Das Bezirkswahlamt befindet sich im Rathaus Pankow,
Breite Str. 24A-26, 13187 Berlin.

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Alle aktuellen Informationen finden Sie auf der Seite der Landeswahlleiterin für Berlin unter
www.wahlen-berlin.de![]()
Alle Informationen für die Wahlhelfer/innen.
Häufig gestellte Fragen von Wahlhelfern/innen.
Alle Informationen zu Wahlen sowie die Rechtsgrundlagen
finden Sie auf der Seite der Landeswahlleiterin
unter www.wahlen-berlin.de
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Abgeordentenhauswahl / BVV
Bürgerbegehren / Bürgerentscheid
Volksbegehren / Volksentscheid
Bundestagswahl
Europawahl
Das Abgeordnetenhaus (AGH) setzt sich aus mindestens 130 Abgeordneten zusammen. Sie werden in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Aufgaben des AGH von Berlin sind die Gesetzgebung, Wahlaufgaben (zum Beispiel Wahl des Regierenden Bürgermeisters von Berlin) und die Kontrolle der Regierung und Verwaltung.
Die Abgeordneten sind Vertreter aller Berliner. Sie sind an keinerlei Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Die Wahl des AGH findet zu 60 Prozent durch Mehrheitswahl (Erststimme) statt. In den Wahlkreisen ist jeweils der Direktkandidat gewählt, der die meisten Wählerstimmen auf sich vereinen kann.
40 Prozent aller Abgeordnetenhaussitze wählen die Wähler mit ihrer Zweitstimme entsprechend der Listen der sich zur Wahl stellenden Parteien. In das AGH sind die Parteien gewählt, die mindestens 5 Prozent aller Wählerstimmen erreichen.
Die Rechtsgrundlagen
können auf den Seiten der Landeswahlleiterin eingesehen werden.
Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) ist die Volksvertretung auf Ebene der Berliner Bezirke.
Die BVV besteht aus 55 Bezirksverordneten (diese sind keine Abgeordneten).
Mitglied der BVV kann jeder werden, der das aktive und passive Wahlrecht besitzt und in Berlin seinen Wohnsitz hat.
Die BVV ist nach der Verfassung von Berlin Teil der Berliner Verwaltung. Aufgaben der BVV sind die Kontrolle des Bezirksamts sowie die Anregung von Verwaltungshandeln. Hierzu kann die BVV Ersuchen und Empfehlungen an das Bezirksamt richten.
Die BVV-Wahl ist eine reine Listenwahl. Im Unterschied zu den Wahlen zum AGH von Berlin und zum Bundestag haben die Wahlberechtigten nur eine Stimme, mit der sie eine Wählervereinigung beziehungsweise Partei wählen können.
Die Rechtsgrundlagen
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Konnten die Bürgerinnen und Bürger bisher nur mittelbar durch Wahlen oder durch (förmliche) Empfehlungen auf die Willensbildung in der Bezirksverordnetenversammlung Einfluss nehmen, so haben sie durch das Gesetz die Möglichkeit erhalten, durch Bürgerentscheid Beschlüsse anstelle der Bezirksverordnetenversammlung zu fassen und damit unmittelbar auf den bezirklichen Willensbildungsprozess Einfluss zu nehmen. Die maßgeblichen Regelungen hierfür finden sich in Artikel 72 Absatz 2 VvB und im 7. Abschnitt des Bezirksverwaltungsgesetze.
Bei einem Bürgerentscheid wird den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern ein bestimmtes Anliegen zur Abstimmung gestellt. Das Anliegen ist angenommen, wenn sich an der Abstimmung mindestens 15 Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten beteiligt haben und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Anliegen zugestimmt hat. Der Bürgerentscheid hat dann die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung.
Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eines Bezirks können beantragen, dass in einer Angelegenheit, in denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12, 13 BezVG Beschlüsse fassen kann, ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids wird als Bürgerbegehren bezeichnet. Um erfolgreich zu sein, bedarf das Bürgerbegehren der Unterstützung von mindestens drei Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten. Die Unterstützungsunterschriften sind nach Anzeige des Bürgerbegehrens beim Bezirksamt von den Initiatoren des Bürgerbegehrens in eigener Sammlung beizubringen.
