Drucksache - VI-0827  

 
 
Betreff: Blockweise Bebauungspläne
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
15.07.2009 
26. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung federführender Ausschuss
08.10.2009 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
11.11.2009 
28. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
27.01.2010 
30. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
17.02.2010 
Fortsetzung der 30. ordentlichen Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD-Fraktion, 26. BVV am 15.7.09
Beschlussempfehlung Ausschuss StadtWi, 28. BVV am 11.11.09
VzK 13, Schlussbericht Bezirksamt, 30. BVV am 27.01.2010

Antrag der Fraktion der SPD

 

 

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

Die Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 25

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                   1.2010

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                          Drucksache-Nr.:

                                                                                                in Erledigung der

                                                                                                Drucksache Nr.: VI-0827

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

Schlussbericht

 

Blockweise Bebauungspläne

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 28. Sitzung am 11.11.2009 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr. VI-0827 –

 

  1. „Entgegen der Beschlussfassung vom 12.11.2008 teilt die BVV inzwischen die Auffas­sung des Bezirksamtes, dass die Aufstellung blockweiser Bebauungspläne der Vorrang vor der Aufstellung großmaßstäblicher Bebaungspläne zu geben ist und ersucht daher das Bezirksamt, zügig blockweise Bebauungspläne für die noch laufenden Sanierungs­gebiete aufzustellen sowie die Aufstellung für das ausgelaufene Sanierungsgebiet Koll­witzplatz zu prüfen.

 

  1. Die BVV hält an dem Ersuchen fest, flächendeckend Bebauungspläne in den Sanierungs­gebieten und dem ausgelaufenen Sanierungsgebiet Kollwitzplatz aufzustel­len, wie dies im Bezirk Mitte für die ausgelaufenen Sanierungsgebiete im Altbezirk Mitte erfolgt. Neben dem Maß der Nutzung verbunden mit einer Sicherung schutzwürdiger Flächen vor Nachverdichtung hält die BVV flächendeckende Festsetzungen der Art der Nutzung für notwendig, um damit folgende Ziele zu verfolgen:
    1. Nutzungsmischung erhalten
    2. Ausschluss der Umnutzung von Wohnungen in Gewerbe
    3. Sicherung von schutzwürdigen Gemengelagen von Wohn- und Gewerbenutzung

 

  1. Priorität sind die in der Anlage zum 2. Zwischenbericht des Bezirksamts zur Drucksache VI-0495 genannten Baublöcke zu beplanen. Es ist jeweils auch die Notwendigkeit von Veränderungssperren zu prüfen.

 

  1. Dieser Beschluss ergänzt und präzisiert die Drucksache VI-0495 und hebt sie nicht auf.“

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

Das Amt für Planen und Genehmigen (bzw. neu: Stadtentwicklungsamt) prüft das Erfordernis, in den vier noch bestehenden Sanierungsgebieten und im Gebiet Kollwitzplatz im Ortsteil Prenzlauer Berg flächendeckend je Baublock qualifizierte Bebauungspläne aufzustellen.

 

Neben dem Regelungsbedarf zum Maß der Nutzung bzw. dem Schutz geeigneter Flächen vor Nachverdichtung muss nunmehr die Prüfung auch das Erfordernis für Festlegungen zur Art der Nutzung im Sinne des Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung vom 11.11.2009 – Drucksache Nr. VI-0827 – beinhalten.

 

Die bisherige Prioritätensetzung (2. Zwischenbericht zur Drs. -Nr. VI-0495/08) basierte allein auf dem dort formulierten vorrangigen Ziel, eine angemessene Nachverdichtung zu steuern und hatte vor allem die Baustrukturen im Fokus. Der „Maßstab“ für das Planerfordernis und die Prioritätensetzung entsprach dementsprechend dieser Problemstellung.

Für eine Festlegung von Prioritäten zur Sicherung der nunmehr erweiterten Zielstellung, auch bestimmte Nutzungen bzw. Nutzungsmischung zu sichern, ist jedoch eine Analyse der bestehenden Nutzungsstrukturen und bestehender Konflikte noch erforderlich. Es ist ein anderer „Maßstab“ für das Planerfordernis und die Prioritätensetzung anzulegen, der zu anderen Ergebnissen führen dürfte. Zunächst ist auch hierfür die Erfassung der bestehenden Situation erforderlich, um eine Bewertung vornehmen zu können.

Die Aufstellung weiterer Bebauungspläne im Sinne der BVV-Ersuchen wird sich daher zeitlich strecken.

