Drucksache - VII-0413  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 3-8 vom 26.05.2011 für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
24.04.2013 
14. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VZK §15, BA 14. BVV am 24.04.2013

Siehe Anlage

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                     .2013

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                        Drucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:              Bebauungsplan 3-8 vom 26.05.2011 für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am               2013 folgenden Beschluss gefasst:

 

Der Bebauungsplan 3-8 vom 26. Mai 2011 für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, wird als Rechtsverordnung festgesetzt.

 

 

Begründung

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 26.09.2012, nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen, aufgrund entsprechender Vor-lagen des Bezirksamtes vom 18.09.2012 und 25.09.2012 den Entwurf des Bebauungsplans 3-8 einschließlich Begründung gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) und den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) beschlossen (Drs-Nr. VII-0233). Der Beschluss gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder aus Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung nicht abändern, ausdrücklich ein.

 

Der Bebauungsplan 3-8 vom 26.05.2011 wurde mit Schreiben des Stadtentwicklungsamtes vom 12.10.2012 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB angezeigt.

Diese teilte mit Schreiben vom 20.12.2012 mit, dass der Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist.

 

Unabhängig davon wurde darauf hingewiesen, dass die BauO Bln keine Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines B-Plans ist.

 

In der Festsetzungsbegründung wurde auf Seite 76 unter B "Rechtsgrundlagen" daher die Bauordnung für Berlin gestrichen.


Des Weiteren wurde die Zitierweise des FNP Berlin im Abschnitt I unter Punkt I.4.2 (S. 11) aktualisiert, da dieser am 07. März 2013 geändert wurde. Die Änderung betraf keine Inhalte des Bebauungsplans.

 

Im Abschnitt IV "Verfahren" wurden auf Seite 75 der Punkt IV.11 " BVV-Beschluss" um die Beratung der Vorlage im Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünflächen am 20.09.2012 und um den Änderungsbeschluss des Bezirksamtes vom 25.09.2012 zu Klarstellungen im Entwurf der Festsetzungsbegründung ergänzt sowie das Datum des BVV Beschlusses vom 26.09.2012 eingefügt.

Es wurde ein weiterer Punkt IV.12 "Anzeige des Bebauungsplans gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB" mit dem entsprechenden Ergebnis der Rechtsprüfung aufgenommen.

 

Da es sich bei den vorgenommenen Aktualisierungen um redaktionelle Änderungen der Begründung zum Bebauungsplan 3-8 handelt, die die von der BVV beschlossene Abwägung nicht ändern, ist eine erneute Beschlussfassung durch die BVV nicht erforderlich.

 

Der Bebauungsplan 3-8 wird Bestandteil der Rechtsverordnung.

 

Die Begründung ist gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan zur Nachvollziehbarkeit der Abwägungsentscheidung, zur Erläuterung und Überprüfbarkeit des ordnungsgemäßen Zustandekommens beizufügen. Sie wird gemeinsam mit dem Bebauungsplan niedergelegt bzw. den Abzeichnungen beigefügt. Nachdem der Bebauungsplan Rechtskraft erlangt hat, werden der Plan und die Begründung im Internet auf der Seite des Stadtentwicklungsamtes für die Öffentlichkeit zum Einsehen bereitgestellt.

 

Die Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Für die Umsetzung der Planung entstehen dem Land Berlin Kosten für den Grunderwerb, die Errichtung der Schulsportanlage und für Ordnungsmaßnahmen.

 

Mit dem Erwerb der privaten Grundstücksflächen war im Rahmen der Sanierungs-maßnahme für das Gebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße die für das Land Berlin tätige Grundstückstreuhänderin, die DSK (Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG) beauftragt. Zwei der vier Grundstücke konnten während des Sanierungszeitraums durch die DSK erworben werden; das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 im Juni 2010 und das Grundstück Dietrich Bonhoeffer Straße 8 im April 2011. Der Grunderwerb für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 war im Zeitraum der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes nicht möglich, da die Eigentümer nicht verkaufsbereit waren. Diese Grundstücke befinden sich noch in Privateigentum.

 

Das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße wurde mit der Zwölften Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. April 2011 (GVBl. S. 170) aufgehoben. Der noch erforderliche Grunderwerb bzw. eine Finanzierung der Maßnahme kann daher nicht mehr aus Sanierungsmitteln erfolgen.


Die "Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und der Neubau einer Sporthalle mit 4 Hallenteilen" ist Bestandteil der Investitionsplanung 2011-2015 des Landes Berlin (Kapitel: 37 36 / Titel 701 00). Die Gesamtkosten - einschließlich Grunderwerbskosten - wurden im Rahmen des bestätigten Bedarfsprogramms ursprünglich von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt  in einer Höhe von 30,7 Mio ? festgestellt.

Mit Schreiben vom 19.9.2011 wurde durch das Amt für Schule und Sport der Fachbereich Immobilienverwaltung (Imm IV 1) beauftragt, den Grunderwerb für die Grund­stücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 durchzuführen.

Der Bezirksamtsbeschluss zum Ankauf der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 wurde bereits am 21.02.2012 (Vorlage Nr.: VII-0095/2012) gefasst.

Die anschließenden Verhandlungen mit den Eigentümern über den Erwerb der Grundstücke konnten bisher nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Die Bemühungen um den Erwerb der Grundstücke werden fortgesetzt.

 

Seit 05.11.2012 liegt die baufachliche Genehmigung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zu den Vorplanungsunterlagen (VPU) vom 15.06.2012 vor.

Es ist derzeit nicht absehbar, ob und wann die Verfügbarkeit aller vier Grundstücke erlangt werden kann. Diese ist Voraussetzung für die Erarbeitung B-Plan-konformer Bauplanungsunterlagen (BPU) zum Bau der geplanten Sporthalle mit vier Hallenteilen.

Aufgrund der noch zu klärenden Grundstücksfragen für den Neubau der Sporthalle wurde in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt entschieden, dass vom Fachbereich Hochbau der Serviceeinheit Facility Management die nächste Planungsphase, die Erstellung der Bauplanungsunterlagen, zunächst nur für den denkmalgerechten Umbau der Schule Pasteurstraße 7/11 zu einem dreizügigen Gymnasium beauftragt wird.

 

Im Rahmen der Prüfung der VPU wurden die Gesamtkosten neu - auf 29,5 Mio ? -festgelegt. Für den noch erforderlichen Erwerb beider Grundstücke sind anteilig Mittel in Höhe von 1.100.000 ? berücksichtigt.

Sollte es durch die schwierigen und umfangreichen Kaufverhandlungen zu den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 oder durch eventuelle Enteignungsverfahren zu Kostenerhöhungen kommen, müssen diese aus den Investitionsmitteln, die dem Bedarfsträger im Rahmen der Investitionsplanung insgesamt zur Verfügung stehen, sichergestellt werden.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 


Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die planungsrechtliche Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule - Anlage für sportliche Zwecke/ Sporthalle" wirkt sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien aus.

 

 

 

Anlage 1.               Kopie der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-8

            2.              Begründung zum Bebauungsplan 3-8 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                                      Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 


Anlage 1

 

V e r o r d n u n g

über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-8

im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

Vom                                                        2013

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan 3-8 vom 26. Mai 2011 für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, wird festgesetzt.

 

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.

 

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.              die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.              das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.              eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,


2.              eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

3.              nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

4.              eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen von Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

 

 

Berlin, den                                           2013

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

 

 

..............                                          ..................

Bezirksbürgermeister                                                        Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 


Anlage 2

 

Bezirksamt Pankow von Berlin              

 

Abteilung Stadtentwicklung

Stadtentwicklungsamt

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Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum

 

Bebauungsplan 3-8

 

für die Grundstücke

Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

 

 

 

 


Inhaltsverzeichnis

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725766#_Toc337725766">A              Begründung

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725767#_Toc337725767">I              Planungsgegenstand

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725768#_Toc337725768">I.1              Veranlassung und Erforderlichkeit

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725769#_Toc337725769">I.2              Plangebiet

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725770#_Toc337725770">I.2.1              Geltungsbereich

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725771#_Toc337725771">I.2.2              Stadträumliche Einordnung

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725772#_Toc337725772">I.2.3              Historische Entwicklung

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725773#_Toc337725773">I.2.4              Bestandssituation

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725774#_Toc337725774">I.2.5              Eigentumsverhältnisse

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725775#_Toc337725775">I.2.6              Verkehrserschließung und technische Infrastruktur

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725776#_Toc337725776">I.3               Umweltsituation

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725777#_Toc337725777">I.3.1              Boden

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725778#_Toc337725778">I.3.2              Altlasten

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725779#_Toc337725779">I,3,3              Wasser

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725780#_Toc337725780">I.3.4              Klima und Luft

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725781#_Toc337725781">I.3.5              Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725782#_Toc337725782">I.3.6              Orts- und Landschaftsbild

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725783#_Toc337725783">I.3.7              Mensch und seine Gesundheit

 

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725784#_Toc337725784">I.4              Planerische Ausgangssituation

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725785#_Toc337725785">I.4.1              Bau- und Planungsrecht

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725786#_Toc337725786">I.4.2              Flächennutzungsplan Berlin

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725787#_Toc337725787">I.4.3              Landschafts- einschließlich Artenschutzprogramm

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725788#_Toc337725788">I.4.4              Stadtentwicklungspläne

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725789#_Toc337725789">I.4.5.              Bereichsentwicklungsplanung

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725790#_Toc337725790">I.4.6              Sanierungsgebiet / Rahmenplan

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725791#_Toc337725791">I.4.7              Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725792#_Toc337725792">I.4.8              Landschaftsplan IV-L-3

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725793#_Toc337725793">I.4.9              Schulentwicklungsplan

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725794#_Toc337725794">I.4.10              Sportentwicklungsplan

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725795#_Toc337725795">I.4.11              Denkmalschutz

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725796#_Toc337725796">II              Planinhalt

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725797#_Toc337725797">II.1              Entwicklung der Planungsüberlegungen

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725798#_Toc337725798">II.1.1              Machbarkeitsstudie

 

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725799#_Toc337725799">II.2              Intention der Planung

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725800#_Toc337725800">II.3              Wesentlicher Planinhalt

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725801#_Toc337725801">II.3.1              Art der baulichen Nutzung

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725802#_Toc337725802">II.3.2              Maß der baulichen Nutzung

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725803#_Toc337725803">II.3.3              Überbaubare Grundstücksfläche

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725804#_Toc337725804">II.3.4              Öffentliche Straßenverkehrsflächen

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725805#_Toc337725805">II.3.5              Immissionsschutz

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725806#_Toc337725806">II.3.6              Grünfestsetzungen

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725807#_Toc337725807">II.3.7              Flächenbilanz

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725808#_Toc337725808">II.3.8              Abwägung zu den Belangen § 1 Abs. 6 BauGB

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725809#_Toc337725809">II.3.8.1              Belange des Bildungswesens und des Sports

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725810#_Toc337725810">II.3.8.2              Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725811#_Toc337725811">II.3.8.3              Wohnbedürfnisse der Bevölkerung

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725812#_Toc337725812">II.3.8.4              Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung vorhandener Ortsteile

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725813#_Toc337725813">II.3.8.5              Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Gestaltung des Ortsbilds

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725814#_Toc337725814">II.3.8.6              Belange des Umweltschutzes

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725815#_Toc337725815">II.3.8.7              Belange des Verkehrs

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725816#_Toc337725816">II.3.8.8              Städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige Planungen

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725817#_Toc337725817">II.3.8.9              Sonstige Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725818#_Toc337725818">II.3.9              Private Belange

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725819#_Toc337725819">III              Auswirkungen des Bebauungsplans

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725820#_Toc337725820">III.1              Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725821#_Toc337725821">III.2              Auswirkungen auf die Umwelt

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725822#_Toc337725822">III.3              Auswirkungen auf den Verkehr

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725823#_Toc337725823">III.4              Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725824#_Toc337725824">III.5              Auswirkungen auf private Eigentümer

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725825#_Toc337725825">III.6              Bodenordnung

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725826#_Toc337725826">IV              Verfahren

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725827#_Toc337725827">IV.1              Mitteilung der Planungsabsicht

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725828#_Toc337725828">IV.2              Aufstellungsbeschluss

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725829#_Toc337725829">IV.3              Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725830#_Toc337725830">IV.4              Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725831#_Toc337725831">IV.5              Umstellung des Verfahrens auf einen B-Plan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725832#_Toc337725832">IV.6              Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725833#_Toc337725833">IV.6.1              Verfahren

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725834#_Toc337725834">IV.6.2              Zusammenfassung des Ergebnisses

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725835#_Toc337725835">IV.6.3              Abstimmung im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725836#_Toc337725836">IV.6.4              Machbarkeitsstudie

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725837#_Toc337725837">IV.6.5              Ergebnis der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

 

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725838#_Toc337725838">IV.7              Bezirksamtsbeschlüsse zur Weiterführung des B-Planverfahrens

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725839#_Toc337725839">IV.8              Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725840#_Toc337725840">IV.8.1              Verfahren

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725841#_Toc337725841">IV.8.2              Zusammenfassung des Ergebnisses

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725842#_Toc337725842">IV:8.3              Stellungnahmen und Abwägung

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725843#_Toc337725843">IV.9              Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.2 BauGB

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725844#_Toc337725844">IV.9.1              Verfahren

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725845#_Toc337725845">IV.9.2              Zusammenfassung des Ergebnisses

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725846#_Toc337725846">IV.9.3              Stellungnahmen und Abwägung

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725847#_Toc337725847">IV.10              Beschluss über das Abwägungsergebnis und den B-Planentwurf

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725848#_Toc337725848">IV.11               BVV-Beschluss

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725849#_Toc337725849">B              Rechtsgrundlagen

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725850#_Toc337725850">C              Anlagen

26.05.2011%20für%20die%20Grundstücke%20Dietrich-Bonhoeffer-Straße%206-9%20im%20Bezirk%20Pankow,%20OT%20Prenzlauer%20Berg,%20VzK%20§%2015.doc#_Toc337725851#_Toc337725851">I.              Textliche Festsetzungen

 


A                       Begründung

I              Planungsgegenstand

Gegenstand der Planung ist die planungsrechtliche Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule - Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle auf den vier zusammenhängenden Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg.

Luftbild 2009 (A: Kurt-Schwitters-Oberschule, B: Homer-Grundschule)

 

In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich zwei Schulstandorte; südlich angrenzend die Kurt-Schwitters-Oberschule in der Pasteurstraße 7/11 (Standort A, ehemalige Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe und zukünftiges Gymnasium; siehe Kap. I.4.9 "Schulentwicklungsplan") und südlich davon die Homer-Grundschule in der Pasteurstraße 10, 12 (Standort B).

Um die bestehenden Defizite der o.g. Schulen an Sport- und Freiflächen zu mindern, werden die Grundstücke Dietrich- Bonhoeffer-Straße 6-9 für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule /Anlage für sportliche Zwecke gesichert. Auf beiden Schulgrundstücken ist die Grundstückssituation so beengt, dass die nach dem Bedarfsprogramm erforderlichen Frei- und Schulsportflächen nicht eingeordnet werden können. Insbesondere fehlt es an Flächen zur Errichtung einer Sporthalle auf dem Grundstück Pasteurstraße 7/11. Das Plangebiet war Bestandteil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg-Bötzowstraße. Die Aufstellung des Bebauungsplans (B-Plans) 3-8 diente entsprechend den Zielen der Sanierung, die eine Sportanlage vorsah, auch der Sicherung der Sanierungsziele.

 


I.1              Veranlassung und Erforderlichkeit

Anlass für die Planaufstellung war ein Widerspruchsverfahren im Jahr 2000 zu einer nicht erteilten sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB). Der Eigentümer des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 hatte Widerspruch gegen die Versagung einer beantragten Bebauung des Grundstücks eingelegt.

Mit Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Abt. IV C) vom 18. März 2005 wurde dieser Widerspruch zurückgewiesen. Zudem wurde der Bezirk Pankow in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass ein B-Planverfahren zur Beseitigung städtebaulicher und funktionaler Missstände im Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße (gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c BauGB) entsprechend den Sanierungszielen erforderlich ist.

Das städtebauliche Erneuerungs- und Handlungskonzept (Rahmenplan) für das ehemalige Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße wurde im Rahmen der elften Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten 1995 beschlossen und zuletzt im Juni 2007 fortgeschrieben.

Darin sind u. a. auf Grund der ermittelten Ausstattungsmängel in den Schulen, insbesondere der unzureichenden Sportanlagen, Erweiterungsflächen für die bestehenden Schulstandorte in diesem Gebiet dargestellt und somit die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 als potentielle Fläche für eine "Sporteinrichtung" erfasst. (siehe Kap. I.4.6 Sanierungsgebiet)

Mit dem seit 2002 stetigen Anstieg der Zahl der Kinder- und Jugendlichen wurde zudem der Bedarf und die Notwendigkeit des standardgerechten Ausbaus / der Sanierung des Schulgebäudes Pasteurstraße 7/11 und damit verbunden die Ausstattung mit angemessenen Sport- und Freiflächen erforderlich. Das Sanierungsgebiet wurde mit der Zwölften Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. April 2011 (GVBl. S. 170) aufgehoben. Aufgrund des weiterhin bestehenden Defizits an Sportanlagen in diesem Gebiet wurde die Flächensicherung über den Sanierungszeitraum hinaus erforderlich.

Im Gebiet um die Bötzowstraße ist die durch Kriegseinwirkung entstandene Baulücke auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 bis 9 die einzige Fläche in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden Schulstandorten, auf der eine größere Gemeinbedarfseinrichtung in diesem Einzugsgebiet neu geschaffen werden kann. Geeignete landeseigene Flächen in zumutbarer Entfernung zur Versorgung der in Rede stehenden Schulen gibt es in diesem Gebiet mit dicht besiedelten Wohnquartieren nicht.

Die Flächengröße der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 und die Lage unmittelbar angrenzend an das Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 waren maßgeblich für die Wahl des Sporthallenstandorts. Diese Fläche ist aufgrund ihrer Lage unmittelbar angrenzend an das rückwärtig gelegene Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 und der Möglichkeit der baulichen Anbindung an das bestehende Schulgebäude sowie der Nähe zu einer weiteren Grundschule in der Pasteurstraße 10, 12 ein besonders geeigneter Standort für die Errichtung einer gemeinsam zu nutzenden Schulsporthalle.

Der B-Plan 3-8 ist auch erforderlich, um das bestehende Defizit an gedeckten Sportflächen im Prognoseraum 07 "Südlicher Prenzlauer Berg" (südlich der Danziger Straße) zu mindern. Im Vergleich zum Berliner Durchschnitt ist in diesem Gebiet eine Abweichung bei den ungedeckten Sportanlagen von -63 %, bei den gedeckten Sportanlagen von -36 % zu verzeichnen. Der Bebauungsplan 3-8 dient dazu, eine geordnete städtebauliche Entwicklung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu gewährleisten.

Standortalternativen insbesondere die Möglichkeiten der Inanspruchnahme landeseigener Flächen wurden geprüft:

Die dem Plangebiet unmittelbar gegenüberliegende, ebenfalls kriegsbedingte Baulücke auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27 wird als öffentlicher Spielplatz genutzt. Da das gesamte Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg quantitativ auch mit öffentlichen Grün- und Spielflächen unterversorgt ist, soll diese Fläche gemäß den Sanierungszielen des ehemaligen Sanierungsgebiets weiterhin als öffentlicher Spielplatz erhalten werden. Zur langfris-


tigen Sicherung dieses öffentlichen Spielplatzes hat der Bezirk am 15. Juni 2010 die Aufstellung des Bebauungsplans 3-30 B beschlossen. Die Grundstücke waren daher, obwohl die Baulücke von ihrer Größe her geeignet wäre, keine Standortoption für einen Sporthallenneubau, können aber als Freiflächen ergänzend für den schulischen Bedarf mitgenutzt werden.

Die ca. 600 m von den Schulen in der Pasteurstraße entfernte landeseigene Freifläche jenseits der Kniprodestraße (sog. Werneuchener Wiese) stellte aufgrund der Entfernung aus schulorganisatorischen Gründen ebenfalls keine Option für den Sporthallenstandort dar.

Diese Freifläche ist zudem für den dicht besiedelten Ortsteil Prenzlauer Berg ein wichtiges Freiflächenpotenzial, das nach den Zielen des integrierten Stadtentwicklungskonzepts (INSEK) aus dem Jahr 2006/07 als wohnungsnahe öffentliche Grünfläche gesichert und weiterentwickelt werden soll, zumal sich hier auch Vernetzungsmöglichkeiten mit den angrenzenden Grün- und Freiflächen des Volksparks Friedrichshain ergeben. Der für die Werneuchener Wiese im Verfahren befindliche B-Plan IV-13 soll dementsprechend diese Fläche als öffentliche Parkanlage mit Spielplatz (ca. 2.000 m² Nettospielfläche) planungsrechtlich sichern.

Wegen der Entfernung zu den Schulstandorten, und der Sicherung für öffentliche Freiflächennutzung kam die Werneuchener Wiese als Sporthallenstandort alternativ zu den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 daher ebenfalls nicht in Betracht.

Da sich die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 in privatem Eigentum befinden, ist die planungsrechtliche Sicherung der Grundstücke für den Gemeinbedarf unter besonderer Berücksichtigung des § 1 Abs.5 und Abs. 6 Nr. 3 BauGB durch einen B-Plan erforderlich.

Da es sich bei der planungsrechtlichen Sicherung einer Fläche für den Gemeinbedarf zur Errichtung einer Anlage für sportliche Zwecke für Schulstandorte innerhalb eines innerstädtischen Wohngebiets um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt, ist der Bebauungsplan 3-8 als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, aufgestellt worden. (siehe auch Kap. IV.5 Umstellung des Verfahrens auf einen B-Plan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB).

 

I.2              Plangebiet

I.2.1              Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 (mit ca. 3.215 m² Gesamtfläche) umfasst folgende Grundstücke und eine Teilfläche der Dietrich-Bonhoeffer-Straße (Flurstück 192):

 

Grundstück

Fläche des Flurstücks (m²)

Kartenblatt-Nr.

Flurstück-Nr.

Dietrich - Bonhoeffer - Straße 6

572

42 117

198

Dietrich - Bonhoeffer - Straße 7

766

42 117

199

Dietrich - Bonhoeffer - Straße 8

576

42 117

200

Dietrich - Bonhoeffer - Straße 9

577

42 117

201

Teil der Verkehrsfläche Dietrich-Bonhoeffer-Straße

ca. 724

42 117

192

 

 

I.2.2              Stadträumliche Einordnung

Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 liegt am nordöstlichen Rand der Berliner Innenstadt, innerhalb des Berliner S-Bahnrings, im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg. Der statistische Block 111 017, in dem sich der Geltungsbereich befindet, wird begrenzt durch die Greifswalder Straße im Westen, die Dietrich-Bonhoeffer-Straße im Norden, die Bötzowstraße im Osten und die Pasteurstraße im Süden.

In westlicher Richtung mündet die Dietrich-Bonhoeffer-Straße in die Greifswalder Straße (Bundesstraße B 2), nahe der Kreuzung Danziger Straße (B 96a). In einer fußläufigen Entfernung von ca. 0,7 km in südlicher Richtung ist der Volkspark Friedrichshain zu erreichen.

Das Plangebiet ist ferner im Rahmen der am 01. August 2006 per Senatsbeschluss festgelegten "Lebensweltlich orientierten Räume" (LOR) dem Planungsraum 39 "Bötzowstraße" in der Bezirksregion "Prenzlauer Berg Süd" im Prognoseraum 07 "Südlicher Prenzlauer Berg" zugeordnet. Die LOR dienen als neue räumliche Grundlage für Planung, Prognose und Beobachtung demografischer und sozialer Entwicklungen in Berlin.

 

I.2.3              Historische Entwicklung

Infolge des industriellen Wachstums im 19. Jahrhundert und der damit verbundenen Bautätigkeit dehnte sich die Stadt Berlin weit über ihre damalige Stadtgrenze, die 1734/36 errichtete Akzisemauer in Höhe der heutigen Torstraße, aus.

Die Grundlage für das vorhandene Straßennetz mit seinen zum Teil großzügigen Platzanlagen bildete der 1862 im Zuge der geplanten Stadterweiterung in Kraft gesetzte Bebauungsplan der Umgebungen Berlins von James Hobrecht.

Die Parzellierung und Bebauung der ehemals vor den nördlichen Toren Berlins gelegenen Ackerflächen erfolgte von Süden nach Norden zunächst entlang der Radialen (entlang der Greifswalder Straße in der Zeit von 1870 -1899).

Die Bebauung der Baublöcke im Gebiet der Bötzowstraße entstand nach nochmaliger Teilung der Baublöcke in der Zeit von 1900 bis 1918. Die Umgebung des Plangebiets mit ihrer sogenannten gründerzeitlichen Baustruktur ist geprägt durch Vorderhaus, Seitenflügel und Hinterhaus und weist aufgrund der sehr kleinteiligen Parzellenstruktur eine hohe bauliche Verdichtung auf. Die Traufhöhen der geschlossenen Blockrandbebauung sind mit ca. 16-18 m relativ homogen. .

Im statistischen Block 111 017, in dem sich das Plangebiet befindet, schwankt die Grundflächenzahl (GRZ) zwischen 0,37 und 0,82 und die Geschossflächenzahl (GFZ) liegt zwischen 1,66 und 4,19.

Die Nutzungsstruktur des statistischen Blocks 111 017 besteht vorrangig aus Wohnen in den oberen Etagen und Dienstleistungseinrichtungen oder nichtstörenden gewerblichen Einrichtungen im Erdgeschoss. Sie wird zudem durch das rund 4.700 m² große Schulgrundstück in der Pasteurstraße 7/11 und die bestehende Einzelhandelseinrichtung Pasteurstraße 19/25 nicht unwesentlich geprägt.

Während die bauliche Struktur der näheren Umgebung nahezu unversehrt erhalten blieb, sind die Grundstücke Dietrich Bonhoeffer-Straße 6-9 und auch die gegenüberliegenden Gebäude der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27 durch Kriegseinwirkung im Zweiten Weltkrieg bis zu 95 % zerstört worden. In der Zeit danach blieben diese Flächen größtenteils unbebaut bzw. die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 7 wurden als Zwischennutzung mit Garagen und Schuppen bebaut.

 

I.2.4              Bestandssituation

Der Bestand auf den Plangebietsflächen stellt sich wie folgt dar:

Im Westen, Süden und Osten wird das Plangebiet von mehreren, durchschnittlich 23 m hohen Brandwänden begrenzt. In der Brandwand des Gebäudes Dietrich-Bonhoeffer-Str. 5 befinden sich zwei Fenster. Diese sind nicht durch Baulast gesichert, so dass nach Schließung der Fenster ein Anbau an die bestehende Brandwand, wie ortsüblich, erfolgen kann.

Auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 7 befinden sich Schuppen und ca. 15-20 Garagen/Stellplätze. Auf den unbebauten Grundstückteilen befindet sich neben Pflasterflächen bzw. wassergebundener Decke auch Baumbestand der z. T. unter die Baumschutzverordnung fällt.

Gemäß einer Stellungnahme des Amts für Umwelt und Natur vom 22. November 2006 im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung handelt es sich bei den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 (teilweise) und 9 um angelegte Grünflächen mit Rasen, Ziergehölzen und Baumbestand.

Das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 ist eine Brachfläche, die vorwiegend von ruderalen Hochstauden, wie Goldrute, Beifuß und Brennnessel geprägt wird sowie Sträucher und Baumbestand (tlw. unter die Baumschutzverordnung fallend) aufweist.

Die halbseitig im Geltungsbereich enthaltene Dietrich-Bonhoeffer-Straße ist eine Anliegerstraße mit der historischen Einteilung. Innerhalb des Querschnitts mit einer Gesamtbreite von ca. 19 m befinden sich beidseitig knapp 5 m breite Gehwege mit Baumbestand sowie eine ca. 9 m breite Fahrbahn mit längs- und schräg zur Fahrbahn angeordneten Stellplätzen.

 

I.2.5              Eigentumsverhältnisse

Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 befinden sich in privatem Eigentum.

Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 und 8 wurden im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme durch den für das Land Berlin tätigen Grundstückstreuhänder, die DSK (Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH) erworben; das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 im Juni 2010 und das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 im April 2011.

 

I.2.6              Verkehrserschließung und technische Infrastruktur

Individualverkehr

Das Plangebiet selbst ist durch die Dietrich-Bonhoeffer-Straße erschlossen, die in östlicher Richtung als Einbahnstraße ausgewiesen ist und keine übergeordnete Erschließungsfunktion aufweist.

Die übergeordnete Erschließung erfolgt durch die ca. 100 m westlich gelegene Greifswalder Straße (Teil der Bundesstraße (B) 2), über die in Richtung Süden das Berliner Zentrum und in nördlicher Richtung der Berliner Ring direkt erreichbar sind. Ca. 80 m Luftlinie nördlich des Plangebiets befindet sich die Danziger Straße (Teil der B 96a), die als übergeordnete Hauptverkehrsstraße die Radialen (in östlicher Richtung die Kniprodestraße - Landsberger Allee, in westlicher Richtung die Prenzlauer- und Schönhauser Allee) ringartig verbindet. Somit stellt die Danziger Straße eine wichtige Querverbindung zu den Ortsteilen Friedrichshain und Mitte und in Weiterführung über die Eberswalder -Bernauer Straße zum Ortsteil Wedding her.

Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

Das Plangebiet ist durch die Tram-Linien in der Greifswalder und Danziger Straße, mit ihren im Kreuzungsbereich Greifswalder / Ecke Danziger Straße gelegenen Haltestellen, gut an den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Über die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Linie in der Greifswalder Straße sind das Zentrum Alexanderplatz und der ca. 0,8 km entfernte S-Bahnhof Greifswalder Straße (Ringbahn) gut zu erreichen. Über die Linie in der Danziger Straße ist eine Anbindung an die angrenzenden Stadtgebiete in Ost-West-Richtung gegeben.

Technische Infrastruktur

Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 ist Bestandteil eines seit über 100 Jahren baulich genutzten innerstädtischen Bereiches mit hoher Ausnutzung der Grundstücke. Innerhalb der gründerzeitlich geprägten innerstädtischen Lagen ist in Berlin grundsätzlich davon auszugehen, dass alle notwendigen Versorgungsmedien vorhanden sind.

Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Mischwasserpumpwerkes Berlin V. Für dieses Einzugsgebiet wurde gemäß der Sanierungserlaubnis für die Mischwassereinleitungen seitens der Berliner Wasserbetriebe ein Sanierungskonzept zur Reduzierung des Schadstoffeintrags aus Regenüberläufen in die Gewässer erstellt.

 


I.3              Umweltsituation

 

I.3.1              Boden

Im räumlichen Geltungsbereich des B-Plans 3-8 sind sandige Böden (Mittelsand, Feinsand und mittel lehmiger Sand) vorzufinden, die durch starke Überformung und somit sehr geringe Naturnähe geprägt sind (digitaler Umweltatlas Berlin von 2001, Karte 01.11.3). Das Plangebiet ist zu ca. einem Drittel versiegelt. Die versiegelten Flächen sind überwiegend im Bereich der Garagen und Schuppen zu finden. Laut Karte 01.01 handelt es sich um anthropogene Bodengesellschaften (Lockersyrosem, Humusregosol und Pararendzina).

I.3.2              Altlasten

Im Bodenbelastungskataster des Umweltatlas Berlin sind die Grundstücke des B-Plans 3-8 nicht aufgeführt. Nach Auskunft der zuständigen Fachabteilung können jedoch schädliche Bodenbelastungen aufgrund von Kriegsschäden und durch im Untergrund eventuell vorhandenes Auffüllmaterial nicht ausgeschlossen werden.

I,3,3              Wasser

Das Plangebiet und seine Umgebung befinden sich weder in einem Wasserschutzgebiet (Karte 02.11, Umweltatlas von 2006), noch sind im näheren Umkreis Oberflächengewässer vorhanden. Aufgrund des hohen Grundwasserflurabstandes zwischen zehn und 15 Metern (Karte 02.07, Umweltatlas von 2006) wird die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers in Karte 02.05 des Umweltatlas (Stand: 1993) als "mittel" bis "gering" eingestuft, trotz der äußerst hohen Wasserdurchlässigkeit des Bodens und des geringen Schadstoffbindungsvermögens.

I.3.4              Klima und Luft

Wegen der hohen Baudichte, dem hohen Versiegelungsgrad und dem geringen Vegetationsanteil in der näheren Umgebung des Plangebiets wird der Geltungsbereich, wie auch große Teile der Berliner Innenstadtbezirke, in der Klimafunktionen-Karte 04.07 des Umweltatlas von 2001 als Belastungsbereich (Bereich 4b - am stärksten belastet) eingestuft. Be­lastungsbereiche sind Gebiete, in denen Messungen hohe Mitteltemperaturen (über 10,5°C im Geltungsbereich), eine geringe Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden sowie eine hohe Schwülegefährdung ergeben.

Die Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen ist sehr hoch. Der Bereich 4b grenzt die Stadtgebiete ab, in denen mit den höchsten negativen Veränderungen im Strahlungs- und Wärmehaushalt sowie der Luftaustauschbedingungen zu rechnen ist. In der differenzierteren Darstellung der Karte "Klimaökologische Funktionen" (Karte 04.11, Umweltatlas von 2001) wird das Plangebiet jedoch als gering, in Einzelfällen mäßig belastet dargestellt.

I.3.5              Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt

Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 ist nicht Bestandteil eines Europäischen Vogelschutzgebietes bzw. Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung / (Flora-Fauna-Habitat-) FFH-Gebiet (Natura 2000). Natura 2000 ist ein zusammenhängendes Netz besonderer Schutzgebiete, das innerhalb der Europäischen Union nach den Maßgaben der FFH-Richtlinie von den Mitgliedstaaten errichtet wird. Sein Zweck ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume.

