Drucksache - 1647/XIX  

 
 
Betreff: Nachwahl eines stellvertretenden Mitgliedes des Beirates in Sozialhilfeangelegenheiten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BA/SozBA/Soz
  Szczepanski, Bernd
Drucksache-Art:Vorlage zur WahlVorlage zur Wahl
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
15.06.2016 
52. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin gewählt   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 09.06.2016
2. Version vom 09.06.2016
3. Version vom 09.06.2016

Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für den Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten bei der Abteilung Soziales des Bezirksamtes Neukölln

Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für den Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten bei der Abteilung Soziales des Bezirksamtes Neukölln

 

für das bisherige stellvertretende Mitglied

beim Caritasverband für Berlin e.V.,

Frau Franziska Norberg

welche als Dipl. Sozialarbeiterin beim Caritasverband für Berlin e.V.

 

Frau Andrea Tromp

welche als Dipl. Sozialarbeiterin beim Caritasverband für Berlin e.V. tätig ist,

 

zum stellvertretenden Mitglied.

 

 

Begründung:

 

Die Nachwahl ist erforderlich, weil das bisherige stellvertretende Mitglied Frau Franziska Norberg nach eigener Mitteilung ab dem 1.4.2016 nicht mehr beim Caritasverband für Berlin e.V. tätig ist.

 

 

Gesetzliche Grundlage:

 

Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) vom 22.7.1996.

 

§ 34

Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten

 

(1) Zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten wird für jeden Bezirk ein Beirat gebildet.

(2) Will die Bezirksverwaltung einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe nicht abhelfen, so hat sie den Beirat zu hören.

(3) Der Beirat besteht aus

a) drei Bezirksverordneten;

 

b) einem Vertreter der Gewerkschaften;

 

c) drei Vertretern von Vereinigungen, die Bedürftige betreuen;

 

d) zwei Vertretern von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen und zwar vorrangig von Migrantenverbänden.

(4) Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(5) Das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet die Verhandlungen des Beirats.

 

Berlin-Neukölln, den 2.6.2016

Bezirksamt Neukölln von Berlin

 

Dr. GiffeyB. Szczepanski

BezirksbürgermeisterinBezirksstadtrat

 

 
 

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