Drucksache - 0444/XIX  

 
 
Betreff: Eingaben und Beschwerden I
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:PIRATENGeschäftsordnung
Verfasser:Andre TreckselKoglin, Jürgen
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung - 2. Lesung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
05.12.2012 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Geschäftsordnungsausschuss Entscheidung
24.06.2013    6. nichtöffentliche Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses      
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
28.08.2013 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin in der BVV abgelehnt   

Beschlussvorschlag

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Geschäftsordnung ist im Kapitel VI. Eingaben und Beschwerden, Einwohnerrechte (Einwohnerversammlung, -fragestunde und -antrag) § 29 Behandlung im Ausschuss wie folgt zu ändern:

1.An die BVV gerichtete Eingaben und Beschwerden werden im Ausschuss behandelt. Aufgabe des Ausschusses ist es, die Petenten über ihre Möglichkeiten zu informieren und sie bei der Durchsetzung ihrer Interessen und der Lösung ihrer Probleme zu unterstützen. Der Ausschuss nimmt die Aufgaben im Sinne des § 17 BzVwG wahr. Der Ausschuss bearbeitet die Eingaben und Beschwerden in Anlehnung an das Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin (Petitionsgesetz).

2.rgerinnen und Bürger, auch Kinder und Jugendliche, haben ein Recht auf Anhörung und Vortrag ihrer Sache. Der Ausschuss hat eine Eingabe oder Beschwerde öffentlich zu beraten, wenn der Petent dies verlangt.

3.Der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden ist berechtigt

a) den Petenten und andere Personen anzuhören,

b) Auskünfte von Behörden, Anstalten, Eigenbetrieben und juristischen Personen des öffentlichen Rechts des Landes Berlin zu verlangen, wenn es der Gesamtzusammenhang der Angelegenheit erfordert,

c) Ortsbesichtigungen vorzunehmen.

4.Der Ausschuss fordert im Regelfall eine Stellungnahme des Bezirksamts an, es sei denn die Angelegenheit erfordert dies nicht. Der Ausschussvorsitz kann auch allein und auch außerhalb von Sitzungen entscheiden, dass eine Stellungnahme nicht erforderlich ist, jedoch kann diese Entscheidung von einem einzelnen anderen Mitglied des Ausschusses ebenfalls auch außerhalb von Sitzungen durch Mitteilung an den Vorsteher und den Ausschussvorsitz revidiert werden. Der Ausschussvorsitz informiert die Mitglieder unverzüglich über eine solche Entscheidung.

5.Der Ausschuss entscheidet nach Einholen der erforderlichen Unterlagen bei den zuständigen Verwaltungsorganen und ggf. unter Beteiligung des zuständigen Ausschusses über die Eingabe oder Beschwerde durch Mehrheitsbeschluss.

6.Der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden befindet auch über Petitionen, die ihm der Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses zuweist, weil sie in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltung fallen. Eingaben und Beschwerden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltung fallen, kann der Ausschuss an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses abgeben.

 
 

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