Auch befinden sich im Plangebiet keine gemäß § 18 ff Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) unter Schutz gestellten Teile von Natur und Landschaft.

Die Karte 05.05 des Umweltatlas (Stand: 1995) bewertet das Untersuchungsgebiet als Vogellebensraum, der in Berlin häufig ist und nur wenige oder gar keine rückläufige oder seltene Arten beheimatet. Gemäß Karte 05.03 des Umweltatlas (Stand: 1995) gibt es keine wertvollen Flächen für Flora und Fauna. Die Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften ist gering (Karte 01.12.01, Umweltatlas von 2001).


Durch Mitarbeiter des Amts für Umwelt und Natur (AUN) wurde am 4. Juli 2007 eine Begehung vor Ort durchgeführt. In dem kleinen Plangebiet mit anthropogen geprägten Biotopstrukturen in relativ isolierter Innenstadtlage wurden gemeinschaftsrechtlich geschützte Vogelarten festgestellt (gemäß Art. I der Vogelschutz-Richtlinie gelten alle europäischen Vogelarten als gemeinschaftsrechtlich geschützt), wobei es auch Hinweise auf mehrjährig bzw. dauerhaft genutzte Fortpflanzungsstätten des Mauerseglers gab. (siehe Kap. II.3.8.6 "Belange des Umweltschutzes / Artenschutz").

I.3.6              Orts- und Landschaftsbild

Die nähere Umgebung des Plangebiets ist von einer dichten sogenannten Gründerzeitbebauung mit den typischen Vorderhäusern, Seitenflügeln und Hinterhäusern geprägt. Die durch Kriegseinwirkungen entstandene und mit einigen Bäumen bewachsene Baulücke des Geltungsbereichs des B-Plans 3-8 sowie die gegenüberliegende Fläche der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27 unterbrechen die straßenseitig geschlossene Blockrandbebauung.

I.3.7              Mensch und seine Gesundheit

In der Dietrich-Bonhoeffer-Straße ist die Lärmbelastung aufgrund der Verkehrssituation (Einbahnstraße, keine übergeordnete Erschließungsfunktion) als gering zu bewerten. Die Geräuscheinwirkungen ausgehend von der stark belasteten Greifswalder Straße mit über 75 dB(A) (Strategische Lärmkarte 07.05 des Umweltatlas, Stand: 2008) sind aufgrund der geschlossenen Blockrandbebauung und der ausreichenden Entfernung zum Plangebiet vernachlässigbar.

Die bei einer Schallwelle auftretenden periodischen Druckschwankungen werden vom menschlichen Ohr als Schalldruck wahrgenommen. Der Bewertungsmaßstab hierfür ist der entfernungsabhängige Schall(druck)pegel in der Einheit Dezibel (dB). Da unser Gehör Töne unterschiedlicher Frequenz als verschieden laut empfindet, werden die Schallsignale im Messgerät so gefiltert, dass die Eigenschaften des menschlichen Gehörs nachgeahmt werden. Man spricht dann von einer sogenannten A-Bewertung, kurz dB(A).

Die Strategische Lärmkarte 07.05 des Umweltatlas (Stand: 2008) gibt für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 einen Gesamtlärmindex L (DEN) (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex (Day-Evening-Night)) von kleiner gleich 50 dB(A) an (Summe des KFZ-, Flug- und Schienenverkehrslärms).

I.4              Planerische Ausgangssituation

 

I.4.1              Bau- und Planungsrecht

Bei dem Plangebiet handelte es sich vor Festsetzung des Bebauungsplans um einen unbeplanten Innenbereich. Demzufolge regelte hier § 34 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben.

Auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 sind keine Baulasten eingetragen. Zusätzliche, die Regelungen des § 6 BauO Bln ergänzende Forderungen zum Abstandsflächenrecht bestehen somit nicht.

Die Grundstücke der unmittelbaren Umgebung sind überwiegend mit Wohngebäuden straßenbegleitend und überwiegend mit Seitenflügeln und z. T. Hinterhäusern bebaut. Gewerbliche Nutzungen beschränken sich auf die Erdgeschosszone. Die in geschlossener Bauweise errichteten Wohnhäuser erreichen mit Traufhöhen um die 18 m fünf Geschosse. Die Tiefe der Vorderhäuser beträgt ca. 12 - 13 m.

Die Grundstücke im Plangebiet waren in der Zeit vom 26. Oktober 1995 bis 28. April 2011 Bestandteil des gemäß § 144 BauGB förmlich festgelegten Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg - Bötzowstraße und unterlagen in diesem Zeitraum einem zusätzlichen sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt.

I.4.2              Flächennutzungsplan Berlin

Im Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 07. März 2013 (ABl. S. 432) ist das Plangebiet als Wohnbaufläche W 1 (mit einer maximalen durchschnittlichen Geschossflächenzahl - GFZ von über 1,5) und als Standort für Einrichtungen des Gemeinbedarfs mit der Zweckbestimmung Schule dargestellt.

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB wird der Bebauungsplan 3-8 mit der Zweckbestimmung "Schule - Anlage für sportliche Zwecke / Sporthalle" aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das Plangebiet liegt im Vorranggebiet für Luftreinhaltung.

Der Entwicklungsspielraum für Bebauungspläne wird durch die "Entwicklungsgrundsätze" bestimmt, die als Anlage den "Richtlinien zum Darstellungsumfang (Entwicklungsrahmen) sowie zur Änderung des FNP Berlin (RL-FNP)" vom 08.09.2008 (ABl S. 3673), erneut erlassen am 29.06.2011 (ABl. S. 1482), beigefügt sind.

Satz 2 des Entwicklungsgrundsatzes 1 bezeichnet den Regelfall einer zulässigen Entwicklung von Baugebieten und anderen Flächen (u. a. Gemeinbedarfsflächen) kleiner als 3 ha aus dargestellten Bauflächen. Gemeinbedarfsflächen mit lokaler Bedeutung aller Zweckbestimmungen sind, wenn sie kleiner als 3 ha sind, in den für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen des FNP enthalten.

I.4.3              Landschafts- einschließlich Artenschutzprogramm

Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin (LaPro) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. S. 2343), stellt auf der Grundlage des Berliner Naturschutzgesetzes in der Neufassung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378) die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie die darauf aufbauenden Maßnahmen in Grundzügen dar.

Es enthält verbindliche Entwicklungsziele und Maßnahmen zu den Bereichen Biotop- und Artenschutz, Landschaftsbild, Erholung / Freiraumnutzung sowie Naturhaushalt / Umweltschutz. Für den Geltungsbereich des B-Plans 3-8 und sein Umfeld werden folgende Teilziele dargestellt:

Biotop- und Artenschutz

Im Teilplan Biotop- und Artenschutz ist der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 als Städtisch geprägter Raum mit der Flächenausweisung "Innenstadtbereich" eingestuft. Die wichtigsten Ziele und Maßnahmen sind:

  • Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen,
  • Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (Hof-, Dach- und Wandbegrünung),
  • Kompensation von baulichen Verdichtungen,
  • Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung.

Landschaftsbild

Auch im Teilplan Landschaftsbild ist das Plangebiet als Städtisch geprägter Raum mit der Flächenausweisung "Innenstadtbereich" eingestuft. Folgende Entwicklungsziele und Maßnahmen lassen sich aus der Darstellung für das Plangebiet ableiten:

  • Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von Alleen, Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten,
  • Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumpflanzungen, Begrünung von Höfen, Wänden und Dächern,
  • Betonung landschaftsbildprägender Elemente (Hangkante, historische Elemente, gebietstypische Pflanzenarten) bei der Gestaltung von Freiflächen,
  • Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung.

Der Arnswalder Platz, östlich des Plangebiets an der Bötzowstraße gelegen, wird darüber hinaus als Stadtplatz mit übergeordneter Bedeutung für die Stadtgliederung dargestellt.

Erholung und Freiraumnutzung

Das Gebiet, in dem sich der Geltungsbereich des B-Plans befindet, ist als Wohnquartier mit der Dringlichkeitsstufe I zur Verbesserung der Freiraumversorgung dargestellt. Die Bestandssituation wird wie folgt beschrieben:

  • die Versorgung mit öffentlichen Freiflächen wird als nicht vorhanden bzw. unterversorgt eingestuft,
  • die Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und demografischer Daten gelten als sehr hoch,
  • der Anteil an privatem / halböffentlichem Freiraum ist minimal.

Folgende umfangreiche Sofortmaßnahmen in öffentlichen, halböffentlichen und privaten Freiräumen sind erforderlich:

  • Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen,
  • Erschließung vorhandener Freiflächen,
  • Blockkonzepte, Hofbegrünung, Dach- und Fassadenbegrünung,
  • Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum,
  • Wohnumfeldverbesserung auf der Grundlage freiraumplanerischer Konzeptionen im Bereich von Großsiedlungen.

Naturhaushalt / Umweltschutz

Im Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz ist das Plangebiet als Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsiegelung charakterisiert. Für die Nutzungen werden folgende Anforderungen aufgeführt:

  • Erhöhung der naturhaushaltwirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und Wandbegrünung),
  • Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,
  • Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes,
  • Dezentrale Regenwasserversickerung,
  • Förderung emissionsarmer Heizsysteme.

Außerdem liegt das B-Plangebiet im Vorranggebiet für Luftreinhaltung, woraus sich folgende Anforderungen für Naturgüter ergeben:

  • Emissionsminderung,
  • Erhalt von Freiflächen/Erhöhung des Vegetationsanteils,
  • Immissionsschutz empfindlicher Nutzungen.

 

I.4.4              Stadtentwicklungspläne

StEP Wohnen

Der Stadtentwicklungsplan Wohnen, gemäß Senatsbeschluss vom 10. August 1999, stellt den Bereich als Gebiet "prioritärer Raum" der intensiven Stadterneuerung dar, entsprechend der 9. bis 11. Rechtsverordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten. Damit wurde für den Zeitraum der Sanierung ein Orientierungsrahmen sowohl für private Investitionen als auch für öffentliche Vorhaben im Wohnungsbau gesetzt, der maßgeblich zu Verbesserungen im Wohnungsbestand führte.

StEP 1 Öffentliche Einrichtungen / Versorgung mit Schulen und Sportflächen

Der Berliner Senat hat 1995 (Senatsbeschluss Nr. 6165/95) den Stadtentwicklungsplan "Öffentliche Einrichtungen/ Versorgung mit Schulen und Sportanlagen" (StEP 1) beschlossen.

Entsprechend den darin enthaltenen Aussagen zu gedeckten Sportanlagen gehörte der damalige Bezirk Prenzlauer Berg mit 75 % Versorgungsdefizit zu den Bezirken mit den rechnerisch höchsten Defiziten.

Durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abteilung I A (Stadtentwicklung und Bodenwirtschaft) wird eine Überprüfung der Versorgungsrichtwerte und eine stärkere Einbindung der Infrastrukturplanung in die Strategien und Konzepte der nachhaltigen und der sozialen Stadtentwicklung angestrebt.

Anstelle einer Aktualisierung des Stadtentwicklungsplans öffentliche Einrichtungen wurde durch die zuständige Abteilung I A bis 1999/2000 ein Ausstattungsvergleich für die Bezirke durchgeführt. Dieser umfasst die Infrastrukturbereiche Grundschulen, Oberschulen, Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung, Jugendfreizeitstätten, Bibliotheken, Kinderspielplätze, wohnungsnahe sowie siedlungsnahe Grünanlagen, gedeckte und ungedeckte Kernsportanlagen und basiert auf den fachplanerischen und städtebaulichen Versorgungsrichtwerten.

Die Daten für den 31.12.1999 sind dabei auf die räumliche Ebene der "alten Bezirke" bezogen. Der Datenbestand ab dem 31.12.2000 orientiert sich an der neuen Bezirksstruktur, teilräumliche Aussagen sind auf dieser Ebene nicht zu entnehmen.

 

I.4.5.              Bereichsentwicklungsplanung

Eine aktuelle, vom Bezirk Pankow beschlossene Bereichsentwicklungsplanung ist nicht vorhanden.

 

I.4.6              Sanierungsgebiet / Rahmenplan

Im Zusammenhang mit dem Stadterneuerungsprogramm für Gesamt-Berlin (ab 1990) sind die vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB neben anderen Gebieten auch für das Gebiet "Bötzowstraße" im damaligen Bezirk Prenzlauer Berg im September 1990 eingeleitet worden (Magistratsbeschluss 189/90 vom 18. September 1990, ergänzt durch den Senatsbeschluss 2017/92 vom 21. Juli 1992).

Im Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen (im Dezember 1993) wurde ca. die Hälfte des Gebiets Bötzowstraße auf der Grundlage der Elften Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 25. Oktober 1995 (GVBl. S. 711) gem. § 142 BauGB als Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße festgelegt. Damit fanden für Vorhaben in diesem Gebiet bzw. dem Geltungsbereich des B-Plans 3-8 auch die Vorschriften des besonderen Städtebaurechts Anwendung. Mit der Zwölften Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. April 2011 (GVBl. S. 170) wurde das Sanierungsgebiet aufgehoben.

Der Rahmenplan, der für das städtebauliche Erneuerungs- und Handlungskonzept des ehemaligen Sanierungsgebiets Grundlage war, hatte die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9, beginnend mit dem Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen von 1993 bis hin zum aktualisierten und fortgeschriebenen Rahmenplan mit Stand Januar 2007 (ABl. S. 1760), als Fläche für den Gemeinbedarf mit dem Planzeichen Sporteinrichtung gekennzeichnet. Der Bedarf für eine Gemeinbedarfsfläche auf den Plangrundstücken im Geltungsbereich hat sich danach verfestigt.

 

I.4.7              Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg

Für das innerstädtische Quartier des Ortsteils Prenzlauer Berg im Bezirk Pankow, zu dem auch das Gebiet Bötzowstraße zählt, ist bereits im Jahr 2001 ein "Integriertes Stadtentwicklungskonzept" (INSEK) vorgelegt worden (Aktualisierung dieses Gutachtens im Jahr 2007), das die Grundlage zur Festlegung des Gebiets als Förderkulisse des Programms Stadtumbau Ost bildet.

Das strategische Ziel der Stadterneuerung sowohl in der Programmatik des Stadtumbaus als auch in der zum frühen Zeitpunkt erfolgten förmlichen Festlegung der Sanierungsgebiete im damaligen Bezirk Prenzlauer Berg, ist die nachhaltige Sicherung des Gebiets als attraktiven, familienfreundlichen und innerstädtischen Wohnstandort.

Ein besonderer Schwerpunkt bei der Verteilung der Stadtumbau Ost Fördermittel wird auf die Qualifizierung und Verbesserung der sozialen Infrastruktur gelegt. Dabei stehen u. a. solche Maßnahmen im Vordergrund, die den Ausstattungsstandard von Kindertagesstätten, Schulstandorten sowie von Grün- und Freiflächen verbessern.

Nicht zuletzt aufgrund der positiven Bevölkerungsentwicklung im Gebiet Prenzlauer Berg und dem Zuwachs an Familien mit Kindern ist in der Prioritätenliste (Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg - Schulen und Kindertagesstätten) der Maßnahmen des INSEK 2007 (Programmplanung ab 2008) im Zusammenhang mit den notwendigen Erneuerungsmaßnahmen der Schulen in der Pasteurstraße 10, 12 und in der Pasteurstraße 7/11 der Neubau einer Sporthalle für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 aufgeführt.

 

I.4.8              Landschaftsplan IV-L-3

Der B-Plan 3-8 liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3 "Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg" vom 21. September 2004 (GVBl. S. 434). Ziel des Landschaftsplans ist die Schaffung und Sicherung von naturhaushaltswirksamen Flächen innerhalb der bebauten Gebiete. Er dient als Beitrag zum Abbau der ökologischen Belastung sowie als Entgegnung auf die Verschlechterung der ökologischen Situation durch weitere bauliche Verdichtung.

Zur Verwirklichung dieses Ziels sind Mindestanforderungen bei geplanter Bebauung hinsichtlich der naturhaushaltwirksamen Gestaltung der Baugrundstücke als Biotopflächenfaktor (BFF, Verhältniszahl aus Grundstücksfläche und naturhaushaltwirksamer Fläche) vorgegeben. Zur Verdeutlichung der Bewertungsspanne des BFF haben z. B. reine Vegetationsflächen den Anrechnungsfaktor 1,0 und nicht begrünte Dächer, soweit das auf diesen Flächen anfallende Regenwasser auf den Grundstücksfreiflächen flächenhaft über Vegetation versickert, einen Faktor von 0,2.

Für den vorliegenden B-Plan 3-8 ist ein BFF von 0,4 festgesetzt.

 

I.4.9              Schulentwicklungsplan

Der Schulentwicklungs-/Schulnetzplan ist ein abgestimmtes Programm zur Neuorganisation der Schulstandorte im Bezirk Pankow.

Mit Bezirksamtsbeschluss vom 13. Mai 2003 (Bezirksamtsbeschluss V-373/03, Schulentwicklungsplan Grund- und Oberschulen) sowie mit Bezirksamtsbeschluss vom 27. April 2004 (Bezirksamtsbeschluss V-658/04, Schulentwicklungsplan Oberschulen) wurde die Fläche der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 als Standort für eine notwendige sportliche Einrichtung für die benachbarten Schulen beschlossen.

Die Pasteur-Oberschule/ bzw. das Gymnasium in der Pasteurstraße 7/11 (3-zügig) wurde bedingt durch sinkende Schülerzahlen (vorübergehend und besonders in den oberen Klassenstufen) als eigenständige Oberschule im Jahr 2008 aufgegeben, blieb aber als Ausweich-Schulstandort im Schulnetzplan erhalten (das Abendgymnasium verblieb am Standort Pasteurstraße 7/11, siehe auch Bezirksamtsbeschluss vom 12.09.2006 Nr.: V-1531/06).

Bedingt durch notwendig gewordene Sanierungsmaßnahmen in der Kurt-Schwitters-Oberschule (Haus 2 Bötzowstraße 11 und Haus 1 Greifswalder Straße 24, 25) wurde der Teilbereich aus der Greifswalder Straße 24, 25 vorübergehend (geplant von 2008 bis etwa 2010) in den freigewordenen Schulstandort Pasteurstraße 7/11 verlagert.

Seit 2002 ist ein stetiger Anstieg der Zahl der Kinder- und Jugendlichen zu verzeichnen. Durch Bezirksamtsbeschluss VI-374/2008 "Schulentwicklungsplan 2008-Fortschreibung Grundschulen vom 04.03.2008" und Bezirksamtsbeschluss VI-0615/2008 "Maßnahmenplan zur Sicherstellung der Versorgung mit Grundschulplätzen ab 2010 für die Regionen 1-3 der bezirklichen Schulentwicklungsplanung 2008-Fortschreibung Grundschulen" vom 25.11.2008


wurde der Bedarf und die Notwendigkeit des standardgerechten Ausbaus des Schulstandortes Pasteurstraße 7/11 (zunächst) als Grundschule bestätigt.

Mit dem Bezirksamtsbeschluss vom 17.03.2009 (Nr.: VI-738/2009) zum Thema "Neue Schulen für den Kiez" wurde dieser Maßnahmenplan fortgeschrieben (in Erledigung der in der 15. Tagung am 30.04.2008 angenommenen Beschlussempfehlung der Bezirksverordnetenversammlung - Schlussbericht - Drucksache: VI-0412/08). In diesem Beschluss wird festgehalten, dass für das Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 ein Grundschulstandort für eine 2-3-zügige Grundschule vorgesehen ist und dazu der Sporthallenstandort auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6-9 erforderlich ist.

Mit dem Bezirksamtsbeschluss vom 16.08.2011 (Nr.: VI-1618/2011) wurde die aktuelle Schulentwicklungsplanung für den Bezirk Pankow 2012-2016 fortgeschrieben und beschlossen. Die darin enthaltene Bevölkerungsprognose besagt, dass vom Basisjahr 2007 ausgehend die Bevölkerung im Bezirk Pankow von 363.601 bis zum Jahr 2016 auf 393.360 (+8,2 %) und bis zum Jahr 2030 auf 409.262 Einwohner (+12,6 %) steigen wird.

Weiterhin wird eingeschätzt, dass Pankow damit der am stärksten wachsende Stadtbezirk ist. Besonders beachtenswert ist die Altersgruppe der 6- bis 18-Jährigen, die sich insgesamt mit 33 % überproportional entwickeln wird. Bezogen auf den Prognoseraum Südlicher Prenzlauer Berg, in dem der B-Plan 3-8 befindet, wird mit einer Veränderung bzw. einem Anstieg von 9 % gerechnet.

Neben der Bestätigung des 3-zügigen Grundschulstandorts in der Pasteurstraße 10, 12 soll nach der Zwischennutzung durch die Kurt-Schwitters-Oberschule langfristig für den Schulstandort in der Pasteurstraße 7/11 (gemäß der Aktualisierung der Schulentwicklungsplanung - Aug. 2011) die Umwidmung zu einem 3-zügigen Gymnasium erfolgen (voraussichtlich zum Schuljahr 2017/18).

Für beide Standorte ist die Sicherung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 zur Errichtung der Schulsporthalle notwendig. Gemäß der Schulentwicklungsplanung werden mindestens zwei Hallenteile benötigt.

Aufgrund der im Jahr 2010 durchgeführten Machbarkeitsstudie mit dem Ergebnis einer gestapelten Vierfach-Sporthalle (2x2 Hallenteile) sollte an diesem Standort auch für die Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule in der Eugen-Schönhaar-Straße 18 die bedarfsgerechte Versorgung mit gedeckten Sportflächen (zwei Hallenteilen) gewährleistet werden. (siehe auch nachfolgend Kap. II.1.1 Machbarkeitsstudie)

Die Abstimmungen zur Umsetzung des in der Investitionsplanung des Landes Berlin enthaltenen Vorhabens "Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandortes Pasteurstraße 7-11 und Neubau Sporthalle mit 4 Hallenteilen in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9" wurden durch den Bezirk unter Mitwirkung eines planungsbegleitenden Ausschusses bis Juli 2012 die Vorplanungsunterlagen bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft eingereicht.

In der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 06.08.2012 wurde der geplante Ausbau des Schulstandortes Pasteurstraße 7/11 zu einem 3-zügigen Gymnasium bekräftigt. Zu Schülerzahlentwicklung und Planerfordernis wurde für den Bezirk Pankow aufgrund einer aktuellen Modellrechnung ausgehend von dem IST-Stand 2011/12 mit 4.470 Schülern in der Sekundarstufe I ein Anstieg für den Prognosezeitraum bis zum Schuljahr 2020/2021 auf 6.370 Schüler prognostiziert. In Pankow besteht das Erfordernis, dass schnellstmöglich zusätzliche Schülerplätze im Gymnasialbereich zur Verfügung gestellt werden müssen. Dabei sind die technischen Standards und schulfachlichen Aspekte umzusetzen. Ausgehend davon, dass die bestehende Schule nur über eine innenliegende und nicht standardgerechte gedeckte Sportfläche (< 1HT) verfügt und auch die benachbarten Schulen keine ausreichenden Sporthallenflächen haben, ist mit dem Bedarfsprogramm der Neubau von 4 Hallenteilen für den Standort Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 anerkannt worden. Die Nutzung der bisherigen Turnhalle wird aufgegeben und der Raum in die Schulnutzung als Haupterschließungsbereich (Foyer) integriert.

I.4.10              Sportentwicklungsplan

Eine mittelfristige Planung für die Entwicklung der bezirklichen Sportstätten im Bezirk Pankow wurde in Erledigung des in der Sitzung am 12.05.2004 angenommenen Antrags der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) vom Amt für Schule und Sport erstellt. In Folge ist der Sportentwicklungsplan für den Bezirk Pankow nach Bezirksamtsbeschluss der BVV am 19.09.2006 (Drs. V-0709/04) zur Kenntnis gegeben worden.

Der Sportentwicklungsplan beinhaltet neben aktuellen Bestandsdaten Leitvorstellungen für die Förderung des Sports in den Planungsräumen bzw. Bezirksregionen, die verschiedene Aspekte wie Schul-, Vereins-, Freizeit- und Gesundheitssport berücksichtigen. Für die betreffende Bezirksregion Prenzlauer Berg Süd, in der sich der B-Plan 3-8 befindet, ist in der Planungsliste u. a. die Sporthalle auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6-9 enthalten.

In Erledigung des im Juli 2007 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung (Drucksache Nr.: VI-0190) wurde das Bezirksamt beauftragt in einer Arbeitsgemeinschaft "AG Sportentwicklung" verwaltungsübergreifend den Sportentwicklungsplan fortzuschreiben.

Im ersten Zwischenbericht zur Fortschreibung der Sportentwicklungsplanung wurde berichtet, dass im Rahmen eines Forschungsprojekts zur Sportentwicklung im Land Berlin der Bezirk Pankow einer der drei Pilotbezirke ist, die anhand von umfangreichen Bestandsaufnahmen Zielstellungen zur Verbesserung der Sportstättensituation und Konsequenzen erarbeiten sollen.

Ein wesentliches Problemfeld im Schwerpunktbereich der Bestandsaufnahme "Sporträume" veranschaulichte, dass im Bezirk Pankow in einer großen Anzahl von Sporträumen ein erheblicher Sanierungsbedarf besteht und diese Räume hinsichtlich Lage, Größe und Ausstattung nur eingeschränkt veränderten Nutzungsansprüchen gerecht werden.

Die aktuelle Fortschreibung dazu wurde (nach mehreren Zwischenberichten von 2008 bis 2011) am 30.08.2011 im Bezirksamt beschlossen (Vorlage Nr. VI-1696/2011) und am 07.09.2011 von der BVV zur Kenntnis genommen (Drs. NR. VI-0190/2011).

Darin wurde u. a. auf die Notwendigkeit der Modernisierung und Sanierung vorhandener problematischer Sportanlagen hingewiesen und eine Neuorientierung der Sportraumentwicklung betont. Die notwendige Qualität und der Bedarf von gedeckten und ungedeckten Sport-anlagen ist damit zu einem Schwerpunkt erklärt worden. Als ein weiterer Schwerpunkt bei der Fortschreibung des Sportentwicklungsplans wurde das Thema "Sportverein - Schule und Sportverein - Kita" dargestellt.

Gemäß der Sportanlagenstatistik 2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport gelten für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung folgende Nettosportflächen als Richtwert: 2,50 m²/ Einwohner für ungedeckte Sportanlagen und 0,34 m²/ Einwohner für gedeckte Sportanlagen.

Der Berliner Durchschnitt liegt bei 1,45 m²/ Einwohner bei den ungedeckten Sportanlagen und bei 0,19 m²/ Einwohner bei den gedeckten Sportanlagen. Bezogen auf den Prognoseraum 07 - Südlicher Prenzlauer Berg (südlich der Danziger Straße), in dem sich der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 befindet, ist eine Abweichung der Richtwerterfüllung im Vergleich zum Berliner Durchschnitt bei den ungedeckten Sportanlagen von -63 % und bei den gedeckten Sportanlagen von -36 % zu verzeichnen. Dies verdeutlicht die defizitäre Versorgungssituation mit ungedeckten und gedeckten Sportanlagen in diesem Gebiet.

I.4.11              Denkmalschutz

Laut Denkmalliste von Berlin (Stand 20. Februar 2012) befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-8 keine Denkmale und keine bekannten archäologischen Fundstellen. Das Gebäude der (derzeitigen) Kurt-Schwitters-Oberschule auf dem südlich angrenzenden Schulstandort in der Pasteurstraße 7/11 ist ein Baudenkmal und in seiner Gesamtanlage ein Denkmalbereich. Das Gebäude wurde von Ludwig Hoffmann errichtet und in der Denkmalliste Berlin erfasst:

  • Pasteurstraße 7/11, Königstädtische Oberrealschule mit Lehrerwohnhaus, errichtet 1910-11 von Ludwig Hoffmann (OBJ-Dok-Nr. 09050108).

Gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz - DSchG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 08. Juli 2010 (GVBl. S. 396) darf die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen oder in anderer Weise nicht so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden.

Die Seitenflügel und die Rückfront des Schulgebäudes Pasteurstraße 7/11 bilden zusammen mit den umgebenden Gebäuden schmale Lichthöfe. Eine Ausnahme stellt die an das Plangebiet angrenzende Rückfront dar. Hier ist in Folge der Kriegsschäden der Lichthof nicht mehr vorhanden, so dass die Rückfront des Schulgebäudes von der Dietrich-Bonhoeffer-Straße aus sichtbar ist.

In Bezug auf einen Anbau ist gemäß Stellungnahme des Fachbereichs Denkmalschutz möglichst der Erhalt der nordöstlichen Außenwand bzw. die Wahrnehmbarkeit dieser rückwärtigen Fassade vom Lichthof des Schulgebäudes Pasteurstraße 7/11 zu gewährleisten.

 


II              Planinhalt

 

II.1              Entwicklung der Planungsüberlegungen

Im Zusammenhang mit dem Stadterneuerungsprogramm für Gesamt-Berlin ab 1990 sind die vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB entsprechend dem Senatsbeschluss vom 21. Juli 1992 neben anderen Gebieten auch für den Bereich Bötzowstraße im September 1992 begonnen worden.

Die Ergebnisse dieser vorbereitenden Untersuchungen (vom Dezember 1993) ergaben u. a., dass auf Grund von erheblichen funktionellen Missständen an der Ausstattung bei Schulen, Erweiterungsflächen für die bestehenden Schulen gesichert werden sollten, um das Defizit an Sportfreiflächen und Sporthallen zu mindern.

Auf der Grundlage der vorbereitenden Untersuchungen erfolgte im November 1995 die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg - Bötzowstraße. Im Rahmenplan für dieses Sanierungsgebiet wurden die Plangrundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 bis 9 mit dem Sanierungsziel Sporteinrichtung und der langfristige Abriss der Turnhalle der Grundschule Pasteurstraße 10, 12 markiert.

Die Bedarfswerte von Sporthallenteilen wurden gemäß der Richtlinie des Fachraumbedarfs Sport der Senatsverwaltung für Schule und Sport (vom März 1994) ermittelt. Darauf bezogen und im Zusammenhang mit dem bezirklichen Schulentwicklungsplan von Oktober 1997 ergab sich ein Bedarf von insgesamt vier Hallenteilen (HT) für die betreffende Grundschule Pasteurstraße 10, 12 und das der Grundschule gegenüberliegende (damalige) Gymnasium Pasteurstraße 7/11. Da die vorhandene kleine Turnhalle des Gymnasiums als viertes Hallenteil gewertet wurde, blieb ein Bedarf von drei Hallenteilen für beide Standorte.

In Anlehnung an die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen sind 1994 zwei städtebauliche Gutachten für die Planungsstandorte der genannten Schulen erstellt worden:

  • im Februar 1994 zum Umbau und zur Erweiterung des Gymnasiums/ Abendgymnasiums in der Pasteurstraße 7/11 und
  • im März 1994 zur Entwicklung des benachbarten Blocks 111 018, speziell des Grundschulstandortes Pasteurstraße 10, 12.

In beiden Gutachten waren u. a. die fehlenden sportlichen Einrichtungen und die erforderlichen Erweiterungen und Qualitätsverbesserungen der Freiflächen Gegenstand der Untersuchung. Das Gutachten zum Schulstandort Pasteurstraße 7/11 stellt zwei bauliche Varianten für eine Dreifach-Sporthalle dar, die beide auf den nordöstlich an die Schule anschließenden Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 realisiert werden sollten.

Im Gutachten bezüglich der Grundschule Pasteurstraße 10, 12 wurde die vorhandene Turnhalle aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands als instandsetzungsunwürdig eingestuft. Zudem wurde die Schulfreifläche (Bruttofläche ca. 2.458 m²) mit ca. 4,6 m²/Schüler als deutlich zu klein bewertet, sodass mit dem Abriss der Turnhalle (Grundfläche ca. 675 m²) die gewonnene Fläche (dann insgesamt ca. 3.133 m²) für eine notwendige Erweiterung der Schulhoffreifläche genutzt werden soll. Im Vergleich dazu gibt das Musterraumprogramm der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Stand Dez. 2011) für 3-zügige Grundschulen eine Mindestbruttofläche für Pausenflächen (Kl. 1-6) von 3.460 m² an.

Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Strasse 6-9 wurden aufgrund ihrer Nähe zu den angrenzenden Schulstandorten als besonders geeignet für die Errichtung einer Sporthalle beurteilt. Um dem Bedarf an gedeckten Sportflächen gerecht zu werden, wurde das Ziel im Maßnahmekonzept für das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße weiter verfolgt.

In den Jahren 2000, 1999 und 2001 wurden Anträge auf sanierungsrechtliche Genehmigung gemäß §§ 144, 145 BauGB für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7, 8 und 9 gestellt und versagt.


Anträge auf Bauvorbescheid bzw. Bauanträge für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6, 8 und 9 sind nicht gestellt worden.

Zu dem für das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 beantragten Bauvorbescheid vom Mai 2000 erfolgte im Juli 2000 ein Zurückweisungsbescheid durch die Bauaufsicht auf Grund der im Juni 2000 erteilten sanierungsrechtlichen Versagung.

Das daraus entstandene Widerspruchsverfahren war Anlass, das Sanierungsziel auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 durch die Aufstellung des B-Plans 3-8 mit Bezirksamtsbeschluss vom 9. Mai 2006 (ABl. S. 1938) planungsrechtlich zu sichern.

