Drucksache - VI-0855  

 
 
Betreff: Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) für das Gebiet "Humannplatz" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
23.09.2009 
27. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, Bezirksamt, 27. BVV am 23.09.09
VzK § 15, Anlage - 27. BVV am 23.09.09, Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 des BauGB für das Gebiet Humannplatz

Siehe Anlage

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                       .2009

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                        Drucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

Betr.:

 

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) für das Gebiet „Humannplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am            2009 folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Erhaltungsverordnung für das Gebiet „Humannplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg wird als Rechtsverordnung festgesetzt.

 

 

Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 15. Juli 2009 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) den Entwurf der Rechtsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 30 Satz 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets „Humannplatz“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg beschlossen.

 

Gemäß § 30 Satz 2 AGBauGB ist der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zuvor fristgerecht der Entwurf dieser Erhaltungsverordnung angezeigt worden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat dem Entwurf dieser Erhaltungsverordnung zugestimmt.

 

Mit dem o.g. Beschluss hat das Bezirksamt gemäß § 36 Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 3 BezVG und § 30 Satz 1 AGBauGB die Rechtsverordnung erlassen. Diese wird nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Der für die Prüfung der Vereinbarkeit von Vorhaben mit den Erhaltungszielen der Erhaltungsverordnung erforderliche Personalbedarf wurde im Rahmen der Ent­

 

 

scheidung über den Erlass der Erhaltungsverordnung gegenüber der BVV und ihren Gremien dargestellt.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

Anlage:   1. Kopie der Erhaltungsverordnung

                 2. Karte des Geltungsbereichs

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                             Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                   Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und

Stadtentwicklung

 


Anlage 1

 

Erhaltungsverordnung

gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs

für das Gebiet „Humannplatz“

im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

Vom..................2009

 

 

 

   Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Geltungsbereich

 

   Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer geschlossenen Linie eingegrenzte Gebiet zwischen Schönhauser Allee, Wisbyer Straße, Prenzlauer Allee und Stargarder Straße im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg.

Die Innenkante der geschlossenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

 

§ 2

 

Gegenstand der Verordnung

 

   Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmi­gung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

 

 

§ 3

 

Zuständigkeit

 

   Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Pankow von Berlin erteilt.

 

 

§ 4

 

Verletzung von Vorschriften

 

(1)   Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb von zwei Jahren,

2.   beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs innerhalb von einem Jahr

 

seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetz­buchs unbeachtlich.

 

   (2)  Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

Ordnungswidrigkeiten

 

   Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

 

 

§ 6

 

Ausnahmen

 

   § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nr. 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

 

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den                 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

 

            ………………………                                                              ….……………………….

Matthias Köhne                                                                       Dr. Michail Nelken

 

Bezirksbürgermeister                                                             Bezirksstadtrat für

Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen