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Drucksache - VI-0855
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .2009
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Baugesetzbuchs (BauGB) für das Gebiet „Humannplatz“ im Bezirk
Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg Wir bitten zur Kenntnis zu
nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner
Sitzung am 2009 folgenden
Beschluss gefasst: Die Erhaltungsverordnung für das
Gebiet „Humannplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil
Prenzlauer Berg wird als Rechtsverordnung festgesetzt. Begründung: Die
Bezirksverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 15. Juli 2009 gemäß § 12
Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) den Entwurf der Rechtsverordnung
gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 30 Satz 1 Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) zur Erhaltung der städtebaulichen
Eigenart des Gebiets „Humannplatz“ im Bezirk Pankow, Ortsteil
Prenzlauer Berg beschlossen. Gemäß § 30 Satz 2
AGBauGB ist der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zuvor fristgerecht der
Entwurf dieser Erhaltungsverordnung angezeigt worden. Die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung hat dem Entwurf dieser Erhaltungsverordnung zugestimmt. Mit dem o.g.
Beschluss hat das Bezirksamt gemäß § 36 Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 3 BezVG und §
30 Satz 1 AGBauGB die Rechtsverordnung erlassen. Diese wird nunmehr im Gesetz-
und Verordnungsblatt verkündet und tritt einen Tag nach der Verkündung in
Kraft. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Der für die Prüfung der
Vereinbarkeit von Vorhaben mit den Erhaltungszielen der Erhaltungsverordnung
erforderliche Personalbedarf wurde im Rahmen der Ent scheidung über den Erlass
der Erhaltungsverordnung gegenüber der BVV und ihren Gremien dargestellt. Gleichstellungs- und
gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklungkeine Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt Anlage: 1. Kopie der
Erhaltungsverordnung 2. Karte des Geltungsbereichs Matthias Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlage 1 Erhaltungsverordnung gemäß § 172
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs für das Gebiet
„Humannplatz“ im Bezirk
Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg Vom..................2009
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung
mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.
November 2005 (GVBl. S. 692), wird
verordnet: § 1 Geltungsbereich Die
Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer geschlossenen Linie
eingegrenzte Gebiet zwischen Schönhauser Allee, Wisbyer Straße, Prenzlauer
Allee und Stargarder Straße im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer
Berg. Die
Innenkante der geschlossenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist
Bestandteil dieser Verordnung. § 2 Gegenstand der
Verordnung
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner
städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau,
die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der
Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur
Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild,
die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung
zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die
städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage
beeinträchtigt wird. § 3 Zuständigkeit
Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Pankow von Berlin erteilt. § 4 Verletzung von
Vorschriften (1)
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen
lassen will, muss 1.
eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb von zwei
Jahren, 2. beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
innerhalb von einem Jahr seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem
Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die
Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften sowie die beachtlichen Mängel des
Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und § 32 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes
1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden
Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die
dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß §
213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2
des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden. § 6 Ausnahmen
§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 des
Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nr. 3 des
Baugesetzbuchs bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin
unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung.
Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von §
2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den Bezirksamt
Pankow von Berlin ………………………
….………………………. Matthias Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung |
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