Die dem B-Plangebiet gegenüberliegende Freifläche in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27 (teilw. Landeseigene Fläche) stellte keine alternative Standortoption dar. Da das gesamte Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg quantitativ auch mit öffentlichen Grün- und Spielflächen unterversorgt ist, soll diese Fläche gemäß den Sanierungszielen des ehemaligen Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg - Bötzowstraße weiterhin als öffentlicher Spielplatz / öffentliche Grünfläche erhalten werden. Hierzu hat der Bezirk am 15. Juni 2010 die Aufstellung des B-Plans 3-30 B beschlossen (BA-Beschluss VI-1237/2010, ABl. S. 1051).

 

II.1.1              Machbarkeitsstudie

In Abstimmung mit dem Amt für Schule und Sport wurde vom Fachbereich Hochbau im Juli 2007 eine Funktionslösung (Massenverteilung, Darstellung der möglichen Ausdehnung) eines zukünftigen Sporthallenneubaus mit drei Hallenteilen (HT) für die Planfläche geprüft und bestätigt. Diese eingeschossige Lösung erforderte im Bebauungsplanentwurf die Darstellung einer fast vollständigen Überbauung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9.

Im Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (im Juli / August 2009) wurde eine vertiefende städtebaulich-architektonische Untersuchung angeregt, die Auswirkungen auf das weitere Verfahren und die Planinhalte hatte.

Vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde eine weitere Abstimmung mit den entsprechenden Behörden (dem Fachbereich Hochbau, der Unteren Denkmalschutzbehörde sowie dem Amt für Schule und Sport) durchgeführt. Ziel war die Überprüfung, in welcher Form sich eine Sporthalle noch flächensparender auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 realisieren lässt und welche Flächen der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 dafür in Anspruch genommen werden müssen. Dabei war insbesondere die Gewährleistung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu prüfen. Diese erneute eingeschränkte Beteiligung erfolgte im Februar/März 2010. Aufgrund nicht abschließend zu klärender Fragen bezüglich der sinnvollen und notwendigen Inanspruchnahme von (privaten) Grundstücken für die geplante Sporthalle wurde im Einvernehmen mit den einbezogenen Fachabteilungen entschieden, eine Machbarkeitsstudie erstellen zu lassen (Bearbeitungszeitraum Mai bis September 2010). Darin sollte insbesondere der tatsächliche Flächenbedarf bzw. eine flächensparende Bauweise fachlich fundiert untersucht werden.

Folgende Aufgabenstellung bzw. Rahmenbedingungen wurden der Machbarkeitsstudie zugrundegelegt:

1. Städtebauliche und architektonische Gestaltung:

  • Einbindung in die Umgebungsbebauung (Blockrandschließung / Grenzbebauung) und des städtebaulichen Erscheinungsbildes,
  • Berücksichtigung denkmalschützerischer Belange, insbesondere des benachbarten Schulgebäudes,
  • Anforderungen an die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.

2. Funktionale Anforderungen:

  • Bewertung der Grundrissqualität und internen Flächenaufteilung der Schulsporthallen bei einer verdichteten Bauweise,
  • Auswirkungen auf das Raum- und Funktionsprogramm durch eine grundsätzlich zu ermöglichende Doppelnutzung, z.B. durch eine Schul- und Vereinsnutzung,
  • Anforderungen an das Außenraumkonzept und der Eingangssituation.


3. Anforderungen an die innere und äußere Erschließung:

  • Funktionale Anbindung an das benachbarte Schulgebäude,
  • Bewertung der Behindertengerechtigkeit,
  • Stellplatzerfordernisse für KFZ und Fahrräder,
  • Anforderungen an das Ver- und Entsorgungs- und v. a. das Entwässerungskonzept unter Beachtung der Einleitungsbeschränkungen.

4. Baurechtliche Aspekte:

  • Mindestanforderungen für Abstandsflächen und städtebauliche Begründungen für eine ggf. erforderliche Unterschreitung der Abstandsflächen,
  • Belange der Nachbargrundstücke.

5. Wirtschaftliche Auswirkungen:

  • Kostenberechnung nach DIN 276 für die Vorzugsvariante,
  • Auswirkungen auf Betriebskosten, z. B. durch Maßnahmen zur Energieeinsparung,
  • Bewertung des Betriebskonzeptes (Doppelnutzungsmöglichkeit mit Sportverein).

Im Rahmen dieser Machbarkeitsstudie (beauftragt im Mai 2010 durch die Sanierungsbeauftragte S.T.E.R.N.) wurden bei der Erarbeitung die relevanten Fachabteilungen des Bezirks und der Senatsverwaltung einbezogen, gemeinsam die Infrastrukturbedarfe für den Sporthallenstandort nochmals geprüft und deren Erforderlichkeit auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 bestätigt.

Die gemäß der Aufgabenstellung untersuchten Grundvarianten, eine Dreifeldsporthalle auf einer Ebene und als Alternative die Variante zweier übereinander gestapelter Zweifeldsporthallen, ergaben, dass für die Integration der jeweiligen Baukörper in beiden Varianten die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 ausreichend sind.

Aufgrund des hohen Defizits an gedeckten Sportflächen sowie der geringen Flächenkapazitäten in diesem innerstädtischen Bereich wurde im Ergebnis dieser Studie eine gestapelte Vierfach-Sporthalle (2x2 Hallenteile) aus funktionaler Sicht trotz der höheren Kosten von den beteiligten Fachämtern des Bezirks und der zuständigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport als effektivste Lösung bevorzugt. In dieser favorisierten Variante konnte neben der Umsetzung des Mindestraumprogramms ein separater Zuschauerbereich sowie zusätzliche Flächen für die Vereinsnutzung eingeordnet werden.

Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht wurde die gestapelte Vierfach-Sporthalle ebenfalls bevorzugt. Im Gegensatz zur untersuchten eingeschossigen Dreifach-Sporthalle (die eine gesamte Überbauung des Lichthofs vorsah) stellte diese Variante durch die geringe Überbauung des angrenzenden Lichthofs einen geringeren Eingriff in die Fassade des denkmalgeschützten Schulgebäudes Pasteurstraße 7/11 dar.

Auch aus städtebaulicher Sicht ist in Bezug auf die Traufhöhen der angrenzenden Bebauung (18,5 m beim Gebäude Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5) eine Stapelvariante vorzuziehen (siehe Kap. II.3.2 "Maß der baulichen Nutzung").

Der in der Machbarkeitsstudie vorgesehene Anbau der Sporthalle an die über die gesamte Tiefe des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5 verlaufende ca. 22,5 m hohe Brandwand erfordert im Gegensatz zu einem Anbau an die Grenze zum Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 keine Abstandsflächen. Die Sporthalle lässt sich dementsprechend geometrisch kompakt und deutlich flächensparender auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 realisieren und ermöglicht zudem eine optimale Grundrissorganisa­tion.

Ein Anbau der Sporthalle an die Brandwände Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 würde aufgrund der geringen Gebäudetiefe des Vorderhauses gegenüber der benötigten Tiefe für die Sporthalle zu einer weniger kompakten Grundrisslösung führen, weil die notwendigen Abstandsflächen zum Hinterhof des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 eingehalten werden müssten, damit keine ungesunden Wohnverhältnisse wegen ungenügender Belichtung und Besonnung entstehen.

 

Zudem würde zwischen dem Hallenbaukörper und der langen, ca. 22,5 m hohen Brandwand des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5 eine Schlucht entstehen, die keine Aufenthaltsqualität böte. (siehe Kap. II.3.3 "Überbaubare Grundstücksfläche"). Das Amt für Schule und Sport bevorzugte die gestapelte 2x2 Feldhalle insbesondere wegen der Möglichkeit, mit dem vierten Hallenteil bestehende Defizite weiterer Schulen im Umfeld des Standortes kompensieren zu können (Felix-Mendelson-Bartholdy-Oberschule). Die in der Machbarkeitsstudie nicht durch die Sporthalle beanspruchte Fläche sollte für schulische Nutzungen bzw. zur Minderung des Freiflächendefizits der angrenzenden Schule Pasteurstraße 7/11 beitragen und als Pausenfreifläche, Aufenthaltsbereich für die Schulklassen unmittelbar vor- und nach dem Sportunterricht und damit der Entlastung der bestehenden Schulfreiflächen dienen. Zudem sieht die Studie hier die Unterbringung von Fahrrad- und Behindertenstellplätzen sowie einer zur Gefahrenabwehr notwendigen Aufstellfläche für die Feuerwehr vor. Darüber hinaus sollte eine ausreichend dimensionierte Freifläche vor dem Eingang zur Sporthalle die störungsarme und gefahrenfreie Abwicklung des Begegnungsverkehrs auf dem angrenzenden öffentlichen Gehweg gewährleisten. Die mit den zuständigen Fachämtern des Bezirksamts Pankow, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, der Sanierungsbeauftragten und der Denkmalpflege sowie mit dem beauftragten Planungsbüro abgestimmten Ergebnisse der Machbarkeitsstudie (einer gestapelten Vierfach-Sporthalle) mit der daraus folgenden Festlegung der überbaubaren Fläche auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6, 7 und (tlw.) 8 und der Inanspruchnahme aller vier Grundstücke für die Erweiterung des Gemeinbedarfsstandortes, wurde für die Fortführung der Bearbeitung des Bebauungsplans 3-8 maßgeblich, obwohl die Eigentümer im Zuge der Bemühungen um den Erwerb des Grundstücks hierzu einen anderen Standpunkt vertreten hatten. Der Bedarf von drei Hallenteilen aus den beiden nahegelegenen Schulstandorten wurde infolge weiterer Abstimmungen, die nach der erneuten Behörden- sowie Öffentlichkeitsbeteiligung im Juli / August 2011 im Rahmen des planungsbegleitenden Ausschusses zum Bauvorhaben 'Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und Neubau einer Sporthalle mit vier Hallenteilen in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 stattfanden, korrigiert. Grund hierfür ist die geplante Entwidmung der vorhandenen nicht standardgerechten kleinen Turnhalle (<1 HT) im Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 (künftiges Gymnasium, siehe Kap. I.4.9 "Schulentwicklungsplan"), weil diese nicht den Anforderungen des gymnasialen Sportunterrichts entspricht und der Raum für andere schulische Zwecke benötigt wird. Infolge dieser Entwidmung ergibt sich für den Schulstandort Pasteurstraße 7/11, der für die Kapazität eines dreizügigen Gymnasiums ausgebaut wird, der Bedarf von zwei Hallenteilen. Die dreizügige Grundschule in der Pasteurstraße 10, 12 benötigt zukünftig ebenfalls zwei Hallenteile. Der langfristige Erhalt der in einem schlechten baulichen Zustand auf dem Schulgrundstück vorhandenen Turnhalle (1 HT) ist nicht wirtschaftlich. Ein Ersatzneubau am Standort soll nicht erfolgen, da die Fläche für die Minderung des Defizits an Pausenflächen benötigt wird. Demnach besteht in Standortnähe der zwei Schulen in der Pasteurstraße mittel- bis langfristig ein Bedarf von vier Hallenteilen. Bis zur Entwidmung bzw. zum Abriss der jeweiligen Turnhallen ist die Mitnutzung der neuen Sporthalle in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße durch die Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule (Eugen-Schönhaar-Straße 18) möglich. Langfristig müsste für diese Schule jedoch ein weiterer Sporthallenstandort in Schulnähe bzw. im Planungsraum nördlich der Danziger Straße gefunden werden.

II.2              Intention der Planung

In den verschiedenen Planungen des Bezirks Pankow (Rahmenplan für das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße, Schulentwicklungsplan und Sportentwicklungsplan) sind die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 bereits seit 1995 übereinstimmend als Standort für eine sportliche Einrichtung bzw. zur Nutzung für die benachbarten Schulen enthalten (siehe Kap. I.4 "Planerische Ausgangssituation").Dem folgend erstreckt sich die Intention der Planung auf die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule-Anlage für sportliche Zwecke /Sporthalle" auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 und soll sich somit nicht nur auf die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Sporthalle" beschränken, sondern mit dem Zusatz "Schule" auch eine Nutzung für schulische Zwecke ermöglichen.

Hierdurch wird die bedarfsgerechte Ausstattung der zwei nahe gelegenen Schulstandorte in der Pasteurstraße mit den notwendigen Sporteinrichtungen gesichert, das Versorgungsdefizit an derartigen Einrichtungen im Gebiet Bötzowstraße reduziert sowie die bestehende Unterversorgung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 mit Schulfreiflächen gemindert.

Zudem soll die zukünftige Sporthalle zwischenzeitlich auch von den Schülern des Gymnasiums in der Eugen-Schönhaar-Straße 18 genutzt werden, da diese Schule ebenfalls einen Bedarf an notwendigen gedeckten Sportanlagen (2 Hallenteilen) hat und derzeit keine Möglichkeit im näheren Umfeld besteht, auf einer landeseigenen Fläche diesen Bedarf zu mindern. Langfristig müsste jedoch ein weiterer Sporthallenstandort in Schulnähe bzw. im Planungsraum nördlich der Danziger Straße gefunden werden.

Gemäß der Intention der Planung werden auf der zusammenhängenden Fläche der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 von ca. 2.491 m² eine Sporthalle mit vier Hallenteilen und notwendige Pausenhoffreiflächen entstehen, die die genannten Grundstücke mangels Standortalternativen dabei so effizient wie möglich ausnutzen (siehe Kap. II.3.3 "Überbaubare Grundstücksfläche").

Damit verbunden ist das Ziel, den allgemeinen Anforderungen an die sozialen Bedürfnisse von jungen, alten und behinderten Menschen und insbesondere den Belangen des Bildungswesens und des Sports, der Freizeit und der Erholung besser zu entsprechen (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Mit dem B-Plan 3-8 soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet werden.

II.3              Wesentlicher Planinhalt

 

II.3.1              Art der baulichen Nutzung

Der B-Plan 3-8 setzt für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 eine Gemeinbedarfsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung "Schule - Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle" fest.

Damit wird der Standort Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 entsprechend den Festlegungen des bezirklichen Schulentwicklungsplans und zur Sicherung der Sanierungsziele auch nach Aufhebung des Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg - Bötzowstraße als Gemeinbedarfsfläche für die o.g. Zwecke langfristig planungsrechtlich gesichert.

Mit der genannten Zweckbestimmung wird die planungsrechtliche Grundlage geschaffen, um das bestehende Defizit der Versorgung mit gedeckten Sportflächen und Schulfreiflächen bzw. Pausenfreiflächen für die angrenzenden Schulstandorte zu mindern (siehe Kap. II.2 "Intention der Planung").

Neben der Nutzung der Sporthalle durch den Schulsport lässt die Zweckbestimmung auch eine außerschulische Nutzung, z. B. durch Sportvereine, zu.

Durch die mögliche Nutzung der Sporthalle auch außerhalb der Schulzeiten wird das bestehende Defizit an Freizeit- und Vereinssportmöglichkeiten in den umgebenden Wohngebieten reduziert. Der Standort dient somit auch der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Sporteinrichtungen.

Die Nutzungsoptionen öffentlicher Sportanlagen / Sporthallen für Schul- und insbesondere außerschulischen Sport werden in § 14 des Sportförderungsgesetzes (SportFG) und in den Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) des Landes Berlin unter Abschnitt A. II. Nr. 5 geregelt.

Die Festsetzung entspricht dem für den Bezirk wichtigen planerischen Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und des Vorrangs der Innen- vor der Außenentwicklung und der Anpassung vorhandener Infrastrukturstandorte an veränderte Nutzungsanforderungen.


Aus der Machbarkeitsstudie ergibt sich, dass allein für den Baukörper der Sporthalle die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 erforderlich sind.

Die Sicherung eines für diesen Grundflächenbedarf angemessen Grundstücks wird mit der Festsetzung aller vier Grundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf gewährleistet.

Die sich dementsprechend ergebende nicht überbaubare Gemeinbedarfsfläche der Grundstücke 8 (tlw.) und 9 wird zudem für die notwendige Versorgung der angrenzenden Schule Pasteurstraße 7/11 mit Pausenfreiflächen benötigt. Die Zweckbestimmung "Schule" ermöglicht diese Nutzung. Daher beinhaltet der Bebauungsplan alle vier Grundstücke, also eine Fläche von insgesamt 2.491 m², für die Sicherung des o. g. Nutzungszwecks (siehe auch Kap. II.3.8 "Abwägungsbelange").

Die Schule Pasteurstraße 7/11 soll voraussichtlich zum Schuljahr 2017/18 zu einem 3-zügigen Gymnasium umgewidmet werden. Für die Kapazität eines dreizügigen Gymnasiums mit 480 Schulplätzen ist eine Mindestgröße (gemäß Musterraumprogramm der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Stand Dez. 2011) für Pausenflächen von 2.400 m² (das entspricht 5  / Schüler) erforderlich. Auf dem Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 sind nur ca. 1.314 m² (Bruttofläche) Pausenfläche nachweisbar.

Das als sehr hoch einzustufende Defizit an Freiflächen/Pausenhoffreiflächen beträgt folglich ca. 1.100 m² und soll mit der Sicherung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 (tlw.) und 9 gemindert werden.

Die Inanspruchnahme des privaten Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 ist aus den genannten Gründen notwendig. In räumlicher Nähe zu dem betreffenden Schulstandort stehen keine vergleichbar gut geeigneten Grundstücke zur Verfügung.

Als erweiterte Pausenhoffläche ist das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 geeigneter, als die gegenüberliegende Freifläche auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27, da der Weg zum Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 keiner Querung von Straßenverkehrsflächen bedarf, welche stets ein Gefahrenpotential in sich birgt (siehe auch Kap. II.3.8 "Abwägungsbelange" bzw. II.3.8.11 "Private Belange").

Die Nutzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 (tlw.) und 9 als Pausenhoffläche im Zusammenhang mit dem Schulstandort Pasteurstraße 7/11 wird als "Anlage für soziale Zwecke" betrachtet.

Bei der Beurteilung hinsichtlich des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen wird im allgemeinen bei Anlagen, durch die Geräusche hervorgerufen werden, auf die Anforderungen der technischen Ausführungsvorschriften (TA) Lärm zurückgegriffen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der TA Lärm sind jedoch nach Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe h "Anlagen für soziale Zwecke".

In der Baunutzungsverordnung werden Anlagen für soziale Zwecke, d.h. Einrichtungen mit Unterbringungs- und Betreuungszwecken, grundsätzlich in allen dem Wohnen dienenden Gebieten für zulässig erklärt. Diese bauplanungsrechtliche Einbindung in Wohngebiete bedeutet für das Immissionsschutzrecht, dass die von derartigen Anlagen notwendigerweise ausgehenden Geräusche i. d. R. als "sozialadäquat" und damit "unerheblich" i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG[1] hinzunehmen sind.

Bei Anlagen für soziale Zwecke müssen andere Maßstäbe zur Beurteilung der von ihnen ausgehenden Geräusche zugrunde gelegt werden. Derartige Geräuscheinwirkungen gehören notwendig zum menschlichen Zusammenleben.

Auch die Anforderungen der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) können nicht als Bewertungskriterium für die Erheblichkeit der Geräusche und einschränkender Maßnahmen herangezogen werden. Eine gutachterliche Immissionsprognose für die Nutzung der Fläche als Schulpausenhof ist somit nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Errichtung, Beschaffenheit und des Betriebs der Sporthalle - hierzu gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs in der außerschulischen Nutzung - sind die Anforderungen 18. BImSchV einzuhalten bzw. werden i. Z. mit der zukünftigen Bauausführung die Emissionen geprüft und entsprechende (bauliche) Schutzmaßnahmen für die angrenzende Wohnbebauung vorgesehen.

 

II.3.2              Maß der baulichen Nutzung

Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche basieren auf den, mit den zuständigen Fachämtern des Bezirks und der Senatsverwaltung, abgestimmten Ergebnissen der Machbarkeitsstudie (siehe Kap. II.1.1 "Machbarkeitsstudie").

Entsprechend dieser Abstimmung, die eine Sporthalle mit vier (gestapelten 2x2) Hallenteilen ergab, wird für die zukünftige Sporthalle eine Grundfläche von ca. 70 % der Gemeinbedarfsfläche benötigt (siehe Kap. II.3.7 "Flächenbilanz"). Diese Flächengröße liegt dem Bebauungsplan zugrunde.

Um den Sporthallenneubau gemäß der Machbarkeitsstudie flächensparend umsetzen zu können und zudem einen Spielraum für die spätere Realisierung zu gewährleisten, ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 festgesetzt worden. Damit ist den Anforderungen an einen möglichst sparsamen Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen worden. Das Vermeidungs- und Minimierungsgebot findet Beachtung. Die in der näheren Umgebung vorzufindende GRZ von etwa 0,7 wird eingehalten.

Eine Überschreitung der zulässigen GRZ für z. B. Fahrrad- und Behindertenstellplätze ist gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO höchstens bis zu einer GRZ von 0,8 möglich.

Um den Bau einer mehrgeschossigen Sporthalle und die Fortführung der Traufhöhe (TH) der angrenzenden Bebauung (Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5) zu ermöglichen, ist die Höhe der baulichen Anlage durch die Festsetzung einer maximal zulässigen TH von 61,8 m über Normalhöhennull (NHN) bestimmt worden. Die Höhe des Gehwegs liegt zwischen 43,3 und 44,4 m über NHN. Folglich ergibt sich eine maximal zulässige Traufhöhe für den Sporthallenneubau von ca. 18 m über Gehweg. In Verbindung mit den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (siehe Kap. II.3.3) trägt die festgesetzte Traufhöhe zur Arrondierung der städtebaulichen Quartiersstruktur auch in der Höhe bei.

Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) oder Baumassenzahl (BMZ) erfolgt nicht, da der Baukörper der künftigen Sporthalle mit der Festsetzung der GRZ und der maximal zulässigen Traufhöhe ausreichend bestimmt ist.

Für Gemeinbedarfsflächen sind nach § 17 Abs. 1 BauNVO keine Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung festgelegt. Ein Grundstück mit der Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche ist nicht an die Nutzungsbeschränkungen gebunden, die für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 11 BauNVO bestehen (OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 1989 - Bs II 20/89).

Mit den geplanten Festsetzungen des B-Plans 3-8 wird auch hinsichtlich der ortsüblichen Nutzungsmaße die verträgliche Einordnung für die zukünftige Sporthalle gewährleistet.

Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 zur Grundflächenzahl (GRZ von 0,7) in Verbindung mit der maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlage (ca. 18 m über Gehweg) würde sich eine BMZ von 12,8 ergeben. Umgerechnet entspräche das einer zulässigen GFZ von 3,6 (siehe § 21 Abs. 4 BauNVO). Eine GFZ von 3,6 würde einen Sporthallenbau mit fünf Vollgeschossen implizieren. Tatsächlich können bei einer Raumhöhe von Sporthallen von durchschnittlich etwa sieben Metern nur zwei Vollgeschosse im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-8 umgesetzt werden. Entsprechend ergäbe sich eine rechnerisch ermittelte GFZ von nur 1,5.

Der Bebauungsplan 3-8 knüpft an die Dichten der näheren Umgebung an, die bereits eine erheblich über den Obergrenzen für allgemeine oder besondere Wohngebiete liegende Baudichte aufweist. Auf den an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken an der Dietrich-Bonhoeffer-Straße und der Pasteurstraße wird eine GRZ von 0,44 bis 0,74, durchschnittlich rd. 0,7 und eine GFZ von 1,65 bis über 4,0, durchschnittlich rd. 3,1, erreicht.

Dieser Rahmen wird aufgrund der Sicherung eines, gemessen am Grund- und Geschossflächenbedarf für die Sporthalle, ausreichend großen Grundstücks eingehalten.

 

II.3.3              Überbaubare Grundstücksfläche

Nach den abgestimmten Ergebnissen der Machbarkeitsstudie werden die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 in voller Tiefe für die Errichtung der Vierfach-Sporthalle, die mit der Gebäudekante des Hinterhauses Pasteurstraße 13 abschließen soll, benötigt.

Dementsprechend ist die überbaubare Grundstücksfläche nur für eine Teilfläche des künftigen Gemeinbedarfsgrundstücks in Form eines "Baufensters" festgesetzt worden. Mit diesem Baufenster ist die Bebauung im Bereich der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 konzentriert und durch eine seitliche Baugrenze von den nicht überbaubaren Grundstücksflächen abgegrenzt.

Ein Anbau der künftigen Sporthalle an die Brandwände des Gebäudes Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 ist aufgrund der für die Sporthalle benötigten Bebauungstiefe nicht geeignet, weil das Vorderhaus des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 eine zu geringe Bebauungstiefe aufweist und zu dessen Hof Abstandsflächen einzuhalten sind. Der Baukörper der Sporthalle könnte nicht so kompakt und flächensparend eingeordnet bzw. die Grundstücke im Geltungsbereich des B-Plans 3-8 könnten weniger effizient ausgenutzt werden. Die sich ergebende überbaubare Fläche würde eine kompakte Grundrisslösung erschweren. Diese Variante wurde daher auch im Rahmen der Erarbeitung der Machbarkeitsstudie verworfen und ein Anbau an die Brandwand Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5 bevorzugt.

Außerdem ergäbe sich bei Ausweisung überbaubarer Flächen für die Sporthalle anschließend an das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 eine wesentlich kleinere zusammenhängende Freifläche. Diese würde zudem aufgrund der ca. 22,5 m hohen Brandwand entlang der gesamten Grenze zum Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5 zwischen den Gebäuden keinen qualitativ überzeugenden Freiraum darstellen.

Somit ist, in Anlehnung an die Machbarkeitsstudie, eine größtmögliche zusammenhängende nicht überbaubare Fläche im Bereich der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 (tlw.) und 9 gesichert worden.

Durch die seitliche Baugrenze, die in einem Abstand von 4,4 m zur östlichen Grenze des Flurstücks 200 (bzw. ca. 22 m parallel zur östlichen Grenze des Geltungsbereichs des B-Plans 3-8) verläuft, ist gewährleistet, dass die erforderlichen Abstandsflächen zum Hof des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 eingehalten werden. Auch der Erhalt von Baum- und Strauchbeständen wird hierdurch ermöglicht und so dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot Rechnung getragen.

Mit der Festsetzung eines Baufensters in Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 1 ist gleichzeitig eine Überbaubarkeit der Grundstücke Nr. 6-8 in voller Tiefe gegeben.

Die textliche Festsetzung Nr. 1 ermöglicht ausdrücklich den Anbau an die rückwärtige Grundstücksgrenze und somit nach § 6 Abs. 8 BauO Bln die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zum Grundstück Pasteurstraße 7/11. Dies ist notwendig, um den Sporthallenneubau auf der im Rahmen der Machbarkeitsstudie ermittelten Fläche realisieren zu können und die Möglichkeit einer baulichen Verbindung zum Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 zu schaffen.


Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Schulbetriebs der Schule Pasteurstraße 7/11 ist aufgrund dieser Festsetzung nicht zu erwarten, da alle Klassenräume zum Schulhof orientiert sind und sich auf der dem Plangebiet zugewandten Seite nur die Flurtrakte befinden, die vor der Kriegszerstörung (der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9) ebenfalls nur über einen nunmehr wieder entstehenden Lichthof belüftet und belichtet wurden. (siehe Kap. II.3.8.2 "Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse"). Auch den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zum Brandschutz und zu den Rettungswegen stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen.

Die textliche Festsetzung Nr. 1 lautet:

"An die rückwärtige Grundstücksgrenze darf zwischen den Punkten AB bezogen auf die generell zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin herangebaut werden."             
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

An die bestehende Brandwand des rückwärtigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück Pasteurstraße 13 könnte nach § 6 Abs. 1 BauO Bln nach den bestehenden planungsrechtlichen Vorschriften auch ohne diese ausdrückliche Regelung angebaut werden. Da bei Abriss des Bestandsgebäudes jedoch eine erneute Grenzbebauung nicht verlangt werden könnte, ist durch die Festsetzung des Punktes "B" in Höhe der ankommenden Grenzbebauung des Grundstücks Pasteurstraße 13 (mit 4,4 m Abstand zur Grenze des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9) sichergestellt worden, dass ein Anbau der Sporthalle an die Grenze zum südlich angrenzenden Grundstück Pasteurstraße 13 (bis Punkt B) bezogen auf die generell zulässige Höhe in jedem Fall erfolgen kann.

Für das Grundstück Pasteurstraße 13 ist mit dieser Regelung ebenfalls gewährleistet, dass eine Grenzbebauung auch bei einem Neubau möglich bleibt.

Die Baulinie entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5 stellt klar, dass hier in der gesamten Tiefe der ankommenden Brandwand des Nachbargrundstücks angebaut werden muss, um der geschlossenen Bauweise und dem Ortsbild zu entsprechen und die Sporthalle nach dem abgestimmten Ergebnis der Machbarkeitsstudie kompakt errichten zu können. Abstandsflächen sind gemäß § 6 Abs. 1 BauO Bln nach den bestehenden planungsrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich.

Die vordere Baugrenze, zugleich Straßenbegrenzungslinie, nimmt die vorhandene Bauflucht der näheren Umgebung auf und lässt eine für das Stadtquartier typische Blockrandbebauung zu. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln dürfen Abstandsflächen bis zur Straßenmitte auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen.

Auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 sind keine Baulasten eingetragen. Somit bestehen keine zusätzlichen, die Regelungen des § 6 BauO Bln ergänzende Forderungen zum Abstandsflächenrecht, die den Festsetzungen des B-Plans 3-8 entgegenstehen.

Die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen werden mit den Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 eingehalten bzw. dürfen nach § 6 der Bauordnung Berlin unterschritten werden. Die Eintragung von Baulasten auf den Nachbargrundstücken ist folglich nicht erforderlich, da das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst bau-rechtskonform hergestellt werden kann und nicht andere umliegende Grundstücke zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden müssen.

Ergänzende Regelungen zur Bauweise sind nicht erforderlich, weil das eng begrenzte Baufenster für den kompakten Sporthallenbau eine Festsetzung zur Bauweise entbehrlich macht.

Die im Ergebnis der Machbarkeitsstudie bevorzugte Variante einer Vierfach-Sporthalle ist nach den getroffenen Festsetzungen des B-Plans 3-8 zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.

 


II.3.4              Öffentliche Straßenverkehrsflächen

Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 bezieht die vorhandene öffentliche Verkehrsfläche der angrenzenden Dietrich-Bonhoeffer-Straße bis zur Straßenmitte mit ein. Damit wird die Lage der festgesetzten Anlage für sportliche Zwecke / Sporthalle in Bezug auf die vorhandene öffentliche Erschließung verdeutlicht. Die bestehenden Straßengrenzen werden mit den Straßenbegrenzungslinien bestätigt.

Folgende textliche Festsetzung Nr. 4 ist Bestandteil des B-Plans:

"Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung."             
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 

Die Festsetzung ist aufgenommen worden, um den Träger der Straßenbaulast nicht unnötig zu binden. Die Festsetzung dient der Klarstellung und der Abgrenzung zum Fachplanungsrecht. Ggf. beabsichtigte Veränderungen an der bestehenden Einteilung des öffentlichen Straßenlandes wären Gegenstand einer Straßenplanung nach dem Berliner Straßengesetz.

 

II.3.5              Immissionsschutz

Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 liegt nach den Darstellungen des FNP Berlin im Vorranggebiet für Luftreinhaltung. Innerhalb dieses Gebietes ist zur Reduzierung der Luftbelastung und zur Verbesserung der Lebensbedingungen die Verwendung wenig emittierender Brennstoffe vorgeschrieben.

Die textliche Festsetzung Nr. 2 unterstützt die erforderliche Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen in diesem dicht bebauten Innenstadtbereich.

Es sind nur Brennstoffe zu benutzen, deren Schadstoffemissionen verhältnismäßig gering sind. Zulässig ist auch der Anschluss an Fernwärmenetze, deren Heizquellen sich nicht im Geltungsbereich des B-Plans befinden.

Die textliche Festsetzung Nr. 2 lautet:

"Im Geltungsbereich des B-Planes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen."             
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB

Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sind nicht erforderlich. Die Nutzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Pausenhoffläche im Zusammenhang mit dem Schulstandort Pasteurstraße 7/11 bedeutet für das Immissionsschutzrecht, dass die von derartigen "Anlagen für soziale Zwecke" notwendigerweise ausgehenden Geräusche i. d. R. als "sozialadäquat" und damit "unerheblich" im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hinzunehmen sind (siehe auch Kap. II.3.1 "Art der baulichen Nutzung").

Hinsichtlich der Errichtung, Beschaffenheit und des Betriebs der Sporthalle in der schulischen und außerschulischen Nutzung - hierzu gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs der Sporthalle - werden die Anforderungen der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) insbesondere im Rahmen der Bauausführung geprüft und gegebenenfalls (bauliche) Schutzmaßnahmen für die angrenzende Wohnbebauung ermittelt und umgesetzt.

 

II.3.6              Grünfestsetzungen

Entsprechend den im Landschaftsprogramm dargestellten Zielen setzt der B-Plan 3-8 zur Erhöhung der naturhaushaltwirksamen Flächen sowie zur Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB die Begrünung von Dachflächen fest.


Zudem ist die Begrünung des Sporthallendachs erforderlich, um in Verbindung mit der nicht überbaubaren Grundstücksfläche (v. a. Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9, siehe Kap. II.3.3 "Überbaubare Grundstücksfläche") die Regenwasserversickerung innerhalb des Geltungsbereichs sicher zu stellen.

Aufgrund der durch die Berliner Wasserbetriebe auferlegten Einleitungsbeschränkungen in die Kanalisation wäre sonst der Bau von Regenwasserrückhalteanlagen wie z. B. Zisternen oder Vorfluter notwendig. Dies ist im Plangebiet nur mit hohem technischem Aufwand zu realisieren und mit einem hohen Kostenaufwand verbunden.

