Drucksache - 0023/XX  

 
 
Betreff: Asbestregister und -sanierung durchführen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LINKEBA/StadtSozBüd
Verfasser:Fuhrmann, MarlisBiedermann, Jochen
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme - SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
07.12.2016 
2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
25.01.2017 
3. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
22.02.2017 
4. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen Vorberatung
09.03.2017 
4. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
29.03.2017 
5. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
10.05.2017 
6. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung
27.02.2019 
30. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
18.03.2019 
31. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
20.03.2019 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
10.04.2019 
33. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag vertagt
Antrag
Antrag vertagt 2
Antrag überwiesen
Ausschuss Beschluss
Beschlussempfehlung vertagt
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme SB
Vorlage zur Kenntnisnahme SB vertagt 1
Vorlage zur Kenntnisnahme SB vertagt 4
Schlussbericht

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme in folgender Fassung:

 

Änderung:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das BA Neukölln wird gebeten das Vorhaben eines Asbestregisters zu unterstützen mit dem Ziel einer fachgerechten Asbestsanierung.

Dabei soll das BA Neukölln in die Erarbeitung einer Strategie für eine „Asbestfreie Hauptstadt 2030“ eingebunden werden. Gebäude mit großem oder dringlichem Handlungsbedarf wie z. B. die Weiße Siedlung am Dammweg sollen vorrangig erfasst werden.

 

Begründung:

Asbestregister und -sanierung sind notwendig um insbesondere in Großsiedlungen des sozialen Wohnungsbaues einer Gesundheitsgefährdung der Mieterschaft entgegenzutreten. Diese Verantwortung gilt verstärkt für privatisierte Bestände - wie z. B. der Weißen Siedlung mit Beschwerden aus der Mieterschaft - mit der langfristigen Option eines Rückkaufes durch die öffentliche Hand.

 

Ursprung:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt möge sich dafür einsetzen:

 

Die BVV Neukölln unterstützt das Vorhaben eines Asbestregisters mit dem Ziel einer fachgerechten Asbestsanierung von kommunalen und privaten Siedlungen in Neukölln.

Dabei soll das BA Neukölln in die Erarbeitung einer Strategie für eine  „Asbestfreie Hauptstadt 2030“ eingebunden werden. Siedlungen mit großem oder dringlichem Handlungsbedarf wie z. B. die Weiße Siedlung am Dammweg sollen vorrangig erfasst werden.

 

Begründung:

Asbestregister und -sanierung sind notwendig um insbesondere in Großsiedlungen des sozialen Wohnungsbaues einer Gesundheitsgefährdung der Mieterschaft entgegenzutreten. Diese Verantwortung gilt verstärkt für privatisierte Bestände - wie z.B. der Weißen Siedlung mit Beschwerden aus der Mieterschaft - mit der langfristigen Option eines Rückkaufes durch die öffentliche Hand.

 

-Schlussbericht-

 

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 10. Mai 2017 ist das Bezirksamt gebeten worden, das Vorhaben eines Asbestregisters zu unterstützen mit dem Ziel einer fachgerechten Asbestsanierung. Dabei soll das Bezirksamt in die Erarbeitung einer Strategie für eine „Asbestfreie Hauptstadt 2030“ eingebunden werden. Gebäude mit großem oder dringlichem Handlungsbedarf wie z.B. die Weiße Siedlung am Dammweg sollen vorrangig erfasst werden.

 

