie Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 04.09.2009

[16]        Machbarkeitsstudie Sporthallenneubau Heinrich-Roller-Grundschule, Chestnutt & Niess Architekten, Berlin, Mai 2006 mit Aktualisierung im Juli 2009, i.A. der S.T.E.R.N. GmbH, Berlin

[17]        Untersuchung eines alternativen Standorts für den geplanten Neubau einer Sporthalle zum Bebauungsplan 3-23, GfP - Gesellschaft für Planung, Berlin, Juli 2009

 
 

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