Des Weiteren dient diese Festsetzung der Verbesserung der klimatischen Situation in diesem stark verdichteten Innenstadtgebiet. Die klimatische Wirkung der Dachbegrünung resultiert einerseits aus der partiellen Beschattung der sich aufheizenden Baukörper, andererseits aus der Entstehung von Verdunstungskälte bei der aktiven Verdunstung von Wasser durch Pflanzen. Gleichzeitig tragen die Pflanzen zu einer Erhöhung der Luftfeuchte bei. Weitere Vorteile einer Dachbegrünung liegen im erhöhten Schallschutz, der Einsparung von Energiekosten durch zusätzliche Wärmedämmung und in der Staubbindung.

Folgende textliche Festsetzung Nr. 3 ist in den B-Plan 3-8 aufgenommen worden:

"Von den Dachflächen sind mindestens 350 m² als Flachdächer oder mit einer Neigung von weniger als 15° auszuführen und zu begrünen."             
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB

Im Hinblick auf die festgesetzte GRZ von 0,7 wird mit einer Dachbegrünung von mind. 350 m² der festgesetzte Biotopflächenfaktor (BFF) von 0,4 (siehe Kap. I.4.8 "Landschaftsplan IV-L-3") eingehalten.

Die Festsetzung einer mindestens 350 m² begrünten Dachfläche gewährleistet auch bei einer in Verbindung mit § 19 Abs. 4 BauNVO zulässigen Versiegelung der Grundstücke bis zu 80 % die Einhaltung des BFF von 0,4[2].

Ohne Dachbegrünung könnte nur ein BFF von höchstens 0,3 erreicht werden. Folglich kann nur mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 die Umsetzung des im Landschaftsplan IV-L-3 "Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg" festgesetzten BFF von 0,4 gesichert werden.

Die Regenwasserversickerung innerhalb des Geltungsbereichs ist mit den Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 vollständig möglich.

 

II.3.7              Flächenbilanz

 

Fläche

GRZ

Überbaubare Fläche

Gemeinbedarfsfläche

2.491 m²

0,7

1.770 

Verkehrsfläche

ca.     724 m²

 

 

Geltungsbereich insgesamt

ca.  3.215 m²

 

 

 

 


II.3.8              Abwägung zu den Belangen § 1 Abs. 6 BauGB

Für die Abwägung sind insbesondere folgende Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB relevant:

 

II.3.8.1              Belange des Bildungswesens und des Sports

               1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB)

Für den Ortsteil Prenzlauer Berg im Bezirk Pankow, speziell im Gebiet der sogenannten Gründerzeitbebauung lässt sich ein deutlicher Einwohnerzuwachs feststellen. Gemäß der im Zusammenhang mit der Aufhebung des Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg - Bötzowstraße erstellten Sozialstudie von 2010 wurde für den Sanierungszeitraum (1995 - 2011) nach anfänglichem Einwohnerrückgang ein kontinuierlicher Anstieg bis hin zur Stabilisierung von nunmehr insgesamt 15 % Erhöhung festgestellt.

Die hohe bauliche Dichte im Gebiet führt in Kombination mit dem erfolgten Einwohnerzuwachs zu einer intensiven Nachfrage nach allen Angeboten im Bereich der sozialen und sonstigen Infrastruktur.

Im Prognoseraum 07, "Südlicher Prenzlauer Berg", in dem sich der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 befindet, ist in Hinblick auf die Ausstattung mit Schulen und Sporthallen eine Abweichung vom Berliner Durchschnitt bei den ungedeckten Sportanlagen um -63 % und bei den gedeckten Sportanlagen um -36 % zu verzeichnen (siehe Kap. I.4.10 Sportentwicklungsplan).

Dies verdeutlicht die defizitäre Versorgungssituation mit ungedeckten und gedeckten Sportanlagen in diesem Gebiet. Dem folgend sind in den verschiedenen Planungen des Bezirks Pankow (im Integrierten Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg, im Rahmenplan für das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße, im Schulentwicklungsplan und im Sportentwicklungsplan) die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 als Standort für eine notwendige sportliche Einrichtung im Zusammenhang mit einer Nutzung für die benachbarten Schulen enthalten.

Das Planvorhaben - die Sicherung dieser Grundstücke für schulische und sportliche Zwecke - ist zudem nicht nur ein erklärtes Ziel des Bezirksamts Pankow, sondern mit der Darstellung im Flächennutzungsplan Berlin als Standort für Einrichtungen des Gemeinbedarfs mit der Zweckbestimmung Schule auch ein gesamtstädtisches Ziel.

Mit den getroffenen Festsetzungen des B-Plans 3-8 kann das Versorgungsdefizit an gedeckten Sportanlagen gemindert werden. Den Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Schulkinder und Vereinsmitglieder nach Sport und aktiver Freizeitgestaltung wird durch die Zweckbestimmung " Anlage für sportliche Zwecke/ Sporthalle" entsprochen.

Des Weiteren dient der B-Plan 3-8 der Minderung des Pausenfreiflächendefizits des benachbarten Schulstandorts Pasteurstraße 7/11. Gemäß Schulentwicklungsplan des Bezirks  soll zum Schuljahr 2017/18 dieser Standort zu einem dreizügigen Gymnasium umgewidmet werden.

Nach dem Musterraumprogramm (der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung) beträgt die Mindestanforderung an Pausenflächen 5 m² je Schüler. Für die Kapazität eines 3-zügigen Gymnasiums mit 480 Schulplätzen wäre somit eine Mindestfläche für Pausenhöfe von 2.400 m² (Nettospielfläche) nachzuweisen.

Der Innenhof der Schule Pasteurstraße 7/11 weist lediglich eine Brutto-Pausenhoffläche von ca. 1.314 m² auf. Das Defizit beträgt folglich ca. 1.100 m². Mit der ca. 700 m² großen nicht überbaubaren Fläche auf dem Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 (tlw.) und 9 kann dieses Pausenfreiflächendefizit gemindert und so die von der Senatsverwaltung für Finanzen geforderte nachhaltige Entwicklung des Schulstandorts durch eine annähernd bedarfsgerechte Ausstattung langfristig gesichert werden.

Die vier Lichthöfe, die das Schulgebäude umgeben, haben eine Gesamtfläche von etwa 800 m². Diese Lichthöfe von jeweils ca. 200 m² sind jedoch als Pausenhofflächen nicht zweckmäßig. Aufgrund der engen Häuserschluchten, die teilweise durch fensterlose Brandwände der bis zu fünfgeschossigen Altbauten gebildet werden, die damit einhergehenden fehlenden Aufenthaltsqualitäten (ungenügende Belichtung, Besonnung und Belüftung) sowie der Problematik der Schallentwicklung und der eingeschränkten Bewegungsfreiheiten sind diese Flächen als Pausenhöfe nicht geeignet. Auch aufgrund der ungünstigen Erschließungssituation und der hiermit verbundenen Sicherheitsprobleme (lediglich ein nicht barrierefreier Zugang) kommt eine Nutzung der Lichthöfe als Pausenhof nicht in Betracht. Zudem sind die einzelnen Lichthöfe durch das Schulgebäude räumlich voneinander getrennt, was sich zusätzlich erschwerend auf die Erfüllung der Aufsichtspflicht auswirkt.

Andere vergleichbar geeignete Grundstücke in räumlicher Nähe bzw. mit direkter Anbindung zu dem betreffenden Schulstandort, die als Pausenhoffläche dienen könnten, stehen nicht zur Verfügung - auch nicht die dem B-Plangebiet gegenüberliegende Freifläche in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27.

Da das gesamte Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg quantitativ mit öffentlichen Grün- und Spielflächen unterversorgt ist, sollen die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27 gemäß der Rahmenplanung über den Zeitraum des ehemaligen Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg - Bötzowstraße hinaus als öffentlicher Spielplatz gesichert werden. Hierzu hat der Bezirk am 15. Juni 2010 die Aufstellung des B-Plans 3-30 B beschlossen.

Als erweiterte Pausenhoffläche für die südlich angrenzende Schule ist das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 (tlw.) und 9 zudem geeigneter, da keine Querung von Straßenverkehrsflächen notwendig ist, welche stets ein Gefahrenpotential in sich birgt.

Mit der Festsetzung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 als Gemeinbedarfsfläche für schulische Zwecke wird insbesondere auch den Belangen des Bildungswesens Rechnung getragen.

Mit der Sicherung der Grundstücke für Gemeinbedarfszwecke kann auch den allgemeinen sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung nach Kommunikation und Begegnung entsprochen werden.

II.3.8.2              Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

               1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB)

Der B-Plan 3-8 dient mit der Sicherung von Flächen für die Errichtung notwendiger Infrastruktureinrichtungen auf den seit dem Zweiten Weltkrieg größtenteils unbebaut gebliebenen Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 der Fortentwicklung eines dicht bebauten Innenstadtgebiets.

Er folgt damit dem Grundsatz der Innenentwicklung vor einer Siedlungsentwicklung im Außenbereich und entspricht so dem Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB, indem eine Weiterentwicklung bzw. Anpassung vorhandener Ortsteile oder Gebietsstrukturen an veränderte Nutzungsansprüche erfolgt.

Der Prognoseraum 07 "Südlicher Prenzlauer Berg" im Bezirk Pankow von Berlin ist quantitativ mit öffentlichen Grün- und Freiflächen sowie größeren zusammenhängenden Parkanlagen unterversorgt.

Eine ausreichende Ausstattung des Wohnumfeldes mit Grün- und Freiflächen ist jedoch für gesunde Wohnverhältnisse in den Wohngebieten von besonderer Bedeutung. Daher sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen und eine der jeweiligen Nutzung entsprechende Ausstattung mit Freiflächen sicherzustellen.

Der Bebauungsplan 3-8 trägt dem Rechnung durch eine angemessene Begrenzung der zulässigen Grundflächenzahl und die Einschränkung der überbaubaren Grundstücksflächen, die gemäß § 8 Abs. 1 BauO Bln wasseraufnahmefähig zu belassen und zu begrünen oder zu bepflanzen sind.

Für Gemeinbedarfsflächen werden in der Baunutzungsverordnung (§ 17 BauNVO) keine Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung festgelegt. Dennoch sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, die darüber hinaus auch ein Ziel von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen sind (§ 136 Abs. 2 BauGB).


Gemäß der Machbarkeitsstudie, die maßgeblich war für die Festlegung der überbaubaren Fläche von 1.770 m², ergibt sich für das Plangebiet eine GRZ von 0,7. Somit können die durchschnittliche GRZ der umgebenden Bebauung (GRZ von 0,7) eingehalten und städtebaulich vertretbare Dichtewerte gewährleistet werden.

Eine Begrenzung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 bis 8 würde für die benötigten überbaubaren Flächen unter Einbeziehung der gleichfalls notwendigen Erschließungsflächen zu einer nicht vertretbaren Vollversiegelung (GRZ von 0,9 bis 1,0) führen. Freiflächen bzw. ein Grünanteil als wesentliche Indikatoren für die Wohn- und Lebensqualität könnten nicht gewahrt werden. Dahingegen verbessert die Inanspruchnahme des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 als überwiegend unversiegelte Fläche die Wohn- und Lebensqualität und ermöglicht einen erhöhten Boden- und Grundwasserschutz.

Aufgrund der geringen Größe der nicht überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 würde sich ohne die Sicherung des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 als nicht überbaubare Gemeinbedarfsfläche keine Freifläche mit Aufenthaltsqualität ergeben. Denn im Fall einer Bebauung des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße Nr. 9 nach § 34 BauGB in der ortsüblichen Bebauungsstruktur würde eine etwa 4,4 m breite, schluchtartige und somit stark verschattete Freifläche zwischen der Bebauung auf dem Grundstück Nr. 9 und der Sporthalle entstehen, die sich nicht mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vereinbaren ließe.

Durch den Bebauungsplan 3-8, der alle vier Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 in seinen Geltungsbereich einbezieht, wird eine derartige Entwicklung verhindert.

Eine Verschlechterung hinsichtlich ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung von Aufenthaltsräumen ist mit den getroffenen Festsetzungen des B-Plans 3-8 nicht zu erwarten. Die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO Bln zum Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 werden eingehalten.

Das Plangebiet, das überwiegend von Brandwänden begrenzt wird, an die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln herangebaut werden darf, schließt außerdem nordöstlich bis nordwestlich an die umgebende Bebauung an; folglich kommt es zu keiner unzumutbaren zusätzlichen Verschattung der benachbarten Grundstücke/Gebäude.

Nur an der südlichen Grundstücksgrenze zum Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 ist durch die textliche Festsetzung Nr. 1 ein vollständiger Anbau und somit eine Unterschreitung der Abstandsflächen ermöglicht worden. Diese Grenzbebauung ist erforderlich, um den Sporthallenneubau entsprechend der Machbarkeitsstudie realisieren zu können.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Schulbetriebs der Schule Pasteurstraße 7/11 ist jedoch nicht gegeben, da alle Klassenräume zum Schulhof orientiert sind und sich auf der dem Plangebiet zugewandten Seite die Flurtrakte und der Lichthof befinden.

Eine gutachterliche Immissionsprognose für die als nicht überbaubar festgesetzte ca. 700 m² große Grundstücksfläche, die als Pausenhof für den benachbarten Schulstandort Pasteurstraße 7/11 genutzt werden soll, ist nach Aussage des zuständigen Umwelt- und Naturschutzamts nicht erforderlich. Die Nutzung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 (tlw.) und 9 als Pausenhoffläche bedeutet für das Immissionsschutzrecht, dass die von derartigen Anlagen notwendigerweise ausgehenden Geräusche i. d. R. als "sozialadäquat" und damit "unerheblich" im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hinzunehmen sind (siehe Kap. II.3.1 "Art der baulichen Nutzung").

Hinsichtlich der Errichtung, Beschaffenheit und des Betriebs der Sporthalle - hierzu gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs - sind die Anforderungen der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz­gesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) einzuhalten. Im Zusammenhang mit der zukünftigen Bauausführung werden die Emissionen geprüft und entsprechende (bauliche) Schutzmaßnahmen für die angrenzende Wohnbebauung ermittelt und umgesetzt.


Darüber hinaus dienen die Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 insgesamt dem Gemeinwohl der ortsansässigen Wohnbevölkerung. Dies ist in der Abwägung höher zu bewerten als voraussichtlich geringfügige Beeinträchtigungen durch die Sporthalle und Schulhofnutzung.

II.3.8.3              Wohnbedürfnisse der Bevölkerung

               1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB)

Die hohe Bevölkerungsdichte im Ortsteil Prenzlauer Berg erfordert eine angemessene Ausstattung mit Wohnfolgeeinrichtungen, der im Plangebiet mit der Festsetzung einer Gemein-bedarfsfläche (Zweckbestimmung Schule - Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle), auch angesichts der defizitären Versorgungssituation mit Schul- und Sportfreiflächen, Rechnung getragen wird. Mit einer guten Infrastrukturausstattung bleibt das umgebende Stadtgebiet als Wohnstandort attraktiv.

 

II.3.8.4              Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung vorhandener Ortsteile

               1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB)

Im Ortsteil Prenzlauer Berg ist ein stetiges Bevölkerungswachstum zu verzeichnen, darunter ein steigender Anteil von Familien mit Kindern. Laut der Bevölkerungsprognose für Berlin und die Bezirke 2007-2030 (Stand: Januar 2009) ist für den Bezirk Pankow bis zum Jahr 2030 der größte Zuwachs zu erwarten (+12,6 %).

In einer allein für das Gebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße erstellten Sozialstudie von 2010 wurde für den (Sanierungs-) Zeitraum 1995 - 2011 nach anfänglichem Einwohnerrückgang in den 1990er Jahren ab 2000 ein kontinuierlicher Anstieg bis hin zur Stabilisierung von zurzeit 15 % Erhöhung festgestellt.

Dem gegenüber steht ein gravierendes Defizit in der Versorgung der Schulen mit Freiflächen, Sportfreiflächen und Sporthallen. Erschwerend kommt hinzu, dass das Schulstandortnetz im Ortsteil Prenzlauer Berg infolge der rückläufigen Einwohnerzahlen in den 1990er Jahren reduziert worden ist.

Mit der planungsrechtlichen Sicherung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für schulische und sportliche Zwecke erfolgt eine Fortentwicklung des Ortsteils und eine Anpassung an heutige bzw. künftige Bedürfnisse und Anforderungen (siehe Kap. I.1 "Veranlassung und Erforderlichkeit").

 

II.3.8.5              Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Gestaltung des Ortsbilds

               1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB)

Die nähere Umgebung des Plangebiets ist von einer dichten sogenannten Gründerzeitbebauung geprägt. Die durch Kriegseinwirkungen entstandene zusammenhängende Baulücke des Geltungsbereichs und der gegenüberliegenden Grundstücksflächen unterbricht die straßenseitig geschlossene Blockrandbebauung.

Die Festsetzungen zur Bebaubarkeit des Gemeinbedarfsgrundstücks nehmen die vorhandene Bauflucht der für das Stadtquartier typischen Blockrandbebauung auf und ermöglichen eine weitgehende Schließung der Baulücke und Weiterentwicklung des historischen Ortsbildes.

Unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich grenzen das Baudenkmal und der Denkmalbereich (Gesamtanlage) der ehemaligen Königstädtischen Oberrealschule in der Pasteurstraße 7/11 an. Die Seitenflügel und die Rückfront des Schulgebäudes bilden zusammen mit den umgebenden Gebäuden schmale Lichthöfe. Eine Ausnahme stellt die an das Plangebiet angrenzende Rückfront dar, dessen Lichthof hier aufgrund der durch Kriegsschäden entstandenen Baulücke (auf der Fläche der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9) nicht mehr vorhanden ist.

Gemäß Abstimmung mit dem Fachbereich Denkmalschutz ist in Bezug auf eine Anbindung der Sporthalle an das Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 die Außenwand bzw. die Wahrnehmbarkeit der rückwärtigen Fassade des Schulgebäudes vom Lichthof aus zu erhalten.


Die getroffenen Festsetzungen des B-Plans 3-8 ermöglichen eine Bebauung in Anlehnung an die historische Situation und stellen keinen Eingriff in die Belange der Baukultur und des Ortsbilds dar. Eine nicht vereinbare Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange liegt nicht vor.

 

II.3.8.6              Belange des Umweltschutzes

               1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)

Die Bestandsangaben zu den einzelnen Schutzgütern sind dem Umweltatlas Berlin entnommen und in der Begründung aufgeführt (siehe Kap. I.3 "Umweltsituation").

Entsprechend den Zielen für das inzwischen aufgehobene Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße wird die durch Kriegseinwirkung entstandene Baulücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für eine nachhaltige infrastrukturelle Verbesserung des Wohnumfeldes planungsrechtlich gesichert.

Die Sicherung einer Fläche für schulische und sportliche Zwecke auf den nach geltendem Planungsrecht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bebaubaren Grundstücken stellt keinen Eingriff in das Landschaftsbild sowie in die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts dar (siehe Kap. III.2 "Auswirkungen auf die Umwelt").

Der B-Plan 3-8 ist als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt worden. Unabhängig davon wurden die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB in der Abwägung berücksichtigt.

Gemäß der sich aus der Machbarkeitsstudie ergebenden Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche werden die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 durch den Sporthallenneubau sowie die erforderlichen Erschließungswege nahezu vollständig versiegelt sein. Zur Gewährleistung der vollständigen Versickerung des Niederschlagswassers innerhalb des Plangebiets (Forderung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. II D und der Berliner Wasserbetriebe), einhergehend mit der Minderung der Auswirkungen auf die Umwelt bzw. auf den Grundwasserhaushalt, war die Sicherung des 577 m² großen Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 als nicht überbaubare Grundstücksfläche dringend geboten.

Ohne die Freifläche des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 müsste auch unter Einbeziehung des Gründachs bei der in Berlin anzurechnenden Niederschlagsmenge von 371 l/sec/ha etwa 37 l/sec in die Kanalisation eingeleitet werden.

Aufgrund der Einleitungsbeschränkungen durch die Berliner Wasserbetriebe wäre der Bau von Regenwasserrückhalteanlagen wie z. B. Zisternen oder Vorfluter erforderlich. Dies wäre auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 nur mit hohem technischem Aufwand zu realisieren und mit einem hohen Kostenaufwand verbunden.

Mit der nicht überbaubaren Fläche der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße Nr. 9 und teilweise 8 im Zusammenhang mit der Festsetzung einer seitlichen Baugrenze (siehe Kap. II.3.3 "Überbaubare Grundstücksfläche") wird eine ca. 700 m² große Fläche von Bebauung bzw. weitestgehend von Versiegelung freigehalten. In Verbindung mit der Dachbegrünung von mind. 350 m² (textliche Festsetzung Nr. 3, siehe Kap. II.3.6 "Grünfestsetzungen") wird somit die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers innerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans 3-8 vollständig gewährleistet und zudem der im Landschaftsplan IV-L-3 "Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg" festgesetzte Biotopflächenfaktor von 0,4 eingehalten. Eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts ist nicht zu erwarten.

Aufgrund der starken Überformung und somit sehr geringen Naturnähe des Bodens im Plangebiet (anthropogene Bodengesellschaften) sind negative Auswirkungen als eher gering einzuschätzen. Außerdem zielen die Festsetzungen zur (nicht) überbaubaren Grundstücksfläche auf die Errichtung eines kompakten Baukörpers ab und stellen somit eine flächensparende, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzende Bauweise sicher (§ 1a Abs. 2 BauGB).


Auch werden so der Erhalt von Baum- und Strauchbeständen ermöglicht und mit der Begründung von Dachflächen die Schaffung von Ersatzlebensräumen für Flora und Fauna gewährleistet.

Unter Berücksichtigung der Empfindlichkeiten und Vorbelastung des Schutzguts Biotope / Arten - es handelt sich im Plangebiet um anthropogen geprägte Biotopstrukturen, wertvolle Flächen für Flora und Fauna sind nicht vorhanden - sind folglich keine erheblichen oder nachhaltigen Auswirkungen zu erwarten.

Des Weiteren wirken sich die nicht bebaubaren und gemäß § 8 Abs. 1 BauO Bln wasseraufnahmefähig zu belassenden und zu begrünenden oder zu bepflanzenden Flächen des Geltungsbereichs zusammen mit der Dachbegrünung des künftigen Sporthallenbaus positiv auf das Mikroklima dieses klimatisch stark belasteten Innenstadtbereichs aus.

Hierbei ist zu beachten, dass die vorgesehene Nutzung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche als Pausenhoffläche mit einer teilweisen Versiegelung einhergehen kann. Entsprechende Maßnahmen z. B. in Form von luft- und wasserdurchlässigen Belägen oder Baumpflanzungen, die einen hohen Grad an naturhaushaltswirksamen Flächen sicherstellen, sind im Rahmen der konkreten Bauplanung zu prüfen und umzusetzen.

Weitere positive Auswirkungen der Dachbegrünungen liegen im erhöhten Schallschutz, der Einsparung von Energiekosten durch zusätzliche Wärmedämmung und der Staubbindung.

Zudem ist zur Reduzierung der Luftbelastung und zur Verbesserung der Lebensbedingungen durch die textliche Festsetzung Nr. 2 die Verwendung wenig emittierender Brennstoffe vorgeschrieben. Dies unterstützt die erforderliche Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen in diesem dicht bebauten Innenstadtbereich.

Die hier genannten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 tragen auch dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot Rechnung.

Artenschutz

Durch Mitarbeiter des Amtes für Umwelt und Natur wurde im Juli 2007 eine Begehung vor Ort durchgeführt. Es wurden gemeinschaftsrechtlich geschützte Vogelarten festgestellt (gemäß Art. I der Vogelschutz-Richtlinie gelten alle europäischen Vogelarten als gemeinschaftsrechtlich geschützt). Zudem gab es auch Hinweise auf mehrjährig bzw. dauerhaft genutzte Fortpflanzungsstätten des Mauerseglers. Ein Gutachten wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 3-8 nicht für erforderlich gehalten.

Bei den im Plangebiet festgestellten Vogelarten handelt es sich um keine Arten der Roten Liste und Liste der Brutvögel (Aves) von Berlin, keine streng geschützten Arten gemäß Bundesnaturschutzgesetz sowie keine Arten des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

Der Bestand dieser Arten ist nicht gefährdet. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands aufgrund der geringen Anzahl der hier betroffenen potentiellen Fortpflanzungsstätten ist nicht zu erwarten.

Die beschriebene Betroffenheit besteht unabhängig von den Festsetzungen des B-Plans 3-8 und ist rechtzeitig im Rahmen der Vorbereitung des öffentlichen Bauvorhabens aktuell zu erheben. Folgende Schutzmaßnahmen sind zu beachten:

              a) Vögel und Fledermäuse

Die Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten Lebensstätten ist vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch eine nachweislich fachkundige Person im Hinblick auf das Vorkommen von Niststätten gemeinschaftsrechtlich geschützter Vogelarten sowie Quartiere von Fledermäusen (strenger Schutzstatus) zu untersuchen. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts bedarf es zur Überwindung des Beseitigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der Befreiung nach § 67 BNatSchG. Die Befreiung wird i. d. R. mit der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass entfallende Lebensstätten im Verhältnis 1:1 durch künstliche Nist- resp. Quartiershilfen zu kompensieren sind.


              b) Beseitigung von Bäumen und Vegetation

Soweit die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hat dies grundsätzlich außerhalb der Brutsaison, d. h. nicht während des Zeitraums Anfang März bis Ende August, zu erfolgen; anderenfalls ist der zu beräumende Vegetationsbestand im Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester fachkundig zu überprüfen und - bei Vorliegen dieses Sachverhalts - zwingend zu gewährleisten, dass weder Vögel noch deren Gelege oder belegte Niststätten durch die Beräumungsmaßnahmen zu Schaden kommen.

Bei Vorliegen dieser Sachverhalte wird eine Befreiung, die mithin das Töten von Tieren oder Zerstören von Gelegen zum Gegenstand hätte, nicht in Aussicht gestellt. Soweit höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen sind geschützte Lebensstätten für Vögel und/oder Fledermäuse) beseitigt werden müssen, bedarf es gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach § 5 Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO) - der Befreiung nach § 67 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

In der Phase der konkreten Bauplanung müssen die zur Erlangung einer gegebenenfalls erforderlichen Befreiung von den artenschutzrechtlichen Eingriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG notwendigen Kompensationsmaßnahmen (z. B. neue Nisthilfen) unter Einbeziehung des Amtes für Umwelt und Natur (jetzt Umwelt- und Naturschutzamt) möglichst vor Beseitigung der Brutplätze an anderen Gebäuden (z. B. auf dem Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11) bzw. in das Gebäudekonzept des Sporthallenneubaus mit einbezogen werden. Eine Entscheidung bezüglich Ausnahme, Befreiung oder einem nach § 44 Abs. 5 BNatSchG begründeten Verzicht auf eine Befreiung oder Ausnahme kann nicht im Rahmen des B-Planverfahrens vorweggenommen werden.

Bezüglich der Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 ist jedoch mit der planungsrechtlichen Sicherung einer Dachbegrünung die Schaffung von Ersatzlebensräumen für Flora und Fauna, insbesondere für national besonders geschützte Insekten (z. B. Wildbienenarten) und einige gemeinschaftsrechtlich geschützte Vögel gewährleistet. Die Festsetzung einer seitlichen Baugrenze ermöglicht den Erhalt von Baum- und Strauchbeständen. Für den Fall notwendiger Baumfällungen gelten die Bestimmungen der Berliner Baumschutzverordnung.

Landschaftsplan IV-L-3

Der Landschaftsplan IV-L-3 "Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg" setzt für den B-Plan 3-8 einen Biotopflächenfaktor (BFF siehe Kap. I.4.8 "Landschaftsplan IV-L-3") von 0,4 fest. Der Biotopflächenfaktor zielt darauf ab, die natürlichen Bodenfunktionen, den Grundwasserhaushalt sowie die Biotopfunktionen der Grundstücksfläche zu sichern.

Mit der Festsetzung einer Dachbegrünung (textliche Festsetzung Nr. 3) in Verbindung mit der nicht überbaubaren Grundstücksfläche wird der festgesetzte BFF von 0,4 eingehalten. Ohne Dachbegrünung könnte nur ein BFF von 0,3 erreicht werden (siehe Kap. II.3.6 "Grünfestsetzungen").

Altlasten

Im Bodenbelastungskataster des Umweltatlas Berlin sind die Grundstücke des B-Plans 3-8 nicht aufgeführt. Nach Auskunft der zuständigen Fachabteilung können jedoch schädliche Bodenbelastungen auf Grund von Kriegsschäden und durch im Untergrund eventuell vorhandenes Auffüllmaterial nicht ausgeschlossen werden. Somit werden im Vorfeld von geplanten Baumaßnahmen Bodenuntersuchungen empfohlen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens waren sie aufgrund der festgesetzten unsensiblen Nutzung jedoch nicht notwendig.


II.3.8.7              Belange des Verkehrs

               1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB)

Das Plangebiet ist durch die Dietrich-Bonhoeffer-Straße (als Einbahnstraße) erschlossen und über diese an die nahegelegenen übergeordneten Hauptverkehrsstraßen Greifswalder Straße (Teil der B 2) und Danziger Straße (Teil der B 96a) angebunden.

Die zukünftige Sporthalle wird überwiegend und vorrangig durch Schüler der in unmittelbarer Nähe gelegenen Schulstandorte in der Pasteurstraße 7/11 und Pasteurstraße 10, 12 sowie vorübergehend durch Schüler der etwas entfernter liegenden Felix-Mendelson-Bartholdy-Oberschule genutzt werden (siehe Kap. II.1 "Entwicklung der Planungsüberlegungen").

Ein zusätzlicher motorisierter Individualverkehr ist durch die Errichtung einer Schulsporthalle somit nur in geringfügigem Umfang zu erwarten.

Zudem besteht keine Möglichkeit, Parkraum für den Individualverkehr einzuplanen. Dies ist ohne Funktionseinschränkungen möglich, weil das Plangebiet gut durch den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (Tram-Linien M 4 und M 10 im Kreuzungsbereich der Greifswalder Straße / Ecke Danziger Straße) erschlossen ist.

Das nicht vorhandene Parkraumangebot wird sich steuernd auf die Wahl der Verkehrsmittel für die künftigen Nutzer und Besucher auswirken und diese verstärkt auf den ÖPNV ausweichen lassen.

Ob und inwieweit eine außerschulische Nutzung, z. B. durch den Vereinssport und/oder private Initiativen, Auswirkungen auf den Verkehr hat, kann nur bedingt beurteilt werden. Die Vergabe der Nutzungsoptionen bzw. der Nutzungszeiten obliegt dem Schulamt des Bezirks und ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.

Ohne Bauleitplanung würde sich aufgrund der zulässigen Wohnnutzung mit nichtstörender gewerblicher Nutzung ebenfalls ein zusätzlicher Individual- bzw. Anlieferverkehr ergeben.

Die Herstellung der gemäß § 50 Abs. 1 BauO Bln zu errichtenden Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl sowie von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder im Geltungsbereich des B-Plans 3-8 ist im Rahmen der konkreten Bauplanung zu beachten. Bei der Errichtung öffentlich zugänglicher Gebäude sind diese in ausreichender Zahl anzubieten (siehe Ausführungsvorschriften zu § 50 der BauO Bln über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (AV Stellplätze) vom 11. Dezember 2007).

Abgesehen von den Stellplätzen für Behinderte sowie den Abstellmöglichkeiten für Fahrräder besteht gemäß der Berliner Bauordnung (BauO Bln) keine Verpflichtung zum Nachweis von Stellplätzen.

Die zum Zeitpunkt des Planverfahrens im Plangebiet vorhandenen ca. 15-20 Garagen / Stellplätze entfallen im Zuge der Realisierung der Sporthalle. Zwar entlasten die vorhandenen Garagen / Stellplätze die umliegenden Straßenräume, in denen das Parkraumangebot ohnehin beschränkt ist; sie sind jedoch keine städtebaulich adäquate Nutzung in der sogenannten gründerzeitlich geprägten Umgebung des Plangebiets.

Stellplätze sind in den Wohngebieten nur im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung auf dem Grundstück zulässig. Sie werden als separate Stellplatzanlage daher planungsrechtlich auch nicht gesichert.

 

II.3.8.8              Städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige Planungen

               1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB)

Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg und weitere Planungen (siehe Kap. I.4 "Planerische Ausgangssituation") wurden im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.


II.3.8.9              Sonstige Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB

Die weiteren in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-8 und die Festsetzungen nicht relevant.

II.3.9              Private Belange

Die Eigentümer des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer Straße 6 haben keine Vorhaben beantragt, nutzen jedoch die vorhandenen baulichen Anlagen für private Zwecke.

Sowohl die ehemaligen Eigentümer der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 und 8, als auch die Eigentümer des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 hatten im Zeitraum der Sanierung  Anträge auf sanierungsrechtliche Genehmigung für Bauvorhaben gestellt, die jedoch auf sanierungsrechtlicher Grundlage (§ 145 BauGB) in den Jahren 2000, 1999 und 2001 versagt wurden.

In allen drei Fällen wurde auch dem Widerspruch nicht abgeholfen. Es wurde jeweils von den Eigentümern ein Antrag auf Übernahme nach § 145 Abs. 5 BauGB gestellt. Während für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 und 8 im Sanierungszeitraum eine Einigung erzielt und die Grundstücke vom Land Berlin übernommen wurden, ist dies für das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 nicht möglich gewesen.

Nach erfolgter Aufhebung des Sanierungsgebiets befinden sich somit die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 weiterhin in Privatbesitz. Obwohl derzeit kein Baugesuch für die Grundstücke vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Eigentümer beider Grundstücke weiterhin an einer privatnützigen Verwertung ihrer Grundstücke interessiert sind.

