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Drucksache - VII-0679
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .09. 2014
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr. VII-0679
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Namensschilder für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamtes Pankow
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung der in der 24. Sitzung am 02.07. 2014 beschlossenen Drucksache Nummer VII-0679
„Das Bezirksamt Pankow wird ersucht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit gut lesbaren Namensschildern auszustatten, aus denen Amt, Fachbereich sowie Funktion hervorgehen.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Alle Behörden des Landes Berlin haben die Regelungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil (GGO I)[1] zu beachten.
In § 12 der GGO I heißt es u.a.:
„An den Zimmertüren sind einheitliche Beschriftungen mit der Bezeichnung der Stelle oder des Arbeitsgebiets und den Namen der Dienstkräfte anzubringen. An den Arbeitsplätzen sind Namensschilder aufzustellen, wenn das Zimmer mit mehr als einer Dienstkraft besetzt ist, die regelmäßige Sprechzeiten abhalten.“
Das Bezirksamt Pankow hält sich an diese Regelungen, so dass alle Beschäftigten, die nicht im Außendienst tätig sind, an ihrem Arbeitsplatz namentlich identifizierbar sind.
Darüber hinaus ist die Angabe des Namens der/des jeweiligen Mitarbeiterin/ Mitarbeiters auch aus dem Briefkopf aller nach außen gerichteten, behördlichen Schreiben des Bezirksamtes ersichtlich.
Zusätzliche Bürgerfreundlichkeit könnte durch die Ausstattung der Beschäftigten mit Namensschildern, die an der Kleidung zu tragen sind, entstehen, wenn auskunftsbedürftige Besucherinnen und Besucher Beschäftigte des Bezirksamtes außerhalb deren Büroräume aber innerhalb der Dienstgebäude erkennen und daher ansprechen. Das Bezirksamt geht allerdings davon aus, dass die Beschäftigten ohnehin von sich aus erkennbar suchende Besucherinnen und Besucher ansprechen und ihnen Hilfe anbieten.
Das Bezirksamt sieht keinen Handlungsbedarf, im Sinne des Ersuchens tätig zu werden.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
keine Auswirkungen
Matthias Köhne Bezirksbürgermeister [1] Die GGO I ist im Internet unter folgendem link veröffentlicht: http://tinyurl.com/p6697hk
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