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Drucksache - VII-0469
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .08.2013
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VII-0469
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Schulessen - besser und sozial
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 15. ordentlichen Tagung am 08.06.2013 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache Nr. : VII-0469/13.
Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft im Rahmen der Erörterungen über den jüngsten Entwurf des Gesetzes über die Qualitätsverbesserung des Schulmittagessens dafür einzusetzen, dass
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Allgemeines Das Bezirksamt hatte keine Gelegenheit, sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Gesetzes über die Qualitätsverbesserung des Schulmittagessens für die o. g. Drucksache einzusetzen. Das Gesetz wurde bereits am 13. Juni 2013 (also wenige Tage nach Befassung der Angelegenheit in der BVV) in 2. Lesung vom Abgeordnetenhaus beschlossen. Das Gesetz über die Qualitätsverbesserung des Schulmittagessens vom 26. Juni 2013 erschien schließlich am 9. Juli 2013 im Gesetzblatt und tritt mit Ausnahme der monatlichen Kostenbeteiligung am 1. August 2013 in Kraft. Ungeachtet dessen beinhaltet es Regelungen, die mit der o. g. Drucksache begehrt werden.
Zu 1. Siehe Ausführungen zu Allgemeines Über eine soziale Staffelung der Beiträge wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit folgendem Ergebnis diskutiert:
Von einer sozial gedeckelten Beitragsstaffelung der Kostenbeteiligung und der Gewährung von Geschwisterermäßigungen wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens abgesehen, da sich die Kostenbeteiligung mit 37 Euro noch in einem hinnehmbaren Rahmen bewegen würde und sozial schwächere Familien durch das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt würden. Gleichfalls soll der Härtefallfonds aufrecht erhalten werden. Zudem handele es sich lediglich um einen Pauschalbetrag, der nicht die tatsächlichen Kosten für das Mittagessen abdeckt.
Zu 2. Das Bezirksamt hatte sich bereits im Vorfeld in seiner Stellungnahme gegenüber dem RdB für eine auskömmlich finanzierte und personell unterlegte Qualitätskontrolle eingesetzt. Konkrete Ausführungsbestimmungen hierzu bleiben abzuwarten. Das Gesetz enthält im § 78 Abs. 2 eine Regelung, nach der an jeder Schule, die Mittagessen anbietet, ein Mittagessensauschuss einzurichten ist. Dieser soll u. a. der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle des Mittagessens dienen. Ein für das Land Berlin einheitlich geregeltes Musterausschreibungsverfahren zielt darauf ab, ein qualitativ hochwertiges Schulessen sicherzustellen und beinhaltet Vorgaben hinsichtlich der Einhaltung verschiedener Qualitätskriterien, wie z. B. Bio-Anteil, Länge der maximalen Warmhaltezeit nach "DGE-Qualitätsstandards für die Schulverpflegung", Angabe des Küchenstandortes usw. Im Rahmen der Erarbeitung ihres Umsetzungskonzeptes haben die Bieter gleichfalls ein Qualitätsmanagement darzulegen. Ebenfalls ist von ihnen ein Beschwerdemanagement vorzuhalten. Mit Angebotsabgabe haben die Bieter darzustellen, wie Beschwerden hinsichtlich der Einhaltung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers eingebracht und beantwortet werden können.
Zu 3. Bei Vertragsverletzungen waren bisher und sind auch in Zukunft grundsätzlich Sanktionsmöglichkeiten gegeben. Regelungen zur Mängelbeseitigung und Vertragsstrafen sind im Übrigen Bestandteil der Leistungsbeschreibung. In einer Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen erklären die Bieter, mindestens einen Mindestlohn von 8,50 ? pro Stunde zu zahlen. Gleichfalls werden sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass wissentlich falsche Erklärungen den Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben und sie bis zur Dauer von drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden können.
Zu 4. Entfällt - siehe Ausführungen unter Allgemeines
Im Rahmen des landeseinheitlichen Ausschreibungsverfahrens wird ein gesetzlich festgelegter Festpreis von 3,25 ? pro Schulmittagessen zugrunde gelegt. Bisher gab letztendlich ein niedriger Preis den Ausschlag bei der Anbieterauswahl. Nunmehr lautet das entscheidende Auswahlkriterium im Wettbewerb der Anbieter: Wer bietet für den vorgegebenen Preis das qualitativ beste Essen? Im Übrigen wird der Wechsel von einem Preis- zu einem Qualitätswettbewerb bei gleichzeitiger Erhöhung des Festpreises pro Schulmittagessen überwiegend positiv bewertet.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Im Rahmen der Globalsumme 2014/2015 erhielten die Bezirke für das Beköstigungsprodukt der Hortbetreuung einen Zuweisungspreis von 3,30 ?. Das Produktbudget wurde ohne Plafondserhöhung mit der 1. technischen Fortschreibung der Globalsumme 2014/2015 außerhalb der Normierung zugewiesen, so dass de facto nur 3,11 ? zur Verfügung stehen. Im Entwurf des Haushaltsplans 2014/2015 wurden die Erhöhung des Portionspreises und die Erhöhung der Elternbeiträge in den Kapiteln für Grundschulen, Sonderschulen und Gemeinschaftsschulen bei 51420 bzw. 11110 veranschlagt.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
Eine qualitativ hochwertige Schulverpflegung dient der Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten und der Ausprägung eines gesundheitsfördernden Lebensstils von Kindern und Jugendlichen. Damit liefert sie einen Beitrag für Gesundheit und Wohlbefinden von Schülerinnen und Schülern und auch der Lehrkräfte. Eine quantitativ und qualitativ optimierte Nährstoffversorgung kann zu einer Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit und damit zu einer besseren Lernfähigkeit beitragen.
Matthias Köhne Lioba Zürn-Kasztantowicz Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Soziales, Gesundheit, Schule u. Sport
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