Die Eigentümer hatten im Rahmen der Erwerbsverhandlungen 2010 angezweifelt, dass das Grundstück für den beabsichtigten Bau der Sporthalle benötigt wird, da sich zu diesem Zeitpunkt die eigentliche Baumasse für die Sporthalle bereits auf den anderen drei Grundstücken konzentrieren sollte (Machbarkeitsstudie). Da das Erfordernis, zusätzliche Gemeinbedarfsflächen für schulische Zwecke zu sichern, nicht allein in dem Defizit an gedeckten Sportflächen besteht, sondern insgesamt ein erheblicher Mangel an Freiflächen für die bedarfsgerechte Ausstattung der angrenzenden Schulen besteht, wurde an der Sicherung des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 als Fläche für den Gemeinbedarf und an der Einbeziehung des Grundstücks in den Geltungsbereich des B-Plans 3-8 festgehalten.

Entsprechend der unter Kap. II.3.8.1 bis 9 erläuterten Abwägungsbelange bestehen hinreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls für die Sicherung der privaten Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für schulische und sportliche Zwecke. Um die mit der Planung verfolgten Ziele zu erreichen, werden auch die in Privatbesitz befindlichen Grund-stücke Nr. 6 und 9 benötigt. Entsprechend einer Machbarkeitsstudie, die eine flächensparende Anordnung der benötigten Geschoßflächen zum Ziel hatte, werden mindestens die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6, 7 und 8 (tlw.) als überbaubare Fläche für den Sporthallenbau benötigt. Die Inanspruchnahme der restlichen Teilfläche des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 und des Grundstücks Nr. 9 ist zur Minderung des Pausenfreiflächendefizits der benachbarten Schule Pasteurstraße 7/11 jedoch ebenfalls dringend geboten (siehe Kap. II.3.8.1 "Belange des Bildungswesens und des Sports").

Aus diesem Grund sichert der Bebauungsplan 3-8 dem Land Berlin ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9. Die bereits vom Land Berlin erworbenen Flächen der Grundstücke Dietrich Bonhoeffer-Straße 7 und 8 reichen nicht aus, um den bestehenden Flächenbedarf für die dringend notwendige Verbesserung der Ausstattung angrenzender Schulen mit gedeckten Sportflächen und Freiflächen zu erreichen.

Vergleichbar gut geeignete, insbesondere landeseigene Grundstücke gibt es nicht. Andere weitgehend unbebaute Grundstücke in vertretbarer Entfernung zum Schulgrundstück stehen nicht zur Verfügung (siehe Kap. I.1 Veranlassung und Erforderlichkeit).

Die vorhandene Sporthalle der Homer-Grundschule Pasteurstraße 10, 12 wird aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands langfristig aufgegeben. Zudem wird diese Fläche benötigt, um die für Grundschüler besonders wichtige Pausenhoffläche im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen zu können. Dieser Standort steht somit alternativ für einen Ersatzneubau nicht zur Verfügung (siehe II.1. Entwicklung der Planungsüberlegungen).

Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27, die sich gegenüber dem Plangebiet befinden, stellten ebenfalls keine Standortoption dar, da diese Fläche gemäß den Sanierungszielen des ehemaligen Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg - Bötzowstraße weiterhin als öffentlicher Spielplatz / öffentliche Grünfläche erhalten und für diesen Zweck auch langfristig planungsrechtlich gesichert werden sollen. Ein entsprechender Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-30 B wurde zwischenzeitlich durch das Bezirksamt Pankow am 15.06.2010 gefasst (ABl. S. 1051).

Die ca. 600 m von den Schulstandorten Pasteurstraße 7/11 und Pasteurstraße 10, 12 entfernte Freifläche jenseits der Kniprodestraße (sog. Werneuchener Wiese) wurde aufgrund der Entfernung und der zu überwindenden Hauptverkehrsstraße ebenfalls als Standortalternative für die mit dem B-Plan 3-8 verfolgten Planungsziele verworfen.

Zudem ist diese Freifläche ein für den bevölkerungsreichen Ortsteil Prenzlauer Berg wichtiges Freiflächenpotenzial, das nach den Zielen des integrierten Stadtentwicklungskonzepts aus dem Jahr 2006/07 (INSEK) als solches gesichert und weiterentwickelt werden soll, da sich hier Vernetzungsmöglichkeiten mit den angrenzenden Grün- und Freiflächen des Volksparks Friedrichshain ergeben. Dementsprechend sieht auch der Entwurf des Bebauungsplans IV-13, für den das ehemalige Bezirksamt Prenzlauer Berg am 26. Juli 1994 (ABl. S. 2601), geändert am 17. Juni 1997 (ABl. S. 3013) die Sicherung einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz (in einer Größe von ca. 2.000 m² nutzbarer Spielfläche) vor.

Für die Eigentümer der betroffenen Grundstücke besteht durch die Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 40 BauGB unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ein Recht auf Entschädigung durch Übernahme. Für den Fall, dass hierüber keine Einigung erzielt wird, können die betroffenen Eigentümer (nach § 85 ff BauGB) die Entziehung des Eigentums bei der Enteignungsbehörde verlangen.

Im Rahmen der Abwägung ist neben dem Nachweis, dass eine Inanspruchnahme der Grundstücke für öffentliche Zwecke zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist und die damit verbundenen Eingriffe in das private Eigentumsrecht nicht vermeidbar sind, stets zu prüfen, ob nicht auch "mildere" Mittel zur Erreichung der Planungsziele in Betracht kommen.

Dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs in das Eigentum als Element des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist dementsprechend bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum Geltung zu verschaffen. Gleichwohl enthält auch das Grundgesetz im Zusammenhang mit dem Wohl der Allgemeinheit das verpflichtende Element des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG).

Für die mit dem B-Plan 3-8 beabsichtigte Sicherung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule - Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle kamen eine nur teilweise Inanspruchnahme oder eine andere öffentlich rechtliche oder dingliche Sicherung als "milderes Mittel" wegen des erkennbar dauerhaften Bedarfs und des erheblichen Investitionsaufwandes nicht in Betracht.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden alle für eine gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB erforderlichen privaten Belange ermittelt.

Dem öffentlichen Interesse der planungsrechtlichen Sicherung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für eine Gemeinbedarfseinrichtung mit der Zweckbestimmung "Schule - Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle" für die in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandenen Schulen wird aus den zuvor genannten Gründen gegenüber den Belangen der Privateigentümer der Vorrang eingeräumt.

Die Anforderungen an das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Bezug auf Art. 14 Grundgesetz bleiben gewahrt.

 


III              Auswirkungen des Bebauungsplans

III.1              Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse

Mit den getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 wird, entsprechend der Rahmenplanung für das ehemalige Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße und des Flächennutzungsplans Berlin, dem Bedürfnis nach langfristiger Sicherung einer Fläche für schulische und sportliche Zwecke im Zusammenhang mit Schulstandorten entsprochen. Der B-Plan mindert somit das Defizit an gedeckten Sportflächen/Sporthallen und Schulfreiflächen im Bezirk Pankow (siehe Kap. I.1 "Veranlassung und Erforderlichkeit").

Hinsichtlich der Versorgung mit öffentlich nutzbaren Einrichtungen für den Freizeitsport verbessern sich die Lebensverhältnisse (Ausweitung der wohnungsnahen Freizeitmöglichkeiten) nicht nur für Familien mit Schulkindern, sondern auch für die Allgemeinheit.

In Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist eine Verschlechterung hinsichtlich ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 nicht zu erwarten (siehe Kap. II.3.8.2 "Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse").

Lediglich an der südlichen Grundstücksgrenze zum Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 können die erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 BauO Bln nicht eingehalten werden. Grund dafür ist die für die Errichtung der künftigen Sporthalle erforderliche Gebäudekubatur, die eine fast vollständige Überbauung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 bedingt.

An der südlichen Grundstücksgrenze zur Schule Pasteurstraße 7/11 ist somit durch die textliche Festsetzung Nr. 1 ein vollständiger Anbau ohne Abstandsflächen ermöglicht worden (§ 6 Abs. 8 BauO Bln). Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Schulbetriebs dieser Schule ist jedoch nicht gegeben, da alle Klassenräume zum Innenhof orientiert sind und sich auf der dem Plangebiet zugewandten Seite nur die Flurtrakte befinden, die vor der Kriegszerstörung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 ebenfalls nur über einen nunmehr wieder entstehenden Lichthof belüftet und belichtet wurden.

Auch den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zum Brandschutz und zu den Rettungswegen stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen.

In Bezug auf das Immissionsschutzrecht bedeutet die Nutzung der nicht überbaubaren Flächen der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 (tlw.) und 9 als Schulpausenhoffläche, dass die von derartigen Anlagen notwendigerweise ausgehenden Geräusche i. d. R. als "sozialadäquat" und damit "unerheblich" im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hinzunehmen sind (siehe auch Kap. II.3.1 "Art der baulichen Nutzung").

Hinsichtlich der Errichtung, Beschaffenheit und des Betriebs der Sporthalle - hierzu gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs - sind die Anforderungen der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) im Rahmen der Bauausführung zu prüfen und einzuhalten.

III.2              Auswirkungen auf die Umwelt

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Sind auf Grund der Aufstellung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege abschließend im Bauleitplan zu entscheiden.

Bei der Überplanung von Flächen mit bestehenden Baurechten ist für die Beurteilung, ob auf Grund des Bauleitplans ein Eingriff zu erwarten ist, das bereits bestehende Baurecht und


nicht die tatsächlich reale Situation maßgebend. Auf die Frage, ob das Baurecht bereits realisiert ist, kommt es insoweit nicht an.

Das Bebauungsplanverfahren 3-8 ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt worden; ein Umweltbericht war somit nicht erforderlich. Ein B-Plan gemäß § 13a BauGB darf im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt und die weiteren in § 13a BauGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Kap. 0 "Umstellung des Verfahrens auf § 13a BauGB").

Der B-Plan 3-8 ermöglicht eine zulässige überbaubare Fläche von 1.770 m² und konnte damit im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, weil auch keine weiteren Bebauungspläne in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt wurden, die in der Summe eine Grundfläche von 20.000 m² überschritten hätten (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

Das beschleunigte Verfahren befreit von:

  •              der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB,
  •              dem Umweltbericht nach § 2a BauGB,
  •              den Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,
  •              der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB,
  •              und der Überwachung nach § 4c BauGB.

Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 20.000 m²) Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des B-Plans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 

Die Festsetzungen des Bebauungsplans verursachen deshalb keine ausgleichspflichtigen Eingriffe in Natur und Landschaft. Maßnahmen zur Kompensation im Sinne von § 1a BauGB sind somit nicht erforderlich.

Es besteht jedoch weiterhin die materielle Pflicht, die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen (siehe Kap. II.3.8.6 "Belange des Umweltschutzes"). Auch das Vermeidungs- und Minimierungsgebot bleiben uneingeschränkt gültig (siehe Kap. II.3.2 "Maß der baulichen Nutzung" und Kap. II.3.8.6).

Dem folgend werden mit den getroffenen Festsetzungen des B-Plans 3-8 die Auswirkungen auf die Umwelt durch die Beschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche auf die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 (wodurch Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden) und die damit einhergehende Sicherung einer größtmöglichen zusammenhängenden Freifläche, ggf. auch des vorhandenen Baumbestands sowie durch die Sicherung einer Dachbegrünung minimiert.

III.3              Auswirkungen auf den Verkehr

Wesentliche Auswirkungen auf den Verkehr durch die Wiedernutzbarmachung brachliegender Baupotenziale in einer beschränkten Größenordnung und die Errichtung einer Schulsporthalle mit ergänzender Freizeit- und Vereinssportnutzung sind nicht zu erwarten.

Die zukünftige Sporthalle wird überwiegend und vorrangig durch Schüler der benachbarten Schulstandorte in der Pasteurstraße 7/11 und Pasteurstraße 10, 12 sowie vorübergehend durch Schüler der etwas entfernter liegenden Schule in der Eugen-Schönhaar-Straße genutzt werden, da für diesen Schulstandort derzeit keine Möglichkeit im näheren Umfeld besteht, auf einer landeseigenen Fläche den Bedarf von zwei Hallenteilen zu mindern. (siehe auch Kap. II.1 "Entwicklung der Planungsüberlegungen")

Die nicht überbaubare Grundstücksfläche wird als Freifläche bzw. Pausenfreifläche dem Schulstandort Pasteurstraße 7/11 zugeordnet.

Für den Schulbetrieb kann in Zukunft auch für die Eltern, die ihre Kinder mit dem PKW zur Schule bringen, der Eingang in der Pasteurstraße 7/11 genutzt werden, über den die neue Sporthalle erreichbar sein wird.

Zudem ist das Plangebiet auch für Benutzer der Sporthalle nach der schulischen Nutzung (durch Vereine u. ä. Nutzungen) durch den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (Tram-Linien M 4 und M 10) im nahegelegenen Kreuzungsbereich der Greifswalder Straße / Ecke Danziger Straße gut erschlossen.

Ein zusätzlicher motorisierter Individualverkehr und damit einhergehende zusätzliche Lärmimmissionen in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße sind somit nur in geringfügigem Umfang zu erwarten.

Zudem wird sich das nicht vorhandene Parkraumangebot steuernd auf die Wahl der Verkehrsmittel der künftigen Nutzer und Besucher auswirken und diese verstärkt auf den ÖPNV ausweichen lassen. (siehe auch Kap. II.3.8.7 "Belange des Verkehrs")

Ob und inwieweit eine außerschulische Nutzung, z. B. durch den Vereinssport oder private Initiativen, Auswirkungen auf den Verkehr hat, kann nur bedingt beurteilt werden. Die Vergabe der Nutzungsoptionen bzw. der Nutzungszeiten obliegt dem Schulamt des Bezirks und ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens.

III.4              Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

Für die Umsetzung der Planung entstehen dem Land Berlin Kosten für den Grunderwerb, die Errichtung der Schulsportanlage und für Ordnungsmaßnahmen.

Mit dem Erwerb der privaten Grundstücksflächen war im Rahmen der Sanierungsmaßnahme für das Gebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße die für das Land Berlin tätige Grundstücks-treuhänderin, die DSK (Deutschen Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG) beauftragt. Folglich waren die erforderlichen Mittel für den Erwerb im Wirtschaftsplan der DSK enthalten.

Zwei der vier Grundstücke konnten in diesem Rahmen durch die DSK erworben werden; das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 im Juni 2010 und das Grundstück Dietrich Bonhoeffer Straße 8 wurde im April 2011 erworben.

Das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße wurde mit der Zwölften Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. April 2011 (GVBl. S. 170) aufgehoben.

Nach der Aufhebung werden keine Maßnahmen mehr aus Sanierungsfördermitteln finanziert. Die Erwerbsbemühungen durch die DSK wurden damit beendet.

Nach Beendigung des Sanierungszeitraums wurde durch das Amt für Schule und Sport der Fachbereich Immobilienverwaltung der Serviceeinheit Facility Management beauftragt, den Grunderwerb für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 durchzuführen. Für die Aufnahme von Kaufverhandlungen wurden dazu im November 2011 die aktuellen Verkehrswertermittlungen für diese Grundstücke erstellt.

In der bestätigten Investitionsplanung für den Zeitraum 2009-2013 war die Instandsetzung der Schule Pasteurstraße 7/11 und der Neubau einer Schulsporthalle auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 als Investitionsmaßnahme des Amts für Schule und Sport enthalten.

Diese Maßnahme wurde für die Investitionsplanung 2011-2015 erneut angemeldet und ist im Beschluss des Senats zur Finanzplanung von Berlin 2011-2015 enthalten.

Die Umsetzung der Baumaßnahme "Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und der Neubau einer Sporthalle mit 4 Hallenteilen" ist darin mit Kapitel: 3736 / Titel 70100 enthalten. Für diese Maßnahme liegt seit dem 31. März 2011 ein von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bestätigtes Bedarfsprogramm vor. Die Gesamtkosten der Investitionsmaßnahme Schulgebäude, Freiflächen, Sporthalle mit vier Hallenteilen einschließlich Grunderwerbskosten wurden mit 30,7 Mio. ? festgestellt.

III.5              Auswirkungen auf private Eigentümer

Die Festsetzung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 für öffentliche Zwecke stellt einen enteignungsgleichen Eingriff in private Eigentumsrechte dar, da die Grundstücke für eine Gemeinbedarfsnutzung mit der Zweckbestimmung "Schule - Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle" gesichert und damit der Privatnützigkeit entzogen sind. Mit der Festsetzung des Bebauungsplans sind wertsteigernde Maßnahmen durch private Investitionen nicht mehr zulässig.

Zur Realisierung der Schulsporthalle müssen die benötigten Flächen durch das Land Berlin erworben werden.

Für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans steht dem Land Berlin gemäß § 24 Abs. 1 Nr.1 BauGB ein Vorkaufsrecht zu, soweit es sich um Flächen handelt, für die eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist.

Für den Grundstückseigentümer entsteht mit der Festsetzung des Bebauungsplans ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks durch das Land Berlin. Für die dem Grundstückseigentümer zustehende Entschädigung sind die Bestimmungen des BauGB anzuwenden. Für den Fall, dass hierüber keine Einigung erzielt wird, können die betroffenen Eigentümer die Entziehung des Eigentums bei der Enteignungsbehörde verlangen.

Der Bebauungsplan 3-8 bildet unter den Voraussetzungen der §§ 85 ff. des Baugesetzbuchs auch die Grundlage für eine Enteignung. Die Höhe der Entschädigung wird in diesem Fall nach den Grundsätzen des zweiten Abschnitts des fünften Teils des Baugesetzbuchs in einem der Festsetzung nachfolgenden Verfahren festgelegt.

III.6              Bodenordnung

Die Zusammenlegung der vier Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 zu einem Gemeinbedarfsgrundstück ist erforderlich. Sie müssen durch das Land Berlin erworben werden. Mit dem Erwerb der privaten Grundstücksflächen war im Rahmen der Sanierungsmaßnahme für das Gebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße die für das Land Berlin tätige Grundstückstreuhänderin, die DSK beauftragt.

Zwei der vier Grundstücke konnten in diesem Rahmen erworben werden; das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 im Juni 2010 und das Grundstück Dietrich Bonhoeffer Straße 8 im April 2011.

Nach der Aufhebung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg - Bötzowstraße wurde das Amt für Schule und Sport, der Fachbereich Immobilienverwaltung beauftragt, den Grunderwerb für die noch benötigten Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 durchzuführen.

Der B-Plan 3-8 ermöglicht gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für den festgesetzten Zweck die Enteignung, sofern ein freihändiger Erwerb scheitert, das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.


IV              Verfahren

IV.1              Mitteilung der Planungsabsicht

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 8) wurden mit Schreiben vom 19.08.2005, gemäß § 5 Ausführungsgesetz des Baugesetzbuchs (AGBauGB) über die Absicht, den B-Plan 3-8 aufzustellen, informiert.

In der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 13.09.2005 wurde mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den B-Plan 3-8 aufzustellen, keine Bedenken bestehen. Dringende Gesamtinteressen im Sinne § 7 Abs. 1 AGBauGB lagen nicht vor, so dass das Bebauungsplanverfahren gemäß § 6 AGBauGB durchgeführt wurde.

IV.2              Aufstellungsbeschluss

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hatte am 09.05.2006 beschlossen, zur planungsrechtlichen Sicherung von Flächen für die Errichtung einer im Wohngebiet Bötzowstraße dringend benötigten Sporthalle, den Bebauungsplan 3-8 für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 aufzustellen. (BA -Nr. V 1281/2006).

Der Beschluss wurde am 02. Juni 2006 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 1938 bekannt gemacht. Die BVV hat den Aufstellungsbeschluss mit Drucksache Nr. V-1280/06 am 17. Mai 2006 zur Kenntnis genommen.

IV.3              Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Mit Schreiben vom 07.07.2006 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, zum B-Planentwurf 3-8 Stellung zu nehmen und Hinweise im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zu geben. Es wurden 22 TÖB beteiligt, von denen 19 TÖB geantwortet hatten.

Im Ergebnis der Auswertung der vorgebrachten Hinweise zur frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgte am 26.06.2007 eine Abstimmung zwischen dem Amt für Planen und Genehmigen, dem Amt für Schule und Sport, der Immobilienverwaltung, dem Fachbereich Hochbau und dem Amt für Umwelt und Natur. Als Ergebnis der Beratung wurde festgehalten:

  • Der Fachbereich Hochbau sollte in enger Abstimmung mit dem Amt für Schule und Sport einen Entwurf (Darstellung der möglichen Ausdehnung bzw. Abschätzung der Baumasse eines zukünftigen Sporthallenneubaus) als Grundlage für die weitere Planung erarbeiten. Dabei sollte die Machbarkeit einer 3-teiligen Sporthalle nochmals überprüft und die Frage der Außenanlagen und ihre Nutzung geklärt werden.

Nach damaligem Stand waren keine ungedeckten Sportflächen und Pkw-Stellplätze, ausgenommen der Stellplätze für Behinderte, geplant.

  • Wenn keine ungedeckten Sportfreiflächen sowie Pkw-Stellplätze (ausgenommen Stellplätze für Behinderte) geplant sind und die Sporthalle im Rahmen der Planungsumsetzung nach den Auflagen der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) errichtet werden soll, wäre ein Lärmschutzgutachten bzw. eine Lärmprognose im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich.
  • Eine Dachbegrünung sei wünschenswert und wäre aus Gründen der Regenwasserversickerung notwendig. Zusätzlich wäre eine Dachbegrünung erforderlich, um den Biotopflächenfaktor von 0,4 aus dem Landschaftsplan IV-L 3 einhalten zu können. Dies sollte im Rahmen des weiteren Verfahrens überprüft und umgesetzt werden.
  • Der Boden der Grundstücke wurde bezüglich Altlasten als unbelastet angesehen. Eine tiefer gehende aufwendige und kostenintensive Untersuchung wäre auf Grund der unsensiblen Nutzung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht notwendig.
  • Ein artenschutzrechtliches Gutachten sei notwendig.

Im Nachgang zu dieser Abstimmung fand durch Mitarbeiter des Amts für Umwelt und Natur (AUN) am 4. Juli 2007 eine Begehung vor Ort statt (siehe Kap. II.3.8.6 "Belange des Umweltschutzes / Artenschutz"). Diese ergab, dass ein weitergehendes Gutachten aus Sicht des AUN nicht erforderlich ist. Die notwendigen Schutzmaßnahmen müssen entsprechend § 42 BNatSchG (im Zuge der BNatSchG-Novelle vom 29. Juli 2009 jetzt § 44 BNatSchG) in der Bauausführungsphase, d. h. der Zulassung und Durchführung planerisch vorbereiteter Baumaßnahmen, vom Vorhabenträger beachtet werden.

Die Hinweise zum Artenschutz sollten aus Gründen der Planungs- und Rechtssicherheit in der Begründung zum B-Plan 3-8 enthalten sein. Die frühzeitige Information des Vorhabenträgers in der Begründung zum B-Plan sei ebenfalls für die gemäß Landschaftsplan IV-L-3 notwendige und unter Artenschutzaspekten sinnvolle Dachbegrünung erforderlich. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass geschützte Wildbienenarten vorkommen, könnten im Rahmen der Bauausführung geeignete Strukturen für die Dachbegrünung vorgesehen werden.

Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs 3-8 ergab sich im Ergebnis der Abstimmung und Abwägung zur frühzeitigen Behördenbeteiligung nicht.

IV.4              Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den B-Planvorent­wurf 3-8 wurde in der Zeit vom 18. bis 29. September 2006, im Amt für Planen und Genehmigen, Storkower Straße 139 C durchgeführt. Sie wurde durch Veröffentlichung in der Tagespresse am 11. September 2006 und zusätzlich durch eine Anzeige in der Zeitschrift zur Stadterneuerung im Bezirk Pankow, dem "Vor Ort" Nr. 15 (vom September 2006), bekannt gemacht. Der Landespressedienst wurde ebenfalls informiert.

Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den Entwurf und die Begründung einsehen und Äußerungen hierzu abgeben konnte. Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des B-Planentwurfs und der Begründung im Internet.

Zehn Bürger ließen sich die Ziele und Zwecke der Planung erklären. Den Bürgern waren die Ziele durch den Rahmenplan des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Prenzlauer Berg - Bötzowstraße" jedoch bereits bekannt. Überwiegend gab es eine positive Resonanz, wenn auch bedauert wurde, dass eine weitere Fläche im dicht besiedelten Bereich versiegelt wird.

Es lagen vier schriftliche Äußerungen vor. Im Wesentlichen wurde auf den vorhandenen Bestand an vielfältiger Flora und Fauna hingewiesen und eine weitgehende Berücksichtigung angeregt. Es wurde angeregt bei einer weitgehenden Überbauung eine Dachbegrünung vorzusehen. Des Weiteren wurde auf den engen Straßenraum der Dietrich-Bonhoeffer-Straße hingewiesen und eine mögliche Mehrbelastung durch den neu entstehenden Verkehr angesprochen. Es wurde auf den Stellplatzmangel im Gebiet hingewiesen, der sich durch den Wegfall der vorhandenen Garagen verschärfen würde. Befürchtet wurde auch eine mögliche Beeinträchtigung der Wohnqualität für das angrenzende Grundstück 

Die Anregungen wurden bei der weiteren Planung berücksichtigt (Siehe dazu auch unter "Abwägung" im Abschnitt II).

Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs 3-8 ergab sich im Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nicht.

IV.5              Umstellung des Verfahrens auf einen B-Plan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB

Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) ist das Baugesetzbuch geändert worden. Durch den damit neu eingeführten § 13a Baugesetzbuch wurden für Bebauungspläne der Innenentwicklung Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung eröffnet.

Da der B-Plan 3-8 der Sicherung einer Anlage für sportliche Zwecke im Zusammenhang mit Schulstandorten auf vor dem Zweiten Weltkrieg bebauten Kriegslücken, innerhalb eines innerstädtischen Wohngebiets, dient und eine (andere) Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, wurde der B-Plan 3-8 auf das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Absatz 2 BauGB umgestellt. Die hierfür erforderlichen, in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen waren erfüllt:

  • Die bei Durchführung des B-Plans voraussichtlich versiegelte Grundfläche erreicht nicht den Schwellenwert (von 20.000 m²) des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Das gesamte Plangebiet des B-Plans 3-8 ergibt mit ca. 3.200 m² Gesamtfläche und das mit dem Bebauungsplan ermöglichte Nutzungsmaß (mit einer GRZ von 0,7) für die Gemeinbedarfsfläche eine maximal zulässige überbaubare Fläche (nach § 19 Abs. 2 BauNVO) von 1.770 m² und liegt somit weit darunter.

Eine Überschreitung des o.g. Schwellenwertes war auch nicht durch Planungsvorhaben zu erwarten, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang im ehemaligen Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße nach § 13a BauGB aufgestellt wurden.

  • Es wird kein Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.
  • Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).
  • Darüber hinaus ist keine Beeinträchtigung anderer umweltrelevanter Schutzgüter zu erwarten.
  • Nach Aussage des Amts für Umwelt und Natur gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein streng geschützter Arten im Sinne des § 44 BNatSchG. Es handelt sich um ein kleines Plangebiet mit anthropogen geprägten Biotopstrukturen in relativ isolierter Innenstadtlage (Begehung Juli 2007).
  • Die notwendigen Schutzmaßnahmen entsprechend des § 44 BNatSchG müssen in der Phase der Baumaßnahmen von den Vorhabenträgern beachtet werden. Die Beauftragung eines Gutachtens war aus Sicht des AUN nicht erforderlich.

Die Mitteilung über die geänderte Planungsabsicht (§ 5 AGBauGB) erfolgte mit Schreiben des Amtes für Planen und Genehmigen vom 29.08.2008.

In der Antwort der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 19. 09.2008 wurden zur geänderten Planungsabsicht keine Bedenken erhoben.

Die Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB erfolgte im Amtsblatt für Berlin vom 01.07.2011, Seite 1416.

 

IV.6              Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

IV.6.1              Verfahren

Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert, zum Bebauungsplanentwurf 3-8 Stellung zu nehmen. Ihnen wurde mitgeteilt, dass der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt wird. Es wurden 34 TÖB beteiligt, von denen 29 TÖB geantwortet hatten.

Übersicht:

Beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange              34

davon:                            ohne Rückantwort                                                                        5

                            ohne Hinweise und Anregungen                                            9

                            mit Hinweisen und Anregungen                                          20

IV.6.2              Zusammenfassung des Ergebnisses

Die (im Juli 2007) in Folge der frühzeitigen Behördenbeteiligung vom Fachbereich Hochbau in Abstimmung mit dem Amt für Schule und Sport überschlägliche Untersuchung der möglichen Funktionslösung einer Sporthalle mit drei Hallenteilen in einer Ebene (Darstellung der möglichen Ausdehnung bzw. Abschätzung der Baumasse eines zukünftigen Sporthallenneubaus) war die Grundlage für den Entwurf in der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB im Juli/August 2009. Dieses Einordnungskonzept sah eine fast vollständige Ausnutzung der Gesamtfläche der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 vor.

Der vom Fachbereich Hochbau ermittelte Bedarf von drei Hallenteilen (HT) für die zwei Schulstandorte in der Pasteurstraße 7/11 und Pasteurstraße 10, 12 und die dem entsprechende erforderliche Baumasse ergab eine fast vollständige Überbauung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9. Das entsprach einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8.

In der Behördenbeteiligung wurde insbesondere zu folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:

  • Stellplätze für Behinderte bzw. Fahrradstellplätze,
  • Abstandsflächen,
  • Sporthalle: Kosten und Finanzierung, Bestätigung des Bedarfs, Größe und Funktion,
  • Umwelt- und Artenschutz,
  • Denkmalschutz,
  • Kabel- und Leitungsbestand,
  • Energie.

In der Stellungnahme des Fachbereichs Hochbau wurde die Größe der zu überbauenden Fläche korrigiert, da der Anteil der Nebenflächen beim ersten Konzept von 2007 als zu gering eingeschätzt wurde.

Angesichts der hieraus resultierenden erforderlichen überbaubaren Grundstücksfläche, die einer GRZ von 0,9 entspräche, sollten die Entwurfsüberlegungen erneut städtebaulich-architektonisch vertieft werden, um vorrangig zu klären, ob die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei diesem erhöhten Überbauungsgrad noch gewährleistet werden können und ob eine flächensparendere Lösung für den Bau der Sporthalle machbar ist.

Somit wurden im Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneute Entwurfsüberlegungen angeregt. Diese vertiefende städtebaulich-architektonische Untersuchung hatte Auswirkungen auf das weitere Verfahren und die Planinhalte.

Vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde daraufhin eine weitere Abstimmung mit den entsprechenden Behörden durchgeführt und somit überprüft, in welcher Form und unter Inanspruchnahme welcher Flächen sich eine Sporthalle auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 flächensparend realisieren lässt. Dabei war insbesondere die Gewährleistung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu prüfen.

Das Ergebnis der Untersuchung wurde in die Abwägung einbezogen. Erst danach konnte abschließend entschieden werden, ob und wieweit Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Begründung zum B-Plan 3-8 geändert oder ergänzt werden.

Unabhängig davon wurde die Zweckbestimmung für die Gemeinbedarfsfläche an die im Land Berlin übliche Praxis angepasst (Schule - Anlage für sportliche Zwecke / Sporthalle) und die Bemaßung überprüft und fortgeschrieben.

IV.6.3              Abstimmung im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

Die Zusammenfassung bzw. Abwägung der Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vom Juli/August 2009 (siehe Kap. IV.6.2) ergab einen Abstimmungsbedarf mit einzelnen Fachabteilungen für die Konkretisierung des Planinhalts bzw. des Entwurfs des B-Plans 3-8.

Folgende wesentliche städtebauliche Zielstellungen bzw. Kriterien sollten bei der Planung Berücksichtigung finden:

  • Die Festsetzungen sollten einen größtmöglichen Gestaltungsspielraum für die spätere Umsetzung der baulichen Anlage (Sporthalle) zulassen und zudem eine angemessene Bebauungsdichte ermöglichen.
  • Eine Blockrandbebauung (straßenseitig in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße) gemäß angrenzender Bebauung, deren Traufhöhe ca. 18,5 m beträgt, sollte ermöglicht/ ausgeschöpft werden.
  • Die Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse der seitlich und rückwärtig angrenzenden (überwiegend Wohn-) Bebauung sollte durch entsprechende Abstandsregelungen gewährleistet sein.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 wurden folgende drei Fachabteilungen des Bezirksamts Pankow aufgefordert, zu den jeweiligen, in dem Schreiben (nachfolgend) genannten Sachverhalten/Fragen erneut Stellung zu nehmen:

1.              Abt. Jugend und Immobilien, Immobilienservice, Fachbereich (FB) Hochbau

  • Werden die Baugrundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 vollständig für den Bau einer Sporthalle mit drei Hallenteilen benötigt?
  • Können ggf. nicht zwingend für den Bau der Sporthalle erforderliche Flächen einer Nutzung als Schulfreifläche oder anderen schulischen Nutzungen zugeführt werden?
  • Kann für den Fall einer flächensparenderen Lösung für den Bau der Sporthalle auf den Erwerb eines Teils der (privaten) Grundstücke verzichtet werden?

2.              Abt. Gesundheit, Soziales, Schule und Sport, Amt für Schule u. Sport

  • Ist die Wettkamptauglichkeit dieser Sporthalle erforderlich?
  • Besteht noch zusätzlicher Bedarf an Flächen oder Räumlichkeiten für schulische Nutzungen, der die Inanspruchnahme der jetzt im Geltungsbereich befindlichen Grundstücke erfordern würde? Sollen im Bedarfsfall bei ebenerdiger Anordnung der drei Hallenteile in darüber liegenden Geschossen schulische Nutzungen eingeordnet werden?
  • Ist eine flache Sporthallenvariante zu bevorzugen oder sollte auf jeden Fall ein Stapelkompromiss erreicht werden um zusätzliche Freiflächen zu gewinnen?
  • Würde eine nutzbare Freianlage auf dem Sporthallendach infrage kommen?