 

Die mit den BVV-Ersuchen gewünschte kurzfristige flächendeckende Überplanung der noch bestehenden Sanierungsgebiete und des ehem. Sanierungsgebietes im Ortsteil Prenzlauer Berg mit Bebauungsplänen ist aus Kapazitätsgründen, sowohl finanziell als auch personell nicht leistbar.

 

Die als beispielgebend herangezogenen Planungen im Bezirk Mitte für das Sanierungsgebiet Spandauer Vorstadt sind bereits 1998, vor der Bezirksgebietsreform, neben weiteren 9 Verfahren für qualifizierte B-Pläne als einfache B-Pläne I-B5a bis v aufgestellt worden, mit dem Ziel, die Wohnnutzung zu sichern. Von den 22 Teilplänen wurden bisher nur 2 Bebauungspläne festgesetzt.

Für das Sanierungsgebiet Rosenthaler Vorstadt wurde nach entsprechender Bestandsanalyse im Dezember 2008 beschlossen - neben 7 bereits aufgestellten und z.T. festgesetzten  qualifizierten Bebauungsplänen - weitere 9 Bebauungspläne aufzustellen. Diese sollen im Wesentlichen als einfache Bebauungspläne gem. § 30 Abs. 3 BauGB nur die Nutzungsarten (Allgemeines Wohngebiet/ Mischgebiet) sichern und sollen nur punktuell für einzelne Grundstücke durch Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen qualifiziert werden.

Das Sanierungsgebiet Spandauer Vorstadt hatte eine Fläche von ca. 67 ha, das Sanierungsgebiet Rosenthaler Vorstadt umfasste eine Fläche von ca. 37 ha.

 

Diese Planungen sind also hinsichtlich der Planungsziele und der zu überplanenden Flächen nicht wirklich vergleichbar, mit dem Auftrag, der durch die BVV-Ersuchen, die sich nicht auf den Ortsteil Prenzlauer Berg beschränken, formuliert wurde.

 

Allein für die 4 bestehenden Sanierungsgebiete und das Gebiet Kollwitzplatz im Ortsteil Prenzlauer Berg würde der mit qualifizierten B-Plänen zu überplanende Bereich eine Fläche von mindestens 256 Hektar betreffen.

Hierbei wäre noch erklärungsbedürftig, warum sich das Planerfordernis nur auf die Grenzen der förmlich festgelegten Sanierungsgebiete reduzieren soll und die formulierten Ziele nicht auch in angrenzenden Baublöcken zu verfolgen sind. Die zu betrachtende Fläche in den o.g. 5 Gründerzeitgebieten des Ortsteils Prenzlauer Berg würde danach ca. 284 ha umfassen.

Bei blockweiser Geltungsbereichsabgrenzung ergäben sich hieraus ca. 93 Bebauungsplanverfahren, die zu den bereits laufenden Bebauungsplanverfahren und den in anderen Ortsteilen erforderlichen Bebauungsplanverfahren hinzukämen. Dies ist, auch unter Aufbietung aller vorhandenen Kräfte, nicht in wenigen Jahren möglich.

 

Es erscheint auch nicht sinnvoll, die gesamte Planungskapazität des Bezirkes Pankow auf den Ortsteil Prenzlauer Berg zu konzentrieren. Die gewünschte Überplanung kann nur schrittweise und bei entsprechender Präzisierung der Planungsziele in Angriff genommen werden. Sonst wäre insbesondere bei einem Erfordernis, von den Sicherungsinstrumenten (Zurückstellung von Baugesuchen / Veränderungssperre) Gebrauch zu machen, die Handlungsfähigkeit in der Breite nicht mehr gegeben. Dies sind keine rein technisch-organisatorischen Gründe, sondern aus rechtlichen Gründen notwendige Überlegungen, weil für die Anwendung von Veränderungssperren jeweils die Planungsziele hinreichend konkretisiert sein müssen. Vom Zeitpunkt einer Zurückstellung an müssten die B-Pläne nach spätestens 3 Jahren Rechtskraft erlangt haben, wenn damit die weitere Entwicklung der Gebiete gesteuert werden soll. (Zur Verdeutlichung des Konfliktpotenzials auch hier der Vergleich: In den o. g. 2 Sanierungsgebieten im Bezirk Mitte sind ca. 993 Grundstücke betroffen; in den Sanierungsgebieten im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg allein ca. 1767 Grundstücke.)

 

Ein zeitlich gestaffeltes Vorgehen und eine Prioritätensetzung nach Planerfordernis und Konkretisierung der Planungsziele sind daher unumgänglich.

