Flüchtlinge: Häufig gestellte Fragen

1. Was ist Asyl?

Das Recht auf Asyl ist im Grundgesetz festgeschrieben. In Artikel 16a heißt es: „Politisch verfolgte genießen Asyl.“ Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Dazu zählen jedoch nicht Personen, die aus sogenannten „sicheren Drittstaaten“ wie z. B. aus den EU-Mitgliedsstaaten kommen.

Als politisch verfolgt gilt der, dem aufgrund seiner politischen oder religiösen Überzeugung, seiner Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gezielt Rechtsverletzungen zugeführt werden. Dazu zählt seit 2005 auch die geschlechtsspezifische Verfolgung. Andere Gründe, wie die Auswirkungen von Naturkatastrophen, Bürgerkriege oder eine wirtschaftliche Notlage, zählen nicht dazu.

Wem das Recht auf Asyl zuerkannt wird, erhält eine Aufenthaltserlaubnis und darf zunächst drei Jahre in Deutschland bleiben. Mit der Aufenthaltserlaubnis darf die Person arbeiten und kann Unterstützung vom Staat erhalten, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Kindergeld oder BAFöG. Liegen die Fluchtgründe nach drei Jahren noch vor, erhält die Person eine unbefristete Niederlassungserlaubnis.

2. Was ist Flüchtlingsschutz?

Flüchtlingsschutz genießt der, der eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Ethnie, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hat. Die Verfolgung muss nicht vom Staat selbst ausgehen, sondern es reicht, wenn der Staat oder staatsähnliche Akteure keinen Schutz bieten können oder wollen.

Wer als Flüchtling anerkannt wird, erhält wie asylberechtigte Personen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Ein anerkannter Flüchtling darf arbeiten und kann Unterstützung vom Staat beantragen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld oder Kindergeld.

3. Was ist Subsidiärer Schutz?

Erhält eine Person weder den Schutz durch das Asylrecht noch wird sie als Flüchtling anerkannt, so kann sie noch als subsidiär schutzberechtigt gelten. Subsidiärer Schutz wird gewährt, wenn eine Person stichhaltige Gründe hervorbringt, dass ihr in ihrem Herkunftsland ernsthafter Schaden wie die Todesstrafe oder Folter droht. Sie erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Dies kann für zwei weitere Jahre verlängert werden. Subsidiär Schutzberechtigte haben ebenso uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

4. Was ist eine Duldung?

Die Duldung erhält, wer Deutschland verlassen muss, aber vorerst nicht abgeschoben werden kann. Gründe für solch eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ sind, wenn zum Beispiel kein Pass vorliegt oder es aufgrund eines Bürgerkrieges keine Flugverbindung ins Heimatland gibt. Mit der Duldung wird der Aufenthalt nicht rechtmäßig, jedoch entfällt eine Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts. In Deutschland leben nach Angaben von pro Asyl rund 87.000 geduldete Menschen, die meisten von ihnen schon seit vielen Jahren.

Geduldete Menschen erhalten in den ersten drei Monaten keine Arbeitserlaubnis. Auch danach muss die Ausländerbehörde der Arbeitsaufnahme zustimmen. Zudem wird in den ersten 15 Monaten eine sogenannte „Vorrangprüfung“ durchgeführt. D.h. die Erlaubnis zur Aufnahme einer bestimmen Beschäftigung wird nur dann erlaubt, wenn für die gleiche Beschäftigung kein bevorrechtigter Arbeitnehmer in Frage kommt, wie Deutsche, EU-Bürger oder anerkannte Flüchtlinge.

5. Wie viele Flüchtlinge kommen nach Deutschland?

Im Zeitraum von Januar bis November 2016 wurden in Deutschland 702.492 Asylanträge gestellt. Die meisten Flüchtlinge kommen aus Ländern, in denen gravierende politische Konflikte und Bürgerkriege herrschen. Die Hauptherkunftsländer 2016 sind: Syrien,Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Albanien, Pakistan, Nigeria.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge )

6. Wie viele Flüchtlinge kommen nach Berlin?

In Berlin kommen ca. 25 Prozent aller in Deutschland Asylsuchenden an. Die Verteilung erfolgt dann über den „Königsteiner Schlüssel“. Dieser misst die Bevölkerungszahl und die Steuereinnahmen in jedem Bundesland und bestimmt danach die aufzunehmende Zahl in Prozent. Berlin muss ca. 5 Prozent aller Asylsuchenden aufnehmen und unterbringen.

