Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin
Drucksache - 0064/XX
Der Geschäftsordnungsausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Der §19 Abs. 1 wird um folgende Formulierung ergänzt: “Die Urheberschaft einer Drucksache ist im Verhältnis zu beitretenden Fraktionen und Verordneten gesondert zu kennzeichnen. Die einreichende Fraktion, bzw. die/der einreichende Verordnete hat das Recht, über die Zulässigkeit eines Beitritts weiterer Fraktionen bzw. Verordneter zu entscheiden.” |
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