 

Im Gebiet Teutoburger Platz wurde für den Baublock Kastanienalle – Schönhauser Allee – Oderberger Straße, soweit ein Planerfordernis zur Steuerung der Bebauung auf einer bestehenden Potentialfläche bestand, bereits ein Aufstellungsbeschluss für den B-Plan 3-24 gefasst. Die Konkretisierung der Planinhalte wird auf der Basis des favorisierten Entwurfs aus dem Gutachten zum Grundstück Kastanienallee 97-99, Schönhauser Allee 148 im Rahmen des Aufstellungsverfahrens erfolgen.

 

Um den Ersuchen der BVV (Drs. Nr. VI-0495/08 und -0827/09), soweit möglich, zu entsprechen, soll folgender Weg beschritten werden:

 

1. Um die unter a, b, c genannten Ziele bezüglich der Nutzungsarten zu qualifizieren, sollen zunächst die Nutzungsstrukturen in den 5 Gebieten blockweise analysiert werden. Um eine Prioritätensetzung zu ermöglichen, soll eine Konfliktanalyse das Planerfordernis verifizieren.

Hierzu sollen in einem ersten Schritt die Erfahrungen und die Gebietskenntnisse des Sanierungsträgers S.T.E.R.N. einfließen.

 

2. Für eine Konkretisierung der Planungsziele ist vor allem ein abgestimmtes Leitbild als Orientierung für die Entwicklung der Gebiete nach Aufhebung der Sanierung erforderlich, welches derzeit durch die Rahmenpläne zum Teil noch gegeben, aber teilweise schon durch die Realentwicklung überholt ist.

Es besteht die Absicht, eine förmliche Bereichsentwicklungsplanung (BEP) für den Ortsteil Prenzlauer Berg zu erarbeiten. Neben der Art der Grundstücksnutzungen sollen auf dieser Ebene auch Dichtemodelle und Freiflächenkonzepte diskutiert und abgewogen werden. Darüber hinaus soll in diesem Rahmen eine Verknüpfung mit den Fachplanungen der anderen Fachämter erfolgen.

Auf diese Weise sollen die auf dieser Ebene notwendige förmliche Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit und auch die notwendige Abwägung in den Gremien des Bezirkes erfolgen.

 

3. Parallel dazu wird das Bezirksamt bereits kurzfristig Bebauungsplanverfahren einleiten, sobald und soweit das Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplans für eine geordnete städtebauliche Entwicklung offenbar und die Planungsziele hinreichend geklärt sind.

 

Derzeit befinden sich folgende Bebauungsplanverfahren in Vorbereitung:

 

-       Im Gebiet Bötzowstraße:

eine Teilfläche des Baublocks Danziger Straße – Bötzowstraße – Dietrich-Bonhoeffer-Straße – Greifswalder Straße zur Freihaltung von Bebauung und Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Str. 22-27 und den hinter den Grundstücken Danziger Straße 132, 134, 136 liegenden Grundstücksteilen.

 

-       Im Gebiet Teutoburger Platz:

der Baublock Eberswalder Straße – Kastanienallee – Oderberger Straße mit Ausnahme des bereits im Geltungsbereich des B-Plans 3-25 (Hirschhof) enthaltenen Plangebiets.

Ziel und Zweck der Planung ist es, weitere bisher unbebaute Flächen im Block-innenbereich von Bebauung freizuhalten. Hinsichtlich der Nutzungsarten ist der Baublock sehr heterogen.

 

-       Im Gebiet Kollwitzplatz:

die östliche Teilfläche des Baublocks Belforter Straße – Straßburger Straße – Metzer Straße – Kollwitzstraße mit dem Ziel, Allgemeines Wohngebiet zu sichern, das Maß der Nutzung und die maximal zulässigen Gebäudehöhen festzusetzen um eine mögliche Nachverdichtung angemessen zu steuern.

 

Alles Weitere wird den jeweiligen Vorlagen zur Kenntnisnahme über die zu fassenden Aufstellungsbeschlüsse des Bezirksamtes zu entnehmen sein.

 

Es wird gebeten, die Drucksache Nr. VI-0827 damit als beantwortet zu betrachten.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Die Kosten der Planverfahren können derzeitig noch nicht beziffert werden.

Es besteht die Absicht, die städtebaulichen Planungsleistungen für die Erarbeitung der Bereichsentwicklungsplanung und einzelner Bebauungsplanverfahren zur Sicherung der Sanierungsziele aus dem Kapitel 4610, Titel 893 31 zu finanzieren.

 

Leistungen, die aus diesem Titel nicht finanziert werden können, müssen aus Kapitel 4610, Titel 540 10 finanziert werden, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Auf eine angemessene Finanzausstattung ist bei der künftigen Haushaltsplanung zu achten.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

 

entfällt

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                           Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                                 Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft

                                                                                    und Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 
 

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