3.              Abt. Kultur, Wirtschaft u. Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Untere Denkmal-
schutzbehörde

  • Bestehen aus denkmalpflegerischer Sicht Bedenken, wenn im Abstand von ca. sechs Meter (Abstandsbreite des Lichthofs zwischen Schulstandort Pasteurstr. 7/11 und geplanter Sporthalle) die Höhe der zukünftigen baulichen Anlage/Sporthalle ca. 10 m (Mindesthöhe) beträgt bzw. sich bis auf ca. 18,5 m erhöht?
  • Kann eine generell eingeschossige Verbindung auch an einem anderen Standort in der Abstandsfläche/Lichthoffläche errichtet werden?

Zusammenfassung des Ergebnisses

In Bezug auf die gestellten Fragen verwies der Fachbereich Hochbau darauf, dass nur ein konkreter Entwurf zu einer reellen Bewertung der Flächenbedarfe führen könne und der Fachbereich Hochbau dafür aber nicht die erforderlichen Kapazitäten besäße.

Auch die Untere Denkmalschutzbehörde verwies darauf, dass eine Prüfung der denkmalrechtlichen Zulässigkeit nur anhand aussagefähiger Planzeichnungen durchgeführt werden könne.

Gemäß der Stellungnahme des Amts für Schule und Sport sei bei der Bewertung eines Standorts für den Neubau einer Sporthalle in erster Linie das Kriterium der Ausführbarkeit einzuschätzen bzw. die Anforderungen für den Schulsport müssten erfüllt sein.

Demnach sei vorrangig die Nutzbarkeit des Sporthallenbaus entscheidend und erst in zweiter Linie die Wettkampftauglichkeit sowie die Kompensation des bestehenden Defizits an Pausenfreiflächen und ungedeckten Sportflächen am Schulstandort Pasteurstraße 7/11.

IV.6.4              Machbarkeitsstudie

Die im Rahmen der weiteren Abstimmung mit den entsprechenden Behörden nicht abschließend geklärten Fragen zur sinnvollen und notwendigen Inanspruchnahme von (privaten) Grundstücken für die geplante Sporthalle führten im Einvernehmen mit den einbezogenen Fachabteilungen dazu, eine Machbarkeitsstudie erstellen zu lassen, um insbesondere den tatsächlichen Flächenbedarf ggf. durch eine flächensparende Bauweise zu untersuchen.

Zudem sollten neben der denkmalrechtlichen Zulässigkeit die Anforderungen an den Schul- (gemäß Mindestraumprogramm) und Vereinssport sowie die funktionelle Anbindung an den angrenzenden Schulstandort geprüft werden.

Die Machbarkeitsstudie konnte durch die Sanierungsbeauftragte S.T.E.R.N. GmbH kurzfristig ermöglicht/finanziert werden.

Diese Untersuchung wurde mit dem Ziel beauftragt, zu klären, in welcher Form und unter Inanspruchnahme welcher Flächen eine Sporthalle auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoef-fer-Straße 6-9 realisierbar ist. Folgende Anforderungen / Fragestellungen wurden formuliert:

  • Städtebauliche, architektonische Gestaltung, Einbindung in die Umgebungsbebauung,
  • Funktionale Anforderungen, Schul-und Vereinsnutzung, Außenraumkonzepte,
  • Anforderungen an die innere und äußere Erschließung, Behindertengerechtigkeit, Stellplätze, Entwässerungskonzept, Sicherheit,
  • Baurechtliche Aspekte, Abstandsfläche, Belange der Nachbargrundstücke,
  • Wirtschaftliche Auswirkungen, Kostenschätzung, Betriebskosten, Energieeinsparung.

Zusätzlich sollten folgende Funktionen/Belange berücksichtigt und untersucht werden:

  • Dachbegrünung,
  • Nutzungen für Schulzwecke, zusätzliche Freiflächen,
  • Sportfreifläche auf dem Dach,
  • Zusätzliche Fläche für Vereinsnutzung,
  • Konstruktive Vorhaltung für Erweiterungsoptionen.

Die Machbarkeitsstudie wurde in stetiger Abstimmung und Einbeziehung der betreffenden Fachabteilungen (von Mai bis August 2010) erarbeitet.

Die gemäß der Aufgabenstellung untersuchten Grundvarianten, eine Dreifeldsporthalle auf einer Ebene und als Alternative die Variante zweier übereinander gestapelter Zweifeldsporthallen, ergaben, dass für die Integration der jeweiligen Baukörper in beiden Varianten die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 ausreichend sind.

Im Ergebnis der Machbarkeitsstudie wurde jedoch die Variante mit der gestapelten Vierfach-Sporthalle (2x2 Hallenteile), aus funktionaler und denkmalschutzrechtlicher Sicht präferiert.

Diese Sporthallenvariante ermöglichte im Gegensatz zur Variante einer Dreifeldsporthalle neben der optimalen Umsetzung des Mindestraumprogramms, einen separaten Zuschauerbereich sowie zusätzliche Flächen für die Vereinsnutzung. Zudem konnte mit der gestapelten Vierfach-Sporthalle durch die Anordnung eines auf das funktionale reduzierten Verbindungsbaus zum Schulgebäude der rückwärtige Lichthof der angrenzenden Schule erhalten bleiben und damit ein geringerer Eingriff (in Abstimmung mit dem Fachbereich Denkmalschutz) in das denkmalgeschützte Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 ermöglicht werden.

Auch aus städtebaulicher Sicht wurde die Stapelvariante bevorzugt, da der Baukörper die städtebauliche Quartiersstruktur auch in der Höhe schließt (in Bezug auf die Traufhöhe der angrenzenden Bebauung des Gebäudes Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5).

Die verbleibende/gewonnene nicht überbaubare Fläche des Grundstücks Dietrich-Bon-hoeffer-Straße 8 sowie v. a. des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 wurde zur Minderung des vorhandenen Pausenfreiflächendefizits des angrenzenden Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 vorgesehen. Zudem können auf dieser Fläche in doppelter Nutzung ein Stauraum im Fluchtfall, die erforderliche Anzahl an Fahrrad- und Behindertenstellplätzen sowie eine Aufstellfläche für die Feuerwehr entstehen.

Diese Vorzugsvariante bietet somit eine äußerst positive Lösungskombination der vorhandenen Abhängigkeiten aus Abbau des hohen Defizits an gedeckten Sportflächen, der Umsetzung des Raumprogramms, schulischen Belangen, denkmalpflegerischen Auflagen, der städtebaulichen Situation, ökologischen Gesichtspunkten, der Flächenbilanz und auch der wirtschaftlichen Aspekte. (siehe auch Kap. II.1.1 Machbarkeitsstudie)

IV.6.5              Ergebnis der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

              (Zusammenfassung der Auswertung, Abstimmung und Abwägung /              
              Änderung des Bebauungsplanentwurfs)

Die Machbarkeitsstudie bildete die Grundlage für die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8. Das Ergebnis dieser Studie wurde in die Abwägung einbezogen, die Planzeichnung zum B-Plan 3-8 wie folgt entsprechend geändert:

  • Reduzierung der GRZ von 0,8 auf 0,7,
  • Festsetzung der TH von 61,8 m über NHN entsprechend der angrenzenden Bebauung (entspricht einer TH von ca. 18,5 m über Gehweg),
  • Einschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche auf die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6, 7 und (tlw.) 8,
  • Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr. 1, die den Anbau an die rückwärtige Grundstücksgrenze und somit die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen ermöglicht,
  • Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr. 3 zur Dachbegrünung.

Unabhängig von den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie wurden die folgenden zwei textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen:

  • Textliche Festsetzung Nr. 2 zur Verwendung bestimmter Brennstoffe,
  • Textliche Festsetzung Nr. 4, wonach die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung ist.

Die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans 3-8 wurde entsprechend fortgeschrieben.

 

IV.7              Bezirksamtsbeschlüsse zur Weiterführung des B-Planverfahrens

Der Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat zur Weiterführung des Aufstellungsverfahrens am 21. Juni 2011 folgende Beschlüsse gefasst:

  • Bebauungsplan 3-8 wird, als Bebauungsplan der Innenentwicklung, nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
  • Dem Ergebnis der Auswertung, Abstimmung und Abwägung zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der daraus hervorgehenden Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans 3-8 wird zugestimmt.
  • Für den Entwurf des Bebauungsplans 3-8 vom 26. Mai 2011 einschließlich Begründung soll gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Parallel dazu sollen aufgrund der Änderungen des Bebauungsplanentwurfs 3-8 die Behörden erneut gemäß § 4a Abs. 3 BauGB beteiligt werden. Während der Beteiligungen werden der Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung im Internet präsentiert.

Die Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB erfolgte zeitgleich mit der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt für Berlin am 1. Juli 2011 (ABl. S. 1416).

Die BVV hat die o. g. Bezirksamtsbeschlüsse mit Drucksache Nr. VI-1353 am 29. Juni 2011 zur Kenntnis genommen.

IV.8              Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

IV.8.1              Verfahren

Die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind, wurden mit Schreiben vom 1. Juli 2011 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB aufgefordert, zum Bebauungsplanentwurf 3-8 Stellung zu nehmen. Es wurden 35 TÖB beteiligt, von denen 28 TÖB geantwortet hatten.

Übersicht:

 

Beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange              35

davon:              ohne Rückantwort                7

              ohne Hinweise und Anregungen              11

              mit Hinweisen und Anregungen              17

 

IV.8.2              Zusammenfassung des Ergebnisses

Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des B-Plans 3-8 Stellung genommen:

  • Auswirkungen der textlichen Festsetzung Nr. 1,
  • Stellplätze,
  • Schulentwicklungsplanung,
  • Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung,
  • Richtfunkstrecken,
  • Nutzung erneuerbarer Energien.

Das Ergebnis der Abwägung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange führte zu keinen Änderungen der Ziele des Bebauungsplans 3-8.

Die erfolgten Hinweise und Anregungen hatten keine Auswirkungen auf die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend der eingegangenen Hinweise aktualisiert bzw. ergänzt.

IV:8.3              Stellungnahmen und Abwägung

Nachfolgende sieben TÖB haben sich nicht zur Planung geäußert, so dass gemäß Anschreiben davon auszugehen ist, dass sie keine Bedenken haben oder dass ihre Belange nicht berührt werden:

  • Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Sanierung und Milieuschutz,
  • Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, AUN 3, AUN 6,
  • Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, SE Finanzen / Steuerungsdienst, Finanzcontrolling, Fin / StD 222,
  • Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E,
  • Verkehrslenkung Berlin, Abt. VLB B,
  • Handwerkskammer Berlin,
  • Deutsche Post Real Estate Germany GmbH, Region Ost.

 


Nachfolgende elf TÖB stimmten der Planung ohne Äußerungen zu bzw. äußerten keine Bedenken oder erklärten ihre Belange für nicht berührt:

  • Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Fachbereich Vermessung,
  • Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Fachbereich Denkmalschutz,
  • Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Kultur und Bildung,
  • Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IB 25,
  • Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, X F,
  • Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B,
  • Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt Berlin, LDA 241,
  • Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, III B 19,
  • Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D 25,
  • Berliner Feuerwehr, FIMM 1,
  • Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin, Bereich Infrastruktur und Stadtentwicklung.

Nachfolgende 17 Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung:

    1. Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht (Stellungnahme vom 14.07.2011)

Äußerung 1

Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme vom 11.09.2009 zum B-Planverfahren ihre Gültigkeit behält. Eine Einschätzung der Auswirkungen der textlichen Festsetzung Nr. 1 auf Beleuchtung, Belüftung, Besonnung der bestehenden Schule (Innenhofsituation) wäre zu überprüfen, der Bauaufsichtsbehörde ist dies aus den beigefügten Unterlagen nicht möglich.

 

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen (Stellungnahme vom 11.09.2009 s. u.).

Durch die geplante textliche Festsetzung Nr. 1 soll an der südlichen Grundstücksgrenze zum Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 ein vollständiger Anbau der Sporthalle ohne Abstandsflächen  ermöglicht werden (ausdrückliche Festsetzung). Diese Grenzbebauung ist erforderlich, um den geplanten Sporthallenbau, entsprechend der notwendigen Grundfläche und Bebauungstiefe für den Sporthallenneubau ohne Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze realisieren zu können und eine bauliche Verbindung zum Schulgebäude zu ermöglichen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Schulbetriebs der Schule Pasteurstraße 7/11 ist jedoch nicht gegeben, da sich auf der dem Plangebiet zugewandten Seite nur die Flurtrakte sowie ein Lichthof befinden. Die Klassenräume orientieren sich alle zum großen Schulinnenhof hin, wodurch eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung gewährleistet ist.

Zudem sind die schmalen Lichthöfe, die das Schulgebäude umgeben, ohnehin als Lichthöfe konzipiert worden. Die Errichtung der zukünftigen Sporthalle gemäß der in Aussicht genommenen Festsetzungen des B-Plans 3-8 ermöglicht lediglich die Wiederherstellung dieser baulichen Situation.

Der Nachweis einer ausreichenden Beleuchtung, Belüftung und Besonnung für den Neubau muss dann in den Antragsunterlagen für das Baugenehmigungsverfahren erbracht werden.

Stellungnahme vom 11.09.2009

 

Äußerung 1

Die behindertengerechten Stellplätze sind in Gebäudenähe und möglichst an behindertengerechten Zugängen anzulegen. Stellplätze sollen gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln in nicht mehr als 100 m Entfernung vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden. Die öffentlich-rechtliche Sicherung dieser Stellplätze muss durch Baulast nach § 82 BauO Bln erfolgen.

Die Fahrradstellplätze sind so herzustellen, dass

.              sie leicht zugänglich sind,

.              eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen haben,

.              dem Fahrrad ein sicherer Stand durch Anlehnbügel gegeben wird und

.              durch einen Mindestabstand von 0,80 m zwischen den Fahrradständen das Abstellen               und Anschließen des Fahrrades einschließlich des Rahmens ermöglicht wird.

Die Herstellung einfacher Vorderradständer ist unzulässig.

Die erforderliche Anzahl der Fahrradstände und der Behindertenstellplätze ist in der AV Stellplätze vom 11.12.2007 geregelt. Es wird eine vorausschauend großzügige Planung von Fahrradständen empfohlen.

 

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

Das zu sichernde Gemeinbedarfsgrundstück wird über ausreichend nichtüberbaute Flächen verfügen, auf denen die notwendigen Stellplätze eingerichtet werden können. Gemäß der 2010 erstellten Machbarkeitsstudie können im Bereich der Freifläche der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 und 9 mind. ein Behindertenstellplatz und ca. 40 Fahrradabstellmöglichkeiten vorgesehen werden.

Die Einordnung der gemäß § 50 Abs. 1 BauO Bln zu errichtenden Stellplätze für Behinderte bzw. Fahrradstellplätze ist im Rahmen der konkreten Bauplanung zu beachten und hat keinen Einfluss auf den Regelungsumfang des Bebauungsplans 3-8.

Äußerung 2

Gemäß Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis sind auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 keine Baulasten eingetragen. Zusätzliche, die Regelungen des § 6 BauO Bln ergänzenden, Forderungen zum Abstandsflächenrecht bestehen somit nicht.

 

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und fand bei der Überarbeitung der Begründung unter Kapitel II.3.3 "Überbaubare Grundstücksfläche" entsprechend Berücksichtigung.

Äußerung 3

Erforderliche Abstandsflächen von 0,4 H seien nachzuweisen. Für Abweichungen seien entsprechende Baulasten auf den Nachbargrundstücken erforderlich (§ 6 und § 82 BauO Bln.)

 

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Die auf der Grundlage der Machbarkeitsstudie getroffene textliche Festsetzung Nr. 1 soll ausdrücklich den Anbau an die rückwärtige Grundstücksgrenze und somit nach § 6 Abs. 8 BauO Bln die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zum Grundstück Pasteurstraße 7/11 ermöglichen. Dies ist notwendig, um den Sporthallenneubau in der erforderlichen Bebauungstiefe und ermittelten Grundfläche kompakt realisieren zu können und die Möglichkeit einer baulichen Verbindung zum Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 zu schaffen (siehe auch Abwägung zur Äußerung 1 der Stellungnahme vom 14.07.2011).

Die Baulinie entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5 soll klarstellen, dass hier in der gesamten Tiefe der ankommenden Brandwand des Nachbargrundstücks angebaut werden muss, um der geschlossenen Bauweise und dem Ortsbild zu entsprechen. Abstandsflächen sind gemäß § 6 Abs. 1 BauO Bln nach den bestehenden planungsrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich.

Durch die in einem Abstand von ca. 22 m parallel zum Nachbargrundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 verlaufende seitliche Baugrenze ist gewährleistet, dass die hier erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden. 

Die vordere Baugrenze ist zugleich Straßenbegrenzungslinie. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln dürfen Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen.

Die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen werden mit den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 eingehalten bzw. dürfen nach § 6 der Bauordnung Berlin unterschritten werden.

Die Eintragung von Baulasten auf den Nachbargrundstücken ist folglich nicht erforderlich, da das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst baurechtskonform hergestellt werden kann und nicht andere umliegende Grundstücke zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden müssen.

Äußerung 4

Die unter Punkt II.3.3 der Begründung benannten Balkone auf dem Nachbargrundstück sind mit seitlichem Abstand zur Grundstücksgrenze ohne Baulast genehmigt. Aufgrund der aktuellen Baugenehmigung ist von der Einhaltung der Standardforderungen des § 6 BauO Bln an Balkone auszugehen.

 

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

    1. Bezirksamt Pankow, Abt. Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt
      (vom 01.08.2011)

Äußerung 1

Das Tiefbauamt hat keine Einwände. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass in der konkreten Bauplanung veränderte Zufahrtsituationen (ggf. Feuerwehr Grundstück Nr. 9, motorisierter Individualverkehr u. a.) mit dem Tiefbauamt abzustimmen sind. Derzeit werden für den Bereich der Straßenverkehrsfläche bauliche Maßnahmen für eine Verkehrsberuhigung und Querungs­hilfe vorbereitet, die in den Jahren 2012-2013 durchgeführt werden sollen.

 

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

3.              Bezirksamt Pankow, Ordnungsamt
(vom 02.08.2011)

Äußerung 1

Gegen den Bebauungsplan werden grundsätzlich keine straßenverkehrsbehördlichen Bedenken erhoben.

Da die Sportfläche vornehmlich durch den Schulsport genutzt werden soll, ist mit einer Zunahme des Parkdrucks durch Besucher nur eingeschränkt zu rechnen. Zurzeit ist in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße der Parkdruck sehr hoch, da die Straße zum Überlaufgebiet der angrenzenden Parkraumbewirtschaftungszone gehört. Parkplätze im öffentlichen Straßenraum stehen folglich nur sehr begrenzt zur Verfügung.

Feuerwehraufstellflächen und Behindertenparkplätze seien auf dem Grundstück vorzusehen und nicht im öffentlichen Straßenland. Die Zufahrt auf das Grundstück für die Feuerwehr sei derart zu bemessen, dass Feuerwehrfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Ver- und Entsorgung ohne weiterreichende straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen passieren können.

Detaillierte Planunterlagen zur beabsichtigten Erstellung von Gehwegüberfahrten sind der Straßenverkehrsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn zur Prüfung vorzulegen.

 

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

Gemäß der 2010 erstellten Machbarkeitsstudie besteht die Möglichkeit PKW-Stellplätze, Fahrradstellplätze sowie die Aufstellfläche für die Feuerwehr im Bereich der Freifläche der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 und 9 und somit nicht im öffentlichen Straßenland herzustellen. Die Einordnung der gemäß § 50 Abs. 1 BauO Bln zu errichtenden Stellplätze für Behinderte bzw. Fahrradstellplätze sowie der Feuerwehraufstellfläche ist im Rahmen der konkreten Bauplanung zu beachten und hatte keinen Einfluss auf den Regelungsumfang des Bebauungsplans 3-8.

4.              Bezirksamt Pankow, Abt. Jugend und Immobilien, SE Immobilien - Grundstücksrechtsverkehr
(vom 06.07.2011)

Äußerung 1

Der vorgelegte Entwurf der BVV-Vorlage zur Beschlussfassung und Behördenbeteiligung zum B-Plan 3-8 wurde geprüft und es wird in allen Punkten den Ausführungen des B-Plan-Entwurfes zugestimmt.

 

Abwägung

Die Zustimmung zu den Festsetzungen und Ausführungen des Bebauungsplans 3-8 wurde zur Kenntnis genommen.

Äußerung 2

Gemäß Aussage der DSK Deutsche Stadt und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & CO. KG werden sich beim Erwerb der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 Schwierigkeiten ergeben. Das Grundstück Nr. 6 befindet sich in Eigentümerschaft zahlreicher Erben, sodass sich die Kaufverhandlungen umfangreich gestalten werden.

Zu Nr. 9 teilte die DSK mit, dass der Eigentümer nicht verkaufsbereit sei und somit ggf. ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden müsse. Dieses werde sich bekanntlich über einen längeren Zeitraum hinziehen. Weiterhin teilte die DSK mit, dass der Eigentümer mit dem B-Plan nicht einverstanden sei und angekündigt habe, gegen diesen mit juristischen Mitteln vorzugehen (Normenkontrollverfahren etc.).

 

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

5.              Bezirksamt Pankow, Abt. Jugend und Immobilien, Immobilienservice - Fachbereich Hochbau
(vom 06.07.2011)

Äußerung 1

Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf 3-8 vom 26.05.2011 wurde geprüft und den Ausführungen in allen Punkten zugestimmt.

 

Abwägung

Die Zustimmung zu den Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 und zu den Ausführungen in der Begründung wurden zur Kenntnis genommen.

6.              Bezirksamt Pankow, Abt. Gesundheit, Soziales, Schule und Sport - Amt für Schule und Sport
(vom 02.11.2011)

Äußerung 1

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Bebauungsplan 3-8 die baurechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung sowohl der Infrastrukturziele des Sanierungsgebiets "Bötzowstraße" als auch der Beschlüsse des Bezirksamts Pankow von Berlin zur Sicherung des bezirklichen Schulnetzes geschaffen werden sollen. Die Schulstandorte Pasteurstraße 10, 12 und Pasteurstraße 7/11 befinden sich im Geltungsbereich des aufgehobenen Sanierungsgebiets "Bötzowstraße". Der Schulstandort Eugen-Schönhaarstraße 18 befindet sich im Bereich des     INSEK Prenzlauer Berg.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass das Bezirksamt Pankow von Berlin am 16.8.2011 die Schulentwicklungsplanung des Bezirks mit dem Beschluss Nr. VI 1618/2011 bestätigt hat.

Auf der Grundlage dieses Beschlusses ist zur Sicherung des langfristigen Schülerplatzbedarfs der standardgerechte Ausbau der drei Schulstandorte für die jeweilige Schulart und Kapazität umzusetzen.

Die Bewertung der Schulstandorte hinsichtlich der baulichen Defizite und möglicher Entwicklungspotentiale erfolgt in Form eines Vergleichs zu den Standardvorgaben / Musterraumprogramme der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Aus diesem Soll / Ist-Vergleich resultiert das Defizit an gedeckten Sportflächen.

Schulstandort

Kapazität

Soll

Hallenteile

Ist

Hallenteile

Defizit

Hallenteile

Pasteurstraße 10, 12,

Homer-Grund-schule

Grundschule

3 Züge

2

1

1

Pasteurstraße 7/11

Gymnasium

3 Züge

2

1

1

Eugen-Schönhaar-Straße 18,

Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule

Gymnasium

4 Züge

3

1

2

 

  • Auf dem Grundschulstandort Pasteurstraße 10, 12 befindet sich eine Turnhalle (vergleich-bar 1 Hallenteil). Der langfristige Erhalt dieser Turnhalle sei auf Grund schwerwiegender baukonstruktiver Mängel nicht wirtschaftlich. Nach Abriss der Turnhalle sei geplant, die dadurch frei werdende Fläche als Pausenfläche zu nutzen. Bis dahin erfolge die Bedarfsdeckung für die Grundschule mit einem Hallenteil am Standort und einem Hallenteil in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße.
  • Der Schulstandort Pasteurstraße 7/11 verfügt über eine kleine eingebaute Turnhalle, die mit dem Bau des Schulgebäudes errichtet wurde. Diese sehr kleine Turnhalle wird ebenfalls als ein Hallenteil angerechnet. Da der Schulstandort für die Kapazität eines dreizügigen Gymnasiums ausgebaut werden soll, sei zur Bedarfsdeckung der Neubau einer Sporthalle mit einem Hallenteil erforderlich. Eine Erweiterung des Schulstandorts für den Neubau der Sportflächen sei nur auf dem Standort Dietrich-Bonhoeffer-Straße möglich.
  • Der Schulstandort Eugen-Schönhaar-Straße 18 verfügt über die Schülerplatzkapazität für ein 4zügiges Gymnasium. Zur Sicherung des Schulportunterrichts fehlen jedoch noch 2 Hallenteile. Bereits in der 2003 beschlossenen Schulentwicklungsplanung des Bezirks war eine Verknüpfung des Sporthallenbedarfs der Standorte Pasteurstraße 7/11 und Eugen-Schönhaar-Straße 18 vorgesehen. Für die Schülerinnen und Schüler sei der Weg zur Dietrich-Bonhoeffer-Straße deutlich kürzer als zu einem möglichen Standort auf der "Werneuchener Wiese". Jede Wegverlängerung wirke sich negativ auf die Unterrichtsorganisation der Schule aus.

 

Schlussfolgernd wird angemerkt, dass aus schulorganisatorischen und wirtschaftlichen Gründen für die Sicherung des Schulsportunterrichts der drei genannten Schulstandorte der Neubau von 4 Hallenteilen am Standort Dietrich-Bonhoeffer-Straße erforderlich sei.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in Vorbereitung der I-Maßnahme eine Machbarkeitsstudie zur Einpassung der Sporthalle erstellt worden war. Unter Berücksichtigung der nutzbaren Grundstücke in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße und der notwendigen Anbindung an das Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 waren 4 Hallenteile gestapelt (2x2 HT) als städtebaulich mögliche und wirtschaftliche Variante bestätigt worden.

Der Vorschlag, die fehlenden Sporthallenflächen für den Schulstandort Eugen-Schönhaar-Straße auf dem Grundstück "Werneuchener Wiese" zu errichten, sei aus Sicht der Schulnetzplanung abzulehnen.

 

Abwägung

Die Anmerkungen bzw. die Bestätigung des Standorts Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für eine Schulsporthalle mit vier Hallenteilen wurden zur Kenntnis genommen und der Hinweis zur Schulentwicklungsplanung (Beschluss Nr. VI 1618/2011) in das entsprechende Kapitel I.4.9 der Begründung zum Bebauungsplan 3-8 eingearbeitet.

Weitere Abstimmungen im Rahmen des planungsbegleitenden Ausschusses zum Bauvorhaben 'Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und Neubau einer Sporthalle mit vier Hallenteilen', die nach der erneuten Behörden- sowie Öffentlichkeitsbeteiligung stattfanden, ergaben, dass mittel- bis langfristig allein für die zwei Schulen in der Pasteurstraße ein Defizit von vier Hallenteilen entsteht.

Grund hierfür ist die geplante Entwidmung der vorhandenen kleinen Turnhalle im künftigen Gymnasium Pasteurstraße 7/11, weil diese nicht den Anforderungen des gymnasialen Sportunterrichts entspricht und im Rahmen des Umbaus für andere schulische Zwecke benötigt wird. Infolge dieser Entwidmung benötigt der Schulstandort Pasteurstraße 7/11 am geplanten Standort Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 zwei Hallenteile, um seinen Bedarf an gedeckten Sportflächen zu decken.

Mit dem o. g. Abriss der in einem schlechten baulichen Zustand befindlichen Turnhalle (1 HT) der Grundschule Pasteurstraße 10, 12 und der beabsichtigten Erweiterung von Pausenflächen benötigt auch dieser Schulstandort langfristig zwei Hallenteile.

Die Mitnutzung der neuen Sporthalle in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße durch die Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule ist somit nur zwischenzeitlich - bis zur Entwidmung bzw. zum Abriss der jeweiligen Turnhallen - möglich. Langfristig müsste für diese Schule ein weiterer Sporthallenstandort in Schulnähe bzw. im Planungsraum nördlich der Danziger Straße gefunden werden.

Äußerung 2

Für die Umsetzung der Baumaßnahme "Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und Neubau einer Sporthalle mit 4 Hallenteilen" (Kapitel: 37367 / Titel 70100) liegt seit dem 31.3.2011 ein von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bestätigtes Bedarfsprogramm vor. Die Gesamtkosten einschließlich Grunderwerbskosten wurden mit 30.700.000 ? festgestellt. Mit Schreiben vom 19.9.2011 wurde Imm IV 1 beauftragt, den Grunderwerb für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 durchzuführen.

Der Schulstandort Eugen-Schönhaar-Straße 18 liegt im Stadtentwicklungsgebiet "INSEK Prenzlauer Berg". Für dieses Gebiet besteht die Möglichkeit der Förderung von Baumaßnahmen über das Förderprogramm "Stadtumbau Ost". Für das Programmjahr 2012 wurde die Sanierung / Aufwertung der Schulfreiflächen angemeldet. Eine Zusage liegt nicht vor.

 

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und im Kap. III.4 "Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung" der Begründung zum B-Plan 3-8 berücksichtigt.

7.              Senatsverwaltung für Finanzen; I D13
(vom 11.08.2011)

Äußerung 1

An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für dingliche Grundstücksgeschäfte keine Bedenken zu benennen.

 

Abwägung

Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen.

Äußerung 2

Es wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Bebauungsplans keine konkreten Aussagen über die haushaltsmäßigen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen enthalte. Vor weiterer Konkretisierung der Planung und Begründung von Bindungswirkungen seien daher die Erfassung der von Berlin zu tragenden Kosten und die Sicherung der Finanzierung zwingend erforderlich. Es sei sicherzustellen, dass durch die Festsetzung des Bebauungsplans, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen sowie dem Ankauf von Grundstücken keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt Berlins führen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass auch finanzielle Auswirkungen einzuplanen seien, die von den Planungserfordernissen ausgelöst, bereits bei rechtskräftigen Festsetzungen von Bebauungsplänen für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und Grundstücksübernahmen anfallen können (§§ 39 ff BauGB).

Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen nicht vor.

 

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und die Begründung unter Kapitel III.4 "Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung" hinsichtlich fehlender Angaben überprüft. (siehe auch Abwägung zu Äußerung 2 des Amts für Schule und Sport)

8.              Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IV C 12
(vom 10.08.2011)

Äußerung 1

Es bestehen keine Einwände gegenüber dem Entwurf des Bebauungsplans 3-8.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan der langfristigen Sicherung der bisherigen Ziele der Sanierung für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 über die Aufhebung des Sanierungsgebietes hinaus dient.

Für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Str. 7, 8 und 9 wurden in den Jahren 1999 bis 2001 Anträge auf sanierungsrechtliche Genehmigung unter Bezugnahme auf das Sanierungsziel versagt. Ein Widerspruchsverfahren für das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Str. 7 war im Jahr 2006 der Anlass für die Aufstellung des B-Plans 3-8.

Eine erneute, im September 2010 durchgeführte Machbarkeitsstudie bestätigte den Bedarf einer Vierfach Sporthalle, deren Realisierung den Erwerb der o. g. vier Grundstücke voraussetzt.

Durch die DSK erfolgte für das Land Berlin im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung der Erwerb der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Str. 7 und 8. Für die Grundstücke Nr. 6 und 9 mussten die Erwerbsverhandlungen im Juni 2011 für gescheitert erklärt werden. Der Erwerb dieser Grundstücke sowie deren Finanzierung liegen nun, nach Aufhebung des Sanierungsgebietes, in der Zuständigkeit des Bezirkes Pankow. Die Grunderwerbskosten wie auch die Kosten der Sanierung des Schulgebäudes und des Sporthallenneubaus (bestätigte Investitionsplanung 2009 - 2012) wurden vom Bezirk Pankow für die Investitionsplanung 2011 - 2015 erneut angemeldet. Die Übertragung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Str. 7 und 8 an den Bezirk wird nach Festsetzung des Bebauungsplans veranlasst.

 

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie sind sinngemäß der Begründung zum Bebauungsplan (Kap. I.1, III.4, III.6) zu entnehmen.

9.              Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abteilung Umweltpolitik, III D 11
(vom 04.08.2011)

Äußerung 1

Die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs berühren hinsichtlich verkehrsverursachter Immissionen keine Belange der Lärmminderungsplanung für Berlin - Aktionsplan 2008 - sowie des Luftreinhalte- und Aktionsplans Berlin 2005-2010.

 

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

  1. Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi, I A - 697/11 SM
    (vom 03.08.2011)

Äußerung 1

Die Prüfung der Planungsunterlagen hat keine Einwände oder konkrete Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevante Aspekte ergeben.

Aus dem Zuständigkeitsbereich der LAGetSi sind keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.

 

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

  1. Berliner Wasserbetriebe (BWB), GI-G/Pa
    (vom 26.07.2011)

Äußerung 1

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den beiliegenden Anlagen sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfs Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe befinden, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.

Die innere Erschließung der Trinkwasserversorgung kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen vorgenommen werden. Die Dimensionierung der Trinkwasserversorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf.

Anschlussmöglichkeit für Schmutz- und Regenwasser besteht in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße. Mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmengen von Dachflächen und gering verschmutzten Hofflächen in die Kanalisation ist zu rechnen. Es wird empfohlen zu überprüfen, ob das Regenwasser von den Dach- und Hofflächen auf dem Grundstück zurück gehalten werden kann.

In der Dietrich-Bonhoeffer-Straße befindet sich eine totgelegte Abwasserdruckrohrleitung DN 1000.

