Direkt zum Inhalt der Seite springen
Geld1 260x195

Unterhaltsvorschussstelle

Kontakt

Besucheranschrift:
Unterhaltsvorschussstelle
Rathaus Neukölln
Karl-Marx-Str. 83
12040 Berlin

5. Etage Neubau (N 5004 bis N 5014) und
3. Etage Altbau (A 337 bis A 343) (Eingang Donaustraße)


Zentrale Rufnummer für Neuköllner Bürger:
montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Telefon: 90239-2010
Telefax: 90239-3205
E-Mail: unterhaltsvorschuss@bezirksamt-neukoelln.de

Sprechstunde:
dienstags: 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr
donnerstags: 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
für Berufstätige auch nach telefonischer Vereinbarung

Leitung:
Herr Grothe / Herr Pade
Telefon: (030) 90239-3865

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn

  • es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • es im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden oder dauernd von seinem Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes getrennt lebt oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist
  • es keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält

Der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung ist ausgeschlossen, wenn

  • keine Auskünfte über den zahlungspflichtigen Elternteil erteilt werden,
  • keine Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder der Ermittlung des Aufenthalts des anderen Elternteils erfolgt,
  • mit dem anderen Elternteil zusammengelebt wird und keine dauerhafte Trennung besteht,
  • der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages geleistet hat.

Wie lange wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist.
Seitenanfang
Wie bekommt man Unterhaltsvorschuss?

Der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei dem für seinen Wohnort zuständigen Jugendamt einen schriftlichen Antrag stellen. Folgende Unterlagen sind für den Antrag notwendig:

  • Ausweis/ Pass, sofern vorhanden auch von den Kindern
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Lohnsteuerkarte
  • Scheidungsurteil, sofern vorhanden
  • Meldebestätigung
  • Bewilligungsbescheid vom Jobcenter, sofern vorhanden
  • ggf. Bescheid über Waisenbezüge
  • Unterhaltstitel

Welche Pflichten sind mit der Antragsstellung verbunden?
Nach der Antragstellung müssen alle Änderungen dem Jugendamt (Unterhaltsvorschussstelle) angezeigt werden, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, und zwar insbesondere wenn
  • der alleinerziehende Elternteil umzieht,
  • das Kind nicht mehr bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt,
  • der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenzieht,
  • auch der andere Elternteil das Kind regelmäßig an drei oder mehr Tagen in der Woche betreut,
  • der alleinerziehende Elternteil heiratet (auch wenn der Ehegatte nicht der andere Elternteil des Kindes ist),
  • Sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren,
  • sich der Aufenthaltsstatus ändert,
  • der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will,
  • der andere Elternteil Wehr - oder Zivildienst leistet,
  • der andere Elternteil gestorben ist.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geahndet werden.
Weitere Informationen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zahlreiche Informationen zum Unterhaltsvorschuss(Externer Link) auf seiner Internetpräsenz zusammengestellt. Neben der Bestellung der Broschüre(Externer Link) als Druckversion kann auch die gesetzliche Grundlage, Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz(Externer Link)), heruntergeladen werden.

Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat zusätzliche Informationen zum Unterhaltsvorschuss auf ihrer Internetpräsenz zusammengestellt.

Kontakt

Bezirksamt Neukölln von Berlin
Karl-Marx-Str. 83
12043 Berlin - Neukölln

Stadtplan und Verkehrsverbindung


Postanschrift
12040 Berlin

Zentrale Auskunftsstellen
Telefon: (030) 90239 - 0
E-Mail

NEUKÖLLN-HILFT.DE

http://www.neukoelln-hilft.de
kostenfreies Hilfsangebot(Externer Link)