Zurzeit gibt es keine gesetzliche Grundlage für ein generelles Ausbau- oder Entfernungsgebot für Asbest aus Gebäuden bzw. gebäudetechnischen Anlagen. Daher sind auch heute noch, so wie beispielsweise in den Wohngebäuden der „Weißen Siedlung“, Asbestprodukte in und an den Gebäuden vorzufinden. Das Vorhandensein von intakten und festgebundenen Asbestprodukten stellt keinen Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften dar, da in diesen Fällen eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht unterstellt wird. Entsprechende Maßnahmen zum grundsätzlichen Asbestrückbau können demnach mangels öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht behördlich durchgesetzt werden. Gegenwärtig hat die jeweils zuständige Behörde nur dann Handlungsbefugnisse, wenn eine konkrete Gefährdung durch beschädigte Asbestbauteile nachweisbar ist oder ein unsachgemäßer Rück- oder Ausbau von asbesthaltigen Bauteilen erfolgt. Neben den Bauaufsichtsbehörden der Bezirke (sichere Benutzbarkeit von Gebäuden), sind das LAGetSi (Arbeitsschutz), das LAGeSo (umweltbezogener Gesundheitsschutz), die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Immissionsschutz, Abfallrecht) und das LKA (Strafrecht) im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenspektrums zuständig (siehe hierzu auch Große Anfrage 0025/XX).

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen wurde bereits im Jahr 2016 durch mehrere Beschlüsse von Bezirksverordnetenversammlungen aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen bzw. gesetzliche Grundlagen für die Asbestsanierung des Berliner Wohnungsbestandes, eine Bestandsaufnahme aller Wohngebäude in Berlin in denen Asbest verbaut wurde sowie den Aufbau eines öffentlichen Asbest-Registers vorzunehmen. Die Senatsverwaltung hat in einem Schreiben an alle bezirklichen Baustadträte im Oktober 2016 ein verpflichtendes Asbestregister sowie eine umfassende Bestandsaufnahme aufgrund erheblicher rechtlicher Bedenken (Eingriff in Eigentumsrechte, Datenschutz) als derzeit nicht realisierbar bezeichnet. Generelle gesetzliche Sanierungspflichten greifen darüber hinaus in den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz ein, der rechtmäßig besteht, solange keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Im konkreten Einzelfall greifen dann alle einschlägigen arbeitsschutz-, bauordnungs- und abfallrechtlichen Vorschriften.

 

Das Bezirksamt hat aufgrund des BVV-Beschlusses Kontakt zur Senatsverwaltung aufgenommen und um aktuelle Informationen gebeten. Zwischenzeitlich wurde Ende 2017 durch die Regierungskoalition der Antrag „Gesund und asbestfrei wohnen in Berlin“ im Abgeordnetenhaus eingebracht (Drucksache 18/0722).

 

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 08.03.2018 den Antrag angenommen, mit welchem der Senat aufgefordert wird, entsprechende Strategien zu entwickeln mit Schwerpunkten auf die

1.      Erstellung von Gebäudetypologien bzw. typischen Bau- und Sanierungstechnologien

2.      schrittweise Erfassung von Gebäuden mit Asbest, Aufbau eines öffentlich einsehbaren Asbestregisters

3.      Erarbeitung von Strategien zur Beseitigung von Asbest (Sanierung), Beratungsangebote

4.      Einrichtung einer Interdisziplinäre Asbestberatungsstelle

 

Mit der Bearbeitung beauftragt sind die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales.

 

Die Oberste Bauaufsicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat auf die Nachfrage des Bezirksamtes mitgeteilt, dass erste Schritte zur Prüfung und Untersuchung von Möglichkeiten der Realisierungen innerhalb der Einzelschwerpunkte, auch des geforderten Asbestregisters, in die Wege geleitet wurden. Hierzu wurde auf Fachebene der Berliner Bauaufsichtsbehörden ein Arbeitsgremium eingerichtet. Das Bezirksamt Neukölln ist durch den Leiter der Bau- und Wohnungsaufsicht Neukölln in diesem Gremium vertreten. Über die Dauer bis zum Vorliegen von Ergebnissen ist derzeit keine Aussage möglich. Festzustellen ist, dass für alle Schwerpunkte Gutachter- und Forschungsbedarfe bestehen, darüber hinaus ressortübergreifende Abstimmungs- und Beteiligungsprozesse anstehen.

 

Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit gleichwohl als erledigt an.

 

Berlin-Neukölln, den 04.02.2019

Bezirksamt Neukölln von Berlin

 

 

 

 

HikelBiedermann

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat

 
 

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