In der Zeit von Januar bis November 2016 sind ca. 16.000 geflüchtete Menschen nach Berlin Gekommen. Im Jahr 2015 waren es ca. 55.000.

7. Wie läuft das Asylverfahren ab?

Flüchtlinge, die neu ankommen, müssen sich zuerst registrieren lassen. In Berlin findet die Registrierung beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) statt. Dort wird nach dem Königsteiner Schlüssel entschieden, ob die Asylsuchenden in Berlin bleiben dürfen oder auf die anderen Bundesländer aufgeteilt werden. Den Asylantrag stellen die Flüchtlinge dann in dem jeweiligen Bundesland bei den Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Wer Asyl beantragt, wird zu einer Anhörung geladen. Die asylsuchende Person muss dort persönlich vorsprechen und schildern, warum sie aus ihrem Heimatland geflohen ist und in Deutschland Schutz sucht. Bei der Anhörung sind ein Entscheider des BAMFs und ein Dolmetscher anwesend. Die Entscheidung über den Asylantrag wird der asylsuchenden Person dann schriftlich mitgeteilt. Wenn kein Asyl oder Flüchtlingsschutz gewährt wird, erhält die Person eine Ausreiseaufforderung und eine Abschiebungsandrohung.

8. Was ist eine Aufenthaltsgestattung?

Vom Zeitpunkt der Asylantragstellung bis zur Entscheidung des Bundesamts vergingen im ersten Halbjahr 2015 im Schnitt 5,3 Monate. Im Jahr 2014 waren es noch 7,7 Monate. Während dieser Zeit erhält der Flüchtling eine sogenannte Aufenthaltsgestattung.

Mit der Aufenthaltsgestattung dürfen Geflüchtete in den ersten drei Monaten nicht arbeiten. Danach muss für die Beschäftigung die Erlaubnis der Ausländerbehörde eingeholt werden. Zudem wird in den ersten 15 Monaten eine sogenannte Vorrangprüfung durchgeführt. Es wird geprüft, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer (Deutsche, EU-Bürger, anerkannte Flüchtlinge) für die Stelle in Frage kommen.

9. Wie sind die Flüchtlinge untergebracht?

Wer nach seiner Registrierung in Berlin bleiben darf, kommt zunächst in eine der Erstaufnahmeeinrichtungen. Diese bieten Flüchtlingen das Lebensnotwendige, sowie einen vorrübergehenden Schutz vor Obdachlosigkeit. Da die Zahl der Geflüchteten im Jahr 2015 sehr groß war und nicht genügend Unterkünfte zur Verfügung standen, wurden Sporthallen und andere Gebäude, wie beispielsweise der Flughafen Tempelhof, zu provisorischen Notunterkünften umfunktioniert.

Die Senatsverwaltung arbeitet mit Nachdruck daran, neue Unterkünfte zu errichten. Derzeit werden an verschiedenen Standorten in Berlin sogenannte Tempohomes (Wohncontainer) aufgestellt oder Wohnungen in Fertigbauweise (Modularbauten) errichtet, damit die Menschen aus den Notunterkünften ausziehen können. In der Regel dürfen sich Geflüchtete bereits nach sechs Wochen eine Wohnung suchen. In der Realität wohnen sie jedoch lange in Gemeinschaftsunterkünften, da es sehr schwer ist, in Berlin eine Wohnung zu finden.

Die Verteilung der Flüchtlinge auf die Berliner Bezirke erfolgt nach verfügbaren Unterkünften. Derzeit gibt es in ganz Berlin 131 Einrichtungen, in denen geflüchtete Menschen untergebracht sind, darunter noch 74 Notunterkünfte.