Für alle Anlagen der Berliner Wasserbetriebe, die im nichtöffentlichen Straßenland liegen, sind im Bebauungsplanentwurf Leitungsrechte vorzusehen.

Baumaßnahmen werden derzeit im Bebauungsplangebiet nicht vorgesehen.

 

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

Die Anlagen der BWB liegen im öffentlichen Straßenland. Eine planungsrechtliche Sicherung ist nicht notwendig.

Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 ergeben eine nicht überbaubare Grundstücksfläche von rund 700 m². Zusammen mit der Dachbegrünung gemäß textlicher Festsetzung Nr. 3, die eine mindestens 350 m² begrünte Dachfläche gewährleisten soll, ist somit die Regenwasserversickerung innerhalb des B-Plangebiets vollständig möglich.

  1. NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG, 2011_17649_P
    (vom 25.07.2011)

Äußerung 1

Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Bebauungsplans bestehen seitens der NBB zurzeit keine Planungen.

Eine Versorgung des Planungsgebiets ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Versorgung des Plangebiets ist über die im öffentlichen Straßenland befindlichen Leitungen des TÖB gewährleistet. Eine darüber hinausgehende Festsetzung von Versorgungsflächen im Plangebiet ist daher nicht notwendig. Die planungsrechtliche Sicherung von Leitungen im Bereich öffentlicher Erschließungsflächen ist nicht erforderlich.

Äußerung 2

Die Stellungnahme enthält darüber hinaus Hinweise auf die Unverbindlichkeit der in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben zur Lage und zur Verlegungstiefe. Es sei darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase die jeweils aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegen. Auf den Umgang mit Baumpflanzungen in der Bauphase und auf den Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m zu Leitungen wird hingewiesen.

 

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

  1. Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), Reinigung, VRO 30
    (vom 25.07.2011)

Äußerung 1

Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt. Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfszeichnungen (Straßenneubau/-umbau) gestellt werden.

 

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Er betrifft die konkrete Bauplanung und ist im Rahmen dieser zu berücksichtigen.

  1. Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Zentrale Leitungsverwaltung, VBI-BA 22
    (vom 08.07.2011)

Äußerung 1

Gegen die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten bestehen keine Bedenken.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass betriebliche Einrichtungen und Kabel von der zentralen Leitungsverwaltung in diesem Bereich nicht unterhalten werden.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

  1. Bundesnetzagentur
    (vom 01.08.2011)

Äußerung 1

Es wird aufgeführt, dass eine Beeinflussung von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m nicht sehr wahrscheinlich sind. Auf das Einholen von Stellungnahmen der Bundesnetzagentur zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.

Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.

 

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

Mit den geplanten Festsetzungen des B-Plans 3-8 wird u. a. die Traufhöhe der künftigen Sporthalle auf 61,8 m über Normalhöhennull (NHN) begrenzt. Da der Gehweg durchschnittlich 43,8 m über NHN liegt, ergibt sich eine zulässige Traufhöhe der Sporthalle von ca. 18 m. Die Machbarkeitsstudie sieht nur eine Gebäudehöhe von rd. 16 m vor. Das Dach der Sporthalle soll entsprechend der gängigen Praxis vorrangig als Flachdach, so auch in der Machbarkeitsstudie von 2010 vorgesehen, oder mit einer Neigung von weniger als 15° ausgeführt werden. Eine Überschreitung der in der Stellungnahme angegebenen 20 m und eine damit einhergehende Beeinflussung von Richtfunkstrecken wird somit als nicht wahrscheinlich erachtet.

Äußerung 2

Zudem enthält die Stellungnahme weitere Hinweise hinsichtlich Richtfunkbetreiber, der Richtfunkstrecken und Trassenverläufe sowie der Dauer der Gültigkeit der erteilten Auskunft.

Weiterhin wird noch darauf aufmerksam gemacht, dass das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 136 ff. TKG) vorsieht. Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien von Interesse sein.

 

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

  1. Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, GL 5.2
    (vom 13.07.2011)

Äußerung 1

Der Entwurf des Bebauungsplans ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung der Planung geführt haben, nicht wesentlich geändert werden.

 

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

17.1              Vattenfall Europe Business Services GmbH, FS-RGP1
              (vom 25.07.2011)

Äußerung 1

In dem betrachteten Gebiet befinden sich keine Anlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung kann zurzeit keine Aussage getroffen werden.

 

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

17.2              Vattenfall Europe Wärme AG, DW-GSE31
              (vom 28.07.2011)

Äußerung 1

Es wird auf das Schreiben vom 30. Juli 2009 verwiesen, das weiterhin Bestand hat.

 

Stellungnahme vom 30.07.2009

 

Äußerung 1

Das Planungsgebiet befindet sich in einem Fernwärmeversorgungsgebiet. Die Leitungen sind ausreichend dimensioniert und für höhere Übertragungsleistungen ausgelegt, so dass die Fernwärmeversorgung des Neubaus gewährleistet ist.

 

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Die Anlagen befinden sich im öffentlichen Straßenland. Eine gesonderte planungsrechtliche Sicherung ist nicht notwendig.

Äußerung 2

Aufgrund der Neufassung des Baugesetzbuches, 3. Abschnitt, § 9.23 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energiesparverordnung - EnEV vom 24. Juli 2007) sowie des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) sei die nachfolgende Formulierung aufzunehmen:

"Die Wärmeversorgung des Bebauungsgebietes ist grundsätzlich mit einem geringen Einsatz an Primärenergie und unter Nutzung erneuerbarer Energien sicherzustellen.

Bei der Beurteilung der zum Einsatz kommenden Energieträger sind die Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimaschutz hinsichtlich des Primärenergieverbrauches und der CO2-Emission gegenüberzustellen sowie die Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen."

(Anm.: Die Neufassung des BauGB vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2542 bezog sich auf die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes; § 9 der EnEV bezieht sich auf die Änderung von Gebäuden)

 

Abwägung

Der Anregung zur Aufnahme der vorgeschlagenen textlichen Festsetzung zum Einsatz von Primärenergie bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien wurde nicht gefolgt.

Grundsätzlich besteht bei landeseigenen Flächen / Einrichtungen diesbezüglich kein Regelungsbedarf, da das Land Berlin bereit sein wird, die zum Wohle der Allgemeinheit erforderliche Maßnahmen zur "Verringerung des Primärenergieeinsatzes und der CO2-Emission" in geeigneter Form umzusetzen. Dies entspricht zudem der umweltpolitischen Zielvorgabe des Landes Berlin.

Hinzu kommt, dass die geltenden Vorgaben des Energiefachrechts (EEWärmeG, EEG, EnEG und EnEV etc.) bereits jetzt für den Neubausektor hohe Standards sowohl für die energetische Qualität von Gebäuden als auch für den Einsatz erneuerbarer Energien setzen, die im Rahmen der Ausführungsplanung zu beachten sind.

Ergänzend sei erwähnt, dass nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans Berlin der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-8 im Vorranggebiet für Luftreinhaltung liegt. Die dazu im Land Berlin übliche textliche Festsetzung zur Verwendung bestimmter Brennstoffe war bereits im Entwurf des Bebauungsplan3-8 enthalten.

 

IV.9              Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.2 BauGB

IV.9.1              Verfahren

Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten für die öffentliche Auslegung die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entsprechend, in dem der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden kann.

Da von einer Gemeinbedarfseinrichtung mit der Zweckbestimmung "Schule - Anlage für sportliche Zwecke / Sporthalle" die Öffentlichkeit allgemein berührt ist, wurde weder die Frist noch der Kreis der Beteiligten eingeschränkt und das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gewählt.

Die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 3-8 vom 26.05.2011 mit seiner Begründung fand in der Zeit vom 11. Juli 2011 bis einschließlich 10. August 2011, Montag bis Mittwoch von 08.30 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 09.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 08.00 bis 14.00 Uhr im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung (jetzt Abt. Stadtentwicklung) im Stadtentwicklungsamt, Storkower Straße 97, Zimmer 301 statt.

Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt für Berlin am 1. Juli 2011 (ABl. S. 1416). Zusätzlich wurde durch Veröffentlichung in der Tagespresse (Berliner Zeitung) am 1. Juli 2011 die Öffentlichkeitsbeteiligung bekanntgemacht. Zudem erschien in der Juli- / Augustausgabe der Kiezzeitschrift "Vor Ort" die Anzeige über die Öffentlichkeitsbeteiligung.

In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB informiert.

Während des Auslegungszeitraums erfolgte des Weiteren eine Präsentation des Bebauungsplans und der Begründung im Internet.

Die Öffentlichkeit hatte somit die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den Planentwurf und die Begründung einsehen und Stellungnahmen hierzu abgeben konnte.

Insgesamt hatten sich vier Bürger über die Inhalte der Planung informiert; drei gaben eine Stellungnahme ab.

 

IV.9.2              Zusammenfassung des Ergebnisses

Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:

  • Anzahl der Hallenteile,
  • Auswirkungen auf den Verkehr,
  • Standortvarianten,
  • Defizite in der Freiraumversorgung,
  • Denkmalschutz.

Das Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Öffentlichkeit führte zu keinen Änderungen der Ziele des Bebauungsplans 3-8. Die erfolgten Anregungen und Bedenken hatten keine Auswirkungen auf die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen.

 

IV.9.3              Stellungnahmen und Abwägung

1.              Bürger 1             
(vom 10.08.2011)

Äußerung 1

Das Vorhaben betrifft ein Wohnquartier und eine Straße, in der bekanntermaßen viele Familien mit Kindern wohnen und damit auch von dem Vorhaben betroffen sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht hinnehmbar, dass für die gesetzlich vorgeschriebene Auslegungsfrist ein Zeitraum gewählt wird, von dem nicht ein einziger Tag außerhalb der Schulferien liegt. Damit wird von vornherein vielen Bürgern eine Beteiligung am Verfahren wegen deren vorhersehbarer und sicher auch vorhergesehener Urlaubsabwesenheit wesentlich erschwert. Ich beantrage daher zunächst, die Auslegung zu wiederholen in einem Zeitraum, der nicht vollständig in den Schulferien liegt.

 

Abwägung

Dem Antrag auf Wiederholung der öffentlichen Auslegung wurde nicht gefolgt.

Es existieren keine Rechtsvorschriften, aus denen ein Anspruch auf die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB außerhalb der Schulferienzeit abgeleitet werden kann. Eine Beachtung der Schulferien ist nicht vorgeschrieben. Eine Auslegung in der Ferienzeit ist rechtsunschädlich. Zudem wurden die Beteiligungsunterlagen im Internet präsentiert, so dass ein Besuch im Amt nicht zwingend Voraussetzung war, um sich zur Planung zu äußern.

 

Äußerung 2

Ausweislich des Vorlageanschreibens (dort Seite 4) hat der Fachbereich Hochbau einen Bedarf von lediglich 3 Hallenteilen für zwei Schulen in der Pasteurstr. 7/11 und Pasteurstr. 10, 12 ermittelt. Nunmehr soll eine Vierfach-Sporthalle errichtet werden, um einen separaten Zuschauerbereich, zusätzliche Sportflächen für die Nutzung durch Sportvereine zu gewinnen und einen geringeren Verbindungsbau und damit einen geringeren Eingriff in das denkmalgeschützte Schulgebäude Dietrich-Bonhoeffer-Str. 7/11 erforderlich zu machen.

Wenn aber eigentlich nur ein Bedarf für eine Dreifach-Sporthalle besteht, kann diese auch so errichtet werden, dass im Bereich des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6 nur ein oberer Hallenteil errichtet wird und der untere Bereich ebenerdig den jetzigen Eigentümern zur Nutzung verbleibt. In diesem Fall könnte das angestrebte Ziel, einen geschlossenen Baukörper von 18,5 Metern Höhe direkt an das Gebäude Dietrich-Bonhoeffer-Str. 5 anzuschließen, erreicht werden. Auch das formulierte Ziel, auf Teilen des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Str. 8 und auf dem Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Str. 9 für Freiflächen zu nutzen, wäre gewährleistet.

 

Abwägung

Dem geäußerten Vorschlag wurde nicht gefolgt.

Die Herkunft bzw. Quelle des in der Äußerung 2 erwähnten "Vorlageanschreibens (Seite 4)" war nicht eindeutig nachvollziehbar. Eine Vermutung über die Herkunft wäre die mit Bezirksamtsbeschluss am 21.06.2011 an die Bezirksverordnetenversammlung überwiesene Vorlage zur Kenntnisnahme Drucksache VI-1353. Darin wurde zum Beschlusspunkt II das Ergebnis der Auswertung und Abwägung zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erläutert. In diesem Rahmen wurde die im Zeitraum Juli 2009 bis Ende 2010) erfolgte Änderung des Bebauungsplanentwurfes 3-8 erläutert.

Unabhängig davon, dass die zu vermutende Bezirksamtsvorlage nicht Teil der in der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebenen und vorzulegenden Planunterlagen war, war in der (ausgelegten) Begründung zum Entwurf des B-Plan 3-8 vom 26.05.2011 sowohl im Kap. II.1 "Entwicklung der Planungsüberlegungen" als auch im Kap. IV.6 zum Verfahrensabschnitt der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB die Entwicklung vom ursprünglichen Planungsziel der drei Hallenteile zu vier Hallenteilen inhaltlich ausführlich begründet worden.

Gemäß der Sportanlagenstatistik 2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport gelten für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung folgende Nettosportflächen als Richtwert: 2,50 m²/ Einwohner für ungedeckte Sportanlagen und 0,34 m²/ Einwohner für gedeckte Sportanlagen. Der Berliner Durchschnitt liegt bei 1,45 m²/ Einwohner bei den ungedeckten Sportanlagen und bei 0,19 m²/ Einwohner bei den gedeckten Sportanlagen.

Bezogen auf den Prognoseraum 07 "Südlicher Prenzlauer Berg" (südlich der Danziger Straße), in dem sich der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 befindet, ist eine Abweichung der Richtwerterfüllung im Vergleich zum Berliner Durchschnitt bei den ungedeckten Sportanlagen von -62,60 % und bei den gedeckten Sportanlagen von -35,78 % zu verzeichnen. Dies verdeutlicht die defizitäre Versorgungssituation mit ungedeckten und gedeckten Sportanlagen im Gebiet Südlicher Prenzlauer Berg.

Aufgrund des hohen Bedarfs an gedeckten Sportflächen sowie der geringen Flächenkapazitäten in diesem innerstädtischen Bereich sollte nach Auffassung der zuständigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Möglichkeit für die Errichtung einer Sporthalle mit vier Hallenteilen genutzt werden.

Der ursprünglich ermittelte Bedarf von drei Hallenteilen für die zwei Schulen in der Pasteurstraße wurde zudem infolge weiterer Abstimmungen, die nach der erneuten Behörden- sowie Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des planungsbegleitenden Ausschusses zum Bauvorhaben 'Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und Neubau einer Sporthalle mit vier Hallenteilen' stattfanden, korrigiert. Demnach entsteht für die zwei Schulen mittel- bis langfristig ein Defizit von vier Hallenteilen. Grund hierfür ist die geplante Entwidmung der vorhandenen kleinen Turnhalle im Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 (künftig dreizügiges Gymnasium), weil diese nicht den Anforderungen des gymnasialen Sportunterrichts entspricht und der Raum im Rahmen des Umbaus für andere schulische Zwecke benötigt wird. Infolge dieser Entwidmung benötigt der Schulstandort Pasteurstraße 7/11 zwei Hallenteile, um seinen Bedarf an gedeckten Sportflächen zu decken. Die dreizügige Grundschule in der Pasteurstraße 10, 12 benötigt langfristig ebenfalls zwei Hallenteile, da ein Erhalt der in einem schlechten baulichen Zustand befindlichen Turnhalle (1 HT) auf dem Schulgrundstück wegen des Defizits an Pausenflächen nicht vorgesehen ist.

Bis zur Entwidmung bzw. zum Abriss der jeweiligen Turnhallen ist die Mitnutzung der geplanten Sporthalle in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße durch die in der benachbarten Bezirksregion gelegenen Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule in der Eugen-Schönhaar-Straße 18 möglich. Langfristig müsste für diese Schule jedoch ein weiterer Sporthallenstandort in Schulnähe bzw. im Planungsraum nördlich der Danziger Straße gefunden werden, um den Bedarf an gedeckten Sportflächen (2 HT) zu decken.

Im Ergebnis der im Vorfeld der öffentlichen Auslegung erarbeiteten Machbarkeitsstudie wurde eine gestapelte Vierfach-Sporthalle (2 x 2 HT) aus funktionaler Sicht von den beteiligten Fachämtern des Bezirks und Dienststellen des Senats bevorzugt, da diese Sporthallenvariante neben der Umsetzung des Mindestraumbedarfs (gemäß Musterraumprogramm für Sporthallen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport) einen separaten Zuschauerbereich sowie zusätzliche Flächen für die Vereinsnutzung ermöglicht. Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht wurde die gestapelte Vierfach-Sporthalle, die im Gegensatz zur untersuchten Dreifach-Sporthalle einen reduzierten Eingriff in die Fassade des denkmalgeschützten Schulgebäudes Pasteurstraße 7/11 darstellt, ebenfalls favorisiert.

Eine in der Stellungnahme nicht näher ausgeführte Mischung zwischen öffentlichen und privaten Nutzungen in Form eines überbauten privaten Stellplatzes wird grundsätzlich nicht befürwortet, weil diese Mischung potenziell Nutzungs- und Bewirtschaftungskonflikte bewirken können und zudem zu erhöhten Baukosten führt. (siehe auch Kap. II.1 "Entwicklung der Planungsüberlegungen" und II.1.1 "Machbarkeitsstudie" der Begründung zum B-Plan)

 

Äußerung 3

Dem Vorlageanschreiben ist eine Tabelle ,,Auswirkungen des Bebauungsplans 3-8 auf die nachhaltige Entwicklung" beigefügt. Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, dass die Errichtung einer Vierfachsporthalle keine Auswirkungen auf den Versiegelungsgrad der in Anspruch genommenen Flächen haben soll. Dies ist kaum vorstellbar.

Auch Auswirkungen auf den Verkehr soll die Umsetzung des Vorhabens nicht haben. Dies ist genauso realitätsfremd wie die Behauptung, es gäbe keine Auswirkungen hinsichtlich der Lärmimmissionen.

 

Abwägung

Der geäußerten Kritik wurde nicht gefolgt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Öffentlichkeitsbeteiligung der Planentwurf mit Begründung ausgelegt. Das in der Äußerung 3 erwähnte "Vorlageanschreiben" bzw. die genannte Tabelle ,,Auswirkungen des Bebauungsplans 3-8 auf die nachhaltige Entwicklung" war Bestandteil bzw. Anlage der mit Bezirksamtsbeschluss am 21.06.2011 an die Bezirksverordnetenversammlung überwiesene Vorlage zur Kenntnisnahme Drucksache VI-1353 und nicht Gegenstand der vorgeschriebenen Auslegungsunterlagen zum B-Plan 3-8 und war somit nicht relevant für eine Abwägung. (siehe Abwägung zu Äußerung 2).

Die geplanten Festsetzungen zur (nicht) überbaubaren Grundstücksfläche zielen auf die Errichtung eines kompakten Baukörpers ab und stellen somit eine flächensparende, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzende Bauweise sicher (§ 1a Abs. 2 BauGB).

Die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden und den Versiegelungsgrad sind deshalb und aufgrund der starken Überformung und somit sehr geringen Naturnähe des Bodens im Plangebiet (anthropogene Bodengesellschaften) und aufgrund der im Bereich der als überbaubar ausgewiesenen Grundstücksfläche bereits vorhandenen Versiegelung (Garagen) eher gering. Der durch den Bebauungsplan ermöglichte Überbauungsgrad führt gegenüber der ortsüblich nach geltendem Recht zulässigen Überbauung zu keiner höheren Bodenversiegelung.

Ein zusätzlicher motorisierter Individualverkehr (MIV) ist durch die Errichtung einer Vierfeld-Sporthalle somit nur in geringfügigem Umfang zu erwarten. Die geplante Sporthalle, soll überwiegend und vorrangig durch Schüler der benachbarten Schulstandorte (Pasteurstraße 7/11 und Pasteurstraße 10, 12) sowie vorübergehend durch Schüler der etwas entfernter liegenden Oberschule in der Eugen-Schönhaar-Straße (Fußweg von ca. 670 m) genutzt werden. Langfristig müsste jedoch ein weiterer Sporthallenstandort in Schulnähe bzw. im Planungsraum nördlich der Danziger Straße gefunden werden (siehe auch siehe Abwägung zu Äußerung 2).

Auch wird ein zusätzlicher MIV schon deshalb nur in geringfügigem Umfang zu erwarten sein, weil kein Parkraumangebot für den Individualverkehr geplant ist. Dies ist ohne Funktionseinschränkungen möglich, weil das Plangebiet durch den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (Tram-Linien M 4 und M 10 im Kreuzungsbereich der Greifswalder Straße / Ecke Danziger Straße) gut erschlossen ist (vgl. hierzu ausführlich Abwägung zu Äußerung 11).

Das nicht vorhandene Parkraumangebot wird sich steuernd auf die Wahl der Verkehrsmittel der künftigen Nutzer und Besucher auswirken und diese verstärkt auf den ÖPNV ausweichen lassen.

Ohne den Bebauungsplan würde sich aufgrund der zulässigen Wohnnutzung mit nichtstörender gewerblicher Nutzung ebenfalls ein zusätzlicher Individual- bzw. Anlieferverkehr ergeben. Für den Schulbetrieb kann in Zukunft auch für die Eltern, die ihre Kinder mit dem PKW zur Schule bringen, der Eingang in der Pasteurstraße 7/11 genutzt werden, über den die geplante Sporthalle erreichbar sein wird. Auf diese Weise können Konflikte durch zusätzliche Verkehrsströme in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße vermieden werden.

Die von der geplanten Nutzung "Schule" auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Pausenfläche des benachbarten Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 notwendigerweise ausgehenden Geräusche sind i. d. R. als "sozialadäquat" und damit "unerheblich" im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hinzunehmen.

Eine gutachterliche Immissionsprognose für die 721 m² große nicht überbaubare Fläche ist nach Aussage des zuständigen Umwelt- und Naturschutzamts nicht erforderlich. Die Nutzung der Pausenhoffläche ist im Zusammenhang mit dem Schulgebäude als "Anlage für soziale Zwecke" zu betrachten. In der Baunutzungsverordnung werden Anlagen für soziale Zwecke, d. h. Einrichtungen mit Unterbringungs- und Betreuungszwecken, grundsätzlich in allen dem Wohnen dienenden Gebieten für zulässig erklärt und sind somit sozialadäquat und der Nachbarschaft regelmäßig zuzumuten. Bei Anlagen für soziale Zwecke müssen andere Maßstäbe zur Beurteilung der von ihnen ausgehenden Geräusche zugrunde gelegt werden; derartige Geräuscheinwirkungen gehören notwendig zum menschlichen Zusammenleben.

Hinsichtlich der Errichtung, Beschaffenheit und des Betriebs der Sporthalle - hierzu gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs - sind die Anforderungen der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) im Rahmen der Bauausführung zu prüfen und einzuhalten.

 

Äußerung 4

Der Begründung zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass mit dem jetzt geplanten Vorhaben auch der Bedarf der Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule in der Eugen-Schönhaar-Str. 18 mit gedeckten Sportflächen gewährleistet werden soll. Diese Schule befindet sich in einem deutlich weniger dicht bebauten Gebiet jenseits der Danziger Straße.

Es ist ohne weiteres möglich oder möglich gewesen, für diese Schule am Standort der Turnvater-Jahn-Grundschule durch die Errichtung einer Mehrfach-Sporthalle den Bedarf an gedeckten Sportflächen zu erfüllen. Es kann nicht angehen, das im hoch verdichteten Bötzowviertel gedeckte Sportflächen zur Deckung des Bedarfs weniger verdichteter Bereiche in Anspruch genommen werden.

Es wäre auch zu prüfen gewesen, ob die Sporthalle insgesamt am ohnehin schon vorhandenen Sporthallenstandort der Turnvater-Jahn-Grundschule errichtet werden kann. Eine solche Prüfung hat erkennbar nicht stattgefunden.

 

Abwägung

Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt.

Für den Ortsteil Prenzlauer Berg im Bezirk Pankow, speziell im Gebiet der sogenannten Gründerzeitbebauung im Gebiet Bötzowstraße (darin gelegen das Plangebiet) wurde ein deutlicher Einwohnerzuwachs festgestellt (siehe Begründung zum B-Plan, Kap. I.4.7 "Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg"). Die hohe bauliche Dichte in diesem Gebiet führt in Kombination mit dem Einwohnerzuwachs zu einer intensiven Nachfrage nach allen Angeboten im Bereich der sozialen und sonstigen Infrastruktur.

Im Prognoseraum 07, "Südlicher Prenzlauer Berg", in dem sich der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 befindet, ist in Hinblick auf die Ausstattung mit Schulen und Sporthallen eine Abweichung vom Berliner Durchschnitt bei den ungedeckten Sportanlagen um -62,60 % und bei den gedeckten Sportanlagen um -35,78 % zu verzeichnen. Dies verdeutlicht die defizitäre Versorgungssituation mit ungedeckten und gedeckten Sportanlagen in diesem Gebiet. Dem folgend sind in den verschiedenen Planungen des Bezirks Pankow (im Integrierten Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg, im Rahmenplan für das ehemalige Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße, im Schulentwicklungsplan und im Sportentwicklungsplan) die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 aufgrund ihrer Nähe zu den benachbarten Schulen als Standort für eine notwendige Sporthalle enthalten. 

Diese Abwägung entsprach auch der fachlichen Beurteilung der zuständigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport, die aufgrund dieses hohen Bedarfs an gedeckten Sportflächen sowie der geringen Flächenkapazitäten in diesem Prognoseraum zu dem Ergebnis kam, die Möglichkeit für die Errichtung einer Sporthalle mit vier Hallenteilen in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 unbedingt zu nutzen.

Von den insgesamt vier Hallenteilen kann nach Angaben des Amts für Schule und Sport der derzeitig bestehende dringende Bedarf von zwei Hallenteilen der Schulstandorte in der Pasteurstraße 10, 12 und 7/11 (im Prognoseraum 07) abgesichert werden.

Mittel- bis langfristig entsteht am Standort dieser zwei Schulen jedoch ein Defizit von vier Hallenteilen. Grund hierfür ist die geplante Entwidmung der vorhandenen kleinen Turnhalle im Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 (künftiges dreizügiges Gymnasium), weil diese nicht den Anforderungen des gymnasialen Sportunterrichts entspricht und der Raum im Rahmen des Umbaus für andere schulische Zwecke benötigt wird. Infolge dieser Entwidmung benötigt der Schulstandort Pasteurstraße 7/11 somit zwei Hallenteile, um seinen Bedarf an gedeckten Sportflächen zu decken. Die dreizügige Grundschule in der Pasteurstraße 10, 12 benötigt zukünftig ebenfalls zwei Hallenteile, da der langfristige Erhalt der in einem schlechten baulichen Zustand befindlichen Turnhalle (1 HT) auf dem Schulgrundstück aus wirtschaftlichen Gründen und wegen des Defizits an Pausenflächen nicht vorgesehen ist.

Bis zur Entwidmung bzw. zum Abriss der jeweiligen Turnhallen kann mit dem effektiven Flächenzugewinn eines weiteren Hallenteils (ein Ergebnis der Machbarkeitsstudie) das Sportflächendefizit einer weiteren Schule (in der momentanen Planungssituation der Schulentwicklungsplanung betraf dies die Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule in der Eugen-Schönhaar-Straße 18 im benachbarten Prognoseraum 06) gemindert bzw. behoben werden. Langfristig müsste für diese Schule jedoch ein weiterer Sporthallenstandort im näheren Umfeld bzw. im Planungsraum nördlich der Danziger Straße gefunden werden.

Ausgangspunkt der Planung war ungeachtet der Planungssituation im Prognoseraum 06 vorrangig die Verringerung des bestehenden Defizits an gedeckten Sportanlagen im Prognoseraum 07, "Südlicher Prenzlauer Berg". Unter dieser Voraussetzung bestand keine Veranlassung, den Sporthallenstandort der Turnvater-Jahn-Grundschule im Prognoseraum 06 in die Bewertung mit einzubeziehen.

 

Äußerung 5

Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan ist das hier betroffene Gebiet als Wohnquartier mit der Dringlichkeitsstufe I zur Verbesserung der Freiraumversorgung dargestellt. Die Versorgung mit öffentlichen Freiflächen wird als nicht vorhanden bzw. unterversorgt eingestuft. Die Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und demografischer Daten gelten als sehr hoch. Der Anteil an privatem / halböffentlichem Freiraum ist minimal.

Es sind im betroffenen Gebiet nach dem Landschaftsprogramm folgende umfangreiche Sofortmaßnahmen in öffentlichen, halböffentlichen und privaten Freiräumen erforderlich:

- Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume,

- Erschließung vorhandener Freiflächen,

- Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum.

Diesen festgestellten Notwendigkeiten widerspricht das geplante Vorhaben diametral,

 

Abwägung

Die genannten Defizite in der Freiraumversorgung wurden bestätigt und in den genannten Planwerken dokumentiert. In Kenntnis dessen sind die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 trotzdem für die Sicherung eines Standortes für eine Schulsporthalle vorgesehen, die die Sicherung ebenfalls dringend benötigter Schulfreiflächen mit einschließt.

Diese Standortwahl ist das Ergebnis eines langjährigen Abwägungsprozesses, der sich auch in den verschiedenen integrierten Planungen des Bezirks Pankow und der betreffenden Senatsverwaltung übereinstimmend niedergeschlagen hat.

In diesen Planungen (Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg, Rahmenplan für das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße, Schulentwicklungsplan und Sportentwicklungsplan) sind die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 übereinstimmend als Standort für eine sportliche Einrichtung bzw. zur Nutzung für die benachbarten Schulen enthalten (siehe Kap. I.4 "Planerische Ausgangssituation").

Dem folgend erstreckt sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule - Anlage für sportliche Zwecke / Sporthalle" auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 nicht nur auf die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Sporthalle", mit der das Versorgungsdefizit an derartigen Einrichtungen im Gebiet Bötzowstraße reduziert werden kann.

Mit dem Zusatz "Schule" wird zum Einen eine Nutzung für schulische Zwecke durch die bedarfsgerechte Ausstattung der zwei benachbarten Schulstandorte in der Pasteurstraße mit den notwendigen Sporteinrichtungen ermöglicht. Zum Anderen wird mit der Flächensicherung für schulische Zwecke auch die bestehende Unterversorgung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 mit Schulfreiflächen gemindert und langfristig ein Abriss der mit baukonstruktiven Mängeln behafteten alten Turnhalle auf dem Grundstück Pasteurstraße 10, 12 zugunsten von Schulfreiflächen ermöglicht.

Die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Frei- und Erholungsflächen tritt deshalb an diesem, besonders für die Versorgung mit Schulsport- und Schulfreiflächen geeigneten Standort in der Abwägung zurück.

Die dem Plangebiet unmittelbar gegenüberliegende Fläche der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27 (ebenfalls kriegsbedingte Baulücke) wird bereits langjährig als öffentlicher Spielplatz genutzt. Da das gesamte Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg quantitativ mit öffentlichen Grün- und Spielflächen unterversorgt ist, soll diese Fläche gemäß den Sanierungszielen des ehemaligen Sanierungsgebiets weiterhin als öffentlicher Spielplatz erhalten werden.

Zur langfristigen Sicherung dieses öffentlichen Spielplatzes hat der Bezirk am 15. Juni 2010 die Aufstellung des Bebauungsplans 3-30 B beschlossen. Die Grundstücke waren daher, obwohl die Baulücke von ihrer Größe her geeignet wäre, keine Standortoption für einen Sporthallenneubau, können aber ergänzend für den schulischen Bedarf mitgenutzt werden.

Ca. 600 m von den Schulen der Pasteurstraße entfernt, befindet sich eine landeseigene Freifläche an der Kniprodestraße (sog. Werneuchener Wiese). Diese Freifläche ist ein für den Ortsteil Prenzlauer Berg wichtiges Freiflächenpotenzial, das nach den Zielen des integrierten Stadtentwicklungskonzepts (INSEK) aus dem Jahr 2006/07 als solches gesichert und weiterentwickelt werden soll, zumal sich hier auch Vernetzungsmöglichkeiten mit den angrenzenden Grün- und Freiflächen des Volksparks Friedrichshain ergeben. Der zudem für die Werneuchener Wiese im Verfahren befindliche B-Plan IV-13 soll für diese Fläche eine öffentliche Parkanlage mit Spielplatz (Nettospielfläche ca. 2.000 m²) planungsrechtlich sichern.

 

Äußerung 6

Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans wird der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplans wegen der hohen Baudichte, dem hohen Versiegelungsgrad und dem geringen Vegetationsanteil als am stärksten belastet eingestuft. Das bedeutet, dass hohe Mitteltemperaturen, eine geringe Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden sowie eine hohe Schwülegefährdung vorliegen. Die Umsetzung des geplanten Vorhabens würde die Situation diesbezüglich deutlich verschlechtern und ist daher nicht hinnehmbar.

 

Abwägung

Der Äußerung wurde nicht gefolgt.

Bei Nichtdurchführung der Planung könnten die vier Plangrundstücke ohne Bebauungsplan ebenfalls mit einer hohen Baudichte entsprechend der Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 BauGB) bebaut werden. Eine größere zusammenhängende Freifläche, die mit dem B-Plan 3-8 gesichert werden soll, wäre bei einer Bebauung nach § 34 BauGB dagegen nicht gesichert.