Daneben kann auch die Bezirksverordnetenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine bestimmte Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.
Die Rechtsgrundlagen
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Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat. Sie können darüber hinaus darauf gerichtet werden, im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, sonstige Beschlüsse zu fassen. Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal zulässig.
Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig.
Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses ist vom Senat unter Darlegung seines Standpunktes dem Abgeordnetenhaus zu unterbreiten sobald der Nachweis der Unterstützung des Volksbegehrens erbracht ist. Auf Verlangen der Vertreter des Volksbegehrens ist das Volksbegehren durchzuführen, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses nicht innerhalb von vier Monaten inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt.
Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss innerhalb von vier Monaten ein Volksentscheid herbeigeführt werden. Die Frist kann auf bis zu acht Monate verlängert werden, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder mit anderen Volksentscheiden durchgeführt werden kann. Das Abgeordnetenhaus kann einen eigenen Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses zur gleichzeitigen Abstimmung stellen. Der Volksentscheid unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt.
Die Rechtsgrundlagen
können auf den Seiten der Landeswahlleiterin eingesehen werden.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags sind stellvertretend für die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland gewählt, um für das Volk die richtigen Entscheidungen zu treffen. Deshalb werden sie in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt: Alle vier Jahre treten wir, das Wahlvolk, an die Urnen, um sie als unsere Vertreter im Parlament zu wählen. Die letzten Bundestagswahlen fanden am 27. September 2009 statt.
Die wichtigsten Aufgaben des Bundestages sind die Gesetzgebung und die Kontrolle der Regierungsarbeit.
Die Abgeordneten entscheiden auch über den Bundeshaushalt und die Einsätze der Bundeswehr im Ausland.
Eine weitere wichtige Aufgabe des Bundestages ist die Wahl der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und als Teile der Bundesversammlung die Wahl des Bundespräsidenten oder Bundespräsidentin.
Der Bundestag ist nicht zuletzt der Ort, an dem unterschiedliche Auffassungen über den richtigen politischen Weg vor den Augen der Öffentlichkeit formuliert und debattiert werden.
Die Rechtsgrundlagen
können auf den Seiten der Landeswahlleiterin eingesehen werden.
Die Europawahl ist eine seit 1979 in der Europäischen Union stattfindende Wahl, bei der die Abgeordneten des Europäischen Parlaments bestimmt werden. Die letzten Wahlen zum Europäischen Parlament fanden vom 4. bis 7. Juni 2009 statt.
Die Rechtsgrundlagen
können auf den Seiten der Landeswahlleiterin eingesehen werden.