10. Wie viele Flüchtlinge leben in Pankow?

In Pankow leben derzeit ca. 3400 Flüchtlinge. Etwa ein Drittel sind Kinder und Jugendliche. 3060 der Geflüchteten in Pankow leben in Gemeinschaftsunterkünften und rund 340 in Notunterkünften. Auch in Hostels werden Flüchtlinge untergebracht. Ein kleiner Anteil lebt in Wohnungen.

11. Ist die Sicherheit durch eine Flüchtlingsunterkunft gefährdet?

Nein, durch das Einrichteten der Gemeinschafts- und Notunterkünften verzeichnet weder die Polizei noch das Landesamt für Gesundheit und Soziales eine erhöhte Kriminalitätsrate an den betroffenen Standorten.

12. Dürfen Flüchtlinge in Wohnungen ziehen?

Ja, nach drei Monaten in einer Erstaufnahmeeinrichtung dürfen Flüchtlinge in eine Wohnung umziehen. Dies gestaltet sich in der Realität jedoch als schwierig. Wie für Arbeitslosengeld II Empfänger gelten auch für Flüchtlinge, die auf die Unterstützung des Staates angewiesen sind, bestimmte Mietobergrenzen. Zudem erschweren geringe Deutschkenntnisse die Suche.

13. An wen wende ich mich, wenn ich geflüchteten Menschen Wohnraum zur Verfügung stellen will?

Wenn Sie eine Wohnung an Geflüchtete vermieten wollen, können Sie sich an das Evangelische Jugend- und Fürsorgewerk wenden. Im Auftrag des Landesamtes für Gesundheit und Soziales unterstütz das EJF die Vermittlung von Wohnungen an Flüchtlinge. Mehr Informationen finden Sie hier.

Sie können sich auch an das Willkommensnetzwerk „Pankow hilft!“ wenden. Dort finden Sie bei den einzelnen Unterstützungsgruppen mehrere AGs zur Wohnungssuche. Ehrenamtliche Unterstützer*innen stellen dort den direkten Kontakt zu Flüchtlingen her und unterstützen sie, bei der Abwicklung der Mietkostenübernahme durch das Jobcenter. Mehr Informationen unter www.pankow-hilft.de

14. Gehen Kinder und Jugendliche aus den Flüchtlingsunterkünften zur Schule?

Kinder und Jugendliche die sich in einem Asylverfahren befinden oder eine Duldung besitzen, unterliegen der allgemeinen Schulpflicht. Andernfalls haben sie nur ein Recht auf schulische Bildung und Erziehung, also das Recht, auf einen Schulbesuch an einer öffentlichen Schule. In Berlin werden neu zugezogene Kinder in sogenannten Willkommensklassen unterrichtet, bis sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen.

15. Gehen Kinder aus den Unterkünften in die Kita?

Sobald ein Kind drei Jahre alt ist, hat es einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Auch Kinder, die sich in einem Asylverfahren befinden, als Flüchtlinge anerkannt sind oder eine Duldung besitzen, haben einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Der Kitagutschein lässt sich beim zuständigen Jugendamt beantragen.

16. Wie viele Flüchtlinge sind minderjährig?

Von den 676.320 Menschen, die in den Zeitraum vom 01.01.16-03.10.16 in Deutschland Asyl beantragt haben, waren etwa 32.464 minderjährige Flüchtlinge.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)

Mehr zum Thema unbegleitete minderjährige Flüchtlinge erfahren Sie auf unserer Homepage.

17. Wie fielen die Entscheidung über Asylanträge im 2016 aus?

(Von Januar bis November 2016)
Rechtsstellung als Flüchtling: 38,3%
Anerkennung als Asylberechtigt und Familienasyl: 0,3%
Subsidiärer Schutz: 22,1%
Feststellung eines Abschiebeverbots: 2,9%
Ablehnungen: 24,3%
Formelle Entscheidungen (beispielsweise, wenn ein anderer Staat für das Asylverfahren zuständig ist): 12,4%

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)