Drucksache - V-0687  

 
 
Betreff: Verwaltung der Anlagen "Frohsinn" im Ortsteil Blankenfelde und "Nordend" im Ortsteil Rosenthal
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
12.05.2004 
23. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK §15 BezVG; 12.05.2004

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                 03.2004

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                    Drucksache-Nr.:

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:

 

Verwaltung der Anlagen „Frohsinn“ im Ortsteil Blankenfelde und „Nordend“ im Ortsteil Rosenthal

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am  30.03.2004 beschlossen:

 

1.      Die Überlassungsvereinbarung vom 10.01.1994 zwischen dem Grundstücksamt und dem Naturschutz- und Grünflächenamt des ehemaligen Bezirkes Pankow von Berlin für die im OT Rosenthal belegenen Flurstücke 13 und 40 (Anlage "Nordend") mit einer Größe von 127.160 m² wird zum 31.03.2004 beendet.

 

2.      Die Überlassungsvereinbarung vom 10.02.1994 zwischen dem Grundstücksamt und dem Naturschutz- und Grünflächenamt des ehemaligen Bezirkes Pankow von Berlin für die im OT Blankenfelde belegenen Flurstücke 3, 4 und 5 (Anlage "Frohsinn") mit einer Größe von 176.739 m² wird zum 31.03.2004 beendet.

 

3.      Auf Verträge mit den Nutzern der Anlagen „Frohsinn“ im Ortsteil Blankenfelde und „Nordend“ im Ortsteil Rosenthal sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Miet- oder Pachtvertrag anzuwenden, soweit das  Schuldrechtsanpassungsgesetz nichts anderes bestimmt.

 

4. Die Durchführung der Verwaltung obliegt ab 01.04.2004 dem Immobilienservice. Die dafür notwendigen personellen Voraussetzungen sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Personalmittel bereit zu stellen.

 

5. Die bei Gericht noch anhängigen Klagen des Bezirksamtes Pankow von Berlin auf Zahlung von Entgelten aufgrund des  Bundeskleingartengesetzes sind nach einer Einzelfallprüfung  zurückzunehmen.

 

Begründung:

 

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und den darauffolgenden rechtskräftigen Entscheidungen des Landgerichtes Berlin, welche auf der Rechtsprechung des BGH beruhen, sind die bisher unter der Bezeichnung Kleingartenanlage "Nordend"  bzw. "Frohsinn" geführten Nutzungsflächen keine Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG).

 

Das Bezirksamt Pankow zieht hieraus die Konsequenz, diese Flächen nicht mehr auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes verwalten zu können. Die bezirksamtsinterne Zuständigkeit wechselt damit vom Amt für Umwelt und Natur zum Immobilienservice, der die weitere Verwaltung übernimmt und die mit den Parzellennutzern bestehenden Rechtsbeziehungen auf die allgemeine miet- bzw. pachtrechtliche Grundlage des Bürgerlichen Rechts stellt, soweit das Schuldrechtsanpassungsgesetz nichts anderes bestimmt.

Das Bezirksamt hat den Kleingartenbeirat in dessen Sitzung am 02.12.2003 über die geplante Umwandlung der Anlagen "Nordend" und "Frohsinn" unterrichtet.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Durch die Beendigung der noch laufenden Verfahren können anhängige und noch nicht rechtskräftig entschiedene Forderungen auf Zahlung öffentlich-rechtlicher Lasten und Wohnlaubenentgelt nicht mehr realisiert werden. Ferner sind die Prozesskosten dieser Verfahren zu tragen. Die genauen Einnahmeausfälle und zu tragenden Kosten sind derzeit noch nicht bezifferbar. Es handelt sich um über 100 noch laufende Verfahren mit unterschiedlichsten Forderungsbeträgen. 

 

Ferner sind Rückerstattungsforderungen bezüglich bereits gezahlter Entgelte zu erwarten.

 

Durch die Umstellung der Verträge mit den Parzellennutzern sind höhere Einnahmen als durch die Anwendung des Bundeskleingartengesetzes zu erwarten. Die genaue Höhe ist derzeit allerdings ebenfalls noch nicht bezifferbar, da Wertermittlungen bzw. Feststellungen zur Ortsüblichkeit von Mieten/Pachten durchgeführt werden müssen.

 

Die Neuveranlagung ist nicht rückwirkend zulässig.

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Nicht betroffen

 

 

 

Burkhard Kleinert                                                                  Matthias Köhne

Bezirksbürgermeister                                                         Bezirksstadtrat für Umwelt, Wohnen und Bürgerdienste

 

 
 

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