Aufgaben des Wahlvorstandes
- Einrichtung des Wahlraumes
- Aushang der Wahlbekanntmachung
- Anbringung von Hinweisschildern und Fahnen
- Aufstellung der Wahlkabinen
- Befestigung der Stifte in der Wahlkabine
- Kontrolle der leeren Wahlurne u. Verschließen der Wahlurne
- Bereitlegen der Stimmzettel
- Überwachung der Wahrung des Wahlgeheimnisses
- Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Wahlraum
- Verhinderung von Wahlwerbung im Wahlgebäude
- Regelung zum Telefondienst und Pausen
- Ggf. Zurückweisen von Wählern
- Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
- Beschlussfassung über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen
Aufgaben des Wahlvorstehers
- Entgegennahme des Wahlkoffers am Samstag vor der Wahl
- Überprüfung der Wahlunterlagen auf Vollständigkeit
- Leitung der Tätigkeit des Wahlvorstandes
- Feststellung der Anwesenheit der Mitglieder des Wahlvorstandes
- Verpflichtung der Mitglieder des Wahlvorstandes zur Verschwiegenheit
- Kontaktaufnahme mit dem Wahlamt und Meldung der Arbeitsbereitschaft
- Ggf. Berichtigung des Wählerverzeichnisses
- Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
- Übermittlung der Wahlbeteiligung an das Wahlamt
- Leitung der Stimmenauszählung
- Bekanntgabe von Entscheidungen des Wahlvorstandes
- Bekanntgabe und Übermittlung des Wahlergebnisses an das Wahlamt
- Übergabe der Wahlunterlagen im Wahlkoffer an das Wahlamt
Aufgaben des Schriftführers
- Führen des Wählerverzeichnisses während der Wahlhandlung
- Ggf. Aufnahme von Vermerken während der Wahlhandlung
- Ausfüllen der Schnellmeldung
- Ausfüllen der Wahlniederschrift
Aufgaben der Beisitzer
- Kontrolle der Wahlbenachrichtigungen / Personalausweise
- Ausgabe der Stimmzettel
- Telefondienst
- Aufsicht im Wahlraum
- Sortierung und Zählung der Stimmzettel
- Verpacken der Stimmzettel entsprechend der Festlegung in der Wahlniederschrift
1. Wer kann als Wahlhelfer tätig werden?
Als Wahlhelfer kann jeder tätig werden, der selbst zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt ist. Der Hauptwohnsitz in Berlin ist nicht erforderlich.
Wahlbewerber, Wahlbewerberinnen, Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen, Berufsrichter und Berufsrichterinnen sowie Mitglieder von Wahlausschüssen sind von der ehrenamtlichen Tätigkeit im Wahlvorstand ausgeschlossen.
2. Wo kann der Wahlhelfer tätig werden?
Es wird versucht, den Wünschen des Wahlhelfers zu entsprechen. Einen Überblick über die Wahllokale in seinem Wunschbezirk kann man im entsprechenden Bezirkswahlamt erhalten.
3. Wie lange dauert die Tätigkeit im Wahlvorstand?
Die Tätigkeit als Wahlhelfer beginnt um 7 Uhr (Öffnung der Wahllokale ist um 8 Uhr) und endet nach der Auszählung der Stimmen (Schließung der Wahllokale um 18 Uhr; die Auszählung der Stimmen dauert ca. 2 Stunden). In Absprache mit den anderen Wahlhelfern können selbstverständlich zwischendurch Pausen gemacht werden.
4. Welche Aufgaben hat der Wahlhelfer?
Der Wahlvorstand eines Wahllokals besteht in der Regel aus sieben Bürgerinnen und Bürgern, die am Wahlsonntag die Stimmenabgabe und Stimmenauszählung sicherstellen. Zu den Aufgaben gehören u.a. die Kontrolle, ob die Wahlberechtigten im richtigen Wahllokal sind, Ausgabe der Stimmzettel, das Auszählen der Stimmen nach Schließung der Wahllokale und die Entscheidung über Beschlussfälle. Besondere Kenntnisse werden nicht vorausgesetzt, alle notwendigen Informationen erhalten die Wahlhelfer in Schulungen bzw. aus Schulungsmaterialien.
5. Wird der Einsatz als Wahlhelfer bezahlt?
Die Tätigkeit im Wahlvorstand ist ehrenamtlich (§ 5 Landeswahlordnung). Wahlhelfer erhalten ein Erfrischungsgeld in Höhe von 31,- EUR. Sofern sie von ihrem Arbeitgeber Freizeitausgleich bekommen, erhalten sie 21,- EUR. Für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II und XII ist das Erfrischungsgeld unerheblich.
6. Wer kann eine Tätigkeit als Wahlhelfer ablehnen?
Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats,
die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen und der Bezirksämter,
Geistliche, Ärzte und Ärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Entbindungspfleger und Hebammen,
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes unmöglich macht,
Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
Personen, die glaubhaft machen, dass sie sich am Sitzungstage des betreffenden Wahlausschusses oder am Tage der Wahl aus zwingenden Gründen außerhalb des Landes Berlin aufhalten.
Die unbegründete Ablehnung des Ehrenamtes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
7. Wie melde ich mich an?
Wer als Wahlhelfer ehrenamtlich tätig werden will oder weitere Fragen hat, wendet sich bitte an das Bezirkswahlamt Pankow.