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Auszug - Planstraße "D" (VzK Drucksache VII-0896)
BV Herr Kraft äußert sein Unverständnis über die Situation. Herr Johnke erläutert die planungsrechtliche Situation: die bauzeitliche Logistikfläche ist planfestgestellt – genau für diese Nutzung. Das Planungsrecht ist also nach Abschluss erloschen. Zur Erhaltung der Planstraße wäre ein Bebauungsplanverfahren erforderlich. Dies braucht Ressourcen und eine verkehrstechnische Begründung – diese Begründung kann nicht gegeben werden. Wegen des Landschaftsschutzgebiets würde das Amt für Umwelt-und Naturschutz auch nicht zustimmen. BV Herr Kraft: Den Weg gibt es unbefestigt schon lange. Es ging nicht darum, diese Straße allgemein zu öffnen. Es ging nur um die Wegeverbindung. Warum kann man den alten Weg nicht unterpflügen und hat dann einen schönen Ersatzweg? Gibt es nicht die Möglichkeit, das unbürokratisch zu regeln? BzStR Herr Kirchner: Wenn der Bezirk diese Anlage übernimmt, ist dies eine öffentlich gewidmete Straße. Herr Johnke: Planfestgestellt wurde die Baustellenlogistikfläche – vermutlich ist die Wegnahme der Bedeckung eine Bedingung der Planfeststellung. BzStR Herr Kühne verweist darauf, dass es daher auch keine Ausgleichsmaßnahmen/Eingriffsregelungen usw. gab. BzStR Herr Kirchner sagt eine Antwort oder einen Statusbericht hinsichtlich ggf. erforderlicher nächster Schritte für in drei Wochen zu.
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