Auszug - Milieuschutzgebiet Schillerpromenade ergänzen  

 
 
28. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen Beschlussart: vertagt
Datum: Do, 09.05.2019 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Çigli-Zimmer, 1. Etage, Raum A104
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin
1292/XX Milieuschutzgebiet Schillerpromenade ergänzen
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LINKEStadtentwicklung und Wohnen
Verfasser:Fuhrmann, MarlisFuhrmann, Marlis
Drucksache-Art:AntragMitteilung - 2. Lesung
 
Beschluss


Frau Fuhrmann begründet den Antrag dahingehend, dass bis auf wenige Ausnahmen fast ganz Neukölln bereits unter Milieuschutz steht. Milieuschutz bedeutet besondere Aufmerksamkeit und Schutz vor Verdrängung. Da es Gerüchte gäbe, einen Teil der Gewerbeflächen für Wohnungsbau zu nutzen, hält sie es für erforderlich, diesen Bereich ebenfalls unter Schutz zu stellen.

Für Herrn Wittke ist die Begründung verwunderlich und der Antrag in sich nicht schlüssig. Es handelt sich um Gewerbegebiet, wonach die dort Wohnenden das Grundstück eigentlich verlassen müssten. Die Milieuschutzkriterien finden zudem keine Anwendung bei Gewerbeflächen.

Für Herrn Laumann ist die Intention des Antrags durchaus nachvollziehbar. Da die Fläche jedoch nicht als Wohngebiet ausgewiesen ist, schließt er sich Herrn Wittke an, wonach eine soziale Erhaltungsatzung rechtlich nicht umsetzbar ist. Es sollte gemeinsam überlegt werden, was dort zukünftig (evtl. Grünfläche) möglich ist. Er bittet die Verwaltung um ihre Ansicht.

Herr Groth erläutert daraufhin die rechtlichen Gegebenheiten der dortigen Flächen. Es handelt sich demnach um eine Fläche, für die es planungsrechtlich keinen Bebauungsplan gibt. Der vordere Teil des Grundstücks (bis ungefähr zur Höhe der benachbarten Eishalle) ist nach § 34 BauGB (Innenbereich) zu beurteilen, wonach Wohnbebauung möglich ist. Alles dahinter ist sog. Außenbereich. Der Streifen, auf dem sich der Campingplatz befindet, gehört der Bahn.

Herr BzStR Biedermann kann den inhaltlichen Ansatz des Antrags nachvollziehen. Er muss aber an dieser Stelle klarstellen, dass der Milieuschutz als städtebauliches Instrument (BauGB) nur für bestehende Wohngebäude gilt. Was landläufig als Milieuschutz bezeichnet wird, findet sich im § 172 BauGB als soziale Erhaltungssatzung. Es stellt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen dar.

Diese Regelungen treffen auf einen Campingplatz nicht zu.

Frau Fuhrmann greift das Stichwort Außenbereich auf und fragt, ob dort Baurecht geschaffen werden kann bzw. die Festsetzung als Grünfläche realisierbar wäre. Herr Groth erläutert, dass die planungsrechtliche Qualität als Außenbereich besteht. Wenn Nutzungen vorgesehen sind, gibt es zur Regelung dieser ein Planerfordernis. Berlin hat dazu bisher keine Überlegungen angestellt. Aufgrund der Nähe zum Tempelhofer Feld und der i. d. Z. stehenden aktuellen Gesetzeslage ist derzeit nicht absehbar, dass dort etwas gebaut werden wird.

Für anwesende Gäste des Campingplatzes ist die Argumentation nicht nachvollziehbar, dass Milieuschutz dort nicht möglich ist. Frau Jahke greift erklärend an die Gäste gerichtet die Aussage von Herrn BzStR Biedermann auf. Der Antrag ist für die SPD zudem nicht umsetzbar und wird daher keine Zustimmung erhalten.

Herr BzStR Biedermann kann die Sorgen der dort wohnenden Camper*innen nachvollziehen und erläutert daher nochmals, was Milieuschutz bedeutet und welche Kriterien (beispielhaft) gelten. Die Nachfrage eines Gastes, ob die Milieuschutzkriterien entsprechend erweitert werden können, muss Herr BzStR Biedermann verneinen. Der Bezirk hat als ausführende Verwaltung keine Gesetzgebungskompetenz.

Herr Wittke erkundigt nach der rechtlichen Situation der Camper*innen. Ein weiterer Gast teilt hierzu mit, dass er für das Gelände einen Pachtvertrag mit der Bahn geschlossen habe und an die Camper*innen untervermietet. Für Herrn Wittke befindet sich die Gesamtkonstellation in einer rechtlichen Grauzone. Er schlägt vor, dass der Antrag zurückgezogen wird und die Situation auf sich beruhen zu lassen.

Für Herrn Wewer ist das Anliegen aus dem Antrag zwar verständlich, der Milieuschutz – wie bereits mehrfach geäußert – nicht das richtige Instrument. Da dauerhaftes Campen / Wohnen dort nicht zulässig ist, sollte der Antrag zurückgezogen werden. Wenn dies nicht erfolgt, würden die Grünen den Antrag bei einer Abstimmung ablehnen. Herr Laumann schließt sich dem Gesagten an. Da niemand die Absicht verfolgt, Planungsrecht zu schaffen, sollte es dabei belassen werden.

Auch Herr BzStR Biedermann schließt sich dem an. Es ist niemandem geholfen, wenn die Verwaltung hier tätig wird und Planungsrecht schaffen soll, da die Camper*innen sowohl bei einer Festsetzung für Wohnbebauung als auch bei einer als Grünfläche das Gelände aufgeben müssten. Frau Fuhrmann stellt den Antrag daraufhin zurück.


 
 

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