Drucksache - 1581/XX  

 
 
Betreff: Ordnungsamtmitarbeiter und Objektschutzmitarbeiter – Nur noch zu zweit auf Streife
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:AfDVerkehr, Tiefbau und Ordnung
Verfasser:Schröter, SteffenPreuß, Marko
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung - 2. Lesung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
27.11.2019 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Verkehr, Tiefbau und Ordnung Ausschussberatung
08.01.2020 
33. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Tiefbau und Ordnung vertagt   
12.02.2020 
34. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Tiefbau und Ordnung vertagt   
11.03.2020 
35. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Tiefbau und Ordnung im Ausschuss abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Beschluss
02.06.2020 
47. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin (offen)     
10.06.2020 
Fortsetzung der 47. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
24.06.2020 
48. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
27.08.2020 
49. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
23.09.2020 
50. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin in der BVV abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag
Überweisung VTO
Ausschuss vertagt 1
Ausschuss vertagt 2
Ausschuss Beschluss
Beschlussempfehlung vertagt 1
Beschlussempfehlung vertagt 2
Beschlussempfehlung vertagt 3
Beschluss

Der Ausschuss für Verkehr, Tiefbau und Ordnung empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Ablehnung des Antrages in folgender Fassung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert sicherzustellen, dass Ordnungsmitarbeiter und Objektschutzmitarbeiter nur noch zu zweit zu ihrer Sicherheit auf Streife gehen.

 

Begründung: Angesichts der zunehmenden Gewalt gegen Polizisten, Ordnungsmitarbeitern und Rettungssanitätern und des fehlenden Rückhaltes der Verantwortlichen, die nur leere Phrasen dreschen, kommt dem Dienstherr schon aus fürsorgerechtlichen Aspekten die Pflicht zu, alles Notwendige für den Schutz seiner Beschäftigten zu tun. Als einzig wichtige Maßnahme zum Schutz der eigenen Mitarbeiter ist das Streifelaufen nur mit zwei Mitarbeitern anzusehen.

 
 

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