Bitte beachten sie, dass ein Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung gebührenpflichtig ist.
Die Gebühr im Verfahren über die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens beträgt 4,00 Euro bis 1.500,00 Euro (Tarifstelle 3050 VGebO).
Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bemisst sich im Wesentlichen nach den Kosten des Verwaltungsaufwandes. Es werden Fälle mit geringem, mittlerem und hohem Verwaltungsaufwand unterschieden.
Das Ausmaß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall hängt insbesondere davon ab:
- welche Schwierigkeit die Sach- und Rechtslage aufweist
- ob weitere Behörden (z.B. Jugendamt, Familiengericht, Staatsangehörigkeitsbehörde, Personenstandsbehörde) am Verfahren zu beteiligen sind
- ob weitere Personen (z.B. Stiefeltern, Pflegeeltern, nicht sorgeberechtigte Elternteile) am Verfahren zu beteiligen sind
- ob sich die Namensänderung auf weitere Personen erstrecken soll
Im Regelfall werden für diese Fälle folgende Gebühren erhoben:
- geringer Verwaltungsaufwand 330 EUR
- mittlerer Verwaltungsaufwand 720 – 980 EUR
- hoher Verwaltungsaufwand 1110 EUR
Nach den Umständen des Einzelfalles kann es innerhalb des Gebührenrahmens zu Ermäßigungen oder Erhöhungen kommen (z.B. bei wirtschaftlichem Nutzen für den Antragsteller). Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis 1/2 der jeweiligen Gebühr erhoben.