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Drucksache - VI-0495
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .2010
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in
Erledigung der Drucksache
Nr.: VI-0495 Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Sanierungsziele langfristig
planungsrechtlich sichern Wir bitten zur Kenntnis zu
nehmen: In Erledigung des in der 19.
Sitzung am 12.11.2008 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung
– Drucksache Nr. VI-0495 „Das Bezirksamt wird ersucht, vor Auslaufen der Sanierungsgebiete
Kollwitzplatz, Teutoburger Platz, Helmholtzplatz, Winsstraße, Bötzowstraße,
Wollankstraße und Komponistenviertel durch Sanierungsbebauungspläne nach § 140
Nr. 4 BauGB wesentliche Sanierungsziele langfristig planungsrechtlich zu
sichern. Das Bezirksamt wird ersucht, folgende Rahmenbedingungen zu beachten: 1. Es sind pro Sanierungsgebiet ein bis zwei
generalisierende großmaßstäbliche Bebauungspläne aufzustellen, die insbesondere
die Sicherung notwendiger kommunaler Gemeinbedarfsflächen, die Erhaltung
vorhandener Freiflächen im Bebauungszusammenhang und die Bewahrung einer
angemessenen Bebauungsdichte zum Ziel haben. 2. Es ist durch das Bezirksamt im Einzelfall zu prüfen,
ob bereits laufende Bebauungsplanverfahren beendet werden können, wenn die
städtebaulichen Ziele auch durch einen großmaßstäblichen Bebauungsplan
gesichert werden können. Falls dies aufgrund fortgeschrittener Verfahrensstände
nicht sinnvoll sein sollte, sind die Verfahren mit getrennten Geltungsbereichen
parallel zum Abschluss zu führen. 3. Das Bezirksamt sollte noch in 2008 vor Auslaufen des
Sanierungsgebietes Kollwitzplatz einen Aufstellungsbeschluss für einen
Bebauungsplan für dieses Gebiet beschließen. In den anderen Gebiete sollen die
B-Pläne möglichst vor Auslaufen der Sanierungsgebiete festgesetzt werden. 4. Die Bebauungspläne sollten insbesondere folgende
Festsetzungen enthalten: 5. Die Finanzierung soll durch zweckgebundene Einnahmen
(Ausgleichsbeträge) erfolgen, da es sich um „Sanierungsbebauungspläne“
zum Umsetzung der in § 140 Nr. 4 BauGB in Sanierungsgebieten vorgeschriebenen
städtebaulichen Planung handelt. Die Bebauungspläne sollen die Einhaltung der
Ziele und Zwecke der Sanierung und damit den Erfolg der
Sanierung nachhaltig sichern. Sie sind erforderlich, weil in den Gebieten
nach wie vor erheblicher Veränderungsdruck besteht.“ Wir bitten zur Kenntnis zu
nehmen: Die BVV hat in der 28.
Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 11.11.2009 – Drucksache Nr.
VI – 0827/2009 - in o. g. Angelegenheit ein weiteres Ersuchen
angenommenen, das die Drucksache VI – 0495/2008 ergänzt und präzisiert
hat. Hierzu hat das Bezirksamt der
BVV für die 30.Tagung einen Schlussbericht gemäß § 13 BezVG vorgelegt. Darin ist dargestellt, wie
das Amt für Stadtentwicklung dem Anliegen der BVV durch eine weitergehende
Analyse des drängenden Handlungsbedarfs unter Einbeziehung der zu erhaltenden
Nutzungsstrukturen entsprechen wird. Es wurde auch deutlich
gemacht, dass für die Zeit nach der Sanierung die Ziele und Leitbilder für die
Gebiete weiterentwickelt und aktualisiert werden müssen, um konkrete Ziele für
die verbindliche Bauleitplanung ableiten zu können. Erst im Ergebnis dessen
würde sich ggf. weiterer Planungsbedarf ableiten. Bis dahin wird der
Fachbereich Stadtplanung des Amtes für Stadtentwicklung in Abhängigkeit von den
personellen und finanziellen Möglichkeiten Aufstellungsbeschlüsse zu weiteren
Priorität-1-Blöcken gemäß der Liste aus dem Anhang zum 2. Zwischenbericht
prüfen und vorbereiten. Im Schlussbericht zur
Drucksache 0827/2009 wurden bereits Aufstellungsbeschlüsse zu drei Baublöcken
mit Planungsbedarf der Priorität 1 (gemäß der Liste in der Anlage zum 2.
Zwischenbericht) angekündigt. Abhängig von der aktuellen
Nachfrage zu relevanten Baupotenzialflächen und den personellen und
finanziellen Möglichkeiten der Bezirksverwaltung wird die Prioritätensetzung
bei der Bearbeitung und Einleitung dieser und weiterer verbindlicher
Bauleitpläne ständig anzupassen sein. Es wird gebeten, mit Annahme
des Schlussberichts zur Drucksache VI-0827/ 2009 auch die Drucksache
VI-0495/2008 als beantwortet zu betrachten. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Der absehbare Finanzbedarf
für die laufenden und neu hinzukommenden Planverfahren übersteigt den
Haushaltsansatz im Kapitel 4610, Titel 540 10 von 30.000 € für 2010 um
ein Vielfaches. Eine Vergabe der Planungsleistungen im erforderlichen Umfang
ist damit nicht möglich. Sofern der Haushaltsansatz nicht aufgestockt wird, ist
nur eine zeitlich sehr gestreckte Bebarbeitung möglich, sowie eine nochmalige
Prioritätensetzung nach den jeweiligen Planerfordernissen erforderlich. Gleichstellungs- und
gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die
nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und
Familienverträglichkeit entfällt Matthias Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft und
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