Aufgrund der starken Überformung und somit sehr geringen Naturnähe des Bodens im Plangebiet (anthropogene Bodengesellschaften) sind negative Auswirkungen als eher gering einzuschätzen. Die geplanten Festsetzungen zur (nicht) überbaubaren Grundstücksfläche zielen im Gegensatz auf die Errichtung eines kompakten Baukörpers ab und stellen somit eine flächensparende, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzende Bauweise sicher (§ 1a Abs. 2 BauGB).

Auch wird mit der Freifläche des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße Nr. 9 im Zusammenhang mit der geplanten Festsetzung einer seitlichen Baugrenze (siehe Kap. II.3.3 "Überbaubare Grundstücksfläche") eine etwa 700 m² große Fläche von Bebauung freigehalten und damit den Belangen des Umweltschutzes in der Abwägung - soweit es das Planungsziel erlaubt - Rechnung getragen.

Darüber hinaus werden die negativen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Begrünung von mindestens 350 m² der Dachflächen weiter vermindert und sind deshalb im Rahmen der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans - Sicherung eines Gemeinbedarfsstandortes - hinnehmbar, zumal die Belange der Sicherung einer Gemeinbedarfseinrichtung überwiegen.

 

Äußerung 7

Das geplante Vorhaben verdeckt die von der Dietrich-Bonhoeffer-Str. aus nahezu ungehindert einsehbare Rückfassade des Baudenkmals Schule Pasteurstr. 7/11 vollständig. Das Baudenkmal wäre nicht mehr zu sehen. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die Überlegungen nicht nachvollziehbar, die jetzt geplante Ausführungsart erfordere den geringsten Eingriff in die denkmalgeschützte Fassade, weil diese Fassade den Blicken der Öffentlichkeit schlicht vollständig entzogen würde. Ausweislich der Stellungnahme des Denkmalschutzamtes vom 10. September 2009 sei aus denkmalpflegerischer Sicht der Erhalt der Wahrnehmbarkeit der nordöstlichen Rückfront des Schulgebäudes erforderlich. Diese Wahrnehmbarkeit aus dem öffentlichen Raum, nämlich von der Dietrich-Bonhoeffer-Straße aus, würde durch das geplante Vorhaben allerdings vollständig vernichtet.

 

Abwägung

Die Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde wurde nicht korrekt wiedergegeben.

Die Forderung des Fachbereichs Denkmalschutz zielte nicht auf die Wahrnehmbarkeit der Fassade des Schulgebäudes aus dem öffentlichem Raum bzw. der Dietrich-Bonhoeffer-Straße ab, sondern auf den Erhalt der rückwärtigen Fassade bzw. des schmalen Lichthofs. Eine vollständige Überbauung des rückwärtigen Lichthofs würde einen zu starken Eingriff in die denkmalgeschützte Bausubstanz bedeuten. Nur geringe bauliche Eingriffe könnten zugelassen werden. Demnach dürfe, abgesehen von einem (auch in der Machbarkeitsstudie vorgesehenen) eingeschossigen Verbindungsbau, nicht in voller Länge an das Denkmal angebaut werden. Dieser Forderung wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 3-8 entsprochen.

Die Seitenflügel und die Rückfront des Baudenkmals bilden zusammen mit den umgebenden Gebäuden schmale Lichthöfe - eine Ausnahme stellt die an das Plangebiet angrenzende Rückfront dar. Der Lichthof ist hier aufgrund der Kriegsschäden im Plangebiet nicht mehr vorhanden. Die in Aussicht genommenen Festsetzungen des B-Planentwurfs 3-8 ermöglichen eine Bebauung in Anlehnung an die historische Situation und stellen damit keinen unzulässigen Eingriff in die Belange der Baukultur und des Ortsbilds dar. 

Zudem ist der geplante Sporthallenneubau (gestapelte 4-fach-Sporthalle), der die Traufhöhe der Nachbarbebauung aufnimmt, das Ergebnis einer u. a. mit der Denkmalpflege abgestimmten Machbarkeitsstudie.

 

Äußerung 8

Es könnte ohne weiteres die jetzige Turnhalle der Homer-Grundschule wie geplant aufgegeben und an deren Stelle eine einfache oder gestapelte Zweifachturnhalle errichtet werden mit der FoIge, dass in der Dietrich-Bonhoeffer-Str. lediglich noch 1 oder 2 Hallenteile zu errichten wären. Dies hätte den Vorteil, dass auch die Schüler der Homer-Grundschule die Sporthalle erreichen könnten, ohne eine Straße überqueren zu müssen. Auch diese Variante ist erkennbar nicht geprüft worden.

 

Abwägung

Dem Vorschlag wurde nicht gefolgt.

Mit dem geplanten Neubau der Sporthalle an der Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6-9 wird eine Planung umgesetzt, die bereits mit Beginn der Sanierungsrahmenplanung 1995 und im integrierten Stadtentwicklungskonzept aus dem Jahr 2006/07 fortgeschrieben bzw. enthalten war und mit allen an der Planung zu beteiligenden Fachämtern abgestimmt wurde.

Die vorhandene Sporthalle der Homer-Grundschule Pasteurstraße 10, 12 soll aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands langfristig aufgegeben werden. Diese Fläche wird benötigt, um die für Grundschüler besonders wichtige Pausenhoffläche im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen zu können. Ein Ersatzneubau auf diesem Standort ist somit nicht geplant.

Der Bau von zwei Sporthallen mit jeweils zwei Hallenteilen (in räumlicher Nähe) wäre weitaus kostenintensiver als der geplante Neubau einer 4-fach-Sporthalle an der Dietrich-Bonhoeffer-Straße.

Die neue Sporthalle ist über das Schulgebäude an der Pasteurstraße 7/11, das gegenüber der Homer-Grundschule liegt, gut erreichbar. Das hierfür notwendige Überqueren der wenig befahrenen Pasteurstraße, in der zusätzlich eine Gehwegvorstreckung zur Verkehrssicherheit für Fußgänger beiträgt, ist angesichts dieser Vorteile zumutbar.

 

Äußerung 9

Alternativ könnte eine neue Sporthalle auch auf dem landeseigenen Gelände "Werneuchener Wiese" errichtet werden. Der Begründung zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass gegenwärtig von den betroffenen Schulen die ungedeckten Sportflächen Hanns-Eisler-Str. genutzt werden. Auf der "Werneuchener Wiese" könnten die erforderlichen Hallenteile und die notwendigen Sportfreiflächen an einem Standort errichtet werden. Die erforderlichen Pausenhofflächen könnten dann gleichwohl durch ersatzlose Aufgabe der jetzigen Sporthalle der Homer-Grundschule sowie auf den bereits im Eigentum des Sanierungsträgers DSK befindlichen Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Str. 7 & 8 geschaffen werden. Der Erwerb der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6 & 9 durch das Land Berlin wäre in diesem Fall nicht erforderlich.

 

Abwägung

Dem Vorschlag wurde nicht gefolgt.

Die ca. 600 m von den Schulen der Pasteurstraße entfernte landeseigene Freifläche an der Kniprodestraße (sog. Werneuchener Wiese) stellte keine Standortoption dar. (siehe auch Abwägung zu Äußerung 5)

Äußerung 10

Unter der Überschrift "Intention der Planung" ist ausgeführt, das Vorhaben solle die "bedarfsgerechte Ausstattung der zwei angrenzenden Schulstandorte in der Pasteurstraße mit den notwendigen Sporteinrichtungen" sichern. Die Planung übersieht hier erkennbar, dass der Schulstandort der Homer-Grundschule nicht an die von der Planung betroffenen Grundstücke angrenzt. Die Homer-Grundschule ist durch die Pasteurstraße und durch den Schulstandort Pasteurstraße 7/11 von den von der Planung betroffenen Grundstücken getrennt. Es gibt daher nicht 2, sondern lediglich einen angrenzenden Schulstandort.

 

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Die Homer-Grundschule (Pasteurstraße 10, 12) befindet sich direkt gegenüber des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und grenzt insofern nicht unmittelbar an das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6-9. Dies ändert jedoch nichts an der sinnvollen Zuordnung der nahe gelegenen Homer-Grundschule zum künftigen Standort der neuen 4-fach-Sporthalle, die für Schülerinnen und Schüler dieser Grundschule über das Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 gut erreichbar sein wird. In der Begründung zum B-Plan wird dieser Sachverhalt dargestellt.

 

Äußerung 11

Der Begründung zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass das geplante Vorhaben der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Sporteinrichtungen dienen soll. Die Sporthalle soll sogar wettkampftauglich sein und über separate Zuschauerplätze verfügen. Darüber hinaus ist der Begründung zu entnehmen, dass die außerschulische Nutzung der Sporthalle, z. B. durch den Vereinssport, sich in erster Linie an die Bevölkerung der angrenzenden Wohnquartiere richtet. Aus diesem Grund sei lediglich ein geringfügiger zusätzlicher motorisierter Individualverkehr zu erwarten.

Als außerschulische Nutzung ist lediglich beispielhaft der Vereinssport aufgeführt. Welche anderen außerschulischen Nutzungen hier angestrebt werden oder möglich erscheinen ist den Unterlagen nicht zu entnehmen, weswegen dazu auch nicht Stellung genommen werden kann.

In welcher Weise sich die außerschulische Nutzung vorrangig an die Bevölkerung der angrenzenden Wohnquartiere richtet, ist nicht ausgeführt. Diese ohne nähere Erläuterung in den Raum gestellte These wird jedoch von mir in Zweifel gezogen. Für die einzige ausdrücklich erwähnte außerschulische Nutzung, den Vereinssport, haben erkennbar keine Untersuchungen über die Mitgliederstrukturen von Sportvereinen hinsichtlich der Wohnorte ihrer Mitglieder stattgefunden, was aber erforderlich wäre, um derartige Aussagen zu treffen.

Das Bauvorhaben soll wettkampftauglich sein und über separate Zuschauerplätze verfügen. Wettkämpfe finden - das kann als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden - zwischen verschiedenen Mannschaften statt. Soll allen Ernstes behauptet werden, es dürften in der zu errichtenden wettkampftauglichen Sporthalle mit separaten Zuschauerplätzen nur Wettkämpfe zwischen Mannschaften bzw. Einzelsportlern aus den angrenzenden Wohnquartieren stattfinden? Dies erscheint absurd.

In einer wettkampftauglichen Vierfachsporthalle können vielmehr 8 Mannschaften beliebiger Herkunft, von denen zugegebenermaßen eine Mannschaft vielleicht noch die ,,Heim-mannschaft" ist, gleichzeitig Sport treiben und auch noch - dies ist offensichtlich beabsichtigt - Zuschauer in die Halle ziehen.

Wer unter diesen Voraussetzungen davon ausgeht, es werde nur zu einer geringfügigen Zunahme des Individualverkehrs kommen, möchte offensichtlich die Öffentlichkeit für dumm verkaufen.

Die vorliegende Planbegründung müsste auch darüber Auskunft geben, in welchem Umfang hier Zuschauerplätze geschaffen werden sollen. Dazu liegen sichtlich Vorstellungen vor, der der Öffentlichkeit leider nicht mitgeteilt werden.

 

Richtig ist vielmehr: Eine wettkampftaugliche Vierfachsporthalle mit separaten Zuschauerplätzen wird zu einer dramatischen Zunahme des Individualverkehrs in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße führen, weil die Erschließung der Sporthalle von hier aus erfolgen soll. Zudem ist ausweislich der Begründung eine Nutzung der Sporthalle bis mindestens 22.00 Uhr geplant (Stellungnahme Abt. Jugend und Immobilien vom 4.8.2009). Es muss daher von einer Nutzung der Halle in den späten Abend- und sogar in den Nachtstunden ausgegangen werden. Gerade zu diesen Uhrzeiten ist jedoch besonders damit zu rechnen, dass die Nutzer mittels PKW die Halle aufsuchen werden. Auch zu diesem Punkt sind in der Planbegründung keine erkennbaren Überlegungen enthalten.

Sinnvoll wäre es, eine Tiefgarage unter der Sporthalle zu planen, die ggf. auch privat finanziert werden kann. Dies ist erkennbar gar nicht geprüft worden.

Es wird sich schon aus der schulischen Nutzung eine deutliche Zunahme des Individualverkehrs ergeben. Ein Großteil der Schüler der Homer-Grundschule (Europa-Schule) wohnt gar nicht in den angrenzenden Wohnquartieren sondern über ganz Berlin verteilt. Diese Schüler werden von ihren Eltern vorwiegend mit dem Auto zur Schule gebracht, was jedermann, der kurz vor Unterrichtsbeginn die Pasteurstraße passiert, unangenehm auffällt. Bereits die Pasteurstraße, die das Begegnen von Fahrzeugen noch zulässt, ist dann häufig unpassierbar. Selbstverständlich würden die Schüler, die mit dem Auto zur Schule gebracht werden, von ihren Eltern in der Dietrich-Bonhoeffer-Str. bei der Turnhalle abgesetzt werden, wenn der Unterricht des Tages mit dem Sportunterricht beginnt. Dies ist erkennbar in dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf außer Acht gelassen worden.

 

Abwägung

Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt.

Der Sportentwicklungsplan des Stadtbezirks Pankow (mit Stand der Fortschreibung Aug. 2011) beinhaltet neben aktuellen Bestandsdaten Leitvorstellungen für die Förderung des Sports in den Planungsräumen bzw. Bezirksregionen, die verschiedene Aspekte wie Schul-, Vereins-, Freizeit- und Gesundheitssport berücksichtigen. Für die betreffende Bezirksregion Prenzlauer Berg Süd, in der sich der B-Plan 3-8 befindet, ist in der Planungsliste u. a. die Schulsporthalle auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 enthalten.

Wie bereits ausgeführt, soll die geplante Sporthalle überwiegend und vorrangig der Absicherung des Schulsports mehrerer Schulstandorte dienen. Lediglich in den unterrichtsfreien Zeiten soll hier auch das Defizit von Flächen für Vereins- und Breitensport gemindert werden.

Die Vergabe der Nutzungsoptionen an Vereine bzw. der Nutzungszeiten in der zukünftigen Schulsporthalle in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße obliegt dem Schulamt des Bezirks und ist nicht Gegenstand des B-Planverfahrens 3-8. Neben Vereinen ist auch eine Nutzung durch private Initiativen denkbar, die in ihren Auswirkungen nicht über die des Vereinssports hinausgehen.

Ein zusätzlicher motorisierter Individualverkehr (auch bei Wettkampf-Veranstaltungen) wird durch die Errichtung einer Vierfeld-Sporthalle schon deshalb nur in geringfügigem Umfang zu erwarten sein, weil kein Parkraumangebot für den Individualverkehr geplant ist.

Dies ist ohne Funktionseinschränkungen möglich, weil das Plangebiet gut durch den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (Tram-Linien M 4 und M 10 im Kreuzungsbereich der Greifswalder Straße / Ecke Danziger Straße) erschlossen ist (vgl. hierzu auch Abwägung zu Äußerung 3).

Das nicht vorhandene Parkraumangebot wird sich steuernd auf die Wahl der Verkehrsmittel der künftigen Nutzer und Besucher auswirken und diese verstärkt auf den ÖPNV ausweichen lassen.

Das Angebot einer zusätzlichen Tiefgarage würde den Ziel- und Quellverkehr in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße erhöhen und im Ergebnis zu deutlich größeren Konflikten führen und zudem einen wesentlich höheren Investitionsaufwand erfordern.

Gemäß der aus dem Ergebnis der Machbarkeitsstudie ermittelten nicht überbaubaren Fläche und der daraus entstandenen Möglichkeit der Erweiterung der Pausenhoffreifläche (für die angrenzende Schule) besteht zudem die Möglichkeit (der Doppelnutzung), aufgrund des beschränkten Parkraumangebots in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße die notwendigen Behindertenstellplätze, eine freizuhaltende Aufstellfläche für die Feuerwehr und die erforderlichen Fahrradstellplätze auf der Gemeinbedarfsfläche einzuordnen.

Abgesehen von den Stellplätzen für Behinderte sowie den Abstellmöglichkeiten für Fahrräder besteht gemäß der Berliner Bauordnung (BauO Bln) jedoch keine Verpflichtung zum Nachweis von Stellplätzen.

Die zurzeit im Plangebiet vorhandenen ca. 15-20 Garagen / Stellplätze entfallen im Zuge der Realisierung der Sporthalle. Zwar entlasten die vorhandenen Garagen / Stellplätze die umliegenden Straßenräume, in denen das Parkraumangebot ohnehin beschränkt ist; sie sind jedoch keine städtebaulich adäquate Nutzung in der gründerzeitlich geprägten Umgebung des Plangebiets. Stellplätze sind in den Wohngebieten nur im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung auf dem Grundstück zulässig. Sie werden als separate Stellplatzanlage daher planungsrechtlich auch nicht gesichert.

Für den Schulbetrieb kann in Zukunft auch für die Eltern, die ihre Kinder mit dem PKW zur Schule bringen, der Eingang in der Pasteurstraße 7/11 genutzt werden, über den die neue Sporthalle erreichbar sein wird. Auf diese Weise können Konflikte durch zusätzliche Verkehrsströme in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße vermieden werden.

 

Äußerung 12

Die Dietrich-Bonhoeffer-Straße ist bis jetzt noch eine ruhige Anwohnerstraße, die zudem noch sehr eng ist. Bereits gegenwärtig ist es häufig so, dass die Entleerung der Müllbehälter nicht gewährleistet ist, weil parkende Fahrzeuge ein Passieren der Straße für die Entsorgungsfahrzeuge unmöglich machen. In den vergangenen beiden Wintern war die Straße jeweils wochenlang für LKW unpassierbar. Der Müll stapelte sich auf der Straße. Für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Str. 4 & 5 hatte ich als Miteigentümer dieser Grundstücke mit den Entsorgungsunternehmen vereinbart, die Mülltonnen jeweils selbst zur Greifswalder Str. zu ziehen, weil ich nicht hinnehmen wollte, auf einer Müllkippe zu leben. Das Ordnungsamt war nicht bereit, hier durch ein von mir beantragtes temporäres Halteverbot Abhilfe zu schaffen. Die Dietrich-Bonhoeffer-Straße ist zur Aufnahme zusätzlichen motorisierten Individualverkehrs ungeeignet. Parkflächen stehen nicht zur Verfügung. Eine erhebliche Zunahme verkehrswidrigen Abstellens von Fahrzeugen wäre unvermeidlich.

Die Feuerwehr würde im Brandfalle die Sporthalle oft gar nicht erreichen können.

 

Abwägung

Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt.

Ein zusätzlicher motorisierter Verkehr durch Individualverkehr und diverse Entsorgungsfahrzeuge der Berliner Stadtreinigung würde sich auch bei einer zulässigen Wohnbebauung ergeben. Der hierfür zuständige Träger öffentlicher Belange, die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), hat hierzu keine Bedenken geäußert. Weitergehende Regelungen, z. B. in reinigungstechnischer Hinsicht, können im Baugenehmigungsverfahren erfolgen und sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Dies gilt auch für Ordnungsmaßnahmen.

Die Berliner Feuerwehr hat ebenfalls keine Bedenken zu den Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 geäußert. Weiterführende Regelungen und ggf. Auflagen sind auch hier dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Die Machbarkeitsstudie hat im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens nachgewiesen, dass den Belangen des Brandschutzes Rechnung getragen werden kann.

Eine signifikante Zunahme des Individualverkehrs und des Parkdrucks ist wie unter Pkt. 3 und Pkt. 11 dargelegt nicht zu erwarten, was durch das Ordnungsamt des Bezirks Pankow bestätigt wurde (Stellungnahme vom 02.08.2011). Eine Zunahme verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge ist damit ebenfalls auszuschließen, zumal im geringen Querschnitt der Dietrich-Bonhoeffer-Straße hierfür überwiegend der Raum fehlt.

 

Äußerung 13

Das Erscheinungsbild der Straße würde durch die Errichtung eines derartigen Baukörpers völlig zerstört. Die Attraktivität einer solchen Vierfach-Sporthalle kann man in beeindruckender Weise in der bereits vorhandenen Vierfachsporthalle Wichertstraße bewundern. Dort wird das negative und wuchtige Erscheinungsbild der Halle noch etwas dadurch relativiert, dass die Wichertstraße über zwei breite Richtungsfahrbahnen mit Parkstreifen und Radfahrstreifen sowie einen breiten Mittelstreifen verfügt, der mit Bäumen bewachsen ist.

Eine Halle wie in der Wichertstraße wäre in der Dietrich-Bonhoeffer-Str. eine optische Katastrophe und hätte wegen des nachteilig veränderten Erscheinungsbildes und des zunehmenden Verkehrs nicht zuletzt einen massiven Wertverlust der Grundstücke in der Straße zur Folge.

 

Abwägung

Der geäußerten Kritik wurde nicht gefolgt.

Die nähere Umgebung des Plangebiets ist von einer dichten sogenannten Gründerzeitbebauung geprägt. Die durch Kriegseinwirkungen entstandene zusammenhängende Baulücke des Geltungsbereichs und der gegenüber liegenden Grundstücksflächen unterbricht die straßenseitig geschlossene Blockrandbebauung.

Die geplanten Festsetzungen zur Bebaubarkeit des künftigen Gemeinbedarfsgrundstücks nehmen die vorhandene Bauflucht der für das Stadtquartier typischen Blockrandbebauung auf und ermöglichen eine weitgehende Schließung der Baulücke im städtebaulichen Kontext des historischen Ortsbildes. Von einer Zerstörung des Erscheinungsbildes der Straße kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden.

In der Machbarkeitsstudie ist zudem für die straßenseitige Außenfassade der zukünftigen Sporthalle bezüglich der Belichtung der Hallenteile eine starke Fenstergliederung vorgeschlagen worden, die weitestgehend versucht, das Erscheinungsbild des Baukörpers in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße aufzulockern und somit nicht mit der geschlossenen Außenwand der Sporthalle in der Wichertstraße verglichen werden kann.

2.              Bürger 2 und 3             
(vom 10.08.2011)

Äußerung 1

Obwohl wir den Bau von Turnhallen sehr begrüßen, bitten wir zu bedenken: Alle 4 Grundstücke (Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6-9) sollten auf alle Fälle für die dauerhafte Sicherung für öffentlich nutzbare Infrastruktur gesichert werden, da außerhalb der dringend benötigten gedeckten und ungedeckten Sportflächen (Turnhallen) auch noch weitere Fehlbedarfe im Bötzowviertel bestehen. (z.B. Freiflächen, Schulräume, Jugendtreff, Schülertreff u. ä.)

 

Abwägung

Die genannten Defizite hinsichtlich der Versorgung mit z. B. Freiflächen, Schulräume, Jugendtreff und Schülertreff wurden zur Kenntnis genommen.

Dennoch werden die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für die Sicherung eines Standortes für eine Schulsporthalle, die die Sicherung von Schulfreiflächen mit einschließt, vorgesehen, um so dem Versorgungsdefizit vorrangig an derartigen Einrichtungen im Gebiet Bötzowstraße entgegenzuwirken. Auch eine ergänzende Nutzung durch den Vereinssport wird im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 ermöglicht.

Diese Standortwahl ist das Ergebnis eines langjährigen Abwägungsprozesses, der sich auch in den verschiedenen integrierten Planungen des Bezirks Pankow und des Berliner Senats übereinstimmend niedergeschlagen hat. In diesen Planungen (Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg; Rahmenplan, der für das städtebauliche Erneuerungs- und Handlungskonzept des ehemaligen Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg - Bötzowstraße Grundlage war; Schulentwicklungsplan; Sportentwicklungsplan) sind die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 übereinstimmend als Standort für eine sportliche Einrichtung bzw. zur Nutzung für die benachbarten Schulen enthalten (siehe Begründung zum B-Plan 3-8 unter Kap. I.4 "Planerische Ausgangssituation").

Die Versorgung der Bevölkerung bzw. die Planung von weiteren Infrastruktur- oder Gemeinbedarfseinrichtungen, wie öffentliche Freiflächen, Jugendfreizeiteinrichtungen oder weitere Einrichtungen für den schulischen Bedarf, wurde im Ergebnis des Abwägungsprozesses an diesem Standort vorrangig zugunsten einer Schulsport- und Schulfreifläche entschieden.

Zur Sicherung/Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Freiflächen soll die dem B-Plangebiet gegenüberliegende Freifläche in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27 gemäß den Sanierungszielen des ehemaligen Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg - Bötzowstraße weiterhin als öffentlicher Spielplatz / öffentliche Grünfläche gesichert werden. Hierzu hat der Bezirk am 15. Juni 2010 die Aufstellung des Bebauungsplans 3-30 B beschlossen.

Zudem wird im Einzugsbereich der Dietrich-Bonhoeffer-Straße ein weiterer B-Plan (IV-13 Werneuchener Wiese) aufgestellt, dessen Planungsziel darin besteht, eine öffentliche Grünfläche (Parkanlage mit Spielplatz, davon mindestens 2.000 m² Nettospielfläche) planungs­rechtlich zu sichern. Damit wird ein weiterer bezirklicher Beitrag zur Grün- und Freiflächenversorgung im Prognoseraum 07 geleistet.

Des Weiteren soll mit dem B-Plan IV-36 in der nahe gelegenen Pasteurstraße eine Jugendfreizeiteinrichtung gesichert werden.

 

Äußerung 2

Obwohl ausreichende Freiflächen für die Realisierung von sozialer Infrastruktur im Bötzowviertel inzwischen fehlen, soll an diesem Standort nun auch Bedarf (Turnhallennutzung) für eine Schule im Wohngebiet nördlich der Danziger Str. (Eugen-Schönhaar-Str.) zusätzlich mit abgedeckt werden. Das ist für uns Bewohner schwer nachvollziehbar.

Unseres Erachtens sollte an dieser Stelle eine ausreichende Versorgung der benachbarten Schulen mit Turnhallenteilen sowie eine wirksame Kombination mit Schulbedarfsflächen und -räumlichkeiten für eine nachhaltige Entwicklung dieses Standortes vorgesehen werden (Sport- und Schul- sowie Jugendeinrichtungen), zumal die zu den Turnhallenteilen gehörenden (erforderlichen) Zusatz- und Freiflächen äußerst knapp bemessen sind. In diesem Sinne ist auch die minimale zu begrünende Dachfläche (andere Vegetationsfläche?) als zu gering angedacht.

 

Abwägung

Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt.

Bezogen auf den Prognoseraum 07 "Südlicher Prenzlauer Berg" (südlich der Danziger Straße), in dem sich der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 befindet, wurde gemäß der Sportanlagenstatistik der Senatsverwaltung für Inneres und Sport die defizitäre Versorgungssituation mit ungedeckten und gedeckten Sportanlagen in diesem Gebiet festgestellt. Danach besteht eine Abweichung der Richtwerterfüllung im Vergleich zum Berliner Durchschnitt bei den ungedeckten Sportanlagen von -62,60 % und bei den gedeckten Sportanlagen von -35,78 %.

Aufgrund des hohen Bedarfs an gedeckten Sportflächen sowie der geringen Flächenkapazitäten in diesem innerstädtischen Bereich wurde im Ergebnis der Abstimmung mit den zuständigen Fachbereichen des Bezirks und der Senatsverwaltung (einschließlich der gemeinsam erarbeiteten Machbarkeitsstudie) die Errichtung einer Sporthalle mit vier Hallenteilen in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße geplant.

Der ursprünglich ermittelte Bedarf von drei Hallenteilen für die zwei Schulen in der Pasteurstraße wurde zudem infolge weiterer Abstimmungen, die nach der erneuten Behörden- sowie Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des planungsbegleitenden Ausschusses zum Bauvorhaben 'Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und Neubau einer Sporthalle mit vier Hallenteilen' stattfanden, korrigiert. Demnach entsteht für die zwei Schulen mittel- bis langfristig ein Defizit von vier Hallenteilen. Grund hierfür ist die geplante Entwidmung der vorhandenen kleinen Turnhalle im Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 (künftig dreizügiges Gymnasium), weil diese nicht den Anforderungen des gymnasialen Sportunterrichts entspricht und der Raum im Rahmen des Umbaus für andere schulische Zwecke benötigt wird. Infolge dieser Entwidmung benötigt allein der Schulstandort Pasteurstraße 7/11 zwei Hallenteile, um seinen Bedarf an gedeckten Sportflächen zu decken.

Die dreizügige Grundschule in der Pasteurstraße 10, 12 benötigt langfristig ebenfalls zwei Hallenteile, da ein Erhalt der in einem schlechten baulichen Zustand befindlichen Turnhalle (1 HT) auf dem Schulgrundstück aus wirtschaftlichen Gründen und wegen ungenügender Pausenflächen nicht vorgesehen ist.

Für die Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule in der Eugen-Schönhaar-Straße 18 ist demzufolge nur bis zur Entwidmung bzw. zum Abriss der jeweiligen Turnhallen eine vorübergehende Mitnutzung der geplanten Sporthalle in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße möglich. Langfristig müsste für diese Schule ein weiterer Sporthallenstandort im näheren Umfeld bzw. im Planungsraum nördlich der Danziger Straße gefunden werden, um den Bedarf an gedeckten Sportflächen (2 HT) zu decken.

Ausgangspunkt der Planung war, ungeachtet der Planungssituation im benachbarten Prognoseraum 06, vorrangig die Verringerung des bestehenden Defizits an gedeckten Sportanlagen im Prognoseraum 07 "Südlicher Prenzlauer Berg".

Die in einer Größenordnung von mindestens 350 m² zu begrünende Dachfläche der zukünftigen Sporthalle entspricht dem erforderlichen Mindestmaß, um die Regenwasserversickerung innerhalb des Plangebiets sicher zu stellen und die Einhaltung des im Landschaftsplan IV-L-3 "Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg" festgesetzten Biotopflächenfaktor (BFF) von 0,4 zu gewährleisten. Eine über die 350 m² hinausgehende Dachbegrünung ist gemäß den geplanten Festsetzungen des B-Plans 3-8 nicht ausgeschlossen.

 

IV.10              Beschluss über das Abwägungsergebnis und den B-Planentwurf

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat am 18.09.2012 folgende Beschlüsse gefasst:

  • Der Auswertung und dem Abwägungsergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 3-8 vom 26.05.2011 wird zugestimmt.

 

  • Dem aus der Abwägung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung hervorgehenden Entwurf des Bebauungsplans 3-8 vom 26.05.2011 einschließlich Begründung wird zugestimmt.

 

  • Die aus der Anlage ersichtliche Vorlage ist der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geben.

 

Die BVV hat die o. g. Bezirksamtsbeschlüsse mit Drucksache Nr. VII-0223/2012 nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen am 26.09.2012 zur Kenntnis genommen.

Darüber hinaus hat das Bezirksamt beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans 3-8 vom 26.05.2011 einschließlich seiner Begründung gemäß § 6 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen (BA-Nr. VII-0245/2012).

 

IV.11               BVV-Beschluss

Die Vorlage wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen am 20.09.2012 beraten. Im Ergebnis wurde mit Bezirksamtsbeschluss (BA-Nr. VII-0260/2012) am 25.09.2012 beschlossen, in der Anlage 1 der BVV-Vorlage zur Beschlussfassung (Festsetzungsbegründung) auf fünf Seiten Klarstellungen vorzunehmen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat auf ihrer 9. Tagung am 26.09.2012 mit Drucksache VII-0233 den Entwurf des Bebauungsplans 3-8 vom 26. Mai 2011 einschließlich seiner Begründung (2. Ausfertigung mit Klarstellungen) gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG sowie über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans 3-8 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.

Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung nicht abändern, ein.

IV.12               Anzeige des Bebauungsplans gemäß § 6 Abs.4 AGBauGB

Der Bebauungsplan 3-8 vom 26.05.2011 wurde mit Schreiben des Stadtentwicklungsamtes vom 12.10.2012 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB angezeigt.

Diese teilte mit Schreiben vom 20.12.2012 mit, dass der Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist.


B                       Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I. S. 1509).

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

 

 

 

                            aufgestellt:                    Berlin, den 25.09.2012

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

Stadtentwicklungsamt

 

 

 

 

gez. Jens-Holger Kirchner

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

gez. Carrasco

Fachbereichsleiterin Stadtplanung

 

 

 

 

Diese Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB gehört zum Bebauungsplan 3-8 vom 26.05.2011, festgesetzt durch die Verordnung vom                       2013 (GVBl.                 )

 

 

Berlin, den                       2013

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

Stadtentwicklungsamt

 

 

...................

                                          Amtsleiter

 

 


C                       Anlagen

I.              Textliche Festsetzungen

 

  1. An die rückwärtige Grundstücksgrenze darf zwischen den Punkten AB bezogen auf die generell zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin herangebaut werden.             

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

 

  1. Im Geltungsbereich des B-Plans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.             

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB

 

  1. Von den Dachflächen sind mindestens 350 m² als Flachdächer oder mit einer Neigung von weniger als 15° auszuführen und zu begrünen.             

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB

 

  1. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.             

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

 

 

 

 

 


 


[1]               Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umweltein-
              wirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge.

[2] Zur Gewährleistung der Versickerung bzw. des BFF von 0,4 sind Vegetationsflächen in einer Größenordnung von ca. 1.000 m² (40 % der Gemeinbedarfsfläche) erforderlich. Bei einer gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO maximal zulässigen Versiegelung von 80 % stehen hierfür noch rd. 500 m² zur Verfügung. Mit der Dachbegrünung von mind. 350 m² können unter Berücksichtigung des Anrechnungsfaktors für Gründächer von 0,7 weitere mind. 245 m² angerechnet werden. Die verbleibende ca. 1.350 m² große Dachfläche geht mit weiteren ca. 270 m (Anrechnungsfaktor von 0,2) in die Berechnung ein (Versickerung über Dachrinnen). Insgesamt können somit reichlich 1.000 m² naturhaushaltswirksame Flächen nachgewiesen werden.

 
 

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